Das LG Aschaffenburg hat in seinem Urteil entschieden, dass auch in einem geschäftlich verwendeten Facebook-Profil ein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum vorgehalten werden muss. Die Entscheidung, dass Inhaber gewerblich genutzter Social Media Auftritte eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten müssen, war so zu erwarten und kommt wenig überraschend.
Äußerst fraglich ist dagegen, ob ein Internetnutzer die Information gemäß § 5 TMG nicht doch unter dem Kürzel „Info“ aufsucht. Nirgends können Informationspflichten besser erfüllt werden als im bereits vorhandenen und leicht sichtbaren „Info“-Tab. Um Abmahnungen zu umgehen, sollten Unternehmen jedoch ein “Impressum”-Tab mit den entsprechenden Informationen anlegen.
Dennoch ist es durchaus möglich, dass sich die Rechtsprechung des LG Aschaffenburg in dieser Hinsicht nicht durchsetzen wird. Die Bezeichnung „Info“ ist ein ausreichender Hinweis auf weitere Informationen zum Unternehmen. In der Regel werden alle Internetnutzer dahinter ein Impressum erwarten, insofern kein „Impressum“-Tab vorhanden ist.
Letztlich schärft dieses Urteil das Rechtsbewusstsein, dass die Anbieterkennzeichnung nicht nur für die Unternehmenswebseite gilt, sondern auch für deren geschäftlich genutzte Telemedien.
Zu erwarten sind darüber hinaus weitere gerichtliche Ent-scheidungen, die geschäftliche Aktivitäten auf Social Media Portalen zum Gegenstand haben. Zu hoffen ist, dass sich die Gerichte bis dahin intensiver mit den Social Media Portalen befasst haben.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Begriffsklärung
I. Impressum in Telemedien
II. Social Media Portale
C. Rechtliche Aspekte zur Impressumspflicht
I. Grundsatzentscheidungen
1. OLG Koblenz, Urteil vom 25. April 2006
2. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006
3. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008
II. Impressumspflicht nach TMG und RStV
1. Ablösung des Teledienstegesetz
2. Befreiung von der Impressumspflicht
a) Ausschließlich persönlicher oder familiärer Zweck
b) Baustellen-Seiten
3. Geschäftsmäßige Telemedien
a) Impressumspflichtige
b) Erforderliche Angaben
c) Art der Anbringung
(1) Unmittelbare Erreichbarkeit
(2) Ständige Verfügbarkeit
(3) Leichte Erkennbarkeit
III. Impressumspflicht für geschäftliche Social Media Präsenzen
1. LG Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2011
2. Kritische Betrachtung des Urteils
3. Folgen für ausgewählte Social Media Portale
a) Facebook
b) Twitter
c) Google+
D. Rechtsverfolgung von Verstößen
I. Berechtigte Rechtsverfolgung
II. Fehlende Angaben und Rechtsverfolgung
1. Inhaltlich Verantwortlicher
2. Telefonnummer
3. Aufsichtsbehörde
4. Vor- und Nachname
5. Handelsregisternummer
III. Missbräuchliche Rechtsverfolgung
1. Abmahnwelle aufgrund „fehlerhafter“ Impressen
2. Mögliche Folgen des Missbrauchs
E. Kritische Würdigung und Ausblick
Literaturverzeichnis
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A. Einführung
Jedes Unternehmen, mit dem Anspruch auch im Internet erfolgreich zu sein, hat inzwischen eine eigene Unternehmensseite auf verschiedenen Social Media Plattformen. Ist der gewünschte Account- bzw. Unternehmensname registriert, beginnt die formale und inhaltliche Gestaltung der Social Media Präsenz. Nach wie vor übersehen etliche Unternehmen allgemein rechtliche Anforderungen, die auch in Social Media Portalen wie Facebook[1], Google+[2] oder Twitter[3] gelten.[4] Sobald sie dort geschäftsmäßig auftreten, müssen Unternehmen nach dem Telemediengesetz (TMG) ein Impressum vorhalten. Diese Impressumspflicht wurde sogar durch das Landgericht Aschaffenburg mit dem Urteil vom 19. August 2011[5] gerichtlich bestätigt.
Nachdem grundlegende rechtliche Aspekte und Anforderungen zur Impressumspflicht in Social Media Portalen untersucht werden, geht die vorliegende Arbeit besonders auf dieses Urteil ein. Im Anschluss werden die Folgen für ausgewählte Social Media Portale analysiert sowie die vermutlich missbräuchliche Rechtsverfolgung überprüft. Die Arbeit schließt mit einer kritischen Würdigung und einem kurzen Ausblick.
B. Begriffsklärung
I. Impressum in Telemedien
Jeder Internetauftritt und jedes eigenständige Angebot innerhalb eines Portals bedarf eines Impressums. Für die Nutzer muss es leicht zu finden und gut lesbar sein.[6] Die Impressumspflicht dient in erster Linie dem Verbraucherschutz und den Mitbewerbern. Sie ermöglicht eine schnelle und simple Kontaktaufnahme bei Rechtsverletzungen.[7] Insbesondere unseriösen Anbietern soll somit das anonyme Anbieten ihrer Dienste erschwert werden.[8]
2001 wurde die Impressumspflicht entscheidend erweitert und ist seitdem oftmals Gegenstand (missbräuchlicher) Rechtsverfolgung bei Verstößen. Bereits kleine Impressumsfehler können abgemahnt werden. Deshalb sollte dies bei der Abfassung einer großen Sorgfalt unterliegen. Die Furcht und Unsicherheit einen Impressumsfehler zu begehen ist deshalb so groß, weil erstens die Pflichtinhalte in verschiedenen Gesetzen geregelt sind[9] und zweitens es nicht immer möglich ist, deutsche Impressumsvorgaben auf den oftmals aus den USA stammenden Social Media Portalen zu erfüllen.[10]
II. Social Media Portale
Was bedeutet das Schlagwort „Social Media“? Die Lösung lässt sich womöglich ganz einfach mit der deutschen Übersetzung finden: „soziale Medien“.[11] Generell steht das Wort „sozial“ für Geselligkeit, Gemeinschaft, aber auch Kommunikation zwischen Menschen. Bei Betrachtung des Wortes „Medien“ wird deutlich, dass es als bloßes Mittel bzw. Medium verstanden werden kann, und zwar das der Kommunikation zwischen verschiedenen Menschen.[12]
Der Begriff Social Media lässt sich demnach vielmehr als „gesellschaftliche Medien“ deuten.[13] Dies sind sämtliche Plattformen zum gegenseitigen Austausch von Meinungen, Eindrücken und Erfahrungen. Social Media ermöglicht soziale Interaktion. Nutzer tauschen Bilder, Texte, Videos und Audios online und nutzen diese für einen gezielten Adressatenkreis oder allgemein für die Öffentlichkeit.[14] Social Media ermöglicht Menschen weltweit in Kontakt zu treten, losgelöst von Raum und Zeit, vollkommen ohne geographische Mauern.[15]
Mittlerweile gehört Social Media in der Unternehmens-kommunikation zum Standardrepertoire, ganz unabhängig davon, ob es sich um eine Ein-Mann-Firma oder einen weltweit agierenden Großkonzern handelt. Auf die Vorteile der Nutzung von Social Media Portalen möchte kaum noch ein Unternehmen verzichten und hat begonnen diese Form der Kommunikation stärker zu nutzen. Image und Bekanntheit können weiter gesteigert, Kunden können gewonnen und gebunden werden.[16] Die bekanntesten Social Media Portale in Deutschland sind Facebook[17], YouTube[18] und Twitter[19].[20] Weitere sogenannte Social Networks sind Xing[21], LinkedIn[22] oder die VZ-Netzwerke[23]. Sie eignen sich allesamt hervorragend um geschäftlich effektiv und innovativ Marketing-/PR-Strategien einzusetzen. Der schnelle und einfache Austausch von Inhalten jeglicher Art kommt den Unternehmen dabei sehr entgegen. Nicht selten verbreitet sich eine clever versteckte Werbebotschaft wie von selbst. Daneben ist sie sehr kostengünstig. Besonders essentiell für Unternehmen auf Social Media Portalen sind folgende Faktoren:[24]
- Generierung von Aufmerksamkeit für Marke und Produkt
- Erzeugen von Online-Debatten zu Unternehmensinhalten
- Nutzer zum Teilen von Unternehmensinhalten mit ihrem Freundeskreis anregen
So attraktiv Social Media ist, birgt bereits allein die Existenz des Unternehmens in derartigen Portalen erhebliche rechtliche Risiken. Zuletzt sorgte eine regelrechte Abmahnwelle infolge fehlender Impressen auf Unternehmensseiten in Social Media Portalen für Unmut. Darauf geht diese Arbeit nun näher ein.
C. Rechtliche Aspekte zur Impressumspflicht
I. Grundsatzentscheidungen
Zunächst werden Grundsatzentscheidungen zur Impressumpflicht aufgegriffen.
1. OLG Koblenz, Urteil vom 25. April 2006
Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 Teledienstegesetz (TDG) in der Anbieterkennzeichnung stellt allein keine Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher oder Mitbewerber dar. Ohne das Hinzufügen weiterer besonderer Umstände ist dies lediglich als Bagatellverstoß zu werten.[25]
Nach Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) liegt jedoch eine Irreführung durch Unterlassung von Informationen schon dann vor, wenn im Gemeinschaftsrecht festgelegte Informationsanforderungen nicht beachtet werden. Ebenfalls darf hier nationales Recht nicht abweichen.[26] Die Pflicht zur Angabe der Aufsichtsbehörde im Webimpressum ergibt sich abermals aus der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG. Das Fehlen dieser Angabe ist somit kein Bagatellverstoß mehr.
2. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006
In einer Grundsatzentscheidung des BGH (Bundesgerichtshofs) vom 20. Juli 2006[27] wurde entschieden, dass die Angabe einer Anbieterkennung auf einer Webseite, die über zwei Links erreichbar ist, den Voraussetzungen entspricht, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S.v. § 6 TDG und § 10 Abs. 2 Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) zu stellen sind. Als ausreichend werden dabei die Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum“ erachtet. Ebenso genügen die Bezeichnungen „Anbieterkennzeichnung“, „Webimpressum“ oder „Information nach § 5 TMG“.[28]
3. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008
Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, Informationen für eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zur Verfügung zu stellen.[29] Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 16. Oktober 2008[30] dem anknüpfend, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Anbieterkennzeichnung eines Telemediums nicht zwangsweise erfolgen muss. Neben der E-Mail-Adresse ist gleichwohl eine weitere Kontaktmöglichkeit, wie z. B. eine elektronische Anfragemaske, zur Verfügung zu stellen.
[...]
[1] https://www.facebook.com/.
[2] https://plus.google.com/.
[3] https://twitter.com/.
[4] Vgl. Ulbricht, Social Media und Recht,17.
[5] LG Aschaffenburg, MMR 2012, 38.
[6] Vgl. Schirmbacher, Online-Marketing und Recht, 105.
[7] Vgl. Schwenke, Social Media Marketing & Recht, 48.
[8] Vgl. Schirmbacher, Online-Marketing und Recht, 105.
[9] § 5 Telemediengesetz, § 55 Rundfunkstaatsvertrag, Dienstleistungsinformationsverordnung.
[10] Vgl. Schwenke, Social Media Marketing & Recht, 48.
[11] Vgl. Weinberg, Social Media Marketing, 1.
[12] Vgl. Böhringer/Bühler/Schlaich, Mediengestaltung, 656.
[13] Vgl. Sen, Social Media Magazin, 3 (4).
[14] Vgl. Hettler, Social Media Marketing, 4.
[15] Vgl. Weinberg, Social Media Marketing, 1.
[16] Vgl. Hilker, Erfolgreiche Social-Media-Strategien für die Zukunft, 46.
[17] https://www.facebook.com/, 11,79 Millionen Nutzer in Deutschland, erhältlich im Internet: http://www.futurebiz.de/artikel/facebook-nutzerzahlen-6/, besucht am 03. Dezember 2012.
[18] http://www.youtube.com/, 2,2 Millionen Nutzern in Deutschland, erhältlich im Internet: http://www.youtube.com/yt/advertise/de/first-watch.html, besucht am 18. Dezember 2012.
[19] https://twitter.com/, 275.000 deutschsprachige Nutzer, erhältlich im Internet: http://webevangelisten.de/twitternutzerzahlen-deutschland-oesterreich-schweiz/, besucht am 03. Dezember 2012.
[20] Vgl. hierzu http://hatzak.de/2012/11/facebook-statistik-2012-das-bekannteste-social-media-netzwerk/, besucht am 18. Dezember 2012.
[21] https://www.xing.com/.
[22] http://de.linkedin.com/.
[23] http://www.meinvz.net/.
[24] Vgl. Weinberg, Social Media Marketing, 2ff.
[25] OLG Koblenz, K&R 2006, 345.
[26] EuGH, Rs. C-304/08, Kopplungsverbot für Gewinnspiele, NJW 2010, 1867.
[27] BGH, NJW 2006, 3633, Anbieterkennzeichnung im Internet.
[28] Vgl. Schirmbacher, Online-Marketing und Recht, 107.
[29] Richtlinie 2000/EG Art. 2, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2.
[30] EuGH, Rs. C-298/07, Keine Angabe der Telefonnummer im Impressum, NJW 2008, 3553.
- Quote paper
- Matthias Weisbrich (Author), 2012, Impressumpflicht für Social Media Portale und die (missbräuchliche) Rechtsverfolgung von Verstößen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209050
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