I) Identifikation der Textstellen
1) Paulus libro nono decimo ad edictum und Tryphoninus libro quarto disputationum
Die Stellen D.41.3.15.pr (Paulus libro nono decimo ad edictum) und D.49.15.12.2 (TRYPHONINUS libro quarto disputationum) entstammen den Digesten des Corpus Iuris Civilis (im weiteren durch cic abgekürzt). Das cic ist die Kodifikation des Kaiser Justinian I. (527 – 565 n. Chr.) , welches vor allem durch seinen Justizminister Tribonian angetrieben wurde. Trotz der enormen Stofffülle wurde es in nur fünf Jahren, in der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts fertiggestellt. Die Wiederentdeckung und spätere Rezeption des cic seit Ende des 11.Jahrhunderts ist entscheidend für die Wende im mittelalterlichen Recht. Das cic gliedert sich in die Institutionen, Digesten (auch Pandekten genannt), den Codex und die Novellen. Die Institutionen stellen eine Art systematisches Elementarlehrbuch dar, das auf den Werken des Gaius (von 160) basiert. Die Digesten oder Pandekten enthalten Exzerpe aus den klassischen Juristenschriften (des Ulpian, Papinian und Paulus), aufgeteilt in 50 Bücher nach Kasuistik, Titeln, Fragmenten und Paragrafen. Der Codex ist eine Sammlung kaiserlicher Gesetze des byzantinischen Rechtslebens.1 Die Novellen sind schließlich spätere Konstitutionen Justinians und seiner Nachfolger, die nicht mehr in den Codex eingegangen waren. Das erste vorliegende Fragment entstammt dem 3. Titel des 19. Buches. Der Ausschnitt trägt die Überschrift DE USURPATIONIBUS ET USUCAPIONIBUS (Von den Unterbrechungen der Verjährung und den Ersitzungen). Verfassser dieses Fragments ist Iulius Paulus. Das zweite Fragment entstammt dem 15.Titel des 19. Buches. Die Überschrift dieses zweiten Fragments trägt den Namen DE CAPTIVIS ET DE POSTLIMINIO ET REDEMPTIS AB HOSTIBUS ( Von den Gefangenen, dem Heimkehrrechte, und den von den Feinden Losgekauften.)
Verfasser ist anders als beim ersten Fragment nicht Iulius Paulus, sondern Tryphoninus.
Beide Fragmente behandeln Problematiken, die sich rund um die Ersitzung ergeben. So wird u.a. diskutiert, ob die Ersitzung unterbrochen wird, wenn der Erwerber in Gefangenschaft gerät. Auch wird thematisiert, inwiefern die Ersitzung beeinflusst werde, wenn ein Sklave eines in Gefangenschaft geratenen eine Sache gekauft habe.
Inhaltsverzeichnis
- I) Identifikation der Textstellen
- 1) Paulus libro nono decimo ad edictum und Tryphoninus libro quarto disputationum
- 2) Iulius Paulus
- 3) Claudius Tryphoninus
- II) Eigentumserwerb im römischen Recht
- 1. Eigentumsbegriff
- 2. quiritisches und prätorisches Eigentum
- a) quiritisches Eigentum
- b) Prätorisches oder bonitarisches Eigentum
- 3. Erwerb des Eigentums
- a) abgeleiteter Erwerb
- (1) Mancipatio
- (2) in iure cessio
- (3) Traditio ex iusta causa
- b) orginäre Erwerbsarten
- (1) Occupatio
- (2) Schatzfund
- (3) Fruchterwerb
- (4) Sachverbindung
- (5) Vermischung, Vermengung
- (6) Verarbeitung
- III) Ersitzung
- 1. Wesen und Bedeutung
- 2. Voraussetzungen der Ersitzung
- a) Res habilis (ersitzungsfähige Sache)
- b) Iusta causa
- c) possesio
- d) Bona fides
- e) Tempus
- 3. Longi temporis praescriptio
- 4. Die nachklasssischen Entwicklungen
- IV) Fristprobleme
- V) Eigentumserwerb mit Zeitablauf und Störungen des Fristverlaufs
- 1) Ersitzung
- a) Wesen und Bedeutung
- b) Voraussetzungen der Ersitzung
- (1) Der Eigenbesitz
- (2) Der gute Glaube
- (3) Die Ersitzungszeit
- (aa) Hemmung
- (bb) Unterbrechung
- (cc) Ersitzung bei Rechtsnachfolge
- c) Folgen der Ersitzung
- 2. Ersitzung von Grundstücksrechten
- a) Buch- oder Tabularersitzung
- b) Kontratabularersitzung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Dieser Text befasst sich mit dem Eigentumserwerb im römischen Recht, insbesondere mit den Fragen der Ersitzung und der Fristprobleme im Zusammenhang mit dieser. Er analysiert die historischen und rechtlichen Hintergründe der Ersitzung und beleuchtet die verschiedenen Voraussetzungen und Formen des Eigentumsübergangs im römischen Rechtssystem.
- Die Ersitzung als Erwerbsform im römischen Recht
- Die unterschiedlichen Arten des Eigentums im römischen Recht (quiritsches und prätorisches Eigentum)
- Die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen der Ersitzung
- Die Behandlung von Fristproblemen im Zusammenhang mit der Ersitzung
- Die Rolle des römischen Juristen Iulius Paulus und Claudius Tryphoninus bei der Entwicklung des römischen Rechts
Zusammenfassung der Kapitel
I) Identifikation der Textstellen
Dieses Kapitel analysiert die beiden Textstellen D.41.3.15.pr (Paulus libro nono decimo ad edictum) und D.49.15.12.2 (TRYPHONINUS libro quarto disputationum) aus den Digesten des Corpus Iuris Civilis (im weiteren durch cic abgekürzt), die beide mit dem Thema der Ersitzung im römischen Recht beschäftigt sind.
II) Eigentumserwerb im römischen Recht
Dieses Kapitel gibt eine Einführung in den römischen Eigentumsbegriff und differenziert zwischen dem quiritischen und dem prätorischen Eigentum. Es erläutert die verschiedenen Arten des Eigentumserwerbs, sowohl den abgeleiteten als auch den originären Erwerb, und beleuchtet die Rolle der wichtigsten Rechtshandlungen wie Mancipatio, in iure cessio und Traditio.
Schlüsselwörter
Ersitzung, Eigentumserwerb, römisches Recht, quiritisches Eigentum, prätorisches Eigentum, Mancipatio, in iure cessio, Traditio, Iulius Paulus, Claudius Tryphoninus, Digesten, Corpus Iuris Civilis.
- Quote paper
- Antonio Di Mieri (Author), 2012, Quellenexegese zum römischen Recht - Eigentumserwerb im römischen Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206091