Der Täter-Opfer-Ausgleich als im Strafrecht festgelegte Methode soll helfen, die dem Jugendlichen Straftäter auferlegten Strafe sinnvoll zu gestalten. Dabei geht es nicht darum, stumpfsinnig eine Strafe abzusitzen, sondern aktiv eine Wiedergutmachung zu erreichen. Dadurch sollen Reflexionsprozesse über die eigene Tat, deren negative Wirkung auf das Opfer und den entstandenen Schaden in Gang gesetzt werden. Darüberhinaus bietet der TOA die Möglichkeit für den Täter, sein Gewissen zu entlasten.
Im vorliegenden Band geht es um einen Vergleich der Handhabung des Täter-Opfer-Ausgleichs in Frankreich und Deutschland. Als Grundlage wird dabei zunächst auf das Phänomen der Jugendkriminalität in beiden Ländern eingegangen. Anschließend findet ein quantitativer und qualitativer Vergleich der Methode des TOA diesseits und jenseits des Rheins statt. Die aus wissenschaftlichen Arbeiten zusammengetragenen Fakten werden ergänzt durch aus Experteninterviews gewonnenen Erkenntnisse.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Einleitung
A. Staatliche Reaktionen auf Jugendkriminalität in Frankreich und Deutschland
I. Jugendkriminalität als Phänomen in Frankreich und Deutschland
1.) Erkenntnisse aus der Kriminologie und Ursachen der Jugendkriminalität
2.) Beschreibung der Jugendkriminalität beider Länder mittels statistischer Zahlen
2.1.) Arten von Statistik im Bereich der Jugendkriminalität
2.2.) Situation und Entwicklung in beiden Ländern
2.3.) Jugendkriminalität im Vergleich der beiden Länder
II. Staatliche Reaktionen in Deutschland und Frankreich auf das Phänomen Jugendkriminalität
1.) Prävention von Jugenddelinquenz
2.) Zur Geschichte des Jugendstrafrechts in beiden Ländern
3.) Staatliche Instanzen der Verfolgung von Jugendkriminalität
3.1.) Die Polizei
3.2.) Die Staatsanwaltschaft
3.3.) Die Jugendgerichtshilfe bzw. der SEAT
3.4.) Der Jugendrichter
3.5.) Ausführende Dienste
4.) Das JugendstrafVerfahren
5.) Maßnahmen des Jugendstrafrechts
5.1.) Diversion
5.2.) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel
5.3.) Jugendstrafe
5.4.) Untersuchungshaft
6.) Reformen und Reformansätze
B. Theorie und Praxis der réparation pénale des mineurs in Frankreich und des Täter – Opfer – Ausgleich bei Jugendlichen in Deutschland
I. Die beiden Maßnahmen in der Literatur und Statistik des jeweiligen Landes
1.) Warum und Wie wurden diese Maßnahmen entwickelt?
2.) Gesetzliche Regelung, Verortung im Strafverfahren sowie Finanzierung
3.) Pädagogische Ziele und Effekte
4.) Bei welchen Fällen, Delikten und Tätern werden die Maßnahmen eingesetzt?
5.) Die Umsetzung der Maßnahmen
6.) Die Fachkräfte und ihre Rolle
7.) Stand der Maßnahme in den Ländern
II. Emprirische Erhebung zur regionalen Umsetzung der Maßnahmen
1.) Ziel der Erhebung
2.) Das Erhebungsinstrument
3.) Die regionale Umsetzung der Maßnahmen
3.1.) Die strukturelle und personelle Lage der Dienste, sowie die Finanzierung der Maßnahme
3.2.) Deliktspektrum und Zuweisung der Fälle
3.3.) Ablauf und Dauer der Maßnahme
3.4.) Pädagogische Wirkung der Maßnahme
3.5.) Zufriedenheit mit der Verortung im juristischen System und Zukunft der Maßnahme
III. Der Täter–Opfer–Ausgleich und la réparation ein und dasselbe Paar Schuhe?
1.) Der Vergleich
2.) Schlussfolgerungen
Literaturverzeichnis
Vorwort
Das Vorwort möchte ich nutzen, um jenen Personen zu danken, die mich bei der Anfertigung dieser Arbeit unterstützt haben. Dies sind zunächst meine beiden Korrektoren, Hr. Prof. Nickolai und Hr. Prof. Veith, welche mir wertvolle Hinweise und Anregungen lieferten und mir ein freies Arbeiten ermöglichten. Dann Fr. Karine Jordy, Dozentin am ISSM Mulhouse, welche sich viel Mühe machte, um mir Informationen über das französische System und Kontakte in der regionalen französischen Jugendstrafrechtspflege zu beschaffen. Ebenso möchte ich allen Einrichtungen und Fachkräften danken, welche sich kooperativ zeigten und mir ihre Zeit und ihr Wissen zur Verfügung stellten. Dies waren der Service Social Spécialisé près le Tribunal pour Enfants in Mulhouse, Der CAE Mulhouse, M. Paul Coleiro aus Mulhouse, der Service Médiation Réparation der ARSEA Colmar, der Verein ACCORD 67 in Strasbourg, der Verein Quitt e.V. Rastatt und die JGH Freiburg.
Besonders herzlicher Dank gebührt auch meinen Eltern, sowie Yvonne Ziegelmayr, welche das Korrekturlesen meiner Arbeit übernommen haben. Und schließlich möchte ich mich bei all jenen Personen bedanken, welche mich in dieser Zeit unterstützt haben und mir helfend zur Seite standen.
Einleitung
Ein kleines Kind weiß viele Dinge noch nicht. Es nutzt verschiedene Wege, die Dinge in Erfahrung zu bringen, so z.B. das Ausprobieren oder das Lernen am Modell, das Abschauen beim anderen. Man kann wohl den Staat nicht direkt mit einem kleinen Kind vergleichen, aber es steht fest im Staat wird viel ausprobiert und auch zum anderen geschaut, z.B. in Form von internationalen Vergleichen. Ja sogar richtige Ranglisten, wie bei der Pisa – Studie, bestehen. Auch in dieser Arbeit wird über die Grenzen hinweg in ein anderes Land geschaut, und zwar in das Nachbarland Frankreich. Aber nicht um eine Rangliste zu bilden, sondern um einen betrachtenden Vergleich zu erhalten, welcher Anregung zum Lernen sein kann.
Ein Jugendlicher probiert sich und andere aus, testet Grenzen und überschreitet diese auch schon mal dabei. Grenzen wie das eigene Können, elterliche Verbote und Gesetze. Und die meisten Erwachsenen kennen diese Dinge aus eigener Erfahrung, und viele haben in ihrer Jugendzeit das ein oder andere Gesetz übertreten. Die Gesetzesübertretung Jugendlicher sind mit Thema dieser Arbeit. Manche geschehen aus Jux und Tollerei, andere wegen einer missratenen Sozialisation und wiederum andere vielleicht einfach aus der Situation heraus. Vor dem Gesetz sind die Vergehen alle gleich, aber eigentlich sind sie doch so unterschiedlich wie die Jugendlichen selbst es heutzutage sind.
Ein Erwachsener übernimmt Verantwortung als Teil der Gesellschaft. Gestaltet diese mit durch seine Arbeit, seine Freizeitgestaltung und eventuell durch sein politisches Engagement. Die Politik ist es dann auch, welche in Form von Gesetzen versucht, dass soziale Miteinander zu regeln. Die Justiz und die Exekutive sind dann für die Einhaltung der geschaffenen Gesetze zuständig. So sind in Frankreich und in Deutschland Gesetze geschaffen worden, die Verbote aufstellen. Und ebenso wurden staatliche Reaktionen auf verbotenes Handeln festgelegt. Mit Rücksicht darauf, dass Jugendliche sich noch in der Entwicklung befinden, wurden für diese besondere Gesetze erlassen, das Jugendstrafrecht. In diesem sind staatliche Reaktionen auf Jugendkriminalität geregelt. Und auch diese werden in dieser Arbeit beschrieben und verglichen.
Der alte Mensch stand und steht in einigen Kulturen für Weisheit und Umsicht. Und wäre es nicht weise, zwei Menschen, welche beide Teil der Gesellschaft sind, nach einem Konflikt den sie hatten zu versöhnen, anstatt den einen nur für sein Handeln zu bestrafen. Dies ist grob der Gedanke der Mediation, welcher Ende des letzten Jahrhunderts Eingang in das Jugendstrafrechts Frankreichs und Deutschlands fand. Und auch dies ist Teil dieser Arbeit, ein Vergleich der réparation pénale des mineurs (Strafrechtliche Wiedergutmachung bei Jugendlichen) und des Täter – Opfer – Ausgleichs im Jugendstrafrecht.
Im Teil A I der Arbeit geht es um die Jugendkriminalität in Frankreich und Deutschland. Im Teil A II werden dann die staatlichen Reaktionen beider Länder behandelt. In den einzelnen Kapiteln wird unter a.) auf Frankreich, unter b.) auf Deutschland eingegangen. In manchen Kapiteln wird im Abschnitt c.) ein Vergleich zwischen den beiden Ländern gezogen. Der Teil A gibt hierbei einen Überblick über diese Themen, welcher die Grundlage für Teil B ist.
Im Teil B geht es um die réparation pénale bei Jugendlichen in Frankreich und um den Täter – Opfer – Ausgleich bei Jugendlichen in Deutschland. Im Teil B I werden Fakten zu beiden Maßnahmen aus der jeweiligen Literatur und Statistik beider Länder zusammengetragen. Die lokale Umsetzung der Maßnahme in der Region Südbaden und Elsass wird dann in einem empirischen Teil B II erfasst. Schließlich wird im Teil B III ein Vergleich der beiden Maßnahmen gezogen. Der Einfachheit halber verwende ich in der Arbeit entweder die weibliche oder die männliche Form, ohne jeweils beide Geschlechter zu nennen.
Ziel der Arbeit ist es einen Überblick über das Phänomen Jugendkriminalität und die jeweiligen staatlichen Reaktionen Frankreichs und Deutschlands zu liefern, sowie einen tiefgehenden Vergleich der Maßnahmen réparation pénale und Täter – Opfer – Ausgleich zu ziehen.
A. Staatliche Reaktionen auf Jugendkriminalität in Frankreich und Deutschland
I. Jugendkriminalität als Phänomen in Frankreich und Deutschland
1.) Erkenntnisse aus der Kriminologie und Ursachen der Jugendkriminalität
Bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts waren die Experten für Jugendkriminalität der Meinung, dass diese aus einem Erziehungsdefizit heraus entstünde.[1] Diese Annahme wird durch neuere empirische Erkenntnisse zunehmend in Frage gestellt. Hierzu schreibt Sessar[2], dass die Kriminalität erst durch die Gesellschaft geschaffen und durch Gesetze festgelegt werde. Er deutet damit auf die gesellschaftliche Konstruktion von Kriminaltität durch das Definieren von Gut und Böse und die Festschreibung dessen in allgemein gültigen Gesetzen hin. Weiterhin nennt er Erkenntnisse der Kriminologie zur Normalität von Jugendkriminalität. Weniger schwerwiegendes kriminelles Verhalten tritt demnach bei Jugendlichen ebenso auf wie konformes Verhalten, wird aber durch das Recht verurteilt. Davon abgesehen gibt es schwerwiegende Taten, welche mit dieser Normalität nicht mehr zu erklären sind. Als Ursache der „normalen„ Jugendkriminalität sind die noch mangelhafte Selbstkontrolle und die noch nicht ausgeformte soziale Moral bei Jugendlichen zu sehen. Schaffstein/Beulke[3] führen dies noch aus. Sie schreiben vom geminderten Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht (der Einsichtsfähigkeit) und von der noch nicht voll entwickelten Willenssteuerung (der Handlungsfähigkeit) bei Jugendlichen. Außerdem führen sie eine besonders große Beeinflussbarkeit Jugendlicher an.
Kommt dann noch der Faktor der Gelegenheitsstrukturen hinzu, also eine günstige Situation in Form von geeignetem Opfer und fehlender Kontrolle, so geschieht es schnell, dass der Jugendliche gegen Gesetze verstößt. Roché konnte in seiner Befragung Jugendlicher[4] darüber hinaus feststellen, dass zunächst kleine Delikte begangen werden, welchen dann bei „Erfolg„ schwerwiegendere Delikte folgen. Aus den Gelegenheitsstrukturen heraus ergibt sich auch ein Zusammenhang mit dem Umfeld. So ist in einer amerikanischen Studie herausgefunden worden „daß, ... , eine fünfmal größere Schule eine zehnmal größere Kriminalitätsrate aufweisen kann„[5]. Das bedeutet, dass das Umfeld durch geeignete Opfer und fehlende Kontrolle den Jugendlichen quasi zur gesetzeswidrigen Handlung verführen kann. Sessar nennt verschiedene Formen der Kontrolle. Einmal die Kontrolle am Objekt, so z.B. Wegfahrsperren, dann die Kontrolle am Opfer im Sinne eines risikoreichen oder risikoarmen Lebensstil, und schließlich die Kontrolle des Jugendlichen als potentiellen Täter.
Roché nennt als weitere Ursache von Jugendkriminalität die Armut und Arbeitslosigkeit, welche unabstreitbar einen Grund für Delinquenz Jugendlicher darstelle, wenngleich diese dadurch nicht ganz erklärt werden könne.[6] Außerdem sei die Frustration in der Schule, welche bei den Schülern durch ihre eigenen gestiegenen Ansprüche an die Schulleistung, bzw. die Ansprüche der Eltern an diese, hervorgerufen würde, als Grund für eine gesteigerte Delinquenz anzusehen.[7] Und schließlich würden familiäre Faktoren eine Rolle spielen. So begingen Kinder aus Einelternfamilien, aus kinderreichen Familien, aus Familien mit schlechtem sozialen Klima und aus Familien in welchen die Eltern Delikte begehen überdurchschnittlich häufig Delikte.[8] Ich selbst habe noch eine Hypothese hinzuzufügen nämlich die fehlende Kontrolle durch das soziale Umfeld in Form von Zivilcourage. Wenn Passanten vor nicht allzu langer Zeit bei einer Vergewaltigung in der Fußgängerzone vorbeigingen, ohne einzuschreiten oder die Polizei zu verständigen, dann sind dies sicher Unsicherheiten in der Bevölkerung, welche kriminelles Handeln fördern. Zur Kontrolle des Jugendlichen als potentiellen Täter beschreibt Sessar vier Formen. Erstens die emotionale Bindung, welche kontrollierend wirkt, wenn durch ein kriminelles Verhalten des Jugendlichen dessen emontionale Bindung bedroht würde. Zweitens die hohe soziale Aktivität des Jugendlichen, welche seine Zeit bindet und dadurch die Möglichkeit zur kriminellen Handlung einschränkt. Drittens die soziale Verpflichtung, welche ähnlich wie die soziale Aktivität wirke. Und Viertens die Anerkennung und Übernahme von gesellschaftlichen Werten.[9]
Nach diesem Artikel von Sessar wäre es logischerweise nur sinnvoll, strafrechtlich zu handeln, wenn wirklich ein erzieherisches Defizit vorhanden ist. Die sonstige „normale„ Jugendkriminalität wird sich ja von allein herauswachsen. Ich empfinde diese Sichtweise als etwas verkürzt und möchte noch auf die generalpräventive Wirkung hinweisen wie sie z.B. Eisenberg[10] nennt. Der Gedanke der Generalprävention ist grob dieser, dass durch die Bestrafung von als unrechtlich erklärtem Verhalten andere von eben diesem Verhalten abgehalten werden können. Ob jedoch der Gedanke der Generalprävention im Jugendstrafrecht überhaupt eine Rolle spielen darf ist umstritten. Dagegen spricht die Täterorientierung des Jugendstrafrechts. Denn geht man nach dieser wäre es nicht sinnvoll einen Jugendlichen zu bestrafen, um dadurch andere abzuschrecken.[11] Außerdem geht Sessar nicht auf die Opfer von jugendlicher Kriminalität ein, deren Leiden meiner Meinung nach ebenso eine strafrechtliche Konsequenz rechtfertigen kann. Auf die Thematik des Opfers werde ich im zweiten Teil meiner Arbeit über den Täter–Opfer–Ausgleich näher eingehen.
Wie man sieht ist es eine schwierige und unsichere Angelegenheit kriminologische Schlüsse zu ziehen, zum einen deshalb, weil die über die Kriminalität Jugendlicher erhobenen Daten sehr ungenau sind (dazu mehr im Teil Statistiken), zum anderen wegen der schwierigen Prognostizierbarkeit kriminellen Verhaltens.
2.) Beschreibung der Jugendkriminalität beider Länder mittels statistischer Zahlen
2.1.) Arten von Statistik im Bereich der Jugendkriminalität
Vorweg möchte ich darauf verweisen, dass die statistischen Zahlen unterschiedlicher Staaten nicht ohne weiteres einfach gegenüber gestellt werden können. Hierbei treten mannigfache Schwierigkeiten auf.[12] Man muss diese Fakten also mit Vorsicht genießen. In Deutschland wie in Frankreich ist es hauptsächlich die polizeiliche Kriminalstatistik, aus welcher Daten über Kriminalität gewonnen werden. In Frankreich heißt diese Statistik Etat 4001 und erfasst die von den Polizeidienststellen festgestellten Delikte. Diese Statistik setzt sich aus der Statistik der Gendarmerie, welche in ländlichen Gebieten zuständig ist und der Police Nationale, welche für die Städte und urbane Regionen zuständig ist, zusammen. Die deutsche polizeiliche Kriminalstatistik erfasst die Tatverdächtigen. Außerdem besteht in beiden Ländern eine Statistik der Gerichte. Die deutsche Verurteiltenstatistik und die französischen Statistiques de l`activité judiciaire erfassen jeweils die Verurteilten. Dass diese Statistiken die Jugendkriminalität in ihrem vollen Maße erfassen, wird in keiner seriösen Fachliteratur behauptet. Ergänzend finden Dunkelfeldforschungen statt, welche Erkenntnisse über die verbleibende Dunkelziffer zulassen. Auch gibt es immer wieder Forschungen zu bestimmten Fragestellungen, so wie bspw. die Rückfälligkeit nach bestimmten Maßnahmen. Auch folgende Punkte können eine Rolle für das Zustandekommen von Statistiken spielen und sind für Schlussfolgerungen zu beachten: Schwankungen in der Verfolgungsintensität, die Aufklärungsquote, Änderungen in der Gesetzgebung und anderes.
2.2.) Situation und Entwicklung in beiden Ländern
a.) Frankreich
Die Zahlen im folgenden Text sind aus der polizeilichen Statistik Frankreichs, wenn nichts anderes angemerkt ist. Als Jugendliche im Sinne dieser Statistik gelten alle Personen, die zwischen 13 und 18 Jahre alt sind. Insgesamt wurden im Jahr 2002 in Frankreich 180 382 Jugendliche angezeigt. Dies entspricht 19,93 % aller angezeigten Straftaten überhaupt. 1993 waren es mit einem Anteil von 14,28 % aller angezeigten Fälle und 92 912 im Total bedeutend weniger. Der französische Bericht über die Jugendkriminaltität[13] zieht daraus den Schluss, dass die Jugendkriminalität zugenommen hat, und zwar um mehr als 90 % im Zeitraum 1993 bis 2002. Wenn man mit den Argumenten des vorherigen Absatzes diese Zahlen nochmals anschaut, so kann man auch die Idee entwickeln, dass andere Gründe für die Zunahme der angezeigten Fälle mit verantwortlich sein können. Auch ist festzustellen, dass die angezeigten Fälle der Jugendlichen im Vergleich zum Gesamt der angezeigten Straftaten nicht in ähnlichem Maße zugenommen hat. Der Anteil der Jugendlichen am Gesamt der angezeigten Fälle erhöht sich um ca. 39 % im Zeitraum von 1993 bis 2002.
Der Bericht berichtet von einer Verjüngung der Jugendkriminalität. So sind nahezu 49 % der angezeigten Jugendlichen weniger als 16 Jahre alt. Die unter 13 Jahre alten Kinder begingen 1997 13 % der Jugendstraftaten. Diese Erkenntniss führte in Frankreich zu einer Senkung des Strafverfolgungsalters. Dazu später mehr.
Jugendkriminalität ist in Frankreich ein weit verbreitetes Phänomen, so wurde in Dunkelfeldstudien festgestellt, dass 74% der Jugendlichen mindestens einmal eine Straftat begehen.[14] Jedoch begingen 5 % der Jugendlichen 60 bis 85 % der Straftaten. Dies führt zur Theorie der 5 %. Und es finden sich Anhaltspunkte, dass wer früh beginnt auch schlimm endet. So stellt Roché fest, dass 74 % derjenigen Jugendlichen, die schon mit 12 Jahren ein minderes Delikt begangen hatten später in ein schweres Delikt verwickelt wurden. Während dies nur bei 44 % derjenigen, die mit 13 Jahren und nur bei 15 % derjenigen, die mit 14 Jahren ihr erstes Delikt begangen hatten, der Fall war. Ähnliches zeigt sich auch in einer Untersuchung vom Ehepaar Glueck, welches die Rückfälligkeit im Zusammenhang mit dem Erstdelikt der Probanden untersuchte. Dennoch schreibt Schaffstein/Beulke[15]: „Andererseits ist es der Kriminologie bis heute nicht gelungen, einen monokausalen Zusammenhang zwischen Frühkriminalität und späterer Rückfälligkeit festzustellen.„
Aus der Befragung Jugendlicher von Sébastian Roché tritt zu Tage, dass Kinder ausländischer Eltern eher zu Kriminalität neigen, als Kinder französischer Eltern. Er führt dies auf die Wohnlage in den Banlieus, eine schlechte soziale Stellung der Eltern, weniger Beaufsichtigung durch die Eltern und höhere Fehlzeiten dieser Jugendlichen in der Schule zurück.[16] Man kann diese Feststellungen nicht mit den Zahlen der polizeilichen Statistik untermauern, da in Frankreich die Ausländerpolitik dazu geführt hat, dass alle in Frankreich geborenen Personen die französische Staatsbürgerschaft haben.
Die Jugendkriminaltität ist in Frankreich ein sehr maskulines Phänomen. Im Jahr 2000 waren 88% der angezeigten Jugendlichen Jungen und nur 12 % Mädchen. Bei den meisten Deliktarten blieben die Mädchen sogar unter dieser Prozentzahl. Nur bei Betrug und Vertrauensmissbrauch lagen sie mit 31,22 %, bei Fälschungen mit 23,96 %, bei Körperverletzungen mit 13,08 % und bei einfachen Diebstählen mit 15,95 % über diesem Mittel von 12 %. Diese Tendenz wird auch durch Dunkelfeldforschungen bestätigt. Laut den Zahlen der Polizeistatistik ist eine stärkere Zunahme der Kriminaltiät von Mädchen gegenüber der von Jungen zu sehen.
Die allgemeine Häufigkeit bezogen auf die Deliktart wird in der Tabelle auf Seite 10 dargestellt.
Man kann deutlich sehen, dass der Diebstahl fast die Hälfte der Fälle ausmacht und davon ein großer Teil gewöhnlicher Diebstahl. Andere von der Anzahl her bedeutende Deliktarten sind Vandalismus, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Körperverletzung. Bei den wirklich schweren Verbrechen geht also eine größere reelle Bedrohung von erwachsenen Tätern aus. So liegt etwa der Anteil der Jugendlichen bei den 2001 begangenen und geklärten Körperverletzungen bei ungefähr 17 %. Und dennoch ist die Jugendkriminaltität in Frankreich in den letzten Jahren in aller Munde. Es wurde in Befragungen festgestellt, dass es die vielen kleinen Vergehen, wie etwa Beschimpfungen, Zerstörung von öffentlichem Gut und ähnliches sind, die nicht einmal eine strafbare Handlung sein müssen, welche eine große Unsicherheit und Angst in der Bevölkerung erzeugen. Denn diese Handlungen sind in manchen Vierteln allgegenwärtig.[17]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: ministère de l'intérieur
Man darf die Jugendkriminalität jedoch nicht verharmlosen. So ist der Anteil der Jugendlichen bei Diebstählen mit Gewalteinwirkung ohne Feuerwaffen auf 47,5 % am Gesamt dieser gestiegen. Das heißt, dass fast jeder zweite solcher Diebstähle von einem Jugendlichen begangen wird. Bei der Vergewaltigung Minderjähriger liegt 2001 der Anteil minderjähriger Täter zwischen 13 und 18 Jahren bei 31 %.
Örtlich gesehen findet ein Großteil der Kriminalität in großen Städten statt, besonders in Paris und seinen Vorstädten. Dies deckt sich auch wieder mit den Erkenntnissen aus der Kriminologie, dass größere Strukturen mehr Gelegenheit zu Delikten bieten.
Man behalte: Die Jugenddelinquenz in Frankreich ist hauptsächlich ein maskulines Phänomen, es überwiegen die leichteren Delikte wie Diebstahl oder Vandalismus, eine Steigerung wird von den Statistiken festgestellt, Jugendliche ausländischer Herkunft neigen eher zur Delinquenz und die Jugendkriminalität überwiegt in den großen Städten vor allem im Großraum Paris.
b.) Deutschland
Die im folgenden Text verwendeten Zahlen sind aus der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik, wenn nichts anderes vermerkt ist. Ich werde einmal Zahlen aus der Gruppe der Jugendlichen, das heißt Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren nennen, werde aber auch die Gruppe der Heranwachsenden, Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, mit einbeziehen, da bei diesen in einem großen Teil der Fälle ebenfalls nach Jugendstrafrecht verfahren wird.
Im Jahr 2002 werden insgesamt 297 881 Jugendliche als Tatverdächtige in der Statistik aufgeführt, was einen Anteil von 12,8 % der gesamten Tatverdächtigen darstellt. Davon waren 48,3 % unter 16 Jahre alt, und somit 51,7 % über 16 Jahre alt. Es waren 74 % männliche Jugendliche, 26 % weibliche Jugendliche. In der Gruppe der Heranwachsenden gab es 245 761 Tatverdächtige mit einer Geschlechtsverteilung von 80,3 % männlichen und 19,7 % weiblichen Personen.
Ebenso wie in Frankreich ist in Deutschland eine Zunahme der Jugendkriminalität zu bemerken.[18] So zeigen bspw. die Kriminaltitätsbelastungsziffern (Tatverdächtige auf 100 000 der selben Altersgruppe) einen deutlich Anstieg. 1984 lag der Prozentsatz der Tatverdächtigen Jugendlichen bei ungefähr 3,7 %. Im Jahr 2000 lag der Satz bei ungefähr 7,3 %, obwohl seit 1995 die Straftaten Nichtdeutscher unberücksichtigt bleiben. Es ist jedoch festzustellen, dass zwar die Zahl der tatverdächtigen Jugendlichen von 1984 bis 2002 um über 89 % zugenommen hat, jedoch der Anteil der Jugendlichen an den Tatverdächtigen insgesamt fast konstant blieb, dieser stieg nur um 2,5 %. Ist also eine Steigerung der Kriminalität insgesamt gegeben oder spielen verändertes Ermittlungs- und Anzeigeverhalten eine Rolle?
Außerdem ist zu bemerken, dass im Gegensatz zu den Verdächtigtenzahlen die Zahl der Verurteilten gegenüber von vor 20 Jahren nicht zugenommen hat. So lag die Zahl der Verurteilten Jugendlichen auf 100 000 der selben Altersgruppe 1980 bei ungefähr 1,9 % und 1999 bei ungefähr 1,5 %. Dies hängt jedoch mit der Diversion zusammen, auf welche später noch eingegangen wird. Auch der Anteil der Jugendlichen an Verurteilten überhaupt zeigt diesen Umstand. Im Jahr 1980 lag er bei 11 % der gesamten Verurteilten und im Jahr 1999 bei 6,5 %, im Jahr 1991 sogar bei nur 4,6 %.[19]
Auch in Deutschland begehen Kinder ausländischer Herkunft mehr kriminelle Handlungen als Kinder heimischer Herkunft. Die registrierte Ausländerkriminalität bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist etwa dreimal so hoch wie bei Deutschen der selben Altersgruppe. „..., so ergibt sich zwar insgesamt wohl keine erhöhte Kriminalität der dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer, es verbleibt aber dennoch bei der höheren Belastung der nachwachsenden Generationen der Nichtdeutschen, ...„[20]. Dies ist auch bei der Gruppe der Aussiedler und der Spätaussiedler zu finden.
Die Verteilung aller Tatverdächtigen Jugendlichen auf einzelne Deliktarten werden in der Tabelle auf Seite 13 dargestellt.
Man kann erkennen, dass bei den Jugendlichen beiderlei Geschlechts der Diebstahl ohne erschwerende Umstände die Hauptzahl der Delikte bildet. Dies ist bei den Mädchen aber mit über 50 % sehr viel ausgeprägter als bei den Jungen. Bei den Mädchen sind es dann noch der Betrug und die leichte Körperverletzung, welche häufiger auftreten. Bei den Jungen ist die Deliktart sehr viel weiter gestreut. Bei ihnen spielen auch die Sachbeschädigung, der Betrug, die Körperverletzung und die Rauschgiftdelikte eine größere Rolle.
Bei den Heranwachsenden nimmt der Diebstahl insgesamt nur etwa 30 % ein. Betrug und die Gruppe der Rauschgiftdelikte sind öfters vertreten als bei Jugendlichen.
Man behalte: Die Zahl der Tatverdächtigen ist in den letzten Jahrzehnten stark gestiegen, Jugendliche begehen meist weniger schwere Delikte, ausländische Jugendliche tragen ein höheres Risiko zum kriminellen Handeln und Jugendkriminalität wird in der Mehrheit der Fälle von männlichen Tätern begangen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: polizeiliche Kriminalstatistik 2002
2.3.) Jugendkriminalität im Vergleich der beiden Länder
Vergleicht man nun das Vorkommen und die Art der Jugendkriminalität in Deutschland und Frankreich miteinander, so ist dies nicht sehr spektakulär, da ziemlich ähnlich. Die Jugendkriminalität ist in beiden Ländern ungefähr gleich hoch. Die Zahlen geben auf die Gesamtbevölkerung bezogen für Deutschland einen etwas höheren Koeffizienten, welcher jedoch keine valide Aussage zulässt, da beispielsweise auch die unterschiedliche Verfolgungpraxis für sein Zustandekommen verantwortlich sein könnte. Was die Formen der Jugendkriminalität angeht bleibt mir ebenso festzustellen, dass diese sich im allgemeinen in den selben Bereichen bewegen. So herrscht der Diebstahl vor, gefolgt von Körperverletzung, Vandalismus und Drogendelikten. Es hat den Anschein, dass in Frankreich die Jugendkriminaltität eher in den großen Städten und dort in gewissen Vierteln auftritt. Dies ist in Deutschland zwar auch zu sehen, aber nicht im selben Ausmaß wie im Nachbarland. Auch ist in beiden Ländern die Jugenddelinquenz ein hauptsächlich männliches Phänomen und Jugendliche ausländischer Herkunft weisen in beiden Staaten eine höhere Wahrscheinlichkeit delinquent zu werden auf. Mehr Unterschiede als in den öffentlichen Statistiken fallen bei der Beobachtung der Medienlandschaft beider Länder auf. So ist in den Medien Frankreichs in den letzten Jahren ein hohes Maß an Artikeln über die Kriminaltität Jugendlicher in den Quartiers chauds (den heißen Vierteln), mit hauptsächlich aus dem Ausland stammender Bevölkerung, zu bemerken. Das Thema Jugenddelinquenz hat einen hohen Stellenwert in den französischen Medien erreicht, was sich auch in der Stimmung der Bevölkerung wieder findet. In Deutschland ist das Thema hingegen nicht ganz so extrem präsent, obgleich es auch Thema ist. Hierzulande findet man jedoch immer wieder Artikel über die Gewalt rechtsradikaler Jugendlicher, welche in Frankreich nicht zu finden sind. Es ist anzunehmen, dass in der Bevölkerung Frankreichs und Deutschlands ein unterschiedliches Bild der Jugendkriminaltität in ihrem Land vorherrscht. Dies ist jedoch nicht Thema dieser Arbeit.
Außer den Unterschieden in den Medien bestehen auch Unterschiede in der Politik und den damit einhergehenden staatlichen Reaktionen, wie im nächsten Teil der Arbeit zu sehen sein wird.
II. Staatliche Reaktionen in Deutschland und Frankreich auf das Phänomen Jugendkriminalität
1.) Prävention von Jugenddelinquenz
Ich möchte auf die Prävention der Kriminalität bei Jugendlichen nur kurz eingehen, obwohl diese sicherlich ein riesiges Feld darstellt. In Deutschland ist das Kinder- und Jugendhilfsgesetz, das SGB VIII, Hauptinstrument der Prävention kriminellen Handelns bei Jugendlichen. Jedoch ist die Prävention nicht eine der Hauptaufgaben des SGB VIII, sondern diese ist vielmehr in den Aufgaben des SGB VIII impliziert, nämlich die Förderung der Entwicklung und Erziehung des Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (siehe § 1 Abs. 1 SGB VIII). Im XI Kinder- und Jugendbericht[21] wird denn auch sogleich die Bedeutung der kriminalpräventiven Funktion des SGB VIII relativiert. Auch wird dort kritisiert, dass Kinder und Jugendliche durch die Kriminalprävention unter eine Art Generalverdacht gestellt werden, der empirisch nicht haltbar sei und sozialpädagogischen Prinzipien widerspreche. Dennoch ist sicherlich eine präventive Funktion des SGB VIII gegeben. Auf der praktischen Seite bedeutet dies, dass in Jugendzentren und in der offenen Jugendarbeit den Jugendlichen Angebote gemacht werden, welche ihnen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung bieten und dadurch aus kriminologischer Sicht der Kriminalität vorbeugen. Auch den Sportvereinen ist in diesem Gebiet eine präventive Funktion zuzuschreiben. Darüber hinaus bieten die Hilfen zur Erziehung bei konkretem Bedarf den Eltern Unterstützung bei der Erziehung oder bewahren das Kind oder den Jugendlichen vor gefährdenden Einflüssen durch das Elternhaus.
Auch in Frankreich bildet die Jugendhilfe, die aide social à l`enfance (ASE) mit der protection maternelle et infantile (PMI), eine der präventiv wirksamen Maßnahmen. Darüber hinaus spielt die Politique de Ville (Städtepolitik; ähnlich der Stadtteilarbeit und der Gemeinwesensarbeit) eine bedeutende Rolle. Diese geht auf drei Achsen vor. Erstens die Herstellung der Sicherheit und der Kampf gegen die Drogenabhängigkeit und Rückfälligkeit. Zweitens die Animation im Viertel, z.B. in den Centre Culturel. Und drittens die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für die Bewohner der Stadtviertel.
Die Primärprävention von Jugendkriminalität ist also eher gesamtgesellschaftlich zu sehen und hat weniger mit den Regelungen zum Umgang mit der bestehenden Jugendkriminalität, um welche es in dieser Arbeit geht, zu tun.
2.) Zur Geschichte des Jugendstrafrechts in beiden Ländern
Es ist interessant zu sehen, dass zumindest ein Gedanke, der für das Jugendstrafrecht von großer Bedeutung ist, in beiden Ländern den selben Ursprung hat. Frankreich war dabei Vorreiter mit dem im Code pénal von 1810 festgeschriebenen Begriff des „discernement„ (Unterscheidungsvermögen/ Urteilsfähigkeit) für Jugendliche unter 16 Jahren. Darin gefasst findet sich eigentlich schon die an das Alter gebundene Strafmündigkeit. Preußen übernahm diesen Begriff im Jahr 1851 und Bayern 1861. Im RstGB von 1871 blieb für die Gruppe der Begriff der „relativ Strafmündigen„[22]. Bis jedoch ein eigenes Jugendstrafrecht geschaffen werden sollte verging in beiden Ländern noch einige Zeit.
a.) Frankreich
Zur geschichtlichen Entwicklung des Jugendstrafrechts in Frankreich beziehe ich mich auf Caroline Steindorff. Noch bevor es in Frankreich zu einem speziellen Jugendstrafrecht kam, wurde 1912 das Gesetz „über die Gerichte für Kinder und Jugendliche und die überwachte Erziehung„ erlassen, welches die Einrichtung spezieller Jugendkammern an allen größeren Gerichten vorsah. Daraufhin wurde das „Jugendgericht an der Seine„, das heutige „Pariser Jugendgericht„, gegründet. Andere Jugendgerichte folgten. Aber erst kurz vor Ende des 2. Weltkrieges wurde ein spezielles Jugendstrafrecht erlassen, die Ordonnance N. 45.174 du 2 février 1945 relative à l`enfance délinquante (Regierungserlass vom 2. Februar 1945 bezüglich der Straffälligkeit im Kindesalter).[23] Dieses Gesetz wurde bis heute häufig ergänzt oder geändert, so z.B. durch das Regierungsgesetz vom 23.12.1958, welches die Zuständigkeit des Jugendrichter auch auf gefährdete Jugendliche ausweitete, oder das Gesetz vom 4 Januar 1993, welches die gesetzliche Regelung der réparation (Wiedergutmachung) brachte. Den Gesetzesänderungen gingen immer Regierungskommissionen voraus, welche die Änderungen vorschlugen. Besonders in den siebziger und achtziger Jahren gab es viele solcher Kommissionen, von denen jedoch nicht alle eine Gesetzesänderung bewirkten. So z.B. die Kommission Costa (1974) oder die Kommission Martaguet (1984) und das Reformprojekt Arpaillange, welches der Gesetzesänderung von 1993 voranging.[24]
Die letzte Kommission verfasste den „Rapport sur la délinquance des mineurs. „Rapport d` information tome 340, 2002„ auf welchen ich mich häufig beziehe, und welcher zum loi du 09 septembre 2002 (Gesetz vom 09.09.2002) führte, welches später noch ausführlicher beschrieben wird.
b.) Deutschland
Ich beziehe mich hier auf Schaffstein/ Beulke[25]. In Deutschland waren es schließlich zwei Strömungen, welche dazu führten, dass eine eigenständige Jugendgerichtsbarkeit aufgebaut wurde. Dies waren einmal die neuen biologischen, psychologischen und soziologischen Erkenntnisse über das Jugendalter und seine Eigenheiten mit den entsprechenden Konsequenzen für die pädagogischen Interventionen. Diese Erkenntnisse diskutierte man nun auch in Richtung der Bestrafung krimineller Handlungen Jugendlicher und so kam man in weiten Kreisen zum Ergebnis, dass die Bestrafung der Jugendlichen nach den für Erwachsene geltenden Maßstäben unsinnig sei. Die zweite Strömung war die „moderne Schule„ der Strafrechtswissenschaft mit der Hauptfigur Franz von Liszt, welche eine allgemeine Wandlung des Strafrechts vom Tatstrafrecht hin zum Täterstrafrecht forderte, und dies besonders bei Jugendlichen. Aus diesen Strömungen erwuchs die Jugendgerichtsbewegung und 1908 entstanden die ersten Jugendgerichte, übrigens nach amerikanischem Vorbild, in Frankfurt, Köln und Berlin. Fünfzehn Jahre später kam es dann am 16.02.1923 zum Erlass des Jugendgerichtsgesetzes, welches das Strafmündigkeitsalter regelte, die Strafen und erzieherischen Maßnahmen festlegte, die Zuständigkeit der Jugendgerichte klärte und anderes mehr. In den späten Jahren der nationalsozialistischen Regierungszeit wurde dieses Gesetz dann in das Reichsjugendgerichtsgesetz umgewandelt. In diesem liegt die Dreiteilung der Maßnahmen in Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe begründet, welche bis heute noch existiert. Allerdings kam es auch zu einer Auflockerung der Strafmündigkeitsgrenze und zur Abschaffung der Strafaussetzung auf Bewährung. Nach Beendigung des Krieges und Gründung der neuen Republik wurde am 04.08.1953 dann ein neues Jugendgerichtsgesetz erlassen. Und wie es ein witziger Zufall will, ist just an dem Tag, an welchem ich dies gelesen habe, der 04.08.2003, also das fünfzigjährige Jubiläum dieses Gesetzes, worauf ich gerne mit ihnen lieber Leser angestoßen hätte, was aber leider nicht möglich war. Es gab dann die Zeit über, besonders in den siebziger Jahren, immer wieder Reformbemühungen, jedoch erst 1990 ein erstes Jugendgerichtsgesetzänderungsgesetz das erste JGGÄndG von 1990, welches jedoch keine umwälzenden Neuerungen brachte, wenn man einmal von der Neuregelung der Einstellungsmöglichkeiten der Strafverfahren nach § 45 und § 47 JGG absieht, welche einige Bedeutung für die Weiterentwicklung der Diversion hatten. Die Forderung nach einem baldigen zweiten JGGÄndG bis zum Jahr 1992 blieben bis heute unerfüllt.
Trotz der geringen Gesetzesänderungen ist die Praxis des Jugendstrafrechts doch eine andere wie noch vor zwanzig Jahren. Dies liegt jedoch daran, dass der Jugendrichter große Freiheiten genießt und die Rechtsprechung stark vom Zeitgeist und aktuellen Denkströmungen beeinflusst wird. Dies gilt ebenso für Frankreich, trotz aller Unterschiede, welche im nächsten Teil deutlich werden.
c.) Vergleich beider Länder
Die Entwicklung ist in beiden Ländern recht parallel verlaufen. Zunächst kamen die Strömungen in Pädagogik und Politik, was zur Bildung von eigenständigen Jugendgerichten führte und dann folgten das gesetzlich festgelegte Jugendstrafrecht nach. In beiden grundlegenden Gesetzen zum Jugendstrafrecht, dem JGG von 1923 und der Ordonnance von 1945, ist der Erziehungsgedanke und das Opportunitätsprinzip verankert. Grundsätzliche Unterschiede bestehen darin, dass es in Frankreich keine wirkliche Strafmündigkeitsgrenze gibt. Der Jugendrichter kann auch auf Kinder einige Maßnahmen des Jugendstrafrecht anwenden. Jedoch gibt es Grenzen für die Verhängung von Strafen, welche im Gesetz benannt sind. Deshalb wird in der Arbeit der Ausdruck Strafmündigkeit auch auf Frankreich angewandt. Das französische Jugendstrafrecht ist außerdem nur bis zum 18. Lebensjahr anwendbar. In Deutschland kann das Jugendstrafrecht auch auf die Gruppe der Heranwachsenden (18 – 21 Jahre) angewendet werden.
3.) Staatliche Instanzen der Verfolgung von Jugendkriminalität
Die Darstellung der Instanzen bleibt bewusst auf die staatlichen bzw. staatlich beauftragten beschränkt und schließt somit die privaten Instanzen, wie z.B. die Familie aus. Dennoch spreche ich den Reaktionen im privaten Bereich eine enorme Wichtigkeit zu. Die Familie prägt das Regelverständnis eines Jugendlichen und das Umfeld bestimmt sein Verhalten mit. Es ist mir jedoch nicht möglich im Rahmen dieser Arbeit darauf einzugehen.
3.1.) Die Polizei
Sie ist es, die als erste von Delikten erfährt, die entweder von Zeugen oder Betroffenen zu Hilfe gerufen wird, oder auf Streife ein Geschehen bemerkt. Somit ist es auch die Polizei, welche den ersten Kontakt zwischen einem jugendlichen Tatverdächtigen und der Staatsgewalt herstellt. Dadurch wird sie einerseits zur Zielscheibe von negativen Gefühlen gegenüber dem Staat, andererseits können die Kräfte der Polizei auch eine Chance zur Prävention von delinquentem Verhalten bieten.
a.) Frankreich
Die französische Polizei ist zweigeteilt. Die police nationale ist für alle städtischen Agglomerationen zuständig. Sie hat mit den brigades de mineurs (Brigade der Minderjährigen) Einheiten, welche in der Arbeit mit jugendlichen Opfern von Gewalt und sexuellem Missbrauch ausgebildet sind. Hingegen fehlt es an Einheiten, welche auf die Arbeit mit jugendlichen Tätern spezialisiert sind. Des weiteren wird dem „policier de proximité„ (Polizist der Nähe) eine tragende Rolle mit gefährdeten Jugendlichen zugesprochen. Dieser soll den Kontakt mit Jugendlichen und deren Familien halten. Bei der Gendarmerie, welche für die ländlichen Gebiete zuständig ist, und welche in den letzten Jahren immer mehr von der Jugendkriminalität betroffen ist, gibt es seit 1997 sogenannte „brigades de prévention de la délinquance juvénile„ (Brigaden der Prävention von Jugendkriminalität). Diese sollen den Kontakt mit Jugendlichen suchen, Projekte mit den Sozialarbeitern des Viertels initiieren und Ähnliches mehr. Sie erhalten für diese Arbeit eine Ausbildung von fünfzehn Tagen länge.[26] Außerdem gibt es in Frankreich Bemühungen, die Polizei in der Prävention einzusetzen und gleichzeitig ihr Image bei jungen Leuten aufzupolieren. So werden Polizeibeamte bei Aktionen wie „Ville-Vie-Vacances„, ein Programm, welches benachteiligten Jugendlichen in den Ferien die Möglichkeit bieten soll, an Aktivitäten teilzunehmen, eingesetzt.
b.) Deutschland
In Deutschland ist die Polizei nicht zentral organisiert wie in Frankreich, sondern den einzelnen Ländern unterstellt. So bestehen große Unterschiede zwischen den Ländern. Auf der Homepage der Polizei Baden – Württemberg[27] findet sich beispielsweise ein Link auf eine eigens für Jugendliche gestaltete Webpage[28], welche altersgerecht über relevante Themen, wie z.B. Folgen einer Straftat, aufklärt. Darüber hinaus gibt es Präventionsprogramme im Rahmen der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle, welche auch mit Schulen zusammenarbeitet und von der Polizei initiierte Sportveranstaltungen, z.B. Streetballturniere unter dem Motto „My Way – Fair Play„. Es gibt aber auch Homepages, wie die der Polizei Berlin, welche erstaunlich wenig zum Thema Jugend zu bieten haben. Allgemein wird eine Zusammenarbeit mit kommunalen Verantwortungsträgern angestrebt. Hierzu zählen Vereine, Bürgerinitiativen, Sozialarbeiter, Schulen und andere mehr. Auch gibt es Jugendsachbearbeiter, die pädagogische Gespräche mit den Tätern führen können. Oft bleibt dieses Gespräch die einzige staatliche Reaktion auf ein Vergehen. In den Großstädten entwickelten sich in den letzten Jahrzehnten speziell geschulte Jugendkriminalpolizeieinheiten.[29]
3.2.) Die Staatsanwaltschaft
a.) Frankreich
Der „procureur de la République„ oder auch „parquet„ (Staatsanwalt) spielt im Jugendstrafrecht Frankreichs eine zentrale Rolle mit steigender Bedeutung. Es gibt in Frankreich Staatsanwälte, welche auf Jugendstrafsachen spezialisiert sind, jedoch ist dies nicht gesetzlich vorgeschrieben, und so gibt es auch viele Bezirke ohne speziellen Jugendstaatsanwalt. Die Staatsanwälte sind diejenigen, die nach der Polizei als erste von dem Fall erfahren, manchmal sogar noch vor der Polizei. So wird das „traitement à temps réel„ (Vorgehen in Echtzeit) immer mehr genutzt. Hierbei wird der Staatsanwalt direkt von der Polizei oder bspw. von der Schule, in welcher es zu einem Vorfall kam, benachrichtigt. Sie sind zuständig für die Tatermittlung und die Entscheidung, ob die Tat weiter verfolgt wird. Im Jahr 2000 wurden 152 018 Jugendstrafsachen von der Staatsanwaltschaft bearbeitet, davon waren 19 902 nicht weiter verfolgbar, 29 510 wurden ohne Folgen eingestellt, 45 326 wurden vom Staatsanwalt geahndet ohne weiter geleitet zu werden und 57 280 wurden an den Untersuchungsrichter oder Jugendrichter weitergeleitet[30]. Dem Staatsanwalt kommt somit eine enorme Bedeutung im Vorverfahren zu. Zur Ahndung stehen ihm fünf verschiedene Instrumente zur Verfügung.
[...]
[1] Heinz, aus Dünkel/ Kalmthout/ Schüler 1997, S. 28/29
[2] Sessar, aus Dünkel/ Kalmthout/ Schüler 1997, S. 68 - 70
[3] Schaffstein/Beulke 2002, S. 64/ 65
[4] Roché 2001, S. 96
[5] Sessar , aus Dünkel/ Kalmthout/ Schüler 1997, S. 78
[6] Roché 2001, S. 120 ff.
[7] Ebd., S. 148
[8] Ebd., S. 172 ff.
[9] Sessar, aus Dünkel/ Kalmthout/ Schüler 1997, S. 80
[10] Eisenberg 2000, S. 10
[11] Ebd., S. 161/ 162
[12] Dazu auch: Pfeiffer 1997, S. 2 - 5
[13] Schosteck/ Carle 2002, Chapitre 1 I B
[14] Roché 2001
[15] Schaffstein/Beulke 2002, S. 7
[16] Roché 2001, S. 221 ff.
[17] Roché 2002
[18] Schaffstein/Beulke 2002, S. 17
[19] Schaffstein/Beulke 2002, S. 14/ 15
[20] Ebd., S. 22
[21] Bundesministerium für Familie, Seniore, Frauen und Jugend 2002; B.X.2.1
[22] Schaffstein/Beulke, S. 34
[23] Steindorff, aus Lossef – Tillmanns/ Steindorff/ Borricand 1992, S. 91 - 94
[24] Bruel, aus Lossef – Tillmanns/ Steindorff/ Borricand 1992, S.
[25] Schaffstein/Beulke 2002, S. 32 – 42
[26] Lazerges/ Balduyck 1998, S. 107
[27] www.polizei-bw.de
[28] www.time4teen.de
[29] Schaffstein/Beulke 2002, S. 233
[30] Schosteck/ Carle 2002, Chapitre 4 II B
- Arbeit zitieren
- Simon Finus (Autor:in), 2003, Staatliche Reaktionen auf Jugendkriminalität in Deutschland und Frankreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21351
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