Die bilanzielle Behandlung des Micro-Hedging mit Total Return Swaps, Credit Default Swaps und Credit Linked Notes bei Forderungen und Wertpapieren des Nichthandelsbestandes in der Bankpraxis - Eine Untersuchung der Vereinbarkeit mit den handelsrechtlichen GoB
Das Hauptziel dieser Arbeit ist es die aktuelle handelsrechtliche Bilanzierungspraxis von Instituten im Bereich der KRD darzustellen. Darüber hinaus ist es Hauptziel, gegenüber der Bilanzierungspraxis unter dem Gesichtspunkt der Konformität mit den handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) kritisch Stellung zu nehmen. Die Untersuchung ist ausschließlich auf das Ziel ausgerichtet, Vereinbarkeiten und Gegensätze zwischen den Bilanzierungs-/ Bewertungsmethoden der Institutspraxis und den handelsrechtlichen GoB auszuarbeiten.
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
VORWORT
1. Einleitung
2. Kreditderivate und ihre wichtigsten Transaktionsvarianten
2.1. Kreditrisiko und Absicherungsbedarf
2.2. Grundlegendes zu den Kreditderivaten
2.3. Überwiegend gehandelte Transaktionsvarianten
2.3.1. Total Return Swaps
2.3.2. Credit Default Swaps
2.3.3. Credit Linked Notes
2.4. Hedge Accounting für Kreditderivate nach HGB
3. Relevante handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Bereich der Kreditderivatbilanzierung
3.1. Vollständigkeitsgrundsatz
3.2. Einzelbewertungsprinzip
3.3. Vorsichtsprinzip
3.4. Imparitätsprinzip
3.5. Realisationsprinzip
3.6. Grundsatz der Wertaufhellung
3.7. Prinzip der Bewertungsstetigkeit
3.8. Generalnorm
4. Bilanzierung und Bewertung wichtiger Abschlussposten
4.1. Buchforderungen
4.2. Wertpapiere
5. Bilanzierung und Bewertung von Total Return Swaps als Instrument zur Absicherung von Forderungen oder Wertpapieren durch den Sicherungsnehmer
5.1. Bilanzansatz und Erstbewertung
5.2. Folgebewertung
5.3. Behandlung der Zins- und Ausgleichszahlungen beim Total Return Swap
5.4. Untersuchung der Vereinbarkeit mit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
6. Bilanzierung und Bewertung von Credit Default Swaps als Instrument zur Absicherung von Forderungen oder Wertpapieren durch den Sicherungsnehmer
6.1. Bilanzansatz und Erstbewertung
6.2. Folgebewertung
6.3. Behandlung der Prämien- und Ausgleichszahlungen beim Credit Default Swap
6.4. Untersuchung der Vereinbarkeit mit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
7. Bilanzierung und Bewertung von Credit Linked Notes als Instrument zur Absicherung von Forderungen oder Wertpapieren durch den Sicherungsnehmer
7.1. Bilanzansatz und Erstbewertung
7.2. Folgebewertung
7.3. Behandlung der Cash Flows bei der Credit Linked Note
7.4. Untersuchung der Vereinbarkeit mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
8. Vergleichende Beurteilung der drei Transaktionsvarianten
ANHANG
LITERATURVERZEICHNIS
EHRENWÖRTLICHE ERKLÄRUNG
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Die allgemeine Struktur eines Total Rate of Returns Swaps
Abbildung 2: Die allgemeine Struktur eines Credit Default Swaps
Abbildung 3: Die allgemeine Struktur einer Credit Linked Note
Abbildung 4: Entwicklung der geschätzten Handelsvolumina der Kredit-derivate
Abbildung 5: Übersicht über Kreditderivatvarianten
Abbildung 6: Beispielhafte Einzelabschlussbestätigung der HVB für einen CDS 89-
Abbildung 7: Relevante Vertragsdaten aus der beispielhaften Einzelabschlussbestätigung der HVB
Abbildung 8: Überblick über die Konzepte des Hedge-Accounting
Abbildung 9: Die modifizierten Vertragsdaten der beispielhaften Einzelabschlussbestätigung der HVB für einen CDS
Abbildung 10: Darstellung der Buchungen bei Marktwertsenkung im Falle der Sicherung durch einen CDS
Abbildung 11 Darstellungen der Buchungen bei Insolvenz im Falle der Sicherung durch ein CDS
Abbildung 12: Bid- und Offer-Kurse von Default Swaps mit fünfjähriger Laufzeit auf einen Basistitel mit einem Rating von A
VORWORT
Im Bereich der Kreditderivate ist die Rechnungslegung für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute noch nicht endgültig. Die handelsrechtli-che Rechnungslegung konnte mit der Entwicklung des Marktes für Kre-ditderivate nicht Schritt halten. Die derzeitige Rechnungslegung für Kre-ditderivate könnte jedoch unter dem Gesichtspunkt der Konformität mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung strittig sein. Diese Idee wurde aufgegriffen und wurde zur treibenden Kraft der vorliegenden Arbeit.
Für die kompetente Hilfe im Bereich der bilanziellen Behandlung und der Geschäftsabwicklung von Kreditderivaten bin ich Herrn Johann Deml und Frau Gertraud Helena Grupp-Bolzen von der HypoVereins-bank AG in München dankbar. Des weiteren danke ich den Mitarbeitern der Ernst & Young Niederlassung in Essen, dass sie mir die Nutzung der informativen Datenbanken ermöglicht haben. Schließlich geht mein Dank an Feriha Akçay, die die Verwaltung der Literatur teilweise über-nommen hat.
1. Einleitung
Zum Hauptgeschäft der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (im Folgenden: Institut) gehört nach wie vor das Kreditgeschäft, so dass das Kreditrisiko die primäre bankgeschäftliche Gefahrenquelle darstellt.1 Schlagend gewordene Kreditrisiken sind ein Grund für das Nichterrei-chen gesteckter Rentabilitätsziele und können im Extremfall das Eigen-kapital der Institute belasten. Makroökonomische Schocks gelten u.a. „als Auslöser für die Kreditausfälle und damit für Bankzusammenbrü-che“2. Diese Angelegenheit führte zur Entwicklung einer bestimmten Gruppe von Absicherungsmöglichkeiten, die einen Risikotransfer ermög-lichen, ohne die originären Gläubiger-Schuldner-Verhältnisse zu berüh-ren.3 Das große Interesse der Institute an dieser Absicherungsmöglichkeit bestand überwiegend wegen ihrem Potential als „Hedginginstrument“.4 Unzweifelhaft ist hier die Rede von Kreditderivaten (KRD), deren Markt in den letzten Jahren rasant gewachsen ist.5 Das starke Wachstum der Märkte mit dem steigendem Interesse der Institute an diesen Absiche-rungsmöglichkeiten führte zur Durchbrechung der Wesentlichkeitsgren-zen und hat die Frage nach der bilanziellen Behandlung von KRD auf-geworfen. Diese Tatsache rechtfertigt die Themenstellung dieser Arbeit. Die Frage der bilanziellen Behandlung wird in Deutschland für die Bi-lanzierungspraxis der Institute vom Ausschuss f ü r Bilanzierungsfragen des Bundesverbandes deutscher Banken und vom Bankenfachausschus- ses des Instituts der Wirtschaftspr ü fer in Deutschland geklärt. Die Orien-tierung an den Veröffentlichungen dieser Institutionen ist für die Bilan-zierungspraxis obligatorisch. Zur näheren Erläuterung werden von eini-gen Autoren ebenfalls Arbeiten zu diesem Thema veröffentlicht.
Das Hauptziel dieser Arbeit ist es die aktuelle handelsrechtliche Bilanzie-rungspraxis von Instituten im Bereich der KRD darzustellen. Darüber hinaus ist es Hauptziel, gegenüber der Bilanzierungspraxis unter dem Gesichtspunkt der Konformität mit den handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) kritisch Stellung zu nehmen. Die Untersuchung ist ausschließlich auf das Ziel ausgerichtet, Vereinbarkei-ten und Gegensätze zwischen den Bilanzierungs-/ Bewertungsmethoden der Institutspraxis und den handelsrechtlichen GoB auszuarbeiten. Für das Gesamtverständnis ist es vorerst unumgänglich, das Wissen über die Grundtypen von KRD anzueignen. Daher erfolgt in Kap. 2. die Erläu-terung der drei Transaktionsvarianten im Bereich der KRD (Total Return Swap, Credit Default Swap, Credit Linked Note). Diese gelten als Grund-typen, die den Ausgang für die Entwicklung anderer KRD darstellen. Darüber hinaus ist es notwendig sich mit den verschieden Kreditrisiken vertraut zu machen. In Kap. 2. werden dabei auf Ausfall-, Bonitäts- und Marktrisiken bezug genommen, die einer Absicherung bedürfen. Als weitere Grundkenntnis wird das Wissen über das „Hedge-Accounting“ vorausgesetzt, das ebenfalls in Kap. 2. behandelt wird.
Das Kap. 3. ist für die Abhandlung der wichtigsten GoB im Bereich der KRD reserviert. Denn bei der Bilanzierung und Bewertung von KRD werden alle in Kap. 3. dargestellten GoB berührt.
Von Kap. 5. - 7. erfolgt die Darstellung der bilanziellen Behandlung der KRD in der Bankpraxis. Ausgangspunkt der Darstellung ist, dass die KRD ausschließlich im Nichthandelsbestand der Institute eingesetzt wer-den. Das bedeutet das die KRD nur zur Absicherung von Buchforderun-gen und von Wertpapieren des Anlagebestands und der Liquiditätsreser-ve eingesetzt werden. Des weiteren wird davon ausgegangen, dass je-weils ein KRD ein bestimmtes der oben genannten Grundgeschäfte absi-chert und nicht zur Absicherung eines Portfolios aus verschiedenartigen Geschäften mit verschiedenen Schuldnern oder Emittenten eingesetzt wird. Im letzten Unterpunkt eines jeden Kapitels erfolgt dann eine Dis-kussion über die Vereinbarkeit mit den handelsrechtlichen GoB.
In Kap. 8. werden schließlich einzelne GoB aufgegriffen, die in einer vergleichenden Gegenüberstellung der drei Transaktionsvarianten diskutiert werden können.
2. Kreditderivate und ihre wichtigsten Transaktionsvarianten
2.1. Kreditrisiko und Absicherungsbedarf
Die geschäftlichen Aktivitäten der Institute weichen von denjenigen der Industrie- und Handelsunternehmen ab.6 Aus der Tatsache, dass Banken einen Großteil der finanziellen Risiken einer Volkswirtschaft tragen und transformieren7, ergibt sich als primäre bankgeschäftliche Gefahrenquelle das Kreditrisiko.8 In der Regel sind es u.a. einige wenige Großkredite, die zu einer Insolvenz des Kreditinstitutes führen können.9
Das Vertrauen in die Fähigkeit und Bereitschaft eines Kreditnehmers, eine für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellte, vertraglich vereinbarte Kapitalleistung zurückzugeben, wird nach H ü ttemann als Kredit im Allgemeinen verstanden.10 Diesem Verständnis folgend kann das Vertrauensverhältnis zwischen Kreditgeber („Principal“) und Kreditnehmer („Agent“) durch „morral hazard“ und/ oder „hidden information“ derart gestört sein11, dass der Kreditgeber jederzeit die Gefahr einer bestimmten Kreditrisikoausprägung12 abschätzen muss.
„Das Kreditrisiko stellt sich hierbei für den Kreditgeber als der mögliche, wertmäßige Verlust im Portfolio dar, der durch die Verschlechterung der Bonitätseinschätzung eines Kreditnehmers durch die Marktteilnehmer oder durch den Ausfall (Default) auftreten kann.“13 Das Ausfallrisiko gehört zu der Kategorie der „Eventrisiken“14 und unterscheidet nur zwi-schen „ordnungsgemäße Rückzahlung“15 und „unvollständige Leistung der vertraglich vereinbarten Zahlungen“16. Für die bilanzielle Betrach-tung von KRD ist das akute Ausfallrisiko von Bedeutung. Unter dem akuten Ausfallrisiko ist die unmittelbar drohende Gefahr des Kreditaus falls zu verstehen.17 So sind z.B. für unmittelbar drohende Ausfallrisiken bei Forderungen Einzelwertberichtigungen zu bilden.18 Das Bonitätsrisi-ko hingegen kann definiert werden „als die Gefahr, dass ein adressenrisi-kobehafteter Titel auf Grund der Verschlechterung der Kreditwürdig-keit19 einen Kurswertverlust erleidet“20. Bei den Forderungen gibt es in diesem Zusammenhang bspw. die vier Bonitätsgrade: Uneinbringliche, notleidende, anmerkungsbedürftige Forderung und Forderungen ohne erkennbare Ausfallrisiken.21
Aktivpositionen einer Bankbilanz sind neben Kreditrisiken zusätzlich mit Marktrisiken22 behaftet. Das aus der Verbindung der Bank zu internationalen Finanzmärkten entstehende Marktrisiko drückt sich in der für die Bank ungünstigen Entwicklung der Marktparameter aus.23 Diesem Risiko wird bilanziell Rechnung getragen, indem z.B. festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens am Bilanzstichtag auf den niedrigeren aus dem Börsen- oder Marktpreis abgeleiteten Werten im Sinne von §253 III S. 1 HGB abgeschrieben werden.24 Ist ein Börsen-oder Marktpreis nicht zu ermitteln, so ist eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert geboten25, der sich aus dem Barwert26 aller künftigen Zins- und Tilgungszahlungen ergibt.27
Das u.a. am Risikotragfähigkeitskalkül orientierte Management von Kre-ditrisiken und Marktrisiken eines Instituts erfordert zwangsweise eine Absicherung gegen derartige Risiken, um auch im schlechtesten Fall die Existenz der Bank nicht zu gefährden.28 Aus dem Bedürfnis der Absiche-rung entstanden in den letzten Jahren im Bereich der Risikoabsicherung eine ganze Reihe neuer Finanzinstrumente29, zu der auch die KRD gehö-ren.
2.2. Grundlegendes zu den Kreditderivaten
Die Kenntnis, dass Banken mittels neuer derivativer Finanzinstrumente in der Lage sind, sich gegen die Risiken aus dem Kreditgeschäft zu schützen30, nutzte erstmals Bankers Trust 1991 durch den Abschluss des ersten Credit Default Swap (CDS) und Total Return Swap (TRS) mit dem Geschäftspartner Mellon Bank.31
Ein Kreditderivat ist ein „bilateraler Vertrag“32 und somit als schweben-des Geschäft33 ein „Off-Balance-Sheet-Finanzinstrument“34, der im au-ßerbörslichen Handel einem Risikoverkäufer35 (Sicherungsnehmer) er-laubt, das Kreditrisiko eines Bilanzaktivums36 an einen Risikokäufer37 (Sicherungsgeber) gegen Zahlung einer Prämie zu transferieren. Einige Formen haben Aval-38 oder Sicherheitscharakter, andere sind auf Grund ihrer Ausstattungsmerkmale auf die Grundstrukturen von „Swaps“, „Op-tionen“ bzw. „Forward-Geschäfte“39 zurückzuführen.40 Die Leistungser-füllung orientiert sich an „Credit Events“ (Kreditereignis, dass zur Aus-gleichszahlung führt) oder an „Credit Spreads“ (bonitätsbedingten Wert-änderungen des Basiswerts auf Grund der Veränderungen von Marktzin-sen oder der Kreditwürdigkeit des Referenzschuldners).41 Die Aus gleichszahlungen können in Form eines „Digital Payment“42, „Cash Settlement“43, oder „Physical Settlement“44 vereinbart werden.45 Das Kreditereignis hängt von einem öffentlich dokumentierten oder zugänglichen Tatbestand ab.46 Daher ist es notwendig, dass die Institute vorrangig transparente Basiswerte nutzen.47 In der Praxis dominieren aus diesem Grund Anleihen oder Kredite an Staaten, Institute oder börsennotierte Unternehmen, deren Risikoposition n. h. M. als besonders transparent oder auch als besonders sicher gesehen wird.48
Erstrangiges Motiv deutscher Institute für den Einsatz von KRD ist ihre hohe Relevanz beim „Hedging“ von Einzelpositionen49, da dies auf ein Entfallen der Verpflichtung zur Unterlegung des Risikos mit Eigenkapi-tal gem. §10 I S. 2 KWG i.V.m. mit Grundsatz I abzielt.50 Ein weiteres Ziel und Verdienst für die Institute ist, dass Kundenbeziehungen durch absicherungspolitische Maßnahmen nicht gestört werden, da das vom Kreditnehmer ausgehende Risiko ohne seine Kenntnis gehandelt werden kann.51
Das Marktvolumen der KRD stieg seit 1995 rasant an und betrug im 2. Quartal 2002 weltweit ca. 492 Mrd. $.52
2.3. Überwiegend gehandelte Transaktionsvarianten
2.3.1. Total Return Swaps
Der mit einem Volumenanteil von 13% (Deutscher Markt)53, zu den „Credit-Spread-Produkten“ gehörende „Total (Rate of) Return Swap“ (TRS) mit symmetrischem Zahlungsprofil54 überträgt neben dem Ausfallrisiko auch das Bonitäts- und Marktpreisrisiko55 auf den Sicherungsgeber56, wobei die Verfügungsmacht über den Basiswert57 beim Sicherungsnehmer verbleibt (siehe Abbildung 1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Die allgemeine Struktur eines Total Rate of Returns Swaps
Der Sicherungsnehmer58 verpflichtet sich alle laufenden Erträge („total Return“) sowie Wertsteigerungen des im Bestand befindlichen59 Refe-renzaktivums zu jedem vereinbarten Bewertungszeitpunkt60 an den Si cherungsgeber weiterzuleiten.61 Im Gegenzug erhält der Sicherungsnehmer vom Sicherungsgeber die vereinbarten Zinszahlungen (z.B. EURIBOR, LIBOR) und Ausgleichsleistungen infolge von Wertminderungen des Referenzaktivums.62 Für das zugrunde liegende Referenzaktivum müssen also fortlaufend Marktpreise festgestellt werden. Als Referenzaktiva kommen daher nur börsennotierte Anleihen oder hochliquide, am Sekundärmarkt gehandelte Kredite in Frage.63
2.3.2. Credit Default Swaps
„Credit Default Swaps“ (CDS), die mit 73%64 auf dem Deutschen Markt vertreten sind, unterscheiden sich von TRS in dem Punkt, dass die Aus-gleichsleistung („Default Payment“65 ) des Sicherungsgebers („contingent payer“66 ) an den Sicherungsnehmer („credit hedger“ oder „fixed rate payer“67 ) nicht an Wertveränderungen des Referenztitels geknüpft ist, sondern an das Eintreten eines ausgewählten „Credit Events“ (siehe Abbildung 2).68 Übertragen wird also nur das Adressenausfallrisiko. Die von den Vertragspartnern festzulegenden „Credit Events“69, für den mit einem Swap70 oder einer (gekauften71 ) Verkaufsoption72 vergleichbaren CDS, sind in der Standarddokumentation der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) aufgeführt. Der Risikoverkäufer erwirbt somit gegen Zahlung einer periodischen Gebühr73 das Recht, während der Laufzeit des CDS bei Eintritt eines Schadensereignisses des Referenz wertes (z.B. Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner, Konkurs etc.), vom Risikokäufer eine Ausgleichszahlung („Credit Default Payment“) einzufordern.74
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Die allgemeine Struktur eines Credit Default Swaps
2.3.3. Credit Linked Notes
Im Gegensatz zu TRS und CDS handelt es sich bei einer Credit Linked Note (CLN) „um ein bilanzwirksames Kreditderivat, da ein Credit De-fault Swap mit einem bilanzwirksamen Finanzinstrument, einer Schuld-verschreibung, zu ,einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit verbun-den‘...wird“75 (siehe Abbildung 3). Es handelt sich bei der CLN somit um ein strukturiertes Produkt76, deren Prämie für den CDS in den Zinscou-pon integriert ist.77 „Kommt es zum Kreditereignis, wird die CLN inner-halb einer festgesetzten Frist unter Abzug eines Ausgleichsbetrages, z.B. in Höhe der Differenz zwischen Nominal- und Restwert des Referenzak-tivums, zurückgezahlt.“78 Aber auch Ausgleichsleistungen in Form von „Physical Settlement“ oder „Binary Payement“ sind möglich. Genau wie
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Die allgemeine Struktur einer Credit Linked Note
bei einem CDS wird nur das Ausfallrisiko des Referenzaktivums abgesichert, mit dem Unterschied, dass das Vereinnahmen des Emissionserlöses aus der CLN beim Sicherungsnehmer wie eine Barunterlegung des Kreditrisikos wirkt.79
2.4. Hedge Accounting für Kreditderivate nach HGB
In Anbetracht des Ausmaßes von Sicherungsaktivitäten mittels KRD ist eine Rechnungslegungsmethode zu finden, die die wirtschaftliche Wirk-lichkeit bei der Sicherung am besten wiedergibt. Nach HGB existieren keine Vorschriften zur Rechnungslegung von KRD. Die Bilanzierung und Bewertung von KRD ist somit aus den GoB im Sinne von §243 I HGB abzuleiten und hat unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts zu erfolgen.80
Ziel des „Hedge-Accounting“81 ist eine Gleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten bei Grund- und Sicherungsgeschäft zu erreichen.82 Das BAKred geht für KRD vom Prinzip der Einzelbetrachtung („Micro-Hedge“) jedes Risikoaktivums und des dazugehörigen Sicherungsge-schäfts aus.83 Für das „Micro-Hedging“ mit KRD sind Bedingungen zu stellen, die eine dem Einzelbewertungsprinzip, Anschaffungs- und Impa-ritätsprinzip gerecht werdende Rechnungslegung gewährleisten müs-sen.84 Für die Bildung von Bewertungseinheiten mit KRD muss z.B. die Gewinnchance hinreichend konkretisiert sein.85 Das bedeutet, dass ein Vertrag rechtswirksam abgeschlossen werden muss.86 Bei KRD wird regelmäßig ein Vertrag zwischen dem Sicherheitskäufer und -verkäufer geschlossen, da es sich hierbei um „OTC-Produkte“ handelt.87 Als weite-res Kriterium wird die homogene Beeinflussung von Gewinnchance und Verlustrisiko gefordert.88 Bei CDS und CLN ist dieses Kriterium nicht erfüllt, wohingegen bei TRS keine Probleme gesehen werden.89 Zur Si-cherstellung einer Kompensation von Gewinn und Verlust wird das Kri-terium der negativen Korrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft verlangt, welches bei KRD als erfüllt gilt.90 Die Forderung einer voll ständigen Kompensation sollte für KRD nach Forche zweckentsprechend umformuliert werden zu: „Vollständige Kompensation bei wenigstens einem Risiko“91. Des weiteren dürfen bei Sicherungsgeschäften keine Restrisiken bestehen, was bei KRD durch die Auswahl von Kontrakt-partnern erster Bonität gewährleistet werden muss.92 Die vom BAKred geforderte Fristengleichheit von Grund- und Sicherungsgeschäft ist für das Bilanzrecht nicht von Bedeutung, wenn die Möglichkeit zum Ab-schluss von Anschlusssicherungsgeschäften gegeben ist.93 Es ist in der Literatur jedoch umstritten, ob ein Wahlrecht94 oder eine Pflicht95 zur Kompensation besteht, wenn obige Voraussetzungen erfüllt sind.
Relevante handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Bereich 19 der Kreditderivatbilanzierung
3. Relevante handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buch- führung im Bereich der Kreditderivatbilanzierung
3.1. Vollständigkeitsgrundsatz
Der durch das Bilanzrichtlinie-Gesetz in das HGB aufgenommene Grundsatz der Vollständigkeit ist in §246 I S. 1 HGB kodifiziert. Damit wird dem Grundsatz der Bilanzwahrheit entsprochen96, da der Kaufmann seine Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten vollständig in die Bilanz aufzunehmen hat, soweit gesetzlich keine Ansatzverbote oder Ansatzwahlrechte bestehen.
Somit sind in der Bilanz grds. alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen, die in personeller Hinsicht dem Kaufmann und in sachlicher Hinsicht dem Betriebsvermögen zuzu-ordnen sind.97 Auch Informationen, die der Bilanzierende zwischen Ab-schlussstichtag und dem Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses erhält, sind als wertaufhellende Informationen, die sich auf Gegebenhei-ten im alten Geschäftsjahr beziehen, in den Jahresabschluss aufzuneh-men.98
Die Vollständigkeit im Sinne des §246 HGB betrifft die Frage, ob be-stimmte Gegenstände überhaupt anzusetzen sind.99 Kreditderivate wie TRS, CDS und der derivative Bestandteil der CLN werden nach dem Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte bis zur Erfül-lung nicht in der Bilanz ausgewiesen, solange sich die vertraglichen An-sprüche und Verpflichtungen wertmäßig ausgleichen.100 Jedoch sollten die Geschäfte in Nebenbüchern nach ihrem Zweck (Micro-, Macro-, Portfolio-Hedge usw.) erfasst werden, um eine zweckentsprechende Bi-lanzierung und Bewertung der jeweiligen Geschäfte zu gewährleisten.101
Das Verrechnungsverbot (Bruttoprinzip) gem. §246 II HGB ist eine Aus-prägung und konsequente Anwendung des Vollständigkeitsgebots aus §246 I HGB102 und „gewährleistet die vollständige Erfassung und den entsprechenden (unsaldierten) Ausweis der Vermögensgegenstände und Schulden (in der Bilanz, d. Verf.) bzw. des Gesamtaufwandes und des Gesamtertrages“103 in der GuV. Die Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses gem. §243 II HGB wird auf diese Weise gewährleistet. Widersinnig werden bei KRD jedoch entgegen dem Verrechnungsverbot Verlustrisiken und Gewinnchancen aus bilanzwirksamen und nicht bi-lanzwirksamen Bewertungsobjekten verrechnet. Weiterhin wird für Insti-tute das Verrechnungsverbot über den §340a II S. 3 i.V.m. z.B. §340f III HGB104 (Überkreuzkompensation) außer Kraft gesetzt. Dabei dürfen Er-träge und Aufwendungen aus der Zuschreibung und Abschreibung auf Forderungen und Wertpapieren der Liquiditätsreserve verrechnet wer-den.105
3.2. Einzelbewertungsprinzip
Um eine willkürliche Kompensation von Gewinnen und Verlusten zu vermeiden und die Darstellung des Vermögens und der Schulden in der Handelsbilanz unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes106 zu ge-währleisten, hat der Gesetzgeber Objektivierungskriterien107 verankert, wozu u.a. auch das Prinzip der Einzelbewertung gehört. Das Prinzip der Einzelbewertung, der in §252 I Nr. 3 HGB kodifiziert ist, hat seinen Ursprung108 im Vorsichtsprinzip. Grundsätzlich ist hier nach jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld einzeln und nicht in einer Gruppe zusammen mit anderen Vermögensgegenständen oder Schulden zu bewerten.109 „Dies verhindert einen Bewertungsausgleich zw. ver schiedenen Vermögensgegenständen bzw. Schuldposten, von denen ein Teil im Wert gestiegen, ein anderer im Wert gesunken ist.“110 In Aus-nahmefällen kann gem. §252 II HGB vom Einzelbewertungsprinzip ab-gewichen werden. Abweichungen haben sich jedoch am Ziel des Gläubi-gerschutzes zu messen.111
Das Einzelbewertungsprinzip ist bedeutend für die Bewertung von KRD. Die Bewertung von Grund- und Absicherungsgeschäft als Bewertungs-einheit ist jedoch nicht mit dem Ausnahmefall des §252 II HGB zu be-gründen. Vielmehr wird die Bewertungseinheit als eine den wirtschaftli-chen Verhältnissen entsprechende Interpretation des Einzelbewertungs-prinzips verstanden.112 Eine Heilung der „Systemschwäche“113 wird auf diese Weise herbeigeführt.
Bei Anwendung des Einzelbewertungsgrundsatzes muss das Bewer-tungsobjekt bestimmt werden.114 Der Grundsatz der Einzelbewertung ist auch auf schwebende Geschäfte anzuwenden.115 Daher ist es beispiels-weise sinnvoll zweiseitig verpflichtende Absicherungsverträge mit sol-chen Bewertungsobjekten zu verknüpfen, „deren Bestehen bzw. Entste-hen den Grund für den Abschluss eben dieser Verträge bildet“116. Forde-rungen oder Wertpapiere mit den dazugehörigen Kreditderivaten zur Ab-sicherung gegen Kredit- oder Marktrisiken gelten daher für die Bildung von Bewertungseinheiten als geeignet.
Das Einzelbewertungsprinzip ist relevant für das Imparitätsprinzip.117 Es hat die Aufgabe die Bewertungseinheit zu bestimmen, an dem das Impa-ritätsprinzip zur Antizipation von Verlusten ansetzt.118 Vom Einzelbe-wertungsgrundsatz wird hierbei vorgeschrieben, die Risiken gesondert Relevante handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Bereich 22 der Kreditderivatbilanzierung für z.B. jede einzelne Forderung festzustellen.119 Die Einzelwertberichti-gung ist somit die Konsequenz aus dem Einzelbewertungsprinzip.120 Hat aber der Bilanzierende Absicherungsgeschäfte getätigt, die die Kredit-oder Marktrisiken von Forderungen oder Wertpapieren ausschalten, wür-de die formale Befolgung des Grundsatzes der Einzelbewertung fiktive Verluste antizipieren.121 Hierdurch werden stille Reserven gelegt, die die Jahresabschlusszwecke Rechenschaft und Kapitalerhaltung konterkarie-ren.122 Aus diesem Grund kann eine streng imparitätische Einzelbewer-tung nicht zu einem tatsächlichen „Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ führen und mit der Generalnorm des §264 II HGB in einem Spannungsverhältnis stehen.123
Auch das Realisationsprinzip ist ohne Einzelbewertung nicht denkbar, da handelsrechtliche Gewinnrealisierungskriterien oftmals am Umsatz oder hierzu ähnlichen Tatbeständen auf der Ebene von einzelnen Vermögensbestandteilen anknüpfen.124 Jedoch bedeutet die kompensatorische Berücksichtigung gegenläufiger Wertänderungen innerhalb einer Bewertungseinheit den Ausweis nicht realisierter Gewinne.125
Das Verrechnungsverbot (Bruttoprinzip) gem. §246 II HGB entspricht dem Einzelbewertungsgrundsatz bezogen auf den Ausweis in der Bilanz und GuV.126 Da aber der Einzelbewertungsgrundsatz „auf einer oberhalb des einzelnen, zivilrechtlich definierten Vertragsverhältnisses“127 ange-siedelt ist, lässt es das Saldierungsverbot unberührt.128 Denn der Einzel-bewertungsgrundsatz wird dabei auf Bewertungseinheiten bezogen.
Auf Grund der Mängel einer imparitätischen Einzelbewertung wird die Zulässigkeit von „Micro-Hedges“, also die Bildung von Bewertungseinheiten i.e.S., kaum mehr angezweifelt und als zweckadäquate Anwendung des Imparitätsprinzips und des Einzelbewertungsprinzips angesehen.129 Von dieser Überzeugung geht auch die Mehrheit der Praxis aus. Denn 83,1%130 einer bestimmten Gruppe von Untersuchungsteilnehmern lehnten die imparitätische Einzelbewertung ab.
3.3. Vorsichtsprinzip
Im System der GoB bildet das Vorsichtsprinzip den Ursprung für das Einzelbewertungsprinzip131, denn durch die Anwendung des Einzelbewertungsprinzips wird verhindert, dass Wertminderungen und Werterhöhungen einzelner Wirtschaftsgüter verrechnet werden.132 Damit werden eingetretene Wertminderungen in jedem Fall sichtbar, was dem Prinzip vorsichtiger Bewertung entspricht.133
Das Vorsichtsprinzip ist in §252 I Nr. 4 HGB niedergeschrieben und hat ebenfalls besondere Bedeutung für die Bewertung von KRD134. KRD werden bspw. auf Grund des Vorsichtsprinzips in Verbindung mit dem Realisationsprinzip nicht bilanziert.135 Der Grund für die Nichtbilanzie-rung ist, dass die sonst als Werte zu aktivierenden Ansprüche aus dem schwebenden Sicherungsgeschäft mit Risiken behaftet sein könnten.136
Zu den Zwecken des Vorsichtsprinzips zählen der Gläubigerschutz137 und der Schutz der Gesellschaft und Gesellschafter138. Der Gläubiger schutz wird durch die Erhaltung der Haftungssubstanz139, in Form einer nominellen Kapitalerhaltung140, von Ausschüttungssperregelungen141, die u.a. auch Erweiterungsinvestitionen betreffen können, gewährleistet. Der Schutz der Gesellschaft/ Gesellschafter wird durch die Selbstinformationsfunktion des Vorsichtsprinzips erreicht.142
Die Ziele des Vorsichtsprinzip werden im HGB für den Kaufmann durch zwingende und freiwillige gesetzliche Regeln operationalisiert.143 Zu den zwingenden gesetzlichen Regeln gehört das durch das Anschaffungskos-tenprinzip konkretisierte Realisationsprinzip, das durch das Nie-derstwertprinzip konkretisierte Imparitätsprinzip und das Wertaufhel-lungsprinzip.144 Das Realisationsprinzip soll den Ausweis und die damit einhergehende Ausschüttung und Besteuerung von Erträgen verhindern, die nicht mit Sicherheit erwartet werden können.145 Für Situationen, aus denen ein Verlust zu erwarten ist, tritt das Imparitätsprinzip an die Stelle des Realisationsprinzips146 zur Durchführung des Vorsichtsprinzips, indem - unter Beachtung des Grundsatzes der Willkürfreiheit147 - „erwar-tete negative Erfolgsbeiträge aus der Abwicklung eingeleiteter Geschäfte zu antizipieren sind“148. Dabei sollen aber nicht die „extrem pessimisti-schen Wertansätze gewählt werden“149. Das Wertaufhellungsprinzip be-stimmt dabei, ob Informationen, die „zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind“150, in die Erwartungen einzubeziehen sind.151 Die fakultativen Re-geln sind in den §§253 II S. 3, 253 III S. 3, 253 IV, 254, 253 V HGB festgeschrieben.152
Neben den konkretisierenden Regeln kann es auch Regeln geben, die in einem Zielkonflikt mit dem Vorsichtsprinzip stehen.153 So ist es z.B. denkbar, dass sich nach Ändern der Risikosituation eines Aktivums neue Bewertungsmethoden erforderlich sind.154 Dies würde aber gegen das Prinzip der Bewertungsstetigkeit gem. §252 I Nr. 6 HGB verstoßen. Da aber das Realisations- und Imparitätsprinzip höhere Priorität zur Durch-setzung des Vorsichtsprinzips besitzen, kann dem objektivierenden Ste-tigkeitsprinzip keine dominierende Stellung eingeräumt werden.155 In Konfliktfällen muss es folglich hinter das Vorsichtsprinzip treten.156
Nach Krumnow u.a. habe das Vorsichtsprinzip auf Grund der besonde-ren Risikosituation, der Vertrauensempfindlichkeit und der gesamtwirt-schaftlichen Stellung des Bankgeschäfts eine besondere Bedeutung für Institute erlangt.157 Auf Grund obiger Gründe habe man hier den Gläubigerschutz in besonderer Form zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand Rechnung getragen, indem er - als bankenspezifische Ausprägung des Vorsichtsprinzips - die Legung stiller Vorsorgereserven im Rahmen des §340f HGB für Institute zulässt.158
Es ist gerechtfertigt zu hinterfragen, ob die formelle Anwendung des Vorsichtsprinzips bei Instituten und Nicht-Instituten mit der Informati-onsfunktion und der Gläubigerschutzfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu vereinbaren ist. Denn „der Abschlussleser kann ... nicht genau trennen, welcher Teil des Periodenerfolges durch Auflösung von ... stillen Reserven ... und welcher Teil des Periodenerfolges der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Periode zuzurechnen ist“159. Der Gläubigerschutz in Form der Reservenbildung kann zu einer Falle wer-den, da an die in umsatzschwachen Perioden gewinnerhöhende Auflö-sung der stillen Reserven Steuer- und Ausschüttungsansprüche geknüpft sind. Dies kann dazu führen, dass die Gesellschaft Vermögensgegenstände, in die sie zuvor investiert hat, veräußern oder zusätzliches Fremdkapital aufnehmen muss, um die Ansprüche ihrer Gesellschafter und die des Staates zu erfüllen.160 Dies könnte unter bestimmten Voraussetzungen das Fortbestehen des Unternehmens gefährden.
3.4. Imparitätsprinzip
Das Imparitätsprinzip ist in §252 I Nr. 4 HGB geregelt und ist eine Kon-kretisierung des Vorsichtsprinzips für Situationen aus denen ein Verlust zu erwarten ist.161 Es verbietet auf der einen Seite den Ausweis unrealisierter Gewinne und auf der anderen Seite fordert es jedoch den Ausweis unrealisierter, aber wahrscheinlicher162 Verluste im Jahresabschluss.163 Somit erfolgt eine ungleiche (imparitätische) Behandlung164 von Risiken und Chancen. Gleichzeitig wird verhindert, dass Risiken und Chancen aus verschiedenen Sachverhalten nicht gegeneinander aufgerechnet werden.165 Daneben wird der Periodisierungsgrundsatz durchbrochen.166
Der Zweck dieser gewinnmindernden Verlustvorwegnahme besteht in der finanziellen Vorsorge für vorhersehbare Risiken.167 Auf diese Weise dient sie dem Gläubigerschutz168, indem die Haftungssubstanz vorsorg-lich auch in späteren Perioden, in denen ein Verlust droht, nicht geschmälert wird.
Konkretisiert wird das Imparitätsprinzip erstens durch die Niederstwertvorschriften des §253 II und III HGB und zweitens durch die Forderung der Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gem. §249 I HGB.169
Die erste Ausprägung ist für die Bilanzierung von KRD beim Siche-rungsnehmer relevant. Im Rahmen der Niederstwertvorschriften muss geprüft werden, ob beim Sicherungsnehmer auf Grund des Sicherungsge-schäfts eine Abschreibung oder eine verminderte Abschreibung des Ak-tivums (Forderung oder Wertpapier) vorzunehmen ist oder nicht.170 Die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste hat für die bilan-zielle Behandlung von KRD (im Nichthandelsbestand) beim Sicherungs-nehmer auf Grund ihrer asymmetrischen Eigenschaft keine Bedeutung. Denn hier kann kein Verlust im Sinne eines Verpflichtungsüberschusses beim Sicherungsnehmer entstehen, der nach dem Imparitätsprinzip zu antizipieren wäre. Die Absicherung führt beim Sicherungsnehmer nur zur Verringerung der Risiken seiner Disposition (Kredit oder Wertpapier) und nicht zur Erhöhung der Risiken. Gleichzeitig verringert sich durch die Absicherung die Gewinnchance. Verringerte Gewinnchancen schla-gen sich in entgangenen Gewinnen nieder, die vom Imparitätsprinzip jedoch nicht erfasst werden.171 Eine Ausnahme besteht hier aber für Insti-tute, die nach den §§340f, 340g HGB Vorsorge für die besonderen Risi-ken des Geschäftszweigs der Institute treffen dürfen.172
Der Einzelbewertungsgrundsatz erfüllt seine Objektivierungsfunktion, indem es das Bewertungsobjekt bestimmt an dem das Imparitätsprinzip ansetzt. Eine strenge Anwendung des Einzelbewertungsgrundsatzes bei Sicherungsgeschäften führt jedoch zu einer Verlustantizipation, die über den Zweck des Imparitätsprinzips hinausgeht.173
Bei der Sicherung von Aktivposten durch KRD führt die strenge Anwen-dung des Imparitätsprinzips zu einer Verfälschung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, da hier Verluste aus gesicherten Aktivpositionen antizipiert werden, die eigentlich durch unrealisierte Gewinne in Form von Ausgleichszahlungen der Sicherungspositionen ausgeglichen werden.174 Der risikoabsichernde Kaufmann wird bilanziell für seine Risikoaversion bestraft, obwohl er im Interesse der Gläubiger handelt. Die Bestrafung liegt darin, dass er in jeder Situation einen Verlust ausweisen und den Gläubigern ein vergleichbar schlechteres Ergebnis präsentieren muss, als es tatsächlich ist.175
3.5. Realisationsprinzip
Grundzüge des Realisationsprinzips in seiner heutigen Ausprägung sind auf das Aktiengesetz von 1884 zurückzuführen.176 Endgültige Verbind-lichkeit erlangte das Realisationsprinzip für alle Rechtsformen durch das Bilanzrichtlinie-Gesetz, wodurch die Vermögensermittlung als gesetzli-cher Bilanzzweck den Weg für den Gewinnermittlungszweck räumen musste.177 Danach dient die Bilanz nunmehr als „Gewinnverteilungs-schranke“178.
Das gläubigerschützende Ziel des Vorsichtsprinzips wird u.a. auch durch das Realisationsprinzip operationalisiert, indem gem. §252 I Nr. 4 HGB Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch einen Umsatz-prozess realisiert worden sind.179 Die Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten von zur Wertschöpfung bestimmten Vermögensgegenständen sind beizubehalten bis ein Umsatz erfolgt ist.180 Durch die Veräußerung (Umsatz) der Vermögensgegenstände über/ unter ihren erfolgsneutralen Buchwert erfolgt eine Wertänderung in Form eines Mehrwertes/ Min-derwertes, der sich in der GuV als Ertrag/ Aufwand niederschlägt.181 Somit wird das Realisationsprinzip seinerseits durch das Anschaffungs-kostenprinzip in §253 I HGB konkretisiert.182
Positive Wertänderungen werden erst im Zeitpunkt des Umsatzaktes rea-lisiert und sind erst ab dann in der GuV zu erfassen.183 Damit dient das Realisationsprinzip der Kapitalerhaltung, „weil es neben einem möglichst objektiv feststellbaren auch einen relativ späten Zeitpunkt festlegt“184 zur Gewinnrealisierung. Im Allgemeinen ist der Realisationszeitpunkt an bestimmte Handlungen der Geschäftspartner geknüpft, die kumulativ gegeben sein müssen.185 Als Realisationszeitpunkt ist daher nach h. M. regelmäßig der Tag der Leistungserbringung anzusehen. Bei Dienstleis-tungen ist dies der Zeitpunkt der Beendigung der Leistung, an dem der Anspruch auf die Gegenleistung entsteht.186 Lieferungs- und Leistungs-verträge, die sich ausschließlich auf Geld beziehen, enthalten nicht Ge-fahren, wie sie für andere Geschäftsbeziehungen typisch sind und unter-liegen somit ausschließlich einem Bonitätsrisiko.187 Daher könne für den Realisationszeitpunkt eines bestimmten Ergebnisses gefolgert werden, dass er - unabhängig von Änderungen der Marktparameter - durch „Ge-schäft und Gegengeschäft festgeschrieben“188 ist. Nach dieser Auffas-sung können zuvor festgelegte stille Reserven vereinnahmt werden. Dies ist aber mit dem Realisationsprinzip nicht zu vereinbaren. Zur Verein-nahmung von stillen Reserven als Gewinn fehlt es an einem Umsatzakt.
Weiterhin wird das Realisationsprinzip durch das Periodisierungsprinzip konkretisiert.189 Leffson unterscheidet dabei auf der einen Seite eine „Abgrenzung der Sache nach“.190 Ausgangspunkt dabei sind die Erträge der aktuellen Periode, denen die zugehörigen Aufwendungen zugeordnet werden.191 Somit werden zusammengehörende Aufwendungen und Erträge in derselben Periode in der GuV ausgewiesen.
[...]
1 Vgl. BdB (2000), S. 677.
2 Sommerfeld (2001), S. 36.
3 Vgl. Hohl/ Thilo (1999), S. 516.
4 Vgl. Burghof/ Henke (2000), S. 26.
5 Siehe zur Entwicklung der Handelsvolumina von KRD Anlage 1.
6 Vgl. Bieg (1998), S. 55.
7 Vgl. Scheffler (1994), S. 94.
8 Vgl. BdB (2000), S. 677.
9 Vgl. Sommerfeld (2001), S. 36.
10 Vgl. Hüttemann (1997), S.5.
11 Für eine ausführliche Abhandlung der „Principal-Agent-Theorie“ für Geschäftsbeziehungen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer vgl. van Gisteren (1999), S. 8.
12 Vgl. Sommerfeld (2001), S. 10.
13 Nonnenmacher/ Brasch (2001), Sp. 1387.
14 Hohl/ Thilo (1999), S. 502.
15 Sommerfeld (2001), S. 21.
16 Ebd.
17 Vgl. Krag (1971), S. 184; Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 167.
18 Vgl. Stein (2001), Sp. 169.
19 Dies kann z.B. durch die Herabstufung des Ratings geschehen. Durch die Herabstufung entsteht somit eine Verlust- und Liquiditätsgefahr für das Institut.
20 Sommerfeld (2001), S. 21.
21 Vgl. Bieg (1998), S. 412.
22 Dazu gehören Zins-, Wechselkurs, sonstige Preis- und Marktrisiken.
23 Vgl. Scheffler (1994), S. 9.
24 Vgl. Naumann (1995), S. 125.
25 Vgl. §253 III S.2 HGB.
26 Der Barwert eines festverzinslichen WP ist zugleich der Marktwert.
27 Vgl. Scharpf/ Luz (1996), S. 186.
28 Vgl. Sommerfeld (2001), S. 33.
29 Vgl. Schmidt (1995), S. 21.
30 Vgl. Krag (1971), S. 183.
31 Vgl. Burghof/ Henke (2000), S. 30.
32 Spieler (1999), S. 207; Neske (2000), S. 46.
33 Zum Begriff des „schwebenden Geschäfts“ vgl. statt vieler ADS (1998), §249 HGB Tz. 139.
34 Hüttemann (1997), S. 25.
35 Weitere Synonyme für Risikoverkäufer sind „Risk Seller“, „Protection Buyer“.
36 Weitere Synonyme für Bilanzaktiva sind Basiswert, „Underlying“, „Referenz-Asset“, „Reference Obligation“, Referenzaktivum.
37 Weitere Synonyme dazu sind „Risk buyer“, „Protection Seller“, „Investor“.
38 Rixen (2001), S. 14; Haaß (2001), URL: http://www.ubka.uni-
karlsruhe.de/vvv/2001/wiwi/3/3.text, Stand: 30.10.02; Spieler (1999), S. 207. Nach dem BdB liegt dann ein Aval vor, wenn vor allem Kreditrisiken „garantiert“ werden. Vgl. BdB (2000), S. 667, 679.
39 Es handelt sich dann um ein klassisches Derivat, wenn Marktrisiken „gehedget“ werden. Vgl. BdB (2000), S. 679.
40 Vgl. u.a. BdB (2000), S. 667; Burghof/ Henke (2000), S. 22.
41 Vgl. Rolfes (2000/ 2001), S. 173 für einen systematischen Überblick. Siehe dazu auch Anlage 2. Vgl. auch Burghof/ Henke (2000), S. 22.
42 Auch „Binary Payment“ genannt: Die Ausgleichszahlung ist bei Vertragsschluss fixiert und vom Verlust unabhängig.
43 Es erfolgt hierbei der Ausgleich des gesamten kreditrisikobedingten Wertverlustes bedingt durch einen Ausfall oder eine Bonitätsverschlechterung. Also muss es sich hierbei um ein Differenzgeschäft handeln. Vgl. dazu Niemann (1997), S. 13.
44 Lieferung des der Vereinbarung zugrunde liegenden Basiswerts zu einem bei Vertragsabschluß festgelegten Kurs.
45 Vgl. Nonnenmacher/ Brasch (2001), Sp. 1398.
46 Vgl. BdB (2000), S. 677; Rösch (2001), S. 14.
47 Vgl. Burghof/ Henke/ Schirm (2000), S. 152 f.
48 Vgl. ebd.
49 Vgl. ebd., S. 141. Laut Umfrage steht für 80,6% der Institute das „Micro-Hedging“ im Vordergrund.
50 Vgl. Geurts (2001), S. 1162.
51 Vgl. Allen (1998), S. 11; Burghof/ Henke (2000), S. 30; Dülfer (2000), S. 114.
52 Vgl. OCC, URL: http://www.occ.treas.gov/ftp/deriv/dq202.pdf, Stand: 13.11.02. Siehe auch Anlage 1.
53 Burghof/ Henke/ Schirm (2000), S. 150.
54 Vgl. Sommerfeld (2001), S. 84; Auerbach/ Spöttle (2000), S. 227.
55 Vgl. Hohl/ Thilo (1999), S. 512.
56 Dieser wird auch als „Total Return Receiver“ bezeichnet.
57 Vgl. Forche (2001), S. 21; Neske (2000), S. 52; Hüttemann (1997), S. 41.
58 Dieser wird auch als „Total Return Payer“ bezeichnet.
59 Vgl. Landry/ Radeke (1999), S. 540.
60 Vgl. Hüttemann (1997), S. 39 f.
61 Vgl. BdB (2000), S. 678.
62 Vgl. ebd.
63 Vgl. Dülfer (2000), S. 118; Spieler (1999), S. 213.
64 Burghof/ Henke/ Schirm (2000), S. 150.
65 Nonnenmacher/ Brasch (2001), Sp. 1390.
66 Gontarek (1998), S. 19.
67 Vgl. ebd.
68 Vgl. Bughof/ Henke (2000), S. 23. In Anlage 3 kann eine beispielhafte Einzelabschlussbestätigung von der HVB zu einem CDS eingesehen werden.
69 Eine Übersicht über die von der ISDA festgelegten „Credit Events“ findet sich in Landry/ Radeke (1999), S. 568 f.
70 Vgl. BdB (2000), S. 678; Rolfes (2000/ 2001), S. 174; Forche (2001), S. 15 f.
71 Aus dem Standpunkt des Sicherungsnehmers.
72 Vgl. Forche (2001), S. 16.
73 Vgl. Neske (2000), S. 46. Gebühr oder Prämie in Basispunkten (bps) per annum, berechnet auf den Nominalbetrag des abzusichernden Risikoaktivums.
74 Vgl. Kläs (2000), S. 115.
75 Auerbach/ Spöttle (2000), S. 224 (mit einem Zitat von IDW RH BFA 1.003.1).
76 Vgl. BdB (2000), S. 679. Auch genannt „Compound Instrument“.
77 Vgl. IDW ERS BFA 1.6.
78 Neske (2000), S. 57.
79 Vgl. Neske (2000), S. 57.
80 Vgl. BdB (2000), S. 679; Scheffler (1994), S. 97, 154; Auerbach/ Spöttle (2000), S. 219; Sprißler (2001), Sp. 828.
81 Für eine Übersicht über „Hedge-Accounting-Konzepte“ siehe Anlage 4.
82 Vgl. Stewart (1989), S. 49, zitiert nach Scheffler (1994), S. 127.
83 Vgl. Landry/ Radeke (1999), S. 570; BdB (2000), S. 682.
84 Vgl. Schmidt (1995), S. 156 f.
85 Vgl. Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 105; Forche (2001), S. 140.
86 Vgl. Forche (2001), S. 140.
87 Vgl. ebd.
88 Vgl. Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 106; Forche (2001), S. 140.
89 Zur näheren Begründung vgl. Forche (2001), S. 140 f.
90 Vgl. Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 107; Forche (2001), S. 141.
91 Forche (2001), S. 142.
92 Vgl. Forche (2001), S. 142; Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 109.
93 Vgl. BdB (2000), S. 682. Anderer Meinung ist Forche. Vgl. dazu Forche (2001), S. 143.
94 Für ein Wahlrecht sprechen sich aus: Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 101; Sprißler (1996), S. 380.
95 Für eine Pflicht sprechen sich aus: Kupsch (1992), S. 357; Zielke (1994), S. 518 f.; Benne (1991), S. 2610; Beckmann (1993), S. 394; Scharpf (1995), S. 187; Klein/ Jonas (1995), S. 238; Prahl (1995), S. 238; Steiner (1995), S. 239; Windmöller (1995), S. 240; Finne (1991), S. 1300 f.
96 Vgl. Niemann/ Schmidt (2000/ 2001), Teil A. Rz. 420.
97 Vgl. Budde/ Karig (1999), §246 HGB Rn. 2.
98 Vgl. Baetge (1986), S. 9; §252 I Nr. 4 HGB.
99 Vgl. Budde/ Karig (1999), §246 HGB Rn. 3.
100 Vgl. Sprißler (2001), Sp. 828.
101 Vgl. Elkart (1995), S. 370 f.
102 Vgl. Rübel (1990), S. 129.
103 Vgl. Bieg (1998), S. 326.
104 Betrifft die Vorsorge für allgemeine Risiken auf Grund der besonderen Vertrauensempfindlichkeit der Institute des Geschäftszweiges.
105 Vgl. Marsch-Barner (1997), §247 HGB Rz. 19.
106 Vgl. Benne (1992), S. 246.
107 Vgl. Baetge (1986), S.10; Oestreicher (1992), S. 161; Scheffler (1994), S. 111.
108 Vgl. Budde/ Geißler (1999), §252 HGB Rn. 22.
109 Vgl. Wohlgemuth (2000/ 2001), Teil A. Rz. 196.
110 Wohlgemuth (2000/ 2001), Teil A. Rz. 305.
111 Vgl. Ballwieser (1995), S. 60.
112 Vgl. Prahl/ Naumann (1992), S. 715.
113 Naumann (1995), S. 53.
114 Vgl. Scharpf/ Luz (1996), S. 145.
115 Vgl. BFH-Urteil vom 19.7.1983 VIII R 160/79, BStBl. II 1984, S. 59.116 Benne (1991), S. 2603.
117 Vgl. Naumann (1995), S. 45.
118 Vgl. Finne (1991), S. 1295.
119 Vgl. Baetge (1996), S. 286.
120 Vgl. Forche (2001), S. 76.
121 So auch Oestreicher (1992), S. 296, der von Maßnahmen gegen Vermögensminderungen spricht. So sind auch KRD Maßnahmen gegen Vermögensminderungen.
122 Vgl. Beckmann (1993), S. 394.
123 Vgl. Steiner/ Tebroke/ Wallmeier (1995), S. 534; Herzig/ Mauritz (1998), S. 99; Rust (1999), S. 36.
124 Vgl. Naumann (1995), S. 45.
125 Vgl. Oestreicher (1992), S. 261.
126 Vgl. Rübel (1990), S. 129.
127 Herzig/ Mauritz (1997), S. 144.
128 Vgl. Benne (1991), S. 2603. Denn eine Saldierung zwischen verschiedenen Bewertungseinheiten findet nicht statt.
129 Vgl. Herzig (1997), S. 53; Au (2000), S. 211; Prahl/Naumann (1992), S. 715; Niemann (1997), S. 104; Herzig/ Mauritz (1997), S. 144.
130 Glaum/ Förschle (2000), S. 1533.
131 Vgl. Budde/ Geißler (1999), §252 HGB Rn. 22.
132 Vgl. Wöhe (1992), S. 355.
133 Vgl. ebd.
134 Vgl. Auerbach/ Spöttle (2000), S. 229.
135 Vgl. auch Woerner (1988), S. 771.
136 Vgl. Crezelius (1988), S. 85.
137 Vgl. Niemann/ Schmidt (2000/ 2001), Teil A. Rz. 433.
138 Vgl. Wöhe (1992), S. 356.
139 Vgl. Niemann (1997), S. 25; Krumnow u.a. (1994), §340e Tz. 74; Kübler (1995), S. 369.
140 Vgl. Baetge (1986), S. 13; ders. (1996), S. 195.
141 Vgl. Kübler (1995), S. 362 f.
142 Vgl. Rückle (1986), S. 407 f.
143 Vgl. Wohlgemuth (2000/ 2001), Teil A. Rz. 854.
144 Vgl. ebd.
145 Vgl. Leffson (1987), S. 251 f.
146 Vgl. Wohlgemuth (2000/ 2001), Teil A. Rz. 541.
147 Vgl. Baetge (1996), S. 202.
148 Leffson (1987), S. 249.
149 Wohlgemuth (2000/ 2001), Teil A. Rz. 855.
150 §252 I Nr. 4 HGB.
151 Vgl. ADS (1995), §252 HGB Tz. 64.
152 Vgl. Wohlgemuth (2000/ 2001), Kap A. Rz. 854
153 Vgl. Benne (1992), S. 247.
154 Vgl. Forster (1985), S. 38.
155 Vgl. Müller (1987), S. 1634.
156 Vgl. Forster (1985), S. 38.
157 Vgl. Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 77.
158 Vgl. ebd., §340e HGB Tz. 81.
159 Baetge (1996), S. 201.
160 So auch Scheffler (1994), S. 135 f.; Heitmüller (1998), S. 152.
161 Vgl. Wohlgemuth (2000/ 2001), Teil A. Rz. 541.
162 Vgl. ebd.
163 Vgl. Glade (1995), §252 HGB Rz. 31.
164 Vgl. Wöhe (1992), S. 358; Scharpf/ Luz (1996), S. 161.
165 Vgl. Glade (1995), §252 HGB Rz. 31.
166 Vgl. Baetge (1996), S. 197.
167 Vgl. Oestreicher (1992), S. 157.
168 Vgl. Scharpf/ Luz (1996), S. 161; Baetge (1986), S. 13; Baetge (1996), S. 195.
169 Vgl. Scheffler (1994), S. 110.
170 Vgl. Forche (2001), S. 75.
171 Vgl. BFH-Urteil vom 19.07.1983 VIII R 160/79, BStBl. II 1984, S. 59. So auch Scharpf/ Luz (1996), S. 16, die von theoretisch denkbaren Verlusten sprechen.
172 Vgl. Scharpf/ Luz (1996), S. 162.
173 Vgl. Scheffler (1994), S. 135.
174 Vgl. auch Jutz (1989), S. 50.
175 Vgl. Elkart (1995), S. 376.
176 Vgl. Moxter (1989), S. 233.
177 Vgl. ebd.
178 Moxter (1984), S. 1781.
179 Vgl. Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 84.
180 Vgl. Moxter (1985), S. 22.
181 Vgl. ebd.
182 Vgl. Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 84.
183 Vgl. Bieg (1998), S. 322; Bartels (1994), S. 43; Krumnow u.a. (1994), §340e HGB Tz. 84; Baetge (1986), S. 11; Moxter (1984), S. 1783.
184 Baetge (1986), S. 11.
185 Vgl. zu den Kriterien Schweitzer (1986), S. 56 f.; Scharpf/ Luz (1996), S. 152 f.
186 Vgl. ADS (1995), §252 HGB Tz. 82.
187 Vgl. Windmöller (1994), S. 895.
188 Ebd.
189 Vgl. Moxter (1985), S. 23.
190 Vgl. Leffson (1987), S. 300.
191 Vgl. ebd., S. 301.
- Quote paper
- Fatih Akçay (Author), 2003, Die bilanzielle Behandlung des Micro-Hedging mit Total Return Swaps, Credit Default Swaps und Credit Linked Notes in der Bankpraxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20157
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.