In der nachfolgenden Hausarbeit möchte ich auf die Haftungsbegrenzungen bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung eingehen.
Da es hier abscheinend um eine Mischform zwischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer Gesellschaft mit beschränkter Haft handelt, werde ich zunächst auf diese beiden Gesellschaftsformen eingehen um auf die dortigen Haftungsbegrenzungen einzugehen.
Da es sich die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts um eine reine Personengesellschaft handelt dürfte es hier im Gegensatz zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine Kapitalgesellschaft ist, einige Unterschiede geben.
Da bei der GbR die Haftungsverhältnisse auf das gesamte Privat- und Gesellschaftsvermögen, bei der GmbH jedoch nur die Stammeinlage der Gesellschaft betroffen ist, bleibt hier nun die Frage wie es denn nun bei einer GbR mbH aussieht. Diese scheint nämlich augenscheinlich eine Mischform aus beiden Gesellschaftsformen darzustellen.
Im Vorfeld möchte ich mal die Vermutung aufstellen, dass man sich die Vorteile einer GbR und die Haftungsverhältnisse einer GmbH zu nutze machen wollte. Da man volle Haftung bei einer GbR erbringen muss, dürfte es hier sicherlich einfacher sein einen höheren Kreditrahmen bei einer Bank zu erhalten. Während bei der GmbH wohl der Kreditrahmen wohl nur annähernd im Bereich des Stammkapitals anzusetzen wäre
Gerade zu oben beschriebener Thematik, über die Haftungsverhältnisse einer GbR mbH, möchte ich zu einem späteren Zeitpunkt noch eingehen. Und zwar aus einen Beschluss des Bundesgerichtshof vom 27.09 1999.
Hier wird nun in ein Gerichtverfahren beschrieben, bei dem es sich um eine Gesellschaft diesen Kalibers handelt.
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1 Einleitung
Kapitel 2 Die GbR
Kapitel 3 Die GmbH
Kapitel 4 Die Unzulässigkeit der allgemeinen Haftungsbegrenzung bei der GbR durch den Zusatz „mbH“
Kapitel 5 Weitere Haftungsverhältnisse zur GbR mbH
Kapitel 6 Auszug aus einem Gesellschaftervertrag einer GbR mbH
Kapitel 7 Schlußwort
Kapitel 1 Einleitung
In der nachfolgenden Hausarbeit möchte ich auf die Haftungsbegrenzungen bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung eingehen.
Da es hier abscheinend um eine Mischform zwischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer Gesellschaft mit beschränkter Haft handelt, werde ich zunächst auf diese beiden Gesellschaftsformen eingehen um auf die dortigen Haftungsbegrenzungen einzugehen.
Da es sich die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts um eine reine Personengesellschaft handelt dürfte es hier im Gegensatz zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine Kapitalgesellschaft ist, einige Unterschiede geben.
Da bei der GbR die Haftungsverhältnisse auf das gesamte Privat- und Gesellschaftsvermögen, bei der GmbH jedoch nur die Stammeinlage der Gesellschaft betroffen ist, bleibt hier nun die Frage wie es denn nun bei einer GbR mbH aussieht. Diese scheint nämlich augenscheinlich eine Mischform aus beiden Gesellschaftsformen darzustellen.
Im Vorfeld möchte ich mal die Vermutung aufstellen, dass man sich die Vorteile einer GbR und die Haftungsverhältnisse einer GmbH zu nutze machen wollte. Da man volle Haftung bei einer GbR erbringen muss, dürfte es hier sicherlich einfacher sein einen höheren Kreditrahmen bei einer Bank zu erhalten. Während bei der GmbH wohl der Kreditrahmen wohl nur annähernd im Bereich des Stammkapitals anzusetzen wäre
Gerade zu oben beschriebener Thematik, über die Haftungsverhältnisse einer GbR mbH, möchte ich zu einem späteren Zeitpunkt noch eingehen. Und zwar aus einen Beschluss des Bundesgerichtshof vom 27.09 1999.
Hier wird nun in ein Gerichtverfahren beschrieben, bei dem es sich um eine Gesellschaft diesen Kalibers handelt.
Kapitel 2 Die GbR
Bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine auf einem Vertrag beruhende Personenvereinigung ohne Rechtsfähigkeit, bei der sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen.
Die BGB – Gesellschaft zählt demnach zu den Personengesellschaften.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 705 ff. BGB.
Da diese Bestimmungen über §§ 105 Abs.2 und 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuch ( HGB ) als subsidiäres Recht auch für andere Personengesellschaften gelten, kommt diesen Regelungen eine übergeordnete Bedeutung zu.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet eine vielseitige Verwendung, da sie gesetzlichen Vorschriften einen großen Dispositionsspielraum gewähren.
Beispiel für eine Gesellschaft mit wirtschaftlichen Zweck sind die Sozietät von Rechtsanwälten und die Gemeinschaftspraxis von Ärzten.
Andere wichtige Beispiele stellen die Gelegenheitsgesellschaft und die Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil eines anderen dar.
Die GbR betreibt kein vollkaufmännisches Handelsgewerbe, sie braucht nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet zu sein, auch ideelle Zwecke können verfolgt werden, wie die Förderung karitativer, künstlerischer oder wirtschaftlicher Aufgaben. In betracht kommen ferner Interessengemeinschaften ( für Vergnügungsfahrten, BGH Urteil vom 20.12.1966, BGHZ 46, S. 313 )
Fahrgemeinschaften oder Wettgemeinschaften in Form einer Innengesellschaft
( BayOblG, Urteil vom 29.04.1971, NJW 1971 S. 1665 )
Die BGB-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, in dem die Rechte und Pflichten der Gesellschafter begründet werden.
Zu den gesetzlichen Pflichten der Gesellschafter gehören die
- Beitragspflicht, das heißt die Bereitstellung von Sach- oder Geld einlagen oder von Dienstleistungen
- Geschäftsführungspflicht, das heißt die Leitung der Gesellschaft
- Treuepflicht, die Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft
Für die Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner mit dem Gesellschafts- und auch mit dem Privatvermögen.
Aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen aber auch Vermögens- und nicht übertragbare Mitwirkungsrechte.
Zu den Vermögensrechten gehört der Anspruch auf Beteiligung am Gewinn. Wichtigstes Mitwirkungsrecht ist die Geschäftsführungsbefugnis.
( vgl. E. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, München 1991 )
Kapitel 3 Die GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat als Kapitalgesellschaft eine eigene Rechtpersönlichkeit, man spricht auch von juristischer Person..
Wesentliches Merkmal ist die Zerlegung des Stammkapitals in Stammeinlagen.
Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
Bei der Errichtung kann jeder Gesellschafter nur eine Stammeinlage übernehmen, die Höhen der Einlagen können verschieden bemessen sein, müssen zumindest aber 500 DM betragen und durch 100 teilbar sein ( vgl. §5 GmbHG ) Die Erbringung des Stammkapitals kann entweder durch Bargeld erfolgen oder durch sogenannte Sacheinlagen, nämlich Gegenstände, die das Unternehmen später gebrauchen kann ( Geschäftsgrundstücke, Maschinen, auch ein vollständiges Unternehmen )
Genau wie bei der Gründung im Wege der Bareinzahlung müssen die Sacheinlagen bereits vor Eintragung der Gesellschaft voll zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.
Von ihrer Rechtsform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Organisationsform für kleinere bis mittlere Unternehmen mit geringen Kapitalbedarf und einer kleinen Zahl von Gesellschaftern.
Als juristische Person muss die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Organe handeln. Hier wird unterschiedet man zwischen zwei Entscheidungsgremien. Pflichtgemäß ist da einmal die Gesamtheit der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung.
und zum anderen der Aufsichtsrat.
Die Gesellschafterversammlung ist in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das oberste Organ.
(vgl. D. Krüger, Zweckmäßige Wahl der Unternehmensform, Bonn 1988, S.83)
Die Gesellaschafter haben aktive Durchgriffsmöglichkeiten auf alle Unternehmensentscheidungen, so können sie zum Beispiel den Geschäftsführern ohne satzungsmäßige Ermächtigung Weisungen erteilen.
( vgl. E. Kübler, Gesellschaftsrecht, Karlsruhe 1986 )
Kapitel 4 Die Unzulässigkeit der allgemeinen Haftungsbegrenzung bei der GbR durch den Zusatz „mbH“
Da es sich hier um eine Mischform handelt zwischen GbR und GmbH, ist die
Frage der Haftung nicht so einfach zu beantworten.
In der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die Verbindlichkeiten
gemeinschaftliche Schulden der Gesellschafter. Jeder Gesellschafter haftet
unmittelbar, unbeschränkt mit Gesellschafts- und Privatvermögen und
solidarisch für die Schulden der Gesellschaft. Eine entgegen stehende
Maßnahme ist Dritten gegenüber unwirksam, interne Freistellungsabreden sind
jedoch wirksam.
Hat ein Gesellschafter gemäß §128 HGB an einen Gesellschaftsgläubige
geleistet, muss er zunächst von der Gesellschaft Ersatz
verlangen § 110 HGB. Gegen seine Mitgesellschafter stehen ihm
Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB zu.
Die GmbH als juristische Person hat ein eigenes Vermögen. Im Falle der
Liquidation wird nur das Vermögen der Gesellschaft unter den Gesellschaftern
entsprechend dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufgeteilt.
Dabei ist zu beachten, dass auch hier das Gesellschaftsvermögen erst nach
Erfüllung der Gläubigerschutzvorschriften, insbesondere nach Einhaltung
eines Sperrjahres, an die Gesellschafter verteilt werden darf.
Da es sich hier um eine Mischform handelt, ist die Haftung auf Anhieb nicht so
einfach zu beschreiben.
In einen Rechtsprozess vom Bundesgerichtshof vom 27.09.1999 wurde in einer
GbR mbH im Gesellschaftervertrag folgendes festgehalten:
„§7.(1) Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch die
Gesellschafter je einzeln.
Die Geschäftsführer müssen bei allen Geschäftsführungsmaßnahmen die
Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nach §1 IV dieses
Vertrages beachten und haben dem gemäß Vertretungs- und
Verpflichtungsbefugnis nur für das Gesellschaftsvermögen.“
Da sie außerdem eine Einlage in Höhe von 12.500 DM vom
Gesellschaftsvermögen leisteten, waren die Gesellschafter sicherlich der
Meinung, dass auch die Haftung nur in Höhe dieser Gesellschaftseinlage zu
betragen habe. Da die Mietschulden der Beklagten aber 17.270 DM betragen
haben, wollte die Klägerin, dass der Betrag der über der Einlage geschuldet
wurde, aus dem Privatvermögen beglichen wird.
Der Gesellschaftervertrag enthielt ebenfalls den Passus, dass die Haftung der
Gesellschaft nach außen hin nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei.
Dieses schlossen jedoch das Landesgericht und das Oberlandesgericht aus.
Da zwar die Haftungsbeschränkungen auf das Gesellschaftsvermögen bei der
GbR von den Gesellschaftern vereinbart werden kann, muss dies aber auch
für die Geschäftspartner erkennbar sein.
Diese Voraussetzungen erfülle die Bezeichnung GbR mbH im Namen der
Gesellschaft nicht, weil sie nicht auf eine anerkannte Rechtsform einer
Personengesellschaft hinweise und im übrigen Assoziationen zur GmbH habe.
Und diese Haftungsverhältnisse wurden im obigen Text schon ausführlich
beschrieben.
Für die Mietschulden haben die Beklagten aber nicht nur mit dem
Gesellschaftsvermögen einzustehen, sondern auch persönlich mit dem
Privatvermögen. Daran änderte auch nicht die Tatasche, dass im
Gesellschaftervertrag eine Haftungsbeschränkung vereinbart wurde, der wohl
durch das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr mit der Bezeichnung
GbR mbH Geltung verschafft werden sollte.
[...]