Die Arbeit stellt einen Überblick über das deutsche Umsatzsteuersystem dar unter Berücksichtigung der Neuregelungen zur elektronischen Rechnung.
Elektronische Medien gewinnen im Geschäfts- und Rechtsverkehr zunehmend
an Bedeutung. Eine Vielzahl von Änderungen erfolgt insbesondere
im Bereich des Steuerrechts. Beispiele hierfür sind die EBilanz,
die verpflichtende elektronische Übermittlung von Steuererklärungen
sowie Voranmeldungen und die elektronischen Rechnungen.
Mit dem Ziel, in der Europäischen Union (EU) ein gemeinsames Umsatzsteuersystem
aufzubauen, sind eine Vielzahl von Anpassungen in
den Mitgliedstaaten vorgenommen worden.
Davon ist insbesondere die Rechnungsstellung betroffen. Neben Rechnungen
in Papierform sind seit 2002 auch Rechnungen, die elektronisch
versendet werden, zugelassen. Jedoch wurden an die elektronische
Rechnungsübermittlung höhere Anforderungen gestellt. Dies soll
nunmehr EU-weit geändert werden, sodass durch die allgemein zunehmende
elektronische Geschäftsabwicklung in den Unternehmen
kein Nachteil für die Nutzung der elektronischen Rechnung gegenüber
der Papierrechnung bestehen soll. In Deutschland sind die geforderten
Anpassungen bereits umgesetzt worden. In einem einführenden
Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen hat die Finanzverwaltung
bereits Stellung zu einzelnen Problemen durch die elektronische
Rechnungsstellung genommen und einen Entwurf zur Änderung des
Umsatzsteueranwendungserlasses vorgelegt. Dennoch bestehen noch
offene Fragen zur Anwendung von elektronischen Rechnungen, die in
dieser Bachelorarbeit diskutiert werden sollen.[...]
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Vorsteuerabzug
I. Vorsteuerabzug im System der Umsatzsteuer
II. Die Rechnung als Voraussetzung zum Vorsteuerabzug
III. OrdnungsgemäßeRechnung
1. Definition
2. Ausstellungspflicht
a) Berechtigung
b) Verpflichtung
3. Pflichtangaben
a) Pflichtangaben gemäß §14 Abs. 4 UStG
b) Kleinbetragsrechnungen
c) Zusätzliche Pflichten in besonderen Fällen gemäß § 14a UStG
IV. Form der Übermittlung
C. Elektronische Rechnung
I. Rechtsentwicklung
II. Verfahren zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen
1. Innerbetriebliches Kontrollverfahren
a) Zweck des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens
b) Entwurf des Bundesministeriums für Finanzen
c) Literaturmeinung
d) Stellungnahme
2. Elektronischer Datenaustausch
3. Elektronische Signatur
a) Einfache elektronische Signatur
b) Qualifizierte elektronische Signatur
c) Qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung
III. Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
1. Unrichtiger Steuerausweis
2. Unberechtigter Steuerausweis
3. zu niedriger Steuerausweis
IV. Aufbewahrung
1. Aufbewahrungsverpflichtete und Aufbewahrungsdauer nach dem Umsatzsteuergesetz
a) Aufbewahrungsverpflichtete (10 Jahre)
b) Aufbewahrungsverpflichtete (2 Jahre)
2. Aufbewahrungsort
a) Inland und Gemeinschaftsgebiet
b) Drittland
3. Besonderheiten bei elektronischer Aufbewahrung
D. Besondere Fragestellungen
I. Berichtigung von Rechnungen
1. aktuelle Rechtsprechung
2. Kombination von Papierform und elektronischer Form bei der Rechnungsberichtigung
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Verbraucher
2. Unternehmer
III. Kontierung elektronischer Rechnungen
IV. Online-Fahrausweise
V. Exkurs: Fehlerhafte steuerliche Rechnungen als handelsrechtliche Belege?
E. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
Elektronische Medien gewinnen im Geschäfts- und Rechtsverkehr zunehmend an Bedeutung. Eine Vielzahl von Änderungen erfolgt insbesondere im Bereich des Steuerrechts. Beispiele hierfür sind die E- Bilanz, die verpflichtende elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie Voranmeldungen und die elektronischen Rechnungen. Mit dem Ziel, in der Europäischen Union (EU) ein gemeinsames Umsatzsteuersystem aufzubauen, sind eine Vielzahl von Anpassungen in den Mitgliedstaaten vorgenommen worden.
Davon ist insbesondere die Rechnungsstellung betroffen. Neben Rechnungen in Papierform sind seit 2002 auch Rechnungen, die elektronisch versendet werden, zugelassen. Jedoch wurden an die elektronische Rechnungsübermittlung höhere Anforderungen gestellt. Dies soll nunmehr EU-weit geändert werden, sodass durch die allgemein zunehmende elektronische Geschäftsabwicklung in den Unternehmen kein Nachteil für die Nutzung der elektronischen Rechnung gegenüber der Papierrechnung bestehen soll. In Deutschland sind die geforderten Anpassungen bereits umgesetzt worden. In einem einführenden Schreiben1 vom Bundesministerium der Finanzen hat die Finanzverwaltung bereits Stellung zu einzelnen Problemen durch die elektronische Rechnungsstellung genommen und einen Entwurf zur Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses vorgelegt. Dennoch bestehen noch offene Fragen zur Anwendung von elektronischen Rechnungen, die in dieser Bachelorarbeit diskutiert werden sollen.
В. Vorsteuerabzug
I. Vorsteuerabzug im System der Umsatzsteuer
Das deutsche Umsatzsteuersystem wird als Allphasen-Netto- Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug bezeichnet.2 Die Umsatzsteuer entsteht auf jeder einzelnen Handelsstufe.3 Somit hatjeder Unternehmer in einer Handelskette seinen Umsatz zu versteuern, in dem er dem Abnehmer auf seine Leistung die Umsatzsteuer in Rechnung stellt.4 Der Unternehmer ist verpflichtet, die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abzuführen. Die wirtschaftliche Belastung soll nach dem Zweck der Umsatzsteuer jedoch nicht den Unternehmer treffen, sondern den Endverbraucher.5 Deshalb ist Unternehmern die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eingeräumt worden. Bei der Umsatzsteuer fallen somit Steuerschuldner und Steuerträger auseinander. Jeder Unternehmer einer Handelsstufe kann sich die bei einem Kauf an den Verkäufer bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vergüten lassen.6 Somit wird die bis zu dem Endverbraucher überwälzt, der nicht die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt und damit der wirtschaftliche Träger der Umsatzsteuer wird.7 Hierdurch wird vermieden, dass bei mehrstufigen Handelsprozessen eine Kumulierung der Steuer erfolgt und es wird eine wettbewerbsneutrale Umsatzbesteuerung sichergestellt.8 Folglich wirkt die Umsatzsteuer bei Unternehmern erfolgsneutral und wirkt sich nicht auf den unternehmerischen Gewinn aus.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind grundsätzlich nur Unternehmer. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Demnach können Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Sofern die Voraussetzung der Unternehmereigenschaft erfüllt ist, ist der Unternehmer berechtigt Vorsteuerbeträge für die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer für Lieferungen und Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführtworden sind, abzuziehen.
II. Die Rechnung als Voraussetzung zum Vorsteuerabzug
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG ist der Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn der Unternehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt. Eine Rechnung ist ordnungsgemäß, wenn sie die Voraussetzungen der§§ 14, 14a UStG erfüllt.
III. Ordnungsgemäße Rechnung
1. Definition
Eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 UStG ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Es muss sich aus dem Inhalt des Dokuments lediglich die Abrechnung einer Lieferung oder sonstigen Leistung ergeben.9
Gutschriften zählen zu den Rechnungen. Eine Gutschrift ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird. Das Erstellen einer Gutschrift muss gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG im Voraus zwischen den Parteien vereinbart werden. Weiterhin muss der leistende Unternehmer von dem Inhalt der Gutschrift Kenntnis erlangt haben.10 Davon ist auszugehen, wenn dem leistenden Unternehmer die Gutschrift elektronisch oder in Papierform übermittelt wurde und ihm zugegangen ist.11 Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG verliert die Gutschrift die Wirkung als Rechnung, wenn der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Die Folge einer nicht zur Kenntnis genommenen Gutschrift oder einer widersprochenen Gutschrift ist, dass diese unwirksam ist und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.12
Ordnungsgemäße Rechnungen müssen gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG nicht aus einem Dokument bestehen. Somit kann der Rech- nungsersteller eine Rechnung aus mehreren Dokumenten zusammenfügen. Dabei sollte der Rechnungsaussteller beachten, in einem der Dokumente die genaue Angabe zum Entgelt und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag auszuweisen.13 Weiterhin muss ein Dokument auf die anderen Dokumente, die Bestandteil der Rechnung sind, verweisen und die Pflichtangaben für eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung enthalten.14 Grundsätzlich sind alle Dokumente, die zu einer Rechnung gehören, von dem Rechnungsaussteller auszustellen.15 Jedoch kann auch ein beauftragter Dritter eine Rechnung oder fehlende Dokumente zu einer Rechnung erstellen.16
Von einer Rechnung sind solche Schriftstücke abzugrenzen, die sich allein auf den Zahlungsverkehr und nicht auf die Abrechnung einer Leistung beziehen.17 Dazu zählen Mahnungen und Kontoauszüge.18
Diese Schriftstücke berechtigen somit nicht zum Vorsteuerabzug, weil es an der Leistungsabrechnung fehlt.19
Der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen dienen ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen hauptsächlich als Beweismittel über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug und über den in richtiger Höhe abgezogenen Vorsteuerbetrag.20
2. Ausstellungspflicht
Der Leistungsempfänger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung gegen den Leistenden, da er eine ordnungsgemäße Rechnung benötigt, um den Vorsteuerabzug vorzunehmen.21 Dieser zivilrechtliche Anspruch ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz, sondern ist lediglich eine vertragliche Nebenpflicht. Der Verkäufer ist verpflichtet, Rechnungen über den Kaufpreis zu erstellen und die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.22 Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht des Entgelts zu, solange ihm keine Rechnung ausgestellt wurde.23
Entgegen dem Zivilrecht sieht das Umsatzsteuergesetz explizite Regelungen zur Ausstellungspflicht vor.
Die Ausstellungspflicht betrifft ausschließlich Rechnungen, in denen der Steuerausweis gesondert aufgeführt ist. Keine Pflichten bestehen bei Abrechnungen über Umsätze, die beim Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.24 Dabei handelt es sich regelmäßig um Rechnun- gen, die gegenüber Nichtunternehmern oder für den nichtunternehmerischen Bereich von Unternehmern ausgestellt werden.25
a) Berechtigung
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG ist jeder Unternehmer berechtigt, für steuerbare Leistungen, die keine steuerpflichtigen Werklieferungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind, eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis auszustellen.
Folglich fehlt Kleinunternehmern und Privatleuten die Berechtigung zur Erstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, da diese keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen.26 Kleinunternehmer sind Unternehmer, die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG bestimmte Umsatzgrenzen nicht übersteigen.
Liegt der Kleinunternehmer mit seinen Umsätzen unterhalb der Grenze, kann er sich für die Regelbesteuerung entscheiden.27 Sofern er sich dagegen entscheidet, ordnet § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG an, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug und zum gesonderten Steuerausweis entfällt.
b) Verpflichtung
In allen Fällen, in denen Unternehmer steuerpflichtige Werklieferungen nach § 3 Abs. 4 UStG oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen, sind sie gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG verpflichtet Rechnungen auszustellen. Bei diesen Umsätzen gilt die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung sowohl gegenüber Unternehmern als auch Nichtunternehmern.28 Dies wird damit begründet, dass insbesondere bei haushaltsnahen Leistungen im Privatbereich die Gefahr von Schwarzarbeit hoch ist und dies durch die Verpflichtung zur Rechnungserstellung erschwert werden soll.29
Bei allen anderen Umsätzen wandelt sich die Berechtigung zur Rechnungsausstellung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG zu einer Verpflichtung, sofern die Umsätze an andere Unternehmer (oder an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind) erbracht werden.
Die Pflicht zur Rechnungserstellung besteht nicht nur für steuerpflichtige Umsätze, sondern auch für steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 1 bis 7 UStG. Von der Ausstellungspflicht ausgenommen sind steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 bis 28 UStG. Für diese steuerfreien Umsätze ist der Leistungserbringer aber weiterhin berechtigt Rechnungen auszustellen.
In allen Fällen der Verpflichtung sind die Rechnungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG mit einer Frist von 6 Monaten auszustellen.
3. Pflichtangaben
a) Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG
Damit Rechnungen ordnungsgemäß sind, müssen sie bestimmte Pflichtangaben enthalten. Die Pflichtangaben sind auf Grundlage der Vorgaben in Artikel 226 MwStSystRL in § 14 Abs. 4 UStG umgesetzt worden. Der Rechnungsaussteller muss diese Pflichtangaben immer dann erfüllen, wenn er verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen.30 Die Pflichtangaben sind zwingend einzuhalten, denn nur mit vollständigen und richtigen Angaben handelt es sich um eine ordnungsgemäße Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.31 Die Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 UStG umfassen nach
- Nr. 1
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Der leistende Unternehmer ist derjenige, der im eigenen Namen die Leistung ausführt oder einen Dritten dazu beauftragt hat.32 Der Name und die Anschrift sollen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Dies setzt nicht voraus, dass es sich um den richtigen Namen oder die richtige Anschrift handeln muss. Beispielsweise würde ein Firmenlogo ausreichen, wenn im Gegenzug der Firmenname nicht richtig geschrieben ist.33 Bedeutsam ist, dass sich trotz des Fehlers bestimmen lässt, wer der leistende Unternehmer ist.34 Bei dem Leistungsempfänger handelt es sich um die Person, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis berechtigt und verpflichtet ist. Der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers sollen belegen, dass der in der Rechnung benannte Leistungsempfänger und derjenige, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, dieselbe Person ist.35
- Nr. 2
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ldNr.) Mit Hilfe der USt- IdNr. soll die Überprüfung von Lieferketten erleichtert werden, um somit den Umsatzsteuerbetrug zu erschweren.36
- Nr. 3
das Ausstellungsdatum. Bei dem Ausstellungsdatum handelt es sich um das Rechnungsdatum.37
- Nr. 4
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer). Die einmalige Vergabe einer Rechnungsnummer soll sicherstellen, dass über einen Umsatz nur einmal abgerechnet wird.38 Der Rechnungsaussteller kann sein Nummerierungssystem frei wählen. Er muss nur gewährleisten, dass auch jahresübergreifend die einmalige Nummernvergabe erfüllt wird.39
- Nr. 5
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung. Die Leistungsbeschreibung dient zum einen als Grundlage der Aufzeichnungspflicht und zum anderen als Kontrollmöglichkeit des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers.40 Die Leistungsbeschreibung sollte exakt und leicht nachprüfbar sein.41 Dabei reicht es aus, wenn die Angaben tatsächlicher Art sind und sich daraus ergibt, dass steuerpflichtige Leistungen mit gesondertem Steuerausweis erbracht wurden. Kann eine Leistungsbeschreibung nicht unter zumutbarem Aufwand zugeordnet werden, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und der Vorsteuerabzug wird versagt.42
- Nr. 6
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder wenn der Unternehmer für eine noch nicht ausgeführte Leistung bereits Entgelt vereinnahmt, den Zeitpunkt der Vereinnahmung. Zusätzlich zu dem Ausstellungsdatum ist die Angabe des Leistungsdatums erforderlich, selbst wenn das Ausstellungs- und Leistungsdatum identisch sind.43
- Nr. 7
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Bei dem Entgelt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG handelt es sich um alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Das Entgelt gilt als Grundlage zur richtigen Steuerfestsetzung beim Leistenden und der Ermittlung des richtigen Vorsteuerabzugsbetrags beim Leistungsempfänger.44
- Nr. 8
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis hierauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Bei einer Steuerbefreiung sollte ein Hinweis auf den Grund der Befreiung enthalten sein. Dieser Hinweis muss nicht die entsprechende Vorschrift nach dem Umsatzsteuergesetz nennen, sondern lediglich einen Hinweis wie beispielsweise „Ausfuhr“ oder „innergemeinschaftliche Lieferung“.45
- Nr. 9
einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers, wenn Werklieferungen oder Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück getätigt wurden. Der Leistungsempfänger hat diese Rechnungen 2 Jahre aufzubewahren, auch wenn der Leistungsempfänger Nichtunternehmer ist.46 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.47
b) Kleinbetragsrechnungen
Vereinfachungen gibt es bei den sogenannten Kleinbetragsrechnungen. Dabei handelt es sich um Rechnungen, die bis zu einem Gesamtbetrag von 150,- Euro ausgestellt sind. Der Gesamtbetrag umfasst das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag. Gemäß § 33 Satz 1 UStDV reichen folgende Angaben aus:
- Der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers
- Das Ausstellungsdatum
- Die Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung
- Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie der anzuwendende Steuersatz oder im Falle der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für den Umsatz eine Steuerbefreiung gilt.
Die Angabe des Empfängernamens, der Rechnungs- und Steuernummer sowie der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrages ist bei Rechnungen über Kleinbeträge somit entbehrlich.48
c) Zusätzliche Pflichten in besonderen Fällen gemäß § 14a UStG
In besonderen Fällen sind zusätzlich zu den Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG die Bestimmungen des § 14a UStG bei der Rechnungserstellung zu berücksichtigen. Die Folgen sind entweder die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für Unternehmer, die sonst nicht zur Rechnungsausstellung verpflichtet wären oder die Verpflichtung, Rechnungen mit zusätzlicher Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden und des Leistungsempfängers auszustellen.
Bei den besonderen Fällen handelt es sich um die Rechnungsausstellung, - für Leistungen gemäß § 14a Abs. 1 UStG
Führt ein ausländischer Unternehmer eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland aus und wird dadurch der Leistungsempfänger der Steuerschuldner für die in Deutschland entstehende Umsatzsteuer nach § 13b UStG, muss der leistende Unternehmer eine Rechnung ausstellen, in der er seine USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers mit angibt. Hierbei handelt es sich um das Reverse-Charge Verfahren. Infolgedessen schuldet nicht der ausländische liefernde Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der im Inland ansässige Leistungsempfänger.49 Diese Umkehr der Steuerschuld soll die Abführung der Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung gewährleisten und bei Verzögerungen einen unkomplizierteren Zugriff auf den inländischen Steuerschuldner ermöglichen.
- für Lieferungen gemäß § 14a Abs. 2 UStG
Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der deutschen Umsatzsteuer verpflichtet. Bei diesen Lieferungen, auch Versandhandelsumsätze genannt, handelt es sich um solche, die ein ausländischer Unternehmer im Inland tätigt und die im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind. Dabei ist es irrelevant, ob der Unternehmer an einen anderen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer liefert.50
- für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 14a Abs. 3 Satz 1 UStG
Erbringt der Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG im Umsatzsteuer-Binnenmarkt, hat er in der Rechnung seine USt-IdNr. sowie die USt-IdNr. des Leistungsempfängers mit aufzunehmen. Dabei kommt dem Nachweis der richtigen USt-IdNr. des Leistungsempfängers für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung erhebliche Bedeutung zu, da der Leistungsempfänger die Rechnung mit dem Hinweis zur Steuerbefreiung benötigt, um in seinem Land den Vorsteuerabzug geltend zu machen.51
- für innergemeinschaftliche Lieferungen von Neufahrzeugen gemäß § 14a Abs. 4 UStG
Bei einer Lieferung eines neuen Fahrzeugs nach § 1b Abs. 2 und Abs. 3 UStG müssen in der Rechnung die relevanten Angaben für das neue Fahrzeug mit enthalten sein. Dies sind beispielsweise Angaben über die Fahrzeugart und die Inbetriebnahme, anhand derer eine Prüfung erfolgt, ob es sich um ein Neufahrzeug handelt.52
- wenn gemäß § 14a Abs. 5 UStG der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist
Der leistende Unternehmer führt eine Leistung aus, für die der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b UStG wird. In dem Fall ist in der Rechnung auf das Steuerschuldnerverfahren hinzuweisen, darüber hinaus darf die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden.
- bei Rechnungen über Reiseleistungen und bei Differenzbesteuerung gemäß § 14a Abs. 6 UStG
Erbringt der Unternehmer Reiseleistungen oder eine Leistung, die der Differenzbesteuerung unterliegt, hat er in seiner Rechnung auf diese Sonderform der Besteuerung hinzuweisen. Die Umsatzsteuer darf in der Rechnung nicht ausgewiesen werden.53
- bei Rechnungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften gemäß § 14a Abs. 7 UStG
Ist ein Unternehmer mittlerer Unternehmer (erster Abnehmer) in einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft nach § 25b UStG, hat er auf das Vorliegen des innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts hinzuweisen und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers und seine eigene USt-ldNr. mit aufzunehmen. Die Steuer darf in der Rechnung nicht ausgewiesen werden.
IV. Form der Übermittlung
Bei der Übermittlung handelt es sich um die Transportform der Abrechnungsdaten.54 Rechnungen können gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG in Papierform oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch übermittelt werden. Weitere Formen der Übermittlung sind nicht zulässig. Die Folge der Übermittlung ist, dass die Rechnung dem Leistungsempfänger zugeht und dieser Besitzer der Rechnung wird.
C. Elektronische Rechnung
I. Rechtsentwicklung
Zum 1. Januar 2002 hat das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2001 die elektronische Rechnung eingeführt. Durch die Umsetzung des Artikel 15 des StÄndG konnten Unternehmer seitdem Rechnungen elektronisch versenden und empfangen. Dabei musste die elektronische Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes (SigG) versendet werden.
Diese Neuregelung hatte nur vorübergehende Bedeutung. Am 20.12.2001 verabschiedete der Rat der EG die Richtlinie 2001/115/EG (Rechnungsrichtlinie) zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (6. Richtlinie) des Rates vom 17. Mai 1977.
[...]
1 BMF-Entwurf "Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (folgend BMF-E; oder bei Verweis auf die Änderungen zum Umsatzsteueranwendungserlass im selben Schreiben folgend UStAE-E)
2 Robisch, in Bunjes, § 1 UStG Rn. 18.
3 Jakob, S. 9 Rn. 23.
4 Jakob, S. 9 Rn. 23.
5 Kurz, S. 1.
6 Reiß, in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rn. 150.
7 Beeck, S. 73.
8 Scheffler, S. 457.
9 Korn, in Bunjes, § 14 UStG Rn. 5.
10 BFH Urt. v. 15.9.1994-XI R 56/93, BStBl. II 1995, 275.
11 Wagner, in Wagner, § 14 UStG Rn. 131.
12 Stadie, in Rau/Dürrwächter, § 14 UStG Rn. 251.
13 § 31 Abs. 1 Satz 2 UStDV.
14 Wagner, in Wagner, § 14 UStG Rn. 43.
15 USTAE 14.5 Abs. 1 S. 9.
16 USTAE 14.5 Abs. 1 S. 10.
17 Lang, in Weimann/Lang, § 14 UStG S. 1283.
18 UStAE 14.1Abs.1 S.4.
19 Stadie, in Rau/Dürrwächter, § 14 UStG Rn. 213.
20 BFH Urt. v. 16.12.2008 - V B 228/07, BFH/NV 2009, 620.
21 Stadie, in Rau/Dürrwächter, § 14 UStG Rn. 67.
22 Weidenkaff, in Palandt, §433 BGB Rn. 32.
23 Wagner, in Wagner, § 14 UStG Rn. 391.
24 Stadie, in Rau/Dürrwächter, § 14 UStG Rn. 200.
25 Wagner, in Wagner, § 14 UStG Rn. 80.
26 Fetzer/Arndt, S. 139.
27 Korn, in Bunjes, § 14 UStG Rn. 14.
28 Korn, in Bunjes, § 14 UStG Rn. 19.
29 BT-Drs. 15/2573, S. 33.
30 Stadie, in Rau/Dürrwächter, § 14 UStG Rn. 280.
31 UStAE 15.2 Abs. 2 Nr. 4.
32 Wagner, in Wagner, § 14 UStG Rn. 216.
33 Wagner, in Wagner, § 14 UStG Rn. 223.
34 BFH Urt. v. 25. 2. 2005 - V B 190/03, BFH/NV 05, 1397.
35 Wagner, in Wagner, § 14 UStG Rn. 231.
36 Matheis/Gensel, UVR 2011 335 (337)
37 Wagner, in Wagner, § 14 UStG Rn. 265.
38 Wagner, in Wagner, § 14 UStG Rn. 271.
39 Wagner, in Wagner, § 14 UStG Rn. 274.
40 Wagner, in Wagner, § 14 UStG Rn. 283.
41 UStAE 14.5 Abs 15.
42 Korn, in Bunjes, § 14 UStG Rn. 83.
43 Sterzinger, NJW 2009, 1127 (1127).
44 EuGH, Urt. v. 14. 7. 1988, Rs. 123, 330/87, Jeunehomme, UR 89, 380; Urt. v. 13. 12. 1989, Rs. C-342/87, Genius Holding, UR91, 83.
45 Stadie, in Rau/Dürrwächter, § 14 UStG Rn. 470.
46 Bathe, BC 2008, 146(147).
47 Stadie, in Rau/Dürrwächter, § 14 UStG Rn. 482.
48 Sterzinger, NJW 2009, 1127 (1127).
49 Heger, BC2012, 81 (82).
50 Wagner, in Wagner, § 14a UStG Rn.21.
51 Wagner, in Wagner, § 14a UStG Rn. 34.
52 BFH Urt. v. 28.9.2006 - V R 65/03, BFH/NV 07, 368 = BStBl II 07, 672.
53 Wagner, in Wagner, § 14 UStG Rn. 45.
54 Wagner, in Wagner, § 14 UStG Rn. 52.
- Quote paper
- Natascha Wehe (Author), 2012, Die elektronische Rechnung beim Vorsteuerabzug, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206441