Das erste Kapitel stellt die Grundlage des Untersuchungsgegenstandes dar, danach werden die Auswirkungen des CTA-Treuhandkonstrukts auf den Jahresabschluss eines deutschen nach den HGB- und den IFRS-Normen bilanzierenden Unternehmens aufgezeigt. Betriebswirtschaftliche, arbeits-rechtliche und steuerrechtliche Aspekte, die in der Praxis alle eine große Rolle spielen, werden nur am Rande behandelt und nur soweit es für das Verständnis der Struktur und der hier untersuchten Fragen unentbehrlich ist. Ein besonderer Fokus meiner Ausführungen liegt auf den bilanzpolitischen Spielräumen, die ein CTA dem Unternehmen bietet und ebenso werden die Probleme aufgeführt, die im Umgang damit entstehen können. Ziel der Arbeit ist es, nach Darstellung der Motivation aus Unternehmenssicht, der praktischen Ausgestaltung sowie den Voraussetzungen eines CTAs, Vorteile und offene Schwachpunkte der Treuhandkonstruktion darzulegen und Möglichkeiten zur Verbesserung aufzuzeigen. Dies alles wird anhand des medienwirksamen Falles der Arcandor AG praxisnah aufgezeigt, gezielte Probleme erläutert sowie geprüft, ob „Arcandor“ lediglich seinen Jahresabschluss bilanzpolitisch korrekt entlastet hat oder ob bereits bilanzmanipulativ und verantwortungslos gehandelt worden ist. Abschließend wird ein Fazit gezogen und ein Ausblick in die Zukunft gewagt.
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
A. Einleitung
B. Überblick über die betriebliche Altersversorgung in Deutschland
I. Definition und Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung
II. Die Sicherung der Renten durch den Pensions-Sicherungs-Verein
C. Darstellung im Jahresabschluss 6
I. Konkurrenzsituation vor dem BilMoG – HGB vs. IFRS
II. Änderungen durch das BilMoG
D. Betriebliche Altersversorgung unter Einschaltung von CTAs
I. Voraussetzungen eines CTAs
1. Bildung von Planvermögen
2. Grundlinien der Ausgestaltung
3. Bewertung des Planvermögens
II. Motivationen für die Implementierung eines CTAs aus Unternehmenssicht
1. Grundlegendes
2. Bilanzrechtlich
3. Insolvenzrechtlich
4. Aufsichtsrechtlich
E. CTAs in der Praxis – Zeit für eine Veränderung? 31
I. Der Fall „Arcandor“ und seine Folgen
II. Der Insolvenzfall des Treugebers bei der Sicherungs-Doppeltreuhand
III. Erste Schritte zur Einführung eines CTAs
IV. Kritische Würdigung der CTA bei Re-Investitionen des Planvermögens beim
Treugeber
1. Re-Investition in eigene Anteile
2. Neubewertung des Planvermögens
3. Lösungsansätze
F. Fazit und Ausblick
LITERATURVERZEICHNIS
EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Vielen wird der ehemalige Handels-und Touristikkonzern Arcandor[1] aufgrund des regen Medien- und Publikumsinteresses noch immer ein Begriff sein. Der Konzern bestand u.a. aus den Warenhäusern Karstadt, den Versandhändlern Primondo und Quelle sowie dem Touristikunternehmen Thomas Cook. Am 9. Juni 2009 beantragte die Arcandor AG beim Amtsgericht Essen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl für die Muttergesellschaft als auch für die Tochtergesellschaften Karstadt, Quelle und Primondo[2]. Heutzutage ist solch eine Insolvenz leider kein Einzelfall mehr, allerdings gestaltete sich die Abwicklung und Liquidation der Arcandor AG teilweise als sehr schwierig. Zur Erinnerung: Bei der Arcandor AG handelte es sich um einen Konzern mit zahlreichen Mitarbeitern[3] und demnach auch einer großen sozialen Verantwortung. Im Mittelpunkt der Diskussion steht bis heute noch das Schicksal der zahlreichen Mitarbeiter des Konzerns und deren Betriebsrenten. Eigentlich waren die Betriebsrenten von mehr als 2 Mrd. Euro von über hunderttausend Beschäftigten und Rentnern über die Treuhand Karstadt Quelle Mitarbeitertrust e.V. (KQMT) vor der Insolvenz gesichert[4]. Diese Art der Insolvenzsicherung wird als sog. „Contractual Trust Arrangement (CTA)“ bezeichnet und ist ein Treuhandmodell im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, um im Durchführungsweg der Direktzusage Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz auszugliedern. Allerdings stellte sich diese Art der Insolvenzsicherung bei der Arcandor AG eher als trügerisch dar und tatsächlich war deutlich weniger Geld vorhanden als bilanziell ausgewiesen. Doch warum war der in der Bilanz ausgewiesene und bei der Treuhand ausgelagerte Betrag nicht mehr vollständig vorhanden? Ist der Arcandor AG die Sicherung der Betriebsrenten vor der Insolvenz nicht gelungen? Die Arcandor-Pleite hinterließ bei den Betriebsrenten einen Milliardenschaden, sodass der hierfür gesetzlich zur Insolvenzsicherung zuständige Pensions-Sicherungs-Verein den fehlenden Betrag zur Befriedigung der Betriebsrentner übernehmen musste. Hat die Arcandor AG bei der Absicherung seiner Betriebsrenten verantwortungslos agiert oder/und nutzten sie eine noch nicht reglementierte Grauzone aus, um die eigene Bilanz zu verbessern? Ist das CTA-Treuhandmodell noch nicht ausgereift, missbrauchsanfällig und weist Lücken auf, die smarte Unternehmen für sich auszunutzen versuchen? Diese Fragen sind von essentieller Bedeutung vor dem Hintergrund, dass u.a. der Großteil der DAX 30 Unternehmen über ein CTA verfügen[5]. Verständlicherweise haben Unternehmen grundsätzlich ein großes Interesse an sinnvollen Bilanzentlastungen und nutzen dementsprechend vorhandene bilanzpolitische Spielräume aus. Hier ist oft eine große Menge Kreativität gefragt und teilweise ist es ein sehr schmaler Grat zwischen bilanzentlastendem und bilanzmanipulierendem Verhalten. Um dies alles verstehen, einordnen und beantworten zu können, gebietet es sich, den Fall von Beginn an aufzurollen, zunächst Grundlegendes zum Verständnis zur betrieblichen Altersvorsorge und zur Einführung in das Treuhandkonstrukt CTA darzustellen. Was sich an der Darstellung im Jahresabschluss verändert, was hinter der Grundidee und der Motivation eines CTAs steckt, welche Voraussetzungen zur Bildung eines CTAs vorliegen müssen, welche Probleme im Umgang damit entstehen können und mögliche Nachbesserungsvorschläge werden die Arbeit begleiten.
Das erste Kapitel stellt die Grundlage des Untersuchungsgegenstandes dar, danach werden die Auswirkungen des CTA-Treuhandkonstrukts auf den Jahresabschluss eines deutschen nach den HGB- und den IFRS-Normen bilanzierenden Unternehmens aufgezeigt. Betriebswirtschaftliche, arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte, die in der Praxis alle eine große Rolle spielen, werden nur am Rande behandelt und nur soweit es für das Verständnis der Struktur und der hier untersuchten Fragen unentbehrlich ist. Ein besonderer Fokus meiner Ausführungen liegt auf den bilanzpolitischen Spielräumen, die ein CTA dem Unternehmen bietet und ebenso werden die Probleme aufgeführt, die im Umgang damit entstehen können. Ziel der Arbeit ist es, nach Darstellung der Motivation aus Unternehmenssicht, der praktischen Ausgestaltung sowie den Voraussetzungen eines CTAs, Vorteile und offene Schwachpunkte der Treuhandkonstruktion darzulegen und Möglichkeiten zur Verbesserung aufzuzeigen. Dies alles wird anhand des medienwirksamen Falles der Arcandor AG praxisnah aufgezeigt, gezielte Probleme erläutert sowie geprüft, ob „Arcandor“ lediglich seinen Jahresabschluss bilanzpolitisch korrekt entlastet hat oder ob bereits bilanzmanipulativ und verantwortungslos gehandelt worden ist. Abschließend wird ein Fazit gezogen und ein Ausblick in die Zukunft gewagt.
B. Überblick über die betriebliche Altersversorgung in Deutschland
I. Definition und Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung nimmt neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge einen gewichtigen, aber auch viel diskutierten Platz im Drei-Säulen-System der Altersvorsorge ein[6]. Der demographische Wandel trägt seinen Teil dazu bei, dass die betriebliche Altersversorgung einen neuen Stellenwert bei der Alterssicherung bekommt (u.a. durch eine steigende Lebenserwartung und der Abnahme von Geburten). Sie wird demnach zunehmend wichtiger werden[7].
Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung (kurz bAV) wird im Arbeitsrecht, speziell im Betriebsrentengesetz (BetrAVG), als eine dem Arbeitnehmer „aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung“ definiert[8]. Bei der Gewährung von Altersversorgungsleistungen für die einzelnen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber zwischen mehreren Durchführungswegen wählen. Gem. § 1 (1) S.2 BetrAVG kann die bAV über einen der in § 1b (2)-(4) BetrAVG[9] genannten Versorgungsträger (mittelbare Versorgungszusage) oder unmittelbar über den Arbeitgeber erfolgen (Direktzusage)[10]. Gemessen am Umfang der Verpflichtungen (ca. 272 Mrd. Euro)[11] ist die Direktzusage in Deutschland am weitesten verbreitet[12]. Dies zeigt sich auch in den Jahresabschlüssen der Unternehmen des DAX 30, die allesamt unmittelbar für ihre Arbeitnehmer betrieblich vorsorgen[13]. Die Beliebtheit der Direktzusage lässt sich damit erklären, dass die Unternehmen weiterhin das gebundene Produktivvermögen „als billiges Fremdkapital“[14] nutzen können[15]. Praktisch verläuft die Direktzusage folgendermaßen: Vor Eintritt des Versorgungsfalles erwirbt der Arbeitnehmer Anwartschaften auf die Versorgung[16]. Diese werden nach fünfjährigem Bestehen der Versorgungszusage sowie wenn der Arbeitnehmer sein 25. Lebensjahr vollendet hat unverfallbar[17] (Mindestvoraussetzungen). Da das Unternehmen selbst Träger der Versorgung ist, muss es dafür Sorge tragen, dass im Leistungsfall die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, um an den Versorgungsberechtigten die Leistungen zahlen zu können. Für das eingegangene Versorgungsversprechen ist der Arbeitgeber verpflichtet, Pensionsrückstellungen in der Bilanz zu bilden. Sie sind Ausdruck der übernommenen Versorgungsverpflichtungen[18]. Nach § 7 (1a) und § 7 d SGB IV haben die Unternehmen für einen angemessenen Insolvenzschutz dieser Versorgungsverpflichtungen zu sorgen. Auch § 8a des Altersteilzeitgesetzes sieht eine Verpflichtung des Arbeitgeberunternehmens vor, einen geeigneten Insolvenzschutz zu etablieren[19]. Wie solch ein Insolvenzschutz genau aussehen und ausgestaltet werden kann, wird später noch Thema dieser Arbeit sein.
II. Die Sicherung der Renten durch den Pensions- Sicherungs-Verein
Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Alleiniger Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers in Deutschland[20]. Versorgungen durch Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds sind somit über den Pensions-Sicherungs-Verein (im Weiteren Verlauf als PSV bezeichnet) gegen Insolvenz geschützt[21]. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers tritt der PSV an die Stelle des Arbeitgebers und übernimmt dessen Leistungsverpflichtung[22]. Um die Insolvenzsicherung zu finanzieren, besteht für Arbeitgeber, die die oben erwähnten Formen betrieblicher Altersversorgung durchführen, eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht. Die Beitragshöhe wird jährlich neu festgelegt und deckt das im selben Jahr entstandene Schadensvolumen[23]. Da die Pensionsverpflichtungen im Falle der Insolvenz also über den PSV gesichert sind, ist bereits hier nach der Sinnhaftigkeit einer weiteren Insolvenzsicherung bspw. durch ein CTA zu fragen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass durch den PSV nur Pensionszusagen bis zur Grenze von 7245 Euro (West) abgesichert sind[24] und im Falle der Nichterreichung der in B. I. angesprochenen Mindestvoraussetzungen gar kein Insolvenzschutz vorliegt[25]. Das bedeutet, dass über den Betrag hinausgehende Ansprüche bspw. von leitenden Angestellten oder Führungskräften sowie Arbeitnehmerverhältnisse unter 5 Jahren nicht über den PSV abgesichert sind[26]. Auch Arbeitnehmer, die innerhalb eines Konzerns ins Ausland entsandt werden, Einzelkaufleute und persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft sind möglicherweise nicht gesichert[27]. Ob dies jedoch ein wirklich guter Grund für eine weitere Insolvenzsicherung ist, kann bereits hier leise angezweifelt werden, da dies zunächst von der Anzahl der nicht abgesicherten Personen und Beträge abhängig ist. Demnach könnte fraglich sein, ob der eigentliche Sinn und Zweck - die „Insolvenzsicherung der Altersversorgung“ - bei der Installation eines weiteren Insolvenzvehikels wie bspw. eines CTAs aus Sicht der Unternehmen tatsächlich einen wichtigen Grund darstellt. Dieser Aspekt wird später unter Punkt E nochmals aufgegriffen und kritisch hinterfragt.
C. Darstellung im Jahresabschluss
I. Konkurrenzsituation vor dem BilMoG - HGB vs. IFRS
Pensionsrückstellungen sind im Jahresabschluss von wesentlicher Bedeutung[28]. Zum einen stellen sie einen quantitativ bedeutenden Posten dar, zum anderen eröffnen sie bilanzpolitische Spielräume für die Unternehmen[29]. In deutschen Unternehmen sind große Beträge durch eine direkte Pensionszusage in Pensionsrückstellungen gebunden und werden in der Bilanz ausgewiesen. Gewährt ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktzusage, besteht nach dem HGB eine Pflicht zur Passivierung entsprechender Rückstellungen, da es sich hierbei um ungewisse Verbindlichkeiten iSv § 249 (1) S.1 HGB handelt[30]. Auf der Aktivseite stehen ihnen die entsprechenden, zur Deckung notwendigen Vermögenspositionen gegenüber. Zwar gibt es keine direkte Zuordnung von Aktiva zu den Pensionsrückstellungen; da aber die Bildung der Rückstellungen das Eigenkapital mindert, gibt es insoweit zumindest bilanziell eine Deckung der Schuldposition[31]. Im internationalen Vergleich ist diese Vorgehensweise allerdings eher unüblich[32]. Vor allem in angelsächsischen Ländern ist eine unternehmensexterne Finanzierung der Pensionszusagen vorherrschend[33]. Der International Accounting Standard 19 (IAS 19) ermöglicht es, Pensionsverpflichtungen mit dem ihrer Finanzierung dienenden Deckungsvermögen[34] zu saldieren. In der Bilanz muss dann nur noch der sich ergebende Differenzbetrag, nicht der gesamte Umfang der Pensionsverpflichtungen ausgewiesen werden (Nettoausweis)[35]. Dadurch können sich zentrale Bilanzrelationen erheblich verbessern, was einen erheblichen Einfluss auf das Unternehmensrating haben kann[36]. Die damit einhergehende Verbesserung des Bilanzbildes ist gerade für börsennotierte Gesellschaften attraktiv. Sie erhöht die internationale Vergleichbarkeit und damit die Transparenz der Bilanz[37]. Und genau hier lag das Problem: Die in Deutschland zwingend zu bildenden Pensionsrückstellungen werden vom Ausland als sog. unfunded pension obligations[38] angesehen und führen oft zu Nachteilen beim Kreditrating des Unternehmens. Die zu bilanzierende Pensionsrückstellung verlängert die Bilanz und verschlechtert Bilanzkennzahlen[39]. Schmerzlich erfahren mussten dies zum Beispiel im Frühjahr 2003 Thyssen-Krupp, Linde und die Deutsche Post, welche auf Grund ihrer hohen Pensionsrückstellungen von den beiden Ratingagenturen Moody`s und Standard & Poor´s in Bezug auf ihre Kreditwürdigkeit wesentlich herabgestuft wurden. Als Folge der Herabstufung drohen sinkende Aktienkurse, Bonitätsverschlechterung und eine Verteuerung der Fremdkapitalverschaffung[40]. Insbesondere vor dem Hintergrund der durch Basel II[41] einzuführenden flexiblen Eigenkapitalanforderungen bei Kreditvergaben wird versucht, die Fremdkapitalquote möglichst gering zu halten[42]. Pensionsrückstellungen erhöhen jedoch die Fremdkapitalquote. Daher fehlte bei der Analyse deutscher Unternehmen oftmals das Verständnis für eine sachlich korrekte Interpretation des Postens Pensionsrückstellungen, sodass die Bilanzkennzahlen vergleichsweise schlecht ausfielen. Durch diese gravierenden Unterschiede war ein erhebliches Ungleichgewicht bei der Bilanzierung nach dem HGB auf der einen Seite und den IFRS auf der anderen Seite bei der Behandlung von Pensionsverpflichtungen zu erkennen. So war es natürlich auch verständlich, dass insbesondere Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, nach Lösungsansätzen suchten, die aus unmittelbaren Pensionsverpflichtungen resultierende Pensionsrückstellung aus der Bilanz auszulagern.
II. Änderungen durch das BilMoG
Um international vergleichbare Jahresabschlüsse präsentieren zu können, war das erklärte Ziel der Bundesregierung, sich deutlich in Richtung der internationalen Bilanzierungspraxis zu bewegen. Das deutsche Handelsbilanzrecht ist dieser Annäherung in Teilen mit dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) nachgekommen[43]. Mit der Verabschiedung des BilMoG ergeben sich besonders im Bereich der Pensionsverpflichtungen gravierende Auswirkungen auf die bilanzpolitischen Möglichkeiten. Der Fokus dieser Arbeit liegt hierbei auf den bereits in der Einleitung erwähnten Contractual Trust Arrangements (CTA), die bis zur Verabschiedung des BilMoG keine bilanzielle Berücksichtigung im deutschen Handelsrecht fanden. Erst durch die Gesetzesnovelle wurden die deutschen Vorschriften an internationale Standards angepasst, ohne diese gänzlich zu kopieren. Gleichwohl fehlt es bisher in der Literatur und vor allem in der Rechtsprechung an einer umfassenden Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten und Problemen der betrieblichen Altersversorgung- insbesondere jetzt nach den Neuerungen durch das BilMoG. Im Folgenden wird daher erläutert werden, ob dieser Schritt im Bereich der Pensionsrückstellungsbilanzierung gelungen ist und welche neuen Wahlmöglichkeiten sich durch die geänderten Regelungen eröffnen können.
Von den Änderungen durch das BilMoG betroffen ist also auch die Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen in der Handelsbilanz[44]. Zunächst gilt es einen Blick auf die Änderung bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen zu werfen. Hierbei soll nun der Umfang der voraussichtlich zukünftigen Verpflichtungen aus heutiger Sicht zutreffend abgebildet werden (sog. Erfüllungsbetrag), sodass die Unternehmen jeweils realistisch erscheinende Bewertungsannahmen festlegen müssen[45]. Das bedeutet, dass bei der Ermittlung der zu leistenden Beträge nun die künftigen Kostensteigerungen (Lohn-/Gehalts- und Rententrends) zu berücksichtigen sind[46]. Diese Änderung bewirkt für die meisten Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen daher eine beträchtliche Rückstellungserhöhung (später hierzu mehr)[47]. Um diese plötzliche Erhöhung abzumildern, haben nun einige Elemente der IFRS/IAS-Rechnungslegung Einzug in das HGB erhalten und gewähren nun auch nach seinen Rechnungslegungsregeln folgende Änderungen[48]: Der Begriff der Altersversorgungsverpflichtungen ist durch das BilMoG neu in § 246 (2) S.2 HGB sowie in § 253 (1) und (2) HGB n.F. eingeführt worden.
„Vermögensgenstände, die dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.“ (§ 246 (2) S.2 u. 3)
(§ 253 HGB n.F. wird unter Punkt D.I.3. näher erläutert)
Kurz anzumerken ist, dass es sich bei den „vergleichbaren Verpflichtungen“ regelmäßig um Pensionsverpflichtungen, Altersteilzeitverpflichtungen, Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen und anderen vergleichbaren Verpflichtungen an Arbeitnehmer handelt[49].
Diese lex specialis begründet einen Ausnahmetatbestand zum bisher allgemein gültigen Saldierungsverbot des § 246 (2) S.1 HGB a.F., sofern das Vermögen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt[50]. Dieser § 246 (2) S.2 HGB regelt somit die Einführung eines Verrechnungsgebotes für bestimmte Vermögensgegenstände (sog. Deckungsvermögen) mit den unmittelbar im Zusammenhang stehenden Pensionsverpflichtungen, wobei die verrechneten Beträge gemäß § 285 Nr.25 HGB im Anhang angegeben werden müssen[51]. In Anlehnung an die internationale Rechnungslegung werden diese bestimmten Vermögensgegenstände auch als „Planvermögen“[52] bezeichnet. Was genau Planvermögen ist und wie es gebildet wird, wird unter Punkt D.I beschrieben. Die Vorgehensweise entspricht prinzipiell dem Vorgehen nach den IFRS[53]. Der § 246 (2) S.2 n.F. HGB verfolgt daher nun auch die Absicht eines Nettoausweises von Verpflichtungen des Unternehmens aus Versorgungszusagen an Arbeitnehmer. Bilanziell ausgewiesen werden soll nur ein passiver bzw. aktiver Überhang aus der Saldierung der aus der Versorgungszusage zu bilanzierenden Schulden und der dafür spezifisch innerhalb des Unternehmens gehaltenen Vermögensgenstände[54]. Dafür muss der jeweils für eine Verrechnung in Betracht zu ziehende Wert zunächst die grundsätzlichen Eigenschaften eines bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstandes[55] aufweisen[56]. Inwieweit darüber hinaus Anforderungen an die äußere Beschaffenheit der Vermögensgegenstände zu stellen sind, wird später unter D.I. noch näher erläutert. Neben den inhaltlichen Anforderungen an das Planvermögen müssen die Zugriffsrechte auf die in Betracht kommenden Vermögensgenständen weiterhin so ausgestaltet sein, dass der jeweilige dem Planvermögen zuzurechnende Vermögensgegenstand
- dem Zugriff aller Gläubiger des Unternehmens entzogen ist, die nicht durch die zugeordnete Verpflichtung begünstigt sind; und
- ausschließlich für die Erfüllung der Verpflichtung herangezogen werden kann[57].
(Wie die Voraussetzungen des § 246 (2) S.2 HGB auch praktisch erfüllt werden können, wird unter Punkt D.I.2. beschrieben).
Liegt also im Sinne von § 246 (2) S.2 HGB aufrechenbares und demnach insolvenz-/ und vollstreckungssicheres Planvermögen vor, greift die in der Vorschrift geregelte Saldierungspflicht[58]. Aber obwohl nunmehr eine Pflicht zur Saldierung von Pensionsverpflichtungen und dem sog. Deckungsvermögen besteht, kann sich für das Unternehmen bei der Bilanzierung daraus ein faktisches Wahlrecht ergeben. Zwar sieht § 246 (2) HGB kein Anwendungswahlrecht vor, es liegt aber allein in der Disposition des Unternehmens, Vermögensgegenstände als Deckungsvermögen zu deklarieren und somit die Anwendungsvoraussetzung des § 246 (2) HGB zu erreichen oder zu umgehen[59]. Durch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen kann der Bilanzierende so die Darstellung der Vermögenslage steuern[60]. Falls der Bilanzierende sich für die Saldierung entscheidet, sind in der Bilanz die zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Vermögensgegenstände[61] (dazu detaillierter unter D.I.3.) und die zum Barwert des Erfüllungsbetrages zu bewertenden Versorgungsverpflichtungen miteinander aufzurechnen. Nur ein verbleibender Überhang bzw. Restbetrag ist als Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zu passivieren (Rückstellungsbarwert > beizulegender Zeitwert des Planvermögens) bzw als aktiver Unterschiedsbertrag aus der Vermögensverrechnung[62] (beizulegender Zeitwert des Planvermögens > Rückstellungsbarwert) zu aktivieren[63].
Vereinfachtes Beispiel über die Folgen der Auslagerung[64]:
Ergebnis vor der Auslagerung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Fremdkapitalquote: (100+300)/600 = 67 %
Eigenkapitalquote: 33 %
Ergebnis nach der Auslagerung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Fremdkapitalquote: 300/500 = 60 %
Eigenkapitalquote: 40 %
Durch diese Neuerung kann nun auch nach dem HGB eine bilanzverkürzende Saldierung und die daraus resultierende Verbesserung der Eigenkapitalquote sowie des Verschuldungsgrades erreicht werden[65]. Zu beachten ist hierbei, dass der neue § 246 (2) HGB die Anforderungen an die Verrechnung nur sehr knapp wiedergibt. Da das Ziel der Neuregelung ausweislich der Gesetzesbegründung „eine Annäherung an die nach den IFRS mögliche Verrechnung von so genanntem Planvermögen“ ist, können die IFRS – jedenfalls in Grenzen- zur Auslegung herangezogen werden[66]. Dass solch eine Annäherung ohne eigenes Zutun durch Anpassungen oder gar Veränderungen aber auch zu Problemen führen kann, wird später noch aufgezeigt werden.
D. Betriebliche Altersversorgung unter Einschaltung von CTAs
I. Voraussetzungen eines CTAs
1. Bildung von Planvermögen
Wie unter Punkt C.II. bereits erwähnt, bedarf es für die Insolvenzsicherung bestimmte notwendige Voraussetzungen für die Erzielung der angestrebten bilanziellen Effekte. Das HGB fordert in § 246 (2) S.2 HGB n.F. eine Ausschließlichkeit der Vermögensgegenstände zur Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen sowie keine Zugriffsmöglichkeit der übrigen[67] Gläubiger an den Vermögensgegenständen. Um diese Voraussetzungen erfüllen zu können, muss zunächst Planvermögen/saldierungsfähiges Vermögen gebildet werden. Neben den inhaltlichen Anforderungen an das Planvermögen muss außerdem die rechtliche Struktur erfüllt sein (dazu unter D.I.2.)[68], wie es beispielsweise durch ein doppelseitiges Contractual Trust Arrangement-Modell in der Praxis anerkanntermaßen zu erreichen ist. Angemerkt sei, dass der § 246 (2) S.2 HGB n.F. mit dem von IAS 19.07 an Planvermögen gestellten Anforderungen übereinstimmt und auf der bezweckten Annäherung an die IFRS beruht[69]. Sofern also das im Wege eines CTA-Modells ausgelagerte Treuhandvermögen als Planvermögen im Sinne von IAS 19.07 qualifiziert werden kann, wird angenommen, dass eine bilanzielle Saldierung nicht nur in der nach IFRS erstellten Bilanz, sondern auch in der nach den Vorschriften des HGB erstellten Bilanz möglich ist (zu den Ausnahmen in (2))[70]. Nach IAS 19.07 müssen die auf die Treuhand übertragenen Vermögenswerte folgende Voraussetzungen erfüllen, um als saldierungsfähiges Planvermögen qualifiziert werden zu können: die hierzu zählenden Vermögensgegenstände müssen[71]
- von einer rechtlich eigenständigen und unabhängigen Einheit gehalten werden (1),
- ausschließlich .für die Zahlung oder Finanzierung von Leistungen an die Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (2),
- dem Zugriff anderweitiger Gläubiger in der Insolvenz des Trägerunternehmens entzogen sind (3) und
- grundsätzlich nicht an das Unternehmen zurückübertragen werden können (4).
Die Voraussetzungen im Einzelnen:
(1)
Das Planvermögen muss von einem rechtlich eigenständigen Dritten gehalten werden, um saldierungsfähig zu sein. Die Funktion dieses rechtlich selbständigen Dritten kann durch eine Treuhandgestaltung, namentlich durch ein (in dieser Arbeit bearbeiteten) CTA, ausgeübt werden. Verlangt wird hierbei eine geeignete Rechtsform für die Treuhand, bei der zu beachten ist, dass es sich um einen vom Treugeber rechtlich selbständigen, unabhängigen Dritten handeln muss[72]. Die Funktion dieses rechtlich selbständigen Dritten wird im Rahmen eines CTAs in aller Regel durch einen eingetragenen Verein[73] (sog. Trust e.V.) ausgeübt. In der Praxis hat sich diese Rechtsform insbesondere aus zwei Gründen durchgesetzt: Zum einen ist ein Verein ein relativ unkompliziert, insbesondere ohne Mindestkapitalverpflichtung, zu gründender und zu administrierender Rechtsträger[74]. Der Vereinszweck besteht ausschließlich in der treuhänderischen Verwaltung der ihm vom Arbeitgeber übertragenen Kapitalanlage und somit verfolgt der Verein keinen eigenen Erwerbszweck[75]. Ein heikles Thema, das kaum Beachtung in der Literatur findet, aber m.E. doch stark gewürdigt werden muss, ist die in der Praxis oft gewollte und auch ausgeübte Einflussmöglichkeit des Trägerunternehmens durch die Bestimmung der Vereinsmitglieder. Diese Problematik wird unter Punkt E später nochmals aufgegriffen und kritisch hinterfragt.
Genannt wird in der Literatur häufig noch eine weitere Rechtsform, die in der Praxis aber kaum relevant ist: Die GmbH. Bei der GmbH ist allerdings fraglich, ob sie das Merkmal der Unabhängigkeit tatsächlich erfüllt. In Puncto Unabhängigkeit hat sie nämlich den Nachteil, dass sie gesellschaftsrechtlich[76] von den Anteilseignern abhängig ist[77]. Die Anteilseigner erwarten eine Eigenkapitalverzinsung und Gewinnausschüttung, sodass eine eindeutige, endgültige Trennung des Vermögens wohl nicht vorliegt. Ein Problem könnte also gerade bei einer Gewinnausschüttung bestehen, da das Planvermögen ausschließlich für die Deckung der Pensionsverpflichtungen verwendet werden darf und nicht um GmbH-Gesellschafter zu befriedigen. Die hier zwingend bestehende Vermögensbeteiligung der Gesellschafter dürfte demnach oft nicht gewollt sein. Dies gilt auch für die bei der GmbH bestehende Pflicht, ein garantiertes Mindestkapital aufzubringen[78]. Allerdings fordert das Gesetz lediglich eine rechtliche Unabhängigkeit[79], die auch bei einer Auslagerung auf eine GmbH erfüllt wäre. Dennoch wäre m.E. der Begriff der Unabhängigkeit nicht vollends erreicht, da auch der eigentliche Zweck- die ausschließliche Befriedigung der Arbeitnehmer- der CTA-Treuhand hier ins Leere laufen würde. Zweifellos ist also der e.V. die geeignetere Rechtsform, die größtenteils auch in der Praxis als CTA fungiert[80].
[...]
[1] Bis zum 30.6.2007 noch unter dem Namen KarstadtQuelle AG firmiert.
[2] PBG, Entwicklung, S.1.
[3] Ca. 87.000 Mitarbeiter (lt. Geschäftsbericht Arcandor AG, S.6), Stand 30.9.2008.
[4] Rodenbücher, Arcandor.
[5] Birkel/Obenberger, BB 2011, S.2051.
[6] Hölzl/Menner, SteuK 2010, S.404.
[7] Rhiel/Stieglitz, BC 2004, S.197.
[8] §1 (1) BetrAVG.
[9] Hier genannte Versorgungsträger: Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds
[10] Vgl. Derbort, Bilanzierung, S.686.
[11] BB vor Ort, Heft 22/2010, S.1340.
[12] Vgl. Schwind, BetrAV 2009, S.359.
[13] Küting/Keßler, DB 2009, S.1717.
[14] Orthmann, Jahresabschluss, S.3.
[15] Küting/Keßler, DB 2009, S.1717.
[16] Hölzl/Menner, SteuK 2010, S.404.
[17] § 1b(1) BetrAVG.
[18] Berenz, DB 2006, S.2125.
[19] Küppers/Louven, BB 2004, S.337.
[20] Berenz , DB 2006, S.2125.
[21] Hölzl/Menner, Steuk 2010, S.404.
[22] § 14 (1) BetrAVG.
[23] Als Beispiel zu nennen ist das Jahr 2009. Hier wurde der Beitragssatz von 1,8 Promille auf 14,2 Promille aufgrund einer Vielzahl von Insolvenzen während der Wirtschaftskrise erhöht. Durch Arcandor entstand hier der größte Schaden.
[24] Passarge, NZI 2006, S.21.
[25] B/R/O- Blomeyer, Anhang zu § 1, RN 684u.
[26] § 7 (3) BetrAVG.
[27] Fischer/Thoms-Meyer, DB 2000, S.1861.
[28] Vgl. Engel-Ciric, BRZ 2009, S.362.
[29] Vgl. Weigl/Weber/Costa, BB 2009, S.1062.
[30] Rößler, BB 2010, S.1409.
[31] Simon/Leuering, NJW-Spezial 2005, S.507.
[32] Küting/Keßler, DB 2009, S.1720f..
[33] Pellens, Internationale Rechnungslegung, S.446.
[34] Auch als Planvermögen oder plan assets bezeichnet.
[35] Simon/Leuering, NJW-Spezial 2005, S.508.
[36] Pellens, Internationale Rechnungslegung, S.446.
[37] Simon/Leuering, NJW-Spezial 2005, S.507.
[38] Ungedeckte Pensionsverpflichtungen.
[39] L/H- Rhiel, § 22, RN 54.
[40] Klemm, DStR 2004, S.613.
[41] Bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, deren Umsetzung in Deutschland u.a. durch das Kreditwesengesetz erfolgte. Ziele sind die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung von Unternehmen und die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen bei der Kreditvergabe. Unternehmen mit der besten Bonität erhalten die günstigsten Kreditkonditionen (u.a. durch EK-Quoten-Vergleich).
[42] Klemm, DStR 2005, S.1291.
[43] Fink/Kunath, DB 2010, S.2345.
[44] Ernst/Seidler, BB 2007, S.2557.
[45] Fink/Kunath, DB 2010, S.2347.
[46] Hasenburg/Hausen, DB 2009, S.39.
[47] B/H- Benkel, Kapitel B., RN 57.
[48] E/F- Ellrott/Rhiel, § 249, RN 205.
[49] H/S- Jonas/Elprana, § 246, RN 64.
[50] K/P/W- Küting/Keßler/Kessler, S.354.
[51] Hasenburg/Hausen, DB 2009, S.44.
[52] Aus dem Englischenà plan assets.
[53] Thurnes/Hainz, BetrAV 2008, S.50f.
[54] H/S- Jonas/Elprana, § 246, RN 65.
[55] Wirtschaftlicher Wert, selbständig bewertbar sowie selbständig verkehrsfähig.
[56] IDW RS HFA 30.26.
[57] Vgl. § 246 (2) S.2 HGB.
[58] Fink/Kunath, DB 2010, S.2349.
[59] Petersen, Bilanzanalyse, S.68.
[60] Küting/Kußmaul/Keßler, DB 2009, S.2559f.
[61] § 253 (1) S.4 HGB.
[62] § 266 (2) HGB.
[63] § 246 (2) S.3 HS 1 HGB.
[64] Coenenberg, Jahresabschluss, S.955.
[65] Fink/Kunath, DB 2010, S.2349.
[66] Stibi/Fuchs, DB 2008, S.6ff.
[67] Übrige Gläubiger = alle Gläubiger bis auf die begünstigten Arbeitnehmer.
[68] Mittermaier/Böhme, BB 2006, S.203.
[69] Heger/Weppler, DStR 2009, S.239.
[70] Heger/Weppler in DStR 2009, S.242, H/S- Jonas/Elprana, § 246, RN 71.
[71] IDW RS HFA 30, RN 22ff., Rößler, BB 2010, S.1405.
[72] Küting/Keßler, DB 2009, S.1718.
[73] § 21 ff. BGB.
[74] Rößler, BB 2010, S.1406.
[75] SLPM, Saldierung, S.7ff.
[76] §§ 45ff. GmbHG.
[77] Rößler/Doetsch/Heger, BB 1999, S. 2500.
[78] Küppers/Louven, BB 2004, S.338.
[79] Rößler/Doetsch/Heger, BB 1999, S. 2500.
[80] Deutsche Bundesbank, Liste.
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- Andreas Miklar (Author), 2012, Contractual Trust Arrangements, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/204760