Angesichts der andauernden wirtschaftlichen Stagnation, zunehmender Illiquidität und vermehrten Unternehmensinsolvenzen auf allen Ebenen gewinnen Sicherungsmittel mit steigendem Maße an Bedeutung. Längst undenkbar geworden sind Umweltbedingungen des wirtschaftlichen Lebens, in denen sich auch solvente und finanziell ausgeglichene Unternehmen nur und ausschließlich die zahlungskräftigsten Kunden heraussuchen und auf diese Weise sichere Geschäfte tätigen konnten. Um wirtschaftlich überleben zu können, sind inzwischen viele Branchen darauf angewiesen, auch mit schwächeren Unternehmen zusammenzuarbeiten und ihrerseits Kredite und Zahlungserleichterungen zu gewähren. Die Gefahr, dass somit im Insolvenzfall die Kaufsache in der Insolvenzmasse gebunden und die Gläubigerbefriedigung höchst ungewiss ist, erhält hierdurch eine neue Dimension und birgt Insolvenzrisiken nicht zuletzt auch für die Gläubiger. Die in der Regel vorleistungspflichtigen Lieferanten suchen daher vermehrt nach Möglichkeiten, die Vertragsabwicklung sicherer zu gestalten und bestehende Risiken zu minimieren. Die Rechtsfolgen dieser vertraglichen Ausgestaltungen sollen dabei im Rahmen dieser Arbeit beleuchtet werden. Systematisch wird vorliegend zwischen dem Fall der Insolvenz des Vorbehaltskäufers und des Vorbehaltsverkäufers, sowie zwischen den unterschiedlichen Formen des Eigentumsvorbehaltes unterschieden, da insoweit unterschiedliche Rechtsfolgen bestehen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einführung
B. Allgemeines
C. Die Insolvenz des Vorbehaltskäufers
I. Einfacher Eigentumsvorbehalt.
1. Erfüllungsablehnung
2. Rücktritt des Verkäufers
3. Rechtsfolge
a.) Aussonderung
b.) Absonderung
c.) Stellungnahme
II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt.
1. Allgemeines
2. Verarbeitungsklauseln
3. Vorausabtretungsklauseln.
III. Erweiterter Eigentumsvorbehalt.
IV. Kontokorrentvorbehalt
V. Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt
VI. Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt
VII. Übertragung des Anwartschaftsrechts
VIII. Nutzungsrechte des Insolvenzverwalters
IX. Unberechtigte Veräußerung des Vorbehaltsgutes
X. Verarbeitung, Vermischung und Vermengung des Vorbehaltsgutes
D. Die Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers.
I. Anwendungsvoraussetzungen des § 107 I InsO
1. Schuldrechtlicher Vertrag.
2. Dingliche Einigung
3. Besitzverschaffung
II. Rechtsfolge
E. Sicherheitenpools
I. Lieferantenpools
II. Miteigentümergemeinschaft mit dem Insolvenzschuldner
F. Fazit
A. Einführung
Angesichts der andauernden wirtschaftlichen Stagnation, zunehmender Illiquidität und vermehrten Unternehmensinsolvenzen auf allen Ebenen gewinnen Sicherungsmittel mit steigendem Maße an Bedeutung. Längst undenkbar geworden sind Umweltbedingungen des wirtschaftlichen Lebens, in denen sich auch solvente und finanziell ausgeglichene Unternehmen nur und ausschließlich die zahlungskräftigsten Kunden heraussuchen und auf diese Weise sichere Geschäfte tätigen konnten. Um wirtschaftlich überleben zu können, sind inzwischen viele Branchen darauf angewiesen, auch mit schwächeren Unternehmen zusammenzuarbeiten und ihrerseits Kredite und Zahlungserleichterungen zu gewähren. Die Gefahr, dass somit im Insolvenzfall die Kaufsache in der Insolvenzmasse gebunden und die Gläubigerbefriedigung höchst ungewiss ist, erhält hierdurch eine neue Dimension und birgt Insolvenzrisiken nicht zuletzt auch für die Gläubiger. Die in der Regel vorleistungspflichtigen Lieferanten suchen daher vermehrt nach Möglichkeiten, die Vertragsabwicklung sicherer zu gestalten und bestehende Risiken zu minimieren. Die Rechtsfolgen dieser vertraglichen Ausgestaltungen sollen dabei im Rahmen dieser Arbeit beleuchtet werden. Systematisch wird vorliegend zwischen dem Fall der Insolvenz des Vorbehaltskäufers und des Vorbehaltsverkäufers, sowie zwischen den unterschiedlichen Formen des Eigentumsvorbehaltes unterschieden, da insoweit unterschiedliche Rechtsfolgen bestehen.
B. Allgemeines
Eigentumsvorbehalte bilden die zentrale und traditionelle Kreditsicherung für Lieferungen von beweglichen Sachen ohne sofortige Bezahlung des Kaufpreises. Durch den vertraglich und dinglich[1] festgelegten, aufschiebend bedingten Eigentumsübergang haben Lieferanten die Möglichkeit, zumeist konkursfeste Geschäfte zu tätigen, ohne dabei Insolvenzgläubiger zu werden. Relevant wird diese Konstruktion nur dann nicht, wenn der Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits beiderseits vollständig erfüllt ist. Ein unter Eigentumsvorbehalt geschlossener Vertrag ist aber nach allgemeiner Auffassung[2] bis zur endgültigen Zahlung des Kaufpreises und dem hierdurch ausgelösten Bedingungseintritt noch nicht vollständig erfüllt. Zweifelhaft kann höchstens sein, ob nicht der Verkäufer seine Verpflichtungen mit der bedingten Übereignung bereits erbracht hat: Nach dem Kaufvertrag schuldet dieser nur die tatsächlich auch bewirkte bedingte Übereignung der Kaufsache. Innerhalb der insolvenzrechtlichen Betrachtung ist jedoch der Erfüllungsmaßstab des § 103 InsO zugrunde zu legen. Die im Rahmen des § 103 InsO vorausgesetzte Erfüllung stellt nicht auf den Abschluss der Leistungshandlung, sondern auf den Eintritt des Leistungserfolges ab, weshalb ein beiderseits vollständig erfüllter Vertrag erst mit dem Bedingungseintritt und Vollrechtserwerb durch den Schuldner vorliegt.
Entscheidender Punkt im Insolvenzverfahren ist das in § 103 InsO festgelegte Wahlrecht des Insolvenzverwalters für den Fall, dass zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Vertrag nicht oder nur teilweise erfüllt worden ist. Dieses Recht gestattet dem Verwalter grundsätzlich zwischen Erfüllung (Abs. I) und Nichterfüllung (Abs. II) des Vertrages zu wählen[3]. Sinn dieses Wahlrechts ist sowohl der Schutz des Vertragspartners des insolventen Schuldners als auch der Schutz der Insolvenzmasse[4]: Der Vertragspartner des Schuldners soll nicht gezwungen werden, seinerseits die Leistung zu bewirken, im Gegenzug aber lediglich die Insolvenzquote als Gegenleistung zu erhalten. Daher kann das Wahlrecht den individuellen Vertragsumständen zumeist besser gerecht werden. Wählt der Verwalter nämlich die Vertragserfüllung, so er hat entsprechend § 55 I Nr. 2 InsO die Gegenleistung in vollem Umfang aus der Masse zu bewirken. Für den Fall der Erfüllungsablehnung- welcher der faktisch häufigere Fall ist- kann der in der Regel vorleistungspflichtige Gläubiger aber seine ohne Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht zurückverlangen, sondern ist auf die Geltendmachung seiner Forderungen als Insolvenzgläubiger angewiesen. Da es regelmäßig im Sinne der Gläubiger ist, möglichst schnell zu erfahren, ob der Verwalter Erfüllung oder Nichterfüllung wählt, besteht für den Verwalter die Pflicht, grundsätzlich sofort nach Aufforderung durch den Gläubiger sein Wahlrecht auszuüben (§ 103 II 2 InsO). Um das oben benannte Risiko, einfacher Insolvenzgläubiger zu werden, zu verringern, bedienen sich viele Lieferanten eines Eigentumsvorbehaltes, der grundsätzlich den Eigentumsübergang aufschiebt, aber hieran auch bestimmte, in § 107 InsO geregelte Folgen knüpft. Diese sollen im Anschluss betrachtet werden.
C. Die Insolvenz des Vorbehaltskäufers
Praktisch bedeutungsvollster Fall ist die Insolvenz des Vorbehaltskäufers. Entscheidende Norm hierbei ist § 107 II InsO. Der erkennbare Masseschutz dieser den § 103 InsO modifizierenden Vorschrift äußert sich darin, dass der Insolvenzverwalter die Kaufsache - auch nach Aufforderung zur Wahlrechtsausübung- weiter in Besitz halten und die Wahlrechtsausübung bis nach dem Berichtstermin (§ 156 InsO; erste Gläubigerversammlung) hinauszögern kann[5].
Diese „Schonfrist“ soll verhindern, dass unter Eigentumsvorbehalt gelieferte bewegliche Sachen bereits kurz nach Verfahrenseröffnung aus dem Unternehmen des insolventen Käufers herausgezogen werden[6]. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass dem Insolvenzverwalter die zur Durchführung des Insolvenzverfahrens notwendigen Betriebsmittel nicht im Voraus entzogen werden[7]. Es steht dem Verwalter zwar grundsätzlich frei, wann er den Berichtstermin ansetzt - § 29 InsO schreibt insoweit eine sechswöchige Frist vor, jedoch kann diese auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten ausgedehnt werden[8]. Hinter dieser Fristverlängerung steht letztlich der Gedanke, dass bei vielen Verträgen eine Erfüllung nur dann für die Masse wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn feststeht, dass das insolvente Unternehmen wenigstens vorübergehend weitergeführt werden kann und soll. Da dieser Entscheidungsprozess nicht überstürzt erfolgen darf, ist eine Fristverlängerung im Einzelfall durchaus angemessen. Eine Ausnahme von dieser Fristregelung besteht gemäß § 107 II InsO nur für Waren, bei denen ein weiteres Abwarten zu einer erheblichen Wertminderung führte. Gemeint sind dabei insbesondere Saisonartikel und leicht verderbliche Waren[9] ; nicht erfasst werden hiervon die Fälle, in denen eine Wertminderung durch die bloße Nutzung der Sache eintritt[10].
Für die Stellung der Gläubiger während dieser „Schonfrist“ ist im Gegenzug entscheidend, wie die Vertragslage und somit die Anspruchslage in dieser Zeit (zwischen Verfahrenseröffnung und Wahlrechtsausübung des Verwalters) rechtlich zu werten ist. Dies wird recht unterschiedlich beurteilt. Nach einer etwas älteren Ansicht befinde sich der Vertrag in einem Schwebezustand, während dessen die Herausgabe des Vorbehaltseigentums nicht verlangt werden könne[11].
Die neuere und wohl herrschende Auffassung geht hingegen davon aus, dass das Ablehnungsrecht des Verwalters eine bloß deklaratorische Erklärung sei, bis zu dessen Ausübung es bei den allgemeinen Folgen der Verfahrenseröffnung bleibe[12]. Dies wird als insolvenzrechtlich bedingte „Nichterfüllung“ des Vertrages verstanden, mit der Folge, dass der Vertragspartner mit seiner schuldrechtlichen Forderung Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO bleibe. Im Gegensatz hierzu geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings davon aus, dass mit Verfahrenseröffnung die beiderseitigen Erfüllungsansprüche erlöschen und nur mit der Entscheidung des Verwalters hinsichtlich einer Vertragserfüllung neu begründet werden[13].
I. Einfacher Eigentumsvorbehalt
Haben die Vertragsparteien einen einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbart, so ändert auch die Insolvenz grundsätzlich nichts an der Eigentümerposition des Verkäufers. Zu klären ist, welche Rechte sich im Falle eines einfachen Eigentumsvorbehaltes für den Verkäufer herleiten lassen, wenn der insolvente Schuldner Kaufmann oder Kapitalgesellschaft ist und unter das reguläre Insolvenzverfahren nach § 1 InsO fällt. Voraussetzung eines Herausgabeanspruches ist hier zunächst, dass der Kaufvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner scheitert.
1. Erfüllungsablehnung
Ein solches Scheitern kann sich aus zwei Situationen ergeben: Gemäß § 103 InsO steht dem Verwalter oben genanntes Wahlrecht[14] hinsichtlich des Schicksals des Kaufvertrages zu. Der Insolvenzverwalter wird diese Entscheidung von rein wirtschaftlichen Überlegungen zugunsten der Insolvenzmasse abhängig machen[15]. Wählt der Verwalter die Nichterfüllung, so ist der Vertrag gescheitert.
2. Rücktritt des Verkäufers
Eine weitere Möglichkeit den Vertrag zu beseitigen, ist der Rücktritt des Gläubigers. Nach § 455 I BGB a.F. stand dem Verkäufer ein gesondertes Rücktrittsrecht für den Fall des Zahlungsverzuges des Schuldners zu. Mit der Neufassung der Regelung des Eigentumsvorbehaltes wurde die Vorschrift in § 449 II BGB n.F. dahingehend modifiziert, dass der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache nur zurückverlangen kann, wenn er (zuvor) vom Vertrag zurückgetreten ist. Der bloße Zahlungsverzug stellt somit keinen Rücktrittsgrund mehr dar. Unbenommen ist dem Gläubiger jedoch das Recht, nach § 323 bzw. § 324 BGB nach Fristsetzung zurückzutreten[16]. Ist der Gläubiger bereits vor der Verfahrenseröffnung nach § 323 I BGB vorgegangen und die hierfür erforderliche Frist fruchtlos abgelaufen, so ist der Erfüllungsanspruch erloschen. Dies hat zur Folge, dass bereits zur Verfahrenseröffnung kein Erfüllungsanspruch des Schuldners mehr existiert, aus dem der Verwalter nach § 103 InsO vorgehen könnte. Das Recht zum Besitz wäre für diesen Fall gleichermaßen erloschen. Ist die Nachfrist nicht bis zur Verfahrenseröffnung abgelaufen, so bleibt das Wahlrecht erhalten und die Frist bis zum letztmöglichen Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung gehemmt[17]. Für die Dauer der „Schwebezeit“ bleibt festzuhalten, dass der Bestand des Kaufvertrages[18] und auch des Wahlrechts[19] nicht vom bloßen Verzug des Schuldners abhängt. Der Verkäufer kann zudem während der Zeit zwischen Verfahrenseröffnung und Berichtstermin den Schuldner nicht durch Fristsetzung und erneute Kaufpreis- bzw. Ratenforderung in Verzug setzen, da der Verwalter während des „Schwebezustandes“ nicht zur Ratenzahlung bzw. Kaufpreiszahlung verpflichtet ist[20]. Lediglich einen vor der Verfahrenseröffnung entstandenen Verzugsschaden hat der Verwalter auszugleichen. Ein Vorgehen nach § 323 BGB, wie bereits oben angesprochen, ist nach Verfahrenseröffnung gleichermaßen nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hat diesen Mechanismus bewusst zur Sicherung der Masse außer Kraft gesetzt, um eine Unternehmensfortführung möglichst wahrscheinlich zu machen.
3. Rechtsfolge
Während der Gesetzgeber in der Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehaltes die Begründung eines Aussonderungsrechtes des Gläubigers sah[21], wird dies von Teilen der Literatur durchweg kritisch abgelehnt[22] und dem Gläubiger lediglich ein Absonderungsrecht zugebilligt[23].
Die Begriffe der Aus- und Absonderung sind zunächst voneinander abzugrenzen: Während die Aussonderung nach § 47 InsO die Herauslösung eines nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes aus der Ist-Masse verfolgt, betrifft das Absonderungsrecht einen gemäß § 35 InsO masseangehörigen Gegenstand[24]. Die Aussonderung kann sich dabei stets nur auf individuell bestimmbare Sachen beziehen, die sich unterscheidbar im Besitz des Verwalters bzw. Schuldners befinden. Kann der Gläubiger ein Aussonderungsrecht geltend machen, so ist der betreffende Gegenstand der Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters entzogen[25]. Die Entsprechung des Aussonderungsrechts in der Einzelvollstreckung ist die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, mit der ein Dritter geltend macht, dass der betreffende Gegenstand nicht haftendes Drittvermögen ist und nur infolge der Formalisierung der Zwangsvollstreckung, materiell jedoch ungerechtfertigt, vom Vollstreckungszugriff erfasst worden ist[26]
[...]
[1] Der BGH lässt die Vereinbarung des EV auch noch nachträglich bei der Übergabe der Kaufsache zu, vgl. BGH in: WM 1978, 1322; NJW 1975, 169.
[2] BGH in: NJW 1962, 2296; NJW 1980, 226 [227]; BGHZ 98, 160 [168]; Palandt-Putzo, § 449, Rn. 8; Brox in: JuS 1984, 657 [667], Musielak in: AcP 179 (1979) 189 [209].
[3] So auch im österreichischen Recht, vgl. § 21 KO;
Im Fall des vereinfachten Insolvenzverfahrens steht dieses Wahlrecht dem Treuhänder zu (§ 313 InsO).
[4] HWW, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 103, Rn. 5.
[5] Ähnlich im österreichischen Recht, vgl. § 21 II 1KO.
[6] Begründung RegEntwInsO. S. 146., BT-Drucks.12/2443.
[7] HWW, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 107, Rn. 17.
[8] HK- InsO, § 29 Rn. 4; FK- InsO, § 107, Rn. 26.
[9] HK- InsO, § 107, Rn. 28.
[10] HWW, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 107, Rn. 28.
[11] Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, § 40, Rn. 84.
[12] Duursma-Kepplinger, S. 174 m.w.N.
[13] BGHZ 106, 236; BGHZ 115, 156; ZIP 1993, 600; BGHZ 129, 336 [338].
[14] Nach einer vereinzelt in der Literatur vertretenen Ansicht soll eine Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages nur bei einer in der Gläubigerversammlung beschlossenen Stilllegung des Betriebes möglich sein, vgl. Hess/Pape InsO und EGInsO, Rn. 720.
[15] Wirtschaftlich sinnvoll ist eine Nichterfüllung für den InsVerw. lediglich dann, wenn die an die Masse zurückzuzahlenden Kaufpreisraten des Insolvenzschuldners die etwaigen Schadensersatzansprüche des Gläubigers wegen Nichterfüllung des Vertrages übersteigen.
[16] Palandt- Putzo, § 449, Rn. 26; Schulze/Kienle in: NJW 2002, 2842.
[17] FK- InsO, § 107, Rn. 17.
[18] RGZ 86, 247 [250].
[19] FK- InsO, § 107, Rn. 16.
[20] FK- InsO, § 107, Rn. 27.
[21] So in der amtl. Begründung des RegEntwInsO, 4c), cc), BT-Drucks. 12/2443, 87.
[22] Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rn. 18.34ff.; Smid, Insolvenzordnung, § 47, Rn. 18ff. Ders., Grundzüge des neuen Insolvenzrechts, 2. Teil, Rn. 40ff.
[23] Nach h.M. ist § 107 II 1 InsO im vereinfachten Insolvenzverfahren analog auf den Treuhänder anzuwenden, vgl. Bindemann, Handbuch Verbraucherkonkurs, Rn. 157.
[24] Hilgers, Besitzlose Mobiliarsicherheiten, S. 23.
[25] Obermüller/Hess, InsO, Rn. 384.
[26] Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, § 39, Rn. 2.
- Arbeit zitieren
- Jörg Böhmer (Autor:in), 2003, Der Eigentumsvorbehalt im Insolvenzverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19498
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.