Diese Arbeit geht zunächst auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Erbschaftssteuer ein und stellt dann kurz die Verfahren zur Wertermittlung bei nicht notierten Anteilen für Zwecke der Erbschaftssteuer vor. Anschliessend wird die Discounted Cash Flow Methode, ein betriebswirtschaftliches Verfahren zur Wertermittlung von Unternehmen, betrachtet.
Den Schwerpunkt dieser Arbeit bilden Gestaltungsmöglichkeiten gemäss der aktuellen Steuergesetzgebung. Vornehmliches Ziel dabei ist Möglichkeiten aufzuzeigen, welche zu einer Minimierung der Steuerlast, bzw. zu einer maximalen Ausschöpfung von gesetzlich gewährten Abzügen, führen.
Der abschließende Vergleich zwischen dem betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bewertungsverfahren macht die Auswirkungen der unterschiedlichen Bewertungsansätze deutlich.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
1 Einleitung
2 Gesetzliche Grundlagen
2.1 Steuerpflicht und -entstehung
2.2 Bewertungsvorschriften für nicht notierte Anteile
3 Bewertungsmethoden
3.1 Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen
3.2 Stuttgarter Verfahren
3.3 Discounted Cash Flow Methode
4 Gestaltungsbeispiele
4.1 Unternehmerfreibetrag und Bewertungsabschlag
4.1.1 Anteilserhöhung auf über 25%
4.1.2 Einbringung der Anteile in eine Holdinggesellschaft
4.2 Kapitalerhöhung gegen Einlage
4.3 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
4.4 Anteilsbewertung bei Einfluss auf die Geschäftsführung
4.5 Anrechnung von Schulden und Lasten
4.6 Bewertungsunterschied zwischen Personengesellschaften und nicht notierten Kapitalgesellschaften
5 DCF Methode vs. Stuttgarter Verfahren
6 Fazit
7 Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Diese Arbeit geht zunächst auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Erbschaftssteuer ein und stellt dann kurz die Verfahren zur Wertermittlung bei nicht notierten Anteilen für Zwecke der Erbschaftssteuer vor. Anschliessend wird die Discounted Cash Flow Methode, ein betriebswirtschaftliches Verfahren zur Wertermittlung von Unternehmen, betrachtet.
Den Schwerpunkt dieser Arbeit bilden Gestaltungsmöglichkeiten gemäss der aktuellen Steuergesetzgebung. Vornehmliches Ziel dabei ist Möglichkeiten aufzuzeigen, welche zu einer Minimierung der Steuerlast, bzw. zu einer maximalen Ausschöpfung von gesetzlich gewährten Abzügen, führen.
Der abschließende Vergleich zwischen dem betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bewertungsverfahren macht die Auswirkungen der unterschiedlichen Bewertungsansätze deutlich.
2 Gesetzliche Grundlagen
2.1 Steuerpflicht und -entstehung
Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen nach § 1 Abs.1 Nr. 1 ErbStG und nach § 1 Abs.1 Nr. 2 ErbStG ebenso die Schenkung unter Lebenden (vorweggenommene Erbfolge).
Laut § 9 Abs.1 Nr. 1 ErbStG entsteht beim Erwerb von Todes wegen die Steuer mit dem Tode des Erblassers. Bei der vorweggenommenen Erbfolge entsteht gemäss § 9 Abs.1 Nr. 2 ErbStG die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
2.2 Bewertungsvorschriften für nicht notierte Anteile
Die rechtliche Grundlage zur Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Erbschaftssteuer ergibt sich gemäss § 12 Abs. 2 ErbStG.
Der gemeine Wert ist unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG zu schätzen.
Zu den Kapitalgesellschaften zählen gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BewG Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Kommanditgesellschaften.
3 Bewertungsmethoden
3.1 Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen
Der gemeine Wert von nicht an der Börse gehandelten Anteilen an Kapitalgesellschaften leitet sich in erster Linie aus Verkäufen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs[1] ab, die im Besteuerungszeitpunkt weniger als ein Jahr zurückliegen.[2] Telefonkurse im Bankverkehr gehören auch zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr, soweit die Kurse einen echten Aussagewert haben.[3]
Verkäufe, die zum Nominalwert der Anteile stattfinden und Verkaufserlöse, die unter dem korrespondierenden Schätzwert des Stuttgarter Verfahrens liegen, sind nicht zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr zuzurechnen.[4] Sofern es sich nicht um einen Zwerganteil handelt, kann die Wertableitung auch aus einem einzelnen Verkauf erfolgen.[5]
Werden im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Gesellschaftsanteile vergeben, so kann diese Ausgabe als Verkauf im Sinne § 11 Abs. 2 S. 2 BewG angesehen werden. Kann auf bereits ermittelte Werte zurückgegriffen werden und liegen Werte nach dem Bewertungsstichtag vor ist es zulässig, den Wert zu diesem durch Interpolation zu bestimmen.[6]
3.2 Stuttgarter Verfahren
Wenn der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann, muss er gemäss § 11 Abs. 2 S. 2 BewG geschätzt werden. Bei der Regelbewertung nach R 97 bis R 100 ErbStR setzt sich der gemeine Wert aus Vermögenswert und Ertragswert zusammen. Der Vermögenswert spiegelt die Substanz des Unternehmens wider. Der Ertragswert, der mit Hilfe eines Ertragshundertsatzes ausgedrückt wird, berücksichtigt den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist das Stuttgarter Verfahren eine Übergewinnmethode.[7]
Neben dem Vermögenswert wird der Übergewinn über fünf Jahre undiskontiert verrentet. Als Übergewinn wird eine undiskontierte Verzinsung von 9% zugrunde gelegt.[8] Eine niedrigere Verzinsung des eingesetzten Kapitals mindert den gemeinen Wert, eine höhere Verzinsung erhöht den Wert. Bei negativem Durchschnittsertrag ist von einem Ertragshundertsatz von 0 v. H. auszugehen.[9]
Der Vermögenswert ist der für je 100 DM des Nennkapitals geltende Wert.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Ertragshundertsatz berücksichtigt die Erträge der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt; diese allerdings mit einem gewichteten Durchschnittsertrag. Es sind einmalige Vorgänge bei der Wertermittlung auszuschließen, so dass diese nicht den Ertragshundertsatz bzw. die Zukunftsaussichten beeinflussen.[10] Der Ertragshundertsatz wird wie folgt ermittelt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der gemeine Wert, das Ergebnis nach Durchführung des Stuttgarter Verfahrens, ist auf den vollen Prozentpunkt nach unten abzurunden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In den nachfolgenden Richtlinien (R 101 ErbStR bis R 108 ErbStR) wird auf besondere Situationen, wie fehlender Einfluss auf die Geschäftsführung (R 101 ErbStR), Bewertung von Anteilen bei Neugründungen (R 102 ErbStR) oder Bewertung von Anteilen an einer Holdinggesellschaft (R 103 ErbStR) eingegangen.
3.3 Discounted Cash Flow Methode
In der Betriebswirtschaft ist die DCF Methode eine weit verbreitete Ertragswertmethode[11] zur Ermittlung des Unternehmenswertes. Zur Bewertung von Unternehmen für erbschaftssteuerliche Zwecke ist dieses Verfahren nicht zulässig. Es soll an dieser Stelle betrachtet werden, da gerade im Hinblick auf die Unzulänglichkeiten des Stuttgarter Verfahrens in jüngster Zeit mehrfach gefordert wurde, das Verfahren durch eine reine Ertragswertmethode zu ersetzen.[12]
Im Rahmen der Bewertung nach der DCF Methode wird der Unternehmenswert unter Abdiskontierung der zukünftigen Gewinne ermittelt. Die Bewertung des Cash Flows, d.h. des erfolgswirksam erwirtschafteten Zahlungsmittelüberschusses, ist international bei der Finanzanalyse von grosser Bedeutung. Cash Flow im üblichen Sinne bedeutet „Gewinn vor Abschreibungen und Rückstellungsveränderungen“.
Bedeutende Einflussgrößen sind u.a. die Anlagenintensität des Unternehmens und das Alter der Sachanlagen.
Bei Berücksichtigung des Free Cash Flows gleichen sich die Investitionen und Abschreibungen ungefähr aus, sofern ein kompletter Investitionszyklus gewählt. Bei Unternehmen mit überwiegend kurzlebigen Anlagen wird ein Budgetierungszeitraum von fünf Jahren gewählt, bei längerlebigen Anlagen im Unternehmen maximal zehn Jahre.[13] Die Berechnungsformel lautet beispielhaft für einen Budgetierungszeitraum von fünf Jahren:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Ein schwerwiegendes Problem der DCF Methode ist die Annahme, dass die Zukunftsjahre mit gleicher Qualität angenommen werden, obwohl die Budgetierunsicherheit von Jahr zu Jahr zunimmt. Als Korrekturfaktor sollten jährlich sinkende Wahrscheinlichkeiten bei der Berechnung berücksichtigt werden.[14]
Für eine entscheidungsorientierte Budgetierung (subjektive Bewertung) ist die DCF Methode allerdings gut geeignet, nicht dagegen für eine schiedsrichterliche (objektive) Bewertung durch Experten.[15]
4 Gestaltungsbeispiele
Aufgrund der großen Bedeutung des Stuttgarter Verfahrens für die Unternehmensbewertung werden in den folgenden Beispielen schwerpunktmäßig Gestaltungsbeispiele diskutiert, die sich mit dieser Wertermittlungsmethode beschäftigen.
4.1 Unternehmerfreibetrag und Bewertungsabschlag
In diesem Beispiel werden die Auswirkungen auf den Steuerwert bei Anwendung des Freibetrages und des Bewertungsabschlages nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG dargelegt.
Fallbeispiel: A hält Anteile an einer Kapitalgesellschaft U. Diesen Anteil will er im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge übertragen. Der Steuerwert der Anteile beträgt 1 Mio. €.
Fall 1: A hält einen Anteil £ 25 % des Stammkapitals
Fall 2: A hält einen Anteil > 25 % des Stammkapitals
Lösung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Freibetrag gemäß § 13a Abs. 1 und der verminderte Wertansatz gemäß § 13a Abs. 2 werden nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 gewährt wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer der Erblasser oder Schenker zu mehr als einem Viertel unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt war.
4.1.1 Anteilserhöhung auf über 25%
Eine Beteiligungsanteil von max. 25% ist bei der Besteuerung deutlich benachteiligt. Es stellt sich daher die Frage, diesen Anteil auf über 25% zu erhöhen, um in den Genuss von Unternehmerfreibetrag und Bewertungsabschlag zu kommen.
Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 4 bei einer Veräußerung von Anteilen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach dem Erwerb Freibetrag und der verminderte Wertansatz zurückgezahlt werden müssen.
[...]
[1] Die Beurteilung von Verkäufen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei erheblichen
Abweichungen zwischen Verkaufserlös und Schätzwert sowie die Beweislast hinsichtlich im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr durchgeführten Verkäufen behandelt das FG Münster in
seinem Urteil vom 7.12.2000 – 3 K 5548/96 F.
[2] Vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG.
[3] Vgl. Meincke, (1999), § 12 BewG, Rn. 40.
[4] Vgl. Gerlach, (1996), S. 823 f. .
[5] Vgl. Eisele, (2001), S. 227; BFH vom 5.3.1986, BStBl 1986 II S.591; ebenso Finanzgericht
Rheinland-Pfalz vom 12.3.1998 – 6 K 1319/96.
[6] Vgl. Meincke, (1999), § 12 BewG, Rn 45; BFH Urteil vom 6.2.1991 – II R 87/88, BStBl II 1991,
S. 459-462.
[7] Vgl. Moench, (1997), S. 191 Rn. 8.
[8] Vgl. R 100 Abs. 1 S. 7 ErbStR.
[9] Vgl. R 99 Abs. 4 S. 3 ErbStR.
[10] Vgl. Finanz-Ministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 23.8.1999 – 3 – S 3730/8;
aufgenommen in R 99 ErbStR.
[11] Vgl. Bellinger, (1992), S. 195 ff. .
[12] Vgl. Göllert/Ringling, DB 1999, S. 516-519; BFH(NV) vom 29.07.1998 – II B 134/97.
[13] Vgl. Heibling, (1995), S.101.
[14] Vgl. Helbling, (1995), S.108 f..
[15] Vgl. Helbling, (1995), S.43 und S.99 ff..
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