Die kulturelle Vereinigung Europas ist in vielen Bereichen
zu beobachten. Grenzen werden geöffnet, Gesetze werden
vereinheitlicht und die Bevölkerungen der Länder
kommunizieren auf unterschiedlichste Weise. Gerade ein
Massenmedium wie der Rundfunk ist durch seine technischen
Möglichkeiten an keine geographischen Grenzen gebunden. So
können Fernsehsender auch in Nachbarländern des Senderlandes
empfangen werden, die andere rechtliche Bestimmungen für
ihre Rundfunkanstalten und die Ausstrahlung deren Programme
haben.
Um auch auf diesem Bereich eine Vereinheitlichung zu
erreichen und einen Rahmen für übernationale Themen wie
Jugendschutz und Menschenrechte zu erarbeiten, haben sich
Organisationen wie der Europarat und die EU mit der
Reglementierung des Rundfunks befasst.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich primär mit den
rundfunkspezifischen Werberegelungen des Europarats. Anfangs
sollen diese in Zusammenhang mit anderen, den Rundfunk
betreffenden, Normen gebracht werden, die sie auf nationaler
und internationaler Ebene ergänzen. Als Land dessen
nationale Bestimmungen erwähnt werden ist exemplarisch
Deutschland gewählt.
Anschließend wird kurz die Arbeitsweise des Europarats
erklärt, bevor die den Rundfunk betreffenden Werberegelungen
detailliert besprochen werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rechtliche Bestimmungen zum Rundfunk
3. Der Europarat
4. Das Fernsehübereinkommen
5. Die Werberegelungen
5.1. Definition der Begriffe
5.1.1. „Werbung“
5.1.2. „Teleshopping“
5.1.3. „Sponsoring”
5.2. Allgemeine Normen
5.3. Besondere Normen
5.3.1. Dauer
5.3.2. Form und Aufmachung
5.3.3. Einfügung der Werbung und des Teleshoppings
5.3.4. Werbung für einzelnes Empfängerland
5.4. Produktspezifische Werbeauflagen
5.4.1. Tabak
5.4.2. Alkohol
5.4.3. Medikamente und Heilbehandlungen
5.5. Sponsoring
6. Schlussbemerkung
1. Einleitung
Die kulturelle Vereinigung Europas ist in vielen Bereichen zu beobachten. Grenzen werden geöffnet, Gesetze werden vereinheitlicht und die Bevölkerungen der Länder kommunizieren auf unterschiedlichste Weise. Gerade ein Massenmedium wie der Rundfunk ist durch seine technischen Möglichkeiten an keine geographischen Grenzen gebunden. So können Fernsehsender auch in Nachbarländern des Senderlandes empfangen werden, die andere rechtliche Bestimmungen für ihre Rundfunkanstalten und die Ausstrahlung deren Programme haben. Um auch auf diesem Bereich eine Vereinheitlichung zu erreichen und einen Rahmen für übernationale Themen wie Jugendschutz und Menschenrechte zu erarbeiten, haben sich Organisationen wie der Europarat und die EU mit der Reglementierung des Rundfunks befasst.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich primär mit den rundfunkspezifischen Werberegelungen des Europarats. Anfangs sollen diese in Zusammenhang mit anderen, den Rundfunk betreffenden, Normen gebracht werden, die sie auf nationaler und internationaler Ebene ergänzen. Als Land dessen nationale Bestimmungen erwähnt werden ist exemplarisch Deutschland gewählt.
Anschließend wird kurz die Arbeitsweise des Europarats erklärt, bevor die den Rundfunk betreffenden Werberegelungen detailliert besprochen werden.
2. Rechtliche Bestimmungen zum Rundfunk
Im Wesentlichen sind zwei ordnungspolitische Ansätze zur Ausgestaltung einer europäischen Rundfunkordnung zu nennen: Das „ Ü bereinkommen ü ber das grenz ü berschreitende Fernsehen “ des Europarats sowie die Fernseh-Richtlinie der EU. Wegen der unterschiedlichen Mitgliederstrukturen von Europäischer Union und Europarat sind beide europäischen Regelungswerke inhaltlich aufeinander abgestimmt und enthalten als Regelungsziele die gegenseitige Anerkennung.
Unmittelbar geltendes Recht in Deutschland ist der Rundfunkstaatsvertrag der Länder, der die EU- Fernsehrichtline in national geltendes Recht umsetzt. Zur Auslegung und Konkretisierung des im Rundfunk- staatsvertrag geregelten Fernsehwerberechts erlassen die Landesmedienanstalten gemeinsame Werberichtlinien.
In Deutschland sind die nationalen Bestimmungen bezüglich des Werberechts seit jeher so streng, dass sie die europäischen Vorgaben einhalten. Die von Europarat und EU aufgestellten Normen betreffen vor allem Mitglieds-Staaten mit einer freieren Rundfunkordnung, die diese dann mindestens an die europäischen Rahmenbedingungen anpassen müssen.
Grundsätzlich gilt: Die europäischen Regelungswerke stellen den Rahmen für nationale Bestimmungen dar. Strengere Normen auf nationaler Ebene wie beispielsweise in Deutschland sind problemlos durchsetzbar.1 Dadurch schaffen EU und Europarat in dem Verbund ihrer jeweiligen Mitgliedsstaaten ein einheitliches Niveau durch die Vorgabe von Mindestvoraus- setzungen bezüglich der Rundfunkordnung im allgemeinen und dem Fernsehwerberecht im besonderen.
Ausgenommen von den europäischen Regelungen sind Lokalsender, die nicht über die Grenzen hinaus empfangbar sind und die sich ausschließlich an Zuschauer des eigenen Landes richten.
3. Der Europarat
Der Europarat formierte sich 1949 als erste internationale Vereinigung nach dem zweiten Weltkrieg. Seit seiner Gründung trat er zahlreichen Organisationen bei. Der Europarat arbeitet soweit wie möglich mit diesen Organisationen zusammen, vermittelt zwischen ihnen und unterstützt sie. Die bedeutendsten Organisationen sind die ehemalige europäische Gemeinschaft, die nach dem Maastrichter Vertrag als Europäische Union (EU) bezeichnet wird, und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE). Außerdem nahm der Europarat bis in das Jahr 1998 an verschiedenen Sitzungen des Europäischen Parlaments teil. So wirkte der Europarat entscheidend an der Entstehung der Europäischen Gemeinschaft mit.
Im Gegensatz zur EU, die bislang 15 Staaten zu Ihren Mitgliedern zählt, setzt sich der Europarat aus Vertretern von 41 pluralistischen Demokratien zusammen. Daher ist sein Geltungsbereich größer als der der EU. Andererseits fehlt dem Europarat eine dem Gerichtshof der Europäischen Union vergleichbare Institution, die die Durchsetzbarkeit der Normen sichert.
Neben unverbindlichen Empfehlungen schlägt sich das breitgefächerte Spektrum der Tätigkeiten des Europarats häufig in Form von Konventionen nieder, die zur Harmonisierung der Rechtspraxis in den einzelnen Mitgliedstaaten untereinander, sowie zur Angleichung an die Normen des Europarats beitragen sollen.2
„Das [...] für den Europarat allgemein wichtigste Abkommen ist die „ Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten “ vom 4.11.1950.“3 In dieser Konvention wird das Recht der freien Meinungsäußerung in Art. 10 garantiert. Nach Art. 10 Abs. 1 schließt dieses Recht die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.
4. Das Fernsehübereinkommen
Mit dem Fernsehen beschäftigte sich der Europarat in den achtziger Jahren, bedingt durch das Aufkommen von Satelliten- und Kabelfernsehen, zunächst in Form von drei Empfehlungen bezüglich der Grundsätze der Fernsehwerbung, der Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk sowie der Förderung audiovisueller Produkte in Europa, die jedoch keinerlei rechtliche Verbindlichkeit für die Mitgliedsstaaten hatten.4 Im Dezember 1986 fand dann in Wien die "Europäische Ministerkonferenz über
Massenmedienpolitik" statt, auf der die Ausarbeitung einer "Europäischen Medienkonvention" beschlossen wurde. Am 5.5.1989 konnte der Europarat das "Europ ä isches Ü bereinkommen ü ber das grenz ü berschreitende Fernsehen" (ETS- Nr. 132) verabschieden (im folgenden "Fernsehübereinkommen" genannt), das am 1.5.1993 in Kraft trat. Der Hörfunk war in dem Fernsehübereinkommen nicht berücksichtigt, da die Mehrzahl der Mitgliedsstaaten keine Notwendigkeit einer diesbezüglichen Regelung sahen. Nachdem die EG-Fernsehrichtlinie 1997 nicht unerheblich geändert wurde, ist eine entsprechende Änderung des Übereinkommens notwendig geworden. Ein dementsprechendes „Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens für grenzüberschreitendes Fernsehen“ (ETS-Nr. 171) hat der Ministerausschuss des Europarates am 9.9.1998 verabschiedet. In diesem Protokoll wird u.a. der Begriff des „Teleshoppings“ eingeführt.
5. Die Werberegelungen
Die Regelungen zu Werbung und Teleshopping finden sich in Kapitel III des Übereinkommens. Kapitel IV regelt das Sponsoring.
Da sich die Artikel des Protokolls (ETS-Nr. 171) auf Änderungen und Ergänzungen der Artikel des Fernsehübereinkommens (ETS-Nr. 132) beziehen, werden zur Erleichterung des Leseflusses in dieser Arbeit die Artikel des Fernsehübereinkommens so zitiert, wie sie nach der Änderung durch das Protokoll lauten.
[...]
1 vgl. Art. 28 - „Übereinkommen über das Grenzüberschreitende Fernsehen“ -ETS-Nr. 132
2 vgl. http://www.europarat.de
3 Herrmann, Prof. Dr. Günter: Rundfunkrecht. Fernsehen und Hörfunk mit neuen Medien. München 1994 S.41
4 vgl. http://www.jtg-online.de/jahrbuch/chronik/Chronik97/EUMedien97.html
- Arbeit zitieren
- M.A. Mike Kleist (Autor:in), 2001, Werberegelungen Europarat, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19421
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