Gesellschaft = Kommunikation; Die Club- und Partyszene ist deutsches Kulturgut. Sie verbindet Menschen und regt zur Kommunikation an, sie macht die Menschen gesellig.
Musik ist stets Bindeglied zwischen Menschen und wäre ohne Interessens-Gruppen wie der deutschen Club- und Party-Szene nicht in dem Maße existenziell wie es heute der Fall ist. Die weltweite Popularität von Künstlern und deren Musik ist daher auch der deutschen Club- und Party-Szene zu verdanken. Dieser Club- und Party-Szene werden die technischen und kulturellen Entwicklungen der letzten 30 Jahre ebenfalls zugeschrieben und sind aus dem täglichen Leben der Gesellschaft nicht mehr wegzudenken, genauso wenig wie iPods, oder sonstige Medien.
Fazit:
Beendet man die Kommunikation zwischen Menschen an öffentlichen Treffpunkten und verbietet Musik zu spielen, gibt es keine Gesellschaft! „es schränkt unsere Freiheit ein“!
1€ Musik-Pro-Kopf-Pauschale (MPKP)
für
öffentliche Aufführung von Musik in Clubs, Diskotheken und auf Partys
von Christian Szab ó
Gegenwärtige Situation und Kritik an der GEMA-Tarif-Änderung
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) hat mit einer Neuen Tarifstruktur (Vergütungssätze U-V) über Aufführungen von Unterhaltungs- und Tanz-Musik eine herbe Debatte in der Kreativund Veranstaltungswirtschaft (Club- und Partyszene) ausgelöst. Diese Neue Tarifstruktur, die ab 2013 in Kraft treten soll, ist existenzbedrohend für Gesellschaft und Kultur. Diese Neue Tarifstruktur ist unangemessen, in keiner Art und Weise akzeptabel und stellt eine Bedrohung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für unsere Gesellschaft dar.
Lösungsvorschlag
-1€ Musik-Pro-Kopf-Pauschale (MPKP) als Alternative -
1€ MPKP gilt ausschließlich für Clubs und Party-Veranstalter zur Vergütung an die durch die GEMA vertretenen Rechteinhaber (Urheber, Autoren). Ausgeschlossen vom 1€ MPKP sind Konzerte, Strassenveranstaltungen und sonstige Gross-Events oder Schulaufführungen und Privat-Veranstaltungen.
Terminus/Geltungsbereich
- einheitlicher Eintrittspreis in Höhe von mind. 10€ als Culture-Entrance
- Anzahl der Teilnehmer/Besucher als Wahrnehmungs-/Bemessungs-Grundlage
- Ausschließlich Clubs und Diskotheken sowie Partys ab einer Raumgrösse von 100 qm.
Berechtigungs-/Wahrnehmungsgrundlage
Um eine Berechtigung zur Erhebung von Gebühren und „angemessenen“ Vergütung an Urheber/Autoren durch die GEMA zu rechtfertigen, wird die Anzahl der - REALEN - Wahrnehmenden (Zuhörer, Besucher) der aufgeführten/gespielten Musik (tatsächlich gehörte Musik) herangezogen.
Diese Grundlage der Wahrnehmung von Musik basiert auf der tatsächlich erreichten öffentlichen Zugänglichkeit.
D.h. kommt kein Besucher zur Veranstaltung = Extremfall, wird auch keine Gebühr/Vergütung an die GEMA/Rechteinhaber für Musikaufführungen fällig.
Begründung: Wenn keineöffentliche Wahrnehmung von Musik erfolgte, ist davon auszugehen das keine Begünstigung für den Veranstalter vorliegt, sondern eher ein Schaden der durch Investitionen nach Treu und Glauben erfolgte, um ein breites Publikum zu erreichen und aus welchen Gründen auch immer (ob mikro- oder makro-ökonomisch) der Verwertungserfolg für alle Parteien ausblieb.
Wertungs-Maßstab: Deröffentliche Zugang von Musik setzt voraus, dasüberhaupt Interesse in der Öffentlichkeit vorhanden sein muss. Um dieses Interesse zu wecken, werden Verwertungs-Aktivitäten (z.B. Werbung, Betriebsmittel) durch die Veranstalter für Partys durchgeführt, was den Zugang für die Öffentlichkeit erst möglich macht. Ohne Veranstalter keinöffentlicher Zugang zu den geschützten Werken (Siehe Rechtsgrundlage).
- Kein Verwertungserfolg = Keine Vergütung -
Dem Veranstalter gebührt beim Ausbleiben des Erfolgs ein Investitionsschutz, da er Vorkehrungen für eine zum Erfolg ausgerichtete Veranstaltung getroffen hat, das heißt Investitionen getätigt hat, mit dem Ziel „eine in Szene gestellte“ öffentliche Darbietung zu erreichen, um letztendlich auch den Erfolg von Originalwerken zu fördern. Aber auch Anstrengungen als Teilnehmer des öffentlich-kulturellen Lebens unternahm, um das Zusammenleben durch Kommunikation zu erleichtern. Dieser Aktivismus des Veranstalters ist daher gesellschaftlich zu würdigen sowie als schöpferische Leistung anzuerkennen und nicht zusätzlich zu schädigen.
Rechtsgrundlage
Das für eineöffentliche Darbietung (Aufführung, Vorführung, Vortrag) heranzuziehende Recht deröffentlichen Zugänglichmachung laut UrhG § 19a setzt voraus, das Mitglieder der Öffentlichkeit, Kenntnisüber geschützte Werke erlangen und diese egal wo, zu jeder Zeit zugänglich sind. Eine bewusste Vorenthaltung geschützter Werke, durch Nichteinräumung von Nutzungsrechten , würde daher ein Eingriff in die freie Entfaltung im Sinne der Urheber und Einschränkung der Meinungs- und Informations-Freiheit im Sinne der Gesellschaft bedeuten und den Gebrauch zum Wohle der Allgemeinheit hindern. Bewusste Vorenthaltung liegt vor = wenn beispielsweise die GEMA die öffentliche Darbietung über eine Veranstaltung untersagt und diese durch unangemessener/