Durch die Einrichtung öffentlicher Einrichtungen, legitimiert durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, erfüllt die Gemeinde eine von vielen wichtigen Aufgaben innerhalb der Daseinsvorsorge. Zu solchen Einrichtung zählen unter anderem Kindergärten, Sporthallen und Festplätze. Die folgenden Seiten sollen sich daher mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung, insbesondere im Rahmen der Thüringer Kommunalordnung, auseinandersetzen. Darüber hinaus soll kurz auf den Zulassungsanspruch der Bürger, die Organisationformen der Einrichtungen und die Benutzung bzw. Zulassung eingegangen werden. Weiterhin soll auch der Anschluss- und Benutzungszwang erwähnt werden. Kollidierende Rechtssätze oder Probleme werden in den entsprechenden Punkten mit eingearbeitet. Alle diese Ausführungen sollen nur kurz angeschnitten werden, da eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Thematik im Rahmen dieser Seminararbeit nicht möglich ist.
Inhaltsverzeichnis
- Begriff der öffentlichen Einrichtung
- Rechtsformen öffentlicher Einrichtungen
- Öffentlich-rechtliche Organisationsformen
- Privatrechtliche Organisationsformen
- Einleitung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Seminararbeit untersucht den Begriff der öffentlichen Einrichtung im Kontext der Thüringer Kommunalordnung. Ziel ist es, die Rechtsformen, den Zulassungsanspruch der Bürger und das Benutzungsverhältnis solcher Einrichtungen zu beleuchten. Der Anschluss- und Benutzungszwang wird ebenfalls thematisiert. Die Arbeit konzentriert sich auf eine knappe Darstellung, da eine umfassende Behandlung im gegebenen Rahmen nicht möglich ist.
- Definition des Begriffs "öffentliche Einrichtung" nach ThürKO
- Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisationsformen öffentlicher Einrichtungen
- Der Zulassungsanspruch von Bürgern auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen
- Das Benutzungs- und Entgeltverhältnis bei öffentlichen Einrichtungen
- Anschluss- und Benutzungszwang
Zusammenfassung der Kapitel
Begriff der öffentlichen Einrichtung: Der Begriff "öffentliche Einrichtung" ist in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) nicht explizit definiert, wird aber im Kontext kommunaler Pflichtaufgaben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ThürKO) und des besonderen öffentlichen Interesses (§ 14 Abs. 1 ThürKO) verstanden. Die Gemeinde handelt im besonderen öffentlichen Interesse, wenn sie öffentliche Einrichtungen bereitstellt. Beispiele hierfür sind Mehrzweckhallen, Abwasserentsorgungsanlagen und Bibliotheken. Die Widmung verleiht einer Einrichtung ihren öffentlichen Charakter, wobei verschiedene Formen der Widmung (Satzung, Realakt, Allgemeinverfügung etc.) möglich sind. Der Zweck der Einrichtung wird durch die Widmung festgelegt. Entwidmung oder Umwidmung sind unter Umständen möglich. Die Daseinsvorsorge bildet die Grundlage für öffentliche Einrichtungen.
Rechtsformen öffentlicher Einrichtungen: Gemeinden haben ein Wahlrecht zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Organisationsformen für ihre Einrichtungen, sofern keine gesetzlichen Vorgaben bestehen. Die Wahl der Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab, die in der Arbeit nicht im Detail behandelt werden können.
Schlüsselwörter
Öffentliche Einrichtung, Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), Daseinsvorsorge, Rechtsformen, Zulassungsanspruch, Benutzungsverhältnis, Anschlusszwang, Benutzungszwang, Gemeinde, Widmung, öffentlich-rechtlich, privatrechtlich.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Seminararbeit: Öffentliche Einrichtungen im Kontext der Thüringer Kommunalordnung
Was ist der Gegenstand der Seminararbeit?
Die Seminararbeit befasst sich mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung im Kontext der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). Sie untersucht die Rechtsformen, den Zulassungsanspruch der Bürger und das Benutzungsverhältnis solcher Einrichtungen, inklusive des Anschluss- und Benutzungszwangs.
Wie ist die Seminararbeit aufgebaut?
Die Arbeit enthält ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung mit Zielsetzung und Themenschwerpunkten, Kapitelzusammenfassungen und Schlüsselwörter. Sie konzentriert sich auf eine knappe Darstellung der wesentlichen Aspekte.
Wie wird der Begriff "öffentliche Einrichtung" definiert?
Der Begriff "öffentliche Einrichtung" ist in der ThürKO nicht explizit definiert. Er wird jedoch im Kontext kommunaler Pflichtaufgaben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ThürKO) und des besonderen öffentlichen Interesses (§ 14 Abs. 1 ThürKO) verstanden. Die Widmung (Satzung, Realakt, Allgemeinverfügung etc.) verleiht einer Einrichtung ihren öffentlichen Charakter und definiert ihren Zweck. Beispiele sind Mehrzweckhallen, Abwasserentsorgungsanlagen und Bibliotheken. Daseinsvorsorge bildet die Grundlage.
Welche Rechtsformen gibt es für öffentliche Einrichtungen?
Gemeinden können zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Organisationsformen wählen, sofern keine gesetzlichen Vorgaben bestehen. Die Wahl der Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab, die in der Arbeit nicht detailliert behandelt werden.
Welchen Zulassungsanspruch haben Bürger auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen?
Die Seminararbeit beleuchtet den Zulassungsanspruch von Bürgern auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen, jedoch werden die Details nicht im gegebenen Rahmen ausführlich behandelt.
Wie gestaltet sich das Benutzungs- und Entgeltverhältnis?
Die Arbeit thematisiert das Benutzungs- und Entgeltverhältnis bei öffentlichen Einrichtungen, ohne jedoch konkrete Details zu nennen.
Was versteht man unter Anschluss- und Benutzungszwang?
Die Seminararbeit erwähnt den Anschluss- und Benutzungszwang im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen, ohne diesen Punkt detailliert zu erläutern.
Welche Schlüsselwörter sind relevant für die Seminararbeit?
Die relevanten Schlüsselwörter sind: Öffentliche Einrichtung, Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), Daseinsvorsorge, Rechtsformen, Zulassungsanspruch, Benutzungsverhältnis, Anschlusszwang, Benutzungszwang, Gemeinde, Widmung, öffentlich-rechtlich, privatrechtlich.
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- B.A. Steffen Müller (Author), 2011, Öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/194761