[...] Ich möchte vorwegnehmen, dass es in der Arbeit nicht um die Frage geht, ob es Inhaftierungen unter Bedingungen von Isolation und Deprivation überhaupt gibt beziehungsweise ob sie insbesondere in deutschen Gefängnissen angewendet werden oder angewendet wurden. Meine Recherchen haben mich zu der Annahme gebracht, dass Gefangene aus der RAF Formen von Isolation und Deprivation ausgesetzt wurden. Dies ist der Ausgangspunkt der Betrachtungen und im Hinblick darauf soll es um die These gehen, dass sich die Anwendung von Isolations- und Deprivationstechniken selbst bei sogenannten terroristischen Gefangenen aufgrund der damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im psychischen und physischen Bereich nicht mit den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit in Einklang bringen lässt. Der erste Teil der Hausarbeit befasst sich mit einigen rechtlichen Grundlagen der Haftbedingen, denen die RAF-Mitlieder ausgesetzt wurden und im zweiten Teil werden die Auswirkungen unterschiedlicher Isolations- und Deprivationsmethoden anhand von einschlägigen Forschungsergebnissen und Fallbeispielen erläutert. „Das war eine Zeit, ... in der ich die Erfahrung gemacht habe, dass die rechtsstaatlichen Regelungen in der Bundesrepublik in Ausnahmezeiten nicht mehr ernst genommen werden und der Rechtsstaat damals versagt hat.“ [H.-C. Ströbele, ehemaliger Verteidiger von Andreas Baader und Holger Meins, in einem Interview anlässlich der Auflösung der RAF 1998 / www.uni-duisburg.de]
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Teil 1:
1. Isolation und Deprivation in der Geschichte des Strafvollzugs
2. Merkmale der Rechtsstaatlichkeit
3. Die Reaktion der Rechtspflege auf die Aktivitäten der RAF
4. Das Prinzip der Sicherung
5. Neuerungen in Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz und Strafvollzugsgesetz
5.1. Der § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen)
5.2 Einschränkungen im Recht der anwaltlichen Verteidigung und Ausschluss von Angeklagten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung
5.3. Kontaktsperre
6. Fazit
Teil 2:
1. Die Wahrnehmung von Reizen
1.1. Reize
1.2. Sinnesorgane
1.3. Wahrnehmung
2. Der Entzug von Reizen
2.1. Sensorische Deprivation
2.2. Perzeptive Deprivation
2.3. Soziale Deprivation
2.4. Deprivation im Strafvollzug
3. Deprivation als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung
3.1. Anfänge und Begründung für die Forschung im Überblick
3.2. Überblick über verschiedene Richtungen der Deprivations- forschung
3.3. Die Versuchsreihe des ´Sonderforschungsbereichs 115`
- allgemeines
- Versuchsaufbau
- Ergebnisse der Forschung
- Zusammenfassung
4. Übertragbarkeit von Versuchsergebnissen auf die Auswirkungen der Haftbedingungen von RAF-Mitgliedern
5. Erläuterung der Auswirkungen von langfristiger Deprivation
5.1. Fallbeispiel
5.2. Auswirkungen der Deprivation bei Irmgard Möller
- Auszüge aus dem Lebenslauf
- Die Situation während er Untersuchungshaft
- Sachverständigengutachten zur Verhandlungs-
fähigkeit
- Beeinträchtigung des vegetativen Nervensystems
- Beeinträchtigung der Wahrnehmung und der
kognitiven Leistungsfähigkeit
- Weitere Beeinträchtigungen
- Gesundheitliche Langzeitfolgen
6. Fazit
Hinweise zu den Quellenangaben
Quellenverzeichnis
Anhang:
24-Punkte-Haftstatut
24-Punkte-Programm von Dr. Edgar H. Schein
Einleitung
Vor mehr als dreißig Jahren entstand in der Bundesrepublik Deutschland im Kontext internationaler Befreiungsbewegungen aus einem Teil der zerfallenden Studentenbewegung der 1968er Jahre die Rote-Armee-Fraktion (i. F. RAF). Als ihre ´Geburtsstunde` wird der 14. Juni 1970 angesehen, an dem sie erstmals praktisch in Erscheinung trat (´Baader-Befreiung`).
In der Aufbauphase zog die Gruppe die Aufmerksamkeit des Staates zunächst durch mehrere Banküberfälle, Fahrzeug- und Dokumentendiebstähle auf sich und trat im April 1971 mit dem Strategiepapier ´Das Konzept Stadtguerilla` an die Öffentlichkeit. Kurz darauf wurde eine bundesweite Fahndung nach den mittlerweile etwa fünfzig Gruppenmitgliedern gestartet.
Nach den ersten Verhaftungen zeigte sich, dass die Gefangenen aus der RAF die bundesdeutsche Justiz vor eine ungewöhnliche Situation stellten: Die Haltung der Gruppenmitglieder war keineswegs geprägt von Unterwürfigkeit gegenüber dem Staatsapparat oder von Reue im Hinblick auf die begangenen Straftaten, sondern drückte im Gegenteil die Gewissheit aus, den bestehenden gesellschaftlichen und rechtlichen Normen eine bessere Alternative gegenüberstellen zu können.
Auch die Haftanstalten, in denen die RAF-Mitglieder untergebracht wurden, sahen sich einer Herausforderung gegenüber: Sie hatten es nicht wie üblich mit Menschen zu tun, die sich problemlos in das Anstaltssystem einfügen ließen. Sie gehörten mehrheitlich einer anderen Gesellschaftsschicht an als die Mehrzahl der übrigen Gefängnisinsassen. Aufgrund ihrer grundlegend staatsverneinenden Ansichten waren sie entschlossen, sich auch gegen das System der Haftanstalten zu stellen und es nach Möglichkeit zu durchbrechen. Auf den Anstalten lastete die Verantwortung dafür, bestehende Lücken in der Sicherung ausfindig zu machen und zu schließen. Da die Bundesrepublik sich nie zuvor einer solchen Situation gegenüber gesehen hatte, konnte man im Umgang mit den Gefangenen aus der RAF nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen. Es galt darum, ein angemessenes Haftsystem zu entwickeln, um ihnen Herr zu werden. Die angewandten Methoden gerieten jedoch schnell ins Kreuzfeuer der Kritik und „mussten sich gefallen lassen, als Isolationshaft bezeichnet zu werden“ [Rasch, 1976: o.S.].
Die Bearbeitung des Themas ´Isolationshaft in der Bundesrepublik Deutschland` ist eigentlich nicht möglich, weil es dabei um eine Haftform geht, die es in der Bundesrepublik Deutschland offiziell nicht gibt. In der Diskussion um die Haftbedingungen der inhaftierten Mitglieder der RAF taucht der Begriff - inhaltlich gefüllt - neben den Begriffen ´Einzelhaft` und ´verschärfte Einzelhaft` jedoch häufig auf.
Die Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen gestaltet sich aufgrund ihrer Qualität und Quantität nicht leicht: Den größten Anteil machen die Publikationen von Seiten der Inhaftierten, ihrer Angehörigen und ihrer anwaltlichen Vertretungen aus. Die Schwierigkeit bei der Verwendung und Auswertung dieser Zeugnisse liegt auf der Hand: Sie sind in hohem Maße subjektiv beeinflusst. Verlässt man sich auf sie allein, setzt man sich dem Risiko aus, den unparteiischen Blick auf das Thema zu verlieren.
Ähnliches gilt ebenso für die Angaben von offizieller, also staatlicher Seite. Zwar können hier subjektive Beeinflussungsfaktoren als eher zweitrangig betrachtet werden, dafür spielen allerdings politisch motivierte Sichtweisen eine große Rolle. Im Hinblick darauf können auch diese Quellen nicht vorbehaltlos gewertet werden, will man einer sachlichen Analyse hinreichend Rechnung tragen.
Um angesichts dieser Divergenz zu Ausgangspunkten für die Bearbeitung des Themas zu kommen, stütze ich mich auf die Angaben von Organisationen und Personen, die sich auf einer relativ unparteiischen Basis mit den Haftbedingungen der RAF-Mitglieder auseinandergesetzt haben.
Ich möchte vorwegnehmen, dass es in der Arbeit nicht um die Frage geht, ob es Inhaftierungen unter Bedingungen von Isolation und Deprivation überhaupt gibt beziehungsweise ob sie insbesondere in deutschen Gefängnissen angewendet werden oder angewendet wurden. Meine Recherchen haben mich zu der Annahme gebracht, dass Gefangene aus der RAF Formen von Isolation und Deprivation ausgesetzt wurden. Dies ist der Ausgangspunkt der Betrachtungen und im Hinblick darauf soll es um die These gehen, dass sich die Anwendung von Isolations- und Deprivationstechniken selbst bei sogenannten terroristischen Gefangenen aufgrund der damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im psychischen und physischen Bereich nicht mit den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit in Einklang bringen lässt.
Der erste Teil der Hausarbeit befasst sich mit einigen rechtlichen Grundlagen der Haftbedingen, denen die RAF-Mitlieder ausgesetzt wurden und im zweiten Teil werden die Auswirkungen unterschiedlicher Isolations- und Deprivationsmethoden anhand von einschlägigen Forschungsergebnissen und Fallbeispielen erläutert.
„Das war eine Zeit, ... in der ich die Erfahrung gemacht habe, dass die
rechtsstaatlichen Regelungen in der Bundesrepublik in Ausnahmezeiten nicht mehr
ernst genommen werden und der Rechtsstaat damals versagt hat.“
[H.-C. Ströbele, ehemaliger Verteidiger von Andreas Baader und Holger Meins, in einem Interview anlässlich der Auflösung der RAF 1998 / www.uni-duisburg.de]
- Teil1 -
1. Isolation und Deprivation in der Geschichte des Strafvollzugs
Es ist belegt, dass bereits seit Jahrhunderten Formen von Isolation und Deprivation zu Disziplinierungs- und Strafzwecken eingesetzt werden. Im Mittelalter beispielsweise ist im gesamten europäischen Raum die sogenannte Einmauerung praktiziert worden, bei der die Verurteilten in Höhlen, Kellergewölben oder Wandnischen eingesperrt wurden, deren Ausgänge man anschließend mit Steinen verschloss. Vielfach ließ man eine kleine Lücke in der Mauer, um Nahrung und Wasser zu reichen, wodurch ´les oubliettes` (franz. die Vergessenen) am Leben gehalten und ihr Tod oft jahrelang hinausgezögert wurde [vgl. Richter, 2001: 91].
Haftanstalten im heutigen Sinne gab es bis Ende des 18. Jahrhunderts nicht. Entsprechende Gebäude - meist leerstehende Schlösser oder Kellergewölbe - wurden hauptsächlich dazu genutzt, Delinquenten an der Flucht vor Prozess, Hinrichtung oder Folter zu hindern. Erst zur Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert wurden sie aufgrund des veränderten Menschenbildes der Aufklärung umfunktioniert.
Da es eine völlig neue Blickrichtung war, einen (bürgerlichen!) Straftäter als Menschen anzusehen, und Eingesperrtsein bislang hauptsächlich als Mittel zum Zweck und nicht als die eigentliche Bestrafung verstanden wurde, stellte die Etablierung des Gefängnisses als Ort der institutionalisierten Strafe eine der Herausforderungen dieser Zeit dar. Es sollte fortan darum gehen, das Verhalten der Straftäter durch Inhaftierung langfristig zu ändern anstatt sie durch Hinrichtungen zu beseitigen.
Es ist zweifellos als ein humaner Anspruch zu betrachten, dass im Zuge dessen die Körperstrafen mehr und mehr in den Hintergrund rückten. Allerdings fehlte es an Konzepten für den Umgang mit uneinsichtigen, rückfälligen und renitenten Gefangenen. Oft wusste man sich nur durch Absondern dieser Häftlinge vom normalen Anstaltsalltag zu helfen. Aufgrund dessen wurden seit Beginn des 19. Jahrhunderts die meisten Haft- und Erziehungsanstalten mit einer bestimmten Anzahl von Sonderzellen errichtet, die sich meist außerhalb des eigentlichen Gefängnisgebäudes befanden. Insbesondere aufsässige Insassen wurden bisweilen jahrelang in den oft unterirdisch gelegenen Kerkern eingesperrt. Sie unterlagen dort in der Regel einer permanenten akustischen und visuellen Abschirmung; soziale Verbindungen beschränkten sich auf Kontakte mit den Wärtern.
Langfristige Einzelhaft als reguläre Disziplinierungsmaßnahme in einem staatlichen Gefängnis ist erstmals im Jahr 1821 ausführlich dokumentiert worden. Sie wurde in Philadelphia (Pennsylvania, USA) als Sanktion gegen Gefangene verhängt, die sich nicht in das Anstaltssystem einfügen wollten. Das älteste Zeugnis über den Einsatz dieser Haftform in einem deutschen Gefängnis stammt aus dem Jahr 1844 und belegt die Isolierung von Häftlingen in speziellen Zellen einer Anstalt in Köln [vgl. www.indymedia.org].
Doch Anfang des 20. Jahrhunderts wurden öffentlich missbilligende Stimmen laut: „Die langdauernde Einzelhaft ist ebenso eine barbarische Quälerei des Menschen, wie sie ein untaugliches Mittel gegen das Verbrechen ist“, zitiert das Magazin ´Der Spiegel` einen Kritiker des damals als besonders fortschrittlich angesehenen preußischen Gefängnissystems, der 1905 eine mit ´Das Elend des Strafvollzuges` betitelte Schrift herausbrachte [Nr. 47, 1974: 41].
Als direkte Vorläufer der Isolationszellen neuzeitlicher Gefängnissysteme gelten neben den sogenannten Tiger- und Kaninchenkäfigen insbesondere solche Isolierabteilungen, wie sie unter anderem in psychiatrischen Krankenhäusern oder den Konzentrationslagern des Nationalsozialismus zu finden sind bzw. zu finden waren [vgl. GNN, 1987: 44].
Dieser kurze - und sicher nicht vollständige - geschichtliche Abriss soll verdeutlichen, dass Formen von Isolation und Deprivation keine neuzeitlichen Strafvollzugsmethoden sind, sondern bereits seit Jahrhunderten zur Bestrafung und Disziplinierung von Häftlingen eingesetzt werden.
Zu ihrem Einsatz in modernen Gefängnissystemen stellte Teuns allerdings bereits vor einigen Jahren fest, dass dieser mittlerweile nicht mehr von „intuitiv gewonnenen Erkenntnissen“ bestimmt ist, sondern sich auf wissenschaftlich erprobte Methoden stützt, die in der BRD erstmals bei inhaftierten Mitgliedern der RAF Anwendung fanden [1973: 124].
Bevor jedoch auf die wissenschaftliche Basis der Haftbedingungen näher eingegangen wird, soll es im Folgenden zunächst um die Erläuterung ihrer rechtlichen Grundlagen gehen.
2. Merkmale der Rechtsstaatlichkeit
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges hat sich die Bundesrepublik Deutschland als Nachfolgestaat einer totalitären, menschenverachtenden Diktatur mit politischer Machtmonopolisierung während des Nationalsozialismus gegenüber dieser Herrschaftsform deutlich abzugrenzen versucht. Sie wurde als freiheitlicher, auf unveräußerlichen Rechten basierender Staat aufgebaut, der gemäß dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit seine Organe, einschließlich der Legislative, einer rechtlich verankerten Ordnung unterwarf, nämlich dem im Jahre 1949 verabschiedeten Grundgesetz (GG). In Artikel 28 wurde der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verankert. Das GG enthält als wichtiges Element des Rechtsstaates die Verbindlichkeit, dass alle wesentlichen staatlichen Entscheidungen einer gesetzlich-rechtlichen Grundlage bedürfen [vgl. u.a. Art. 1, Abs. 3 GG / Art. 20, Abs. 2 GG]. Darüber hinaus wird den Bürgern Rechtsschutz gegenüber allen staatlichen Eingriffen sowie nach den Artikeln 101 und 102 GG Anspruch auf Einhaltung der Verfahrensgrundsätze bei Gerichtsverhandlungen (z.B. Recht auf Gehör) zugesichert, um staatlichen Despotismus zu unterbinden. Auch soll sich der Staat redlich gegenüber seinen Bürgern verhalten, sodass Gesetzte beispielsweise nur in Ausnahmefällen rückwirkenden Charakter haben.
Auf den ersten Blick scheint es unzweifelhaft, dass ein Rechtsstaat allein aus seinem Selbstverständnis heraus nicht in den Zwiespalt zwischen Staatsverteidigung und Wahrung der Bürger- bzw. Menschenrechte kommen kann. Schließlich soll der Staat die Bürger durch Gesetze schützen, einerseits voreinander, andererseits aber auch vor willkürlichen Eingriffen des Staates. Den Bürgern soll durch verbindliche gesetzliche Normen Orientierung für den Umgang miteinander und mit dem Staatsapparat gegeben werden. Den staatlichen Organen sollen durch entsprechende Gesetze ebenfalls bestimmte Rechte und Pflichten eingeräumt, aber auch - und das ist meiner Ansicht nach ein wichtiges Merkmal des Rechtsstaates - klare Befugnisgrenzen aufgezeigt werden. Das Fehlen jeglicher staatlicher Willkür und die Achtung obligatorischer Gesetze bilden somit die unabdingbare Grundlage der Rechtsstaatlichkeit [vgl. Andersen & Woyke, 1993: 459].
3. Reaktionen der Rechtspflege auf die Aktivitäten der RAF
Die Auseinandersetzung mit der RAF und insbesondere der Umgang mit den Gefangenen aus der Gruppe stellte die Rechtspflege der Bundesrepublik vor eine ihrer bis dahin größten Herausforderungen. Unter anderem mit der Umstrukturierung, Aufrüstung und Befugniserweiterung des Sicherheitsapparates sowie einer groß angelegten Fahndung reagierte der Staat auf die Bedrohung durch die Gruppe. Bei der Verfolgung der RAF konnte der Staat schon recht bald Erfolge verzeichnen: Werner Hoppe und Astrid Proll waren 1971 unter den ersten Festgenommenen. Nur wenige Monate später gelang die Inhaftierung der wohl wichtigsten Gruppenmitglieder der ´Ersten Generation` der RAF: die Verhaftungen von Andreas Baader, Gudrun Ensslin, Ulrike Meinhof, Holger Meins, Irmgard Möller und Jan-Carl Raspe Mitte 1972 wurden als entscheidende Schritte gewertet. Man nahm an, der Vereinigung durch die Inhaftierung der Kerngruppe ihre treibenden Kräfte entzogen und sie damit handlungsunfähig gemacht zu haben. Dies stellte sich jedoch bald als Trugschluss heraus, denn die wenigen nicht verhafteten Mitglieder konnten neue Kräfte mobilisieren. Auch die Gefangenen waren nicht bereit, von ihren Zielvorstellungen Abstand zu nehmen.
Der Staat stand vor einer schwierigen Situation: Wie sollte er mit Gefangenen umgehen, die in keiner Weise an einer Wiedereingliederung in das bestehende Gesellschaftssystem interessiert waren, da sie sich ja aus Überzeugung gerade gegen die staatliche Ordnung und damit auch gegen das Strafrecht auflehnten? Der damalige Bundeskanzler Helmut Schmidt brachte die Problematik auf den Punkt, als er in einer Regierungserklärung bemerkte: „Gegenüber solchen muss die Abschreckung und muss wohl auch die Resozialisation versagen, denn der Terrorist will sich ja in unsere Gesellschaft nicht einfügen“ [Deutscher Bundestag, 1975: 10732].
4. Das Prinzip der Sicherung
Der Umgang mit den Gefangenen wurde darum vornehmlich auf das Prinzip der Sicherung ausgerichtet. Zentrale Normen im Bezug auf die Haftbedingungen sind §§ 88 und 89 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG). In diesen Bestimmungen werden die ´Besonderen Sicherungsmaßnahmen` und die Anordnung der ´Einzelhaft` geregelt, deren besondere Anwendung bei den Gefangenen aus der RAF im Folgenden erläutert werden sollen.
Die Mitglieder der Gruppe waren von Anfang der Untersuchungshaft an besonderen Haftbedingungen ausgesetzt. Obgleich Einzelhaft bei Untersuchungshäftlingen als eine Art Privileg gesetzlich angeordnet ist [vgl. § 119, Abs. 1 StPo], haben die Gefangenen normalerweise die Möglichkeit, Sozialkontakte mit anderen Häftlingen zu pflegen, etwa beim Hofgang, dem Duschen, dem Gottesdienst oder bei Filmvorführungen. Auch kann ein Untersuchungshäftling nach § 119, Abs. 2 StPo auf seinen Wunsch hin mit anderen Gefangenen in dem selben Raum untergebracht werden. Den RAF-Mitgliedern wurde dies nicht gestattet: Sie wurden von der Gemeinschaft der Untersuchungshäftlinge vollständig abgesondert. Nicht einmal der Besuch des Gottesdienstes war ihnen erlaubt, und sie mussten alleine duschen. Gestattet waren mit Einschränkungen das Schreiben und Erhalten von Briefen, das Hören von Radio (ausschließlich Mittelwellenfrequenz) und das Lesen von Zeitungen (beschränkte Anzahl).
Diese isolierenden Haftbedingungen blieben auch nach erfolgter Verurteilung für RAF-Mitglieder in der Regel bestehen und wurden meist sogar noch verschärft. Der damalige Bundesjustizminister Vogel begründete die Isolation der Gefangenen im Strafvollzug mit außergewöhnlicher Gefährlichkeit und erhöhter Flucht- bzw. Befreiungsgefahr. Normale Maßnahmen seien unter diesen Umständen nicht ausreichend, um Sicherheit und Ordnung in der Anstalt hinreichend zu gewährleisten [vgl. Europäische Grundrechtezeitschrift, 1978: 314 ff / Deutscher Bundestag, 1975: 8796].
Die Anspruchsgrundlage, die diese Regelung bei Gefangenen im Strafvollzug legitimierte, wurde aus § 89 StVollzG abgeleitet, der die Möglichkeit vorsieht, Häftlinge aus nicht detailliert beschriebenen Gründen - sie müssen lediglich in der Person des jeweiligen Gefangenen liegen - in Einzelhaft zu verwahren. Der entscheidende Grund war bei den RAF-Mitgliedern ihre Gefährlichkeit, was dazu führte, dass alle Betroffenen ohne weitere Prüfung, beispielsweise nach dem in § 81, Abs. 2 StVollzG geregelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme, dieser Haftform unterworfen werden konnten.
Dies überrascht insofern, weil das Mittel der Einzelhaft aufgrund der Schwere des damit vorgenommenen Eingriffs in die Rechte des Betroffenen eigentlich Ausnahmecharakter hat und nur eingesetzt werden soll, wenn nicht auch durch eine mildere Maßnahme der gewünschte Zweck - hier Sicherung - erreicht werden kann [vgl. Hillar, 1989: 26]. Da die Gefangenen jedoch von vornherein einer strengen Isolation unterworfen waren, konnte gar nicht herausgefunden werden, ob eine weniger einschneidende Maßnahme ausgereicht hätte.
So wurde die Einzelhaft für RAF-Mitglieder zur Regel und aufgrund dessen schließlich in erheblich verschärfter Form im sogenannten 24-Punkte-Haftstatut [siehe Anhang] standardisiert, das bei den Gefangenen - unter ihnen Christian Klar, Holger Meins, Brigitte Mohnhaupt und Adelheid Schulz - angewandt wurde. Die 24-Punkte-Bestimmung ging allerdings weit über den Umfang der ´Besonderen Sicherungsmaßnahmen` hinaus, deren Einsatz in den §§ 88 und 89 StVollzG für zulässig erklärt wird. Hierin liegt meines Erachtens der Grund dafür, dass von vielen Seiten der Vorwurf erhoben wurde, die betroffenen Gefangenen würden durch bestimmte Aspekte der ihnen auferlegten Haftbedingungen einer Folter durch Isolation unterworfen.
Im Gegensatz zu dem meiner Ansicht nach umfassenderen Ausdruck ´Isolationshaft` impliziert der Begriff ´Einzelhaft` gemeinhin nur die Vorstellung, dass ein Gefangener in seiner Zelle allein inhaftiert ist. Diese Definition lässt allerdings unberücksichtigt, ob es dem Betroffenen gestattet ist, die innerhalb des normalen Anstaltsalltags üblichen Kontaktmöglichkeiten wahrzunehmen. Den Gefangenen aus der RAF, die nach dem 24-Punkte-Haftstatut in Einzelhaft verwahrt wurden, war es unter anderem nicht erlaubt, an Gemeinschaftsveranstaltungen - einschließlich des Gottesdienstes - teilzunehmen. Ihr Essen mussten sie in der Zelle einnehmen und es wurde ihnen nicht - wie bei anderen Gefangenen üblich - von Mithäftlingen, sondern vom Gefängnispersonal gereicht. Der Hofgang wurde als Einzelfreistunde durchgeführt, jeglicher Kontakt zu anderen Inhaftierten nach Möglichkeit unterbunden.
Insofern wird mit Isolationshaft im Gegensatz zur Einzelhaft eine sehr viel umfangreichere Vereinzelung des Gefangenen im sozialen Bereich verbunden [vgl. auch Meyers Neues Lexikon, 1979: 197 f]. Des weiteren nimmt die begriffliche Bestimmung der Einzelhaft weder im entsprechenden Gesetzestext noch im alltäglichen Sprachgebrauch Bezug auf die materielle Ausstattung und die sonstige Gestaltung des Haftraumes.
Die Einbeziehung dieser Gesichtspunkte halte ich allerdings für sehr wichtig, da neben Sozialkontakten auch die Möglichkeit, andere Umweltreize aufzunehmen, unabdingbar ist, damit sich ein Mensch orientieren und angemessen auf seine Umgebung reagieren kann [vgl. ai, 1980: 19]. Auf die Problematik der sogenannten Deprivation als Teil der Haftbedingungen soll - vorwiegend unter psychologischen Gesichtspunkten - ab Seite 21 detailliert eingegangen werden.
5. Neuerungen in Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung, Gerichtsver-fassungsgesetz und Strafvollzugsgesetz
Zusätzlich zu der Ausschöpfung bereits bestehender Gesetzesgrundlagen, mit denen die Justiz die besonderen Haftbedingungen der RAF-Mitglieder begründet hatte, wurden in der Zeit von 1971 bis 1989 diverse Neuerungen in Strafgesetzbuch (StGB), Strafprozessordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vorgenommen. Sie sollten (zumindest vordergründig) dazu dienen, bestehende Gesetzeslücken zu schließen, um den Staatsorganen eine legitime Grundlage für den Umgang mit der RAF zu schaffen.
In der tatsächlichen Anwendung, aber auch im Vorfeld der Verabschiedung einiger Gesetze zeigte sich jedoch, dass es eigentlich darum zu gehen schien, insbesondere Rechte der inhaftierten Mitglieder und die ihrer Verteidiger außer Kraft zu setzen bzw. einzuschränken und im gleichen Zug Interventionsmöglichkeiten der Justiz auszubauen. Nicht nur amnesty international verwies darauf, dass die Auslegung einiger Gesetzesnovellen von der subjektiven Ansicht der zuständigen Gerichte abhängig sei. In ihrem Jahresbericht 1977 zeigte sich die Menschenrechtsorganisation bereits „besorgt“ über negative Auswirkungen, die die Novellierungen insbesondere für betroffene Gefangene mit sich bringen könnten [www2.amnesty.de]. In den Berichten der Jahre 1980 bis 1982 waren die Folgen, die sich vornehmlich in den Haftbedingungen niedergeschlagen hatten, explizit Bestandteil der kritischen Auseinandersetzung amnesty internationals mit der Haftsituation der RAF-Mitglieder [vgl. Hillar, 1989: 4].
Aus den zahlreichen Neuregelungen sollen diejenigen erläutert werden, die meines Erachtens besonderen Einfluss auf die Haftbedingungen der Gefangenen aus der RAF hatten.
5.1. Der § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen)
Für wichtig im Bezug auf die Art und Weise der öffentlichen Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen halte ich zunächst die 1976 vorgenommene Ergänzung des § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) um den § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen). Der Tatbestand dieser neuen Vorschrift stellt keine Begehungsdelikte unter Strafe, sondern bezieht sich auf sogenannte Organisationsdelikte. Im einzelnen sind dies nach Absatz 1 und 2 die Gründung und Mitgliedschaft sowie nach Absatz 3 und 4 Unterstützung von und Werbung für entsprechende Vereinigungen. Damit greift der Paragraf manifesten Handlungen vor und kann somit auch Personen strafrechtlich belangen, die gar nicht tätig wurden. Der Verdacht eines Handlungsvorsatzes reicht aus [vgl. Dreher & Tröndle, 1993: 866]. Es geht in dieser Norm neben Gründung und Mitgliedschaft um nicht näher bezeichnete Sympathiebekundungen für eine ´terroristische Vereinigung`.
Befürworter der Neuregelung sahen in der Möglichkeit, auch Sympathisanten mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe belegen zu können, eine geeignete Präventivmaßnahme im Sinne eines vorverlegten Staatsschutzes. Kritiker hielten § 129a, Abs. 3 f StGB allerdings für eine ungerechtfertigte Beschneidung der in Artikel 5 des Grundgesetzes verankerten Meinungs-, Presse- und Berichterstattungsfreiheit: „Das eigentliche Ziel ist die Manipulation, die Einschüchterung eines ganzen Volkes durch ... präventive Bestrafung jeglicher Kritik und jeglichen politischen Handelns“ [Amati, 1977: 229].
Es stellte sich bald heraus, dass Gerichte die Begriffe ´Werbung` und ´Unterstützung` so weit auslegten, dass RAF-Verteidiger, unter anderem Croissant, Groenewold, Müller, Newerla und Schily, aufgrund dieser Norm in Verbindung mit dem neuen § 138a StPo (Ausschließung eines Verteidigers) von Verfahren ausgeschlossen und darüber hinaus auch Verwandte und Freunde der Inhaftierten kriminalisiert wurden, wie z.B. die Verfasser des ´Angehörigen-Info` [vgl. Rasch, 1976: 61 ff / Klusmeyer, 1985: 12 ff]. Sie hatten sich öffentlich insbesondere für eine Verbesserung der Haftbedingungen ihrer Mandanten, Familienmitglieder und Freunde eingesetzt und dabei Ausdrücke wie ´Isolationsfolter` oder ´Vernichtungshaft` verwendet. Das Oberlandesgericht Stuttgart - unter anderem verantwortlich für den Ausschluss von Croissant - kam zu der Ansicht, die Betroffenen hätten sich durch diese Wortwahl der RAF angeglichen [vgl. Bakker Schut, 1995: 149]. Bei weitgefasster Auslegung des § 129a, Abs. 3 f StGB kann man dies natürlich als ´Unterstützung` von oder ´Werbung` für die RAF ansehen.
Meiner Ansicht nach hatte dieser Paragraf hintergründig das Ziel, durch die Androhung von Strafverfolgung das öffentlich bekundete Wohlwollen zu kriminalisieren, das der RAF zumindest anfänglich aus der Bevölkerung entgegengebracht wurde. Immerhin fünfundzwanzig Prozent der Bundesbürger unter dreißig Jahren räumten bei einer Befragung 1971 Sympathien für die Gruppe ein [vgl. Allensbach-Umfrage in: Peters, 1993: 137].
Aus der Formulierung des § 129a StGB ist nicht explizit ersichtlich, wo die Grenze zwischen erlaubter Meinungsäußerung zur RAF und verbotener Werbung für bzw. Unterstützung der Gruppenziele verläuft. Die Auslegung der Bestimmungen lag - und liegt noch heute - im Ermessen der zuständigen Gerichte, obgleich es als Merkmal der rechtsstaatlichen Gesetzgebung angesehen wird, dass „Gesetze .. hinreichend klar und so bestimmt sein (müssen), dass jedermann in der Lage ist, die Folgen seines Verhaltens einzuschätzen“ [Andersen & Woyke, 1993: 459]. Dies ist bei §129a StBG nicht gegeben. Das Risiko war darum relativ groß, plötzlich selbst aufgrund ideeller Übereinstimmung, z.B. mit den Forderungen Gefangener im Hungerstreik, strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn man sich mit seiner Meinung öffentlich zwischen die Fronten stellte oder Partei für die Inhaftierten ergriff.
Insofern hat diese Norm in hohem Maße dazu beigetragen, diejenigen durch Androhung von Strafe zu verunsichern, die sich für die Belange der Inhaftierten eingesetzt und sich gegen die Isolation als menschenunwürdige Haftform ausgesprochen hatten. Vielfach kam es in der Öffentlichkeit aufgrund dessen zu Entsolidarisierungen mit den Inhaftierten, denn selbst „wer da liebäugelt, macht sich mitschuldig“ [Schmidt in: Deutscher Bundestag, 1975].
[...]
- Quote paper
- Sabine Maurer (Author), 2004, Isolationshaft in Justizvollzugsanstalten der Bundesrepublik Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22242
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