1.1Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
Aufgrund der aufgezeigten Schwierigkeiten für die Unternehmen in der Finanz- und Wirtschaftskrise, wollte die Bundesregierung einspringen, um die Unternehmen mittels steuerlicher Maßnahmen und Gesetzeskorrekturen zu entlasten. Maßnahmen wie die Zinsschranke, die durch das Unternehmsteuerreformgesetz 2008 eingeführt wurde um die Eigenkapitalbasis der deutschen Unternehmen zu stärken, mussten derzeit wieder entschärft werden. „Einzelne steuerliche Maßnahmen, die die Eigenkapitalbasis deutscher Unternehmen stärken sollten, können in einer rezessiven konjunkturellen Entwicklung wachstumshemmend wirken", schrieben ministerialen Fachleute in der Wirtschaftswoche vom 30.11.2009. Die Maßnahmen, die die Bundesregierung dann ergriffen hat, wurden in einem neuen Gesetz erlassen: „Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums“ (Wachstumsbeschleunigungsgesetz). Die Benennung des Gesetzes sagt bereits, welches Ziel die Bundesregierung damit erreichen möchte. Die vorliegende Diplomarbeit erörtert die Folgen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes und inwieweit die Steuerentlastungen tatsächlich zum Wachstum der Wirtschaft beitragen können. Es soll aufgezeigt werden, ob die Gesetzesänderungen, die gleichzeitig auch zusätzliche Kosten für den Staat darstellen, umfangreich genug sind. Dabei werden die Änderungen aufgrund des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes beim Verlustabzugsbeschränkungsparagraphen im Körperschaftsteuergesetz, der Zinsschranke im Einkommensteuergesetz und die Einführung einer Konzernklausel im Grunderwerbsteuergesetz dargelegt. Die weiteren Gesetzesänderungen durch das WaBeschG zum 01.01.2010 werden in der vorliegenden Arbeit nicht dargelegt.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Aufbau der Arbeit
2. Wachstumsbeschleunigungsgesetz
2.1 Gründe zur Einführung
2.2 Kosten der Einführung
3. Einkommensteuer – Zinsschranke
3.1 Voraussetzungen zur Anwendung
3.1.1 Steuerliches EBITDA
3.1.2 Konzernzugehörigkeit
3.1.3 Eigenkapitalquote
3.1.4 Zinsvortrag
3.2 Gesellschafter-Fremdfinanzierung
3.3 Zinsschranke zum
3.3.1 EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag
3.3.2 Escape-Klausel
3.3.3 Beispiele
3.3.4 Kritik
4. Körperschaftsteuergesetz - Verlustabzugsbeschränkung
4.1 Definitionen
4.2 Voraussetzung zur Anwendung
4.2.1 Quotaler Untergang des Verlustvortrags
4.2.2 Vollständiger Untergang des Verlustvortrags
4.3 Vergleichbare Sachverhalte
4.4 Umfang des Untergangs
4.5 Einführung der Sanierungsklausel
4.5.1 Voraussetzung zur Anwendung
4.5.1.1 Arbeitsplatzregelungen
4.5.1.2 Einhaltung Lohnsumme
4.5.1.3 Zuführung von neuem Betriebsvermögen
4.5.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
4.6 Sanierungsklausel zum
4.6.1 Beispiel
4.6.2 Kritik
4.6.3 Prüfung von der Europäischen Kommission
4.7 Konzernklausel zum
4.7.1 Voraussetzung zur Anwendung
4.7.2 Behandlung bei Kapitalerhöhung und -herabsetzung
4.7.3 Beispiel
4.7.4 „Eine Person“ im Sinne der Konzernklausel
4.7.5 Kritik
4.8 Verschonungsregel zum
4.8.1 Voraussetzung zur Anwendung
4.8.2 Allokation des Verschonungsvolumens
4.8.3 Rückwirkung der stillen Reserven
4.8.4 Beispiel
4.8.5 Kritik
5. Grunderwerbsteuer – Konzernklausel
5.1 Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel zum
5.1.1 Umwandlungen und Rechtsvorgänge
5.1.2 Einbeziehung EU/EWR-Umwandlungen
5.1.3 Ein herrschendes Unternehmen und abhängige Gesellschaften
5.1.4 Abhängigkeitsbegriff
5.1.5 Konzernzugehörigkeitsfristen
5.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
5.3 Beispiel
5.4 Kritik
6. Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Erklärung
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Gestaltung vor der Zinsschranke
Abbildung 2: Zweite mögliche Gestaltung vor der Zinsschranke
Abbildung 3: Anpassungen des Eigenkapitals und der Bilanzsumme
Abbildung 4: Nachgeschaltete Mitunternehmerschaft
Abbildung 5: Beispiele für Beteiligungsstränge
Abbildung 6: Beispiel für schädliche Anteilsübertragung
Abbildung 7: Beispiel für Anwendung der Sanierungsklausel
Abbildung 8: Anteilsübertragung ohne Wegfall des Verlustvortrags
Abbildung 9: Schädlicher Anteilserwerb
Abbildung 10: Personengesellschaften als „ Eine Person“
Abbildung 11: Aktionärsgemeinschaft als „Eine Person“
Abbildung 12: Konzernspitze agiert selbst
Abbildung 13: Beispiel zur Allokation der stillen Reserven
Abbildung 14: Beispiel zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel
Abbildung 15: Beispiel zum Abhängigkeitsbegriff nach § 6a Satz 4 GrEStG
Abbildung 16: Beispiel zur Bestimmung der 95% Beteiligungsgrenze
Abbildung 17: Anwendungsbeispiel zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel
Abbildung 18: Gesetzessystematik § 4h EStG
Abbildung 19: Verlustvortrag bei Verschmelzung einer GmbH
Abbildung 20: Beispiel Verschmelzung bei grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Saldierungseffekt beim fiktiven EBITDA-Vortrag
Tabelle 2: Fälle der Fortführung steuerlicher Verlustvorträge
Tabelle 3: Berechnung des maximal vortragsfähigen Verlustvortrags
Tabelle 4: Ermittlung berücksichtigungsfähiger Verlustvortrag
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die im Juni 2007 begonnene weltweit herrschende Finanz- und Wirtschaftskrise, ist durch die Schieflage zweier Hedge Fonds in Amerika begründet worden. Erste Auswirkungen konnte man in Deutschland im Juni/Juli 2008, insbesondere durch die sog. „Lehman Brothers“-Pleite realisieren. Die Bankenpleite in Amerika führte dazu, dass auch deutsche Banken in Schwierigkeiten gerieten, da diese finanzielle Mittel in größerem Umfang in amerikanische Banken investiert hatten. Daraufhin haben deutsche Banken die amerikanischen Papiere abschreiben müssen, wodurch ihre Bilanzen enorme Verluste auswiesen. Da das Eigenkapital der Banken hierdurch geschmälert wurde, mussten sie sich neues, entweder durch Staatsbürgschaften oder mittels günstigen Krediten, aufgrund niedriger Leitzinsen von der EZB beschaffen. Die Banken gaben aber dieses aufgrund des Vertrauensverlustes nicht mehr in Form von Krediten an die Unternehmen weiter. Hierdurch bekamen die Unternehmen keine liquiden Mittel mehr und wurden damit in ihrer Geschäftstätigkeit stark eingeschränkt. Dies führte bereits im zweiten Quartal 2008 zu einem starken Rückgang des Bruttoinlandsproduktes. Zu diesem Zeitpunkt war bereits sichtbar, dass es zu einer massiven Rezession der Wirtschaft kommen wird.[1] Das Bild setzte sich weiter fort und der Rückgang des durchschnittlichen realen BIP mit -4,9% für das Jahr 2009 erreichte seinen höchsten Tiefpunkt seit dem Bestehen der Bundesrepublik Deutschland.[2] In Bezug auf den starken Rückgang der Umsätze mussten die Unternehmen, die dadurch fehlende Liquidität anderweitig besorgen. Nachdem das Eigenkapital der Unternehmen im Laufe der Krise aufgezehrt wurde, musste nun Fremdkapital aufgenommen werden.[3] Dies ist aber aufgrund der Einführung von Basel II im Januar 2007 problematischer geworden, da die Banken nur noch auf Grundlage von Rating-Verfahren Kredite vergeben. Als Kriterium für die Kreditvergabe sind vor allem die Eigenkapitalquote und die Liquidität des jeweiligen Unternehmens ausschlaggebend. Daher ist es für Unternehmen in der Krise schwieriger geworden, Kredite überhaupt zu erhalten oder wenn doch nur unter schlechteren Konditionen als zuvor.[4] Die Unternehmen waren aber auf Liquidität in der Krise angewiesen um ihre Lieferanten bezahlen zu können und die benötigte Ware zu erhalten, da diese eben für die daraus resultierenden Umsätze notwendig sind. Zumal ihnen aber diese von den Kreditbanken verwährt wurde, kamen auch viele Unternehmen in die Schieflage. Einige davon trieben auch in die Insolvenz.[5]
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
Aufgrund der aufgezeigten Schwierigkeiten für die Unternehmen in der Finanz- und Wirtschaftskrise, wollte die Bundesregierung einspringen, um die Unternehmen mittels steuerlicher Maßnahmen und Gesetzeskorrekturen zu entlasten. Maßnahmen wie die Zinsschranke, die durch das Unternehmsteuerreformgesetz 2008 eingeführt wurde um die Eigenkapitalbasis der deutschen Unternehmen zu stärken, mussten derzeit wieder entschärft werden. „Einzelne steuerliche Maßnahmen, die die Eigenkapitalbasis deutscher Unternehmen stärken sollten, können in einer rezessiven konjunkturellen Entwicklung wachstumshemmend wirken", schrieben ministerialen Fachleute in der Wirtschaftswoche vom 30.11.2009.[6] Die Maßnahmen, die die Bundesregierung dann ergriffen hat, wurden in einem neuen Gesetz erlassen: „Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums“ (Wachstumsbeschleunigungsgesetz). Die Benennung des Gesetzes sagt bereits, welches Ziel die Bundesregierung damit erreichen möchte. Die vorliegende Diplomarbeit erörtert die Folgen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes und inwieweit die Steuerentlastungen tatsächlich zum Wachstum der Wirtschaft beitragen können. Es soll aufgezeigt werden, ob die Gesetzesänderungen, die gleichzeitig auch zusätzliche Kosten für den Staat darstellen, umfangreich genug sind. Dabei werden die Änderungen aufgrund des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes beim Verlustabzugsbeschränkungsparagraphen im Körperschaftsteuergesetz, der Zinsschranke im Einkommensteuergesetz und die Einführung einer Konzernklausel im Grunderwerbsteuergesetz dargelegt. Die weiteren Gesetzesänderungen durch das WaBeschG zum 01.01.2010 werden in der vorliegenden Arbeit nicht dargelegt.
1.2 Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Arbeit ist in fünf Kapitel gegliedert. Das erste Kapitel befasst sich mit der Einleitung und der Problemstellung der Arbeit. Im zweiten Kapitel wird die Einführung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes erläutert. Die Anlässe die seine Einführung notwendig machten, wurden bereits kurz in der Einleitung erwähnt. In diesem Teil wird aufgezeigt, welche Reformen in dem Paket der Bundesregierung enthalten waren. Gleichzeitig werden auch die Kosten betrachtet, die durch diese Reformen für den Staat entstehen. Im dritten Kapitel der Arbeit wird die Anwendung der Zinsschranke im Einkommensteuergesetz erläutert. Dabei wird auch die Basis für die bisherige Anwendung der Zinsschranke erörtert, sowie die Änderungen, die sich durch das WaBeschG ergeben haben, erklärt. Zudem wird auch die Gesellschafter-Fremdfinanzierung, die für Körperschaften eine zusätzliche Belastung zur Zischranke darstellt, verdeutlicht. Als nächstes wird das Verfahren des eingeführten EBITDA-Vortrags erklärt und im nachfolgenden Kapitel die Auswirkungen an Fallbeispielen aufgezeigt. Die Anpassung der Escape-Klausel wird im darauf folgenden Kapitel charakterisiert. Ebenso werden die eben erwähnten Einführungen oder Änderungen noch kritisch beurteilt. Im Kapitel des Körperschaftsteuergesetzes geht es um die Änderungen an dem Verlustabzugsbeschränkungsparagraphen in diesem Gesetz. Die dazugehörige Sanierungsklausel, die bereits durch das Bürgerentlastungsgesetz im Juli 2009 eingeführte wurde, wird im anschließenden Kapitel analysiert. Es werden auch hier die Bedingungen der Anwendung vor und nach dem WaBeschG definiert. An Beispielen wird demonstriert, welche Möglichkeiten sie bietet. Die Kritik und die Prüfung durch die Europäische Kommission an ihr, werden ebenfalls betrachtet. Anschließend wird die neue Konzernklausel im KStG, in Hinsicht ihrer bietenden Möglichkeiten und der noch vorzunehmenden Bearbeitungen und Klarstellungen, erläutert. Als nächstes wird die Anwendung der eingeführten Verschonungsklausel in dem § 8c KStG erklärt. Es wird an Beispielen der Gebrauch aufgezeigt sowie die auch noch hier zu korrigierenden Aspekte genannt. Im anknüpfenden Kapitel 5 wird die neue Konzernklausel im Grunderwerbsteuergesetz interpretiert. Zunächst werden dazu kurz die Sachverhalte erwähnt, die vor dem WaBeschG die Grunderwerbsteuer auslösten. Anschließend daran werden für diese Steuerbegünstigungsvorschrift die nötigen Tatbestände genannt. Indessen wird auch in diesem Kapitel an Fallbeispielen aufgezeigt, welche Umstrukturierungen hierdurch möglich sind und in welchen Bereichen Verbesserungspotentiale stecken. Es wird dargelegt, dass noch Unklarheiten in der Anwendung bestehen, die zu bereinigen sind. Im letzten Kapitel 6 wird dann ein Fazit über die Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz gezogen.
2. Wachstumsbeschleunigungsgesetz
2.1 Gründe zur Einführung
Am 18.12.2009 stimmte der Bundesrat dem Gesetzesentwurf des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes, das bereits im Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 zwischen der Fraktion CDU/CSU und FDP beinhaltet war, zu. Es wurde am 30.12.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und am 01.01.2010 in Kraft gesetzt, um die Folgen der schwersten Finanz- und Wirtschaftskrise seit dem Bestehen der Bundesrepublik Deutschland endgültig zu überwinden. Aufgrund dessen sind Maßnahmen zu ergreifen, die das wirtschaftliche Wachstum wieder ankurbeln und neue Impulse für einen schnellen Aufschwung setzen. Die Änderungen in den Gesetzen mussten demnach wirksame und zielgerichtete steuerliche Entlastungen für die produktiven Kräfte unserer Gesellschaft schaffen. Die steuerlichen Entlastungen sollen Unternehmen zusätzlich finanziellen Spielraum gewähren, um damit den Konsum und die Investitionen zu erhöhen, welches dann zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum führen soll. Aufgrund der Korrekturen des Unternehmenssteuerreformgesetzes und der Erbschaftsteuerreform soll es den Unternehmen möglich sein, die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu überwinden und ihre Position im internationalen Wettbewerb wieder zu verbessern.
Des Weiteren wurde in dem WaBeschG die Technologische Förderung für erneuerbare Energien zur Sicherung der Technologieführerschaft weiter ausgebaut.
Die folgenden Maßnahmen, die steuerpolitisch für die Erreichung des wirtschaftlichen Wachstums ergriffen worden, sind:
- Erhöhung des Kinderfreibetrags ab 2010 von 6.024 Euro auf 7.008 Euro
- Kindergelderhöhung um 20 Euro pro Kind im unteren und mittleren Einkommensbereich
- Abmilderung der Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften, durch Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Sanierungsklausel, Verschonungsregel in Höhe der stillen Reserven und einer Konzernklausel
- Abmilderung der Zinsschranke durch dauerhafte Erhöhung der Freigrenze auf 3 Mio. Euro, Einführung eines EBITDA-Vortrags und Verbesserung des Eigenkapitalvergleichs
- Wiedereinführung der Möglichkeit zur Sofortabschreibung bei Wirtschaftsgütern bis 410 Euro oder die Wahl zur Bildung eines Sammelpostens für Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro
- Erleichterung von Umstrukturierungen von Unternehmen im Bereich der Grunderwerbsteuer
- Wachstumshemmnisse sollen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuer abgebaut werden
- Im Hotel- und Gastronomiegewerbe wird der Umsatzsteuersatz bei Beherbergungsleistungen von 19% auf 7% gesenkt
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen wird von 65% auf 50% reduziert
- Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit von reinen Biokraftstoffen in Deutschland
- Änderung der Vergütung für die Stromeinspeisung im Erneuerbaren-Energie-Gesetz, soweit das in einem wirtschaftlichem Weiterbetrieb der aufgebauten Anlagen möglich ist[7]
2.2 Kosten der Einführung
Aufgrund der Einführung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes sind dem Fiskus Steuereinnahmen verloren gegangen. Ferner entstehen Kosten, die vor allem die Verwaltungskosten der Länder betreffen, aufgrund von größerem Prüf- und Überwachungsaufwand. Denn es müssen nun der EBITDA-Vortrag bei der Zinsschranke, die Ausübung des Wahlrechts zwischen Sammelposten oder Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern, der Verlustabzug bei konzerninternen Umgliederungen in dem Körperschaftsteuergesetz sowie im Grunderwerbsteuergesetz überwacht und geprüft werden.
Hinsichtlich der Einführung der Konzernklausel im KStG und der Verschonungsregel in Höhe der stillen Reserven sowie der Verlängerung der Sanierungsklausel, rechnet der Staat mit einem Defizit an Steuereinnahmen von insgesamt 1.340 Mio. Euro. Aufgrund der Beibehaltung der höheren Freigrenze bei der Zinsschranke, der Einführung des EBITDA-Vortrags und der Erhöhung der Eigenkapitalvergleichsquote wird mit einer Verringerung der Steuereinnahmen von 100 Mio. Euro gerechnet. In Bezug der Änderungen der Zinsschranke bei der Freigrenze und des EBITDA-Vortrags in Verbindung mit dem KStG werden die Steuereinnahmen ca. 260 Mio. Euro geringer sein. Die Einführung einer grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel in dem GrEStG wird zu Steuermindereinnahmen in Höhe von 200 Mio. Euro führen. Dies ergibt insgesamt für den Staat bereits einen Verlust an Steuereinnahmen[8] in Höhe von 1.900 Mio. Euro.[9] Diese wegfallenden Einnahmen müssen allerdings vom Staat wiederum finanziert werden. Es stellt sich hier nun die Frage, wie diese Finanzierung erfolgen soll.
3. Einkommensteuer – Zinsschranke
Die Zinsschranke wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz im Jahre 2008 eingeführt. Sie sollte „(…) vor allem der als missbräuchlich erachteten – grenzüberschreitenden – Steuerarbitragegestaltung begegnen, (…)“[10]. Bei dieser Gestaltung wurde überwiegend Fremdkapital aus dem Ausland aufgenommen. Die damit verbundenen Zinsaufwendungen wurden im Inland entsprechend gewinnmindernd berücksichtigt. Diese Zinsaufwendungen, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, von bspw. 1 Mio. Euro wirkten sich bei einem Steuersatz von bspw. 45% in Höhe von 450.000 Euro entsprechend Steuern sparend aus. Dagegen wurde im Ausland, mit niedrigeren Steuersätzen, viel mit Eigenkapital finanziert, womit die Gewinne entsprechend höher als im Inland waren. Teilweise wurden auch Gestaltungen vorgenommen, in denen ein ausländisches Unternehmen einem inländischen Unternehmen Fremdkapital zur Verfügung stellte, gegen einen vereinbarten Zinssatz. Hierdurch wurde der Gewinn des inländischen verringert, aber die Zinseinnahmen des Ausländischen konnten im Inland nicht besteuert werden. Solche Gestaltungen können insbesondere von internationalen Konzernen genutzt werden, daher sind sie die eigentliche Zielgruppe des § 4h EStG.[11]
Darstellung vorhergehender Gestaltungen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Gestaltung vor der Zinsschranke[12]
Die ausländische M-KapG stattet die T-KG nur mit dem nötigen Grundkapital aus. Der Rest wird als Darlehen an die T-KapG weitergegeben. Dies führt zur Zinsaufwendungen in Deutschland und somit sinkt die Steuerbelastung für die Deutsche T-KapG. Die Zinserträge der M-KapG sind in Deutschland nicht steuerpflichtig.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Zweite mögliche Gestaltung vor der Zinsschranke[13]
Die M-KapG stattet die T-KapG übermäßig mit Eigenkapital aus. Das nicht benötigte Kapital reicht die T-KapG an die M-KapG als Darlehen weiter. Dies führt zur Zinsaufwand bei der M-KapG und mindert somit die Steuerbelastung in Deutschland. Der Zinsertrag kann in Deutschland nicht besteuert werden. Wenn die T-KapG an die M-KapG ausschüttet, ist der Ausschüttungsbetrag nach § 8b KStG steuerfrei gestellt. Aber 5% gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe.[14]
Es sollte eine übermäßige Fremdfinanzierung sowie die damit verbundenen Zinsaufwendungen, die bisher bei der Ermittlung der Einkünfte unbeschränkt abzugsfähig waren, verhindert werden. Durch die Einführung des § 4h EStG ist der Abzug von Zinsaufwendungen nur noch beschränkt möglich. Anfangs war die Freigrenze der Zinsaufwendungen auf eine Million Euro durch das Unternehmensteuerreformgesetz festgesetzt worden. Im Jahre 2009 wurde jedoch die Freigrenze rückwirkend, von Beginn ihrer Einführung, auf drei Millionen Euro festgesetzt. Dies galt erstmals nur für die Wirtschaftsjahre 2008 und 2009.[15] Nun konnte ein Finanzierungsvolumen von 60 Millionen Euro aufgenommen werden, bei einem Zinssatz von 5%, ohne die Freigrenze zu überschreiten. Das bedeutet vor allem für kleine und mittlere Unternehmen eine Steuerentlastung.[16]
3.1 Voraussetzungen zur Anwendung
Inwiefern nun eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen durch die Zinsschranke besteht, muss zunächst überprüft werden. Eine Überprüfung ist bei unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG erzielen, vorzunehmen. Sie muss ebenso bei juristischen Personen, nach §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 8a KStG überprüft werden. Zinsaufwendungen sind bis zur Höhe der Zinserträge unbeschränkt abzugsfähig (Zinssaldo). Sobald aber die Zinsaufwendungen darüber hinaus gehen (negativer Zinssaldo), kann die Zinsschranke zur Anwendung kommen. Mit Zinsaufwendungen sind nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG grundsätzlich Vergütungen für Fremdkapital gemeint, die den Gewinn gemindert haben. Zinserträge sind Erträge aus Kapitalanforderungen jeglicher Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. Auch die Zinsaufwendungen/-erträge aus der Auf-/Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Forderungen sind darunter gefasst. Es geht hierbei um die Erträge oder Aufwendung aus der Überlassung von Geldkapital[17] nicht von Sachkapital. Die Prüfung der Anwendung der Zinsschranke erfolgt in zwei Phasen. In der ersten Prüfungsphase wird überprüft, ob die in § 4h Abs. 2 EStG genannten Tatbestände auf den Betrieb zutreffen. Zur Erfüllung einer dieser sog. drei Ausnahmetatbestände muss entweder:
- der Überhang der Zinsaufwendungen weniger als drei Millionen Euro sein
- oder der Betrieb darf nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehören
- oder die Eigenkapitalquote, des vorangegangenen Abschlussstichtages, darf nicht niedriger als 1% unter der des Konzerns liegen.
Falls einer der drei oben genannten Positionen auf den Betrieb nicht zutreffen würde, kommt die Zinsschranke nicht zur Anwendung. Im Gegenzug bedeutet das, falls alle drei Tatbestände erfüllt sind, dann kommt die Zinsschranke zur Anwendung. Daraufhin erfolgt die zweite Phase des § 4h EStG, indem die Höhe der abzugsfähigen Zinsaufwendungen errechnet wird.
3.1.1 Steuerliches EBITDA
Zuerst muss das steuerliche EBITDA errechnet werden, da dies die Bemessungsgrundlage für die abzugsfähigen Zinsaufwendungen ist. Das EBITDA steht für “Earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation”. Bei der Ermittlung des EBITDA wird der maßgebliche Gewinn nach § 4h Abs. 3 EStG, um die Zinsaufwendungen, die Zinserträge, die Abschreibungen nach § 7 EStG, die Abschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG und die Pool-Abschreibungen für GWG nach § 6 Abs. 2a EStG bereinigt.[18] Dadurch können steuerfreie Einnahmen (Bsp. Investitionszulage, Dividenden bei Körperschaften) die Bemessungsgrundlage nicht erhöhen und nicht abziehbare Zinsaufwendungen die Bemessungsgrundlage nicht kürzen. Als maßgeblicher Gewinn, wird der steuerpflichtige Gewinn vor Anwendung der Zinsschranke bezeichnet.[19] Die Bereinigung des maßgeblichen Gewinns, durch die Hinzuzählung der abgezogenen Abschreibungen, werden Betriebe deren Bilanz ein größeres Betriebsvermögen aufweisen, nicht benachteiligt. Ihr Gewinn, welcher bekanntlich die BMG für die abzugsfähigen Zinsaufwendungen ist, würde aufgrund hoher Abschreibungen niedriger ausfallen und gleichzeitig dazu führen, dass auch weniger Zinsaufwendungen abzugsfähig wären. Durch diese Bereinigung werden alle Betriebe in dieselbe Ausgangsposition gebracht, um die gleiche Basis für die Bemessungsgrundlage zu schaffen, ohne dass ein Betrieb benachteiligt wird.[20]
Die Ermittlung des steuerlichen EBITDA bei Personenunternehmen:
Steuerlicher Gewinn
+ Zinsaufwendungen
- Zinserträge
+ Abschreibungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (GWG)
+ Pool-Abschreibungen GWG nach § 6 Abs. 2a EStG
+ Abschreibungen nach § 7 EStG
= Steuerliches EBITDA
Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG wird bei Körperschaften der maßgebliche Gewinn durch den Begriff maßgebliches Einkommen nach dem KStG ersetzt. Das maßgebliche Einkommen ermittelt sich nach den Vorschriften des KStG, aber ohne Anwendung des Zinsschrankenparagraphen (§ 4h EStG), des Verlustrück- und -vortragsparagraphen nach § 10d EStG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG des Spendenabzugs. Bei dieser Ermittlung führen steuerfreie Einnahmen von Dividenden oder Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG zu einer Verminderung (effektiv zu 95% aufgrund des § 8b Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KStG) und verdeckte Gewinnausschüttungen zu einer Erhöhung des maßgeblichen Einkommens und zugleich zu einer Veränderung des steuerlichen EBITDAs.
Das steuerliche EBITDA errechnet sich für Körperschaften wie folgt:
Körperschaftsteuerliches Einkommen
+ nicht abziehbare Zinsen nach § 4h EStG
+ nach § 10d EStG vorgenommene Verlustvorträge
+ nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgezogene Zuwendungen
Maßgebliches Einkommen § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG
+ Zinsaufwendungen
./. Zinserträge
+ Abschreibungen nach § 6 Abs. 2 EStG (GWG)
+ Pool-Abschreibung GWG nach § 6 Abs. 2a EStG
+ Abschreibungen nach § 7 EStG
steuerliches EBITDA für Körperschaften
Beträgt der negative Zinssaldo nicht mehr als 30% des steuerlichen EBITDAs (verrechenbares EBITDA) ist dieser in voller Höhe abzugsfähig.
Die Ermittlung des steuerlichen EBITDAs erfolgt für jeden Betrieb gesondert, da eine natürliche Person auch mehrere Betriebe führen kann. Bei einer Kapitalgesellschaft kann nur ein Betrieb vorliegen und bei Organschaften gelten die Organgesellschaft und der Organträger nach § 15 Nr. 3 KStG als ein Betrieb. Im Falle einer Mitunternehmerschaft wird diese Ermittlung nur für den Betrieb der Gesellschaft vorgenommen, nicht bei den Mitunternehmern selbst. Bei diesen werden die ermittelten, nicht abziehbaren Zinsaufwendungen nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel verteilt. Das bedeutet für die Mitunternehmer, dass unabhängig davon, ob sich die Zinsaufwendungen im Gesamthandsbereich angesammelt haben oder im Sonderbetriebsvermögen eines Einzelnen, sind diese dem zu versteuerndem Gewinnanteil des jeweiligen Mitunternehmers wieder hinzuzurechnen.[21]
3.1.2 Konzernzugehörigkeit
Ist nun der erste Ausnahmetatbestand, d.h. der Überhang der Zinsaufwendungen ist größer als drei Millionen Euro (Freigrenze), nicht erfüllt, müssen nun b und c des § 4h Abs. 2 EStG überprüft werden. Würde nun ein Betrieb gar nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehören, wäre der zweite Ausnahmetatbestand erfüllt (Stand-Alone-Klausel). Ob ein Betrieb zu einem Konzern zugehört, wird nach § 4h Abs. 3 Satz 5 EStG bestimmt.[22] Ein Konzern wird allgemein, als ein Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen bezeichnet, die zu einer wirtschaftlichen Einheit unter einheitlicher Leitung der Muttergesellschaft gehören. Nach dem steuerrechtlichen Gesetzeswortlaut gehört ein Betrieb zu einem Konzern, wenn er nach den einschlägigen Rechnungsstandards (IFRS, HGB, US-GAAP) tatsächlich konsolidiert wird oder konsolidiert werden könnte.[23] Die Vollkonsolidierung wird bspw. bei einem Mutter- und Tochterunternehmen, die zusammen einen Konzern bilden, vorgenommen. Der Konzern liegt dann vor, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte (Mutterunternehmen) an einem anderen Unternehmen erwirbt und hiermit über die Entscheidungen des (Tochter)Unternehmens vollständig bestimmen kann.[24] Eine andere Variante dafür, dass ein Konzern doch vorliegen würde, obwohl die vorher genannten Eigenschaften nicht zutreffen, wäre nach § 4h Abs. 3 Satz 6 EStG „(e)in Betrieb gehört für Zwecke des Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren Betrieben einheitlich bestimmt werden kann.“[25] Das ist der sog. Gleichordnungskonzern, bei dem keine Konsolidierung möglich ist, da der Betrieb lediglich eine einheitliche Leitung durch einen oder mehrere Betriebe gemeinsam hat. Durch diese wird allerdings die Finanz- und Geschäftspolitik aufeinander abgestimmt, so dass auch ohne eine Stimmenmehrheit eine Beherrschung vorliegt und somit eine Einflussnahme auf die Geschäftsbereiche vorgenommen werden kann. Dies allein reicht bereits aus, um die Frage, ob dieser Betrieb zu einem Konzern gehört, bejahen zu können. Daher kann lediglich bei Betrieben, die von einer natürlichen Person alleine geführt werden, im Vorhinein davon ausgegangen werden, dass keine Konzernzugehörigkeit vorliegt.[26] Die gemeinschaftlich geführten Unternehmen nach § 310 HGB oder vergleichbaren Unternehmen werden nicht von einem anderen Unternehmen beherrscht und daher liegt kein Konzern vor. Diese werden nach den Rechnungslegungsstandards nur anteilmäßig in den Konzernabschluss mit einbezogen und sind nach der Zinsschranke nicht zu einem Konzern zugehörig. Das Gleiche gilt für assoziierte Unternehmen nach § 311 HGB oder diesen vergleichbaren Unternehmen. Die Beurteilung, ob der Betrieb zu einem Konzern dazugehört, erfolgt immer aufgrund des Verhältnisses am Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres.[27]
3.1.3 Eigenkapitalquote
Der letzte Punkt der die Anwendung der Zinsschranke verhindern kann, falls keiner der zwei vorherigen Ausnahmetatbestände erfüllt wurden, betrifft die Eigenkapitalquote des Betriebes. Die Anwendung der Zinsschranke kann noch umgangen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Eigenkapitalquote des Betriebes und die des Konzerns um nicht mehr als einen Prozentpunkt unterschreitet. Bei dieser sog. Escape-Klausel, ergibt sich die Eigenkapitalquote aus dem Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme. Die Bilanzsumme des Betriebes bemisst sich nach der Grundlage des Jahres- oder Einzelabschlusses. Im Falle von Wahlrechtsausübungen im Abschluss müssen diese einheitlich im Konzern und im Betrieb ausgeübt werden. Es werden die Eigenkapitalquoten des am Schluss des vorangegangenen Jahres miteinander verglichen. Im Falle von Neugründungen werden die Werte der Eröffnungsbilanz genommen.[28]
Um den rechnerischen Nachweis erbringen zu können, dass § 4h Abs. 2 Satz 1 Nr. c EStG erfüllt ist, muss das Eigenkapital des Betriebs und des Konzern vergleichbar gemacht werden, indem die Abschlüsse nach einer einheitlichen Rechnungslegungsvorschrift aufgestellt werden. Bei diesem Abschluss müssen bestimmte Positionen eliminiert werden, wie bspw. im Einzelabschluss des Betriebs enthaltene Anteile an anderen Konzerngesellschaften um eine mehrfache Berücksichtigung des wirtschaftlich identischen Eigenkapitals zu verhindern. Weiterhin muss für den Nachweis folgende Korrekturen des Eigenkapitals und der Bilanzsumme des Betriebs laut Jahres- oder Einzelabschluss vorgenommen werden.[29]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Anpassungen des Eigenkapitals und der Bilanzsumme[31]
3.1.4 Zinsvortrag
Die nicht abziehbaren Zinsaufwendungen aufgrund der Überschreitung des verrechenbarem EBITDAs eines Veranlagungsjahres werden in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG. Die vorgetragenen Zinsen werden zu den Zinsaufwendungen dieses Wirtschaftsjahres hinzugezählt, erhöhen aber nicht den maßgeblichen Gewinn. Überschreitet der Zinsvortrag die Freigrenze von drei Millionen Euro, ist Buchstabe a sogleich zur Anwendung des Zinsschrankenparagraphen erfüllt. Durch den Zinsvortrag wird kein neues Abzugspotential erzeugt, daher kann er nur dann zum späteren Abzug kommen, wenn sich auch die Verhältnisse geändert haben. Wie zum Beispiel, dass Zinsaufwendungen weniger geworden sind oder der Gewinn sich beträchtlich erhöht hat. Kommt es zur Aufgabe oder Übertragung des Betriebes, geht der bis dahin angelaufene Zinsvortrag verloren. Wird der Betrieb nur anteilig aufgegeben oder übertragen (Teilbetrieb), geht auch nur in diesem Verhältnis der Zinsvortrag verloren.[32]
Das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis gilt auch als Aufgabe eines Teilbetriebes und kann zu einem anteiligen Verlust des Zinsvortrags führen.
Bei Mitunternehmerschaften geht der Zinsvortrag verloren, wenn ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft austritt. In diesem Fall, geht der bis dahin angehäufte Zinsvortrag nach dem Anteil, an dem er an der Gesellschaft beteiligt war, nach § 4h Abs. 5 Satz 2 EStG unter. Seit dem Jahressteuergesetz 2009 geht auch der Zinsvortrag, bei einem schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG[33] unter. Dies könnte dann der Fall sein, wenn an der Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin beteiligt wäre und dort ein schädlicher Anteilseignerwechsel eintreten würde.[34]
Die Zinsvorträge sind gesondert vom Finanzamt festzustellen und dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzustellen.[35]
3.2 Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Im Kapitel 3 der Zinsschranke wurde bereits aufgezeigt, wie durch bestimmte steuerliche Gestaltungen Gewinne ins Ausland transferiert werden konnten und die Aufwendungen im Inland berücksichtigt wurden, um die Steuerbelastung so gering wie möglich zu halten. Die Gesellschafter-Fremdfinanzierung war eine dieser einfachen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeit. Bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung gewährt der Anteilseigner ein Darlehen an seine Kapitalgesellschaft. Da in Deutschland der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit gilt, ist es somit für Gesellschafter möglich die Zinseinnahmen in ihrem Privatvermögen zu versteuern und die Zinsaufwendungen vom Gewinn als Betriebsausgabe abzuziehen. Diese Gestaltung war vor allem für ausländische Gesellschafter von Vorteil, wenn in ihrem Staat die Einnahmen einer niedrigeren Steuerbelastung unterlagen als in Deutschland. Zudem führten die Zinsaufwendungen aufgrund der Gewinnminderung zu einer zusätzlichen geringeren Steuerbelastung in Deutschland. Dem deutschen Fiskus wurde damit erhebliche Steuereinnahmen entzogen, die mit der Einführung der Zinsschranke und mit dem § 8a KStG der Gesellschafter-Fremdfinanzierung unterbunden werden sollte.
Die Zinsschranke gilt für alle Steuerpflichtigen, die unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind und Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG erwirtschaften. Eine Beschränkung der Zinsaufwendung nur auf Steuerausländer innerhalb der EU, wäre aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit) nicht möglich gewesen. Für Körperschaften kommt die Zinsschranke § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG zur Anwendung. Der § 8a KStG beinhaltet bei der Nichtanwendung der Zinsschranke zusätzlich eine Rückausnahmeregelung für Körperschaften. Damit ist gemeint, wenn eine der genannten Ausnahmetatbestände nach § 4h Abs. 2 Satz 2 Nr. b oder c EStG erfüllt sein sollte (Folge: Zinsschranke kommt nicht zur Anwendung=> unbeschränkter Abzug der Zinsaufwendungen), aber gleichzeitig auch eine der Tatbestände nach § 8a Abs. 2 oder 3 KStG, kommt die Zinsschranke doch wieder zur Anwendung. Diese Rückausnahmeregelung greift nur bei Anteilseigner, deren unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital beträgt. Es sollen nur die Anteilseigner davon betroffen sein, die auch einen maßgeblichen Einfluss zwecks ihrer wesentlichen Beteiligung auf die Kapitalgesellschaft ausüben können, um somit eine planmäßige Gestaltung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung vorzunehmen. Bei der Vergütung von Fremdkapital nach § 8a Abs. 2 und 3 KStG werden allerdings auch die nahe stehenden Personen oder ein Dritter miteinbezogen, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurück greifen kann (sog. rückgriffsberechtigter Dritter). Dies geschieht aus wirtschaftlicher Vergleichbarkeit. Nach dieser wird der Dritte nur wegen einer steuerlichen Gestaltung als Kreditgeber zwischengeschaltet. Aus wirtschaftlicher Sicht besteht aber beispielsweise kein Unterschied, ob der Anteilseigner selbst das Darlehen an die Kapitalgesellschaft gewährt oder ob dieser seine Geldmittel in eine verzinsliche Anlage eines Kreditinstituts anlegt und diese seiner Kapitalgesellschaft ein Darlehen gewährt (sog. Back-to-Back-Finanzierung).[36] Weitere Sachverhalte, die bereits ausreichen für die Annahme einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung über Dritte, sind konkrete rechtliche durchsetzbare Ansprüche, wie eine Garantieerklärung, eine Bürgschaft oder eine Vermerkpflicht (von Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr) in der Bilanz sowie eine dingliche Sicherheit wie Sicherungseigentum oder Grundschuld. Daneben reichen auch einfache Patronatserklärungen aus, in der der Anteilseigner bzw. die nahestehende Person faktisch für die Erfüllung der Kreditverpflichtung einstehen.[37]
Eine weitere Steuergestaltung könnte sein, das statt der unmittelbaren (Tochter)Kapitalgesellschaft einer dieser nachgeschalteten Personengesellschaft das Fremdkapital zufließt. Durch die Zinsaufwendungen für die Vergütung des Fremdkapitals führt dies bei der Tochtergesellschaft unmittelbar und bei der Muttergesellschaft mittelbar zu einem geminderten Gewinnanteil an der Personengesellschaft. Zur Verhinderung solcher Gestaltung kommen nach § 4h Abs. 2 S. 2 EStG, der § 8a Abs. 2 und 3 KStG zur Anwendung.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Nachgeschaltete Mitunternehmerschaft[38]
Kapitalgesellschaften können sich nur auf § 4h Abs. 2 Satz 1 Nr. b EStG berufen (Erfüllung der fehlenden Konzernzugehörigkeit zur Nichtanwendung der Zinnschranke), wenn sie zusätzlich auch § 8a Abs. 2 KStG erfüllen. Nach diesem Absatz muss die Bedingung erfüllt sein, dass nicht mehr als 10% (sog. 10% Test) des negativen Zinssaldos (Überschuss der Zinsaufwendungen über die Zinserträge) an einen zu mehr als 25% am Grund- und Stammkapital unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner fließen. Die Zinserträge müssen nicht zwangsläufig an den Anteilseigner fließen nach § 8a KStG. Sie können ebenfalls an eine ihm nahestehenden Person (nach § 1 Abs. 2 AStG) oder an einen rückgriffsberechtigten Dritten fließen. Zudem muss die Kapitalgesellschaft dies nachweisen. Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt darüber hinaus vor, wenn die Vergütung für Fremdkapital mittels Zusammenrechnung von Gesellschafterdarlehen die 10% des negativen Zinssaldos übersteigen. Im Falle der Überschreitung des 10% Tests, kommt die Zinsschranke auf alle überhängenden Zinsaufwendungen zur Anwendung, auch wenn ursprünglich die fehlende Konzernzugehörigkeit nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Nr. b EStG erfüllt war.
Die konzernzugehörigen Kapitalgesellschaften können sich nur auf § 4h Abs. 2 Satz 1 Nr. c EStG berufen (Escape-Klausel), wenn zusätzlich der Tatbestand nach § 8a Abs. 3 KStG erfüllt ist. In diesem muss eine schädliche konzernexterne Gesellschafterfinanzierung ausgeschlossen werden. Dies geschieht indem nicht mehr als 10% des negativen Zinssaldos als Vergütung für Fremdkapital an einen zu mehr als 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter einer konzernangehörigen Gesellschaft oder ihm nahestehenden Person oder einen gegenüber diesem Personenkreis rückgriffsberechtigten Dritten geflossen sind. Es reicht bereits, dass nur eine, wenn auch unbedeutende Konzerngesellschaft als Rechtsträger, den 10% Test nicht besteht. Hierdurch wäre die Escape-Klausel ausgeschlossen und die Zinsschranke kommt zum Einsatz. Des Weiteren ist es nicht von Bedeutung, ob der Kredit für die Kapitalgesellschaft, von einem an ihr selbst wesentlich beteiligten Gesellschafter oder von einem an einer anderen konzernangehörigen Gesellschaft wesentlich beteiligten Anteilseigner gewährt wird. Die konzernangehörige Kapitalgesellschaft muss für sämtliche zum Konzern gehörenden Rechtsträger einen Nachweis darüber erbringen, dass keine schädliche konzernexterne Gesellschafterfinanzierung nach § 8a Abs. 3 KStG vorliegt. Erst mit diesem Nachweis kann er von der Zinsschranke befreit werden, indem § 4h Abs. 2 Satz 1 Nr. c EStG in Anspruch genommen werden kann. Im Falle der Überschreitung des 10% Tests, durch das Zusammenrechen der Gesellschafterdarlehen, kommt die Zinsschranke bei allen inländischen Kapitalgesellschaften mit jeglichen Zinsaufwendungen zur Anwendung. Sie kommt ebenso bei denen, die selbst gar keine Gesellschafterdarlehen vorweisen zum Einsatz.
Entsprechend § 8a Abs. 3 Satz 2 KStG sind nur die Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten gemäß § 4h Abs. 2 Satz 1 Nr. c EStG zu berücksichtigen, die in den voll konsolidierten Konzernabschluss ausgewiesen werden. In Bezug der Schuldenkonsolidierung werden konzerninterne Darlehen in einem Konzernabschluss nicht ausgewiesen und werden somit nicht bei der Berechnung des 10% Tests berücksichtigt. In Folge dessen sind in § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG nur Finanzierungen außerhalb des Konzerns zu billigen.
Beispiel für die Rückausnahme nach § 8a KStG:
Die M-GmbH hat folgende Zinsaufwendungen und Zinserträge:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Zinsen für die Gesellschafterfremdfinanzierung (500.000 €) betragen 40% des Zinssaldos und sind daher über dem 10% Test. Im Falle, dass der Zinssaldo nun auch die 30% des maßgeblichen Einkommens nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG (verrechenbares EBITDA) übersteigen würde, sind die Zinsaufwendungen selbstverständlich nicht mehr vollständig abzugsfähig. Die Zinsschranke kommt selbst zur Anwendung, wenn die M-GmbH zu keinem Konzern gehören würde oder bei Konzernzugehörigkeit die Escape-Klausel erfüllen würde.[39]
3.3 Zinsschranke zum 01.01.2010
Durch die Finanzkrise waren die Unternehmen dazu gezwungen, mehr Fremdkapital, aufgrund von Umsatzeinbußen, aufzunehmen. Allerdings waren die in diesem Zusammenhang stehenden Zinsaufwendungen, durch die Zinsschranke nicht mehr vollständig abzugsfähig. Die Unternehmen konnten nun bei der Gewinnermittlung nicht mehr alle Betriebsausgaben in Form von Zinsaufwendungen vollständig abziehen und mussten aufgrund dessen Ertragssteuern bezahlen, obwohl sie handelsrechtlich Verluste einspielten. Dies bedeutete eine weitere Belastung für die Unternehmen in der Krise. Deshalb wurde die Zinsschranke mit dem Gesetzesentwurf des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes neu überarbeitet.[40] In diesem wurde dann die Freigrenze auf drei Millionen Euro für unbegrenzte Zeit festgesetzt, was für kleine und mittlere Unternehmen eine andauernde Steuererleichterung bedeutet, da weiterhin ein enormer Finanzierungsbedarf besteht.[41]
3.3.1 EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag
Mit dem WaBeschG wurden in den § 4h Abs. 1 EStG zwei neue Sätze eingeführt, diese lauten wie folgt: „3Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt. 4Zinsaufwendungen, die nach Satz 1 nicht abgezogen werden können, sind bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge.“[42] Mit diesem EBITDA-Vortrag sollen die Auswirkungen der Zinsschranke für die Finanzkrise abgeschwächt werden. Aufgrund dessen ist es nun möglich mehr Zinsaufwendungen als nur 30% des EBITDAs abzuziehen, falls im Vorjahr der EBITDA nicht voll ausgeschöpft wurde. Wenn in einem Jahr die 30% des ermittelten EBITDAs für Zinsaufwendungen nicht ausgeschöpft wurden, kann der nicht ausgeschöpfte Anteil in das Folgejahr vorgetragen werden und erhöht in diesem das verrechenbare EBITDA. Somit sind mehr Zinsaufwendungen abzugsfähig als vorher. Diese Einführung war wichtig, da das EBITDA eine gewinnabhängige Größe ist und in der Wirtschaftskrise die sinkenden Gewinne der Unternehmen dazu führen, dass weniger Zinsaufwendungen abzugsfähig sind. Die erstmalige Anwendung des EBITDA-Vortrags ist das Veranlagungsjahr 2010. Es kann aber auch auf Antrag beim Finanzamt gemäß § 52 Abs. 12d Satz 5 EStG ein Vortrag für die Jahre 2007 bis 2009 rückwirkend geben: „5Nach den Grundsätzen des § 4h Absatz 1 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) zu ermittelnde EBITDA-Vorträge für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen und vor dem 1. Januar 2010 enden, erhöhen auf Antrag das verrechenbare EBITDA des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 2009 endet; § 4h Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes, § 8a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 2 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15 Absatz 3, § 20 Absatz 9 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) sind dabei sinngemäß anzuwenden.“[43] Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Zinsschranke in diesen Jahren auch zur Anwendung kam, weil keine Ausnahmetatbestände erfüllt wurden, die ihre Durchführung ausgeschlossen haben.[44] Diese gesonderten ermittelten fiktiven ungenutzten EBITDA-Vorträge für die einzelnen Wirtschaftsjahre werden als nächstes summiert und erhöhen einmalig den verrechenbaren EBITDA für den Veranlagungszeitraum 2010 (s. Beispiel). Der Fiktive unterscheidet sich überaus vom „realen“ EBITDA-Vortrag (EBITDA-Vortrag ab 2010), da der Fiktive mit dem Verrechenbaren saldiert werden muss, was im Falle eines negativen verrechenbarem EBITDAs den Fiktiven komplett aufbrauchen könnte. Der Reale dagegen muss nicht saldiert werden und kann somit, unabhängig von einem verrechenbaren EBITDA, zur Steuerentlastung in jedem Wirtschaftsjahr beitragen (s. Beispiele).[45] Es wurde allerdings nicht genau erläutert, bis wann der Antrag gestellt werden muss und wann die Fünfjahresfrist beginnt, für den Verfall des EBITDA-Vortrags. Aufgrund der allgemeinen Grundsätze könnte darauf geschlossen werden, dass „(...) bis zur Bestandskraft der erstmaligen gesonderten Feststellung des EBITDA-Vortrags des Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. 12. 2009 endet (.)“[46], ein Antrag möglich ist und die Frist beginnt zu laufen.[47] Der Vortrag kann für die folgenden fünf Steuerjahre fortgeführt werden. Es wird nach der Fifo-Methode, first in first out, immer der älteste Vortrag als erstes verbraucht. Falls in den folgenden fünf Jahren der EBITDA-Vortrag nicht komplett verbraucht worden ist, verfällt dieser. Ein EBITDA-Vortrag kann jedoch nur gebildet werden, wenn keiner der Ausnahmetatbestände erfüllt worden ist und gleichzeitig der Zinssaldo das verrechenbare EBITDA nicht übersteigt. Dementsprechend kann kein EBITDA-Vortrag gebildet werden, wenn es sich um einen konzernfreien Betrieb handelt (Stand-Alone-Klausel ist erfüllt) und dieser Betrieb auch nicht dem § 8a KStG der eventuellen Rückausnahme unterliegt, da hier die Zinsschranke nicht eingesetzt werden muss. Dagegen könnte eine konzernfreie Körperschaft aufgrund einer nachgeordneten Mitunternehmerschaft dem § 8a Abs. 2 KStG unterliegen und müsste einen Nachweis dafür erbringen, dass keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Ein solcher Nachweis kann unterlassen werden, wenn der Zinssaldo sowieso unter dem verrechenbaren EBITDA liegt, da er folglich voll abzugsfähig ist.[48]
Beispiel zur Saldierung des fiktiven EBITDA-Vortrags
Um den Unterschied im Ergebnis der Saldierung des fiktiven EBITDA-Vortrags erkennen zu können, müssen hier zwei unterschiedliche Jahre betrachtet werden, da für das Jahr 2010 ein fiktiver EBITDA-Vortrag festgestellt wird.
Bei der KapGes X wurde für das Wirtschaftsjahr 2010 ein fiktiver EBITDA-Vortrag in Höhe von 6.000 Euro festgestellt. Bei der KapGes Y liegt kein fikitver EBITDA-Vortrag im Jahre 2011 vor. Es besteht aber ein realer EBITDA-Vortrag aus 2010 in Höhe von 6.000 Euro.
Weitere Angaben gelten für beide Gesellschaften in den jeweiligen Jahren:
Zinsaufwand: 5.000 Euro
Zinsertrag: 0
Einkommen nach dem KStG
vor Anwendung des § 4h EStG: -8.000 Euro
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Saldierungseffekt beim fiktiven EBITDA-Vortrag[49]
Der Zins- und der EBITDA-Vortrag werden in den Fällen, die ihren Untergang auslösen, gleichbehandelt. Beide Vorträge gehen verloren, wenn der Betrieb aufgegeben oder veräußert wird, ebenfalls kommt es zum vollständigen Untergang bei einer „(…) Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft, Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft, Verschmelzungen von Körperschaften, Aufspaltung von Körperschaften, Einbringung eines Betriebes in eine Kapital- oder Personengesellschaft.“ Im Falle einer Abspaltung oder einer Übertragung eines Mitunternehmeranteils gehen die Vorträge nur anteilig unter. Der Anteil der bei einer Abspaltung untergeht, errechnet sich aus dem Verhältnis des übergehenden Vermögens zum gesamten Vermögen vor der Abspaltung.[50] Die einzige Ausnahme, indem es nicht zu dem Untergang des EBITDA-Vortrags kommt, im Gegensatz zum Zinsvortrag, ist bei der Anwendung des § 8c KStG, da dieser nur den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 5 Satz 3 EStG betrifft.[51]
Im Körperschaftsteuerrecht befindet sich über die Versagung des Zinsvortrags eine zusätzliche Anwendung im § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG bei schädlichem Beteiligungserwerb nach § 8c KStG. In diesem heißt es: „3§ 8c gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 7 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 6 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen.“ Es gibt dementsprechend, bei einem schädlichen Beteiligungserwerb, eine Reihenfolge für die Verrechnungen mit den stillen Reserven. Auf diese wird im Kapitel 4.8.2 näher eingegangen. Die stillen Reserven sind zuerst für die abziehbaren, nicht genutzten Verluste zu berücksichtigen und erst nachrangig dem Zinsvortrag zuzurechnen.[52]
3.3.2 Escape-Klausel
In dem neuen Gesetzesentwurf wurde auch die Escape-Klausel, aufgrund der anhaltenden schlechten Wirtschaftssituation aufgelockert. Um die Zinsschranke zu umgehen, durfte bisher der Unterschied zwischen dem Eigenkapital des Betriebs und dem Konzern lediglich ein Prozentpunkt betragen. Nun wurde dieser auf zwei Prozentpunkte aufgestockt, damit mehr Unternehmen unter die Escape-Klausel fallen und die Zinsschranke nicht zur Anwendung kommt. Ein weiterer Grund für die Erhöhung des Prozentpunktes ist, dass Unternehmen, deren Eigenkapitalquote unter unvorhersehbaren Schwankungen aufgrund von einem schwierigen konjunkturellen Umfeld leiden, die Inanspruchnahme der Escape-Klausel erleichtert werden soll. Diese Erhöhung tritt ab dem Veranlagungsjahr 2010 ein.[53]
3.3.3 Beispiele
In dem nachfolgenden Fall wird aufgezeigt, wie die Eigenkapitalquote berechnet wird.
Es handelt sich in dem Beispiel um einen Konzern, der aus einer GmbH als Tochtergesellschaft und einer ausländischen public limited company als Muttergesellschaft besteht. Indessen sind im Konzern- und Einzelabschluss einheitliche Bilanzierungswahlrechte ausgeübt worden auf Basis des HGB und daher sind keine Korrekturen vorzunehmen.
Die A-GmbH weißt folgende Bilanz und GuV auf:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Ermittlung des negativen Zinssaldos:
+ Zinsertrag 4 Mio. Euro
./.Zinsaufwand 34 Mio. Euro
=Negativen Zinssaldo 30 Mio. Euro
Prüfung der Ausnahmetatbestände der Zinsschranke:
1. Prüfung: Freigrenze
Aus der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu erkennen, dass der Zinsaufwand der A-GmbH die Freigrenze von drei Millionen Euro überschreitet hat und daher der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt ist.
2. Prüfung: Konzernzugehörigkeit
Da in dem vorliegenden Beispiel die A-GmbH in den Konzernabschluss miteinbezogen wird, kommt auch dieser Ausnahmetatbestand nicht in Betracht.
3. Prüfung: Eigenkapitalquote
Die Eigenkapitalquote des Geschäftsjahres 2009 beträgt (in Mio. Euro):
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Aus der Berechnung ist zu erkennen, dass die Eigenkapitalquote der A-GmbH deutlich unter der des Konzerns liegt. Damit ist keiner der drei Ausnahmetatbestände erfüllt und die Zinsschranke kommt zur Anwendung. Die Folge daraus ist, dass nach § 4h Abs. 1 EStG nur noch Zinsaufwendungen, bis zu maximal 30% des steuerlichen EBITDAs abzugsfähig sind.
Ermittlung der abzugsfähigen Zinsaufwendungen:
Berechnung des steuerlichen EBITDA:
Gewinn vor Steuern 30 Mio.
./. Zinsertrag 4 Mio.
+ Zinsaufwendungen 34 Mio.
+ Abschreibungen 15 Mio.
Steuerliches EBITDA 75 Mio. 75 Mio. x 30% = 22,5 Mio. Euro
Somit sind 22,5 Mio. Euro des negativen Zinssaldos sofort als Betriebausgabe abzugsfähig. Die übrigen Zinsaufwendungen in Höhe von 7,5 Mio. Euro (30 Mio. ./. 22,5 Mio.) werden als Zinsvortrag ins nächste Jahr vorgetragen und erhöhen in dem Folgejahr die Zinsaufwendungen, nicht aber das steuerliche EBITDA. Der Zinsvortrag wird außerhalb der Bilanz ermittelt und darf das Einkommen 2009 nicht mindern. Insgesamt können also von den Zinsaufwendungen 26,5 Mio. Euro, die 22,5 Mio. Euro aus dem eben ermittelten EBITDA und die 4 Mio. Euro in Höhe der Zinserträge, als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Fallbeispiel zur Nichtanwendung der Zinsschranke:
Vorheriges Beispiel nur mit den anderen Zahlen aus der Bilanz der A-GmbH
[...]
[1] Vgl. Esterhazy, Yvonne / Fischer, Malte: In einem Boot, in: WirtschaftsWoche, Nr. 40, Düsseldorf 2008, S. 22.
[2] Vgl. BMF: Monatsbericht Juli 2010, Konjunkturentwicklung aus finanzpolitischer Sicht, http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_100748/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Monatsbericht__des__BMF/2010/07/uebersichten-und-termine/ut4-konjunkturentwicklung-aus-finanzpolitischer-sicht/node.html?__nnn=true, aufgerufen am 26.09.2010.
[3] Vgl. Ramthun, Christian: Kapitaler Mangel, in: WirtschaftsWoche, Nr. 49, Düsseldorf 2009, S. 20f.
[4] Vgl. Sachs, Alexander, (Hrsg.) Rhein-Ruhr-Institut für angewandte Mittelstandsforschung (RIFAM) Schauf, Malcolm / Schnittmann, Jens M.: Bankkreditalternative Finanzierungsformen für kleine und mittlere Unternehmen, in: Schriften zur angewandten Mittelstandsforschung, Nr. 5, Mehring 2009, S. 1.
[5] Vgl. Ramthun, Christian: Kapitaler Mangel, in: WirtschaftsWoche, Nr. 49, Düsseldorf 2009, S. 20.
[6] Vgl. Ramthun, Christian: Kapitaler Mangel, in: WirtschaftsWoche, Nr. 49, Düsseldorf 2009, S. 20.
[7] Vgl. Gesetzesentwurf Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BT-Drucks. 17/15, 09.11.2009, S. 1-11.
[8] Insgesamt betragen die Steuermindereinnahmen für alle steuerpolitischen Maßnahmen 8.482. Mio. Euro.
[9] Vgl. Gesetzesentwurf Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BT-Drucks. 17/15, 09.11.2009, S. 3-16.
[10] Vgl. Dinkelbach, Andreas: Ertragsteuern, 4. Auflage, Gabler Verlag, Wiesbaden 2010, S. 52.
[11] Vgl. Dinkelbach, Andreas: Ertragsteuern, 4. Auflage, Gabler Verlag, Wiesbaden 2010, S. 52.
[12] In eigener Darstellung.
[13] In eigener Darstellung.
[14] Vgl. Dinkelbach, Andreas: Ertragsteuern, 4. Auflage, Gabler Verlag, Wiesbaden 2010, S. 52ff und 296ff.
[15] Vgl. Scheunemann, Marc / Dennisen, Andre: Unternehmensbesteuerung 2010 - Überblick über die im Wachstumsbeschleunigungsgesetz vorgesehenen Änderungen, in: Der Betriebsberater, Nr. 48, München 2009, S. 2564.
[16] Vgl. Birle, Jürgen: Gesellschafterfremdfinanzierung, in: Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Nr. 1, München 2010, Rn 1-92.
[17] Dabei haben auch Disagio, Vorfälligkeitsentschädigungen, Provisionen und Gebühren einen Zinsschrankencharakter nicht aber Skonti, Boni sowie Zinsen nach § 233 ff AO.
[18] Vgl. Kraft, Cornelia / Kraft, Gerhard: Grundlagen der Unternehmensbesteuerung, 3. Auflage, Gabler Verlag, Wiesbaden 2009, S. 70.
[19] Vgl. Niemeier, Gerhard / Schlierenkämper, Klaus-Peter / Schnitter, Georg / Wendt, Wilhelm: Einkommensteuer, 22. Auflage, Erich Fleischer Verlag, Achim 2009, S. 306.
[20] Vgl. Köllen, Josef / Vogl, Elmar / Wagner, Edmund: Lehrbuch Körperschaftsteuer, 1. Auflage, Neue Wirtschafts-Briefe Verlag, Herne 2008, S. 160.
[21] Vgl. Niemeier, Gerhard / Schlierenkämper, Klaus-Peter / Schnitter, Georg / Wendt, Wilhelm: Einkommensteuer, 22. Auflage, Erich Fleischer Verlag, Achim 2009, S. 307.
[22] Vgl. Köllen, Josef / Vogl, Elmar / Wagner, Edmund: Lehrbuch Körperschaftsteuer, 1. Auflage, Neue Wirtschafts-Briefe Verlag, Herne 2008, S. 165.
[23] Vgl. Weber-Grellet, Heinrich: Der Konzernbegriff des § 4h EStG, in: DStR, Nr. 12, München 2009, S. 557f.
[24] Vgl. Buchholz, Rainer: Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS, 5. Auflage, Vahlen Verlag, München 2009, S. 161.
[25] S. § 4h Abs. 3 Satz 6 EStG.
[26] Vgl. o.A., (Hrsg.) KONZ Steuerberatungsgesellschaft mbH, QNC GmbH und Gorilla Concept GmbH: Zinsschranke, in: Konz-Steuertipps, http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/Z/Zinsschranke.html, aufgerufen am 14.10.2010.
[27] Vgl. Niemeier, Gerhard / Schlierenkämper, Klaus-Peter / Schnitter, Georg / Wendt, Wilhelm: Einkommensteuer, 22. Auflage, Erich Fleischer Verlag, Achim 2009, S. 318.
[28] Vgl. Niemeier, Gerhard / Schlierenkämper, Klaus-Peter / Schnitter, Georg / Wendt, Wilhelm: Einkommensteuer, 22. Auflage, Erich Fleischer Verlag, Achim 2009, S. 321-322.
[29] Vgl. Dinkelbach, Andreas: Ertragsteuern, 4. Auflage, Gabler Verlag, Wiesbaden 2010, S. 54.
[30] Dieses Kapital ist weder dem Eigen- noch dem Fremdkapital eindeutig zuzuordnen, da es drauf ankommt unter welchen Bedingungen es vergeben wurde. Es gibt Gestaltungsformen, in dem es die Eigenkapitalbasis des Betriebes erhöhen kann ohne, dass den Geldgebern Gesellschafterrechte eingeräumt werden. Vgl. o.A., (Hrsg.) Witherton, Peter G. im Namen und im Auftrag von Witherton Jones Publishing Ltd.: Mezzanine Capital, in: Wirtschaftslexikon 24, http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/mezzanine-capital/mezzanine-capital.htm, aufgerufen am 14.10.2010.
[31] Vgl. Kettern, Nicolas: Die Einführung der Zinsschranke und die Neuregelung der Gesellschafterfremdfinanzierung im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008, 1. Auflage, Diplomica Verlag, Hamburg 2009, S. 31.
[32] Vgl. Dinkelbach, Andreas: Ertragsteuern, 4. Auflage, Gabler Verlag, Wiesbaden 2010, S. 53.
[33] Der schädlicher Beteiligungserwerb wird im nachfolgenden Kapitel: § 8c Verlustabzugsbeschränkungsparagraph genau erläutert.
[34] Vgl. BMF-Schreiben vom 04.07.2008: Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG), GZ: IV C 7 -S 2745 a/08/10001, 2008, S. 12.
[35] Vgl. Hottmann, Jürgen: Gesellschafterdarlehen, in: Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Nr. 2/10, München 2010, Rn 1 – 26.
[36] Vgl. Dinkelbach, Andreas: Ertragsteuern, 4. Auflage, Gabler Verlag, Wiesbaden 2010, S. 297-298.
[37] Vgl. Birle, Jürgen: Gesellschafterfremdfinanzierung, in: Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, München 2010, Rn 1-92.
[38] In eigener Darstellung.
[39] Vgl. Dinkelbach, Andreas: Ertragsteuern, 4. Auflage, Gabler Verlag, Wiesbaden 2010, S. 295-299.
[40] Vgl. Rödding, Adalbert: Änderung der Zinsschranke durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, in: DStR, Nr. 51/52, München 2009, S. 2649.
[41] Vgl. Birle, Jürgen: Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Gesellschafterfremdfinanzierung, Nr. 1, München 2010, Rn 1-92.
[42] S. §4h Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG.
[43] S. § 52 Abs. 12d Satz 5 EStG.
[44] Vgl. Mihm, Asmus: Änderung des Unternehmensteuerrechts durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, in: SteuerConsultant, Nr. 2, Freiburg 2010, S. 16-22.
[45] Vgl. Kessler, Wolfgang / Lindemer, Jörg: Die Zinsschranke nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz, in: DER BETRIEB, Nr. 9, Düsseldorf 2010, S. 473.
[46] Vgl. Rödding, Adalbert: Änderung der Zinsschranke durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, in: DStR, Nr. 51/52, München 2009, S. 2651.
[47] Vgl. Rödding, Adalbert: Änderung der Zinsschranke durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, in: DStR, Nr. 51/52, München 2009, S. 2651.
[48] Vgl. Kessler, Wolfgang / Lindemer, Jörg: Die Zinsschranke nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz, in: DER BETRIEB, Nr. 9, Düsseldorf 2010, S. 473f.
[49] In Anlehnung an: Kessler, Wolfgang / Lindemer, Jörg: Die Zinsschranke nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz, in: DER BETRIEB, Nr. 9, Düsseldorf 2010, S. 473f.
[50] Vgl. Lorenz, Bernhard, et al, (Hrsg.) PWC: Steueränderungen 2010, 8. Auflage, Haufe-Mediengruppe, Freiburg 2010, S. 432.
[51] Vgl. Mihm, Asmus: Änderungen des Unternehmensteuerrechts durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, in: SteuerConsultant, Nr. 2, Freiburg 2010, S. 20.
[52] Vgl. Dinkelbach, Andreas: Ertragsteuern, 4. Auflage, Gabler Verlag, Wiesbaden 2010, S. 297.
[53] Vgl. Gesetzesentwurf Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BT-Drucks. 17/15, 09.11.2009, S. 17.
- Quote paper
- Bianca Werner (Author), 2010, Wachstumsbeschleunigungsgesetz, Verlustabzugsbeschränkungsparagraph, Zinsschranke und Einführung einer grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/187210
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