Wer träumt nicht davon, einmal eine große Erbschaft zu machen, um sein Haushaltsbudget damit ein wenig aufzubessern oder sich eine etwas größere Reise zu leisten? Doch was bedeutet es eigentlich, der Erbe eines Nachlasses zu sein und wann und von wem erbt man überhaupt? Früher oder später müssen sich viele von uns mit diesen Fragen beschäftigen, spätestens dann, wenn es darum geht, zu entscheiden, wer seine Besitztümer im Falle des eigenen Ablebens vermacht bekommen soll. In wohl eher wenigen Fällen verläuft ein solches Vererben völlig konfliktlos, so dass es schon gewisser Regelungen bedarf, um festlegen und entscheiden zu können, wer denn im Zweifelsfall und bei nicht eindeutigen Anordnungen des Vererbenden den Besitz erhalten soll. Dabei ist schon die Begrifflichkeit äußerst komplex und vielseitig. Allein das Wort „Erbrecht“ ist in sich schon zweideutig:
· „Im objektiven Sinne bedeutet „Erbrecht“ die Summe der Rechtsvorschriften, aus denen sich ergibt, wer beim Tode eines Menschen als neuer Vermögensträger an die Stelle des Verstorbenen tritt und wie die übertragenen vermögenswerten Rechte des Verstorbenen zu verwalten und endgültig zu verteilen sind.
· Unter „Erbrecht“ im subjektiven Sinne versteht man die Rechtsmacht, den Rechtsanspruch des Erben. (...) Wenn es heißt, dass das Nachlassgericht den Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen hat, nämlich einen Erbschein, so ist damit ein Zeugnis über die Rechtsmacht des einzelnen gemeint.“ (Hans Günter Schanne u.a., Angestelltenkammer Bremen - Erbrecht, 2.Auflage, Bremen 1985, S.11.)
Inhalt
1) Einleitung
2) Das Erbrecht
3) Die natürliche Erbfolge
4) Die gewillkürte Erbfolge
5) Der Testamentsvollstrecker
6) Beispielfälle
7) Schlussfolgerung
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Wer träumt nicht davon, einmal eine große Erbschaft zu machen, um sein Haushaltsbudget damit ein wenig aufzubessern oder sich eine etwas größere Reise zu leisten? Doch was bedeutet es eigentlich, der Erbe eines Nachlasses zu sein und wann und von wem erbt man überhaupt? Früher oder später müssen sich viele von uns mit diesen Fragen beschäftigen, spätestens dann, wenn es darum geht, zu entscheiden, wer seine Besitztümer im Falle des eigenen Ablebens vermacht bekommen soll. In wohl eher wenigen Fällen verläuft ein solches Vererben völlig konfliktlos, so dass es schon gewisser Regelungen bedarf, um festlegen und entscheiden zu können, wer denn im Zweifelsfall und bei nicht eindeutigen Anordnungen des Vererbenden den Besitz erhalten soll. Dabei ist schon die Begrifflichkeit äußerst komplex und vielseitig. Allein das Wort „Erbrecht“ ist in sich schon zweideutig:
- „Im objektiven Sinne bedeutet „Erbrecht“ die Summe der Rechtsvorschriften, aus denen sich ergibt, wer beim Tode eines Menschen als neuer Vermögensträger an die Stelle des Verstorbenen tritt und wie die übertragenen vermögenswerten Rechte des Verstorbenen zu verwalten und endgültig zu verteilen sind.
- Unter „Erbrecht“ im subjektiven Sinne versteht man die Rechtsmacht, den Rechtsanspruch des Erben. (...) Wenn es heißt, dass das Nachlassgericht den Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen hat, nämlich einen Erbschein, so ist damit ein Zeugnis über die Rechtsmacht des einzelnen gemeint.“[1]
Auch die Begriffe Erbschaft, Erblasser, Vermächtnis, Erbfall, gesetzliche Erbfolge und Testament sind jedem irgendwie geläufig, bedürfen aber auch einer genauen Klärung, um mit ihnen korrekt umgehen zu können. Für den Betroffenen spielen vor allem auch die Zuständigkeiten und praktischen Konsequenzen der gesetzlichen Regelungen und Instanzen eine wichtige Rolle. Hierzu seien nur das Nachlassgericht und der Testamentsvollstrecker genannt. Eine oberflächlich vielleicht als einfach und banal angesehene Thematik erweist sich also schon beim Einstieg in eine etwas intensivere Auseinandersetzung mit dieser als sehr umfangreich und zuweilen auch kompliziert. Diese Abhandlung hier wird also Grundsätzliches des Erbrechts, Vorgehensweisen und Aufgaben der zuständigen Organe und einige Beispielfälle ein wenig genauer aufzeigen. Dabei wird sie auf all diese Begrifflichkeiten nochmals zu sprechen kommen und hoffentlich verständlich und nachvollziehbar erläutern können. Diese schriftliche Arbeit ist allerdings nicht als Nachschlagewerk oder Handbuch für Erben gedacht, denn davon gibt es in den Bibliotheken und Amtsgerichten schon zu genüge, wie z.B. die Broschüre „Wissenswertes zum Thema Erbrecht“ von der Senatsverwaltung für Justiz, Berlin oder das bereits zitierte Heft der Angestelltenkammer Bremen. Nein, sie soll lediglich einen kleinen Überblick über das Thema geben und die Kompetenzen der Nachlassgerichte (NG) näher beleuchten und in die gesetzlichen Grundlagen einordnen.
2. Das Erbrecht
Das objektive Erbrecht ist schon im Grundgesetz (Artikel 14 Absatz 1) eindeutig geregelt und mit seinen Grundsätzen der Privaterbfolge und Testierfreiheit verfassungsrechtlich geschützt. Dies ergibt sich auch schon aufgrund der Bedeutung, die die Verfassung der Nutzung des Eigentums und der Privatautonomie zumisst, nämlich dahingehend, dass diese nur durch die Sozialbindung gesetzlich geregelt und begrenzt sind. Das heißt z.B., dass es jedem Bürger möglich ist, Verträge – auch über den Tod hinaus – einzugehen und diesen eigentlich nur durch die Sozialbindung nach dem Grundgesetz (Artikel 14 Absatz 1 Satz 2) im Interesse der Allgemeinheit Grenzen gesetzt sind. Ein weiterer Aspekt ist, dass eine Regelung, die nur dem Staat ein Recht auf die Beerbung von Verstorbenen zugesteht, verfassungswidrig wäre.[2] Somit ergibt sich also eine Einordnung des Erbrechts in das private Vermögensrecht und ist Gegenstand des fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es darf aber nicht angenommen werden, dass durch dieses alle Fragen, die von Todes wegen entstehen gelöst werden, sondern es wird lediglich auf den privatrechtlichen Teil der Vermögensverwaltung und Verfügung von Todes wegen angewendet. Fragen öffentlich-rechtlicher Natur hingegen, z.B. über Versorgungsansprüche gegenüber dem Staat, regelt es nicht.
Somit ergibt sich auch eine eindeutige Zuordnung der heranzuziehenden Rechtsquellen. Das materielle Recht ist also im BGB ( §§ 1922 bis 2385) geregelt. Das entsprechende Buch ist in 5 Abschnitte eingeteilt und behandelt so im ersten Abschnitt die gesetzliche Erbfolge, regelt im zweiten die rechtliche Stellung des Erben, benennt im 3. und 4. Abschnitt die Verfügungen von Todes wegen, sprich das Testament und den Erbvertrag und erläutert im fünften Teil das Pflichtteilsrecht.
Was das Verfahrensrecht betrifft, so spricht das BGB vor allem zwei Organen gewisse Kompetenzen zu: dem Nachlassgericht und dem Testamentsvollstrecker. Das Nachlassgericht z.B. ist für die Ausstellung des Erbscheines oder die Ausschlagung der Erbschaft zuständig. Sachlich ist es dem Amtsgericht und örtlich dem letzten offiziellen Wohnsitz des Erblassers zugeordnet. Als Erblasser wird die Person bezeichnet, deren Besitz es nach dem Tod neu aufzuteilen gilt. Die Zugehörigkeit der Aufgaben des Nachlassgerichtes in den Geschäftsbereich der Amtsgerichte ist ebenfalls im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeiten aufgeführt.[3]
Diese Einordnung ergibt sich auch schon aus der Natur der Rechtsfragen und der evtl. Streitigkeiten von selbst. Da es sich bei Erbfällen ja um Angelegenheiten des Privatrechts handelt, werden diese von den ordentlichen Gerichten, genauer den Zivilgerichten behandelt. Dabei sind die Amtsgerichte bei einem Streitwert unter 10.000 DM und die Landgerichte bei den entsprechend höheren Streitwerten zuständig. Die Berufungsinstanz ist dann jeweils das nächsthöhere Gericht, wobei bei den Fällen mit niedrigem Streitwert das Landgericht schon die letzte Instanz ist, während bei den anderen dieses von vornherein die erste Instanz ist und Berufung bzw. Revision bis zu den Oberlandesgerichten bzw. dem Bundesgerichtshof gehen können.[4]
[...]
[1] Hans Günter Schanne u.a., Angestelltenkammer Bremen - Erbrecht, 2.Auflage, Bremen 1985, S.11.
[2] Schanne u.a., a.a.O., Fußn. 1, S.9.
[3] Dieter Leipold, Erbrecht, 6. Auflage, Tübingen 1986, S. 2 ff.
[4] Gerd Schmidt-Eichstaedt, Städtebaurecht, 3. Auflage, Stuttgart u.a. 1998, S.61 ff.
- Quote paper
- Karsten Foth (Author), 2000, Das Nachlassgericht - zuständig für Erbschaftssachen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19182
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