Die Bachelorarbeit beschäftigt sich mit der Freiwilligen Selbstkontrolle, kurz FSK. In der Bachelorarbeit gilt es zu prüfen, ob es ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der FSK und der Filmwirtschaft gibt und falls ja, wie weit dieses Verhältnis geht. Es wird untersucht, ob es die Filmwirtschaft schafft, Einfluss auf die Urteile der FSK zu nehmen und wenn ja, wie dies erfolgt.
Im Zuge des Untersuchungsprozesses wird die wirtschaftliche Struktur sowie der interne Aufbau der FSK erläutert. Es wird ein geschichtlicher Überblick über die Handlungen sowie ihre Urteile gegeben. Durch diesen Rückblick auf ihre Historie werden Bezugspunkte zur Gegenwart hergestellt, um die aktuelle Situation besser zu erläutern.
Als zentraler Punkt der Arbeit wird dabei immer wieder auf die Altersfreigaben einzelner Filme hingewiesen und untersucht, welche Auswirkungen die verschiedenen Urteile auf die Filmwirtschaft haben.
Zum Schluss der Arbeit wird überprüft, ob ein eindeutiges Urteil bezüglich der Einflussnahme der Filmwirtschaft auf die FSK gefällt werden kann und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben.“
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Das Jugendmedienschutzgesetz und die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
2.1. Medien und der Schutz der Jugend
2.2. Beurteilungskriterien der FSK
2.2.1. Die Anfänge der FSK
2.2.2. Grundlagen, Aufgaben und Grundsätze der FSK
2.2.3. Altersfreigaben der FSK
2.2.4. Die „PG-Regelung“ und die schwierige Altersstufe der 6- bis 12-jährigen
2.2.5. Die verschiedenen Gremien der FSK
2.2.6. Gewaltdarstellung im Kino und ihre Beurteilung
2.3. Kritische Betrachtung der Prüfkriterien der FSK
2.3.1. Die Harry Potter-Filme, neuer Gesprächsstoff über die FSK
2.3.2. Umstrittene Entscheidungen der FSK
2.3.3. Die FSK im Wandel der Zeit
3. Schlusswort
Erläuterungen
Literatur Verzeichnis
Die Freiwillige Selbstkontrolle (FSK) zwischen filmwirtschaftlichen Interessen und Jugendschutz - eine Analyse der gegenwärtigen Situation von Oliver Salewski
1. Einleitung
Das Kino ist seit seiner massentauglichen Einführung, Anfang des 20. Jahrhunderts, seit jeher ein Magnet für Unterhaltung und Erlebnis. Eltern gehen gemeinsam mit ihren Kindern ins Kino, Pärchen treffen sich dort zum Ersten mal, Freunde erleben gemeinsam große Abendteuer. Kurz gesagt, das Kino bietet Faszination für jeden Menschen egal welchen Alters. Man geht nicht einfach nur ins Kino, um sich einen Film anzusehen und die Zeit zu vertreiben, vielmehr geht man dorthin, „um mit zweihundert Menschen zu lachen und zu weinen“1 Doch trotz dieser Faszination verzeichnen die großen Kinos in den letzten Jahren rückläufige Umsätze und sinkende Besucherzahlen.
„Jedoch ist und bleibt Kino das innovative Leitmedium zwischen Tradition und Moderne. Das Kino hat sich bislang in jeder noch so krisenhaften Situation behauptet und wird dies auch in Zukunft tun“2, zumindest laut Helmut Fiebig, Chefredakteur der Fachzeitschrift „CINEMA“. Soll man ihm Glauben schenken, wird es also auch in Zukunft volle Kinosäle geben. Millionen begeisterter Zuschauer strömen in die aktuellen Blockbuster aus Hollywood und Familien verbringen ihre Freizeit zusammen im Kino, um fantastische Welten zu erleben und Abenteuer zusammen zu bestreiten.
Im Vordergrund steht dabei zwar zweifelsfrei der gemeinsame Spaß, jedoch muss man sich auch Gedanken über die Wirkung des gerade Erlebten machen. Fassen doch gerade jüngere Kinder Erlebnisse anders auf als Erwachsene. Denn „unter allen Medienumgebungen - wie man die zahlreichen Freizeitorte nennen kann, in denen Medien genutzt werden nimmt das Kino für Jugendliche eine herausragende Stellung ein“3.
Zwar ist das Kino für Kinder in den Altersschichten 6-12 noch nicht so wichtig wie für Jugendliche und Erwachsene, jedoch stellt es für sie schon ein großes Unterhaltungsmedium da.4
Eine Umfrage unter Eltern ergab, dass 87% der Kinder zwischen vier und zwölf Jahren schon mindestens einmal im Kino waren. Die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, kurz FSK, in Auftrag gegebene Untersuchung, welche in ihrer Broschüre „Medienkompetenz und Jugendschutz 2 - Wie wirken Kinofilme auf Kinder“, erschien 2005, sagt weiter, dass bei den unter 12-Jährigen der erste Gang ins Kino zwischen vier und zwölf Jahren erfolgte. Befragte man die Kinder im Kindergarten, so erhielt man als Antwort, dass knapp zwei Drittel von ihnen bereits im Kino war. Befragte man die Schulkinder zu ihrem ersten Kinobesuch, so erhielt man eine deckungsgleiche Aussage. Diese bestätigten nämlich, dass sie vor ihrem sechsten Lebensjahr das erste Mal im Kino gewesen seien.5
Diese Umfrage belegt, dass auch jüngere Kinder zusammen mit ihren Eltern gerne ins Kino gehen und so bereits trotz ihres Alters, Geld in die Kinokassen bringen. Da wir in Deutschland gerade in den unteren Segmenten der FSK Altersfreigaben (FSK 0, FSK 6, FSK12) sehr große Sprünge haben, gibt es immer wieder Debatten um weitere Zwischenstufen.
In den Diskussionen tauchen dabei immer wieder Forderungen nach Freigaben „von 8 bis 10“ und „ab 14 Jahren“ auf.6 Macht dieses jedoch auch aus wissenschaftlicher Sicht Sinn? Dabei ist die Frage nach dem Inhalt der einzelnen Altersfreigaben, was verkraftet welche Altersstufe an Bildern, mindestens genauso wichtig, wenn nicht noch wichtiger.
Also sollte die Frage lauten: „Was darf welcher Altersgruppe gezeigt werden?“
Denn „Kinofilme sorgen für Ablenkung, Spannung und Unterhaltung, sie befriedigen unsere Neugierde nach Unbekanntem und nach gut erzählten Geschichten“.7
Jedoch sollte diese Neugierde aus Sicht des Jugendschutzes, gerade bei Kindern und Jugendlichen, nur in dem Maß befriedigt werden, wo es keine Schäden für die weitere Entwicklung zu einem gesunden Individuum hervorruft. Dies ist in Deutschland die Aufgabe der FSK.
Sie sichtet im Vorfeld die neu erscheinenden Kinofilme und teilt sie nach Altersgruppen ein. Jedoch beschränkt sich ihr Tätigkeitsfeld nicht nur auf das Kino, sondern auch auf den stetig wachsenden DVD Markt. Denn hierzulande konsumieren etwa 80% der 8- bis 19-Jährigen Mädchen und Jungen regelmäßig DVD`s. Dies ergab eine Studie von Lange.8 Ab 1999, dem Jahr, in dem die DVD auf dem deutschen Markt eingeführt wurde, hat sich laut den „Angaben des GfK Panel Services Deutschland … der Gesamtmarktumsatz … mehr als Verdoppelt (+103%)“.9
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Umsatzentwicklung im Videomarkt 1999-2004 (Quelle: GfK Panel Services Deutschland)
Dies sind die Rahmenbedingungen unter denen es in der Bachelorarbeit zu prüfen gilt, ob und in wieweit es einen Zusammenhang zwischen den Altersfreigaben der FSK und den Kinobesucherzahlen gibt.
Denn trotz mehrer Mrd. Umsätze jährlich in Hollywood, verzeichnen die großen Studios rückläufige Einnahmen und sinkende Besucherzahlen. Ein Problem, das nicht nur in den USA herrscht, sondern auch in Deutschland deutlich spürbar ist. Besuchten 2001 noch 178 Mio. die deutschen Kinos, so waren es 2003 nur 149 Mio. 2005 sanken die Zahlen sogar auf 127 Mio.10 Um einen möglichst großen Anteil des immer kleiner werdenden Kuchens abzubekommen, sind die Filmverleihe natürlich daran interessiert, ihr Produkt einer möglichst breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei dieser Tatsache spielen die FSK-Freigaben an den Kinokassen eine elementare Rolle. besonders in dem Segment „Freigegeben ab 6 Jahren“ und „Freigegeben am 12 Jahren“.
Dadurch, dass die FSK den gesetzlichen Rahmen für diese Altersfreigaben vorgibt, wird sie die zentrale Rolle in dieser Arbeit spielen. Ihre heutige Stellung und Situation wird durch den historischen Kontext näher erläutert. Dabei spielt ihre Werteentwicklung seit Gründung bis heute eine große und wichtige Rolle. Ihre gegenwärtige Prüfpraxis sowie ihre Richtlinien werden näher erklärt und es wird dabei geschaut, wo eventuelle Schwachstellen sind und sich Möglichkeiten für die Filmwirtschaft bieten, die Urteile der FSK zu beeinflussen.
Im zweiten Schritt wird geschaut, in wieweit sich die Urteile der FSK auf die Verkaufszahlen von Hollywoods Blockbustern in der Vergangenheit ausgeübt haben. Dabei wird überprüft, ob die FSK bei zu erwartenden Verkaufsschlagern eventuell milder urteilt, um so den Bestrebungen, nach möglichst hohem Umsatz, der Filmwirtschaft gerecht zu werden. Abschließend wird begutachtet, ob man ein eindeutiges Urteil fällen kann oder ob die Grenzen zu fließend und zu wage sind, um in eine der Richtungen zu tendieren.
2. Das Jugendmedienschutzgesetz und die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
In diesem Kapitel wird zuerst das Jugendschutzgesetz und seine Auswirkungen auf die Medien erklärt. Daraus leitet sich dann die Funktion und die Legitimation der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft ab. Außerdem wird der Rahmen in dem die FSK urteilt und handelt erläutert sowie ihre Maßstäbe und Kriterien aufgezeigt und diskutiert. Am Schluss des Kapitels wird noch auf die Wirkung der FSK in der Öffentlichkeit eingegangen.
2.1 Medien und der Schutz der Jugend
Der 10.11.1949 kann als Geburtsstunde des Jugendschutzes, in Bezug auf gefährliche Medieninhalte, wie wir ihn heute kennen angesehen werden. An diesem Tag legten Abgeordnete dem Bundestag einen Gesetzesentwurf „zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit“ vor.
Dieser Gesetzesentwurf wurde in den nächsten zwei Jahren des Öfteren immer wieder abgeändert und diskutiert, dann jedoch am 06.12.1951 als Bundesgesetz verifiziert.
Als Auslöser für dieses Gesetz kann der 2. Weltkrieg angesehen werden, da nach ihm verstärkt darauf geachtet wurde, dass Jugendliche und vor allem Kinder keinen propagandistischen Medien ausgesetzt wurden, die für ihre weitere Entwicklung schädlich gewesen wären. „Medien wurde damals wie heute eine ´Sündenbockrolle´ zugesprochen. Sie wurden als Ursache für eine steigende Brutalisierung, Kriminalisierung … in der Gesellschaft“11 angesehen.
In der aktuellen Version des Jugendschutzgesetzes geht es hauptsächlich darum, den Verkauf sowie das zugänglich machen von Medieninhalten, also hauptsächlich Filme, PC-/Konsolenspiele und anderen Bildträgern zu überwachen.
Aber auch die Zuständigkeit der FSK als Jugendschutz-Behörde, sowie der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) sind hier geregelt. Darüber hinaus finden sich in dem Jugendschutzgesetz auch die Grundlagen der Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Medien und die Gesetzesgrundlage für die durch die Bundesprüfstelle ausgeführten Indizierungen.
Die erste maßgebliche Gesetzesänderung der FSK Grundlagen seit 1951 fand im Jahr 1984 statt. Hier gab es eine Novellierung des Jugendschutzgesetzes, als der § 7 JuSchG geschaffen wurde. Dieser Paragraph hatte zur Folge, dass „die Abgabe von bespielten Videokassetten nur noch an Erwachsene erfolgen dürfte, es sei denn sie hätten von den Obersten Landesjugendbehörden eine Jugendfreigabe erhalten“.12 Des Weiteren gab es Änderungen im Strafrecht, sowie eine Überarbeitungen des Gesetzes zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften.
Danach durften Filme mit pornographischem Inhalt ausschließlich in Läden verkauft und angeboten werden, zu denen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten, der Zutritt verweigert wurde. Im Zuge dessen wurde auch der Paragraph 131 im Strafgesetzbuch, welcher die Verbreitung von Gewaltverherrlichenden Schriften regelt, erweitert.13
Diese Version des Jugendschutzgesetzes blieb unverändert bis zum 01.04.2003 bestehen. In diesem Jahr wurde das JuSchG dahingehend erweitert, so dass es nunmehr „die Summe aller Off-line- Medien […] unter dem Oberbegriff ´Trägermedien´ zusammenfasst - in Abgrenzung zu [den] Telemedien“.14 Außerdem wurde es im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verankert.
Mit dieser Änderung reagierte der Jugendmedienschutz auf die zahlreichen, seit seiner Gründung, neu erfundenen Medien und Datenträger. Auch erhielt die „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften“ einen neuen Namen und wurde in „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ umbenannt.
Auch das Kino blieb von den Neubenennungen nicht verschont. Hieß vor dem 01.04.2003 die höchste Altersfreigabe in Deutschland noch „Freigegeben ab 18 Jahren“ so heißt diese Altersfreigabe nun schlicht „keine Jugendfreigabe“. Jedoch wurde nicht nur Umbenannt, sondern auch ein komplett neues Gesetz was den Jugendschutz betrifft erlassen. So darf seit diesem Datum jedes Kind, was das sechste Lebensjahr erreicht hat, in Begleitung eines personensorgeberechtigten Erwachsenen auch Filme besuchen, die eine Altersfreigabe „ab 12 Jahren“ erhalten haben. Auf diese nach amerikanischem Vorbild benannte PG-Regelung wird zu späterem Zeitpunkt der Arbeit noch ausführlicher und im Detail eingegangen. Jedoch dürfte diese neue Regelung, die geschaffen wurde, um die „Stärkung des Elternrechtes auf eigene Entscheidung und die bewusste inhaltliche Auswahl eines gemeinsamen Kulturerlebnisses“15, die Kinobetreiber am meisten erfreut haben.
Verkaufen sie nun doch mindestens zwei Kinokarten pro 6-Jährigem Kind, welches einen Film mit der Freigabe ab 12 hat. So entsteht dort, wo vorher kein Umsatz war, eine neue Verdienstmöglichkeit.
Neu ist auch die Unterteilung von „unzulässigen Angeboten“ und Angeboten mit „entwicklungsbeeinträchtigendem Inhalt“.16
Die „unzulässigen Angebote“ beinhalten, wie vor dem 01.04.2003, nationalsozialistische Propaganda, gewaltverherrlichende Darstellungen, Kriegstreiberei und Kinderpornographie. Gegen diese Angebote besteht ein generelles Verbot. Eine Verbreitung oder die Herstellung solcher Medien zöge die sofortige Beschlagnahmung, sowie eine Strafanzeige nach sich.
Filme die am meisten auf Grund dieser Regelung vom Staat verboten werden, entstammen dem Genre des Horrorfilmes und werden durch den § 131 des Strafgesetzbuches17 eingezogen.
Dies macht sie jedoch für bestimmte Sammlerkreise gerade erst sehens- und besitzenswert, da der Privatbesitz solcher Medien gestattet ist. Eine Ausnahme hiervon bildet die Kinderpornographie, wo nicht nur Verkauf und Handel sondern auch Besitz verboten und unter Strafe gestellt ist. Die Beschlagnahmung wird durch die Staatsanwaltschaft beantragt, durch ein Gericht verfügt und schließlich durch die Polizei durchgeführt und gilt bundesweit.
Werden Filme nicht als „unzulässiges Angebot“ klassifiziert, sondern als „entwicklungsbeeinträchtigend“ dürfen diese Filme zwar Vertrieben werden, jedoch nur einem geschlossenem Publikum zugänglich gemacht werden. Dieses ist gleich zusetzten mit einem strengstem Jugendverbot. Unter diese Regelung fallen alle solche Medien, die geeignet sind „die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nachhaltig zu beeinflussen und zu stören“.18 Dabei handelt es sich nicht nur um so genannte Telemedien, sondern auch um Printmedien und Tonträger.
Hat die FSK ein Medium geprüft und als „unbedenklich“ eingestuft, kann dieses Medium seit dem 01.04.2003 nachträglich nicht mehr indiziert werden. Diese Neuregelung verschafft der FSK zum einen eine neue Machtposition, zum anderen aber auch ein neues Kundenfeld, nämlich diejenigen Filmmacher, die eine Indizierung durch eine andere Behörde des Staates fürchten.
Hintergrund des Ganzen ist, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), Telemedien, die keine Kennzeichnung durch die FSK erhalten haben, ohne Antrag, also aus eigenem Ermessen, indizieren dürfen.
Indizierte Bild- und Tonträger dürfen weder verbreitet, noch beworben werden. (§ 15 JuSchG) Bildträger die bei ihrer Begutachtung mit dem Urteil „SPIO/JK-Gutachten“ betitelt wurden, haben dieses Siegel von der Juristenkommission, der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft, erhalten. Diese Freigabe bedeutet, dass der Film lediglich aus strafrechtlicher Sicht begutachtet wurde und er nicht gegen das Deutsche Gesetz verstößt.
Da der Film jedoch nicht der FSK vorgelegt wurde, besteht weiterhin die Möglichkeit einer Indizierung durch die BPjM.
Ein weiterer Zusatz unserer Zeit ist, dass allen bestehenden Paragraphen der Zusatz hinzugefügt wurde, dass die bestehenden Gesetze auch für virtuelle und computergenerierte Personen, Darstellungen oder Ereignisse gelten. Damit reagiert der Jugendschutz auf die immer besser werdenden „Special Effects“ sowie die Häufung virtuell auftretender Charaktere in Hollywood Filmen.19
Auch die Werberichtlinien wurden dahingehend geändert, dass von nun an Werbung für alkoholische Getränke erst ab 18 Uhr gesendet werden darf, wobei es egal ist, welche FSK Altersfreigabe der Film oder die Werbung erhalten hat.
Des Weiteren müssen Werbeprogramme, die zur öffentlichen Vorführung gedacht sind, eine FSK Freigabe erhalten. Darüber hinaus dürfen Kindern und Jugendlichen auch nur Werbung oder Trailer von Filmen zugänglich gemacht werden, die auch für ihre Altersgruppe freigegeben sind.
Die Gedanken hinter den ganzen Regelungen sind zum einem, dass unsere Kinder und Jugendlichen vor gefährlichen Inhalten in Medien geschützt werden. Zum anderen bieten diese Verfahren aber auch den Filmvertreibern die Möglichkeit, ihre Produkte im Vorfeld prüfen zu lassen, um so sicher zu stellen, dass das von ihnen angebotene Medium keine unter Strafe gestellten Inhalte hat. So werden Kinder, Jugendliche und Filmvertriebe gleichermaßen geschützt.
2.2. Beurteilungskriterien der FSK
Heute haben wir eine menge Prüfverfahren, Gremien, Institutionen und staatliche Regelungen, die sich mit dem Jugendschutz und den Inhalten in Filmen, TV und sonstigen Medienangeboten befassen. Die Vielfalt, die wir heute haben, existierte jedoch nicht von Anfang an.
Sie ist langsam gewachsen und erhielt mit der Zeit immer ausgeprägtere Strukturen und Handlungsmechanismen. Jedoch ist die Idee, eine Behörde zum Schutz der Jugend, vor gefährlichen Medieninhalten, keineswegs eine Erfindung unserer Zeit.
Schon sehr früh erkannten die Menschen, dass durch die immer schneller werdende Verbreitung Medialerinhalte, vor allem im privaten Bereich, eine Gefahr, für die Kinder und Jugendlichen, besteht.
Um dieser Gefahr Einhalt zu bieten, wurden im laufe der Zeit verschieden Institutionen zum Schutz gegründet, allen voran die FSK.
2.2.1. Die Anfänge der FSK
1912 wurde die erste staatliche Behörde gegründet, die sich mit Jugendschutz im Bezug auf gezeigte Inhalte in Filmen befasste. Die „Landesstelle für Filmzensur“ in Berlin.
„Bereits damals richtete man besondere Aufmerksamkeit auf den Jugendschutz. Kindern und Jugendlichen wurde der Kinobesuch entweder gar nicht oder nur ab einem bestimmten Alter bzw. nur in Begleitung Erwachsener gestattet.“20
Während des Ersten Weltkrieges wurde die Rolle der Filmzensur vom Militär übernommen und ausgeübt. Nach Kriegsende wurde bis zu Beginn der Weimarer Republik von der Gründung einer Behörde die Zensur ausübte abgesehen, da sie nicht in das Weltbild der Menschen und ihre neu gewonnenen Freiheiten passen würde. Jedoch änderte sich dies, als am 11.05.1920 das neue Lichtspielgesetz in der Nationalversammlung verabschiedet wurde.
Als Folge dessen wurden, unter der Leitung des Reichsministeriums für Innere Angelegenheiten, zwei Filmprüfstellen gegründet. Eine in Berlin und eine in München, wobei der in Berlin die Rolle der Obersten Prüfstelle zugesprochen wurde. Auch fungierte sie als Berufungsinstanz. Die Prüfer wurden vom Reichsminister persönlich eingesetzt und setzten sich aus diversen Vertretern des Volkes zusammen. So wurden Mitglieder aus dem Verband des Lichtspielgewerbes, der Kunst, der Volksbildung, der Jugendwohlfahrt und der Volkswohlfahrt gewählt und in die neuen Ämter eingesetzt.
Diese Menschen waren dafür verantwortlich, die Richtlinien, die im Lichtspielgesetz verankert waren, durchzusetzen und die neu produzierten Filme dahingehend zu prüfen, ob sie gegen das Gesetz verstoßen oder nicht. Wichtige Aspekte waren dabei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet wurde, keine Diskriminierung einer Religion stattfand und das Ansehen Deutschlands, sowie seine Beziehung zu anderen Staaten nicht gefährdet wurde.21
„1. Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. Eine Zensur findet nicht statt.
Doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur, sowie zum Schutz der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.“22
[...]
1 vgl. http://www.zitate.de/detail-kategorie-5238.htm. Zugriff: 31.06.07
2 http://www.gleich-lesen.de/Kressreport-archiv/Jahr%202003/Mai%202003/ KRESSREPORT_21_2003/content/pages8278.html, Zugriff: 03.06.07
3 Vollbrecht, 2002: S. 26
4 vgl. Baacke, 1999: S. 306
5 vgl. Goehlnich, 2004: S. 12
6 vgl. tv-diskurs Nr. 20/ 2002, S. 60
7 Vollbrecht 2002: S. 27
8 Lange 1997: S. 103ff
9 http://www.bvv-medien.de/facts/factframes.html.Zugriff: 13.06.07
10 http://www.charts-surfer.de/kinohits1024.htm, Zugriff: 25.06.07
11 Lieven, 1994: 167. Filmecho/ Filmwoche
12 vgl. JuSchG § 7 Version II 1984
13 vgl. Gottberg, 1999: S. 17
14 FSK Broschüre 2006: S. 12
15 FSK Broschüre 2006: S. 15
16 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) §5, Abs. 1
17 Gewaltdarstellung; Darstellung von gewaltsamen Handlungen an Menschen oder menschenähnlichen Lebewesen zum reinen Selbstzweck
18 JuSchG, Abschnitt 3, §15, Abs. 2
19 zum Beispiel der Film „Krieg der Sterne“
20 Gottberg 1999: S. 3
21 vgl. Gottberg 1999: S. 4
22 Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, § 118 http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html, 25.6.07
- Arbeit zitieren
- Oliver Salewski (Autor:in), 2007, Die Freiwillige Selbstkontrolle (FSK) zwischen filmwirtschaftlichen Interessen und Jugendschutz – eine Analyse der gegenwärtigen Situation, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/202533
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