Die Ausformulierung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§2 BetrVG) durch die Rechtsprechung soll im Rahmen dieser Präsentation dargestellt werden.
Über einen kleinen historischen Abriß im zweiten Abschnitt führt diese Präsen-tation im dritten Abschnitt zu einer Erläuterung des § 2 Abs. 1 BetrVG. Die Rechtsprechung sowie die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 2 BetrVG wer-den im Abschnitt vier und fünf behandelt. Im sechsten Abschnitt folgt eine kleine Schlußbetrachtung, womit diese Präsentation endet.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz gibt es mehrere Träger, welche die be-triebliche Mitbestimmung realisieren sollen. Dazu gehören die Betriebsverfas-sungsorgane, die Gewerkschaften, der Arbeitgeber und die Arbeitgebervereini-gungen. Diese Präsentation befasst sich vornehmlich mit der Beziehung zwi-schen Arbeitgeber und dem Betriebsrat.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Historischer Hintergrund
- Erläuterungen des § 2 Abs. 1 BetrVG
- Rechtsprechung
- Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 2 BetrVG
- Schlußbetrachtung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Präsentation befasst sich mit der Ausformulierung der „Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit“ (§ 2 BetrVG) durch die Rechtsprechung. Sie beleuchtet den historischen Hintergrund der Regelung und erläutert die Bedeutung des § 2 Abs. 1 BetrVG. Des Weiteren werden die Rechtsprechung sowie die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 2 BetrVG behandelt.
- Historische Entwicklung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
- Interpretation und Bedeutung des § 2 Abs. 1 BetrVG
- Relevante Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
- Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
- Bedeutung der vertrauensvollen Zusammenarbeit für den Betriebsfrieden
Zusammenfassung der Kapitel
- Einleitung: Diese Präsentation soll die Ausformulierung der „Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit“ (§ 2 BetrVG) durch die Rechtsprechung darstellen.
- Historischer Hintergrund: Die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit wurde mit Einführung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 1952 erstmals festgeschrieben. Vorher, im Betriebsrätegesetz von 1920, gab es keine vergleichbare Regelung. Die Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind oft gegensätzlich, was die Notwendigkeit der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterstreicht.
- Erläuterungen des § 2 Abs. 1 BetrVG: Der Begriff „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ wird mit Kooperation gleichgesetzt und bezeichnet die Pflicht beider Seiten, ihre Auseinandersetzungen fair und ohne Schikane auszutragen. Diese Zusammenarbeit soll vorrangig innerhalb des Betriebes erfolgen, um den Betriebsfrieden zu wahren. Vertrauen als innere Einstellung kann durch Gesetz nicht erlangt werden, sondern erfordert eine ehrliche und offene Zusammenarbeit.
Schlüsselwörter
Betriebsverfassungsgesetz, vertrauensvolle Zusammenarbeit, § 2 BetrVG, Betriebsrat, Arbeitgeber, Rechtsprechung, Bundesarbeitsgericht, Betriebsfrieden, Interessengegensätze, Kooperation, Konfliktlösung.
Häufig gestellte Fragen
Was besagt § 2 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)?
Er verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs, unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge.
Was bedeutet "vertrauensvolle Zusammenarbeit" konkret?
Es bedeutet eine Kooperation, bei der Auseinandersetzungen fair, offen und ohne Schikane geführt werden. Ziel ist die Wahrung des Betriebsfriedens und die einvernehmliche Lösung von Interessenkonflikten.
Welche Träger realisieren die betriebliche Mitbestimmung?
Dazu gehören die Betriebsverfassungsorgane (wie der Betriebsrat), die Gewerkschaften, der Arbeitgeber und die Arbeitgebervereinigungen.
Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß gegen § 2 BetrVG?
Verstöße können arbeitsgerichtliche Verfahren nach sich ziehen, die Unterlassungsansprüche oder in schweren Fällen sogar die Auflösung des Betriebsrats oder den Ausschluss von Mitgliedern zur Folge haben können.
Seit wann ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit gesetzlich verankert?
Die Verpflichtung wurde erstmals im Betriebsverfassungsgesetz von 1952 festgeschrieben. Im vorherigen Betriebsrätegesetz von 1920 gab es noch keine vergleichbare explizite Regelung.
- Quote paper
- Sabine Reichert (Author), 2002, Die Ausformulierung der 'Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit' (§ 2 BetrVG) durch die Rechtsprechung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22500