Abstract
Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der institutionellen Heimerziehung stellt eine teure Maßnahme dar, bestehende Insuffizienzen der primären Sozialisationssysteme kompensatorisch auszugleichen, und verursacht darüber hinaus viel menschliches Leid. Der Gesetzgeber beabsichtigt, beide durch die Anwendung vorgeschalteter Maßnahmen unter Betonung des Primates der Familienerziehung zu minimieren. Die vorliegende Arbeit stellt die Frage nach dem verbindlichen, stringenten gesetzlichen Auftrag, nach daraus resultierenden taxativen Normierungen, ebenso wie jene nach der Effektivität der vorgesehenen, der Fremdunterbringung vorgeschalteteten Unterstützungsmaßnahmen; insbesondere aber die nach Vorhandensein und Wirksamkeit psychosozialer Beratung im Zwangskontext der institutionellen Heimerziehung unter präventivem, kurativem und rehabilitativem Blickwinkel. Diese Betrachtung gründet auf einer Längsschnittuntersuchung der aus der eigenen Institution des Verfassers entlassenen Klienten im Zeitraum 1995 bis 2006 ebenso wie auf einer Querschnittsbetrachtung der Lagebeurteilung der fallführenden Sozialarbeiter dreier Bezirksjugendwohlfahrtsbehörden. Auf Basis der erhobenen Datenlage wird ein struktureller Verbesserungsvorschlag entwickelt und begründet.
Inhaltsverzeichnis
Abstract
Untersuchungsdesign
1. Arbeitshypothese
2. Begriffsexplikation
2.1. Psychosoziale Beratung
2.1.1. Psychosoziale Beratung – Psychologische Beratung – Psychotherapie
2.1.2. Repräsentanz der Handlungsfelder
2.2. (Institutionelle) Zwangskontexte
2.3. Freiwillige vs. angeordnete Fremdunterbringung
(Stationäre) Heimerziehung
2.5. Gesetzliche Grundlage und gesetzlicher Auftrag
2.6. Wirksamkeit und Beratungseffektivität
3. Problemstellung
3.1. Das Klientensystem
3.1.1. Initiative zur Kontaktaufnahme durch den Klienten
3.1.2. Initiative zur Kontaktaufnahme durch Netzwerkangehörige
3.1.3. Initiative zur Kontaktaufnahme aufgrund rechtlicher Vorgaben
3.1.4. Klientenverhalten in Zwangskontexten
3.2. Das Helfersystem
3.3. Effektivität
3.3.1. Längsschnittbetrachtung der Effektivität
3.3.2. Querschnittbetrachtung der Effektivität
3.3.2.1. Präventive Wirksamkeit
3.3.2.2. Kurative Wirksamkeit
3.3.2.3. Rehabilitative Wirksamkeit
4. Verbesserungsvorschläge: optimierte Netzwerkarbeit und Case-Management
4.1. Status Quo der Netzwerkarbeit
4.2.Historische Entwicklung sozialer Netzwerkforschung
4.3. Der Netzwerkbegriff – ein Definitionsversuch
4.4. Netzwerkarbeit
4.5. Rahmenbedingungen gelingender Netzwerkarbeit
4.5.1. Systeminterne Voraussetzungen
4.5.2. Kooperierende institutionenübergreifende Zusammenarbeit
4.5.3. Verbindlichkeit der Vereinbarungen
4.5.4. Implementierung einer Steuerungsgruppe
4.5.5. Qualitätsentwicklung durch Praxisforschung und –evaluation
4.6. Weitere zentrale Aspekte der Netzwerkarbeit
4.7. Inhibitorische Faktoren erfolgreicher Netzwerkarbeit
4.7.1. Der Faktor ‚Team’
4.7.2. Der Faktor ‚Hierarchie’
4.7.3. Der Faktor ‚Professionalität’
4.7.4. Der Faktor ‚Evaluation’
4.8. ‚Case-Management’ und/oder/ist gleich Netzwerkarbeit?
4.8.1. Das Netzwerkkonzept
4.8.2. Der Case-Manager
4.8.3. Modelle des Case-Management
5. Zusammenfassung der Ergebnisse und Interpretation
5.1. Übereinstimmungen:
5.2. Divergenzen:
6. Perspektiven
7. Auswirkungen auf die Arbeitshypothese
LITERATURVERZEICHNIS
ANHANG I
ANHANG II
Abstract
Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der institutionellen Heimerziehung stellt eine teure Maßnahme dar, bestehende Insuffizienzen der primären Sozialisationssysteme kompensatorisch auszugleichen, und verursacht darüber hinaus viel menschliches Leid. Der Gesetzgeber beabsichtigt, beide durch die Anwendung vorgeschalteter Maßnahmen unter Betonung des Primates der Familienerziehung zu minimieren. Die vorliegende Arbeit stellt die Frage nach dem verbindlichen, stringenten gesetzlichen Auftrag, nach daraus resultierenden taxativen Normierungen, ebenso wie jene nach der Effektivität der vorgesehenen, der Fremdunterbringung vorgeschalteteten Unterstützungsmaßnahmen; insbesondere aber die nach Vorhandensein und Wirksamkeit psychosozialer Beratung im Zwangskontext der institutionellen Heimerziehung unter präventivem, kurativem und rehabilitativem Blickwinkel. Diese Betrachtung gründet auf einer Längsschnittuntersuchung der aus der eigenen Institution des Verfassers entlassenen Klienten im Zeitraum 1995 bis 2006 ebenso wie auf einer Querschnittsbetrachtung der Lagebeurteilung der fallführenden Sozialarbeiter dreier Bezirksjugendwohlfahrtsbehörden. Auf Basis der erhobenen Datenlage wird ein struktureller Verbesserungsvorschlag entwickelt und begründet.
Within the scope of institutional education of adolescents in children’s homes, the accommodation of adolescents (and children) abroad represents a rather expensive method of compensating for existent insufficiencies of the primary systems of socialisation. In addition, the persons in concern are exposed to constant distress. The legislator intends to minimize these disadvantages by accentuating the priority of family education by means of certain preponed procedures. This paper raises the question for the obligatory and stringent mission regulated by law, for resulting exhaustive norms, as well as for the effectiveness of the procedures mentioned above. Of particular interest will be the existence and effectiveness of psychosocial consultancy in the context of institutional education of adolescents in children’s homes – with regard to preventive, curative and rehabilitative measures. This observation is based upon a length section examination of clients who have been released from the institution of this paper’s author between 1995 and 2006, as well as a cross section examination of the assessment of the conditions (which was) executed by the social workers in charge – commissioned by local welfare offices. Finally, a suggestion for improvement in terms of structure will be made on the basis of the collected data.
Untersuchungsdesign
Der empirische Teil der vorliegenden Masterarbeit besteht aus zwei Teilen:
1. Längsschnittuntersuchung
Im Längsschnittteil wurden die Daten aller Kinder und Jugendlichen, die in den Jahren 1995 bis inklusive 2006 aus der eigenen Institution des Verfassers – dem Kinderdorf Pöttsching - entlassen wurden, analysiert, vor allem unter dem Fokus der Reintegration in die Ursprungsfamiliensysteme und deren Nachhaltigkeit.
2. Querschnittuntersuchung
Die Daten des Querschnittteils wurden auf zwei Ebenen gewonnen: zum einen wurden die fallführenden Diplomsozialarbeiter von drei Jugendwohlfahrtsbehörden – BH Mattersburg, BH Oberpullendorf, Magistrat Wiener Neustadt - um die Beantwortung des in Anhang I wiedergegebenen Fragebogens ersucht. Die Rücklaufquote betrug 10 von 14 ausgesandten Fragebögen und somit 71,4%. Hochgerechnet auf die Bevölkerungszahl der drei betroffenen Versorgungsgebiete ergibt sich damit eine Repräsentanz für ca. 70 000 Personen. Zum anderen wurden die Sozialpädagogen der eigenen Institution des Verfassers ebenfalls um Beantwortung eines (kürzeren) Fragebogens, der im Anhang II wiedergegeben ist, gebeten. Von 20 angefragten Kollegen haben 10 den Fragebogen beantwortet, die verwertbare Rücklaufquote beträgt somit 50%. Bei Fragen, die beiden Gruppen gleichlautend gestellt wurden, finden sich die Ergebnisse in den jeweiligen Diagrammen korreliert dargestellt.
Grundsätzlich sind alle empirischen Ergebnisse nicht in einem eigenen Teil der Arbeit dargestellt, sondern der jeweiligen thematischen Zugehörigkeit entsprechend in den Verlauf eingegliedert.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit findet im Text jeweils die männliche Form Verwendung. Selbstverständlich sind Frauen bei gleicher Wertung jeweils mitgemeint.
1. Arbeitshypothese
Die vorliegende Masterarbeit gründet auf Beobachtungen und Erfahrungen des Verfassers aus mittlerweile sechzehnjähriger Berufstätigkeit als Sozialpädagoge, davon die letzten drei Jahre als Leiter des Autonomen Jugendhauses im Kinderdorf Pöttsching. Diese Eindrücke werden unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Hauptgütekriterien Objektivität, Validität und Reliabilität systematisiert und in wissenschaftstheoretisch begründete, einem stringenten und nachvollziehbaren Duktus folgende, Argumentationszusammenhänge gebracht. Ziel ist die Beantwortung der Frage: „Ist psychosoziale Beratung in institutionellen Zwangskontexten, insbesondere im Bereich der – freiwilligen oder angeordneten - Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen (Heimerziehung) ihrem gesetzlichen Auftrag genüge tuend wirksam und besteht überhaupt ein solcher?“ bzw. die Verifikation oder Falsifikation der aus obiger Fragestellung abgeleiteten Arbeitshypothese des Verfassers:
„Psychosoziale Beratung in institutionellen Zwangskontexten, hier im Speziellen im Bereich der stationären Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen ist nicht wirksam; in Anerkennung des Sachinhalts dieser Aussage ist eine dringende strukturelle Reform notwendig, da zu viele Imponderabilien derzeit die Beratungseffektivität nachhaltig negativ beeinflussen.“
In einem zweiten Schritt wird, falls die Hypothese verifiziert werden kann, ein – als eines von vielen Möglichen – Verbesserungsmodell entwickelt und dargestellt.
2. Begriffsexplikation
Sowohl in der Fragestellung wie auch in der Formulierung der Arbeitshypothese finden sich einige Begriffe, deren einleitende Definition sinnvoll und notwendig erscheint, um davon ausgehen zu können, dass bei weiterer Verwendung dieser Termini im Verlaufe der Arbeit sinninhaltliche Übereinstimmung zwischen Verfasser und Leser besteht, beide die gleiche Sprache sprechen. In concreto handelt es sich um die Begriffe: psychosoziale Beratung, institutionelle Zwangskontexte, freiwillige und angeordnete Fremdunterbringung, stationäre Heimerziehung, gesetzliche Grundlage und gesetzlicher Auftrag sowie Wirksamkeit, also Effektivität psychosozialer Beratung.
Wenn der inhaltlichen Definition dieser Begrifflichkeiten nun einleitend relativ breiter Raum gegeben wird, so geschieht dies unter dem Aspekt einer möglichst präzisen Beschreibung der dem jeweiligen Wort inhärenten Bedeutung im Sinne des Verfassers und stellt eine Reaktion auf von diesem jahrelang gemachte Erfahrungen dar: im gesamten Feld der Psychosozialen Beratung – wie im Übrigen auch in der Sozialpädagogik – mangelt es an Präzision in der Beschreibung von Phänomenen und Prozessen einerseits, vice versa werden von den handelnden Akteuren vielfältige (hermeneutische) Deutungsmonopole für sich beansprucht. Dies führt im Extremfall dazu, dass – z. B. in einem multiprofessionellen Team – mehrere Personen unter Verwendung des gleichen Wortes dieses mit vollkommen unterschiedlichen Sinninhalten besetzen und somit der reale Sachinhalt nicht kommuniziert werden kann. Als Folge kommt es oftmals zu Störungen der übrigen Ebenen des Kommunikationsgeflechtes (vgl. SCHULZ VON THUN, 1981, 1997). Dem soll a priori durch Vermeidung von Unschärfen in den Begrifflichkeiten entgegengewirkt werden, wobei selbstverständlich nicht postuliert wird, dass die vom Verfasser gewählte Definition die einzig richtige sei: sie ist allerdings jene, die er dem Leser für diese Arbeit vorschlagen möchte und auf die sich deren Argumentationsduktus bezieht.
2.1. Psychosoziale Beratung
Der Begriff der ‚Psychosozialen Beratung’ als eigenständiger Terminus technicus ist – wie an späterer Stelle ausführlicher dargelegt - nicht neu, allerdings lassen sich vor allem in den letzten 20 Jahren Entwicklungen beobachten, die von ihren Befürwortern als – im Hinblick auf Methodenpluralität – wünschenswerte Diversifikationen und Spezifikationen beschrieben, von ihren Kritikern als, weil immer unübersichtlicher und selbst für professionelle Helfer nicht mehr nachvollziehbar, erschwerend für eine sinnvolle Inanspruchnahme gesehen werden. KÄHLER (2005, S. 27) formuliert pointiert, dass es gelte, „…im ‚Gestrüpp’ der Zuständigkeiten eine geeignete Dienststelle zu finden…“.
Die Internet-Suchmaschine Google liefert für den Begriff ‚Beratung’ mehr als 88 Millionen Treffer, für den Begriff ‚Psychosoziale Beratung’ 960 000 und für ‚Psychosoziale Beratung Österreich’ immer noch 165 000 (Stand März 2007). Insofern scheint es notwendig, den Fokus des Themas näher zu bestimmen. Was also ist Psychosoziale Beratung (und was sind ihre zentralen Wissensgrundlagen)?
GREGUSCH (2005, S. 5) zitiert RUDDECK (2000) der meint, dass es so viele Definitionen gäbe, wie es Autoren gibt, die sich mit dem Thema beschäftigen. Relativ großer Konsens besteht allerdings über zwei Merkmale, die Psychosoziale Beratung kennzeichnen (vgl. WENDT, 2000; BREM-GRÄSER, 1993; GREGUSCH, 2005), nämlich die problemzentrierte Interaktion und die zielgerichtete Hilfe zur Selbsthilfe. Unter diesen einigenden Aspekten kann professionelle Psychosoziale Beratung als eine soziale Interaktion zwischen einem Berater und einem Klienten oder Klientensystem, in der der Berater die Personen oder Gruppen dabei unterstützt, ihre emotio-kognitiven Prozesse und sozialen Interaktionen so zu steuern, dass es ihnen möglich ist, ihre praktischen Probleme bedürfnisgerecht und rational zu lösen, beschrieben werden. Man könnte auch ganz kurz formulieren: Beratung ist die Anleitung zur selbstgesteuerten Problemlösung. (Einem ganz ähnlichen Definitionsansatz folgen BERNLER/JOHNSSON 1997: sie beschreiben Psychosoziale Beratung als vorbeugende oder begleitende Veränderungsarbeit, die eine Stärkung der Widerstandskraft des Klienten gegenüber seinen Umgebungsanforderungen und eine Veränderung seiner Umgebung beinhaltet). Dies ist gemeint, wenn in der vorliegenden Arbeit von Psychosozialer Beratung gesprochen wird; wobei nicht auf die ausübenden Personen und ihre Ursprungsqualifikationen – wiewohl natürlich die Berufsgruppe der Lebens- und Sozialberater im Betrachtungsmittelpunkt steht und demzufolge näher betrachtet wird – sondern auf den Prozess und die Prozesshaftigkeit der Beratung an sich und deren Zielvorgabe fokussiert wird.
Lebens- und Sozialberater gibt es viele in Österreich. Je nach Zeitpunkt der Beantragung der Gewerbeausübung (Übergangsregelung 1989, LSB-Verordnungen 1990, 1995, 1998, zuletzt 2003: BGBl. II Nr. 140/2003; 2006: BGBl. II Nr. 112/2006), Ausbildungsinstitution und Bundesland, aber auch Lebensalter (mögliche gewerberechtliche Dispens ab 47 Jahre) gab es sehr viele unterschiedliche Möglichkeiten, die zur Berufsausübung notwendige legistische Qualifikation zu erlangen: dies führte – und führt nach wie vor – dazu, dass sich Personen höchst unterschiedlicher formaler Qualifikationsniveaus auf einem Markt bewegen, von dem man meinen könnte, dass er sich über Angebot und Nachfrage ohnehin selber regle. In den meisten Fällen tut er dies auch; gerade für Personen und/oder Systeme in Ausnahmesituationen ist ein sinnvoller Überblick und ein daraus folgende Auswahl oftmals nur schwer möglich.
Die Begriffsverwendung ‚Beratung’ ist – auch in Bezug auf ihre Lehre – in Österreich frei, es handelt sich um keine geschützte Bezeichnung wie etwa auf sehr wohl auf die Psychotherapie zutreffend. Etwaige Ausbildungsanbieter müssen jedoch – gemäß der vorvertraglichen Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflicht nach § 878 Abs 3 ABGB – über die beruflichen Anwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten der Ausbildungsinhalte korrekt informieren; widrigenfalls können im Zivilrechtsweg Schadenersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden. Es ist also nicht die Bezeichnung der Tätigkeit an sich, sondern deren Inhalt, Ziel und Zweck maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung.
2.1.1. Psychosoziale Beratung – Psychologische Beratung – Psychotherapie
Obzwar sich die Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung als eigenständige Säule des Gesundheitswesens sieht und versucht, sich als solche zu etablieren, lebt sie in gewisser Weise auch von der Verbindlichkeit der Unschärfe in der Abgrenzung gegenüber dem psychologischen und psychotherapeutischen Handlungsfeld; wobei diese beiden offensichtlich bereits einen höheren Grad an professioneller Identitätsfindung durchlaufen haben, auch und vor allem in der öffentlichen Wahrnehmung. Dies führt unter anderem dazu, dass selbst professionelle Akteure – in diesem Fall Sozialpädagogen – mit dem Begriff ‚Psychosoziale Beratung’ an sich und dessen Abgrenzung gegenüber der Psychologie und Psychotherapie erhebliche Schwierigkeiten haben, wie die folgenden beiden Diagramme darstellen. Im Vergleich dazu scheint diese Trennschärfe bei den Diplomsozialarbeitern deutlich besser ausgeprägt zu sein, ebenso offensichtlich das Wissen über Inhalte und Methoden. Angefragt wurde vorerst das eigene Wissen über die Unterschiede, dann die Erklärungsfähigkeit gegenüber nichtprofessionellen Laien; die Ergebnisse der beiden Berufsgruppen sind einander gegenübergestellt. Ob diese Ergebnisse primär auf die jeweilige durchlaufene Ausbildung zurückzuführen sind oder ein Resultat der Interaktionen im jeweiligen Berufsfeld darstellen, kann bestenfalls vermutet werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Diagramm 1: „Ich kann das Arbeitsfeld ‚Psychosoziale Beratung’ für mich eindeutig gegenüber den Arbeitsfeldern ‚Psychotherapie’ und ‚Psychologie’ abgrenzen“ (Anhang I : Fragebogen für Diplomsozialarbeiter, Frage 3 und Anhang II, Fragebogen für Sozialpädagogen, Frage 3) n(DSA)=10; n(SP)=10; Angaben in absoluten Zahlen.
Interpretativ kann allerdings begründet davon ausgegangen werden, dass (zumindest in der untersuchten Population) Sozialpädagogen zwar häufig mit Psychotherapeuten zusammenarbeiten, Kontakte mit Psychologen aber schon erheblich seltener stattfinden und eine Kooperation mit dem Berufsfeld Psychosoziale Beratung eigentlich nicht vorzufinden ist, sodass von einem Wissensdefizit aus Mangel an Erfahrung ausgegangen werden kann. Dies schlägt sich noch deutlicher in der Erklärungsfähigkeit gegenüber nichtprofessionellen Laien nieder:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Diagramm 2: „Ich kann die in Frage 3. angesprochene Abgrenzung einem nichtprofessionellen Laien verständlich machen“ (Anhang I: Fragebogen für Diplomsozialarbeiter, Frage 4 und Anhang II: Fragebogen für Sozialpädagogen, Frage 4). n(DSA)=10; n(SP)=10; in absoluten Zahlen.
Auch im Bundesgesetzblatt finden sich Vermischungen:
So legt der Gesetzgeber fest, dass als ‚Ausbildungsberechtigte Personen’ im Rahmen der Diplomausbildung zum Lebens- und Sozialberater für die Vermittlung von Krisenintervention z. B. „…Fachärzte für Psychiatrie bzw. Gesundheitspsychologen, klinische Psychologen oder Psychotherapeuten…“ fungieren können (BGBl. II, Nr. 112/2006; § 4 Abs 2 Z 1 a, Z 1b). Gleiches gilt für die Bereiche ‚Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung’ mit dem interessanten Unterschied, dass Ärzte, die über ein ‚ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin’ verfügen, durchführungsberechtigt sind (BGBl. II, Nr. 112/2006; § 4 Abs 3 Z 2a); ebenso für die Einzelsupervision und Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung (BGBl. II Nr. 112/2006; § 4 Abs 4 Z 2a).
(Exkurs: die vorzufindende Unsicherheit und Trennungsunschärfe setzt sich offenbar quer durch alle legislativen Ebenen fort. So wird zu einer Anfrage der Niederösterreichischen Landesregierung zur Einordnung des Coaching als Teil des Lebens- und Sozialberatergewerbes vom angefragten Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt: „[…] wenn Coaching als Disziplin des Lebens- und Sozialberatergewerbes ausgeübt werden soll, dann wird es sich um Coaching im engeren Sinn handeln. Dabei geht es um eine individuelle, meist längerfristige Beratung einzelner Führungskräfte vor allem aus der Wirtschaft bei psychischen Problemen ( z.B. Isolation, persönliche Konflikte, Bewältigung von Stress, Schwierigkeiten in der Kommunikation und im Führungsverhalten, Burn-out-Syndrom). Dieses sog. Führungskräfte-Coaching erfolgt in Einzelsitzungen und setzt beim Coach fachliche, vor allem psychologische bzw. psychotherapeutische Ausbildung und Erfahrung voraus. Coaching im weiteren Sinn ist hingegen eine Disziplin des Gewerbes der Unternehmensberatung und Unternehmensorganisation. Es dient der Förderung und Stimulierung von Mitarbeitern durch ihre Vorgesetzten. Dabei sollen die Anliegen der Mitarbeiter entfaltet und deren individuelle Motivation verbessert werden; dies mit dem Ziel der Produktivitätssteigerung. Die Führungskräfte als Vorgesetzte entwickeln dabei (durchaus auch nach Anleitung eines Coachs) gemeinsam mit den Mitarbeitern persönliche Entwicklungsziele (vor allem auch im Interesse des Unternehmens). (BMWA vom 09. 12. 2002; GZ 30.599/281-I/7/02).
2.1.2. Repräsentanz der Handlungsfelder
Vergleicht man die Anzahl der berufsberechtigten Personen in den einander ähnlichen Handlungsfeldern, so fällt auf, dass die Anzahl sowohl der Psychotherapeuten wie auch die der Klinischen Psychologen/Gesundheitspsychologen im Verlauf der Jahre 1991 bis 2002 mehr oder weniger kontinuierlich zugenommen hat. In einer – allerdings aufgrund der unterschiedlich verglichenen Jahre nur bedingt zulässigen und somit nur indikativ zu wertenden Gegenüberstellung – zeigt sich, dass die Lebens- und Sozialberater gegenüber den Psychotherapeuten ungefähr mit dem Faktor 1:4, gegenüber Klinischen Psychologen/Gesundheitspsychologen etwa mit dem Faktor 1:2 unterrepräsentiert sind. Ein Verlauf der Entwicklung der Population der Lebens- und Sozialberater über den Beobachtungszeitraum konnte aufgrund fehlender Datenlage – durch mehrmals geänderte gesetzliche Berufszugangsmöglichkeiten – nicht dargestellt werden. Im Detail:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Diagramm 3: Vergleich der gesamtösterreichischen Entwicklung der berufsberechtigten Personen in den Berufsgruppen der PsychotherapeutInnen, Klinischen PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen in den Jahren 1991-2002; gegenübergestellt Anzahl der LSB aus dem Jahr 2006; in absoluten Zahlen. – Quellen: Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, 2003; ÖBIG , 2003, S.31f., S.43f. – Gegenübergestellt die Anzahl der LSB aus 2006; Quelle: WKÖ).
2.2. (Institutionelle) Zwangskontexte
Einleitend muss angemerkt werden, dass zumindest im deutschsprachigen Raum kaum empirische Grundlagen für soziale Arbeit in Zwangskontexten im Allgemeinen vorliegen, somit auch nicht für psychosoziale Beratung in Zwangskontexten (vgl. KÄHLER 2005, S. 8f.). Dies verwundert zumindest unter zwei Gesichtspunkten:
- soziale Arbeit in Zwangskontexten ist teuer. Für das Teilsegment der institutionellen Heimerziehung wurden vom Verfasser für das Jahr 2000 in Österreich Gesamtkosten von annähernd 500 Millionen Euro nachgewiesen (oder, weil noch imposanter, in alter Währung: sieben Milliarden Schilling); wobei in dieser Summe ausschließlich nur die stationären Unterbringungskosten Berücksichtigung finden und keine wie auch immer gearteten ambulanten (Beratungs-)Maßnahmen inkludiert sind (vgl. STEINMETZ, 2003). Diese Summe errechnet – fast ident - ebenfalls WINKLER (2001) anhand der dokumentierbaren Tagsatzverrechnungen; für Deutschland beziffert GABRIEL (2001, S.11) diese für das Jahr 1995 mit 7.500.000.000.- DM.
- Es gibt einen ganz klaren, unmissverständlichen gesetzlichen Auftrag. Im § 7 JWG formuliert der Gesetzgeber eindeutig: „Die Jugendwohlfahrtsträger haben bei ihrer Planung die gesellschaftlichen Entwicklungen sowie die Ergebnisse der Forschung in den einschlägigen Bereichen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls haben sie sich um die Einleitung entsprechender Forschungen zu bemühen“ (§ 7 JWG).
Warum es trotz dieser schlagenden Argumente ein dermaßen großes Forschungsdefizit gibt – die Forderung nach evidenzbasierter sozialer Arbeit besteht ja und wird immer wieder erneuert (vgl. ROONEY 1992, S 15f.; TROTTER 2001, S. 115), kann nur zum Teil wissenschaftlich begründet werden und folgt ansonsten Interpretationen des Verfassers:
- soziale Arbeit, somit auch die in ihr inkludierte psychosoziale Beratung, verfügt kaum über normative, operationalisierbare Erfolgsparameter. Was einerseits – zu Recht – als Erfolg gesehen wird, nämlich die individualisierende Einzelfallbetrachtung, führt durch unterschiedlich fokussierende Deutungsmonopole zu einer Datenlage, die aufgrund ihrer Inhomogenität mehr Fragen aufwirft, als sie beantwortet.
- Eine sinnvolle, wissenschaftlichen Kriterien auch nur randständig entsprechende evaluative Katamnese fehlt fast vollständig. Für den Bereich der institutionellen Heimerziehung konnte dies eindeutig nachgewiesen werden (vgl. STEINMETZ, 2003, S. 174ff.). Für das Segment der psychosozialen Beratung der Jugendwohlfahrtsträger stellt sich nach Meinung der fallführenden Diplomsozialarbeiter die Situation so dar:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Diagramm 4: „In meinem Arbeitsbereich gibt es eine planmäßige evaluative Katamnese, die es ermöglicht, anhand operationalisierbarer Parameter Effektivität und/oder Effizienz stattgefundener Psychosozialer Beratung zu beurteilen (Fragebogen für Diplomsozialarbeiter, Frage 5; n=10; in absoluten Zahlen). Von 1=stimmt vollinhaltlich bis 5=stimmt überhaupt nicht.
In einer Dichotomisierung der Ergebnisse (1 und 2 gegenüber 3, 4 und 5) fällt auf, dass nur zwei der befragten Diplomsozialarbeiter das Vorliegen einer planmäßigen Katamnese mit der Bewertung 1 oder 2 bejahen. Im Hinblick auf die Untersuchungsgruppe gültig geschlossen werden kann daher, dass eine Verfahrenspragmatik, ohne die z.B. qualitätsgesicherte Medizin heutzutage unvorstellbar wäre, im untersuchten Jugendwohlfahrtsbereich eher weniger und nicht regelmäßig stattfindet. Die in der Untersuchung des Verfassers (2003) nachgewiesenen Hinderungsgründe für Evaluation und Katamnese im Bereich der institutionellen Heimerziehung finden sich fast gleichlautend im Bereich der Beratung innerhalb der öffentlichen Jugendwohlfahrt: mangelnde finanzielle Ressourcen, mangelnde personelle Ressourcen, fehlende Evaluationsparameter, wie in persönlichen Gesprächen seitens der Diplomsozialarbeiter weitgehend bestätigt wurde.
- Der Missstand ist also bekannt: es wird viel Geld in ein System investiert, dessen Erfolge bestenfalls vermutbar, nicht jedoch nachweisbar sind (allerdings darf nicht unerwähnt bleiben, dass für den Bereich der institutionellen Heimerziehung in Deutschland mittlerweile drei Studien – JES, JULE und die begleitende EVAS-Studie - deren sozioökonomische Berechtigung nachgewiesen haben; auf diese wird später noch gesondert eingegangen; aus allen lassen sich allerdings keine Erfolgsanteile hinsichtlich psychosozialer Beratung extrahieren).
- Allerdings bietet dieses System mit allen damit verbundenen Unzulänglichkeiten für die in ihm involvierten professionellen Helfer ein hohes Maß an Sicherheit; es in Frage zu stellen, ist weder opportun noch dem politischen Mainstream entsprechend und wird daher aus Eigenschutz unterlassen: die normative Kraft des Faktischen determiniert so die Veränderungsgeschwindigkeit des Systems; daraus resultiert eine Systemträgheit, die proaktive Handlungskompetenz verhindert.
In der Literatur finden sich aufgrund des Mangels echter Forschungsergebnisse demnach unterschiedlichste Vorschläge und Kategoriebildungen hinsichtlich des Begriffes ‚Zwangskontext’, um das offenbar komplexe Feld der Voraussetzungen, unter denen Klienten in Kontakt mit Dienststellen sozialer Arbeit, im Fall der vorliegenden Arbeit mit jenen des öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers, kommen, zu beschreiben. CONEN (1999, S. 286) weist darauf hin, dass eine Einteilung in ‚freiwillig’ und ‚unfreiwillig’ der Realität nicht gerecht würde, da das Erleben der Freiwilligkeit sowohl aus Sicht der Klienten als auch aus der Perspektive der beruflichen Helfer sehr unterschiedlich ausfallen kann. Darüberhinaus ist vorstellbar, dass sich natürlich unter dem Erscheinungsbild der Freiwilligkeit durchaus auch Elemente von Außendruck verbergen können (vgl. KÄHLER 2005, S.8f.). ‚Zwangskontext’ kann somit für höchst unterschiedliche Ausprägungen eingeschränkter Autonomie der Klienten stehen. Besonders dann, wenn der Kontroll- und Arbeitauftrag einer Institution den Schutz anderer Menschen bezweckt, enthält die Beziehung zum Klienten einen schärferen Zwangscharakter als etwa die Beratung in Adoptionsfragen.
In Anlehnung an entsprechende Vorschläge in der Literatur (ROONEY 1992, S. 25; dazu kritisch IVANOFF et al. 1994, S. 6f.; ähnlich TROTTER 2001, S. 104) wird für die vorliegende Arbeit eine Systematisierung gewählt, nach der sich Kontaktaufnahmen zu einem sozialen Dienst nach dem Ursprung der Initiative zu dieser Kontaktaufnahme einteilen lassen in:
- selbstinitiierte Kontaktaufnahmen (die Initiative zur Kontaktaufnahme geht vom jeweiligen Klienten selbst aus);
- Kontaktaufnahmen durch Einflüsse des informellen oder formellen Netzwerks;
- Kontaktaufnahmen aufgrund rechtlicher Vorgaben.
Anzumerken ist, dass häufig von einem Zusammenspiel der Einflüsse des informellen Netzwerkes, des formellen Netzwerkes und der rechtlichen Vorgaben auszugehen ist. Dies formuliert auch SCHONE (2001, S. 64f.): „[…] die Gewährung von Jugendhilfeleistungen steht mitunter […] in einem eindeutigen Zwangskontext – wenn Eltern Hilfe erst dann annehmen, wenn sie entweder durch äußeren Druck (von Schule, Kindergarten, Nachbarn, Verwandten) dazu gezwungen werden oder wenn sie durch den Hinweis auf gerichtliche Maßnahmen durch die Fachkräfte des Jugendamtes selbst einer freiwilligen Hilfe zustimmen. Wenn zu dem inneren Druck durch nicht bewältigte Lebensverhältnisse der […] äußere Druck hinzukommt und Eltern in dieser Situation resignieren und einer Hilfe durch das Jugendamt – bis hin zur Fremdunterbringung der Kinder – zustimmen, lässt sich dies durchaus als Arbeit in einem Zwangskontext beschreiben, da den betroffenen Eltern die Rolle eines autonomen Kunden nicht offen steht, da ihnen die entscheidende Wahlmöglichkeit (nämlich nicht Kunde zu sein) fehlt.“
Für alle Kontaktaufnahmen, die nicht vom Klienten selbstinitiiert sind, wird in weiterer Folge die Bezeichnung ‚Zwangskontext’ benutzt, um zu kennzeichnen, dass die Klienten von anderen Personen oder durch rechtliche Vorgaben – in keinem Fall jedoch aus eigenem Antrieb – dazu gebracht wurden, in Kontakt zu einem sozialen Dienst zu treten. Von ‚Zwangskontext’ wird demzufolge gesprochen, wenn eine Kontaktaufnahme zu einem sozialen Dienst nicht ohne derartigen Außendruck zustande kommt; von ‚institutionellem Zwangskontext’ dann, wenn das Vorliegen dieser Gründe zu einer Unterbringungsmaßnahme nach § 29 oder § 30 JWG führt und somit das Vorliegen eines Zwangskontextes zweiter Ordnung begründet.
Hervorzuheben ist allerdings, dass die Dimension ‚Zwangskontext’ nicht zwingend mit der Stärke des Drucks korreliert, der auf Personen ausgeübt wird. So ist durchaus vorstellbar, dass der Druck, der von Angehörigen des jeweiligen sozialen Netzwerks ausgeübt wird, wesentlich stärker ist als der Druck, der von einer rechtlichen Vorgabe ausgeht. Innerhalb der rechtlichen Vorgaben ist überdies mit ausgesprochen unterschiedlichen Sanktionsandrohungen zu rechnen (dies gilt im Übrigen auch für selbstinitiierte Kontaktaufnahmen: auch hier kann der Druck besonders stark sein, nur dass die Quelle des Drucks, initiativ zu werden, innerpsychischer Natur ist, wobei die Ursachen für diesen Druck selbstverständlich in den jeweiligen äußeren Umständen der Lebenslage liegen bzw. liegen können). Ebenso muss erwähnt werden, dass diese Dimension nicht unbedingt mit der Motivation für das Aufsuchen eines sozialen Dienstes korrelieren muss (wiewohl davon auszugehen ist, dass bei selbstinitiierter Kontaktaufnahme im Gegensatz zum Zwangskontext tendenziell die Motivation besonders hoch ist). Dies impliziert allerdings nicht a priori, dass eine Bereitschaft zur Veränderung besteht (vgl. KÄHLER 2005, S. 17f.).
2.3. Freiwillige vs. angeordnete Fremdunterbringung
Das österreichische Jugendwohlfahrtsrecht folgt, tendenziell immer stärker, dem Grundgedanken des „Primats der Familienerziehung“. Dies stellt der Gesetzgeber einleitend bereits im § 2 JWG klar:
„Die öffentliche Jugendwohlfahrt darf in familiäre Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen, als dies zum Wohl der Minderjährigen notwendig ist. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird“ (§ 2 Abs 3 JWG). (Zu beachten sind in diesem Zusammenhang ebenfalls die Regelungen des § 137 a ABGB).
Diesem Grundsatzbekenntnis folgend erläutert der § 26 JWG, was bei einem (nach § 2 JWG) zulässigen Eingriff unter Hilfen zur Erziehung zu verstehen ist:
„Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung, als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren. Es ist die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende, Maßnahme zu treffen.“ (§ 26 JWG).
Der Gesetzgeber versteht also unter ‚Hilfen zur Erziehung’ jede Art des Einschreitens der Jugendwohlfahrt im Sinne des § 2 Abs 2 JWG, um den Erziehungsmangel der Erziehungsberechtigten auszugleichen. Er weist unter Einem darauf hin, dass diese Hilfen hinsichtlich ihrer Intensität zu differenzieren sind und entweder unter Belassung oder Entfernung des Minderjährigen in/aus seiner bisherigen Umgebung – der Familie – gewährt werden können und dies mit oder ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten geschehen kann. Nach ENT/FRISCHENGRUBER (1992, S. 42f.) muss von diesen vier Möglichkeiten in jedem Fall jeweils ein Merkmal der oberen und der unteren Ebene – Belassung oder Entfernung / mit oder ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten – gegeben sein.
Im § 27 JWG definiert der Gesetzgeber den Begriff ‚Unterstützung der Erziehung’:
„Die Unterstützung der Erziehung umfasst besonders
- die Beratung des Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen,
- die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch zur Durchsetzung der gewaltlosen Erziehung,
- die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen,
- die Betreuung des Minderjährigen in Gruppen,
- die Betreuung des Minderjährigen nach der Entlassung aus der vollen Erziehung“ (§ 27 Z 1 bis Z 5 JWG).
Daran anschließend im § 28 JWG Erläuterungen zum Begriff der ‚vollen Erziehung’:
„Zur vollen Erziehung gehören Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung“ (§ 28 Abs 1 JWG), wobei die ‚sonstigen Einrichtungen’ bereits im § 12 Abs 1 Z 5 als „Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen, besonders Kinderdörfern und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften“ definiert sind (wobei diese Aufzählung nach ENT/FRISCHENGRUBER (1992, S. 45) keine erschöpfende ist und der Entwicklung der Praxis grundsätzlich keine Grenzen gesetzt seien). Gleichzeitig weist der Gesetzgeber auf Folgendes hin: „Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben, vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie Vorrang“ (§ 28 Abs 2 JWG). Auch darin drückt sich der ‚Primat der Familienerziehung’ - hier der ‚Erziehung in einer Ersatzfamilie’ aus; gleichzeitig sollen die Gefahren des Hospitalismus vermieden werden. (Dass die gewählte Vorgehensweise trotz ihrer positiven Intention auch zu berücksichtigende Schwachpunkte aufweist, sei hier nur am Rande erwähnt: bei einer Reintegration in die Ursprungsfamilie – die aus der Formulierung des § 27 Z 4, Z 5 JWG durchaus abzuleiten ist, nämlich dass die Maßnahme der „vollen Erziehung“ möglichst bald in „Unterstützung der Erziehung“ umgewandelt werden und der Minderjährige in ‚seine’ Familie rückgeführt werden soll – ist eine weitere Traumatisierung durch Beziehungsabbruch und Entwurzelung keinesfalls auszuschließen; zudem geht der Gesetzgeber von einem idealtypischen Familienbild aus, das in Folge gesamtgesellschaftlicher Entwicklungen immer weniger der vorzufindenden Realität entspricht).
Beide Arten von Unterstützungsangeboten können nun – im besseren und beabsichtigten Fall – von den betroffenen (Teil-)Eltern freiwillig in Anspruch genommen werden. Dies regelt § 29 JWG:
„Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger“ (§ 29 Abs 1 JWG) und weiter im Abs 2: „Der Jugendwohlfahrtsträger hat das mindestens zehnjährige Kind persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören“ (§ 29 Abs 2 JWG).
Diese – zwingend schriftlichen – Vereinbarungen nach § 29 JWG zwischen Erziehungsberechtigten und Jugendwohlfahrtsträger sind gemeint, wenn in weiterer Folge von freiwilliger Fremdunterbringung gesprochen wird.
Der Absatz 1 erweitert, um das partnerschaftliche Zusammenwirken zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Jugendwohlfahrtsträger zu fördern, die Möglichkeiten, die erforderlichen Erziehungsmaßnahmen freiwillig zu begründen. Diese Regelung entspricht auch der im bürgerlichen Recht verankerten Familienautonomie (vgl. §§ 137 a, 176 Abs 3 ABGB). Um die Vereinbarung und ihre Freiwilligkeit nachweisen zu können und die Bedeutung der Vereinbarung den Erziehungsberechtigten bewusst zu machen, sieht das Gesetz die Schriftform vor, auch muss die Vereinbarung das Ausmaß der Einschränkung der elterlichen Rechte und die vorgesehene Maßnahme genau umschreiben. Dieses Einverständnis der Erziehungsberechtigten ist widerrufbar. Soll die Erziehungsmaßnahme nach einem Widerruf fortgesetzt werden, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 30 JWG, §§ 176 a, 215 ABGB), außer bei Gefahr im Verzug, hier hat der zuständige Jugendwohlfahrtsträger die Maßnahme vorläufig selbst zu treffen (vgl. § 215 Abs 1 ABGB).
Nehmen nun die Erziehungsberechtigten – im schlechteren Fall – die Angebote des Jugendwohlfahrtsträgers nicht an, legt das JWG unmissverständlich „Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten“ fest:
„Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat der Jugendwohlfahrtsträger das zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen Erforderliche zu veranlassen“ (§ 30 JWG). In diesen Fällen muss zwingend das Gericht (vgl. § 176 a ABGB) eingeschaltet werden, weil ja über das subjektive Familienrecht der Erziehungsberechtigten entschieden wird (deshalb könnte diese Art der Hilfe auch, wie ENT/FRISCHENGRUBER (1992, S. 42) vorschlagen, mit dem Begriff ‚gerichtliche Erziehungshilfe’ beschrieben werden).
Und diese Maßnahmen nach § 30 JWG sind gemeint, wenn der Begriff angeordnete Fremdunterbringung verwendet wird.
Der Diskurs über sich aus dieser Regelung ergebenden Schwierigkeiten (Stichworte: mangelnde Paktfähigkeit der Erziehungsberechtigten, finanzielle Interessen u. a. m.) wird an anderer Stelle dieser Arbeit geführt.
(Stationäre) Heimerziehung
Die Entwicklung der Kinder- und Jugendfürsorge und somit auch der institutionellen Heimerziehung war – zumindest in ihren Anfängen – eine gesamteuropäische Entwicklung. Die ihr zugrunde liegenden gesamt(gesellschafts-)politischen Entwicklungen waren in ihren Ursprüngen kontinentale Strömungen, erst in weiterer Folge kam es zu nationalstaatlichen Ausdifferenzierungen, die ihre jeweilige legistische Grundlage allerdings erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erhielten.
Auch wenn von Jugendfürsorge im engeren Sinn erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts gesprochen werden kann, so gehen deren Anfänge mehr als ein halbes Jahrtausend zurück – zumindest seit dieser Zeit existieren Formen von Anstaltserziehung. Während dieses Zeitraums oblag die Wahrnehmung des eigentlichen Bezugsproblems – als ‚problematisch’ geltende Kinder und Jugendliche – einer Vielzahl unterschiedlicher, oftmals lokal uneinheitlicher und zeitgebundener Deutungsweisen (die Veränderung der Wahrnehmung des Bezugsproblems als ein systembedingtes und systemreaktives ist eine Entwicklung, die erst in den letzten Jahrzehnten stattfand). Und ebenso unterschiedlich wie die Wahrnehmung des Phänomens im Zeitverlauf waren auch die Ansätze für dessen Bearbeitung. Für das Verständnis der teilsystemischen Genese von Jugendfürsorge im Allgemeinen, von institutioneller Heimerziehung im Speziellen, als organisierte Reaktion auf (an-)erkannte Notstände ist es deshalb gleichermaßen notwendig, sowohl die inhärenten organisatorischen Differenzierungs-, Spezialisierungs- und Verflechtungsprozesse zu betrachten als auch diese Prozesse auf Veränderungen in anderen gesellschaftlichen Bereichen zu beziehen, die in ihrer Dynamik oft weit über konkrete Veränderungen im Bereich der Jugendfürsorge hinausweisen (vgl. HANSBAUER 1999, S. 25f.). Erst vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen, sich wechselseitig beeinflussenden und bedingenden Entwicklungen – d. h. nur im Zusammenspiel von internen Dynamiken und extern gegebenen ‚Möglichkeitshorizonten’ – wird deutlich, wie sich die Jugendfürsorge sukzessive als Sinnzusammenhang etablieren konnte, der sich durch einen eigenständigen, rechtlich-institutionell garantierten Exklusivitätsanspruch auszeichnet (ebd.).
Erste organisatorische Ausdifferenzierungen der Fremdunterbringung – vor allem im Hinblick auf die Waisenfürsorge – können bereits im ausgehenden Mittelalter nachgewiesen werden, von einem eigentlichen Erziehungsziel bzw. einem spezifischen Sozialisationsauftrag, der dem heutigen Verständnis von Erziehung auch nur annähernd gerecht würde, kann allerdings nicht gesprochen werden. Auf ein besonderes Spezifikum jener Zeit sei allerdings besonders hingewiesen: erstmalig wurde im späten Mittelalter die ‚Rota’, eine Drehlade zur anonymen Aufnahme von Säuglingen, eingeführt; ihr Bestehen kann in Frankreich bis ins 19. Jahrhundert, in Italien bis 1923 und in Spanien bis 1931 nachgewiesen werden (FLOSDORF 1988, S. 17). Hier wiederholt sich die Geschichte: in Österreich wurde dieses Prinzip – die Überantwortung des Kindes aus der nicht mehr tragfähigen persönlichen Obhut der Mutter in die Anonymität der versorgenden Institution – unter dem Begriff der ‚Babyklappe’ gegen teilweise heftigen Widerstand, vor allem kirchlicher Kreise, vor etwa 15 Jahren an einigen Krankenhäusern wieder eingeführt.
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- Arbeit zitieren
- Mag. MSc Gerhard Steinmetz (Autor:in), 2007, Effektivität von Psychosozialer Beratung im Zwangskontext der institutionellen Fremdunterbringung (Heimerziehung) von Kindern und Jugendlichen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/191477
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