Die gesetzlich geregelte Sozialversicherung ist ein wichtiges Element der Sozialpolitik der Bundesregierung. Sie soll die Mehrheit der Bevölkerung vor existenzgefährdenden Schäden (Verdiensteinbußen und -ausfall), die beispielsweise in Folge von Krankheiten oder Minderungen der Arbeitsfähigkeit entstehen, schützen. Die Sozialversicherung umfasst die Versicherungszweige der Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, soziale Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung). Eine essentielle Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Versicherung ist die Beitragszahlung. Für die Kran-kenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung ist ein gemeinsamer Beitrag, der sogenannte Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach
§ 28d SGB IV, zu zahlen. Dieser beinhaltet sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile. Jedoch ist laut § 28e Abs. 1 SGB IV der Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages stets der Arbeitgeber. Dieser zieht, auf Grundlage seines Rechtsanspruchs aus § 28g SBG IV, den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer ab. Zahlungsempfänger des Gesamtsozialversicherungsbeitrages sind die Einzugsstellen (Kranken-kassen). Außerdem sind die Einzugsstellen für das Meldeverfahren und die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe verantwortlich, § 28h SGB IV. Auch für die Prüfung bei den Arbeitgebern waren die Einzugsstellen bis zum 13.12.1995 uneingeschränkt zu-ständig. Allerdings wurde diese Aufgabe durch das dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches sukzessiv auf die Rentenversicherungsträger übertragen. Seit dem 01.01.1999 übernehmen diese vollständig die Prüfung bei den Arbeitgebern gemäß § 28p SGB IV. Im Rahmen dieser Prüfung erwachsen den Rentenversicherungsträgern Befugnisse, die ansonsten nur den Einzugsstellen zustehen.
Ziel dieser Hausarbeit soll es sein, das Verhältnis von § 28h SGB IV zu § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV zu klären. Dabei wird zunächst der Anwendungsbereich des § 28h WGB IV dargestellt und anschließend der Regelungsinhalt des § 28p SGB IV untersucht. Danach können die gewonnen Erkenntnisse in einer zusammenfassenden Gegenüberstellung der beiden Normen nachvollzogen werden. In einer letzten Betrachtung schließt sich die Besprechung verschiedener Sachverhalte mit Bezug auf die Normen des § 28h und § 28p SGB IV an.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Die allgemeine Norm des § 28h SGB IV
- I. Regelungsinhalt der Vorschrift
- II. Befugnisse der Einzugsstellen
- 1. Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
- 2. Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe
- III. Rechtsverhältnis der Einzugsstelle gegenüber dem Träger der Rentenversicherung
- C. § 28p Abs. 1 SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern
- I. Regelungsinhalt der Vorschrift
- II. Befugnisse des Rentenversicherungsträgers
- 1. Übermitteln des Prüfergebnisses
- 2. Erlass eines Widerspruchsbescheides
- 3. Besonderheiten bei dem Abschluss der Prüfung im Rahmen des § 166 SGB VII
- III. Bindung an vorherige Bescheide der Einzugsstelle
- IV. Mögliche Feststellungen im Zuge einer Betriebsprüfung
- 1. Entrichtung zu hoher Beiträge ohne Rechtsgrund
- 2. Keine Änderung der Verhältnisse
- D. Zwischenbilanz
- I. Gegenüberstellung beider Normen
- II. Exkurs: Das optionale Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV
- E. Auftretende Probleme bei der Anwendung beider Normen
- I. Erlass eines abgeleiteten Verwaltungsaktes gegenüber einem Arbeitnehmer
- 1. Zu dem Sachverhalt
- 2. Lösungsansatz
- II. Abänderung eines von der Einzugsstelle erlassenen Verwaltungsaktes
- III. Der Rentenversicherungsträger entscheidet, obwohl die Einzugsstelle hätte entscheiden müssen
- IV. Prüfmitteilungen und Prüfbescheide eines Rentenversicherungsträgers
- 1. Zu dem Sachverhalt
- 2. Lösungsansatz
- 3. Abwandlung
- V. Das Stellen eines „Antrags auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung“ bei der Einzugsstelle
- I. Erlass eines abgeleiteten Verwaltungsaktes gegenüber einem Arbeitnehmer
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Hausarbeit klärt das Verhältnis zwischen § 28h SGB IV und § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Zunächst wird der Anwendungsbereich von § 28h SGB IV dargestellt, gefolgt von einer Untersuchung des Regelungsinhalts von § 28p SGB IV. Die gewonnenen Erkenntnisse werden in einer Gegenüberstellung beider Normen zusammengefasst. Abschließend werden verschiedene Sachverhalte im Bezug auf die Normen diskutiert.
- Zuständigkeiten der Einzugsstellen (§ 28h SGB IV) und Rentenversicherungsträger (§ 28p SGB IV) bei der Beitragsfestsetzung.
- Befugnisse der Rentenversicherungsträger bei Betriebsprüfungen.
- Probleme bei der Anwendung beider Normen, insbesondere im Hinblick auf abgeleitete Verwaltungsakte und die Abänderung von Bescheiden.
- Das optionale Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
- Die Rolle der Einzugsstelle im Zusammenhang mit Erstattungsverfahren.
Zusammenfassung der Kapitel
Kapitel A (Einleitung): Einführung in die Sozialversicherung und die Beitragszahlungspflicht, sowie die historische Entwicklung der Zuständigkeiten bei Arbeitgeberprüfungen.
Kapitel B (§ 28h SGB IV): Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse der Einzugsstellen (Krankenkassen) bezüglich des Einzugs und der Überwachung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, sowie der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe.
Kapitel C (§ 28p SGB IV): Erläuterung der Aufgaben und Befugnisse der Rentenversicherungsträger bei der Prüfung von Arbeitgebern, einschließlich der Möglichkeiten des Erlasses von Verwaltungsakten und der Behandlung von Widersprüchen.
Kapitel D (Zwischenbilanz): Gegenüberstellung der Zuständigkeiten und Befugnisse von Einzugsstellen und Rentenversicherungsträgern. Kurze Erläuterung des optionalen Anfrageverfahrens.
Kapitel E (Auftretende Probleme): Diskussion verschiedener Problemfälle bei der praktischen Anwendung von § 28h und § 28p SGB IV, wie z.B. der Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Arbeitnehmern, die Abänderung von Bescheiden durch den Rentenversicherungsträger und die Zuständigkeitsfragen bei Antragstellungen.
Schlüsselwörter
§ 28h SGB IV, § 28p SGB IV, Einzugsstellen, Rentenversicherungsträger, Betriebsprüfung, Beitragsfestsetzung, Versicherungspflicht, Verwaltungsakte, Widerspruchsbescheid, Arbeitgeberprüfung, Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Anfrageverfahren, Drittwirkung, Abgeleiteter Verwaltungsakt.
- Quote paper
- LL.B. Jacqueline Stoj (Author), 2012, Verhältnis von § 28h SGB IV zu § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/187190