Diese Arbeit beschäftigt sich im Allgemeinen mit der Auslieferungshaft nach § 15 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Auslieferungshaft handelt es sich um eine besondere Haftform und ist als Maßnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe Teil der gegen den Verfolgten durchgeführten Strafverfolgung insgesamt.1 Die Auslieferungshaft im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens ist in Deutschland nicht sehr bekannt und hat erst durch die neuesten Vorkommnisse, welche in der internationalen Presse publik gemacht worden sind, Aufmerksamkeit erregt. Zum einem durch die Verhaftung von Roman Polanski am 26.09.2009 in der Schweiz, welcher aufgrund eines internationalen Haftbefehls der USA aus dem Jahre 2005 am Flughafen von Zürich festgenommen wurde. Polanski soll im Jahre 1977 ein dreizehn Jahre altes Mädchen vergewaltigt haben, wurde aber durch ein außergerichtliches Verfahren nur wegen „außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit einer Minderjährigen“ zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt und setzte sich nach der Verbüßung der Strafe nach Europa ab und vermied daraufhin Reisen in die USA und in andere Staaten, welche in möglicherweise ausliefern würden. Kurz nachdem Polanski in der Schweiz festgenommen wurde, wurde die Haft im Dezember durch einen Hausarrest ersetzt, im Juli 2010 der Auslieferungsantrag der USA abgewiesen und der Hausarrest aufgehoben.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
I. Vorstellung des Themas
II. Zielsetzung der Arbeit
B. Die geschichtliche Entwicklung der Auslieferungshaft in Deutschland
I. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und der Vergleich mit dem Deutschen Auslieferungsgesetz (DAG)
C. Der Anwendungsbereich des IRG
D. Der Normzweck der Auslieferungshaft nach § 15 IRG
E. Die Voraussetzungen der Auslieferungshaft nach § 15 IRG
I. Vorläufige Festnahme nach § 19 IRG
1. Vorliegen der Voraussetzungen eines AlHB gem. § 17 IRG
2. Vorliegen der Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 S. 1 StPO
II. Der Eingang des Auslieferungsersuchens nebst Unterlagen
1. Haftbefehl oder eine gleichwertige Urkunde gem. § 10 IRG
2. Darstellung des Sachverhalts und der anzuwendenden ausländischen Vorschriften
3. Keine Zweifel an der Echtheit des Ersuchens
4. Der Europäische Haftbefehl nach § 83a IRG
a) Die Funktion des Europäischen Haftbefehls
b) Begriff, Form und Inhalt des Europäischen Haftbefehls
III. Materielle Voraussetzungen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 IRG
1. Haftgründe gem. § 15 Abs. 1 IRG
a) Fluchtgefahr gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG
b) Verdunkelungsgefahr gem. § 15 Abs.1 Nr. 2 IRG
2. Verhältnismäßigkeit
3. Die Auslieferung erscheint nicht gem. § 15 Abs. 2 IRG von vornherein unzulässig
a) Materielle Auslieferungsvoraussetzungen
aa) Gegenseitigkeit gem. § 5, 82 IRG
bb) Beidseitige Straf- und Verfolgbarkeit gem. §§ 2,3 IRG
cc) Mindestsanktionsgrenzen gem. § 3 Abs. 2,3 IRG
dd) Grundsatz der Spezialität gem. § 11, 82 IRG
b) Auslieferungshindernisse gem. § 6-9, 73 IRG
aa) Ordre public Vorbehalt
bb) Auslieferungshindernisse aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verfolgten
(1) Auslieferung eigener Staatsbürger gem. Art. 16 Abs. 2 GG
(2) Individuelle Härtegründe
(3) Schuldunfähigkeit
cc) Nichtauslieferungsvorbehalte
(1) Politisches Delikt gem. § 6 Abs. 1 IRG
(2) Die politische Verfolgung gem. § 6 Abs. 2 IRG
(3) Militärische Delikte gem. § 7 IRG
dd) Strafe und Vollzug
(1) Todesstrafe gem. Art. 102, 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m § 8 IRG
(2) Übermäßig harte Bestrafung
(3) Unmenschliche Behandlung
ee) Rückwirkungs- und Strafschärfungsverbot
ff) Ne bis in idem/Konkurrierende Gerichtsbarkeit gem. § 9 IRG
gg) Verjährung
hh) Abwesenheitsverfahren
IV. Ergebnis
F. Der Vergleich zu anderen Haftarten des IRG
I. Die vorläufige Auslieferungshaft nach § 16 IRG
II. Durchführungshaft nach § 34 IRG
III. Die Durchlieferungshaft nach § 45 IRG
IV. Die Sicherung der Rücküberstellung eines vorübergehend aus dem Ausland Überstellten bzw. die Durchbeförderung von Zeugen nach §§ 63, 64, 69 IRG
V. Haft zur Sicherung der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse nach § 58 IRG
VI. Haft zur Sicherung der Rücklieferung des aufgrund eines deutschen Ersuchens an Deutschland Ausgelieferten nach § 68 IRG
G. Unterschiede, Gemeinsamkeiten und das Verhältnis zu der Untersuchungshaft nach § 112 StPO
H. Schluss
1. Fazit zu den Voraussetzungen der Auslieferungshaft
2. Abschließende Bewertung des Themas
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