Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Kauf-RL)1999/44/EG vom 25.05.99 war gemäß dem Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie bis zum 31.12.01 in deutsches Recht umzusetzen. Gleichzeitig wurden auch nicht von der Kauf-RL geforderte Sachverhalte mitgeregelt. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, welches am 01.01.02 in Kraft trat, ist ein Beispiel einer sogenannten überschießenden Umsetzung von Richtlinien. Mit diesem Gesetz haben sich unter anderem wesentliche Veränderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung ergeben.
Art. 2 Abs. 1 der Kauf-RL erforderte zum einen eine Neufassung des Sachmangelbegriffs. Es wurde ein subjektiver Fehlerbegriff gefordert, welchen bereits die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre angewendet hatte. Diese Forderung bestand aber lediglich für den Verbrauchsgüterkauf. Der deutsche Gesetzgeber hatte jedoch das Bestreben nach einem einheitlichen Sachmangelbegriff, der für alle Kaufverträge gilt. Der § 434 I BGB verankert nun den subjektiven Fehlerbegriff. Die Unterscheidung zwischen Fehlern iSd § 459 I aF und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften iSd § 459 II aF ist damit obsolet geworden. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die Haftung wegen einer Eigenschaftszusicherung – als eigenständige Kategorie – beseitigt, da man die Zusicherung als Fall der Garantie iSd § 276 I 1 nF versteht. Die einhergehenden Veränderungen der Begriffe Zusicherung, Beschaffenheitsvereinbarung und Garantie werden näher untersucht. Es ist auch zu klären, inwieweit die Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 I sich von der Garantie gemäß § 276 I 1 abgrenzt. Ein weiteres wird sein, den Begriff der Garantie näher zu konkretisieren. Das bis zum 31.12.01 geltende Recht enthielt Regelungen der Garantie. Ansatzpunkte in dieser Richtung konnte man lediglich in §§ 463,480 II aF sehen, soweit es um die Zusicherung einer wesentlichen Eigenschaft ging.
In § 443 wird zwar die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie näher skizziert, jedoch scheint diese nicht mit dem Begriff der Garantie bei § 276 I 1 übereinzustimmen. Unklar ist auch der § 444, der dem Wortlaut nach besagt, dass ein Verkäufer sich auf einen etwaigen Haftungsausschluss nicht berufen kann, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ein solche pauschale Aussage ist im Hinblick auf die Privatautonomie des BGB jedoch kaum nachvollziehbar sein. In Erwartung erster Entscheidungen schwimmt die Vertragspraxis bis dahin „führerlos in unbekannten Gewässern“.
Gliederung
A. Einleitung
B. Beschaffenheitsvereinbarung
I. Bisherige Regelung von Beschaffenheit und Eigenschaften der Kaufsache
1. Der Begriff des „Fehlers“ iSd § 459 I aF
2. Der Begriff der „zusicherungsfähigen Eigenschaft“
3. Ergebnis
II. Ausweitung des Begriffs der Beschaffenheit bei § 434 I 1 BGB nach neuem Recht
1. Grundsätzliches
2. Kriterium der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit
3. Außerhalb der Sache liegenden Eigenschaften
III. Vereinbarung
IV. Die Beschaffenheitsvereinbarung als Mittel der Haftungsbegrenzung
C. Die Beschaffenheitsgarantie nach § 276 I 1
I. Abgrenzung zur Beschaffenheitsvereinbarung
II. Umfang der Garantie
D. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie, § 443 BGB
I. Sinn und Zweck der Vorschrift
II. Der Garantiebegriff im alten Recht
1. Unselbständige Garantie
2. Selbständige Garantie
3. Überschneidung beider Garantien
4. Zusicherung
5. Verkäufer- und Herstellergarantie
a) Variante des Vertrages zu gunsten Dritter (VZD)
b) Variante der Boten- bzw. Vertreterstellung
III. Der Garantiebegriff nach neuem Recht
1. Einleitung
2. Der Garantiegeber
a) Die Garantie durch den Verkäufer
b) Die Garantie durch den Dritten, insbesondere den Hersteller
3. Die Art der Garantie
a) Haltbarkeitsgarantie, § 443 I, 2. Alt.
b) Die Regelung des § 443 für unselbständige und selbständige Garantien
c) Beschaffenheitsgarantie, § 443 I, 1. Alt.
d) Selbständiger Garantievertrag
e) Abgrenzung der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie (§ 443) zur Beschaffenheits-garantie nach § 276 I 1
E. Gewährleistungsausschluss und Garantie
I. Haftungsausschluss im alten Recht
II. Der Haftungsaussschluss nach der Schuldrechts-modernisierung
1. Allgemeines
2. Anwendungsbereich
a) Verbrauchsgüterkauf
b) Insbesondere Unternehmenskauf
F. Zusammenfassung
A. Einleitung
Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Kauf-RL)1999/44/EG vom 25. Mai 1999 war gemäß dem Artikel 11 Abs. 1 dieser Richt-linie bis zum 31. Dezember 2001 in deutsches Recht umzusetzen[1].
Diese notwendigen Maßnahmen wurden aber auch dazu genutzt andere – nicht von der Kauf-RL geforderte Sachver-halte – mitzuregeln.
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, welches am 01.01.2002 in Kraft trat, ist ein Beispiel einer sogenannten überschießenden Umsetzung von Richtlinien[2].
Mit diesem Gesetz haben sich unter anderem wesentliche Veränderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung ergeben[3].
Artikel 2 Absatz 1 der Kauf-RL erforderte zum einen eine Neufassung des Sachmangelbegriffs[4]. Es wurde ein subjek-tiver Fehlerbegriff gefordert, welchen bereits die Recht-sprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre angewendet hat[5].
Diese Forderung bestand aber lediglich für den Verbrauchs-güterkauf.
Der Gesetzgeber hier zu Lande hatte jedoch das Bestreben nach einem einheitlichen Sachmangelbegriff, der für alle Kaufverträge gilt und nicht nur für die – durch die Kauf-RL geforderten – Kaufverträge mit Verbrauchern[6].
Der § 434 I BGB[7] verankert nun somit den subjektiven Fehlerbegriff gesetzlich[8].
Die Unterscheidung zwischen Fehlern i.S.d. § 459 I aF und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften i.S.d. § 459 II aF ist damit aufgegeben worden[9]. Das Schuldrechtsmo-dernisierungsgesetz hat die Haftung wegen einer Eigenschaftszusicherung – als eigenständige Kategorie – beseitigt, da man die Zusicherung richtigerweise als Fall der Garantie iSd § 276 I 1 nF versteht[10].
Die einhergehenden Veränderungen der Begriffe Zusicherung, Beschaffenheitsvereinbarung und Garantie müssen näher untersucht werden. Es ist auch zu klären, inwieweit die Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 I sich von der Garantie gemäß § 276 I 1 abgrenzt.
Ein weiteres wird sein, den Begriff der Garantie näher zu konkretisieren. Das bis zum 31.12.2001 geltende Recht enthielt Regelungen der Garantie. Ansatzpunkte in dieser Richtung konnte man jedoch lediglich in §§ 463, 480 II aF sehen, soweit es um die Zusicherung einer wesentlichen Eigenschaft ging[11].
In § 443 wird zwar die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie näher skizziert, jedoch scheint diese nicht mit dem Begriff der Garantie bei § 276 I 1 übereinzustim-men[12].
Unklar ist auch der § 444, der dem Wortlaut nach besagt, dass ein Verkäufer sich auf einen etwaigen Haftungsausschluss nicht berufen kann, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Ein solch pauschale Aussage, die die Berufung auf den Haftungsausschluss des Verkäufers zunichte macht, lediglich nur deshalb weil der Verkäufer für irgendeinen Umstand der Sache eine Garantie übernommen hat, kann im Hinblick auf die Privatautonomie des BGB kaum nachvollziehbar sein.
In Erwartung erster Entscheidungen schwimmt die Vertragspraxis bis dahin „führerlos in unbekannten Gewässern“[13].
Im folgenden wird versucht die nach der Schuldrechtsmoder-nisierung oben genannten neu aufgetretenen Probleme näher zu durchleuchten.
B. Beschaffenheitsvereinbarung
Ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, beurteilt sich gemäß § 434 I 1,2 in erster Linie danach, welche Beschaffenheit die Kaufsache bei Gefahrübergang nach den Vorstellungen der Parteien haben soll (subjektiver Fehlerbegriff)[14].
Der Gesetzgeber hat den Begriff der „Beschaffenheit“ nicht näher definiert[15]. Er hat dabei bewusst nicht entschieden, ob er nur Eigenschaften umfassen soll, die der Kaufsache unmittelbar physisch anhaften oder ob auch Umstände heranzuziehen sind, die ausserhalb der Sache selbst liegen[16].
I. Bisherige Regelung von Beschaffenheit und Eigenschaften der Kaufsache
1. Der Begriff des „Fehlers“ iSd § 459 I aF
Im alten Recht existierte bereits der Begriff der Beschaffenheit. Und zwar lag nach dem durch die ständige Rechtsprechung und die herrschende Literatur vertretenen subjektiven Fehlerbegriff bei einer für den Käufer nachteiligen Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache – sog. Ist-Beschaffenheit – von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit – sog. Soll-Beschaffenheit – , ein Fehler iSd § 459 I aF vor[17].
Die Abweichung musste für den Käufer negativ iS einer Beeinträchtigung des Gebrauchs- oder Verkehrswertes sein[18].
Neben den natürlichen Eigenschaften der Sache wie unter anderem Festigkeit, Elastizität, Material oder auch der Zustand – also neu, alt oder gebraucht – sowie die daraus sich ergebende Verwendbarkeit der Sache für den gewöhnlichen oder vereinbarten Zweck, rechnete die Rechtsprechung auch die Beziehungen der Sache zur Umwelt dem Begriff der „Beschaffenheit“ zu, sofern sie von Dauer und dazu geeignet sind, ihre Brauchbarkeit zu beeinflussen[19].
Diese Beziehungen mussten jedoch der Kaufsache unmittelbar anhaften[20].
2. Der Begriff der „zusicherungsfähigen Eigenschaft“
Den Begriff der zusicherungsfähigen Eigenschaft iSd § 459 II aF sah die Rechtsprechung weiter, als den des Fehlers iSd Absatzes 1[21]. Während Fehler der Sache selbst anhafteten, in ihr selbst begründet sein mußten, konnten zusicherungsfähige Eigenschaften darüber hinaus auch „äußere“ Umstände, die der Sache selbst nicht unmittelbar anhaften brauchten, sowie Umweltbeziehungen betreffen[22].
Nach der Rechtsprechung war somit jede „Beschaffenheit“ zugleich eine zusicherungsfähige „Eigenschaft“, jedoch nicht umgekehrt[23].
Die Unterscheidung blieb jedoch teilweise schwierig und war zudem nicht immer überzeugend[24].
Da man als Folge des subjektiven Fehlerbegriffs nicht zwischen Fehlern und (fehlenden) Eigenschaften als wesensmäßig verschiedenen Arten von Qualitäten, Umständen, Beziehungen usw. der Kaufsache unterscheiden kann, blieb zur Unterscheidung nur die „Zusicherung“[25].
Fraglich ist dann, wann eine solche vorliegt.
Die Eigenschaft ist „zugesichert“ bei einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung, welche Vertragsinhalt geworden ist, ggü. dem Käufer durch den Verkäufer, der für den Bestand der zugesicherten Eigenschaft und alle Folgen des Fehlens verschuldensunabhängig einstehen will[26]. Man kann dabei auch von einem Garantiewillen des Verkäufers sprechen[27].
3. Ergebnis
Im alten Recht musste also unterschieden werden, ob die Parteien lediglich eine Beschaffenheit iSd § 459 I aF vereinbart haben, oder ob weitergehend der Verkäufer zugesichert hat , er wolle für das Fehlen der vereinbarten Eigenschaft verschuldensunabhängig einstehen[28].
II. Ausweitung des Begriffs der Beschaffenheit bei § 434 I 1 BGB nach neuem Recht
1. Grundsätzliches
Wie bereits oben erwähnt ist der Begriff der zugesicherten Eigenschaft als gewährleistungsspezifische Kategorie entfallen[29].
Fraglich ist jedoch dann wie nun nach dem Wegfall der zugesicherten Eigenschaft der Begriff der Beschaffenheit gesehen werden muss. Zunächst ist zu sagen, dass der Wegfall nicht bedeutet, dass nur noch der bisherige enge Beschaffenheitsbegriff exisitiert[30].
Dem steht neben der einhelligen Literatur die eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers entgegen, den Begriff der Beschaffenheit bewußt nicht näher zu definieren[31].
Ein Festhalten an dem ehemaligen Beschaffenheitsbegriff wäre zudem eine Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Parteien und mit der Kauf-RL nicht zu vereinbaren.
Deswegen gibt es Stimmen, die eine Erweiterung des Beschaffenheitsbegriff fordern, der sich an den Kriterien der zugesicherten Eigenschaft anlehnt[32].
Der alte Fehler- und Eigenschaftsbegriff würde danach in dem neuen Beschaffenheitsbegriff aufgehen.
Dann würde die Beschaffenheit der Sache nicht nur die physischen Merkmale betreffen, sondern auch die tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt, und zwar unabhängig davon, ob diese Beziehungen in der Sache selbst liegen oder ihr anhaften[33].
Aufgrund der Tatsache, dass der subjektive Fehlerbegriff gesetzlich verankert wurde und es somit allein auf den Parteiwillen ankommt, wird dann noch weitergehend gefordert
dass eine Beschränkung auf „anhaftende Eigenschaften“ der Kaufsache nicht mehr gerechtfertigt scheint[34].
Im Ergebnis ist zunächst zusagen, dass der Beschaffenheitsbegriff iSd § 434 I 1 mindestens so weit zu fassen ist wie der ehemalige Begriff der zugesicherten Eigenschaft iSd § 459 II aF.
Die darüber hinaus weitergehende Ansicht, die den Begriff der
Beschaffenheit iSd § 434 I 1 über den Begriff der zusicherungsfähigen Eigenschaft hinausgehen lassen will, nimmt für sich das Argument in Anspruch, dass es nach neuem Recht ausschließlich auf die Vereinbarung der Parteien ankommen soll[35]. Dafür spricht auch die bewußte Nichtdefinition des Begriffes „Beschaffenheit“ durch den Gesetzgeber[36] sowie die eindeutige Vorgabe des subjektiven Beschaffenheitsbegriffes durch die Kauf-RL. Ebenso wird man damit auch dem Prinzip der Privatautonomie mehr gerecht.
Der Verkäufer ist zudem ja nicht verpflichtet eine ausserhalb der Kaufsache liegende Beschaffenheit zu vereinbaren und dadurch auch nicht schutzwürdig.
2. Kriterium der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit
Fraglich ist nun, ob und wie die bisherigen Begriffe der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit nach Kodifizierung des subjektiven Beschaffenheitsbegriffes noch aufrechterhalten werden können.
Diese Kriterien, die den Begriff der Beschaffenheit einschränkten, hatten im alten Recht auch das Ziel den Anwendungsbereich der kaufrechtlichen Gewährleistung einzuschränken[37]. Die Absicht war die Regeln der culpa in contrahendo anwenden zu können, da für diese die kurze Verjährung nach § 477 I 1 aF nicht galt[38]. Dies ist jedoch nun aufgrund der Verlängerung der Verjährung für Mängel nicht mehr notwendig.
Bisher waren also Eigenschaften allein die einer Kaufsache auf gewisse Dauer anhaftenden Merkmale, die für den Wert, den Gebrauch oder aus sonstigen Gründen für den Käufer erheblich waren[39]. Diese Aussage ist jedoch nach der Annahme des subjektiven Fehlerbegriffs nicht mehr haltbar[40].
Danach muss es nun dem Käufer auch möglich sein,
Vereinbarungen über Eigenschaften der Sache zu treffen, die nicht auf Dauer gerichtet sind bzw. den Wert oder die Brauchbarkeit beeinflussen; auch wenn sie sich deutlich von objektiven Kriterien unterscheiden[41].
Im Gegensatz dazu kommt es bei § 119 II bezogen auf die Verkehrswesentlichkeit gerade auf objektive Kriterien an. Es kann dort nicht sein, dass jeder belanglose Irrtum zur Anfechtung berechtigt[42].
Zusammenfassend kann man daher sagen, dass die vereinbarten Merkmale der Kaufsache weder auf Dauer angelegt noch für den Wert oder die Brauchbarkeit der Sache zwingend sein müssen.
3. Außerhalb der Sache liegenden Eigenschaften
Untersucht werden muss auch, inwiefern vereinbarte, jedoch ausserhalb der Sache selbst liegende Eigenschaften, Beschaffenheitsvereinbarungen sein können[43].
Im Wäschetrocknerfall[44] hatte der BGH es abgelehnt eine außerhalb der Sache selbst liegende Eigenschaft – und zwar hier den Querschnitt des Ablüftungskamins – als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen.
Jedoch, wie bereits zum Kriterium der Dauerhaftigkeit und der Brauchbarkeit ausgeführt, kommt es allein auf die Parteivereinbarung an. Die Eingrenzung auf lediglich objektive Kriterien wäre mit dem subjektiven Fehlerbegriff nicht vereinbar[45]. Wird also – ausdrücklich oder konkludent – vereinbart, z.B. dass eine Maschine an einem bestimmten Ort aufgestellt werden kann, so stellt eine negative Abweichung von der Vereinbarung einen Sachmangel iSd § 434 I 1 dar.
Richtigerweise wird man sagen können, dass der Verkäufer auch nicht durch diese Regelung benachteiligt wird, da er eine solche Vereinbarung nicht treffen muss. Er ist daher ebenso nicht schutzwürdig.
Abschließend ist deshalb wieder zu sagen, dass es für die Mangelfreiheit der Sache allein auf die vereinbarte Beschaffenheit ankommt[46].
Als Grenze und nicht mehr in den Anwendungsbereich fallen lediglich solche vereinbarten Umstände, die überhaupt keinen Bezug zu der Kaufsache aufweisen[47].
III. Vereinbarung
Zunächst fällt auf, dass nicht wie im alten Recht der Mangel, sondern die Mangelfreiheit beschrieben wird. Dies dürfte aber die Rechtsanwendung nicht behindern, wogegen das Abstellen auf die „vereinbarte Beschaffenheit“ in § 434 I eine Frage der Richtlinienkonformität insofern aufgeworfen hat, als man zweifeln kann, ob mit dem Erfordernis einer Vereinbarung die nach Art. 2 II lit. a der Kauf-RL geforderte „Beschreibung“ durch den Verkäufer, also seine einseitige Äußerung, richtig umgesetzt ist[48]. Art. 2 II lit. a der Kauf-RL stellt dabei unter anderem eine Vermutungsregel für die Mangelfreiheit auf[49].
Der Gesetzgeber begründet jedoch die Entscheidung zum einen damit, dass das deutsche Recht eine solche Vermutung nicht kennt und daher eine Integration in das BGB als zu schwer angesehen wurde[50]. Weiterhin würde eine solche Vermutung, die auf einer einseitigen Erklärung des Verkäufers basiert, dem Gedanken der Privatautonomie in der Weise zuwiderlaufen, als allein dann der Verkäufer über die Vertragsmäßigkeit der Kaufsache entscheiden würde[51].
Letztendlich ist die Umsetzung richtlinienkonform und laut Gesetzgeber auch schon deshalb, da nun „käufergünstig“[52].
IV. Die Beschaffenheitsvereinbarung als Mittel der Haftungsbegrenzung
Fraglich ist, inwiefern die Beschaffenheitsvereinbarung eventuell dazu genutzt werden kann, die Reichweite der Mängelhaftung zu begrenzen.
Da ein Haftungsausschluss im Bereich des § 434 gemäß § 475 nicht möglich ist, wird der Verkäufer versuchen durch Vereinbarung eines niedrigeren Standards die Haftung für Sachmängel zu begrenzen[53]. Der Schutz des Verbrauchers verbietet aber gemäß § 476 I 2 eine anderweitige Umgehung.
Da die Unterscheidung schwierig sein kann, muss durch Auslegung (§§ 133, 157) ermittelt werden, was der Käufer erwarten durfte[54]. Kam also eine Vereinbarung eines niedrigeren als des üblichen Standards zustande, so ist diese ohne weiteres zulässig. Dafür spricht auch der nun gesetzlich verankerte subjektive Fehlerbegriff.
Ist dem Käufer die Vereinbarung auch bewusst und hat er auch nichts anderes erwartet, liegt keine Umgehung des Verbraucherschutzes iSd § 476 I 2 vor.
Die Vereinbarung eines niedrigeren Standards als Mittel der Haftungsbegrenzung ist daher im Wege der Beschaffenheits-vereinbarung möglich.
[...]
[1] Bundestag-Drucksache 14/6040, S. 1.
[2] Bärenz, DB 2003, S.375.
[3] Looschelders, Das neue SchR in der Praxis, 395.
[4] Bundestag-Drucksache 14/6040, S. 211.
[5] Staudinger, Honsell, § 459 Rn. 10 ff.
[6] Schuldrechtsmodernisierung 2002, Canaris, XXII.
[7] §§ ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB.
[8] Schubel, JuS 2002, 313, 315.
[9] Looschelders, Das neue SchR in der Praxis, 395; Palandt, Putzo, § 434 Rn. 1.
[10] Hau, JuS 2003, 130, 133.
[11] Haas/Medicus u.a., Das neue Schuldrecht, Haas, 5. Kapitel Rn. 14, 15.
[12] Looschelders, Das neue SchR in der Praxis, 395.
[13] Triebel/Hölzle, BB 2002, 521, 529.
[14] Schwab, JuS 2002, 1, 5; Schubel, JuS 2003, 311, 315;Palandt, Putzo, § 434 Rn. 1.
[15] Häublein, NJW 2003, 388, 389.
[16] BT-Drucksache 14 / 6040, S.213; Jaques, BB 2002, 417, 418.
[17] Esser/Weyers , § 5 II 1; Soergel, Huber, § 459 Rn. 20.
[18] Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, S. 37.
[19] Larenz, § 41 I a) (Seite 39).
[20] BGH, NJW 1980, 1456, 1457.
[21] Esser/Weyers, § 5 II 2 a).
[22] Esser/Weyers, § 5 II 2 a).
[23] Soergel, Huber, § 459, Rn. 143.
[24] Huber/Faust, Huber, 3.Teil, 12.Kapitel, Rn. 24.
[25] Esser/Weyers, § 5 II 2 a).
[26] Palandt, 60.Auflg., Putzo, § 459, Rn. 15; BGHZ 59, 158, 160.
[27] Lorenz/Riehm, LB zum neuen Schuldrecht, Rn. 484.
[28] Larenz, § 41 I b) .
[29] Henssler/Graf von Westphalen, von Westphalen, § 434 Rn. 1.
[30] Looschelders, Das neue SchR in der Praxis, 395, 397.
[31] Lorenz/Riehm, LB zum neuen Schuldrecht, Rn. 482.
[32] Looschelders, Das neue SchR in der Praxis, 395.
[33] Huber/Faust, Huber, 3.Teil, 12.Kapitel, Rn. 23.
[34] Henssler/Graf von Westphalen, von Westphalen, § 434 Rn. 13.
[35] Wolf/Kaiser, DB 2002, 411, 412; Häublein, NJW 2003, 388, 390.
[36] BT-Drucksache 14 / 6040, S.213.
[37] Looschelders, Das neue SchR in der Praxis, 395, 398.
[38] Staudinger, Honsell, § 459 Rn. 37.
[39] Wolf/Kaiser, DB 2002, 411, 412.
[40] Henssler/Graf von Westphalen, von Westphalen, § 434 Rn. 14.
[41] AnwKom-BGB, Büdenbender, § 434 Rn. 6.
[42] Looschelders, Das neue SchR in der Praxis, 395, 399.
[43] Henssler/Graf von Westphalen, von Westphalen, § 434 Rn. 15.
[44] BGH Urteil vom 12.06.19858 – VIII ZR 176/85 in NJW 1985, 2472, 2473 (Einstellung eines Wäschereibetriebes wegen geliefertem unzureichenden Wäschetrockner)
[45] Henssler/Graf von Westphalen, von Westphalen, § 434 Rn. 15.
[46] AnwKom-BGB, Büdenbender, § 434 Rn. 6.
[47] Henssler/Graf von Westphalen, von Westphalen, § 434 Rn. 15.
[48] H.P. Westermann, NJW 2002, 241, 243; H.P. Westermann, JZ 2001, 530, 532.
[49] Pfeiffer, ZGS 2002, 94.
[50] Jorden/Lehmann, JZ 2001, 952, 954. BT-Drucksache 14 / 6040, S.212.
[51] H.P. Westermann, JZ 2001, 530, 532.
[52] BT-Drucksache 14 / 6040, S.212.
[53] Hassemer, ZGS 2002, 95, 96.
[54] Looschelders, Das neue SchR in der Praxis, 395, 401.
- Arbeit zitieren
- Christian Mozelewski (Autor:in), 2003, Das neue Schuldrecht in der Praxis, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21665
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