In dieser Hausarbeit werden das Gebrauchsmuster- und Geschacksmusterrecht ausführlich erläutert.
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Auch bei dem Gebrauchsmuster ist der Zentralbegriff die Erfindung. Größtenteils kann hier auf das Patent verwiesen werden. Der große Unterschied besteht jedoch darin, dass biologische Erfindungen nur als Gegenstand des PatG (Patentgesetz) angemeldet werden können und nicht als GebrMG.
Gebrauchsmuster sind nicht auf Gebrauchsgegenstände beschränkt. Sie können sich ebenfalls auf unbewegliche Sachen beziehen, so z.B. Deiche, Brücken, Kanalisationen sowie an Gebäuden befestigte Teile (Fahrstuhlsysteme, Heizungsanlagen).
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Inhaltsverzeichnis
A. Gebrauchsmusterrecht
I. Rechtsvoraussetzung
II. Erfindung
III. Neuheit
IV. Erfinderschonfrist
V. Die Gewerbliche Anwendbarkeit
VI. Erfinderischer Schritt
VII. Schutzausschließung
VIII. Verfahren
1. Anmeldung
2. Registrierung
3. Beschwerde
IX. Der Verletzungsprozess
X. Doppelanmeldung
XI. Rechtswirkung
XII. Schutzdauer, Kosten
XIII. Löschung
B. Geschmacksmusterrecht
I. Rechtsvoraussetzung
1. Muster
2. Neuheit
3. Eigenart
II. Schutzausschließung
III. Verfahren
1. Anmeldung
2. Registrierung
3. Beschwerde
IV. Verletzungsprozess
V. Rechtswirkung
VI. Schutzdauer, Kosten
VII. Löschung
Schlusswort
Literaturverzeichnis
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