In der politischen Debatte spielt die Frage nach der sachgrundlosen Befristung und insbesondere auch das Verbot der Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine immer wiederkehrende Rolle. Jüngst hat der Deutsche Bundestag im September 2011 die jeweiligen Anträge der Fraktion der SPD1, der Fraktion DIE LINKE2 und der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN3, die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG abzuschaffen, abgelehnt4. Damit wurde die aktuelle Gesetzeslage bestätigt, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, einen Arbeitnehmer befristet für zwei Jahre ohne Nennung eines Sachgrundes einzustellen, sofern zuvor kein Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitgeber bestanden hat. Ein Ende dieser Debatte scheint bisher jedoch nicht absehbar zu sein. So sieht der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien vor, dass in der laufenden Legislaturperiode die Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG hinsichtlich des Vorbeschäftigungsverbots zugunsten einer verkürzten Wartezeit von lediglich einem Jahr geändert werden soll5. Dass eine derart rege Diskussion zu diesem Thema stattfindet, ist insbesondere auch den tatsächlichen Verhältnissen geschuldet. Mit der erleichterten Befristungsmöglichkeit werden zuvorderst beschäftigungspolitische Ziele verfolgt. Dabei war von dem damaligen Ge-setzgeber6 anerkannt, dass es sich bei dem unbefristeten Arbeitsverhältnis um den Idealtypus handelt. Dem befristeten Arbeitsverhältnis wird hingegen eine Mittlerstellung zwischen Idealtypus und Nichtbeschäftigung zuerkannt. Zuvorderst ist die Regelung somit durch die Erhöhung von Beschäftigungschancen für Arbeitnehmer motiviert. Hinzu treten weitere Interessen auf Seiten der Arbeitgeber wie beispielsweise eine Flexibilisierung bei der Personalplanung.Die aktuellen Kritiker7 der sachgrundlosen Befristung bezweifeln, dass durch die Befristung im Ergebnis der Idealtypus des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gefördert wird. Sie sehen die Gefahr der Umge-hung des Kündigungsschutzes und der Externalisierung des unternehmerischen Risikos. Damit würden insbesondere gerade die Schwächsten am Arbeitsmarkt benachteiligt.
Die vorliegende Arbeit überprüft in diesem Kontext die Gestaltungsmöglichkeiten, die § 14 Abs. 2 TzBfG ermöglicht, und beleuchtet insbesondere auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu dem Verbot der Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber.
Gliederung
Literaturverzeichnis
Anmerkung zur Zitierweise
A. Einleitung
B. Problemaufriss sachgrundlose Befristung: § 14 Abs. 2 TzBfG
C. Zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis
I. Auslegung des Tatbestandsmerkmals
1. Wortlaut
2. Systematik
3. Telos und Historie
4. Zwischenergebnis Auslegung
II. Verfassungskonformität
1. Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers
2. Eingriff in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers
III. Europarechtskonformität
IV. Zwischenfazit
D. Derselbe Arbeitgeber
I. Auslegung durch BAG und Literatur
II. Problemstellung
1. Beschäftigungsförderungsgesetz
a. Auslegung des BAG zu § 1 Abs. 1 S. 2 BeschFG 1985
b. Auslegung des BAG zu § 1 Abs. 3 BeschFG 1996
c. Zusammenfassung
2. Teilzeit- und Befristungsgesetz
a. Arbeitnehmerüberlassung - Konstellationsbeschreibung
b. Arbeitnehmerüberlassung - Argumentationslinien
c. Arbeitnehmerüberlassung - Stellungnahme
aa. Wille des nationalen Gesetzgebers
bb. verfassungskonforme Auslegung
cc. Europäische Wertungen
dd. Folge des Abstellens auf den vertraglichen Arbeitgeber und Missbrauchskontrolle
d. Fazit Arbeitnehmerüberlassung
3. Fazit: derselbe Arbeitgeber
D. Weitere Problemkonstellationen
I. Berufsausbildungsverhältnis
II. Betriebsübergang
III. Umwandlung
E. Zusammenfassung zu § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG
F. Ausblick und Wünschenswertes
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine sachgrundlose Befristung?
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG darf ein Arbeitsverhältnis bis zu zwei Jahre ohne sachlichen Grund befristet werden, sofern zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand.
Was besagt das Verbot der Vorbeschäftigung?
Es untersagt eine sachgrundlose Befristung, wenn der Arbeitnehmer bereits zu einem früheren Zeitpunkt beim selben Arbeitgeber beschäftigt war (Anschlussverbot).
Wie definiert das BAG "derselbe Arbeitgeber"?
Entscheidend ist der rechtliche Vertragspartner. Schwierigkeiten ergeben sich oft bei Konstellationen wie Arbeitnehmerüberlassung oder Betriebsübergängen.
Gilt das Verbot auch nach einer Berufsausbildung?
Die Arbeit untersucht spezielle Problemkonstellationen wie die Übernahme nach einer Ausbildung und deren Auswirkungen auf die Befristungsmöglichkeit.
Welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit der Befristung?
Zuvorderst stehen beschäftigungspolitische Ziele wie die Erhöhung von Einstellungschancen und die Flexibilisierung der Personalplanung für Unternehmen.
Warum ist die sachgrundlose Befristung politisch umstritten?
Kritiker sehen darin eine Umgehung des Kündigungsschutzes und eine Benachteiligung schwächerer Arbeitnehmergruppen am Arbeitsmarkt.
- Quote paper
- Christian Warns (Author), 2012, Sachgrundlose Befristung und das Verbot der Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209222