Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Kauf-RL)1999/44/EG vom 25.05.99 war gemäß dem Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie bis zum 31.12.01 in deutsches Recht umzusetzen. Gleichzeitig wurden auch nicht von der Kauf-RL geforderte Sachverhalte mitgeregelt. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, welches am 01.01.02 in Kraft trat, ist ein Beispiel einer sogenannten überschießenden Umsetzung von Richtlinien. Mit diesem Gesetz haben sich unter anderem wesentliche Veränderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung ergeben.
Art. 2 Abs. 1 der Kauf-RL erforderte zum einen eine Neufassung des Sachmangelbegriffs. Es wurde ein subjektiver Fehlerbegriff gefordert, welchen bereits die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre angewendet hatte. Diese Forderung bestand aber lediglich für den Verbrauchsgüterkauf. Der deutsche Gesetzgeber hatte jedoch das Bestreben nach einem einheitlichen Sachmangelbegriff, der für alle Kaufverträge gilt. Der § 434 I BGB verankert nun den subjektiven Fehlerbegriff. Die Unterscheidung zwischen Fehlern iSd § 459 I aF und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften iSd § 459 II aF ist damit obsolet geworden. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die Haftung wegen einer Eigenschaftszusicherung – als eigenständige Kategorie – beseitigt, da man die Zusicherung als Fall der Garantie iSd § 276 I 1 nF versteht. Die einhergehenden Veränderungen der Begriffe Zusicherung, Beschaffenheitsvereinbarung und Garantie werden näher untersucht. Es ist auch zu klären, inwieweit die Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 I sich von der Garantie gemäß § 276 I 1 abgrenzt. Ein weiteres wird sein, den Begriff der Garantie näher zu konkretisieren. Das bis zum 31.12.01 geltende Recht enthielt Regelungen der Garantie. Ansatzpunkte in dieser Richtung konnte man lediglich in §§ 463,480 II aF sehen, soweit es um die Zusicherung einer wesentlichen Eigenschaft ging.
In § 443 wird zwar die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie näher skizziert, jedoch scheint diese nicht mit dem Begriff der Garantie bei § 276 I 1 übereinzustimmen. Unklar ist auch der § 444, der dem Wortlaut nach besagt, dass ein Verkäufer sich auf einen etwaigen Haftungsausschluss nicht berufen kann, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ein solche pauschale Aussage ist im Hinblick auf die Privatautonomie des BGB jedoch kaum nachvollziehbar sein. In Erwartung erster Entscheidungen schwimmt die Vertragspraxis bis dahin „führerlos in unbekannten Gewässern“.
Inhaltsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Dieses Seminar befasst sich mit dem neuen Schuldrecht in der Praxis und beleuchtet die Themen Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie und Gewährleistungsausschluss. Es soll ein tieferes Verständnis für die Anwendung dieser Rechtsinstitute in realen Situationen vermittelt werden.
- Beschaffenheitsvereinbarung
- Zusicherung
- Garantie
- Gewährleistungsausschluss
Zusammenfassung der Kapitel
Das Seminar "Das neue Schuldrecht in der Praxis" befasst sich mit den Rechtsbegriffen Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie und Gewährleistungsausschluss. Das Seminar soll ein tieferes Verständnis für diese Rechtsinstitute in realen Situationen vermitteln. Es werden die wesentlichen Punkte der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzgebung beleuchtet.
Schlüsselwörter
Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung, Garantie, Gewährleistungsausschluss, Schuldrecht, Rechtsinstitute, Praxis, Rechtsprechung, Gesetzgebung
Häufig gestellte Fragen
Was war der Anlass für die Modernisierung des deutschen Schuldrechts?
Die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Kauf-RL) 1999/44/EG erforderte wesentliche Änderungen, die im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 in Kraft traten.
Wie hat sich der Sachmangelbegriff durch die Reform verändert?
Mit § 434 BGB wurde ein einheitlicher subjektiver Fehlerbegriff für alle Kaufverträge eingeführt, wodurch die alte Unterscheidung zur Eigenschaftszusicherung wegfiel.
Was ist der Unterschied zwischen Beschaffenheitsvereinbarung und Garantie?
Die Arbeit untersucht die Abgrenzung der Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 I BGB von der Garantie im Sinne des § 276 I 1 BGB nF.
Was regelt § 443 BGB im neuen Kaufrecht?
In § 443 BGB werden die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie skizziert, wobei deren Übereinstimmung mit dem allgemeinen Garantiebegriff in der Arbeit kritisch hinterfragt wird.
Welche Bedeutung hat § 444 BGB für den Haftungsausschluss?
Dieser Paragraf besagt, dass sich ein Verkäufer nicht auf einen Haftungsausschluss berufen kann, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
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- Christian Mozelewski (Author), 2003, Das neue Schuldrecht in der Praxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21665