1. Vorwort
Das Ausbildungsberufsbild der Fachkraft für Lagerlogistik umfasst laut Ausbildungsordnung vom 26. Juli 2004 den Bereich „ Annahme von Gütern“. (§11 Nr. 8)
Gemäß Ausbildungsrahmenplan §11 Nr. 8 ist dem Auszubildenden die Kenntnis und Fertigkeiten „ Annahme von Gütern“ zu vermitteln.
a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen.
b) Güter entladen
c) Quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehler- Protokolle erstellen.
Der Ausbildungsrahmenplan Nr. 8 wird in mehreren Unterweisungen vermittelt. Der Azubi wird in der Annahme und Kontrolle von Postsendungen ausgebildet. Die weiteren Aufgabenbereiche der Sachlichen Gliederung unterweise ich meinen Auszubildenden zu einem späteren Zeitpunkt.
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