In folgenden wird die bilanzielle Abbildung von Sicherungszusammenhängen erläutert. In einem zweiten Schritt wird anhand der Publizitätspflichten nach IAS 39 und SFAS 133 die Berichterstattung über das Hedge Accounting in ausgewählten deutschen Unternehmen nach Umfang und Qualität analysiert.
Die Untersuchung zeigt, daß die ausgewählten Unternehmen die Veröffentlichungserfordernisse gemäß SFAS 133 und IAS 39 für die Präsentation und Erläuterung des Hedge Accounting nur in eingeschränkten Umfang erfüllen. Obwohl die Unternehmen umfangreiche interne Dokumentationserfordernisse erfüllen müssen bevor sie Hedge Accounting anwenden dürfen, spiegelt sich das nicht in dem geforderten Umfang in der Veröffentlichung wider. Es kann festgestellt werden, daß es zwischen den Unternehmen Parallelen bei der Nichtveröffentlichung von Informationen gibt, besonders bei Angaben über vorhergesehene Transaktionen.
Auch sind die geforderten Angaben in den Vorschriften IAS 39 und SFAS 133 teilweise nicht genau genug konkretisiert. Eine anstehende Überarbeitung dieser Vorschriften sollte dies berücksichtigen.
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In folgenden wird die bilanzielle Abbildung von Sicherungszusammenhängen erläutert. In einem zweiten Schritt wird anhand der Publizitätspflichten nach IAS 39 und SFAS 133 die Berichterstattung über das Hedge Accounting in ausgewählten deutschen Unternehmen nach Umfang und Qualität analysiert.
Die Untersuchung zeigt, daß die ausgewählten Unternehmen die Veröffentlichungserfordernisse gemäß SFAS 133 und IAS 39 für die Präsentation und Erläuterung des Hedge Accounting nur in eingeschränkten Umfang erfüllen. Obwohl die Unternehmen umfangreiche interne Dokumentationserfordernisse erfüllen müssen bevor sie Hedge Accounting anwenden dürfen, spiegelt sich das nicht in dem geforderten Umfang in der Veröffentlichung wider. Es kann festgestellt werden, daß es zwischen den Unternehmen Parallelen bei der Nichtveröffentlichung von Informationen gibt, besonders bei Angaben über vorhergesehene Transaktionen.
Auch sind die geforderten Angaben in den Vorschriften IAS 39 und SFAS 133 teilweise nicht genau genug konkretisiert. Eine anstehende Überarbeitung dieser Vorschriften sollte dies berücksichtigen.
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Analyse der Berichterstattung über das Hedge Accounting in den Geschäftsberichten deutscher
Frankfurt am Main, den 22.04.03
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Analyse der Berichterstattung über das Hedge Accounting in den Geschäftsberichten deutscher Unternehmen
Inhaltsverzeichnis 2
1. Einleitung 3
2. Bilanzierung von Hedge Accounting
2.1 Überblick 4
2.2 Anforderungen an die Grundgeschäfte 4
2.3 Anforderungen an Sicherungsinstrumente 5
2.4 Voraussetzungen an die Dokumentation von Hedge Accounting 2.5 Bilanzierung bei verschiedenen Arten des Hedge Accounting 2.5.1 Fair Value Hedge Accounting 6
2.5.2 Cash Flow Hedge Accounting 6
2.5.2 Foreign Currency Hedge Accounting 7
3. Berichterstattung über das Hedge Accounting 7
3.1 Publizitätspflicht nach IAS 39 und Berichterstattung 7
ausgewählter deutscher Unternehmen:
3.2 Publizitätspflicht nach SFAS 133 und Berichterstattung
• Deutsche Bank
4. Zusammenfassung 21
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1. Einleitung
Der verantwortungsvolle Umgang mit globalen Unsicherheiten muß Gegenstand des Risikomanagement-Systems jedes Unternehmens sein. Ziel solcher Systeme ist eine Marktwertsteigerung des Unternehmens auf Basis einer aktiven und bewußten Steuerung aller Risiken. „Nur Risiken, die man nicht steuern kann, sind wirklich
riskant“ 1 .
Neben anderen Risiken sind Unternehmen dem Marktrisiko durch Veränderung von Wechselkursen, Zinssätzen und Güterpreisen ausgesetzt. Diese können durch den Einsatz derivativer Finanzinstrumente gesteuert werden. Der unkontrollierte Einsatz von Finanzderivaten führte aber in der Vergangenheit zu zahlreichen Finanzskandalen. Dadurch ergibt sich eine erhöhte Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Notwendigkeit von Risikosteuerungs- und Kontrollsystemen. Vor diesem Hintergrund erwarten die Adressaten des Jahresabschlusses mehr Transparenz und eine bessere Darstellung der Derivate durch detaillierte Informationen den Einsatz derivativer Finanzinstrumente und zugehöriger Absicherungsgeschäfte. Der US-amerikanische Standard SFAS 133 sowie der nach internationalen Regeln gebildete Standard IAS 39 sehen für den Fall, daß Derivate zu Absicherungszwecken eingesetzt werden, die Möglichkeit eines speziellen Hedge Accounting vor. Die Notwendigkeit einer gesonderten bilanziellen Behandlung der Sicherungsbeziehungen wird aus den Ansatz- und Bewertungsunterschieden der einzelnen Grund- und Sicherungsgeschäfte abgeleitet. Diese Unterschiede würden
ohne die Möglichkeit eines Hedge Accounting 2 dazu führen, daß die Erfolgswirkungen der Grund- und Sicherungsgeschäfte in unterschiedlichen Perioden erfaßt würden. Die Standards lassen ein Hedge Accounting nur zu, wenn die zum Teil strengen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch müssen die Unternehmen in Ihren Geschäftsberichten bestimmte Angaben machen.
In folgenden wird die bilanzielle Abbildung von Sicherungszusammenhängen erläutert. In einem zweiten Schritt wird anhand der Publizitätspflichten nach IAS 39 und SFAS 133 die Berichterstattung über das Hedge Accounting in ausgewählten deutschen Unternehmen nach Umfang und Qualität analysiert.
1 Volkswagen (2002), S. 39.
2 Vgl. Gebhardt (2000), S.70.
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2. Bilanzierung von Hedge Accounting 2.1 Überblick
Ein Hedge Accounting ist nach IAS 39 und SFAS 133 nur dann zugelassen, wenn sowohl das Grundgeschäft als auch das Sicherungsinstrument unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen folgen. Wenn beispielsweise beide Positionen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ist ein Hedge Accounting nicht möglich, da sich die Sicherungswirkung in der gleiche Periode in der GuV zeigt wie
die Marktwertänderung aus dem Grundgeschäft 3 . Nach IAS 39 und SFAS 133 sind folgende drei Arten von Hedge Accounting möglich:
a) Fair Value Hedge
b) Cash Flow Hedge
c) Foreign Currency Hedge
2.2 Anforderungen an die Grundgeschäfte
Als absicherbare Positionen können bilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, nicht bilanzierte feste vertragliche Verpflichtungen mit Dritten (Firm Commitments) sowie nichtbilanzierte erwartete Transaktionen (Forecasted Transactions) deklariert werden. Die erwartete Transaktion oder die Gruppe von Transaktionen mit gleichen Risiken müssen genau identifiziert sein und deren
Eintritt muss sehr wahrscheinlich sein 4 . Grundsätzlich sind nur Transaktionen mit Dritten zulässig. Konzerninterne Transaktionen können nur in Rahmen von Foreign Currency Cash Flow Hedges als Grundgeschäft betrachtet werden. Bei den gesicherten Grundgeschäften kann es sich um einen einzelnen Vermögenswert, eine einzelne Verbindlichkeit, ein einzelnes schwebendes Geschäft oder eine einzelne erwartete Transaktion handeln. Portfolio-Hedges dürfen nur aus einander ähnlichen Positionen gebildet werden und nur, wenn alle
Portfoliobestandteile dem abgesichertem Risiko ausgesetzt sind 5 . Die Änderung des beizulegendem Zeitwerts der einzelnen Posten muss sich proportional zur Änderung
des beizulegenden Zeitwerts des gesamten Portfolios verhalten 6 . Die Absicherung von Nettorisikopositionen ist nicht erlaubt.
3 Vlg. Gebhardt/Naumann (1999), S.1467.
4 vgl. SFAS 133.462.
5 vgl. SFAS 133.21a und.29a und IAS 39.127
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2.3 Anforderungen an Sicherungsinstrumente
Als Sicherungsinstrumente sind grundsätzlich nur derivative Finanzinstrumente zugelassen. Nicht-derivative finanzielle Instrumente können nur bei der
Absicherung von Währungsrisiken in Betracht kommen 7 . Zusätzlich muss nach IAS 39.126 deren Fremdwährungskomponente verlässlich bestimmbar sein. Ein Sicherungsinstrument wird i.d.R. nur als Ganzes bewertet und zur Absicherung herangezogen. Als Ausnahme kann beispielsweise der innere Wert einer Option als Sicherungsinstrument betrachtet werden, nicht aber der Zeitwert. IAS 39.134 stellt klar, dass nur derivative Instrumente mit fremden Dritten kontrahiert werden. Stillhalterpositionen aus geschriebenen Optionen sind nur unter strengen Voraussetzungen akzeptiert.
2.4 Voraussetzungen an die Dokumentation von Hedge Accounting Ein Hedge Accounting ist nur dann zugelassen, wenn spätestens bei Beginn des Absicherungszeitraumes die Dokumentation der Sicherungsbeziehung erfolgt und eine hohe Effektivität der Absicherung gewährleistet ist. Sicherungsbeziehungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft, Risikomanagementziele und- strategien müssen dokumentiert werden. Das Sicherungsinstrument und das Grundgeschäft müssen identifiziert, das Risiko benannt und die Methode zur Bestimmung der Effektivität der Sicherung beschrieben
werden 8 . SFAS 133.20a(1) fordert bei der Absicherung eines Firm Commitment die Angabe, nach welcher vertretbaren Methode die Bilanz-position, welche den Gewinn oder Verlust repräsentiert, im Periodenerfolg ausgewiesen werden soll. Die Dokumentation einer erwarteten Transaktion soll alle richtigen Angaben, wie Zeitpunkt bzw. Zeitraum des Eintritts des antizipierten Geschäftes, Art des einbezogenen Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit, umfassen. Die Effektivität ist gegeben, wenn die Änderung des Sicherungsinstrument die Änderung des gesicherten Grundgeschäft in einer Bandbreite von 80 bis 125 Prozent kompensiert. Marktwertänderungen von Sicherung- und Grundgeschäft
6 vgl. SFAS 133.21c und IAS 39.132.
7 vgl. SFAS 133.20 und IAS 39.122.
8 vgl. SFAS 133.20a,.28a und IAS 39.142.
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müssen verlässlich berechnet werden können. Die erforderliche Effektivität muss
regelmässig nachgewiesen werden 9 .
2.5 Bilanzierung bei verschiedenen Arten des Hedge Accounting 2.5.1 Fair Value Hedge Accounting
Bei einem Fair Value Hedge geht es um die Absicherung des Marktwertes eines Vermögenswert oder einer Verbindlichkeit aufgrund von bestimmten und identifizierten Risikofaktoren. Nach SFAS 133.21 werden auch Firm Commitments
als Grundgeschäfte im Rahmen eines Fair Value Hedge bilanziert 10 . Wie bei einem nicht zur Absicherung verwendeten Derivat muss der Gewinn oder Verust aus einem Sicherungsinstrument im Ergebnis der Periode ausgewiesen werden, wobei der Ausweis sowohl die ineffektive als auch die aus der Schätzung der Effektivität
ausgeschlossene Wertänderung enthalten muss 11 . Die Änderungen des Fair Value der abgesicherten Aktiva oder Passiva, die auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen sind werden auch erfolgswirksam erfasst. Zu Beginn der Absicherung eines nicht in der Bilanz berücksichtigten Firm Commitment entsteht damit eine neue Bilanzposition in Höhe der auf das Risiko zurückführbaren Wertänderung.
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