Am 1.1.2008 trat mit dem „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG” die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in Kraft. Die zwei wesentlichen Änderungen,die diese mit sich brachte,betrafen zum einen die Vorratsdatenspeicherung, zumanderen Überwachungsmaßnahmen in der Strafverfolgung. Beide waren von Anfang an umstritten. Während aufgrund der allgemeinen Betroffenheit in der Öffentlichkeit vor allem die Vorratsdatenspeicherung auf Widerstand traf, wurde insbesondere von Berufsgeheimnisträgern Kritik andenneugeregelten Überwachungmaßnahmen laut. Beide Punkte wurden inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht höchstrichterlich überprüft. Während die Vorratsdatenspeicherung zumindest in ihrer konkreten Ausgestaltung als nicht verfassungsgemäß gekippt wurde, entschied das Gericht, dass die Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Die vorliegende Arbeit soll zunächst die Gründe, die zur Neuregelung der TKÜ führten, sowie deren Ziele aufzeigen. Anschließend wird die für die Frage nach der verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Neuregelung wesentliche juristische Kritik dargestellt. Zuletzt werden die Überprüfungen der Neuregelung durch das Bundesverfassungsgericht sowie die derzeitigen Rechtslage und offene Fragen insbesonder eim Hinblickauf evtl. erneute Neuregelungen der Vorratsdatenspeicherung bewertet.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Gründe und Ziele der Neuregelung
3 Kritik an der Neuregelung
3.1 Vorratsdatenspeicherung
3.2 Schutz von Berufsgeheimnisträgern
4 Überprüfungen durch das Bundesverfassungsgericht
4.1 Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
4.2 Entscheidung zur Telekommunikationsüberwachung
5 Bewertung
6 Schlussfolgerung
Literatur
Albrecht, Hans-Jörg et al.: Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung? - Eine Untersuchung zu Problemen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Fehlen gespei- cherter Telekommunikationsverkehrsdaten. 2011
Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Netzwerk Neue Medien e.V., Neue Richterverei- nigung e.V.: Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG. 2007
Bär, Wolfgang: Telekommunikationsüberwachung und andere verdeckte Ermittlungsmaßnah- men - Gesetzliche Neuregelungen zum 1.1.2008. Multimedia und Recht 2008 Nr. 215
Nöding, Toralf: Die Novellierung der strafprozessualen Regelungen zur Telefonüberwachung. StraFo, 2007 Nr. 11/2007, 456-463
1 Einleitung
Am 1.1.2008 trat mit dem „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG” die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in Kraft. Die zwei wesentlichen Änderungen, die diese mit sich brachte, betrafen zum einen die Vorratsdatenspeicherung, zum anderen Überwachungsmaßnahmen in der Strafverfolgung. Beide waren von Anfang an um- stritten. Während aufgrund der allgemeinen Betroffenheit in der Öffentlichkeit vor allem die Vorratsdatenspeicherung auf Widerstand traf, wurde insbesondere von Berufsgeheimnisträgern Kritik an den neugeregelten Überwachungmaßnahmen laut. Beide Punkte wurden inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht höchstrichterlich überprüft. Während die Vorratsdaten- speicherung zumindest in ihrer konkreten Ausgestaltung als nicht verfassungsgemäß gekippt wurde, entschied das Gericht, dass die Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozess- ordnung mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Die vorliegende Arbeit soll zunächst die Gründe, die zur Neuregelung der TKÜ führten, sowie deren Ziele aufzeigen. Anschließend wird die für die Frage nach der verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Neuregelung wesentliche juristische Kritik dargestellt. Zuletzt werden die Überprüfungen der Neuregelung durch das Bundesverfassungsgericht sowie die derzeitigen Rechtslage und offene Fragen insbesondere im Hinblick auf evtl. erneute Neuregelungen der Vorratsdatenspeicherung bewertet.
2 Gründe und Ziele der Neuregelung
Bei der Einführung der §§ 100g und 100h in die StPO im Jahr 2001 hatte die Bundesregie- rung bereits angekündigt, „ein harmonisches Gesamtsystem der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmethoden zu schaffen”.1 Mehrere in Folge in Auftrag gegebene rechtswissenschaft- liche Gutachten sowie Erfahrungen aus der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis unterstrichen aus Sicht der Bundesregierung den Handlungsbedarf.2 Damals aktuelle Entschei- dungen des Bundesverfassungsgerichts, betreffend u. a. den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung auch im Bereich der Telekommunikationsüberwachung,3 ließen schließlich einen konkreten Handlungsbedarf durch den Gesetzgeber entstehen. Zusätzlich lief die Befris- tung der Regelungen zur Herausgabe von Verbindungsdaten in den §§ 100g und 100h StPO zum 31.12.2007 aus. Ohne Neuregelung hätten Strafverfolgungsbehörden nach dem Jahrenswechsel nicht mehr auf Verkehrsdaten der Telekommunikation zugreifen können.4
Außerdem waren nach europäischem Recht die Vorgaben der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die Änderung der Richtlinie 2002/58/EG,5 welche insbesondere die innerstaatliche Einführung von Speicherpflichten für Verkehrsdaten beinhaltet sowie die Vorgaben des Übereinkommens über Computerkriminalität des Europarates vom 23.11.2001 - „Cybercrime Convention” genannt - in nationales Recht umzusetzen.6
Dementsprechend war es das vorrangige Ziel der Neuregelung der Telekommunikationsüber- wachung „das Recht der verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen zu harmonisie- ren und entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts rechtsstaatlich auszuge- stalten.”7 Nach der Gesetzesbegründung sollten ausdrücklich die Rechte der von solchen Er- mittlungsmaßnahmen Betroffenen Bürger gestärkt werden. Lücken und Unsicherheiten in der bisherigen Rechtslage, die sich unter anderem aus der Weiterentwicklung der Technik ergeben hatten, sollten beseitigt werden.
Um diese Ziele zu erreichen wurden mittels des „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG” insgesamt 14 bestehende Gesetze geändert. Wesentlich für die hier behandelte Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung waren vor allem die Änderungen der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes.
3 Kritik an der Neuregelung
Bereits der Entstehungsprozess des Gesetzes wurde von teils heftiger Kritik begleitet, die letzt- endlich zu bisher zweimaliger Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht geführt hat. Kritisiert wurden traf vor allem zwei wesentliche Elemente der Neuregelung: Die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung im TKG sowie die Regelungen zum Schutz von Berufsgeheim- nisträgern in der StPO.
3.1 Vorratsdatenspeicherung
Schon aufgrund der großen Anzahl der Betroffenen - nämlich potentiell jeder Bürger, der das Internet, E-Mail oder Mobiltelefone benutzt - war die Einführung der sechsmonatigen Vorrats- datenspeicherung mittels der §§ 110a und 110b TKG bereits im Entwurfsstadium des Gesetzes absoluter Schwerpunkt der öffentlichen Kritik. Diese Regelung sah vor, „dass Anbieter von Te- lekommunikationsdiensten künftig sechs Monate lang auf Vorrat speichern müssen, wer wann mit wem per Telefon, Handy oder E-Mail kommuniziert hat, wer sich mit welcher Kennung im Internet bewegt hat und an welchem Ort sich Handynutzer bei Beginn einer Verbindung aufgehalten haben.”8 Diese verdachtsunabhängige Speicherung wurde als tiefer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewer- tet:
„Die verdachtslose, systematische Protokollierung des Kommunikationsverhal- tens jedes Bürgers greift unangemessen in die persönliche Privatsphäre der Be- troffenen ein. Aus den gespeicherten Daten über das Kommunikations- und Bewe- gungsverhalten lassen sich sensible Informationen über das Privat- und Intimleben ablesen. Erfahrungsgemäß kommt es immer wieder zur unbefugten Offenlegung vertraulicher Daten durch Mitarbeiter des speichernden Unternehmens, Mitarbeiter der Eingriffsbehörden oder Unbefugte (’Hacker’). Die Offenlegung der Kommuni- kationsdaten etwa von Prominenten kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und auch für kriminelle Handlungen wie Erpressung oder politische Zwecke ge- nutzt werden.”9
Unbestreitbar wurde hier das Grundrecht auf ein Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) eingeschränkt. Eine solche Einschränkung muss sich immer an der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das staatliche Interesste auf Strafverfolgung messen lassen. Hier setzte weitergehende Kritik an: Eine Schutzlücke mangels Vorratsdatenspeicherung hätte es im Gegensatz zu Beteuerungen der Strafermittlungsbehörden gar nicht gegeben. Untermauert wurden diese Aussagen durch ein wissenschaftliches Gutachten der kriminologischen Abteilung des MaxPlanck-Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht, welches folgendermaßen Zusammengefasst wurde: „Die Vorratsdatenspeicherung führt nachweislich nicht zu höheren Aufklärungsquoten bei schweren Verbrechen.”10
3.2 Schutz von Berufsgeheimnisträgern
Weniger öffentliche Aufmerksamkeit erhielten die Regelungen zum Schutz von Berufsgeheim- nisträgern. Kritik wurde hier vor allem an einem Detail der Neufassung des § 160a StPO ge- übt.11 Dieser nimmt die die im § 53 StPO genannten Berufsgruppen, die unter bestimmten Um- ständen ein Zeugnisverweigerungsrecht innehaben, als Ziel zulässiger Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich aus. Dabei wird jedoch in zwei Gruppen von Berufen unterschieden: Während die Kommunikation mit Geistlichen, Rechts- anwälten und Abgeordneten ein umfassendes Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsgebot genießt, kann bei anderen Berufsgeheimnisträgern wie z. B. Ärzten, Journalisten und Steuer- beratern im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit einer Überwachung und deren Beweisverwert- barkeit geprüft werden. Dies wurde von Vertretern dieser nicht umfassend geschützten Berufs- gruppen als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angesehen.12 „Diese Aufteilung in Berufsgeheimnisträger erster und zweiter Klasse ist unter grundrechtlichen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar”.13
4 Überprüfungen durch das Bundesverfassungsgericht
Beide im vorhergehenden Abschnitt genannten Kritikpunkte wurden im Rahmen von Verfassungsbeschwerden höchstrichterlich überprüft.
4.1 Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
Nach einer Verfassungsbeschwerde, in der die Bescherdeführer vor allem eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung an- führten, erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 201014 die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung für nicht mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar und da- mit für verfassungswidrig. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführern sah das Gericht zwar ei- ne grundsätzliche Möglichkeit auch zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsver- kehrsdaten. Lediglich die konkrete Ausgestaltung sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Insbesondere wurde gerügt, dass die Vorschriften zur Vorratsdatenspei- cherung weder eine ausreichende Datensicherheit, noch eine ausreichende Begrenzung der Ver- wendungszwecke der Daten gewährleisteten. Auch genügten Sie nicht den Anforderungen an Transparenz und Rechtsschutz.15
Das Gericht zeigte im weiteren Grenzen für eine verfassungsgemäße konkrete Ausgestaltung auf. Es stellt deutlich klar, es handle sich „bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt”.16 Denn die gesammelten Daten seien in ihrerer Gesamtheit grundsätzlich dazu geeignet, Rückschlüsse auch auf die intimsten Lebensbereiche zu ziehen, auch wenn die eigentlichen Kommunikationsinhalte nicht erfasst würden. Als maßgeblich für eine dennoch mit der Verfassung vereinbare Vorratsdatenspeicherung sieht das Gericht vor allem folgende Punkte an:
- Die Daten werden nicht direkt durch den Staat erhoben, sondern duch private Dienstleister. Dadurch blieben diese auf Einzelunternehmen verteilt und ständen dem Staat nicht sofort aggregiert zur Verfügung.
- Es müssen gesetzliche Regelungen getroffen werden, die die Datensicherheit bei den erhebenden Unternehmen in besonders hohem Maß gewährleisten.
- Die Daten dürfen nur für „überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes” ver- wendet werden. Ein Abruf der Daten darf nur im begründeten Verdacht einer schwerwie- genden Straftat vorgenommen werden. Eine Liste dieser Straftaten wäre vom Gesetzgeber festzulegen.
- Die Datenerhebung und -verwendung muss einer wirksamen Transparenz unterworfen werden. Die heimliche Erhebung und Verwendung der Daten wäre nur zulässig, wenn ansonsten etwa durch das Wissen des Betroffenen die Strafverfolgung vereitelt würde.
- Die Nutzung und Übermittlung der Daten ist zwingend unter Richtervorbehalt zu stellen.
Beachtlich ist, dass das Gericht weniger strenge Maßstäbe an die mittelbare Nutzung der ge- speicherten IP-Adressen anlegt. Bei dieser rufen die Behörden nicht direkt die Daten ab, son- dern bringen vom Provider personenbezogene Auskünfte über den Inhaber einer IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitraum in Erfahrung. Dies wird damit begründet, dass sich etwa Bewe- gungsprofile über diese Daten nicht erstellen ließen. Folglich billigt das Gericht dem Gesetzge- ber zu, den Zugriff auf diese Daten „für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächti- gungen”17 zuzulassen. Zwar dürften diese Auskünfte nicht „ins Blaue hinein” [sic!] eingeholt werden. Einen Richtervorbehalt gab das Gericht für diese Fälle jedoch nicht vor.
4.2 Entscheidung zur Telekommunikationsüberwachung
Im Fall der neu geregelten Telekommunikationsüberwachung fühlten sich die Beschwerdeführer neben formalen Rügen (insbesondere gegen das Zitiergebot) vor allem aufgrund der Unterscheidung verschiedener Berufsgruppen bei der Beweisverwertbarkeit in Ihren Grundrechten betroffen. Aber auch die durch die Neuregelung eingeführte starke Erweiterung der Straftaten,18 die Anlass zu einer inhaltsbezogenen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO geben dürfen, wurde als Unverhältnismäßigig ins Feld geführt.
Das Gericht allerdings sah weder in Unterscheidung verschiedener Berufsgruppen noch durch die Erweiterung des Anlasstatbestandskatalogs eine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Im Beschluss vom 12.10.201119 stellte es fest, dass die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung in der StPO verfassungsgemäß sei.
Der erweiterte Straftatenkatalog wahrt nach Auffassung des Gerichts den Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit im Bezug auf den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, da nur Delikte neu auf- genommen wurden, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bedroht sind und die in der Gesamtbetrachtung als schwere Straftaten einzustufen seien.20 Die Vorkehrungen des Gesetzgebers schützten Betroffene vor Eingriffen in den Kernbereich privater Lebensgestal- tung ausreichend, so dass auch hier keine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu erkennen sei.
Die Differenzierung der Zeugnisverweigerungsberechtigten verletze die Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Ihren Grundrechten. Das Gericht könne keine Verpflichtung des Gesetzge- bers erkennen, das Beweiserhebungs- und Verwendungsverbot für Geistliche, Strafverteidiger, Abgeordnete und - seit 1. Februar 2011 - Rechtsanwälte auch auf die anderen Gruppen von Berufsgeheimnisträgern auszuweiten:
„Indem der Gesetzgeber das absolute Beweiserhebungs- und verwendungsverbot des § 160a Abs. 1 StPO auf wenige Ausnahmefälle begrenzt, trägt er dem Umstand Rechnung, dass die Verfolgung von Straftaten hohe Bedeutung hat. Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden.”21
5 Bewertung
Die neu eingeführte Regelung zur Vorratsdatenspeicherung war aufgrund der schwerwiegenden Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses und des Rechts auf informationelle Selbstbe- stimmung in Verbindung mit nicht ausreichenden Verfahrensregelungen verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat es dem Gesetzgeber in seinem Urteil jedoch überlassen, eine ver- fassungskonforme Konkretisierung der Vorratsdatenspeicherung zu entwickeln und dafür klare Grenzen aufgezeigt. Dies bedeutet aber auch, dass nicht die Vorratsdatenspeicherung an sich gekippt wurde, sondern nur deren Umsetzung aus dem Jahr 2007. Eine erneute Neuregelung, die z. B. auf eine anlasslose Speicherung verzichtet oder sie auf ein absolutes Minimum be- schränkt22 könnte somit verfassungsgemäß ausgestaltet werden. Entsprechende Überlegungen werden in verschiedenen Bundestagsparteien angestellt. Nicht zuletzt, da Deutschland derzeit wegen der Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union droht.
Zu diskutieren ist, ob das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil, in dem es eine an- lasslose Vorratsdatenspeicherung an sich für zulässig erklärt, klug gehandelt hat. Dreh- und Angelpunkt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist die Einschätzung der Verhältnismä- ßigkeit der Einschränkung der Freiheitsrechte der Bürger im Vergleich zum Strafverfolgungs- interesse des Staates. Diese ist nur gegeben, wenn die Einschränkung der Freiheitsrechte eine signifikante (also eine vom reinen Zufall unterscheidbare) Verbesserung der Aufklärungsrate von Straftaten bewirkt. Und genau hier lassen Studien Gegenteiliges vermuten. Eine Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht untersuchte im Auftrag des Bundesamtes für Justiz den Zeitraum nach der Einstellung der Vorratsdatenspeicherung und verglich diesen mit der Zeit von 2008 bis 2010 (mit Vorratsdatenspeicherung) sowie dem Zeitraum davor, in dem noch keine Vorratsdatenspeicherung existierte. Zum Ergebnis bezüglich der Aufklärungsquoten heißt es dort:
„Die Untersuchung der deliktsspezifischen Aufklärungsquoten für den Zeitraum 1987 bis 2010 zeigt, dass sich der Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nicht als Ursache für Bewegungen in der Aufklärungsquote abbilden lässt. Dies erklärt sich schon aus der großen Zahl polizeilich registrierter Fälle, der gegenüber die Abfrage von Verkehrsdaten nicht ins Gewicht fallen kann. (...) Die deliktsspezifischen Auf- klärungsquoten in den Bereichen der Computerkriminalität sowie der so genannten Internetkriminalität geben ebenfalls keine Hinweise dafür her, dass durch die Phase der Vorratsdatenspeicherung Veränderungen in der Tendenz der Aufklärungsraten eingetreten wären.”23
Diese Untersuchung sollte intensiviert und über einen längeren Zeitraum verifiziert werden. So lange hier keine signifikanten Verbesserungen der Aufklärungsquoten eintreten, die ursächlich auf die Vorratsdatenspeicherung zurückzuführen ist, sollte auf eine Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung im Sinne der Verhältnismäßigkeit verzichtet werden. Derzeit ist sie entbehrlich, da der tiefe Eingriff in die grundgesetzlich garantierten Persönlichkeitsrechte allem Anschein nach nicht durch eine Notwendigkeit zur Strafverfolgung - auch nicht unter Berücksichtigung der fortschreitenden Änderung der Kommunikationswege im Zuge der Verbreitung von Internet und neuen Medien - gerechtfertigt werden kann.
Die Neuregelung verdeckter, aber verdachtsbezogener (!) Ermittlungsmaßnahmen im Straf- prozessrecht war im Gegensatz dazu grundsätzlich notwendig, um den durch Internet und neue Medien veränderten Bedingungen in der Strafverfolgung Rechnung zu tragen. Die Abgrenzung der verschiedenen Berufsgruppen in den neuen § 160a (1) und (2) StPO erscheint jedoch zumin- dest in Teilen willkürlich und ist im Gegensatz zur Meinung des BVerfG nicht nachvollziehbar. Insbesondere stellt sich die Frage, warum in einem säkularen Staat ausgerechnet die Kommu- nikation mit Geistlichen einen höheren Schutz genießen soll als diejenige mit einem Arzt oder Psychologen.
6 Schlussfolgerung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass zumindest die bisher höchstrichterlich überprüften Be- standteile der Neuregelung der TKÜ im Wesentlichen als verfassungsgemäß anzusehen sind. Verworfen wurden lediglich die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung. Die an- lasslose Speicherung von Verkehrsdaten zu Zwecken der Strafverfolgung an sich wurde nicht grundlegend bemängelt.
Die Urteile und Ihre Folgen für die Praxis der Strafverfolgung müssen daher - ebenso wie die Tendenz der Gesetzgebung, Behörden möglichst immer mehr Überwachung zu erlauben und zu ermöglichen - dauerhaft kritisch hinterfragt werden. Die Bundesrepublik Deutschland gründet auf einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Eine Aufgabe von Grundrechten bzw. deren wesentliche Einschränkung, wie es bei einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung bereits in Kauf genommen wird, ist der Beginn eines schleichenden Tausches von Freiheit gegen vermeintliche Sicherheit. „Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren.“ - Benjamin Franklin
[...]
1 vgl. Nöding S. 456; BR-Drs. 702/01, S. 10
2 vgl. BT-Drs. 16/5846, S. 1
3 Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - (BVerfGE 113, 348, 391)
4 vgl. Bär
5 ABl. EU Nr. L 105, S. 54 ff.
6 vgl. BT-Drs. 16/5846, S. 2
7 BT-Drs. 16/5846, S. 22
8 Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, S. 4
9 Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, S. 4
10 Pressemitteilung des Chaos Computer Club (CCC): http://www.ccc.de/de/updates/2012/mythos-schutzluecke
11 vgl. http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/gesetz-zur-neuregelung-der-telekommunikationsueberwachung- ist-verfassungsgemaess/
12 http://www.golem.de/1112/88274.html
13 DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken, zitiert nach http://www.golem.de/0712/56591.html
14 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08
15 vgl. Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010
16 Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010
17 Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010
18 vgl. Nöding, S. 456
19 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08
20 vgl. Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 77/2011 vom 7. Dezember 2011
21 Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 77/2011 vom 7. Dezember 2011
22 Wie etwa das „Quick Freeze“-Verfahren, bei dem Vorratsdaten nur z. B. 7 Tage anlasslos gespeichert werden und nur beim Verdacht auf Straftaten von den Ermittlungsbehörden für eine spätere Auswertung „eingefroren” werden können. Das „Einfrieren” wäre dann direkt durch die Behörde zu veranlassen, der tatsächlich Zugriff wäre weiterhin nur mit Richtervorbehalt möglich.
23 Albrecht et al. S. 219
- Quote paper
- Diplom-Wirtschaftsinformatiker Univ. Dennis Marc Busch (Author), 2012, Ist die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung verfassungsgemäß?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/199562
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