Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 ist durch die Finanzkrise zunehmend in die Kritik geraten. Im Fokus dieser Kritik stand dabei die ergebniswirksame Fair-Value-Bilanzierung von Finanzinstrumenten, die prozyklisch wirke und in Krisenzeiten zu hohen Volatilitäten in der GuV führe. Der Bilanzierung von Finanzin-strumenten wurde aufgrund dieser vermeintlichen Wechselwirkung eine gewisse Mit-schuld am Verlauf der Finanzkrise und deren Auswirkungen gegeben. Bei Banken wird der Bilanzierung von Finanzinstrumenten eine größere Bedeutung als bei anderen Bran-chen beigemessen, da ihr Anteil an der Bilanzierung üblicherweise mindestens 95% ausmacht.
Die internationalen Rechnungslegungsstandards des International Accounting Standards Board (IASB) haben zum Ziel, hochwertige, transparente und vergleichbare Informationen in Abschlüssen und Finanzberichten zu gewährleisten, um Investoren und andere Adressaten beim Treffen von wirtschaftlichen Entscheidungen zu unterstützen. Bisher kannte der IAS 39 vier Bewertungskategorien, die nach einem Mixed-Model-Ansatz, d.h. entweder zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) oder zu fortgeführten Anschaffungskosten (Amortised Cost) bewertet wurden. Die Einteilung in eine Kategorie wurde von der dem Finanzinstrument zugrundeliegenden Verwendungsabsicht abhängig gemacht. Abgesehen von der Kritik an einer Fair-Value-Bilanzierung, monierten viele Abschlussadressaten, dass die Regelungen des IAS 39 schwer zu verstehen, anzuwenden sowie auszulegen und damit den oben genannten Zielen (Transparenz, Verständlichkeit etc.) nicht dienlich waren. Sie hatten das IASB dringlich gebeten, einen neuen Rechnungslegungsstandard für Finanzinstrumente zu entwickeln, der vermehrt prinzipienbasiert und weniger komplex ist.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
01 Einleitung
02 Grundlagen
2.1Relevante Standards im Überblick
2.2 Projektphasen des IFRS 9
2.3 Systematisierung der Finanzinstrumente
2.3.1 Definition
2.3.2 Finanzielle Vermögenswerte
2.3.3 Finanzielle Verbindlichkeiten
2.3.4 Eigenkapitalinstrumente
2.3.5 Derivative Finanzinstrumente
03 Finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9
3.1Anwendungsbereich und Ansatz
3.2 Klassifikation
3.2.1 Grundlegendes
3.2.2 Business Model
3.2.2.1 Überblick
3.2.2.2 Initial Anpassung an IFRS 9 Regelungen
3.2.2.3 Geschäftsstrategie gemäß MaRisk
3.2.2.4 Exemplarische Business Models
3.2.2.5 Infrequent Number of Sales
3.2.3 Contractual Cashflow Characteristics - CCC
3.2.3.1 Überblick
3.2.3.2 Prüfschema
3.2.3.3 Währung
3.2.3.4 Hebelwirkung
3.2.3.5 Vertrag vorzeitig rückzahlbar
3.2.3.6 Vertrag verlängerbar
3.2.3.7 Zeitpunkt oder Höhe einer Zahlung änderbar
3.2.3.8 Gewinnabhängigkeit
3.2.3.9 Laufzeitinkongruenter Zinsstrukturen
3.2.3.10 Sonstige CCC-Kriterien
3.2.3.11 Verbriefungen
3.2.3.12 Eingebettete Derivate
3.3 Reklassifizierung
3.4 Ausbuchung
3.5 Bewertung
3.5.1 Wertmaßstäbe
3.5.1.1 Überblick
3.5.1.2 Beizulegender Zeitwert (Fair Value)
3.5.1.3 Fortgeführte Anschaffungskosten (Amortised Cost)
3.5.1.4 Beurteilung der Wertmaßstäbe
3.5.2 Gesamtergebnisrechnung („Comprehensive income“)
3.5.3 Erstbewertung
3.5.4 Folgebewertung
3.5.5 Erst- und Folgebewertung speziell bei Eigenkapitalinstrumenten
3.5.6 Gesamtübersicht Bewertung von finanziellen Vermögenswerten
04 Kritische Würdigung
Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Onlinequellen
Rechtsgrundlagenverzeichnis
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Relevante Standards zu den Finanzinstrumenten
Abbildung 2: Projektphasen IFRS 9
Abbildung 3: Mögliche Ausprägungen von Finanzinstrumenten
Abbildung 4: Finanzinstrumente im Überblick
Abbildung 5: Business Models
Abbildung 6: Verbriefungstransaktion
Abbildung 7: Prüfschema “infrequent number of sales“
Abbildung 8: Prüfungsschritte für die Klassifizierung der Verbriefungstransaktionen
Abbildung 9: Reklassifizierung eines Business Models nach IFRS 9.B4.4.1(a)
Abbildung 10: Übertragung von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9.B4.4.3 (c)
Abbildung 11: Prüfschema Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte
Abbildung 12: Berechnung fortgeführter Anschaffungskosten
Abbildung 13: Erstbewertung nach IFRS 9
Abbildung 15: Folgebewertung nach IFRS 9
Abbildung 14: Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten
Abbildung 16: Phasen des IASC/IASB lxxx
Abbildung 17:Aktuelle Organisationsstruktur des IASB lxxxii
Abbildung 18: Fair-Value-Hierarchie lxxxiv
Abbildung 19: Bewertungsverfahren nach IFRS 13 lxxxv
Abbildung 20: Termingeschäfte lxxxvii
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
01 Einleitung
„If you understand IAS 39,
you haven´t read it properly” (Sir David Tweedie, IASB Chairman)
Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 ist durch die Finanzkrise zunehmend in die Kritik geraten.[1] Im Fokus dieser Kritik stand dabei die ergebniswirksame Fair-Value-Bilanzierung von Finanzinstrumenten, die prozyklisch[2] wirke und in Krisenzeiten zu hohen Volatilitäten in der GuV führe.[3] Der Bilanzierung von Finanzinstrumenten wurde aufgrund dieser vermeintlichen Wechselwirkung eine gewisse Mitschuld am Verlauf der Finanzkrise und deren Auswirkungen gegeben.[4] Bei Banken wird der Bilanzierung von Finanzinstrumenten eine größere Bedeutung als bei anderen Branchen beigemessen, da ihr Anteil an der Bilanzierung üblicherweise mindestens 95% ausmacht.[5]
Die internationalen Rechnungslegungsstandards des International Accounting Standards Board (IASB) haben zum Ziel, hochwertige, transparente und vergleichbare Informationen in Abschlüssen und Finanzberichten zu gewährleisten, um Investoren und andere Adressaten beim Treffen von wirtschaftlichen Entscheidungen zu unterstützen.[6] Bisher kannte der IAS 39 vier Bewertungskategorien, die nach einem Mixed-Model-Ansatz, d.h. entweder zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) oder zu fortgeführten Anschaffungskosten (Amortised Cost) bewertet wurden. Die Einteilung in eine Kategorie wurde von der dem Finanzinstrument zugrundeliegenden Verwendungsabsicht abhängig gemacht.[7] Abgesehen von der Kritik an einer Fair-Value-Bilanzierung, monierten viele Abschlussadressaten, dass die Regelungen des IAS 39 schwer zu verstehen, anzuwenden sowie auszulegen und damit den oben genannten Zielen (Transparenz, Verständlichkeit etc.) nicht dienlich waren. Sie hatten das IASB dringlich gebeten, einen neuen Rechnungslegungsstandard für Finanzinstrumente zu entwickeln, der vermehrt prinzipienbasiert und weniger komplex ist.[8]
Bereits 2005 hatten das US-amerikanische Financial Standards Board (FASB) und das IASB im Rahmen ihrer Konvergenzbemühungen das langfristige Ziel, die Rechnungslegung der Finanzinstrumente zu verbessern und zu vereinfachen. Mehrere mögliche Ansätze zur Verbesserung und zur Vereinfachung der Finanzinstrumente wurden in einem Diskussionspapier “Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments“ im März 2008 angeführt. Die damit ohnehin geplante Reformierung des IAS 39 wurde mit der im April 2009 veröffentlichten Forderung der G 20[9] zur Verbesserung des IAS 39 weiterhin verstärkt.[10]
Der neue Standard IFRS 9, der den derzeitigen IAS 39 zukünftig vollständig ersetzen soll, ist in drei Phasen aufgeteilt und regelt neben der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Phase 1) auch das Impairment (Phase 2) und das Hedge Ac-counting (Phase 3).[11] Im November 2009 veröffentlichte das IASB die erste Phase 9 „Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung“, des neuen Standards.[12]
Von den bisher vier Bewertungskategorien – Loans and Receivables, Held to maturity, Available for Sale und Fair Value through Profit & Loss – in IAS 39 sieht das IASB im Rahmen seiner beabsichtigten Komplexitätsreduktion im IFRS 9 nur noch zwei Kategorien vor.[13] Zudem wird bei der Bewertung der Finanzinstrumente weiterhin an dem Mixed-Model-Ansatz festgehalten.[14] Nach IFRS 9 wird die Klassifikation eines finanziellen Vermögenswerts in die (Bewertungs-)Kategorie fortgeführte Anschaffungskosten (Amortised Cost) maßgeblich von der Steuerung des Business Models und den vertraglich vereinbarten Cashflows eines finanziellen Vermögenswerts abhängig gemacht.
Vor dem Hintergrund der genannten Kritik an der ergebniswirksamen Fair-Value-Bilanzierung und der beabsichtigten Komplexitätsreduktion für den IFRS 9, ist das Ziel der vorliegenden Arbeit, sich mit der ersten Phase im Rahmen des IFRS 9 kritisch auseinanderzusetzen und mögliche Lösungsansätze für komplexe Themen vorzubringen. Dabei ist hier im Wesentlichen auf die Änderungen des IFRS 9 in Bezug auf die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten detailliert einzugehen. Im Anschluss daran, sollen in einer kritischen Würdigung die erarbeiteten Ergebnisse mit den beabsichtigten Primärgrundsätzen des IASB: Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit, die als Grundlagen für die beabsichtigte Komplexitätsreduktion dienen sollen, gegenübergestellt werden. Die vorliegende Arbeit konzentriert sich ausschließlich auf den Blickwinkel einer Bank.
In der vorliegenden Arbeit muss eine Eingrenzung hinsichtlich der Bedeutung für die kritische Analyse des IFRS 9 erfolgen. Da die finanziellen Verbindlichkeiten durch die Ablösung des IFRS 9 keine wesentlichen Veränderungen zum Vorgänger IAS 39 erfahren haben, wird sich die vorliegende Arbeit vornehmlich auf finanzielle Vermögenswerte konzentrieren.
Aufgrund dieser Zielformulierung gliedert sich die vorliegende Arbeit in drei Hauptteile: In Kapitel 2 wird auf die Definition und Aufteilung der Finanzinstrumente, IFRS 9-relevante Regelungen sowie auf die einzelnen Projektphasen der IFRS 9 eingegangen. Nachdem die Grundlagen mit Hilfe der relevanten Standards definiert worden sind, ist Gegenstand des Kapitel 3, ein Grundverständnis für die Klassifikation, den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9 zu vermitteln. Zudem soll dieses Kapitel eine Grundlage für eine kritische Würdigung schaffen. In Kapitel 4 werden die erarbeiteten Ergebnisse aus dem vorangegangen Kapitel den beabsichtigten Primärgrundsätzen des IASB: Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit, die als Grundlagen für die beabsichtigte Komplexitätsreduktion dienen sollen, gegenübergestellt.
02 Grundlagen
Dieses Kapitel soll den Einstieg in das Thema erleichtern. Das Hauptaugenmerk wird auf die Definition und Aufteilung der Finanzinstrumente, IFRS 9 relevante Regelungen sowie auf die einzelnen Projektphasen der IFRS 9[15] gelegt.
2.1 Relevante Standards im Überblick
Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten ist nach IFRS in mehreren Standards geregelt. Der bedeutendste Standard ist der derzeit noch gültige IAS 39, dessen Bedeutsamkeit aber mit der schrittweisen Ersetzung durch den IFRS 9 weiter abnehmen wird.[16] Der IFRS 9 und der IAS 39 enthalten die Vorschriften zum Ansatz und zur Bewertung von Finanzinstrumenten, Impairment und Hedge Accounting. Ein weiterer Standard ist der IFRS 7[17], der Vorschriften zu Angabepflichten („disclosure“) von Finanzinstrumenten beinhaltet. Dieser Standard hat den IAS 30 (Disclosure in the Financial Statement of Banks and Similar Financial Institution) vollständig und die in IAS 32 (Financial Instruments: Disclosure and Presentation) enthaltenen Vorschriften bzgl. der Angabenpflichten ersetzt.[18] Wobei beim IFRS 7 eine Reihe neuer Regelungen hinzugefügt wurden. Der IAS 32 stellt die Anforderungen an die Darstellung („Presentation“) von Finanzinstrumenten dar. Der Standard ist elementar für die Definitionen von Finanzinstrumenten und die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital.[19] Aus dem IAS 1 ergibt sich die Pflicht zum Ausweis von Bilanzpositionen, zu welcher auch Finanzinstrumente gehören.[20] Sowie der im Mai 2011 veröffentlichte und der für die Geschäftesjahre ab dem 01.01.2013 anzuwendende IFRS 13, wird u.a. auch der IFRS 9 hinsichtlich der Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert („Fair Value Measurement“) eine wesentliche Rolle spielen.[21] Dazu wird sich das Kapitel 3.5.1.2 näher befassen.
Die folgende Abbildung illustriert die relevanten Standards grafisch:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Relevante Standards zu den Finanzinstrumenten[22]
Anzumerken ist, dass der IFRS 9 nicht nur für Banken und Versicherungen eine Bedeutung hat, sondern für Industrieunternehmen ebenfalls eine Rolle spielt. Im nachfolgenden Abschnitt wird auf die einzelnen Projektphasen des IFRS 9 näher eingegangen.
2.2 Projektphasen des IFRS 9
Der vorliegende Abschnitt widmet sich einer chronologischen Darstellung der einzelnen Projektphasen des IFRS 9. Alle drei Projektphasen sind nach dem Rechtsstand vom Februar 2012 aufgearbeitet. Zu beachten ist, dass insbesondere die Phasen 2 und 3 noch nicht abgeschlossen sind und eine nachträgliche Änderung nach Projektabschluss seitens des IASB nicht auszuschließen ist.[23]
Die nachstehende Abbildung zeigt die einzelnen Projektphasen[24] des IFRS 9, die in Abstimmung mit dem US-amerikanischen Standardsetter FASB bearbeitet werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Projektphasen IFRS 9[25]
Im November 2009 wurde der IFRS 9 vom IASB[26] verabschiedet zunächst, im Rahmen der „Klassifizierung und Bewertung“, nur für finanzielle Vermögenswerte. Fast ein Jahr später, im Oktober 2010, erfolgte die Ergänzung um die finanziellen Verbindlichkeiten. Die erste Phase wäre demnach abgeschlossen gewesen. Im Januar 2012 hat das IASB jedoch entschieden, Änderungen an der 1. Phase vorzunehmen.[27]
Ebenfalls im November 2009 wurde ein erster Exposure Draft (ED), zu Deutsch Standardentwurf, für die zweite Phase „Impairment methodology“ veröffentlicht. Der Standardentwurf befasst sich mit der Wertminderung (Impairment) von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten, hinsichtlich des „expected loss model“. Im Januar 2011 wurde dazu ein Ergänzungsentwurf mit einer Kommentierungsfrist bis April 2011 aufgesetzt. Beide Entwürfe wurden im Juni 2011 jedoch wieder verworfen. Seit dem diskutieren IASB und FASB über die Einführung eines sogenannten „Three-bucket-Approach“ in Bezug auf die Wertminderung von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten. Hierbei erfolgen der Erstansatz und gegebenenfalls eine spätere Umgliederung auf Grundlage der Kreditqualität. Das bedeutet bei Erstansatz sind alle finanziellen Vermögenswerte in Bucket 1 (=Erfassung zeiteinteiliger erwarteter Verluste) einzuordnen. Im Falle einer (signifikanten) Verschlechterung der Kreditqualität ist der Kredit in Bucket 2 (=Erfassung der gesamten über die Restlaufzeit erwarteten Verluste auf Portfoliobasis) oder in Bucket 3 (=Erfassung der gesamten über die Restlaufzeit erwarteten Verluste auf individueller Basis) umzugliedern.[28] Ein neuer Entwurf („Re-Exposure“) wird für das 3. oder 4. Quartal 2012 erwartet.[29]
Gegenstand der dritten Phase ist das Hedge[30] accounting. Dabei ist zwischen General- Makro hedge accounting zu unterscheiden. Das General hedge accounting wird in Mikro- / Portfolio hedge accounting unterteilt. Beim Mikro hedge accounting handelt es sich um die bilanzielle Abbildung statischer Hedge Beziehungen, bei denen einzeln identifizierbare (1:1) oder Gruppen (m:n) gleichartiger und einzeln identifizierbarer Grund- und Sicherungsgeschäfte spezifischer verknüpft sind. Hingegen handelt es sich beim Portfolio hedge, um eine Ergänzung des Mikro hedge accounting und mithin um die bilanzielle Abbildung von eher dynamischen und laufzeitbandorientierten Hedge Beziehungen.[31] Auf das Makro hedge accounting wird für die vorliegende Arbeit nicht näher eingegangen, da ein Standardentwurf erst für das 3. oder 4. Quartal 2012 erwartet wird. Ein Standardentwurf zum Hedge accounting wurde bereits im Dezember 2010 veröffentlicht. Ein endgültiger Standard zum Hedge accounting soll für das Ende 2012 veröffentlicht werden.[32]
Anfänglich war eine Pflicht zur Umsetzung des IFRS 9 für den 01.01.2013 vorgesehen. Im August 2011 wurde die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts um zwei Jahre auf den 01.01.2015 vorgeschlagen. In November 2011 hat das IASB in seiner Sitzung den Zeitpunkt des Inkrafttretens für den 01.01.2015 bestätigt. Außerdem wurde in der Sitzung beschlossen, dass ein Vorjahresvergleich gemäß IAS 8 zum Erstanwendungszeitpunkt nicht mehr zwingend erforderlich ist. Stattdessen hat eine Überleitungsrechung von IAS 39 nach IFRS 9 in den Anhangsangaben zu erfolgen, auch wenn ein freiwilliger Vorjahresvergleich durchgeführt werden sollte. Des Weiteren sind die Klassifizierungsregelungen ab dem 01.01.2015 retrospektiv anzuwenden, d.h. dass bilanzierende Unternehmen Finanzinstrumente so bilanzieren müssen, also ob IFRS 9 schon immer gegolten hätte.[33]
Eine verbindliche Übernahme („endorsement“) des IFRS 9 in das Europäische Rechtsteht aus heutiger Sicht noch aus. Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group), die der EU bei ihrer Entscheidung beratend zur Seite steht, möchte ein Urteil darüber erst nach vollständigem Projektabschluss fällen.[34]
2.3 Systematisierung der Finanzinstrumente
Der vorliegende Abschnitt soll Verständlich machen, was ein Finanzinstrument ist und welche Ausprägungen an Finanzinstrumenten im Sinne des IAS 32 vorliegen. Dabei werden die einzelnen Ausprägungen kurz erläutert und mit einigen Beispielen veranschaulicht.
2.3.1 Definition
Gemäß der Definition des IAS 32 mit der Überschrift „Finanzinstrumente Darstellung“, ist „ein Finanzinstrument ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.“[35]
Abbildung 3 soll die vorangegangene Definition in Anlehnung an Grünberger grafisch veranschaulichen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Mögliche Ausprägungen von Finanzinstrumenten[36]
Demnach kann ein Finanzinstrument einen finanziellen Vermögenswert, eine finanzielle Verbindlichkeit oder einen Eigenkapitalinstrument darstellen. In der nachfolgenden Abbildung werden die wesentlichen Finanzinstrumente mit Beispielen aus einer Bankenperspektive näher dargestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Finanzinstrumente im Überblick[37]
2.3.2 Finanzielle Vermögenswerte
Wie aus Abbildung 3 bereits hervorgeht, sind finanzielle Vermögenswerte aus bilanzieller Sicht positive Werte, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden.[38] Nachfolgend wird zunächst der Begriff finanzieller Vermögenswert definiert und anschließend mit einigen Beispielen erklärt.
In IAS 32.11 sind die finanziellen Vermögenswerte definiert, sie umfassen demnach u.a.
1. Flüssige Mittel
2. Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen
3. Ein vertragliches Recht,
a. flüssige Mittel oder
b. andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu bekommen
c. oder finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell vorteilhaften Bedingungen zu tauschen
4. einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann, bei dem es sich um Folgendes handelt:
a. ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens enthält oder enthalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu bekommen
b. oder ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerte gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann.[39]
Nachstehend einige konkrete Beispiele zu der oben genannten Definition:
Zu den flüssigen Mitteln zählt das Bargeld, sowohl in eigener als auch in fremder Währung.[40] In Punkt 2 sind mit Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen, u.a. erworbene Aktien gemeint. Der Punkt 3 definiert ein vertragliches Recht in drei verschiedenen Ausprägungen. Demnach ist unter 3a ein vertragliches Recht zu verstehen, flüssige Mittel zu erhalten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Wechselforderungen, Forderungen aus gewährten Krediten sowie Anleiheforderungen, zu erhalten.[41] 3b definiert ein vertragliches Recht, innerhalb dessen ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen erhalten soll. Hierunter würden Terminkaufverträge oder Kaufoptionen auf Aktien fallen. Nach 3c sind vertragliche Ausgestaltungen, die ein Recht auf einen Tausch eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit zu günstigen Konditionen einräumen, ein Terminverkauf oder eine Verkaufsoption über Aktien zu verstehen.[42] Zu 4a gehören Wandelanleihen und zu 4b Umtauschanleihen.
Nicht zu den finanziellen Vermögenswerten gehören bspw. physische, geleaste und immaterielle Vermögenswerte wie Sachanlagen, Vorräte, Patente und Warenrechte.[43] Aber auch für eine geleistete Anzahlung, für die der zukünftige wirtschaftliche Nutzen im Erhalt von Waren und Dienstleistung und nicht im Recht auf Vereinnahmung flüssiger Mittel oder anderen finanziellen Vermögenswerten besteht, stellen sie keine finanzielle Vermögenswerte dar.[44]
2.3.3 Finanzielle Verbindlichkeiten
In der Einleitung erfolgte eine Konzentrierung der vorliegenden Arbeit auf vornehmlich finanzielle Vermögenswerte. In diesem Kapitel soll von dieser Beschränkung ausnahmsweise abgewichen werden.
Gemäß der Definition des IAS 32.11 führt ein Finanzinstrument einer Vertragspartei zu einem finanziellen Vermögenswert und der Gegenpartei zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument. Im vorangegangenen Gliederungspunkt wurde deutlich gemacht, dass ein finanzieller Vermögenswert auf der Aktivseite der Bilanz zu sehen ist. Folglich ist die finanzielle Verbindlichkeit auf der Passivseite der Bilanz zu erfassen.
Laut IFRS wird anstatt der HGB übliche Begriff Fremdkapital, der Begriff Schuld (“liability“) verwendet. Die Schulden sind nach IFRS ein weit gefasster Begriff. Zu ihnen gehören neben vertraglichen und nicht vertraglichen Schulden sowie Rückstellungen auch die finanziellen Verbindlichkeiten.[45]
Die finanzielle Verbindlichkeit umfasst
1. Eine vertragliche Verpflichtung:
a. einem anderen Unternehmen flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu übergeben;
b. oder mit einem anderen Unternehmen finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu nicht vorteilhaften Bedingungen auszutauschen; oder
2. einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:
a. ein nicht derivatives Finanzinstrument, durch das das Unternehmen verpflichtet ist oder werden kann, eine variable Anzahl an eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu liefern;
b. oder ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann.
Abweichend von der oben genannten Definition, wird eine finanzielle Verbindlichkeit als Eigenkapitalinstrument eingestuft, wenn es alle Bedingungen erfüllt, die in den Paragrafen IAS 32.16 A und B oder C und D beschrieben sind.[46] Es handelt sich hierbei um einen Sonderfall, der auch unter der Bezeichnung „gewillkürtem Eigenkapital“ bekannt ist.[47]
Korrespondierend zu den finanziellen Vermögenswerten gehören zu den finanziellen Verbindlichkeiten die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Wechselverbindlichkeiten, Darlehensverbindlichkeit, Anleiheverbindlichkeiten. Aber auch Verträge, die eine wechselseitige Verpflichtung zur Lieferung von Finanzinstrumenten darstellen, wie z.B. Optionen und Swaps gehören mit dazu.[48]
2.3.4 Eigenkapitalinstrumente
Laut der Definition[49] zu Finanzinstrumenten im Sinne des IAS 32, kann ein Finanzinstrument zu einem finanziellen Vermögenswert bei dem einen Unternehmen und gleichzeitig zu einem Eigenkapitalinstrument bei den anderen Unternehmen führen.[50]
In diesem Zusammenhang sind Eigenkapitalinstrumente Verträge, die einen Residualanspruch[51] an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründen.[52] Zu den Eigenkapitalinstrumenten gehören demnach Aktien, GmbH-Anteile, Anteile an Personengesellschaften sowie begebene Options- und Bezugsrechte, die im Falle der Ausübung eine Lieferung eigener Anteile zur Folge haben.[53]
2.3.5 Derivative Finanzinstrumente
Nach IFRS 9 haben sich bei der Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten, gegenüber dem bisherigen Standard IAS 39, keine nennenswerten Änderungen ergeben. Nichtsdestotrotz ist ein kurzer Überblick in die derivativen Finanzinstrumente für das Gesamtkonzept IFRS 9 als sinnvoll zu erachten.
Es gibt eine Reihe unzähliger derivativer Finanzinstrumente, die von ihren derivativen Grundformen abgeleitet werden. Da der IFRS 9 keine großartigen Neuerungen eingebracht hat, beschränkt sich die vorliegende Arbeit auf eine allgemeine Definition zu den derivativen Finanzinstrumenten und auf eine Ausführung zu den eingebetteten Derivaten in Kapitel 3.1.3.12.
Der Begriff Derivat stammt aus dem lateinischen „derivare“ zu Deutsch „ableiten“. Ein derivatives Finanzinstrument[54] wird vom originären Geschäft, im klassischen Sinne, von einer Aktie, einem Zinsinstrument oder einer Währung abgeleitet. Das bedeutet, je nach eingehender Position in ein derivatives Finanzinstrument, steigt oder fällt dessen Wert mit den Preisschwankungen des originären Geschäftes.
Aus den folgenden Motiven können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden:
- aus Gründen der Absicherung (Hedging), d.h. das originäre Geschäft ist im eigenen Bestand oder es wird antizipiert und es soll mit einem derivativen Finanzinstrument zukünftige Preisschwankungen abgesichert werden;
- aus spekulativen Gründen, d.h. aufgrund des geringen Kapitaleinsatzes und des Hebeleffekts wird überproportional an den Preisschwankungen des originären Geschäftes partizipiert;
- oder zu Arbitrage Zwecken. Hierbei handelt es sich um die risikolose und gewinnbringende Ausnutzung zeitlicher und räumlicher Preisdifferenzen durch die gleichzeitige Kauf- und Verkaufsabwicklung.[55]
Ein derivatives Finanzinstrument ist nicht nur durch seine Ableitung vom originären Geschäft gekennzeichnet, sondern auch durch seine zeitliche Divergenz zwischen dem Vertragsabschluss und der eigentlichen Vertragserfüllung. Jene Divergenz gibt dem derivativen Finanzinstrument den Charakter eines Termingeschäftes. In der Praxis wird zwischen bedingten und unbedingten Termingeschäften unterschieden. Die wichtigsten derivativen Grundformen sind Forwards, Futures, Optionen und Swaps auf, die in Anhang -5 eingegangen wird.[56]
Die vorgestellte Definition soll aufzeigen, dass ein derivatives Finanzinstrument sowohl die Position eines Vermögenswertes als auch die einer Verbindlichkeit einnehmen kann. Ferner kann der Einsatz solcher Finanzinstrumente, wie oben beschrieben, aus Gründen der Absicherung (Hedging) erfolgen.[57]
03 Finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9
Nachdem die Grundlagen mit Hilfe der relevanten Standards definiert worden sind, ist Gegenstand des vorliegenden Kapitels, ein Grundverständnis für die Klassifikation, den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9 zu vermitteln. Zudem soll dieses Kapitel genügend „Zündstoff“ für eine spätere kritische Würdigung liefern und mit ihr den Schwerpunkt für die vorliegende Arbeit bilden.
3.1Anwendungsbereich und Ansatz
Das bilanzierende Unternehmen hat den IFRS 9, die auf alle Posten innerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, anzuwenden.[58]
Die Vorschriften zum Ansatz von Finanzinstrumenten gemäß IFRS 9.3.1.1 haben sich zum IAS 39.14 nicht verändert. Das bilanzierende Unternehmen hat ein Finanzinstrument nur dann in seiner Bilanz anzusetzen, wenn es Vertragspartei im Sinne des IFRS 9.B3.1.1 und IFRS 9B3.1.2 wird.[59] Danach hat das bilanzierende Unternehmen auch vertragliche Rechte und Pflichten, die sich aus Derivaten ergeben, als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten in der Bilanz anzusetzen. Eine Ausnahme hiervon bilden Derivate, die verhindern, dass die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts als Verkauf bilanziert werden, und somit nicht ausgebucht werden muss. In diesem Fall wird der übertragene Vermögenswert beim Empfänger in der Bilanz nicht als Vermögenswert angesetzt.[60] Beim erstmaligen Ansatz klassifiziert das bilanzierende Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert nach den Regelungen des IFRS 9.4.1.1-IFRS 9.4.1.5 und bewertet ihn gemäß IFRS 9.5.1.1- IFRS 9.5.1.2.[61] Zu beachten ist dabei, dass ein marktüblicher Kauf oder Verkauf eines finanziellen Vermögenswertes entweder zum Handels- oder zum Erfüllungstag anzusetzen bzw. auszubuchen ist.[62]
3.2 Klassifikation
3.2.1 Grundlegendes
Die Klassifikation von finanziellen Vermögenswerten wurde durch IFRS 9 grundlegend überarbeitet. Das IASB verfolgt mit dieser Überarbeitung das Ziel, eine Komplexitätsreduktion und eine prinzipienbasierte Bilanzierung zu kodifizieren.[63] Für die Klassifikation der einzelnen finanziellen Vermögenswerte, wurde aus den zuvor vier Kategorien[64] nach IAS 39, eine Reduzierung auf zwei Kategorien gemäß IFRS 9 vorgenommen. Diese Kategorien sehen vor, finanzielle Vermögenswerte nur noch
- zu fortgeführten Anschaffungskosten (Amortised Cost) oder
- zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) über die GuV erfolgswirksam zu bewerten.[65]
Von der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, können Eigenkapitalinstrumente unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen werden, welche in Kapitel 3.5.5 näher beschrieben ist. Wobei zu beachten ist, dass bilanzierende Unternehmen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorziehen. Auf die Gründe wird im Rahmen der Gesamtergebnisrechnung in Kapitel 3.5.2 näher eingegangen.
In IFRS 9.4.1 wird genau dargelegt unter welchen Bedingungen eine Klassifikation in einer der beiden Kategorien zu erfolgen hat. Demnach ist ein finanzieller Vermögenswert dann und nur dann zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Der Vermögenswert wird im Rahmen eines Business Model gehalten, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Cashflows zu halten.
- Die vertraglichen Bestimmungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Cashflows, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.[66]
Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der finanzielle Vermögenswert zwingend zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.[67] Dem bilanzierenden Unternehmen wird gemäß IFRS 9.4.1.5 bei der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten auch einmalig das Wahlrecht eingeräumt, seine finanziellen Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert zu kategorisieren. Ein solches Wahlrecht wird nur zur Vermeidung bzw. Verringerung von Inkongruenzen hinsichtlich der Bewertung oder beim Ansatz auftretenden Rechnungslegungsanomalien (sog. Accounting Mismatch) gewährt. Solche Rechnungslegungsanomalien treten auf, wenn die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten oder aber auch die Erfassung von sich daraus ergebenden Gewinnen und Verlusten auf unterschiedlicher Basis erfolgt.[68] Dieses Wahlrecht wird Kapitel 3.5.3 näher beschrieben.
Der IFRS 9 macht keine genauen Angaben über die Reihenfolge der Prüfung, d.h. ob zuerst die Bedingung für das Business Model oder die der vertraglichen Cashflows zu prüfen ist. Jedoch ist das IASB der Auffassung, dass es für ein bilanzierendes Unternehmen effizienter sei, die Bedingung des Business Models für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten zuerst zu prüfen.[69]
Im Gegensatz zum IAS 39, ist die Reklassifizierung der finanziellen Vermögenswerte gemäß IFRS 9 nur noch sehr eingeschränkt möglich. Hierauf wird in Kapitel 3.3 näher eingegangen.
Was genau unter einem Business Model zu verstehen ist und welche Eigenschaften im Detail die Cashflows für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten aufbringen müssen, wird in den nachfolgenden Kapiteln erörtert.
3.2.2 Business Model
3.2.2.1 Überblick
Wie im vorangegangen Kapitel erläutert, ist gemäß IFRS 9.4.1.2 die erste Voraussetzung, die für eine Klassifikation der finanziellen Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten von Bedeutung ist, nur dann erfüllt, wenn das bilanzierende Unternehmen ein Business Model verfolgt, dessen Absicht es ist, die finanziellen Vermögenswerte zu halten und deren vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen. Das heißt, nach den Vorschriften des erstmaligen Ansatzes in IFRS 9.3.1.1, ist bereits bei Zugang ein finanzieller Vermögenswert nach den Vorschriften des IFRS 9.4.1.1-IFRS 9.4.1.5 zu klassifizieren und es muss somit bei Zugang die Absicht, diesen zur Vereinnahmung der vertraglichen Cashflows zu halten. Jedoch ist nach einer bereits erfolgten Klassifikation in die Bewertungskategorie fortgeführte Anschaffungskosten eine vorzeitige Veräußerung nicht ausgeschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche frühzeitige Veräußerung eines Finanzinstruments für das Business Model mit Halteabsicht unschädlich sein.[70] In Kapitel 3.2.2.5 wird auf dieses Thema näher eingegangen.
Das Business Model sollte nach IFRS 9 BC4.20 aus der realen Geschäftes- bzw. Managementtätigkeit abgeleitet werden können. Für die Bestimmung des Business Models ist allein das Management in Schlüsselposition gemäß IAS 24 verantwortlich.[71] Demnach sind im Sinne des IAS 24.9 unter Management in Schlüsselpositionen die Personen gemeint, die für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens direkt oder indirekt zuständig und verantwortlich sind. Hierzu gehören Mitglieder aus der Geschäftsführung- und Aufsichtsorgane. Zu beachten ist, dass bei der Festlegung eines Business Models die Absichten des Managements nicht von einzelnen Finanzinstrumenten abhängen, sondern eine Beurteilung vielmehr auf einer übergeordneten Aggregationsstufe erfolgen muss.[72] Hierbei legt der IFRS 9 nicht genau fest was unter einer übergeordneten Aggregationsstufe verstanden werden kann.[73] Für die vorliegende Arbeit soll der Begriff des Portfolios für die Aggregationsebene, auf der das Kriterium angewandt wird, genutzt werden. Dabei ist ein Portfolio eine Zusammenfassung der darin enthaltenen Finanzinstrumente und ist dem Business Model zuzuordnen, welches in gleicher Weise gesteuert wird. In IFRS 9 ist ebenfalls nicht genau bestimmt worden, wie viele Portfolien innerhalb eines Business Models bestehen dürfen. Denkbar ist auch die Konstellation, dass ein Portfolio genau einem Business Model entspricht. Schlussfolgernd kann angenommen werden, dass in einem Business Model zwischen 1 und n Portfolien enthalten sein können.[74]
3.2.2.2 Initial Anpassung an IFRS 9 Regelungen
Hinsichtlich der Anpassung eines Business Models an die Vorschriften des IFRS 9, werden im Konkreten keine genauen Angaben darüber gemacht. IFRS 9.4.1.2 sagt nur aus, dass die Bedingung bei einem Business Model für die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten genau dann erfüllt ist, wenn der Vermögenswert im Rahmen eines Business Model gehalten wird, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Cashflows zu halten. Diese Bedingung gibt den bilanzierenden Unternehmen, im Rahmen seiner Erstanwendung eines Business Models, zum Anlass, seine bestehenden Portfolien einer Bestandsaufnahme zu unterziehen. Denn es sind hier gerade die bestehenden Portfolien als problematisch einzustufen, da hier ggf. keine „saubere“ Portfolioabgrenzung im Sinne des IFRS 9 vorgenommen wurde. Das Resultat einer solchen Bestandsaufnahme könnte so aussehen, dass drei unterschiedliche Portfoliostrategien am Ende herauskommen. Das erste Portfolio könnte demnach eine Strategie verfolgen, dass die im Portfolio enthaltenen finanziellen Vermögenswerte, die oben genannte Bedingung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß IFRS 9.4.1.2 erfüllen und dadurch eindeutig zu einem Business Model mit einer Halteabsicht zugeordnet werden können. Das zweite Portfolio könnte strategisch so ausgerichtet sein, dass die im Portfolio enthaltenen finanziellen Vermögenswerte es nicht zum Ziel haben, zur Vereinnahmung der vertraglichen Cashflows zu halten. Somit kann dieses Portfolio ganz klar einem Business Model zugeordnet werden, welches nicht auf das Halten zur Vereinnahmung vertraglicher Cashflows ausgerichtet ist und somit zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist. Unklar erscheinen Bestandsportfolien, die beide Strategien gleichzeitig verfolgen. Sie werden im Folgenden als Mischportfolien bezeichnet. Solche Mischportfolien könnten bspw. Liquiditätsreserve und ein noch zu syndizierende Darlehen[75] zum Bestandteil haben. Fraglich ist jedoch, zu welchem Business Model eben diese Portfolien, die beide Strategien gleichzeitig verfolgen, nach IFRS 9 zuzuordnen sind. Es kann hier also nicht ausgeschlossen[76] werden, dass Mischportfolien zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Als möglichen Lösungsansatz und um gleichzeitig die vorangegangene Problematik zu umgehen, wäre es daher sinnvoll, bei den Mischortfolien eine scharfe Trennung vorzunehmen. Dies könnte so aussehen, dass aus einem Mischportfolio zwei Portfolien gebildet werden, die zwei unterschiedliche Strategien verfolgen: eine, die auf das Halten und eine, die auf das nicht Halten zur Vereinnahmung vertraglicher Cashflows ausgerichtet ist.[77]
Die nachfolgende Abbildung soll zwei vereinfachte Business Models und die darin enthaltenen Portfolien aus Sicht einer Bank darstellen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Business Models[78]
Aus der oben dargestellten Abbildung ist zu ersehen, dass das bilanzierende Unternehmen, neben einem Business Model[79] mit Halteabsicht, gleichzeitig auch ein Business Model verfolgen kann, welches nicht auf das Halten zur Vereinnahmung vertraglicher Cashflows ausgerichtet ist. Somit ist mit „Nicht halten“ in diesem Kontext ein Business Model mit dem Ziel, Cashflows aus der Veräußerung der finanziellen Vermögenswerte zu generieren, gemeint. Dies könnten bspw. aktiv gemanagte Portfolien von finanziellen Vermögenswerten sein, die die Änderung des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Änderungen der Credit Spreads oder Renditekurven zu realisieren versuchen.[80] Aus der Abbildung ist weiterhin zu erkennen, dass auf der übergeordneten Aggregationsebene das Portfolio stehen kann und Sub-Portfolien wie Wertpapiere und Darlehen daraus gebildet werden können, die sich nach der individuellen Strategie des Unternehmens richten.
3.2.2.3 Geschäftsstrategie gemäß MaRisk
Eine Möglichkeit für Banken zur Bildung eines Business Models besteht darin, das Business Model an die bereits erforderliche Geschäftsstrategie im Sinne der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) für Kreditinstitute auszurichten. Denn für die Geschäftsleitung von Kreditinstituten besteht nach § 25a Kreditwesengesetz (KWG)[81] eine organisatorische Pflicht, den Aufsichtsrat über die beabsichtigte Geschäftspolitik zu informieren.[82] Nach MaRisk legen eben diese Personen in den Schlüsselpositionen sowie die der Geschäftsleitung fest, welche Geschäftsstrategie verfolgt werden soll. Danach hat die Geschäftsleitung für jede wesentliche Geschäftsaktivität eine Geschäftsstrategie zu bestimmen. Es sind dabei sowohl externe Einflussfaktoren wie z.B. die Marktentwicklung als auch interne Einflussfaktoren wie u.a. die Risikotragfähigkeit bei der Strategiebildung einzubeziehen.[83] Wie detailgenau eine Strategie am Ende aussehen soll, hängt vom Umfang und der Komplexität sowie dem Risikogehalt der geplanten Geschäftsaktivitäten ab. Das würde bedeuten, dass hier bewusst keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Granularität gemacht werden.
Aus den vorangegangen Beschreibungen lässt sich die Erkenntnis ziehen, dass die Geschäftsstrategie nur eine Grundlage bzgl. die Ausrichtung für das Business Model nach IFRS 9 bieten kann. Die Abgrenzung des Business Model hat im Gegensatz zur Geschäftsstrategie auf stärker granularen, d.h. auf tieferen Aggregationsebenen, zu erfolgen. Demzufolge kann das Business Model aus der Geschäftsstrategie nur abgeleitet werden.[84] Im nachfolgenden Abschnitt soll auf einzelne Business Models exemplarisch eingegangen werden.
3.2.2.4 Exemplarische Business Models
In IFRS 9.B4.1.4 werden spezielle Beispiele[85] zum Business Model gegeben, deren Absicht es ist, finanzielle Vermögenswerte zu halten und die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen. Dabei sind die folgenden Szenarien denkbar:
- Das erste Beispiel beschreibt ein Unternehmen, das Finanzinvestitionen zur Vereinnahmung der damit verbundenen vertraglichen Cashflows hält und die Veräußerung einer Finanzinvestition innerhalb des Business Model „halten“ unter Umständen vornehmen würde: Da eine Absicht besteht, die Finanzinvestitionen zu halten und deren vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen, stehen einzelne Veräußerungen aus Gründen der Liquiditätsbeschaffung mit dem Business Model „halten“ nicht im Widerspruch.[86]
- Das zweite Beispiel stellt zwei Sachverhalte vor:
- Im ersten Sachverhalt kauft das Unternehmen im Rahmen seines Business Models „halten“ Portfolios von Kreditforderungen ein, um aus diesen Forderungen die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen. Es ist nicht auszuschließen, dass in diesen Portfolien Kreditausfälle enthalten sind: Da eine Absicht besteht, die finanziellen Vermögenswerte, wie hier die Kreditforderungen, zu halten und deren vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen, wird davon ausgegangen, dass das Portfolio nicht erworben wurde, um aus dessen Verkauf einen Gewinn zu erzielen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Kaufs erwartet wird, dass eine vollständige Vereinnahmung der Cashflows aufgrund eingetretener Kreditausfälle nicht gewährleistet werden kann, ist dies mit dem Business Model „halten“ vereinbar.
- Der zweite Sachverhalt beschreibt den Abschluss von Zinsswaps, um damit den variablen Zins einiger finanzieller Vermögenswerte in einen festen Zins umzuwandeln: Ein Business Model ändert sich nicht, wenn durch den Abschluss von Derivaten eine Änderung der Cashflows in den Portfolien bewirkt wird. Wenn das Portfolio nicht auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert wird, könnte die Absicht des Business Models dahingehend bestehen, die Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Cashflows zu halten.[87]
- Das dritte und letzte Beispiel stellt ein Unternehmen dar, welches Kredite vergibt. Diese Kredite werden vom kreditvergebenden Unternehmen an eine Verbriefungsgesellschaft weiterveräußert. Wobei zu beachten ist, dass die Verbriefungsgesellschaft vom kreditvergebenden Unternehmen beherrscht wird und von diesem konsolidiert wird. Die Verbriefungsgesellschaft erhält im Gegenzug die vereinnahmten Cashflows, die im Rahmen der Kreditvergabe anfallen. Zudem wird dieses Geschäft von der Verbriefungsgesellschaft verbrieft und die vereinnahmten Cashflows werden an die Anleger weitergegeben. Es wird angenommen, dass die Kredite weiterhin in der Konzernbilanz erfasst werden, da sie von der Verbriefungsgesellschaft nicht ausgebucht werden:
Das kreditvergebende Unternehmen muss die Kredite bis zur Veräußerung zum beizulegenden Zeitwert bilanzieren, weil es die Kredite an Verbriefungsgesellschaft veräußern will und dadurch sein Business Model nicht auf „halten“ ausgelegt ist. Bis zur Veräußerung sind die Kredite im Einzelabschluss zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren und im Konzernabschluss erfolgt eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten. Nach der Veräußerung bilanziert das kreditvergebende Unternehmen die Kredite nicht mehr, somit sind das Business Model und die Eigenschaften der vertraglichen Cashflows dann irrelevant. Nach der Veräußerung aber hält nunmehr die Verbriefungsgesellschaft die Kredite, um die Cashflows zu vereinnahmen. Im selben Konzern werden die Kredite bis zur Veräußerung zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, nach der Veräußerung aber kommen diese Kredite im Konzern wieder durch die Verbriefungsgesellschaft in einem Business Model mit Halteabsicht an.[88]
Nachfolgend eine grafische Darstellung des dritten Beispiels:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 6: Verbriefungstransaktion[89]
3.2.2.5 Infrequent Number of Sales
Für ein bilanzierendes Unternehmen ist es schwierig oder schier unmöglich, in einem Business Model mit Halteabsicht, alle die darin enthaltenen Portfolien auch bis zu ihrer Endfälligkeit tatsächlich zu halten. Das liegt bspw. daran, dass bei Änderung der Geschäftspolitik, wie die Aufgabe von bestimmten Ländermärkten, manche Finanzinstrumente, in einem Portfolio, vor ihrer Endfälligkeit abzustoßen sind. Gemäß IFRS 9.B4.1.3 sollten die Unternehmen beurteilen, ob eine geringe Anzahl an Verkäufen innerhalb eines Business Models mit Halteabsicht („infrequent number of sales“) mit eben dieser Halteabsicht im Einklang steht. In Kapitel 3.2.2.1. wurde bereits angesprochen, dass solche Verkäufe nur unter den in IFRS 9 B4.1.3. genannten Voraussetzungen möglich sind, und es wurde auf dieses Kapitel verwiesen.[90] Danach kann die Halteabsicht des Business Models auch bei Verkäufen nicht in Frage gestellt werden, wenn bspw.:
- der finanzielle Vermögenswert nicht mehr mit den Anlagerichtlinien des Unternehmens im Einklang steht, z.B. eine Bonitätsverschlechterung eines finanziellen Vermögenswertes unter das Niveau der geforderten Anlagerichtlinie fällt;
- ein Versicherungsunternehmen ihr Anlageportfolio aufgrund von Änderungen in den Auszahlungserwartungen anpassen muss, oder
- ein Unternehmen aus der Veräußerung eine Investition finanzieren muss.
Auch wenn eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt ist, müssen bilanzierende Unternehmen diese Verkäufe einer Prüfung unterziehen. Demnach hat das Unternehmen bei einer Überschreitung der geringen Anzahl an Verkäufen („more than infrequent number of sales“) aus einem Portfolio zu prüfen, ob auch trotz dieser Verkäufe das Business Model weiterhin auf das Halten und die Vereinnahmung der vertraglichen Cashflows ausgerichtet ist.[91] Als Grenze für die Festlegung der „infrequent number of sales“ könnte die Anzahl der anfallenden Verkäufe in einer Berichtsperiode herangezogen werden, die zum Gesamtvolumen des entsprechenden Portfolios ins Verhältnis zu setzen ist.[92] Der IFRS 9 hat, wie auch bei den oben genannten Beispielen, keine genauen Angaben darüber gemacht, in welchem Umfang solche Verkäufe aus dem Business Model mit Halteabsicht getätigt werden dürfen, ohne dass es dabei mit der Halteabsicht in Widerspruch steht. Er macht ebenso keine konkreten Angaben darüber, was genau erfolgen soll, wenn nach einer Überprüfung die festgelegte geringe Anzahl in einer Berichtsperiode überschritten ist. Es kann aber bei einer solchen Überschreitung die Notwendigkeit bestehen, das Business Model neu einzustufen.[93] Als Konsequenz einer solchen Neueinstufung, könnte das relevante Portfolio geschlossen, aufgelöst oder umkategorisert werden.
[...]
[1] Vgl. König, in: WPg (2010), S. 81.
[2] Prozyklisch bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Bewertung von Finanzinstrumenten durch die Fair-Value-Bilanzierung in den einzelnen Konjunkturzyklen verstärkt wird.
[3] Vgl. Niehaus, in: WPg (2010), S. 87.
[4] Vgl. Gilgenberg/Weiss. in: KoR (2009), S. 182.
[5] Vgl. Niehaus, in: WPg (2010), S. 87.
[6] Vgl. IFRS Zielsetzung des IASB 6 (a).
[7] Vgl. Märkl/Schaber, in: KoR (2009), S. 534.
[8] Vgl. IFRS 9.IN2.
[9] Group of 20: Die Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer.
[10] Vgl. IFRS 9.IN4.
[11] Vgl. IFRS 9.IN6.
[12] Vgl. Märkl/Schaber, in: KoR (2010), S. 65.
[13] Vgl. Wenk/Straßer, in: PiR (2010), S. 102.
[14] Vgl. Kuhn, in: IRZ (2010), S. 104.
[15] International Financial Reporting Standards 9 (IFRS 9) offizielle Verlautbarungen zum 01. Januar 2011.
[16] Vgl. IFRS 9.IN5.
[17] Änderungen zu IFRS 7 wurden im November 2011 durch die EU-Kommission in das Europäische Recht übernommen, siehe dazu EFRAG (2011), http://www.efrag.org/Front/c1-306/Endorsement-Status-Report_EN.aspx (Zugriff am 28.11.11).
[18] Vgl. IFRS 7.IN7.
[19] Vgl. Ballwieser et al. (2011), S. 218.
[20] Vgl. IAS 1.54.
[21] Vgl. IASB (2011), http://www.ifrs.org/Current+Projects/IASB+Projects/Fair+Value+Measurement/Fair+Value+Measurement.htm (Zugriff am 27.12.11).
[22] Eigene Darstellung.
[23] Die Projektphasen 2 und 3 befinden sich derzeit im ständigen Änderungsprozess, sodass ein ausschließlicher Rückgriff auf Fachliteratur /-zeitschriften hinsichtlich der Aktualität unzureichend erscheint. Es wird daher in diesem Abschnitt vorwiegend auf die Ausführungen auf der Internetpräsenz des IASB www.ifrs.org eingegangen.
[24] IFRS 9.IN6.
[25] Eigene Darstellung, in Anlehnung an Wenk/Straßer, in: PiR (2010), S. 102.
[26] Eine Darstellung zu Entwicklung und Aufbau des IASB siehe Anhang -1 und -2.
[27] Vgl. IASB (2012), http://www.ifrs.org/NR/rdonlyres/86C39790-5993-41E0-91A5- D36A3947D329/0/FI0112b09.pdf (Zugriff am 29.02.2012).
[28] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, in: PiR (2012), S. 60.
[29] Vgl. Helke/Bär/Morawietz (2011), in: WPg, S. 453; Vgl. IASB (2011a), http://www.ifrs.org/Current+Projects/IASB+Projects/IASB+Work+Plan.htm (Zugriff am 13.04.2012).
[30] In diesem Kontext wird „Hedge“ mit absichern übersetzt und wird in Kapitel 2.3.5. näher erörtert.
[31] Vgl. Barz/Weigel, in: IRZ (2011), S. 228; Vgl. Kümpel/Pollmann, in: IRZ (2010), S. 231.
[32] Vgl. Helke/Bär/Morawietz (2011), in: WPg, S. 453; Vgl. IASB (2011a), http://www.ifrs.org/Current+Projects/IASB+Projects/IASB+Work+Plan.htm (Zugriff am 13.04.2012).
[33] Vgl. IASB (2011b), http://www.ifrs.org/Meetings/IASB+7+November+2011.htm (Zugriff am 07.11.2011).
[34] Vgl. EFRAG (2011), http://www.efrag.org/Front/c1-306/Endorsement-Status-Report_EN.aspx (Zugriff am 28.11.2011); Vgl. Märkl/Schaber, in: KoR (2010), S. 65.
[35] IAS 32.11.
[36] In Anlehnung an Grünberger (2011), S. 111.
[37] In Anlehnung an Eitzen/Zimmermann (2010), S. 230; Vgl. Bieg et al. (2009), S. 151.
* Das Eigenkapitalinstrument wird häufig in Literaturen von dem finanziellen Vermögenswert separat dargestellt, obwohl es dem Grunde nach zu den finanziellen Vermögenswerten gehört. Von dieser Darstellung wird in der vorliegenden Arbeit abgewichen.
[38] Vgl. Grünberger (2011), S. 112.
[39] Vgl. IAS 32.11.
[40] Vgl. IAS 32 AG3.
[41] Vgl. IAS 32 AG4.
[42] Vgl. Grünberger (2011), S. 112.
[43] Vgl. IAS 32.11 AG10.
[44] Vgl. Kuhn/Scharpf (2006), S. 86; vgl. IAS 31 AG11.
[45] Vgl. Grünberger (2011), S. 149.
[46] Vgl. IAS 32.11.
[47] Vgl. Ballwieser et al. (2011), S. 219.
[48] Vgl. IAS 32.AG 3-4; Vgl. Eitzen/Zimmermann (2010), S. 231.
[49] Vgl. Kapitel 2.3.1.
[50] Siehe dazu auch Abbildung 3. Eine Konstellation, die der einen Vertragspartei eine finanzielle Verbindlichkeit und gleichzeitig der Gegenpartei einen Eigenkapitalinstrument einräumt, wird gemäß der Definition von IAS 32.11 ausgeschlossen.
[51] Residualanspruch ist der Restwert (=Residuum), der den Eigenkapitalgebern nach Abzug aller Schulden zur Verfügung steht. Vgl. Breuer/Schweitzer (2003), S. 448.
[52] Vgl. IAS 32.11.
[53] Vgl. Eitzen/Zimmermann (2010), S. 231; Vgl. Kuhn/Scharpf (2006), S. 89.
[54] Es handelt sich hierbei um einen Vertrag mit mind. zwei Parteien, die gegenläufige Meinungen bzgl. der Entwicklung des originären Geschäftes haben, eine ausführliche Darstellung dazu in Beike/Barckow (2002).
[55] Vgl. Rudolph/Schäfer (2010), S. 15-36.
[56] Vgl. Hausmann/Diener/Käsler (2002), S. 58.
[57] Vgl. Rudolph/Schäfer (2010), S. 15-36.
[58] Vgl. IFRS 9.2.1.
[59] Vgl. IFRS 9.3.1.1.
[60] Vgl. IFRS 9.B.3.1.1.
[61] Vgl. IFRS 9.3.1.1.
[62] Vgl. IFRS 9.3.1.2.
[63] Vgl. IFRS 9.IN2.
[64] Vier Kategorien nach IAS 39 At fair value through profit or loss, Loans and Receivables, Held to Maturity, Available for Sale.
[65] Vgl. Berentzen (2010), S. 76.
[66] Vgl. IFRS 9.4.1.2.
[67] Vgl. IFRS 9.4.1.4.
[68] Vgl. IFRS 9.4.1.5.
[69] Vgl. IFRS 9.BC4.14.
[70] Vgl. IFRS 9 B4.1.3.
[71] Vgl. IFRS 9 B4.1.1.
[72] Vgl. IFRS 9 B4.1.2
[73] Vgl. Berentzen (2010), S. 78.
[74] Vgl. Hallpap/Lellmann, in: WPg (2011), S. 728ff.
[75] Unter dem Begriff eines syndizierten Darlehens ist die gemeinsame Vergabe eines Kredits von mindestens zwei Banken auf Basis gemeinschaftlicher Konditionen und einer gemeinsamen Dokumentation zu verstehen. Für eine ausführliche Darstellung siehe Gondring/Zoller/Dinauer (2003), S. 412ff.
[76] Es kann nicht eindeutig gesagt werden, dass Mischportfolien zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren sind, da für solche Portfolien im Standard keine genauen Regelungen getroffen wurden.
[77] Vgl. Gehrer/Krakuhn/Tietz-Weber, in: IRZ (2011), S. 88.
[78] Eigene Darstellung.
[79] Seit Dezember 2011 diskutiert das IASB über die Einführung eines 3. Business Models, welches gegen das sonstige Ergebnis (OCI) erfolgen soll. Vgl. IASB (2012a) Punkt 5 Financial instruments: Classification and measurement: Cover paper http://www.ifrs.org/Meetings/IASB+February+2012.htm (Punkt 5) (Zugriff am 26.02.12).
[80] Vgl. IFRS 9 B4.1.5.
[81] Kreditwesengesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, das durch Artikel 2 Absatz 72 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 geändert worden ist.
[82] Vgl. Hallpap/Lellmann, in: WPg (2011), S. 725-726.
[83] Vgl. MaRisk AT 4.2 veröffentlicht am 15.12.2010 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
[84] Vgl. Hallpap/Lellmann, in: WPg (2011), S. 726.
[85] Wobei zu beachten ist, dass diese Beispiele nicht abschließend sind. Siehe dazu IFRS 9 B4.1.4.
[86] Vgl. IFRS 9 B4.1.4 Beispiel 1.
[87] Vgl. IFRS 9 B4.1.4 Beispiel 2.
[88] Vgl. IFRS 9 B4.1.4 Beispiel 3.
[89] In Anlehnung an IFRS 9 B4.1.4 Beispiel 3.
[90] Es ist zu beachten, dass die aufgeführten Beispiele nicht abschließend sind.
[91] Vgl. IFRS 9 B4.1.3.
[92] Vgl. Hallpap/Lellmann, in: WPg (2011), S. 725.
[93] Vgl. Märkl/Schaber, in: KoR (2010), S.68.
- Quote paper
- Saad Maiwand (Author), 2012, Kritische Analyse von Ansatz und Bewertung der Finanzinstrumente im Rahmen des IFRS 9, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/198611
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