Auf 13 Seiten werden alle Eigenschaften der unterschiedlichen Rechtsformarten stichpunktartig aufgelistet.
Zu diesen zählen:
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Handlung),
AG (Aktiengesellschaft),
KG (Kommanditgesellschaft und
OHG (Offene Handelsgesellschaft).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- GmbH ist eine Personenvereinigung
- GmbH muß nicht unbedingt gewerblich betrieben werden (z.B. Privatschule),
d.h. jeder gesetzlich zulässige Zweck läßt sich in der GmbH verfolgen
- Mitglieder sind durch ihre Einlagen am Stammkapital beteiligt
- Das Stammkapital ist in Stammeinlagen aufgespaltet. (Das Stammkapital ist der Parallelbegriff zum aktienrechtlichen Grundkapital; es ist das gesellschafts- rechtlich festgelegte Eigenkapital)
- Die GmbH ist Körperschaft
- Sie ist juristische Person, d.h. sie ist Vertragspartner und Eigentümer. Mit dieser Vermögensphärentrennung wird eine Haftungstrennung erreicht.
- Normalerweise haftet nur die GmbH, nicht die Mitglieder.
Eine Ausnahme stellt hier die sog. Durchgriffshaftung dar: Wird die GmbH zu mißbräuchlichen Zwecken errichtet, haften auch deren Mitglieder.
- Gesamtschuldnerische Haftung
- Die GmbH ist Formkaufmann, d.h. das Handelsrecht findet zwingend auf sie Anwendung (zusätzlich GmbH-Gesetz)
- Sie ist nicht als Publikumsgesellschaft konzipiert. So darf z.B. der Geschäftsanteil nur unter erschwerten Bedingungen übertragen werden; hier ist ein notarieller Vertrag und das Einverständnis der Gesellschafter notwendig.
- Die GmbH wird als Familiengesellschaft verwandt (personalistischer Einschlag mit Haftungsbegrenzung).
- Da sie als Ein-Mann-Gesellschaft gegründet werden kann, ist es egal, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt.
- Bei der Gründung muß eine Mindesteinlage von 50.000 DM erbracht werden, um wirtschaftskriminelle Gründungsaktivitäten zu unterbinden; tatsächlich müssen aber nur 25.000 DM eingezahlt sein.
Betriebsaufspaltung
Anstelle von einer Unternehmung wird das Unternehmen rechtlich gesplittet in
1. Betriebsgesellschaft (GmbH, risikoreich) und eine
2. Vermögensverwaltungsgesellschaft (KG, risikoarm mit eigentlichen Aktiva- Posten).
Holding
Bei der Holding-Gesellschaft erfolgt die Beherrschung der Konzernmitglieder von einer Dachgesellschaft (der Holding), die lediglich die angeschlossenen Betriebe verwaltet, ohne selbst Produktions- oder Handelsaufgaben zu übernehmen
Stammkapital und Stammeinlagen
- Das Stammkapital stellt das Grundkapital der GmbH dar
- Seine Höhe wird durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt und setzt sich aus den Sichteinlagen zusammen
- Das Stammkapital dient primär dem Gläubigerschutz (Garantiezugriffsmasse).
- Gesetzlich ist daher ein Mindeststammkapital (50.000 DM), wobei nur 25.000 DM eingezahlt sein müssen.
- Durch den Geschäftsanteil erhält man folgende Rechte:
1. Stimmrecht
2. Gewinnanspruch
3. Informationsrechte
- Die GmbH ist aufgrund ihres relativ niedrigen Pflicht-Stammkapitals eine favorisierte, konkursanfällige, unterkapitalisierte Gesellschaft
- Treuepflicht:
1. Wettbewerbsverbot
2. Mitwirkungsrechte
3. Einsicht in Geschäftsbücher
4. Nich in 2 Firmen, die sich gegenseitig Wettbewerb machen, beteiligt sein / gründen
- Der Geschäftsanteil kann an einen anderen übertragen (dies kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag begrenzt werden) und vererbt werden (der Geschäftsanteil geht auf den/die Erben über).
- Kapitalerhaltung (Einlagenrückgewähr, die Rückgewähr der Einlage ist rechtlich untersagt, d.h. der Gesellschafter kann die Einlage nicht an sich selbst zahlen, sondern geht permanent an die Gesellschaft über)
- Wenn ein Gesellschafter die Resteinlage nicht aufbringen kann, fehlt Stammkapital. Dann erfolgt entweder die sog. Kaduzierung.
- Haftendes Eigenkapital kann bei Insolvenz nicht zurückgeholt werden.
- Ausbezahlung des Kapitals als Gewinn ohne tatsächlichen Gewinn nicht möglich. Da nach § 266 HGB das Eigenkapital zwingend bilanzierungspflichtig auf der Passivseite ist, erscheint dieses auf der Aktivseite als Einlagen. Diese müssen nun über 50.000 DM liegen, um ausgeschüttet werden zu dürfen.
- Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhtes Geschäftsführer-Gehalt wird durch das Steuerrecht verhindert
- GmbH kann als juristische Person eigene Anteile erwerben; die GmbH kauft sie Anteile der Gesellschafter gegen Geld ab.
- Verbot der Emission unter Pari (d.h. die Übernahme eines Anteils erfolgt zum Nennwert), sowohl im Aktienrecht, als auch im GmbH-Gesetz
Errichtung
Die Gründung der GmbH
Die Errichtung erfolgt durch Abschluß des Gesellschaftsvertrages
Inhalt: Sitz der Firma, Gegenstand des Unternehmens, Höhe der Stammeinlagen.
Anmeldung
Erforderlich: Mindestens ein Geschäftsführer, bestimmt durch Gesellschafter- versammlung (Prinzip der Fremdorganschaft).
Eintragung
Werden vor der Eintragung die Geschäfte angefangen, dann gilt für die Haftung der Gesellschafter OHG-Recht.
Veröffentlichung
Insolvenz der GmbH
1. Gesellschaft in Liquidation € Insolvenz
2. Liquidationsverfahren € Verteilung
3. Löschen der Daten im Handelsregister
Aktiengesellschaft (AG)
- Aktiengesellschaft = juristische Person
- Die AG hat einen in Aktien zerlegtes Grundkapital (entspricht Stammkapital). Die Summe der Nennwerte ergibt das Grundkapital.
- Sie ist damit Kapitalgesellschaft
- Aktionäre haften nicht für die Schuld der Gesellschaft
- Sie ist Handelsgesellschaft und damit Formkaufmann
- Sie ist Körperschaft, d.h. sie geht in ihrer Grundstruktur auf das Vereinrecht zurück. Ihr Zweck wird durch die Satzung festgelegt.
- Zwingende Grundbestandteile einer AG sind
- Vorstand
- Aufsichtsrat
- Eigentümerversammlung
- Grundkapital min. 100.000 DM. Diese Höhe muß die Satzung festlegen. Muß auch mindestens bei der Emission eingebracht werden.
- Bei der Pari-Emission kommt genau das Grundkapital zusammen (d.h. 5 DM- Aktien werden für genau 5 DM verkauft). Der Normalfall ist die Überpari-Emission, bei der die Aktien über Wert ausgegeben werden. Das Grundkapital dient insgesamt gesehen dem Schutz der Gläubiger. (d.h. es darf nicht ausgeschüttet werden).
- Die Verhinderung widerrechtlicher Ausschüttung:
§91 Verbot der Unterpari-Emission
§29 (iVm. §41) Übernahme aller Aktien
§36a, Abs. 1 mindestens ¼ des Nennbetrages (und bei Überpari- Emission dem Mehrbetrag) müssen eingezahlt sein, sonst darf die Eintragung ins Handelsregister nicht erfolgen
- Verbot der Einlagenrückgewähr
(d.h. verdeckte Kapitalausschüttung ist unzulässig, z.B. zu hohe Gehälter oder verbilligte Darlehen)
- Grundsätzliches Verbot des Erwerbs eigener Aktien. So wird eine künstliche Schaffung der Nachfrage verhindert. Möglich ist jedoch, Aktien der Belegschaft zu verbilligten Preisen anzubieten.
Ausnahmefall des Erwerbs eigener Aktien, z.B. zum Schutz vor Übernahme durch eine andere Gesellschaft, die die Auflösung der AG zur Folge haben könnte
- Verbot der Gewinnausschüttung zu Lasten des Grundkapitals
Die Aktie:
- die Aktie ist ein Bruchteil des Grundkapitals (Nennwert oder Quotenaktien)
- die Aktie dokumentiert eine Mitgliedschaft mit Rechten und Pflichten
- die Aktie ist Aktienurkunde, d.h. Wertpapier, und unterliegt damit allgemeinem Wertpapierrecht.
Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier.
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