Gliederung
1. Mitwirkungspflicht
2. Grundsatz: Arztleistungen sind umsatzsteuerfrei
3. Umsatzsteuerpflichtige Gutachten
4. Beispiele und Einzelfallentscheidungen
5. Einheitlichkeit der Unternehmerschaft im Umsatzsteuerrecht
1. Mitwirkungspflicht
Aus bereits abgerechneten Leistungen im Nachhinein die Umsatzsteuer heraus zurechnen und an das Finanzamt abzuführen, das kann teuer werden. Insbesondere wenn es sich um mehrere Jahre handelt und 6% p.a. Verzinsung zusätzlich an das Finanzamt zu zahlen sind.[...]
Gliederung
1. Mitwirkungspflicht
2. Grundsatz: Arztleistungen sind umsatzsteuerfrei
3. Umsatzsteuerpflichtige Gutachten
4. Beispiele und Einzelfallentscheidungen
5. Einheitlichkeit der Unternehmerschaft im Umsatzsteuerrecht
1. Mitwirkungspflicht
Aus bereits abgerechneten Leistungen im Nachhinein die Umsatzsteuer heraus zurechnen und an das Finanzamt abzuführen, das kann teuer werden. Insbesondere wenn es sich um mehrere Jahre handelt und 6% p.a. Verzinsung zusätzlich an das Finanzamt zu zahlen sind.
Im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten sind folgende Mitwirkungspflichten des Arztes[1] von erheblicher Bedeutung:
a) soweit möglich eindeutige Kennzeichnung auf den Belegen zwecks Zuordnung der Kosten zu den konkreten ärztlichen Leistungen (z.B. Kosten, die ausschließlich zur Erstellung eines Gutachtens entstanden sind)
b) eindeutige Kennzeichnung der ärztlichen Leistungen als nachweisbare Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung; d.h. die nachprüfbare, einzelfallbezogene Dokumentation der medizinischen bzw. therapeutischen Indikation. Die fehlende Bereitschaft hierzu bzw. die Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht kann zur Umsatzsteuerpflicht der Umsätze führen![2]
Zudem ist der Steuerberater auf die Mitwirkung des Arztes in großem Maße angewiesen, da bei der Erstellung der Finanzbuchführung bzw. der Aufzeichnungen für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung alleine anhand der bloßen Zahlungseingänge sowie Kostenrechnungen nicht festgestellt werden kann, um welche konkrete Leistung es sich handelt und wie sie daher umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist.
[...]
[1] Im folgenden wird aus Vereinfachungsgründen der Begriff „Arzt“ auch gleichbedeutend für den Begriff „Ärztin“ genutzt
[2] vgl. BFH v. 22.02.2006-VB 30/05-BFH/NV 2006 S. 1168
vgl. BFH v. 28.09.2007-VB 7/06-BFH/NV 2008 S. 122
vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2004-2K2588/04
Häufig gestellte Fragen
Sind ärztliche Gutachten grundsätzlich umsatzsteuerfrei?
Nein. Während Heilbehandlungen meist steuerfrei sind, unterliegen Gutachten der Umsatzsteuerpflicht, wenn sie nicht primär einem therapeutischen Zweck dienen.
Welche Mitwirkungspflichten hat der Arzt bei der Abrechnung?
Der Arzt muss Belege eindeutig kennzeichnen, um Kosten den konkreten Leistungen zuzuordnen und die medizinische Indikation für eine mögliche Steuerbefreiung dokumentieren.
Was passiert, wenn die Dokumentation der Indikation fehlt?
Fehlende Dokumentation oder die bloße Berufung auf die Schweigepflicht kann dazu führen, dass das Finanzamt die Umsätze als umsatzsteuerpflichtig einstuft.
Warum ist die nachträgliche Umsatzsteuerabführung problematisch?
Muss Umsatzsteuer für mehrere Jahre nachgezahlt werden, fallen zusätzlich hohe Zinsen (z. B. 6 % p.a.) an, was für die Praxis sehr teuer werden kann.
Wie unterstützt der Arzt den Steuerberater in diesem Prozess?
Da Zahlungseingänge allein nicht die Art der Leistung verraten, ist der Steuerberater auf die Information angewiesen, ob es sich um eine Heilbehandlung oder ein (steuerpflichtiges) Gutachten handelt.
- Citar trabajo
- Andreas Laux (Autor), 2012, Umsatzsteuer bei ärztlichen Gutachten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/202281