Die Unmöglichkeit der Leistung ist eine Regelung, die im Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse im BGB niedergeschrieben ist. Sie gehört zum Inhalt der Schuldverhältnisse und wird in § 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht geregelt. § 275 Abs. 1 befasst sich insbesondere mit der Unmöglichkeit der Leistung, mit der ich mich in dieser Hausarbeit befassen werde.
Nach § 275 Abs. 1 BGB heißt es: „Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.“
Dies bedeutet, dass der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit wird, sobald die Unmöglichkeit der Leistung eintritt. Doch was bedeutet genau Unmöglichkeit und wer haftet in einem solchen Fall? Diese Fragen werde ich im folgenden versuchen einleuchtend zu klären.
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemein
1.1 Einleitung
1.2 Definition
2. Arten der Unmöglichkeit und ihre Rechtsfolgen
2.1 Allgemeines
2.2 Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung
2.2.1 Anfängliche Unmöglichkeit
2.2.2 Nachträgliche Unmöglichkeit
2.3 Objektive und subjektive Unmöglichkeit der Leistung
2.3.1 Objektive Unmöglichkeit
2.3.2 Subjektive Unmöglichkeit
2.3.2.1 Tatsächliche subjektive Unmöglichkeit
2.3.2.2 Rechtliche subjektive Unmöglichkeit
2.4 Faktische, wirtschaftliche und sittliche Unmöglichkeit der Leistung
2.4.1 Faktische Unmöglichkeit
2.4.2 Wirtschaftliche Unmöglichkeit
2.4.3 Sittliche Unmöglichkeit
3. Aktuelle Rechtsfälle und Urteile
3.1 Beispiel
Literaturverzeichnis
Unmöglichkeit der Leistung
Häufig gestellte Fragen
Was regelt der Paragraph 275 im BGB?
Der § 275 BGB regelt den Ausschluss der Leistungspflicht, wenn die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Was ist der Unterschied zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit?
Objektive Unmöglichkeit bedeutet, dass die Leistung von niemandem mehr erbracht werden kann. Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn nur der spezifische Schuldner die Leistung nicht erbringen kann.
Wann spricht man von anfänglicher Unmöglichkeit?
Eine anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn das Leistungshindernis bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand.
Was versteht man unter wirtschaftlicher Unmöglichkeit?
Wirtschaftliche Unmöglichkeit (auch faktische Unmöglichkeit genannt) tritt ein, wenn die Leistungserbringung einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht (§ 275 Abs. 2 BGB).
Wird der Schuldner bei Unmöglichkeit automatisch von seiner Pflicht befreit?
Ja, tritt Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB ein, erlischt der Primäranspruch auf Leistung kraft Gesetzes.
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- Alexander Bench (Author), 2011, Unmöglichkeit der Leistung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/213158