[...] In dieser Arbeit soll schwerpunktmäßig die Geschichte der völkerrechtlichen
Strafgerichtsbarkeit untersucht werden. Eingangs wird die historische Entwicklung
skizziert, um darauffolgend in Kapitel drei den Internationalen Strafgerichtshof zu
beschreiben. Dem nachfolgend werden kurz zwei ausgesuchte internationale
Strafgerichte beschrieben.
Aufgrund des begrenzten Umfanges dieser Arbeit kann nur ein Überblick über das
Themenfeld gegeben werden. Dies bedeutet weiters, dass nur bestimmte Aspekte
behandelt werden können. Daraus folgt jedoch unweigerlich, dass Inhalte und
Aspekte des Themenfeldes nur skizziert oder gänzlich unbehandelt gelassen werden
und das Gesamte dadurch eventuell in einer „schiefen Optik“ erscheint.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Entstehungsgeschichte
2.1 Der Erste Weltkrieg
2.2 Der Zweite Weltkrieg
2.3 Der „Kalte Krieg“
2.4 Internationaler Ständiger Gerichtshof
3. Fallbeispiele: Bisherige internationale Strafgerichte
3.1 Jugoslawien
3.1.1 Historisches
3.1.2 ICTY
3.2 Ruanda
3.2.1 Historisches
3.2.2 ICTR
3.3 Weitere Strafgerichte
3.4 Zusammenfassung
4. Zusammenfassung und persönliche Würdigung
5. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Diskussionen um völkerrechtliche Strafgerichtsbarkeit gerieten in den letzten Jahrzehnten, spätestens immer dann in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses, wenn nach dem Ende eines bewaffneten Konfliktes oder nach dem Niedergang eines totalitären Regimes die dafür Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Wie die Vergangenheit zeigt, stellt sich in solchen Fällen oftmals die Frage nach der Legitimität der Verfahren und der dafür verantwortlichen Gerichte. Bereits die grundlegende Frage, ob das zu sanktionierende Individualverhalten einen definierten Straftatbestand erfüllt, ist häufig aufgrund der fehlenden Eigenschaft des Individuums als Völkerstrafrechtssubjekt sowie des Strafrechtsgrundsatzes „nulla poena sine lege“ nicht ohne weiteres zu beantworten. Dieser Grundsatz bestimmt, dass „eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn Strafbarkeit und Strafe gesetzlich bestimmt werden, bevor die Tat begangen wurde“[1]. Gerade Verfahren gegen ehemalige Machthaber eines Staates stoßen hier häufig an eine Grenze, da die Rechtssysteme in totalitären Staaten oftmals diverse Straftatbestände nicht vorsehen oder vielmehr sogar bestimmte Verbrechen legitimieren[2]. Werden nun völkerrechtliche Strafverfahren eingeleitet, sehen sich diese häufig wegen der vorgenannten Gründe dem Vorwurf ausgesetzt, Elemente der Siegerjustiz zu sein und die völkerrechtlich definierte Souveränität zu verletzen. Diesen Vorwürfen kann am ehesten begegnet werden, wenn es sich bei den dem Verfahren zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen um solche völkerrechtlicher Natur handelt und die Prozesse vor einem Internationalen Strafgerichtshof stattfinden, der sich auf eine breite, insbesondere anerkannte, Legitimationsbasis berufen kann und auf längere Dauer eingerichtet ist.
Mit und nach den Nürnberger Prozessen wurden Strafgerichtshöfe bislang einzig zur Abwicklung der Verfahren in jeweils einem genau umrissenen Konflikt gegründet. Die Gründung eines ständigen Internationalen Gerichtshofes ließ indes lange auf sich warten.[3] Bereits 1989 beauftragte die UN-Generalversammlung[4] die ILC (International Law Commission) das Statut eines Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zu entwerfen. 1992[5] und 1993[6] bekräftigte die UN-Generalversammlung ihren Willen zur Gründung eines Ständigen Internationalen Strafgerichtshof, und forderte die ILC abermals auf, das Statut eines solchen Strafgerichtshofes zu erarbeiten. 1994 schloss der ILC die Arbeit an dem Entwurf des Statuts ab. Auf Einberufung der UN-Generalversammlung kam vom 15. bis 17. Juli 1998 in Rom eine Staatenkonferenz zusammen, auf welcher das Statut des IStGH beschlossen werden sollte. Insgesamt kamen Vertreter von über 160 Staaten und von über 800 Nichtregierungsorganisationen.[7] Langwierige Verhandlungen gingen der Schlussabstimmung voraus, bei der die nötige Zweidrittelmehrheit erlangt wurde. Alle Staaten der Europäischen Union und die Russische Föderation stimmten für das Statut; die USA, China und Israel stimmten dagegen[8], unterzeichneten allerdings wenige Stunden vor Ablauf der Frist Ende 2000 das Statut, vor allem, um die weitere Entwicklung des IStGH mit prägen zu können.[9] Nach langen Verhandlungen nahm schließlich mit dem Inkrafttreten des Römischen Statuts am 1. Juli. 2002 der Internationale Strafgerichtshof seine Arbeit auf.
In dieser Arbeit soll schwerpunktmäßig die Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit untersucht werden. Eingangs wird die historische Entwicklung skizziert, um darauffolgend in Kapitel drei den Internationalen Strafgerichtshof zu beschreiben. Dem nachfolgend werden kurz zwei ausgesuchte internationale Strafgerichte beschrieben.
Aufgrund des begrenzten Umfanges dieser Arbeit kann nur ein Überblick über das Themenfeld gegeben werden. Dies bedeutet weiters, dass nur bestimmte Aspekte behandelt werden können. Daraus folgt jedoch unweigerlich, dass Inhalte und Aspekte des Themenfeldes nur skizziert oder gänzlich unbehandelt gelassen werden und das Gesamte dadurch eventuell in einer „schiefen Optik“ erscheint.[10]
2. Entstehungsgeschichte
Das Völkerstrafrecht war bis Ende des 19. Jahrhunderts nur rudimentär Gegenstand völkerrechtlicher Verträge und entsprechend kaum etabliert. Bis zum Ersten Weltkrieg war eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen im Völkerrecht mehr oder weniger unbekannt. Völkerrecht war einzig als Recht zwischen den Staaten definiert und nur mit diesen Rechtssubjekten befasst. Das einzelne Individuum hatte im klassischen Völkerrecht keine Rechte bzw. Pflichten. Personen in ihrer Eigenschaft als Organe konnten zwar eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates begründen, persönlich aber nicht haftbar gemacht werden. Das Völkerrecht kannte daher nur eine Verantwortlichkeit von Staaten für Völkerrechtsverletzungen. Maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung des Völkerstrafrechts hatte die Lehre vom gerechten Krieg.[11] Diese Lehre fand jedoch im Rahmen zwischenstaatlicher Strafgerichtsbarkeit praktisch nie Anwendung. Im Absolutismus wurde auf Basis eines umfassenden Souveränitätsbegriffes ein praktisch unbeschränktes Kriegsführungsrecht abgeleitet.[12] Allerdings hatte sich Anfang des 19. Jahrhunderts die völkergewohnheitsrechtliche Anerkennung der Strafbarkeit der Seeräuberei durchgesetzt.[13] Der Grund hierbei findet sich darin, dass die offene See als staatenloses Gebiet allen Staaten gleichberechtigt zugänglich war und somit eindeutig Völkerrechtsterritorium darstellte. Dies bedeutete, dass grundsätzlich jedes Schiff Seeräuber und Sklavenhändler aufbringen und nach seinem nationalen Recht aburteilen durfte.
Anfang des 20. Jahrhunderts existierte die allgemein verbreitete Auffassung, dass Kriegsführung rechtlich nicht verboten war. Zur Zeit des Ersten Weltkriegs stellten daher weder die (koloniale) Unterdrückung eines „unterentwickelten“ Volkes noch das Führen eines Krieges eine Völkerrechtsverletzung dar. Das Recht zum Kriege (ius ad bellum) wurde geradezu als Kriterium der Souveränität eines Staates betrachtet.[14] Der „gerechte“ Krieg galt in der herrschenden Lehre als legitim und wurde teilweise mit religiösen Gründen verteidigt („Gottes Weltordnung“) und war von daher sogar erforderlich. Für die Dauer eines Krieges galt das Kriegsrecht. Hierbei war die Verletzung gewisser Kriegsführungsmethoden strafbar. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Verletzungen oblag allerdings ausschließlich dem Landesrecht. Völlig ungeklärt waren die strafrechtliche Verantwortung der Staaten, der Staatsorgane und der ausführenden Organe. Dieses Umfeld beeinflusste verständlicherweise die Friedenskonferenzen von Den Haag 1899 und 1907 sowie die Seerechtskonferenz von 1908.[15] Auf keiner dieser Konferenzen konnten strafrechtliche Sanktionen abgestimmt werden, welche eine Verletzung der neu kodifizierten völkerrechtlichen Normen umsetzen würde. Der Grund hierfür findet sich wohl darin, dass die Staaten nicht bereit waren, Abkommen bzw. Verträge einzugehen, die ihre Souveränität und damit das unilaterale Machtpotential deutlich einschränken würden. Auch alle Versuche, im Rahmen des Völkerbundes einen internationalen Gerichtshof mit Strafkompetenz zu schaffen, blieben bereits in den Ansätzen stecken. Immerhin versuchte der Völkerbund den Krieg einzudämmen und zu ächten.[16] 1928 wurde der Briand-Kellogg-Pakt[17] gegründet, der Krieg als Mittel der nationalen Politik verbot, umgedreht jedoch keine Sanktionen für die Verletzung des Verbotes vorsah.
2.1 Der Erste Weltkrieg
Der Erste Weltkrieg war hinsichtlich der Entwicklung des Internationalen Strafrechts überaus bedeutsam und bot entscheidenden Nährboden. Gerade von französischer Seite gab es starke Bemühungen, die für einen Krieg Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen und zu belangen.
So wurde auf der Pariser Vorfriedenskonferenz[18] von den Alliierten am 25.01.1919 eine Kommission[19] eingesetzt, welche eine grundlegende Prüfung der Rechtsthematik durchführen sollte. Erwartungsgemäß wies die Kommission Deutschland die Verantwortung für den Ausbruch des Ersten Weltkrieges zu. Ob aus dieser Tatsache eine persönliche juristische Verantwortlichkeit des damaligen Kaiser Wilhelm II. damit verbunden war, war jedoch strittig. Der Grund hierfür findet sich insbesondere in der nicht definierten individuellen Kriegsverbrecher-verantwortlichkeit. Anfang des 19. Jahrhunderts war zwar anerkannt, dass der Staat an sich Völkerrechtssubjekt ist und sich dem allgemeinen Völkerrecht sowie Völkervertragsrecht unterwirft. Die daraus abgeleitete straf- und völkerrechtlicher Verantwortung und Haftbarkeit von Einzelindividuen war hingegen nicht anerkannt.[20] Allerdings waren die Staaten verpflichtet[21], innerstaatliche Strafvorschriften zu erlassen, um die Beachtung der völkerrechtlichen Kriegsregeln auf ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen.
Eine bedeutsame Konfliktebene ergab sich hierbei unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Das kontinentaleuropäische System geht von einer gänzlich anderen Ausgangsbasis aus als das anglo-amerikanische System. So erkennt die europäische Rechtslehre nur solche Tatbestände an, die dem „nullum crimen, nulla poena sine lege“-Grundsatz entsprechen. Demgegenüber berücksichtigt die anglo-amerikanische Lehre auch (ungeschriebenes) Gewohnheitsrecht.[22] Diese unterschiedliche Basis zieht sich dabei als roter Faden bis zum heutigen Tag durch die Diskussionen um einen gemeinsamen Internationalen Strafgerichtshof. Insbesondere die strittige Frage, ob die politische Führung eines Staates vor einem Internationalen Gerichtshof zur Rechenschaft gezogen werden konnte, war Inhalt kontroverser Diskussionen.[23] Was nach zähen Verhandlungen schlussendlich im Jahre 1919 Eingang in den Vertrag von Versailles fand, spiegelte dabei insbesondere den politischen Charakter der Strafforderungen wider[24]: Der deutsche Kaiser sollte gemäß Art. 227 des Vertrages „wegen schwerster Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge unter öffentliche Anklage“[25] gestellt werden. Dafür sollte ein internationales Tribunal aus fünf Richtern (USA, UK, Frankreich, Italien und Japan) eingesetzt werden, welches „auf der Grundlage der erhabensten Grundsätze der internationalen Politik“ urteilen sollte. Als Basisanklagepunkte waren vier durch die genannte Kommission definierte Straftatbestände genannt – Verbrechen gegen die Heiligkeit der Verträge, Verbrechen gegen die internationale Moral, Verletzungen der Gesetze der Humanität, Eigentliche Kriegsverbrechen (Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges).[26] Entsprechend der politisch verorteten Grundlage betonte das Auslieferungsersuchen an Holland vom 16. Januar 1920 ausdrücklich, dass es sich „um einen Akt der internationalen Politik handelt, der vom Weltgewissen inspiriert“ ist. Fast erwartungsgemäß erklärte die holländische Regierung, dass sich aus dem Weltgewissen ihrer Ansicht nach keine rechtliche Verpflichtung ergäbe. Entsprechend lehnte sie das Auslieferungsersuchen ab, da es ihrer Ansicht nach einzig politisch determiniert und rechtlich unbegründet war.
Die deutsche Regierung setzte in weiterer Folge alles daran, die von den Alliierten geplanten Kriegsverbrecherprozesse vor deutsche Gerichte zu bringen. Das Gesetz zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen vom 18.12.1919[27] begründete dabei die Zuständigkeit des Leipziger Reichsgerichtes zur Aburteilung von Kriegsverbrechen, welche von Deutschen während des Krieges begangen worden waren. Schlussendlich stimmten die Alliierten unter dem Vorbehalt zu, dass diese anhand der ersten Prozesse den Willen der Deutschen Justiz zur Strafverfolgung überprüfen wollten. Im Falle eines unbefriedigenden Ergebnisses würden die Alliierten von ihren im Vertrag von Versailles definierten Rechte Gebrauch machen. Bei den eingeleiteten Strafverfahren kam deutsches Strafrecht bzw. Militärstrafrecht zur Anwendung. Von 1803 eingeleiteten Verfahren kam es schlussendlich nur in 13 Fällen zu Verhandlungen. Von 9 Prozessen, welche mit Urteil abgeschlossen wurden, wurden von 12 Angeklagten sechs verurteilt und sechs freigesprochen. Verständlicherweise gaben sich die Alliierten nicht mit diesem Ergebnis zufrieden und forderten ihre Rechte aus dem Vertrag von Versailles ein, welchem sich Deutschland beharrlich und erfolgreich widersetzte. Damit war dieses Kapitel Internationaler Strafgerichtsbarkeit für viele beendet.[28]
[...]
[1] http://stgb-online.de/geltungsbereich.html (20.04.2008).
[2] Siehe bspw. die Nürnberger Rassegesetze im Dritten Reich.
[3] Vgl Roggemann, Die Internationalen Strafgerichtshöfe: Einführung, Rechtsgrundlagen, Dokumente (1998) 17.
[4] UN-Resolution 44/39 (4.12.1989).
[5] UN-Resolution 47/33 (25.11.1992).
[6] UN-Resolution 48/31 (9.12.1993).
[7] http://untreaty.un.org/cod/diplomaticconferences/icc-1998/icc-1998.html (10.08.2009).
[8] Vgl Hermsdörfer, Historischer Schritt im Völkerstrafecht, IP 11/1998, 55.
[9] Vgl www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,110209,00.html (10.08.2009).
[10] Insbesondere müssen die Grundlagen des Strafgesetzes, des Völkerstrafrechts und des Verhältnisses von internationalem und nationalem Strafrecht bzw. Strafverfahrensrecht als bekannt vorausgesetzt werden. Die Geschichte des Völker(straf)rechts ist dabei besonders durch die permanente wissenschaftliche Diskussion zwischen europäischem und anglo-amerikanischem Rechtssystem geprägt.
[11] Ein Krieg durfte hiernach nur um einer „justa causa“ willen geführt werden. Nach Grotius sollten schwerwiegende Verletzungen des Völkerrechts der Strafgewalt des Siegers unterliegen.
Vgl Grotius, De Iure, 2. Buch Kap 20 XL 1/4 zit nach Ahlbrecht, Geschichte (1999) 20.
[12] Vgl Ahlbrecht, Geschichte der völkerrechtlichen Strafbarkeit im 20. Jahrhundert: Unter besonderer Berücksichtigung der völkerrechtlichen Straftatbestände und der Bemühungen um einen Ständigen Internationalen Strafgerichtshofs (1999) 20.
[13] Vgl Oehler, Internationales Strafrecht (1983) Rz 2.
[14] Vgl Ahlbrecht, Geschichte (1999) 23.
[15] Auf diesen Konferenzen wurden diverse Abkommen und Erklärungen im Kriegsrecht verabschiedet, welche zwar nicht den gewünschten Umfang hatten, aber doch bedeutsam waren. Vgl Ahlbrecht, Geschichte (1999) 23.
[16] Vgl Fischer/Köck, Völkerrecht (2004) Rz 1052.
[17] Vgl Fischer/Köck, Völkerrecht (2004) Rz 120ff.
[18] Vgl Ahlbrecht, Geschichte (1999) 28.
[19] Da bis dahin keine Definition von Kriegsverbrechen bestand, musste die Kommission unter anderem einen Katalog anzuklagender Straftatbestände erstellen.
[20] Vgl Ahlbrecht, Geschichte (1999) 28f.
Auch Art. 3 des IV. Haager Abkommens ging von einer alleinigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates als Völkerrechtssubjekt aus.
[21] z.B. gemäß Art. 28 Genfer Konvention und Art. 21 des X. Haager Abkommen.
[22] Vgl Dannecker, Das intertemporale Strafrecht (1993) 179.
[23] Vgl Jescheck, Die Verantwortlichkeit der Staatsorgane nach Völkerstrafrecht (1952) 55.
[24] Vgl Ahlbrecht, Geschichte (1999) 36ff.
[25] M oisel, Frankreich und die deutschen Kriegsverbrecher: Politik und Praxis der Strafverfolgung nach dem Zweiten Weltkrieg (2002) 63.
[26] Vgl Ahlbrecht, Geschichte (1999) 32ff.
[27] Reichsgesetzblatt RGBl 1919, 2125f.
[28] Vgl Jescheck, Die Verantwortlichkeit der Staatsorgane nach Völkerrecht (1952) 29ff.
- Quote paper
- Klaus Süß (Author), 2009, Ein Überblick über die Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206338
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