Gliederung
1. Mitwirkungspflicht
2. Grundsatz: Arztleistungen sind umsatzsteuerfrei
3. Umsatzsteuerpflichtige Gutachten
4. Beispiele und Einzelfallentscheidungen
5. Einheitlichkeit der Unternehmerschaft im Umsatzsteuerrecht
1. Mitwirkungspflicht
Aus bereits abgerechneten Leistungen im Nachhinein die Umsatzsteuer heraus zurechnen und an das Finanzamt abzuführen, das kann teuer werden. Insbesondere wenn es sich um mehrere Jahre handelt und 6% p.a. Verzinsung zusätzlich an das Finanzamt zu zahlen sind.[...]
Gliederung
1. Mitwirkungspflicht
2. Grundsatz: Arztleistungen sind umsatzsteuerfrei
3. Umsatzsteuerpflichtige Gutachten
4. Beispiele und Einzelfallentscheidungen
5. Einheitlichkeit der Unternehmerschaft im Umsatzsteuerrecht
1. Mitwirkungspflicht
Aus bereits abgerechneten Leistungen im Nachhinein die Umsatzsteuer heraus zurechnen und an das Finanzamt abzuführen, das kann teuer werden. Insbesondere wenn es sich um mehrere Jahre handelt und 6% p.a. Verzinsung zusätzlich an das Finanzamt zu zahlen sind.
Im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten sind folgende Mitwirkungspflichten des Arztes[1] von erheblicher Bedeutung:
a) soweit möglich eindeutige Kennzeichnung auf den Belegen zwecks Zuordnung der Kosten zu den konkreten ärztlichen Leistungen (z.B. Kosten, die ausschließlich zur Erstellung eines Gutachtens entstanden sind)
b) eindeutige Kennzeichnung der ärztlichen Leistungen als nachweisbare Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung; d.h. die nachprüfbare, einzelfallbezogene Dokumentation der medizinischen bzw. therapeutischen Indikation. Die fehlende Bereitschaft hierzu bzw. die Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht kann zur Umsatzsteuerpflicht der Umsätze führen![2]
Zudem ist der Steuerberater auf die Mitwirkung des Arztes in großem Maße angewiesen, da bei der Erstellung der Finanzbuchführung bzw. der Aufzeichnungen für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung alleine anhand der bloßen Zahlungseingänge sowie Kostenrechnungen nicht festgestellt werden kann, um welche konkrete Leistung es sich handelt und wie sie daher umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist.
[...]
[1] Im folgenden wird aus Vereinfachungsgründen der Begriff „Arzt“ auch gleichbedeutend für den Begriff „Ärztin“ genutzt
[2] vgl. BFH v. 22.02.2006-VB 30/05-BFH/NV 2006 S. 1168
vgl. BFH v. 28.09.2007-VB 7/06-BFH/NV 2008 S. 122
vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2004-2K2588/04
- Quote paper
- Andreas Laux (Author), 2012, Umsatzsteuer bei ärztlichen Gutachten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/202281