„Das größte Problem mit den [Sic] Fortschritt ist - auch die Nachteile entwickeln sich weiter.“
Das Internet ist heute nicht nur aus dem privaten Alltag sondern auch aus dem Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Nachdem es Anfang der 90er Jahre der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht wurde, stieg innerhalb von zwei Jahrzehnten sowohl die Nutzerzahl als auch die Funktionalität exponentiell an. Doch schon früh zeigte sich, dass auch das World Wide Web nicht frei von Kriminalität ist. Mit steigendem wirtschaftlichem Nutzen bot sich eine immer lukrativere Plattform für Kriminelle an. Früh wurden die heimischen Computer einzelner Personen angegriffen. Hierbei wurden und werden immer noch Schadprogramme wie Viren und Würmer eingesetzt. Später folgten Trojaner und weitere Programme, die Festplatten nach Daten durchforsten. Dabei richtete sich der Fokus immer mehr auf große Konzerne und deren sensible Daten. In den letzten fünf Jahren entwickelte sich eine neue Form der Onlinekriminalität, welche der Multimediabranche jährliche Schäden in Millionenhöhe bereiten. Großer Beliebtheit erfreuen sich dabei Filesharing-Portale, auf denen es möglich ist Musik, Filme und Serien herunterzuladen und zu tauschen. Bei genannten Problemen ist die Rechtslage eindeutig und eine Strafverfolgung uneingeschränkt möglich.
Jüngste Gefahr geht von der sogenannten Streaming Media aus. „Streaming Media ist eine Technologie, um Multimedia-Daten (z.B. Audio- und Video-Daten) auf Webseiten zum Direktabruf zur Verfügung zu stellen.“ Mithilfe einer schnellen Internetverbindung ist es somit möglich, Filme und Serien auf illegalen Streaming-Portalen zu sehen. Es dürfte erkennbar sein, dass die Benutzung einer solchen Internetseite nicht legal sein kann. Ungleich zu den Filesharing-Portalen ist die Lage bei Streaming-Portalen jedoch juristisch nicht eindeutig. Aufgrund rechtlicher Definitionslücken entsteht für die Nutzer eine rechtliche Grauzone. Es stellt sich die Frage, ob und in wieweit das Internet als rechtsfreie Zone angesehen werden kann. Aus diesem Anlass wird im Folgenden zunächst auf die juristischen Erschwernisse sowie die Probleme bei der Rechtsprechung im Falle Deutschlands eingegangen. Anschließend werden die erfolgversprechendsten Konzepte dargelegt, deren Ziel die Zerschlagung illegaler Streaming-Plattformen ist.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Juristische Erschwernisse
2.1 Anonymität des World Wide Webs
2.2 Rechtslage der Vorratsdatenspeicherung
2.3 §44a des Urheberrechts
3. Konzepte zur Bekämpfung von Streaming-Portalen
3.1 Ansätze der Film und Fernsehindustrie
3.2 Rechtliche Vorgehensweise
3.3 ACTA
4. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Weltweite Einnahmen durch Blu-ray Disks und DVDs in Milliarden
Abb. 2: Amerikas Einnahmen durch 2D und 3D Filme
1. Einleitung
„Das größte Problem mit den [Sic] Fortschritt ist - auch die Nachteile entwickeln sich weiter.“1
Das Internet ist heute nicht nur aus dem privaten Alltag sondern auch aus dem Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Nachdem es Anfang der 90er Jahre der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht wurde, stieg innerhalb von zwei Jahrzehnten sowohl die Nutzerzahl als auch die Funktionalität exponentiell an. Doch schon früh zeigte sich, dass auch das World Wide Web nicht frei von Kriminalität ist. Mit steigendem wirtschaftlichem Nutzen bot sich eine immer lukrativere Plattform für Kriminelle an. Früh wurden die heimischen Computer einzelner Personen angegriffen. Hierbei wurden und werden immer noch Schadprogramme wie Viren und Würmer eingesetzt. Später folgten Trojaner und weitere Programme, die Festplatten nach Daten durchforsten.2 Dabei richtete sich der Fokus immer mehr auf große Konzerne und deren sensible Daten. In den letzten fünf Jahren entwickelte sich eine neue Form der Onlinekriminalität, welche der Multimediabranche jährliche Schäden in Millionenhöhe bereiten. Großer Beliebtheit erfreuen sich dabei Filesharing-Portale, auf denen es möglich ist Musik, Filme und Serien herunterzuladen und zu tauschen.3 Bei genannten Problemen ist die Rechtslage eindeutig und eine Strafverfolgung uneingeschränkt möglich.
Jüngste Gefahr geht von der sogenannten Streaming Media aus. „Streaming Media ist eine Technologie, um Multimedia-Daten (z.B. Audio- und Video-Daten) auf Webseiten zum Direktabruf zur Verfügung zu stellen.“4 Mithilfe einer schnellen Internetverbindung ist es somit möglich, Filme und Serien auf illegalen Streaming-Portalen zu sehen. Es dürfte erkennbar sein, dass die Benutzung einer solchen Internetseite nicht legal sein kann. Ungleich zu den Filesharing-Portalen ist die Lage bei Streaming-Portalen jedoch juristisch nicht eindeutig. Aufgrund rechtlicher Definitionslücken entsteht für die Nutzer eine rechtliche Grauzone.5 Es stellt sich die Frage, ob und in wieweit das Internet als rechtsfreie Zone angesehen werden kann. Aus diesem Anlass wird im Folgenden zunächst auf die juristischen Erschwernisse sowie die Probleme bei der Rechtsprechung im Falle Deutschlands eingegangen. Anschließend werden die erfolgversprechendsten Konzepte dargelegt, deren Ziel die Zerschlagung illegaler Streaming-Plattformen ist.
2. Juristische Erschwernisse
ln diesem Kapitel werden allgemeine sowie konkrete Behinderungen der Justiz erläutert.
2.1 Anonymität des World Wide Webs
Die Anonymität im World Wide Web ist Resultat der internationalen Verflechtung des Internets. Gleichzeitig gehen große Einschränkungen des Zuständigkeitsbereichs der Justiz einher. Die Anonymität gilt somit als eine Ursache für die hohe Anbieter- und Nutzerzahl von illegalen Internetangeboten.
Ein gewisser Grad an Identifikation ist jedoch erforderlich um überhaupt Verbindung aufnehmen zu können. Aus diesem Grund gibt es IP-Adressen, die ausnahmslos jede Internetseite und jeden Internetanschluss kennzeichnen. Solch eine IP-Adresse besteht aus vier, durch Punkte getrennte Zahlen, die einen Wert von Null bis 255 annehmen können.6 Hierbei gibt die erste Zahl Aufschluss über das Land, in dem sich die Seite oder der Nutzer befindet. Die genaue Adresse kann hingegen nur durch den Provider zugeordnet werden. Man unterteilt zwischen statischen und dynamischen IP- Adressen. Während bei Internetseiten die Adresse fortwährend statisch ist, ändert sich die Adresse bei privaten Anschlüssen täglich.7
Um einen Überblick über ihre User zu erhalten, nutzen viele Internetseiten sogenannte Cookies. Ein Cookie ist ein Code, der jedem Besucher einer Seite mitgegeben wird. Bei erneutem Besuch erkennt die Seite den zuvor vergebenen Cookie und erhält daher Informationen über die letzten Besuche der Seite. Solch ein Code ist jedoch nur eine Markierung die auf Wunsch schnell gelöscht werden kann.8 Identitätscharakter besitzen Cookies somit nur teilweise.
Nutzer von illegalen Streaming-Portalen verwenden meist zusätzlich noch Werkzeuge um ihre Datenspuren zu verwischen. Die verbreitetste Methode ist dabei die Benutzung von Proxys. Ein Proxy ist ein Server, dessen IP-Adresse von meist mehreren Anwendern gleichzeitig genutzt wird, um die eigene Identität zu verschleiern.9 Man unterscheidet hier zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Proxys, bei denen Letztere durch wenige Anwender und eine schnellere Verbindung überzeugen. Mithilfe dieser Proxys ist es möglich Ländersperren zu umgehen und die Anonymität zu steigern.
Auch die Betreiber illegaler Internetseiten schützen sich durch die Verwendung von Proxyservern. Diese befinden sich überwiegend in asiatischen Ländern, in denen der Fokus der Justiz nicht auf Onlinekriminalität gerichtet ist. Die Server-Anbieter weigern sich vehement gegen eine Informationsherausgabe und erschweren somit die Strafverfolgung der Verantwortlichen. Sowohl Nutzern als auch Betreibern illegaler Angebote sind somit durch einen gewissen Grad an Anonymität geschützt, der sich mit bestimmten Hilfsmitteln noch steigern lässt.10
2.2 Rechtslage der Vorratsdatenspeicherung
Nach mehreren Jahren der Verhandlung unterzeichnete 2007 Bundespräsident Horst Köhler das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Nachdem es am 1. Januar 2008 verabschiedet wurde, folgten große Proteste von Seiten der Datenschützer. Sie befürchteten Eingriffe in die Privatsphäre und die Überwachung des gesamten Datenverkehrs. Nach zahlreichen Verfassungsbeschwerden wurde das Gesetz am 11. März 2008 eingeschränkt.11 Am 2. März 2010 wurde es dann vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt. Seither ist es Internetanbietern nicht mehr gestattet, personenbezogene Informationen und Verbindungsdaten zu speichern.12
Somit gilt heute §96 des Telekommunikationsgesetzes als ausschlaggebend bei der Bestimmung der Datenspeicherung. In ihm heißt es, Daten dürfen nur erhoben werden wenn dies zum Zwecke der Abrechnung dient. Dieser Punkt ist aber in einer Zeit der Pauschaltarife obsolet und somit rechtlich überflüssig.13 Ferner erlaubt §100 der Strafprozessordnung die Speicherung bestimmter Daten „um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken“14. Unter diesen Paragraphen fallen somit Verkehrsdaten wie die IP-Adresse, nicht aber Informationen über besuchte Seiten und deren Kommunikationsinhalt.15 Aktuell ist es Anbietern nur erlaubt, Verkehrsdaten wie die IP-Adresse für maximal sieben Tage zu speichern. Auch bei Verdacht eines schwerwiegenden Verbrechens oder einer terroristischen Aktivität ist eine umfassendere Speicherung nicht legitim.16 Der unbefugte Konsum illegalen Materials ist hier hingegen nicht von Belang. Im Bundestag werden daher häufig Gesetzesentwürfe für Datenspeicherungen vorgeschlagen. Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen der einzelnen Parteien bleibt dies jedoch bisweilen ohne größeren Erfolg.
[...]
1 Ferstl [o. J.], o.S.
2 Vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik [o. J.], o.S.
3 Vgl. Envisional Ltd. 2011 , S.3.
4 Zentrum für Datenverarbeitung 2011 , o.S.
5 Vgl. Kreutzer/Weitzmann 2009 , o.S.
6 Vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik [o .J.], o.S.
7 Vgl. Köhntopp/Köhntopp 2000 , S.1.
8 Vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik [o. J.], o.S.
9 Vgl. Gasmi [o. J.], o.S.
10 Vgl. Kreutzer/Weitzmann 2009 , o.S.
11 Vgl. Bundesverfassungsgericht 2008 , o.S.
12 Vgl. Bundesverfassungsgericht 2010 , o.S.
13 Vgl. Bundesministerium der Justiz [o.J.], o.S.
14 Vgl. BfDI 2011 , o.S.
15 Vgl. Bundesministerium der Justiz [o.J.], o.S.
16 Vgl. Bundesverfassungsgericht 2010 , o.S.
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