Der Arbeitsmarkt zeichnet sich aktuell insbesondere durch eine prekäre Angebotslage im Niedriglohnsektor einerseits und einem Mangel an besser bezahlten Fachkräften andererseits aus. Schon diese Situation legt das Bestreben des Einzelnen, durch bessere Qualifikationen eine Anstellung als Fachkraft zu finden, nahe. Dabei wird nicht immer versucht die eigenen Fähigkeiten durch Weiterbildungen zu verbessern, sondern in einigen Fällen, beispielsweise durch das Fälschen von Zeugnissen, über entscheidende Qualifikationen getäuscht. Die eigenen Fähigkeiten stellen allerdings nur eine von vielen Täuschungsgegenständen dar, die dazu verwendet werden, beim Arbeitgeber einen Trugschluss über die tatsächliche Tauglichkeit des Bewerbers hervorzurufen. Der Bewerber ist beim Einstellungsgespräch grundsätzlich motiviert, einen möglichst positiven Eindruck zu hinterlassen und persönliche bzw. negative Bereiche seines Lebens zu verschweigen. Der Arbeitgeber hat wiederum ein Interesse daran ein möglichst umfassendes Bild
des Bewerbers zu erlangen, um auf einer fundierten Grundlage über die
Tauglichkeit und die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers zu entscheiden.
An dieser Stelle ist es Aufgabe des Arbeitsrechts einen Ausgleich zwischen
diesen kollidierenden Interessen herzustellen. In der Regel sind beide Parteien bestrebt ein Arbeitsverhältnis einzugehen und einen dahingehenden Vertrag zu schließen. Die rechtlichen Grundlagen sollten daher nur den Rahmen, die Vertragsverhandlungen, regulieren, um einen Interessenausgleich
zu erreichen. Doch wie kann die Privatsphäre der Bewerber geschützt werden
ohne dem Arbeitgeber sein Informationsinteresse abzusprechen und berechtigt
tatsächlich jede wahrheitswidrig beantwortete Frage zur Anfechtung? Sollte eine arglistige Täuschung schließlich vorliegen, ist der rbeitsvertrag
dennoch zunächst gültig. Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und muss erst ausgeübt werden. Erst nach der Ausübung treten die dem Arbeitsrecht
angepassten Rechtsfolgen ein. Die Anfechtung des Arbeitsvertrages findet dabei die selbe Grundlage, wie die Anfechtung bürgerlich-rechtlicher
Verträge und erhält lediglich dort Anpassungen, wo sie den Besonderheiten
des Arbeitsrechts geschuldet sind.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Grundlagen
1. Tatbestand
a) Person des Täuschenden
b) arglistige Täuschung
c) Kausalität
d) Widerrechtlichkeit der Täuschung
(1) Wortlaut
(2) systematische Auslegung
(3) Intention des Gesetzgebers
(4) teleologische Auslegung
(5) Fazit
aa) Einschränkung durch diiFerenzierte Auslegung der Arglist
bb) Einschränkung durch die Einführung der Widerrechtlichkeit
cc) Streitentscheid / Konsequenz
2. Anfechtungserklärung, -frist
3. Rechtsfolge
III. Rechtswidrigkeit der Frage
1. Umfang des Fragerechts
a) Die Frage nach einer Schwangerschaft
b) Die Frage nach einer (Schwer-)behinderung
c) Die Frage nach der Mitarbeit in SED oder MfS
(1) Fragerecht des öffentlichen Arbeitgebers
(2) Fragerecht des privaten Arbeitgebers
2. Grenzen des Fragerechts
a) Einschränkung durch Rechte des Bewerbers
b) Einschränkung durch das BDSG
IV. Fazit
V. Ausblick
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Ausarbeitung
I. Einleitung
Der Arbeitsmarkt zeichnet sich aktuell insbesondere durch eine prekäre Angebotslage im Niedriglohnsektor einerseits und einem Mangel an besser bezahlten Fachkräften andererseits aus. Schon diese Situation legt das Bestreben des Einzelnen, durch bessere Qualifikationen eine Anstellung als Fachkraft zu finden, nahe. Dabei wird nicht immer versucht die eigenen Fähigkeiten durch Weiterbildungen zu verbessern, sondern in einigen Fällen, beispielsweise durch das Fälschen von Zeugnissen,[1]über entscheidende Qualifikationen getäuscht. Die eigenen Fähigkeiten stellen allerdings nur eine von vielen Täuschungsgegenständen dar, die dazu verwendet werden, beim Arbeitgeber einen Trugschluss über die tatsächliche Tauglichkeit des Bewerbers hervorzurufen. Der Bewerber ist beim Einstellungsgespräch grundsätzlich motiviert, einen möglichst positiven Eindruck zu hinterlassen und persönliche bzw. negative Bereiche seines Lebens zu verschweigen.[2]Der Arbeitgeber hat wiederum ein Interesse daran ein möglichst umfassendes Bild des Bewerbers zu erlangen, um auf einer fundierten Grundlage über die Tauglichkeit und die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers zu entscheiden.[3]An dieser Stelle ist es Aufgabe des Arbeitsrechts einen Ausgleich zwischen diesen kollidierenden Interessen herzustellen. In der Regel sind beide Parteien bestrebt ein Arbeitsverhältnis einzugehen und einen dahingehenden Vertrag zu schließen. Die rechtlichen Grundlagen sollten daher nur den Rahmen, die Vertragsverhandlungen, regulieren, um einen Interessenausgleich zu erreichen. Doch wie kann die Privatsphäre der Bewerber geschützt werden ohne dem Arbeitgeber sein Informationsinteresse abzusprechen und berechtigt tatsächlich jede wahrheitswidrig beantwortete Frage zur Anfechtung? Sollte eine arglistige Täuschung schließlich vorliegen, ist der Arbeitsvertrag dennoch zunächst gültig. Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und muss erst ausgeübt werden. Erst nach der Ausübung treten die dem Arbeitsrecht angepassten Rechtsfolgen ein. Die Anfechtung des Arbeitsvertrages findet dabei die selbe Grundlage, wie die Anfechtung bürgerlich-rechtlicher Verträge und erhält lediglich dort Anpassungen, wo sie den Besonderheiten des Arbeitsrechts geschuldet sind.
II. Grundlagen
Die Anfechtung des Arbeitsvertrages erfolgt also über die Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches und unterliegt somit auch den Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften.
1. Tatbestand
Der Arbeitsvertrag ist folglich nur dann wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB vorliegen.
a) Person des Täuschenden
Als täuschende Person kommen grundsätzlich beide Vertragsparteien, aber auch Dritte in Betracht.[4]Bei der Täuschung durch Dritte ist gem. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB lediglich die Einschränkung vorzunehmen, dass eine Anfechtung nur dann möglich ist, wenn der potentielle Anfechtungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste. Tatsächlich Praxisrelevant ist im Arbeitsrecht regelmäßig nur die Täuschung durch den Bewerber.
b) arglistige Täuschung
Nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB muss zunächst eine arglistige Täuschung vorliegen. Eine Täuschung liegt vor, wenn beim Vertragspartner ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten wird.[5]Dies kann durch Aussagen des Täuschenden, aber auch durch Konkludenz oder durch das Verschweigen von Tatsachen, die der Aufklärungspflicht unterliegen, geschehen.[6]Die Aufklärungspflicht ergibt sich dabei aus § 242 BGB und liegt folglich nur dann vor, wenn der Vertragspartner unter Berücksichtigung von Treu, Glauben und der Verkehrssitte eine Offenbarung erwarten darf.[7]Grundsätzlich ist es aber die Aufgabe des Einzelnen seine Interessen, beispielsweise die volle Ausschöpfung des Fragerechts durch den Arbeitgeber, wahrzunehmen, so- dass für den vermeintlich Täuschenden keine allgemeine Pflicht besteht, alle für die Gegenseite interessanten Tatsachen zu offenbaren.[8]
Das Erfordernis der Arglist spielt hier keine besondere Rolle.[9]Sie soll insbesondere nicht den Ausdruck einer moralisch-verwerflichen Gesinnung des Täuschenden verlangen,[10]sondern vielmehr als „vorsätzlich“ zu verstehen sein.[11]Der Täuschende muss also Wissen, dass sein Vertragspartner bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage keinen Vertrag abgeschlossen hätte oder aber den Vertrag nur mit anderen Konditionen eingegangen wäre und die Täuschung trotzdem durchgeführt haben.[12]Die Arglist liegt dabei schon vor, wenn der Täuschende mit Eventualvorsatz handelt.[13]
c) Kausalität
Die Täuschung muss außerdem kausal für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses gewesen sein. Kausalität liegt vor, wenn der Vertragspartner bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände keinen Vertrag oder einen Vertrag anderen Inhalts geschlossen hätte.[14]Eine Mitursächlichkeit der Täuschung für den Vertragsschluss ist dabei schon ausreichend.[15]
d) Widerrechtlichkeit der Täuschung
Darüber hinaus könnte ein weiteres, ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu fordern sein. Der Grund für eine solche Vermutung liegt in der Tatsache, dass durchaus Konstellationen denkbar sind in denen der Bewerber den Arbeitgeber zwar vorsätzlich täuscht und mit dieser Täuschung einen für die Einstellung kausalen Irrtum hervorzurufen beabsichtigt, der Arbeitgeber allerdings Umstände erfragt, die unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsrechts zu stark in die Privatsphäre des Bewerbers eindringen. An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob die Vorschrift auch diese Formen der Täuschung erfasst und eine dahingehende Täuschung ebenfalls zur Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrages führen soll. Zur Darstellung und Lösung dieses Problems bzw. Beantwortung dieser Frage muss eine genauerer Auslegung der Vorschrift durchgeführt werden.
(1) Wortlaut
Dabei ist zunächst auf den Wortlaut der Vorschrift abzustellen. Diese sieht in §123 Abs. 1 Alt. 1 BGB zur Anfechtung eines Vertrages keine weiteren Voraussetzung als die oben genannte arglistige Täuschung und die Kausalität dieser Täuschung für die Entstehung des Vertrages vor. Möglicherweise wird dem Kriterium der Arglistjedoch im Allgemeinen zu wenig Bedeutung beigemessen. Sie könnte durchaus nicht nur als vorsätzlich,[16]sondern auch als Ausdruck einer besonderen moralischen Verwerflichkeit der Täuschung gemeint sein, was wiederum dazu führen würde, dass nichtjede vorsätzliche Täuschung, sondern nur mit Arglist in diesem Sinne begangene, eine Anfechtbarkeit des Vertrages begründen würde. Vor dem Hintergrund des allgemeinen Sprachverständnisses wäre eine Auslegung der Arglist dahingehend, dass sie eine besondere Böswilligkeit, eine moralische Verwerflichkeit oder ein Handeln wider Treu und Glauben voraussetzt eine durchaus mögliche, wenn nicht sogar näher liegende, Alternative. Eine solche Auffassung der Bedeutung der Arglist würde jedenfalls dazu führen, dass rechtmäßige Täuschungen vom Tatbestand ausgeschlossen werden. Was beim Vertragsschluss de lege lata[17]erlaubt ist, kann schließlich nicht besonders verwerflich oder bewusst böswillig sein, denn gerade solche Täuschungen sind rechtlich verboten oder unterliegen zumindest keiner speziellen juristischen Erlaubnis. Was das Gesetz wiederum an einer Stelle ausdrücklich erlaubt, kann es schon wegen der zu beachtenden Einheit der Rechtsordnung nicht an anderer Stelle verbieten. Auch die bloße Verwendung des Wortes „Arglist“ statt „Vorsatz“ spricht dafür, dass die Vorschrift mehr als bloßen Vorsatz fordert, der als Begriff schon lange vor dem BGB etabliert war und daher problemlos als Tatbestandsmerkmal genutzt werden konnte. Insofern deutet also schon die Auslegung des Wortlauts der Vorschrift auf einen engeren Tatbestand als eine bloße kausale vorsätzliche Täuschung hin. Die arglistige Täuschung kann bei differenzierter Auslegung der Arglist nach obigem Verständnis zumindest dann nicht vorliegen, wenn die Täuschung rechtmäßig gewesen ist, da der Täuschung in diesem Fall keine besondere Verwerflichkeit oder Böswilligkeit innewohnen kann.
(2) systematische Auslegung
Das bereits angesprochene und eigentlich systematische Argument der Einheit der Rechtsordnung hat auch losgelöst von der Bedeutung der Arglist bestand. Schon vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes scheint es fraglich, rechtlich erlaubtes Verhalten an anderer Stelle wieder zu verbieten. So gestattet beispielsweise § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG einem Vorbestraften, sich nach Ablauf der Tilgungsfrist als unbestraft zu bezeichnen.[18]Es wäre folglich inkonsequent eine Anfechtbarkeit auch dann anzunehmen, wenn sich ein Bewerber gegenüber dem Arbeitgeber nach Ablauf der Tilgungsfrist als unbestraft bezeichnet. Auch die weitere Betrachtung der Vorschrift, insbesondere des § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB stützt die Einsicht, dass rechtmäßige Täuschungen nicht erfasst werden sollen. Die in § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB manifestierte Drohung muss widerrechtlich sein um ein Anfechtungsrecht zu begründen. Damit ist die Anfechtung des Vertrages wegen Drohungen auf verbotene, dem Recht zuwiderlaufende Drohungen beschränkt. Die Drohung mit gestatteten Mitteln soll also nicht zur Anfechtbarkeit eines durch diese Drohung geschlossenen Vertrages berechtigen. Es ist daher nicht einzusehen, warum eine ausnahmsweise gestattete Täuschung trotzdem zur Anfechtbarkeit des Vertrages führen sollte. Schließlich stehen einer Annahme, dass jede Täuschung eine Anfechtbarkeit des Vertrages begründet auch Rechte und Schutzvorschriften entgegen. Das Persönlichkeitsrecht eines Bewerbers würde beispielsweise leer laufen, wenn er gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber trotzdem auf Nachfrage alle Bereiche seines Privatlebens offenlegen müsste. Die Systematik des Gesetzes spricht daher ebenfalls für ein engeres Verständnis der Vorschrift.
(3) Intention des Gesetzgebers
Weiterhin ist auf die Intention des historischen Gesetzgebers abzustellen. Dieser wollte mit der Einführung des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB erreichen, dass sich ein getäuschter Vertragspartner nicht an seiner Erklärung festhalten lassen muss. Es sollte also eine Möglichkeit geschaffen werden, nach Wahl des Getäuschten an dem Vertrag festzuhalten oder aber durch Anfechtung eine rückwirkende Nichtigkeit zu erreichen. Dabei ging der Gesetzge- berjedoch davon aus, dass einer Täuschung die Widerrechtlichkeit stets indiziert ist.[19]Erst im Nachhinein zeigte sich das Versäumnis, als es, insbesondere im Arbeitsrecht, zu Täuschungen gekommen ist, die rechtmäßig ausgeübt wurden.[20]Auch zur Wahrung der gesetzgeberischen Intention scheint daher eine Einschränkung der Vorschrift geboten.
(4) teleologische Auslegung
Schließlich bleibt die Frage nach dem Sinn und Zweck des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Wie schon die Intention des Gesetzgebers nahelegt, soll eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung ermöglicht werden. Dabei kann aber auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht jede arglistige Täuschung gemeint sein. Andernfalls würde jede vorsätzliche und wahrheitswidrige Beantwortung einer Frage zur Anfechtbarkeit des durch diese bedingten Vertrages führen. Es soll aber dem redlich handelndem Vertragspartner eine Möglichkeit gegeben werden, einen Vertrag den er nur aufgrund einer Täuschung eingegangen ist, im Nachhinein zunichte zu machen. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB stellt somit eine Schutzvorschrift für den redlichen Vertragspartner des Täuschenden dar. Dieser Schutz würde zumindest dann unterlaufen, wenn der Vertragspartner des Täuschenden nicht redlich ist, sondern die Täuschung selbst verursacht hat.[21]Damit zusammenhängend, wenn auch schon genannt, soll die Vorschrift eben nur dann zum Nachteil des Anfechtungsgegners tatsächlich eine Anfechtbarkeit begründen, wenn dieser rechtswidrig getäuscht hat, nicht aber, wenn er mithilfe der Täuschung lediglich seine ihm zustehenden Rechte verteidigt hat.
(5) Fazit
Eine Einschränkung des Tatbestandes ist folglich nach allen Methoden der Auslegung geboten. Es ergeben sich allerdings zwei Möglichkeiten zur Einschränkung des Tatbestandes.
aa) Einschränkung durch differenzierte Auslegung der Arglist
Zum einen kann eine Einschränkung des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB durch eine andere Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Arglist" entstehen. Gegen eine solche Interpretation spricht die Intention des historischen Gesetzgebers, der durch die Vorschrift zunächst jede vorsätzliche Täuschung erfasst sehen wollte, die für das Zustandekommen eines Vertrages kausal geworden ist. Versteht man die Arglist dennoch als besondere Böswilligkeit, besondere moralische Verwerflichkeit oder als Handlung wider Treu und Glauben fallen erlaubte Täuschungen nicht mehr unter die Vorschrift.
[...]
[1]Vgl. LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 13.10.2006, 5 Sa 25/06.
[2]Vgl. Budde, der Anstellungsbetrug, S. 20.
[3]Vgl. Budde, der Anstellungsbetrug, S. 20.
[4]Vgl. §§ 123 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
[5]Vgl. Palandt/Ellenberger, § 123 Rn 3.
[6]Vgl. Palandt/Ellenberger, § 123 Rn 3-5.
[7]Vgl. Palandt/Ellenberger, § 123 Rn 5.
[8]Vgl. Palandt/Ellenberger, § 123 Rn 5.
[9]Vgl. MünchnerKommentar/Armbrüster, § 123 Rn 17.
[10]Vgl. BGH NJW 1990, 975, 976.
[11]Vgl. BGH NJW 2007, 3057, 3059.
[12]Vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, S. 313.
[13]Vgl. Münchner Kommentar/Armbrüster, § 123 Rn 14.
[14]Vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, S. 314.
[15]Vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, S. 314.
[16]Vgl. Vgl. BGH NJW 2007, 3057, 3059.
[17]Latein für: "nach geltendem Recht".
[18]Vgl. Nomos Kommentar BGB/Feuerborn, § 123 Rn 44.
[19]Vgl. Münchner Kommentar/Armbrüster, § 123 Rn 18.
[20]Vgl. BAG, 21.02.1991 -2 AZR 449/90=NJW 1991, 2723, (2724).
[21]Vgl. Erfurter Kommentar/Preis, §611 Rn 361.
- Arbeit zitieren
- René Vater (Autor:in), 2012, Die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209028
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