Ein Kind sollte in einer Familie, umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen, um zu einer vollen Entfaltung seiner Persönlichkeit zu kommen. Die Familie ist die natürliche Umgebung für sein Wachsen und Gedeihen. So heißt es in der Präambel der UN-Kinderrechtskonventionen, die 1990 in Kraft trat und der mit Ausnahme von Somalia und den USA alle Staaten zustimmten. Die Unterzeichnerstaaten sind sich also darin einig, dass Kinder ein Recht auf diese Umgebung für ihr Wachsen und Gedeihen haben.
Seit Jahren machen verschiedene Meldungen in den Medien und statistische Untersuchungen jedoch deutlich: Besonders in Familien findet Kindesmisshandlung statt. Nicht alle Familien können ihre Aufgaben voll erfüllen und dem Kind die nötige Umgebung bieten.
Weiterhin stimmen die Unterzeichnerstaaten darin überein, dass der Familie der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann.
Daher stellt sich die Frage: Wie können Familien dabei unterstützt werden, ihren Kindern ein Aufwachsen umgeben von Glück, Liebe und Verständnis zu ermöglichen? Wie können Kinder vor Misshandlung und Vernachlässigung in ihren Familien geschützt werden?
Diese Hausarbeit soll einen Einblick in die Prävention familiärer Kindesmisshandlung geben.
Es soll aufgezeigt werden, wo Prävention ansetzen kann. Dabei werden einige Praxisbeispiele exemplarisch erwähnt. Nur die Prävention von familiärer Kindesmisshandlung in Deutschland wird Gegenstand dieser Arbeit sein, da sonst kulturell unterschiedliche gesellschaftliche Normen und dadurch auch verschiedene Eingrenzungen von Kindesmisshandlung bearbeitet werden müssten. Das ist im Umfang dieser Hausarbeit nicht möglich.
In Kapitel 2 wird Kindesmisshandlung zunächst definiert und ihre verschiedenen Formen werden erläutert. Das 3. Kapitel beschäftigt sich mit der Prävention von Kindesmisshandlung.
Hier werden unterschiedliche Präventionsansätze, unterteilt nach primärer, sekundärer und tertiärer Prävention, dargestellt und untersucht.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundlagen zum Thema familiarer Kindesmisshandlung
2.1 Definition
2.2 Formen der Kindesmisshandlung
2.2.1 Korperliche Gewalt
2.2.2 Seelische Gewalt
2.2.3 Sexueller Missbrauch
2.2.4 Vernachlassigung
3. Prevention von Kindesmisshandlung
3.1 Primare Prevention
3.1.1 Offentlichkeitsarbeit
3.1.2 Hilfen bei der Erziehung
3.1.3 Sexualerziehung und Selbstbehauptung
3.2 Sekundare Prevention
3.2.1 Fruhe Hilfen und soziale Fruhwarnsysteme
3.2.3 Hilfe in Krisensituationen
3.2.4 Taterpravention
3.3 Tertiare Pravention
3.3.1 Krisenintervention
3.3.2 Strafprozess
3.3.3 Anlaufstellen
4. Schlussfolgerungund Ausblick
5. Quellenverzeichnis
1. Einleitung
Die Vertragsstaaten dieses Ubereinkommens (sind) ... uberzeugt, dab (!) der Familie als Grund- einheit der Gesellschaft und naturlicher Umgebung fur das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gewahrt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfullen kann, in der Erkennt- nis, dab (!) das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Personlichkeit in einer Familie und umgeben von Gluck, Liebe und Verstandnis aufwachsen sollte. (UNO 1990)
Demnach sollte ein Kind in einer Familie, umgeben von Gluck, Liebe und Verstandnis aufwachsen, um zu einer vollen Entfaltung seiner Personlichkeit zu kommen. Die Familie ist also die naturliche Umgebung fur sein Wachsen und Gedeihen. So heibt es in der Praambel der UN-Kinderrechtskonventionen, die 1990 in Kraft trat und der mit Ausnahme von Somalia und den USA alle Staaten zustimmten. Die Unterzeichnerstaaten sind sich also darin einig, dass Kinder ein Recht auf diese Umgebung fur ihr Wachsen und Gedeihen haben.
Seit Jahren machen verschiedene Meldungen in den Medien und statistische Untersuchun- genjedoch deutlich: Besonders in Familien findet Kindesmisshandlung statt. Nicht alle Fa- milien konnen ihre Aufgaben voll erfullen und dem Kind die notige Umgebung bieten. Weiterhin stimmen die Unterzeichnerstaaten darin uberein, dass der Familie der erforderliche Schutz und Beistand gewahrt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben erfullen kann. Daher stellt sich die Frage: Wie konnen Familien dabei unterstutzt werden, ihren Kindern ein Aufwachsen umgeben von Gluck, Liebe und Verstandnis zu ermoglichen? Wie konnen Kinder vor Misshandlung und Vernachlassigung in ihren Familien geschutzt werden?
Diese Hausarbeit soll einen Einblick in die Pravention familiarer Kindesmisshandlung ge- ben. Es soll aufgezeigt werden, wo Pravention ansetzen kann. Dabei werden einige Praxis- beispiele exemplarisch erwahnt. Nur die Pravention von familiarer Kindesmisshandlung in Deutschland wird Gegenstand dieser Arbeit sein, da sonst kulturell unterschiedliche gesell- schaftliche Normen und dadurch auch verschiedene Eingrenzungen von Kindesmisshandlung bearbeitet werden mussten. Das ist im Umfang dieser Hausarbeit nicht moglich.
In Kapitel 2 wird Kindesmisshandlung zunachst definiert und ihre verschiedenen Formen werden erlautert. Das 3. Kapitel beschaftigt sich mit der Pravention von Kindesmisshandlung. Hier werden unterschiedliche Praventionsansatze, unterteilt nach primarer, sekun- darer und tertiarer Pravention, dargestellt und untersucht.
2. Grundlagen zum Thema familiarer Kindesmisshandlung
2.1 Definition
Ob etwas als Kindesmisshandlung eingestuft wird, hangt davon ab, wie Kindesmisshandlung definiert wird. Eine einheitliche Definition gibt es in der Fachliteratur nicht. In eini- gen Definitionen wird zum Beispiel der Bereich der Vernachlassigung noch nicht als Kin- desmisshandlung anerkannt. Nach anderen Definitionen mussten bereits einmalige oder re- lativ harmlose Ubergriffe oder eine einzige krankende Bemerkung als Kindesmisshandlung gelten (vgl. WEGNER 1997, S. 23). Da aber fastjedes Kind im Verlauf seiner Sozialisati- on gelegentlich einzelnen korperlichen, seelischen oder sexuellen Ubergriffen ausgesetzt ist, konnte demnach fastjedes Kind als misshandelt bezeichnet werden (vgl. ebd.).
Bei allen Formen der Kindesmisshandlung stellt sich die Frage nach der Grenze zwischen Erziehungsfehler und Misshandlung. Fur die Definition von Kindesmisshandlung ist der Schaden des Kindes ein bedeutsames Merkmal (vgl. a.a.O., S. 28). Einmalige Ubergriffe wurden nur dann als Kindesmisshandlung bezeichnet werden, wenn die Folgen fur die wei- tere Personlichkeitsentwicklung des Kindes voraussichtlich gravierend sein werden.
Eine Definition, auf die in der Fachliteratur haufig zuruckgegriffen wird, stammt vom Kin- derschutzzentrum Berlin (2000):
Kindesmisshandlung ist ein das Wohl und die Rechte eines Kindes beeintrachtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen Sorge durch Eltern oder andere Perso- nen in Familien oder Institutionen, das zu nicht-zufalligen, erheblichen Verletzungen, zu korperlichen und seelischen Schadigungen und/oder Entwicklungsgefahrdungen eines Kindes fuhrt, die die Hilfe und eventuell das Eingreifen von Jugendhilfe-Einrichtungen in die Rechte der In- haber der elterlichen Sorge im Interesse der Sicherung der Bedurfnisse und des Wohls eines Kindes notwendig machen. (KINDERSCHUTZ-ZENTRUM BERLIN 2000)
In dieser Definition wird von familiarer, aber auch institutioneller Kindesmisshandlung ge- sprochen. Sowohl der Schaden beim Kind als auch das Notwendigwerden von Hilfen sind hier von Bedeutung. Diese Definition ist umfangreich und genau, daher soll sie Grundlage dieser Arbeit sein.
Diese Arbeit bezieht sich nur auf Kindesmisshandlung in der Familie. Darunter werden Misshandlungen des Kindes durch Verwandte oder auch durch Personen, mit denen es standig oder zyklisch zusammenlebt, wie beispielsweise der neue Partner eines Elternteils, verstanden.
2.2 Formen der Kindesmisshandlung
Gewalt gegen Kinder kann verschiedene Formen annehmen: korperliche Gewalt, seelische Gewalt, sexueller Missbrauch und Vernachlassigung. Meist treten allerdings Mischformen der einzelnen Misshandlungen auf und die Formen bewirken sich in ihren Folgen zum Teil gegenseitig. So kann eine korperliche Misshandlung psychische Folgen haben und sexueller Missbrauch sich auch korperlich auswirken (vgl. TORNOW 2002, S. 16).
2.2.1 Korperliche Gewalt
Zu korperlicher Gewalt gehoren zum einen „leichte“ Gewalthandlungen wie Schlagen oder Festhalten, die zum Teil gesellschaftlich toleriert werden. Gesellschaftliche Normen, die zudem einem geschichtlichen Wandel unterliegen, bestimmen, ob eine Handlung noch als Erziehungsverhalten gilt, z.B. eine Ohrfeige, oder ob sie bereits in den Bereich der korper- lichen Misshandlung einzuordnen ist (vgl. KAPELLA; CIZEK 2001, S. 82). Zum anderen fallen unter korperliche Gewalt „schwere“ Formen der Korperverletzung, die sich meist auch deutlich an aufieren Zeichen wie Narben, Wunden, Verbrennungen, Bruchen etc. zei- gen. Die korperliche Gewalt ist bezuglich ihrer sichtbaren aufieren Folgen eine relativ ein- deutige Form der Gewalt.
2.2.2 Seelische Gewalt
Seelische oder auch psychische oder emotionale Gewalt ist schwer zu definieren. Sie hin- terlasst meist keine sichtbaren aufieren Narben, so dass sie nicht leicht einzugrenzen ist. Beziehungs- und Kommunikationsstorungen kommen in allen, also auch in familiaren Be- ziehungen vor. Wo fangt also die Misshandlung an? Hier ist es sinnvoll, sich an dem ent- stehenden Schaden des Kindes zu orientieren. Seelische Gewalt hat fur das betroffene Kind ebenso schwerwiegende Folgen wie korperliche Gewalt. ,,Die psychische Gewalt wird meist beschrieben als Drohungen, Liebesentzug, verletzende verbale Aufierungen und Re- densarten, Abwendung und Ablehnung, Zwange, emotionales Erpressen, besonders im Bereich der sexuellen Gewalt auch mit einem Schweigegebot verknupft, usw.“ (a.a.O., S. 83). ,,Umgekehrt muss auch ein zu starkes Behuten sowie Erdrucken des Kindes mit Fursorge in diesem Zusammenhang erwahnt werden“ (DEEGENER 2005a, S. 38). Nicht selten wer- den Kinder auch zu fruh und dauerhaft in die Rolle von Erwachsenen gedrangt, uberneh- men fruh ubermafiig viele Haushaltspflichten, versorgen ihre Geschwister und kummern sich um ihre bedurftigen Eltern (vgl. ebd.).
2.2.3 Sexueller Missbrauch
„Eine einheitlich abgegrenzte Definition von sexuellem Missbrauch findet sich in der Lite- ratur nicht“ (KAPELLA; CIZEK 2001, S. 84). Nicht nur die Vergewaltigung im engeren Sinne ist gemeint. Die Definitionen unterscheiden sich zum Beispiel hinsichtlich Art, Aus- mafi und Dauer der sexuellen Handlung oder dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes. Weiterhin unterscheiden sie sich darin, ob Zwang und Gewalt vorliegen mussen, ob auch Handlungen im verbalen und nonverbalen Bereich bereits einen sexuellen Missbrauch darstellen konnen oder welche Rolle die Absichten des Taters1 spielen.
Im Kontext dieser Arbeit halte ist folgende Definition geeignet:
1. Eine Person wird von einer anderen als Objekt zur Befriedigung von bestimmten Bedurfms- sen benutzt. Diese Bedurfmsse sind entweder sexueller Natur und/oder es sind nichtsexuelle Be- durfnisse, die in sexualisierter Form ausgelebt werden (z.B. der Wunsch, Macht zu erleben, zu erniedrigen, sich selbst zu bestatigen o.A.)
2. Dabei werden vor oder an der Person Handlungen vorgenommen oder von ihr verlangt, die kulturell mit Sexualitat assoziiert sind. Dazu zahlen nicht nur Handlungen, die im engeren Sinne sexuell sind, wie beispielsweise Beruhrungen der Geschlechtsorgane oder Geschlechtsverkehr, sondern auch solche, die in unserer Gesellschaft im weiteren Sinne mit Sexualitat in Verbindung gebracht werden, wie z.B. anzugliche Bemerkungen, Nachpfeifen oderNacktfotos.
3. Die Handlungen erfolgen unter Ausnutzung von Ressourcen- bzw. Machtunterschieden gegen den Willen der Person.
(BROCKHAUS & KOLSHORN 1993, S.28 zit. n. MAFGS u.a. 2002, S.7)
Bei sexuellem Missbrauch handelt der Tater im Vergleich zu korperlicher Gewalt haufiger mit uberlegter Absicht. Sexuelle Ubergriffe sind im Gegensatz zu korperlicher Gewalt meist geplant.
2.2.4 Vernachlassigung
Vernachlassigung ist die Schadigung des Kindes „auf Grund unzureichender Pflege und Kleidung, mangelnder Ernahrung und gesundheitlicher Fursorge, zu geringer Beaufsichti- gung und Zuwendung, nachlassigem Schutz vor Gefahren sowie nicht hinreichender Anre- gung und Forderung motorischer, geistiger, emotionaler und sozialer Fahigkeiten“ (DEEGENER 2005a, S.37). Es wird zwischen korperlicher und emotionaler Vernachlassigung unterschieden. Aufierdem lasst sich zwischen passiver und aktiver Vernachlassigung differenzieren. Passive, unbewusste Vernachlassigung geschieht zum Beispiel aus mangelnder Einsicht oder Unwissen, aktive Vernachlassigung ist bewusst und beabsichtigt.
3. Pravention von Kindesmisshandlung
Pravention teilt sich in primare, sekundare und tertiare Pravention, die im Folgenden genauer betrachtet werden. Die verschiedenen Formen von Kindesmisshandlung unterscheiden sich in ihren Ursachen und Auswirkungen. Die einzelnen Praventionsansatze konnen daher nicht bei allen Formen gleich wirksam sein.
3.1 Primare Pravention
Bei der primaren Pravention geht es zum einen darum, auf das Rechtsbewusstsein der Be- volkerung und potentieller Rechtsbrecher zu wirken. Zum anderen sollen die Lebensumstande von Menschen positiv beeinflusst werden, um den Entstehungsbedingun- gen der Kriminalitat entgegen zu wirken (vgl. OSTENDORF 2004, S. 312).
[...]
1 In der vorliegenden Arbeit wird auf Grund der sprachlichen Kurze und der besseren Lesbarkeit immer das generische Maskulinum bei Personenbezeichnungen verwendet. Die feminine Form ist hierbei stets mit eingeschlossen. Besonders wenn von ,,dem Tater“ gesprochen wird, sollte dies bedacht werden, damit nicht der Eindruck entstehen, dass Kindesmisshandlung in der Regel durch Personen mannlichen Ge- schlechts geschieht.
- Arbeit zitieren
- Julia Burkhart (Autor:in), 2009, Prävention familiärer Kindesmisshandlung. Einblick in das Thema , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/214190
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