Für Anleger an geschlosssenen Immobilienfonds bestehen unterschiedliche Risiken. Die Arbeit stellt die steuerlichen Risiken dar.
Der „homo oeconomicus“ ist dadurch gekennzeichnet, daß er ökonomisch rational handelt. Sein Gewinnstreben, bezogen auf Steuern, bedeutet eine möglichst hohe Steuerersparnis zu erlangen. Je mehr Steuern er entrichten muß, desto größer ist sein Drang, die Steuerbelastung zu minimieren. Schnelle Hilfe bieten dann Zeitschriften.
Diese Zeitschriften beschäftigen sich regelmäßig mit Anlagen in Form von Beteiligungen an einer Publikums-KG. Auf Chancen werden ebenso hingewiesen wie auf Risiken, die anhand von ausgesuchten - auf dem Markt befindlichen - Beteiligungen dargestellt werden. Allerdings bleiben dabei die steuerlichen Risiken unberücksichtigt. In den Beteiligungsangeboten wird zwar auf steuerliche Risiken hingewiesen, aber der Interessent muß dabei beachten, daß das Prospekt eine werbende Funktion hat.
Risiken bestehen einerseits hinsichtlich betriebswirtschaftlicher Aspekte (z.B. Richtigkeit der Kalkulation von Beteiligungsangeboten) und andererseits bezüglich der steuerlichen Unsicherheiten. Diese werden für den Anleger in der Literatur nur nebensächlich behandelt. Diese Arbeit versteht sich als Beitrag dazu, herauszuarbeiten, welche negativen steuerlichen Unsicherheiten für den Anleger, der sich an einer inländischen Publikums-KG beteiligen möchten, existieren. Betriebswirtschaftliche Unsicherheiten, die regelmäßig den Schwerpunkt von Zeitschriftenartikeln bilden, sollen hier nicht behandelt werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung, Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
2. Die Publikums-Kommanditgesellschaft
2.1 Grundlagen und begriffliche Abgrenzungen
2.1.1 Gesellschaftsformen
2.1.1.1 Kommanditgesellschaft
2.1.1.2 GmbH & Co. KG
2.1.2 Wesen einer Publikums-KG
2.1.3 Motive der Anleger-Gesellschafter
2.1.4 Motive der Gesellschaftsinitiatoren
2.1.5 Andere Publikumsgesellschaften als Alternative
2.1.5.1 Publikums-AG
2.1.5.2 Publikums-GmbH
2.1.5.3 Publikums-GbR
2.2 Gestaltungsformen der Publikums-KG
2.2.1 Direkter Kommanditist
2.2.2 Treuhandkommanditist
2.2.3 Einlagesplitting
2.3 Erscheinungsformen der Publikums-KG
2.3.1 Immobilienfond
2.3.1.1 Offener Immobilienfond
2.3.1.2 Geschlossener Immobilienfond
2.3.2 Bauherren- und Erwerbsmodelle
3. Steuerliche Grundlagen und Begriffe im Rahmen der Publikums-KG
3.1 Verfahren für die Ergebniszuweisungen
3.2 Steuerliche Liebhaberei
3.3 Betriebs- und Privatvermögen
3.4 Veräußerungsgewinn
4. Steuerliche Behandlung der Publikums-KG
4.1 Gewerbebetrieb
4.1.1 Allgemeines
4.1.2 Gewerbliche Tätigkeit
4.1.3 Gepräge der Publikums-KG
4.2 Vermögensverwaltung
4.2.1 Allgemeines
4.2.2 Vermögensverwaltende Tätigkeit
4.3 Einkünftererzielungsabsicht
4.3.1 Tätigkeit der Publikums-KG
4.3.2 Totalerfolg
4.3.3 Gepräge der Publikums-KG
4.4 Umqualifizierung der Einkunftsart auf der Gesellschaftsebene
4.4.1 Betriebsaufspaltung
4.4.2 Gewerblicher Grundstückshandel
4.4.3 Gepräge der Publikums-KG
4.4.4 Einkünfteerzielungsabsicht
5. Steuerliche Behandlung des Anlegers und deren steuerlichen Unsicherheiten
5.1 Voraussetzungen für den Anleger
5.1.1 Anleger als Kommanditist
5.1.1.1 Mitunternehmerschaft
5.1.1.2 Mitunternehmerschaft bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?
5.1.2 Anleger als Treugeber
5.1.2.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
5.1.2.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
5.1.3 Einkunftserzielungsabsicht
5.1.3.1 Sonderbetriebsvermögen
5.1.3.2 Rückkauf- und Verkaufsgarantie
5.2 Spezielle Unsicherheiten für den Anleger
5.2.1 Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15 a EStG)
5.2.1.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
5.2.1.2Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
5.2.1.3 Auflösung des negativen Kapitalkontos
5.2.2 Gewerblicher Grundstückshandel
5.2.3 Spekulationsgewinne
5.2.4 Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften
6. Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
6.1 Der neue § 2b EStG
6.2 Sonstige Änderungen
6.2.1 Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG
6.2.2 Veräußerungsgewinne und § 34 EStG
6.2.3 Spekualtionsgewinne nach § 23 EStG
6.2.4 Tarifbegrenzung nach § 32c EStG
7. Zusammenfassung der wesentlichen steuerlichen Unsicherheiten für den Anleger
8. Schlußbemerkung
Literaturverzeichnis
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung, Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
Der „homo oeconomicus“ ist dadurch gekennzeichnet, daß er ökonomisch rational handelt. Sein Gewinnstreben, bezogen auf Steuern, bedeutet eine möglichst hohe Steuerersparnis zu erlangen. Je mehr Steuern er entrichten muß, desto größer ist sein Drang, die Steuerbelastung zu minimieren. Schnelle Hilfe bieten dann Zeitschriften, deren Schlagzeilen beispielsweise folgendes versprechen:
„Trotz Rot-Grün !
Null Steuern ohne Risiko
- Sichere und seriöse Anlagen
- Auch für Normalverdiener“[1]
Diese Zeitschriften beschäftigen sich regelmäßig mit Anlagen in Form von Beteiligungen an einer Publikums-KG. Auf Chancen werden ebenso hingewiesen wie auf Risiken, die anhand von ausgesuchten - auf dem Markt befindlichen - Beteiligungen dargestellt werden. Allerdings bleiben dabei die steuerlichen Risiken unberücksichtigt. In den Beteiligungsangeboten wird zwar auf steuerliche Risiken hingewiesen, aber der Interessent muß dabei beachten, daß das Prospekt eine werbende Funktion hat.
Risiken bestehen einerseits hinsichtlich betriebswirtschaftlicher Aspekte (z.B. Richtigkeit der Kalkulation von Beteiligungsangeboten) und andererseits bezüglich der steuerlichen Unsicherheiten. Diese werden für den Anleger in der Literatur nur nebensächlich behandelt. Diese Arbeit versteht sich als Beitrag dazu, herauszuarbeiten, welche negativen steuerlichen Unsicherheiten für den Anleger, der sich an einer inländischen Publikums-KG beteiligen möchten, existieren. Betriebswirtschaftliche Unsicherheiten, die regelmäßig den Schwerpunkt von Zeitschriftenartikeln bilden, sollen hier nicht behandelt werden.
Als steuerliche Unsicherheiten sind im Sinne dieser Arbeit die steuerlichen Risiken und die damit verbundenen Konsequenzen zu verstehen, die zur Abweichung von der prognostizierten Ertragsvorschau für den Anleger existieren. D.h. es werden steuerlich mögliche Gefahrenquellen für den Anleger aufgezeigt. Die Betrachtung erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer und nicht auf Körperschaft-, Gewerbesteuer und andere Steuerarten.
Kapitel 2 behandelt die Grundlagen und Zielsetzung der Publikums-KG. Des weiteren werden in der Praxis existierende Gestaltungs- und Erscheinungsformen vorgestellt.
Der darauffolgende Teil (Kapitel 3) erklärt die steuerlichen Grundlagen und Begriffe im Rahmen der Publikums-KG, die für die Beurteilung und die Gewichtung der Risiken unerläßlich sind.
Die Untersuchungen für die Ermittlung der steuerlichen Unsicherheiten erfolgt zuerst auf der Ebene der Publikums-KG (Kapitel 4) und dann auf der Ebene des Anlegers (Kapitel 5). Diese Trennung wird vorgenommen, da die Unsicherheiten sowohl auf der Gesellschafts ebene als auch auf der Gesellschafter ebene existieren und um die Verständlichkeit für den Leser zu fördern.
Das sechste Kapitel beschäftigt sich mit den Änderungen für den Anleger, die sich auf Grund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ergeben haben bzw. ergeben werden.
In Kapitel 7 erfolgt eine kurze Zusammenfassung aller wesentlichen steuerlichen Unsicherheiten, die in dieser Arbeit behandelt werden.
Die im Rahmen dieser Arbeit vorzunehmenden Untersuchungen beziehen sich nur auf Beteiligungen, die der Anleger im Privatvermögen hält.
2. Die Publikums-Kommanditgesellschaft
2.1 Grundlagen und begriffliche Abgrenzungen
Die Bezeichnung Publikums-KG ist eine Abkürzung und steht für Publikumskommanditgesellschaft. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert und im Schrifttum ist diese Gesellschaft auch als Abschreibungs-[2], Verlustzuweisungs-[3], Massen-[4] oder Kapitalanlagegesellschaft[5] bekannt. Die Publikums-KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG), allerdings wird von den Gesellschaftsgründern seltener die Form der „normalen“ KG gewählt, sondern eher die der GmbH & Co. KG .[6] Zu diesem Zweck werden im folgenden Kapitel beide Gesellschaftsformen, welche den Personengesellschaften zuzuordnen sind, kurz charakterisiert.
2.1.1 Gesellschaftsformen
2.1.1.1 Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft hat gemäß § 161 HGB einen oder mehrere Gesellschafter, deren Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten) und einen oder mehrere Gesellschafter, bei denen keine Haftungsbeschränkung existiert (persönlich haftende Gesellschafter, sog. Komplementäre). Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Kommanditist bzw. Komplementär einer KG sein.
Eine KG kann nur existieren, wenn mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist an ihr beteiligt sind. Sind die Gesellschafter nur Komplementäre, so handelt es sich um eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Eine Gesellschaft, die nur aus Kommanditisten besteht, ist rechtlich nicht möglich.[7]
Gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft haftet der Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar, d.h. die Haftung ist auf eine Summe beschränkt, aber hinsichtlich dieser Summe haftet der Kommanditist persönlich mit seinem gesamten Vermögen.[8] Ist die Einlage geleistet, so ist die Haftung ausgeschlossen. Im Handelsgesetz ist der Begriff der Einlage ungenau definiert, jedoch ist nach einhelliger Meinung zwischen Haftsumme, Pflichteinlage und Einlage zu differenzieren.[9]
Der im Handelsregister eingetragene Betrag ist die Haftsumme, bis zu der der Kommanditist im Außenverhältnis unmittelbar gegenüber den Gesellschaftsgläubigern einsteht, sofern der Gesellschafter den Betrag noch nicht in voller Höhe in die Gesellschaft eingebracht hat (§ 171 Abs. 1 HGB).[10] Wurde zum Beispiel die Haftsumme nur zu 50% eingezahlt, so besteht für den Kommanditisten eine Haftung lediglich in Höhe der verbleibenden halben Haftsumme. An Stelle des Begriffes der Haftsumme werden auch die Synonyme Hafteinlage oder Haftbetrag verwendet.
Die Pflichteinlage ist die Leistung, die der Kommanditist regelmäßig kraft des Gesellschaftsvertrages seiner Gesellschaft schuldet und besteht deshalb nur im Innenverhältnis. Im Gegensatz zur Haftsumme, die immer als Geldbetrag ausgedrückt wird, kann die Pflichteinlage in Geld oder anderen Leistungen genannt und erbracht werden.[11]
Die Einlage ist der Betrag, den der Kommanditist auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen tatsächlich in die Gesellschaft einbringt und gleichzeitig die Haftung im Außenverhältnis (§ 171 Abs. 1 HGB) mindert. Im Extremfall können alle drei Beträge in ihrer Höhe voneinander abweichen.[12]
Gesetzlich genießt der Kommanditist einerseits den Vorteil der Haftungsbeschränkung, andererseits obliegen ihm wesentliche gesellschaftsrechtliche Einschränkungen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt:
- Der Kommanditist ist von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Er hat nur ein Widerspruchsrecht bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen (§ 164 HGB).
- Das Kontrollrecht eines Kommanditisten besteht unter anderem aus der abschriftlichen Mitteilung des Jahresabschlusses, dessen Richtigkeit er unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen kann (§ 166 Abs. 1 HGB).
- Der Kommanditist ist am Gewinn und Verlust beteiligt, allerdings wird der ihm zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur solange zugeschrieben, bis dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht hat. An den Verlusten nimmt der Kommanditist nur bis zu dem Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil (§ 167 HGB).
Im Handelsregister sind unter anderem der Name des Kommanditisten sowie die Höhe der Haftsumme einzutragen (§ 162 Abs. 1 i.V.m § 106 Abs. 2 HGB). Für die Bekanntmachung der Eintragung wird jedoch nur die Zahl der Kommanditisten angegeben (§ 162 Abs. 2 HGB). Im Gegensatz zu den obigen Ausführungen haftet der Kommanditist dann unbeschränkt, wenn er noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist, dem Geschäftsbeginn der Kommanditgesellschaft zustimmt, die Gesellschaft auch tatsächlich ihre Geschäfte aufnimmt und dem Gläubiger die Beteiligung als Kommanditisten unbekannt ist (§ 176 Abs. 1 HGB).
2.1.1.2 GmbH & Co. KG
Eine GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, an der mindestens eine GmbH als Komplementär beteiligt ist. In der Regel ist der einzige Komplementär eine GmbH.[13] Die Vorteile dieser Gesellschaftsform bestehen darin, daß
1. sie steuerlich - allerdings mit einigen Besonderheiten - als Personengesellschaft behandelt wird, weil sie vom Grundtyp her eine KG ist,
2. die Komplementäre auf der Ebene der GmbH beschränkt haften und
3. organisatorisch gesehen die Verbindung der GmbH und der KG es gestattet, „vertraglich die innergesellschaftlichen Kompetenzen und Funktionen ganz nach den Bedürfnissen im konkreten Fall zwischen den Gesellschaften zu verteilen“[14].
Die eben genannten Gründe sprechen unter anderem dafür, die Publikums-KG als GmbH & Co. KG auszugestalten. Innerhalb der Gesellschaft wird zwischen den Akteuren der Gesellschaftsinitiatoren bzw. Gesellschaftsgründern (Komplementäre) und den Anleger-Gesellschaftern (Kommanditisten) differenziert.
2.1.2 Wesen einer Publikums-KG
Die Publikums-KG ist im wesentlichen eine Auswirkung des Steuerrechts, weil sie zur Ausnutzung steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten gegründet wird.[15]
Der Aufbau einer Publikums-KG ist eher mit einer Kapitalgesellschaft als mit einer Personengesellschaft zu vergleichen: Sie ist darauf ausgerichtet möglichst viele Kapitalgeber zu finden, um Projekte zu finanzieren, deren Kapitalbedarf in der Regel so groß ist, daß die Leistungsfähigkeit der eigentlichen Unternehmensgründer überfordert wäre. Die Kapitalgeber werden im „Publikum“ gesucht und als Gesellschafter aufgenommen.[16]
Die Publikums-KG ist trotz ihrer körperschaftlichen Struktur eine Personengesellschaft[17], nimmt dadurch eine Zwitterstellung[18] ein und dient, wie bereits angedeutet, als Kapitalsammelbecken[19].
Nach BINZ[20] sind folgende Besonderheiten für eine Publikums-KG charakteristisch:
- Die Gesellschaft hat eine Vielzahl von Kommanditisten, oft sogar viele Hunderte, die in keinem persönlichen Kontakt zueinander stehen. Dadurch ist die Gesellschaft auch nicht auf einen festen Mitgliederbestand ausgelegt.
- Jede natürliche Person kann Kommanditist werden und aus diesem Grund wird auch öffentlich, z.B. in Zeitungen und Prospekten, für eine Beteiligung geworben.
- Die Kommanditisten haben keinen Einfluß auf die Gestaltung der bereits vorformulierten Gesellschaftsverträge. Der Interessent wird durch eine Beitrittserklärung Gesellschafter und kann durch eine einfache Kündigungserklärung wieder aus der Gesellschaft ausscheiden.
- Nur Initiatoren bzw. Gründungsgesellschafter besitzen Anteile an der Komplementär-GmbH bzw. sind Komplementär, da nur diese geschäftsführungsberechtigt sind, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
- Die Rechte bzgl. der Geschäftsführung werden in den Gesellschaftsverträgen so stark eingeschränkt, daß die Kommanditisten die Geschäftsführung weder bestellen noch abberufen können und nur eine begrenzte Kontrollmöglichkeit, allenfalls über Beiräte, besteht.
- Die Komplementär-GmbH, deren Geschäftsführer oder die Publikumsgesellschaft werden von den Anleger-Kommanditisten zur Aufnahme weiterer Gesellschafter „ermächtigt“. Das führt dazu, daß die Kommanditisten keinen Einfluß auf die Zusammensetzung der Gesellschafter haben.
Publikums-KGs sind in sehr unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen tätig. Wichtig dabei ist, daß Steuervergünstigungen für die Anleger unter anderem durch erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen realisiert werden. Es werden zum Beispiel Flugzeuge, Schiffe und bewegliche Gegenstände „verleast“, Wohnungen, Büros, Hotels, Supermärkte und andere gewerbliche Immobilien vermietet oder verpachtet. Beteiligungen an Müllheizkraftwerken, Windparks, Filmproduktionen, Gesellschaften zur Förderung von Rohstoffen sind auch möglich.[21]
Auf Grund des Fördergebietsgesetzes waren nach der „Wende“ eine Vielzahl von Projekten der Publikums-KGs in den Neuen Bundesländern zu finden. Diese verminderten die dort existenten Investitionsprobleme.[22]
Die Publikums-KG gehört zu der Gruppe der Publikumsgesellschaften. Diese existieren in der Form der GmbH & Co. sowohl als genossenschaftsähnliche Zusammenschlüsse[23] als auch als Arbeitnehmer-Beteiligungsgesellschaften[24]. Diese Gesellschaften sind wegen ihrer Bedeutungslosigkeit zu vernachlässigen.
2.1.3 Motive der Anleger-Gesellschafter
Das einzige Motiv besteht für den Anleger-Gesellschafter darin, Steuern zu sparen. Damit soll das Ziel des persönlichen Vermögenszuwachses, aber zumindest der Vermögenserhalt erreicht werden.[25]
Häufig soll sich ein Beteiligungsverhältnis an einer Publikums-KG für den Anleger wie folgt entwickeln:
Die Gesellschaft hat in den ersten Jahren ihres Bestehens - unter anderem durch Abschreibungen - erhebliche Verluste, die den Gesellschaftern zugewiesen werden.[26] Die Anleger erzielen somit negative Einkünfte, sei es aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Diese werden mit anderen Einkünften verrechnet, entweder durch den horizontalen oder vertikalen Verlustausgleich. Die Steuerschuld der Gesellschafter wird durch die Anrechnung der Verluste gemindert. Die so erzielten Steuerersparnisse dienen, je nach Verwendung, der Refinanzierung der Beteiligung. Nach einigen Jahren wird der Gesellschafteranteil verkauft bzw. die Gesellschaft liquidiert oder es besteht zumindest die Möglichkeit des Verkaufs. Der allein aus dem Verkauf erzielte Veräußerungsgewinn, der bei gewerblichen Einkünften bisher gemäß § 34 EStG einem ermäßigten Steuersatz unterlag, soll für den Anleger letztlich den persönlichen Gewinn erbringen. Veräußerungsgewinne im Rahmen der Vermietung und Verpachtung sind nicht steuerbar. Zudem erhält der Anleger je nach Publikums-KG jährliche Ausschüttungen, die im Verhältnis zum Steuerersparnis und dem Veräußerungsgewinn, der ebenfalls als Ausschüttung deklariert wird, eher gering sind.
Für den Anleger basiert der Gesamterfolg - für ihn ist das der Kapitalrückfluß - einer Beteiligung an einer Publikums-KG demnach auf folgenden Komponenten:
1. Steuerersparnis durch Verlustverrechnung
2. (jährliche) Ausschüttungen der Gesellschaft
3. Veräußerungserlös aus Liquidation der Gesellschaft oder aus Veräußerung der Beteiligung
Ausschüttungen werden steuerlich als Entnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) behandelt und sind unter Beachtung des § 15a EStG nicht zu versteuern, d.h. nur die jährlichen Ergebniszuweisungen unterliegen einer Besteuerung.[27] Aus diesem und dem Grund ihrer geringen finanziellen Bedeutung wird den Ausschüttungen im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter nachgegangen.
Der größte Teil des Kapitalrückflusses ergibt sich aus der Steuerersparnis. Dieser ist um so größer, je höher die Verlustzuweisungen von der Publikums-KG und der persönliche Steuersatz des Gesellschafters sind. Hinsichtlich des Steuersatzes ist zwischen dem Durchschnittssteuersatz und dem Grenzsteuersatz zu unterscheiden. Im ersten Fall ermittelt sich der Wert aus dem Durchschnitt aller Steuersätze, die von der ersten bis zur letzten zu versteuernde Mark angewendet werden. Der Grenzsteuersatz ist der Steuersatz, der auf die letzte verdiente Mark angewendet wird. D.h. der Durchschnittssteuersatz ist niedriger, als der Grenzsteuersatz, sofern letzterer nicht 0% beträgt und bei dieser Betrachtung der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer außen vor gelassen werden. In den Beteiligungsangeboten der Publikums-KGs werden die Steuerersparnisse anhand persönlicher Steuersätze der Anleger veranschaulicht. In der Regel werden nicht die o.g. Steuersätze verwendet, sondern es wird ein Steuersatz unterstellt[28], der in voller Höhe auf den Gewinn und den Verlust anzuwenden ist.
Welcher Steuersatz maßgeblich ist, muß individuell entschieden werden, weil es unter anderem auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens des Anlegers und die Beteiligung ankommt. Je mehr sich der Durchschnittssteuersatz an den Grenzsteuersatz angleicht, desto irrelevanter ist die Differenzierung zwischen den beiden Steuersätzen. Zudem wird die Annäherung durch die Kirchensteuer, sofern der Anleger Mitglied der Kirche ist, und dem Solidaritätszuschlag beschleunigt.
Der Grenzsteuersatz sank in 1990 von 56% (1975 - 1989) auf 53%.[29] Dieser Satz gilt bis 1999.[30] Im Rahmen des Steuerentlastungsegesetzes 1999/2000/2002[31] wird der Grenzsteuersatz für die Jahre 2000 und 2001 auf 51% und ab 2002 auf 48,5% gesenkt.
Interessant sind die Publikums-KGs also nur für solche Personen, die ein hohes zu versteuerndes Einkommen haben. Dementsprechend, sowohl inhaltlich als auch äußerlich, sind auch die Prospekte der Beteiligungsangebote aufgebaut. Dargestellt werden Prognoserechnungen, Ausschüttungen, Kapitalrückflüsse, Verlustzuweisungen und prognostizierte Renditen bzgl. des eingesetzten Kapitals. Die Beteiligungsangebote sollen durch ihre professionelle Aufmachung ein solides und sicheres Angebot vermitteln. Zu diesem Zweck werden Tabellen, Diagramme, Bilder vom Objekt auf Hochglanzpapier zahlreich abgebildet. Auf Chancen und Risiken, sowie steuerliche und rechtliche Behandlungen werden hingewiesen. Entsprechende Formulare, zumindest die Beitrittserklärung werden dem Angebot beigelegt. Das ganze Projekt wird als ein effektives Geschäft für den Anleger dargestellt.
In Anhang 1 ist eine Prognoserechnung als Beispiel zur Veranschaulichung des Kapitalrückflusses für eine zehnjährige Beteiligung abgebildet. Damit soll ein erster Eindruck von der Materie auf Grund von realistischen Zahlen vermittelt werden. Im Verlauf dieser Arbeit wird die Prognoserechnung für weitere Analysen verwendet.
Die Ausgangsgrößen, welche grau unterlegt sind, wurden einem Beteiligungsangebot[32] entnommen. Es wird dreimal, mit den Steuersätzen 30%, 40% und 50%, der Kapitalrückfluß errechnet. Für die Berechnungen wird unterstellt, daß diese Steuersätze sich in voller Höhe auf die steuerlichen Ergebnisse auswirken. D.h. die angegebenen Steuersätze liegen um die jeweiligen Durchschnittssteuersätze. Um eine Vorstellung zu erhalten, wie hoch das zu versteuernde Einkommen zur Erreichung eines bestimmten Durchschnittssteuersatzes unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlages (5,5%) sein muß, dient folgende Aufstellung:
- Durchschnittssteuersatz 30% entspricht einem z.v. Einkommen von ca. 86.150 DM
- Durchschnittssteuersatz 40% entspricht einem z.v. Einkommen von ca. 151.800 DM
- Durchschnittssteuersatz 50% entspricht einem z.v. Einkommen von ca. 408.300 DM
Der Anleger ist im Beispiel mit 100.000 DM + 5% Agio beteiligt, wovon 50.400 DM (= 50,4%) durch ein persönliches Darlehen refinanziert werden, d.h. er setzt nur 54.600 DM aus eigenen Mitteln ein. Das Darlehen wird mittels des Veräußerungserlöses des Objektes getilgt. Der Kapitalrückfluß, den der Steuerpflichtige im Beteiligungszeitraum zurück erhält, setzt sich aus den Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen, jährlichen Ausschüttungen und dem Veräußerungserlös zusammen. Auf Grund der Prognoserechnungen lassen sich folgende kumulierte Kapitalrückflüsse ermitteln:
- Steuersatz 30% = 70.541 DM
- Steuersatz 40% = 74.991 DM
- Steuersatz 50% = 79.441 DM
Daraus ergeben sich folgende jährliche Renditen, bezogen auf den Kapitaleinsatz in Höhe von 54.600 DM (= 49,6% x 100.000DM + 5% x 100.000 DM):
- Steuersatz 30% = 2,92% p.a. ((70.541 DM - 54.600 DM) / 54.600 DM x 100 / 10 Jahre))
- Steuersatz 40% = 3,73% p.a. ((74.991 DM - 54.600 DM) / 54.600 DM x 100 / 10 Jahre))
- Steuersatz 50% = 4,55% p.a. ((79.441 DM - 54.600 DM) / 54.600 DM x 100 / 10 Jahre))
Die Zahlen für sich gesehen, können unter Berücksichtigung der „nicht steuerlichen Risiken“[33] für die Publikums-KG keinen Interessenten überzeugen. Dabei dürfen zwei wesentliche Aspekte, die für eine solche Beteiligung sprechen und die bei der Renditenbetrachtung berücksichtigt werden müssen, nicht vergessen werden:
1. Der Steuerpflichtige hat einen Zinsvorteil durch die anfangs hohen Steuererstattungen, denn er zahlt z.B. in den ersten drei Jahren 36.731 DM weniger Steuern (Steuersatz 50%). Der Ertrag aus diesen Erstattungen kann, je nach Anlage bzw. Einsatz des Geldes in den restlichen sieben Jahren, für die spätere Steuerbelastung - verursacht durch den Veräußerungsgewinn - verwendet werden.
2. Beteiligt sich der Steuerpflichtige nicht an der Publikums-KG, so stehen ihm 54.600 DM zusätzlich zur Verfügung. Es kommt nun darauf an, wie dieses Geld alternativ eingesetzt wird. Der ungünstigste Fall wäre, wenn der Betrag zu z.B. 5% angelegt wird und der Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) des Steuerpflichtigen bereits verbraucht wäre. Unter diesen Bedingungen ergäbe sich ein Reingewinn von 5% x 54.600 DM x 50% (Steuersatz) = 1.365 DM pro Jahr. Dies entspricht einer Rendite nach Steuern von 2,5% und ist somit niedriger als die von der o.g. Beteiligung.
2.1.4 Motive der Gesellschaftsinitiatoren
Gesellschaftsinitiatoren sind Personen, sowohl juristische als auch natürliche, die eine Publikums-KG gründen und deren Geschäfte führen. Für die Gründer einer Publikums-KG existieren zwei Motive.
1. Hinsichtlich ihrer Rechtsform ist die KG durch Aufnahme zahlreicher Anleger-Gesellschafter geeignet, kapitalintensive Projekte mit geringem Eigenkapital seitens der Gründer zu realisieren.[34] Hier steht also das Objekt im Vordergrund. Die Suche des Unternehmers nach einer sinnvollen Finanzierung führt zur Publikums-KG. Ursprünglich waren Kapitalgesellschaften für Großprojekte vorgesehen. Sie haben jedoch neben ihren Vorteilen auch einige Nachteile, die in Kapitel 2.1.5 näher erläutert werden.
2. Viele Initiatoren sind allerdings in erster Linie nicht an dem Projekt interessiert, sondern sehen eher für sich eine Verdienstmöglichkeit durch Befriedigung der Nachfrage nach steuerlich interessanten Kapitalanlagen.[35] Das Engagement der Initiatoren wird zudem dadurch gefördert, daß in Deutschland die Immobilie die am häufigsten genutzte Möglichkeit ist, Steuern zu sparen.[36]
Die Gründungsinitiatoren verdienen ihr Geld nicht nur in der Publikums-KG, beispielsweise durch Geschäftsführungsgehälter, sondern auch mit anderen Gesellschaften, welche Vertragspartner der Publikums-KG sind. Die Vertragsbeziehungen beinhalten unter anderem Beratungs-, Betreuungs-, Vermittlungs-, Steuerberatungs- und Finanzierungsleistungen, wofür die Publikums-KG Honorare entrichtet. Die Initiatoren sind entweder mittelbar oder unmittelbar an den Vertragsgesellschaften beteiligt und die Publikums-KG ist deshalb in ein vorher festgelegtes Vertragsnetz integriert.[37]
Die Entgelte, die von den Vertragsgesellschaften berechnet werden, übersteigen zuweilen den Marktwert ihrer Leistungen und gehören neben den Abschreibungen und Zinsen zu den verlustproduzierenden Faktoren der Gesellschaft, sofern sie als abzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben behandelt werden dürfen.[38]
Zur exemplarischen Veranschaulichung solcher Geschäftsbeziehungen sind die Vertragspartner mit ihren Vergütungen einer Publikums-KG[39] in Anhang 2 aufgeführt. Die in diesem Anhang mittels Fettschrift markierten Gesellschaften sollen die Beziehungen untereinander verdeutlichen.
2.1.5 Andere Publikumsgesellschaften als Alternative
Publikumsgesellschaften, deren Rechtsformen verschieden sein können sind Gesellschaften, die darauf ausgerichtet sind, zahlreiche Kapitalanleger aufzunehmen.[40] Die wichtigsten Rechtsformen, die eine mögliche Alternative zu der KG bzw. GmbH & Co. KG darstellen, werden kurz charakterisiert.
2.1.5.1 Publikums-AG
Die AG ist eine geeignete und deshalb auch die klassische Rechtsform, um Beteiligungen über eine Vielzahl von Anlegern breit zu streuen und Kapital in einer Gesellschaft zu sammeln.[41] Der bedeutendste Vorteil ist, daß die Aktien ohne große Probleme auf andere Personen übertragen werden können. Jedoch bestehen bei der AG im Gegensatz zur KG bzw. GmbH & Co. KG unter anderem folgende Nachteile:
- Die Gründung einer AG wird gemäß § 33 AktG geprüft (Gründungsprüfung).[42]
- Die AG hat einen Aufsichtsrat (§§ 30, 95 ff. AktG), der die Geschäftsführung überwacht.[43]
- Gemäß §§ 242, 264 HGB hat die AG eine ausführliche Rechnungslegung. Diese besteht aus dem Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung und Anhang) und dem Lagebericht.[44]
- Die Verluste der Gesellschaft bleiben in dieser und können nicht auf die Gesellschafter übertragen werden. Entsteht ein Veräußerungsverlust, so kann dieser nur gemäß § 17 Abs. 2 EStG steuerlich geltend gemacht werde, vorausgesetzt es handelt sich dabei um eine wesentliche Beteiligung (> 25%), die bei einer Publikumsgesellschaft seltener anzutreffen ist.
2.1.5.2 Publikums-GmbH
Die GmbH und die AG unterscheiden sich in ihrer steuerlichen Behandlung kaum voneinander. Eine Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH ist seltener anzutreffen, weil die AG sich dafür besser eignet. Dies liegt unter anderem daran, daß die Abtretung eines GmbH-Anteils gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden muß.[45]
Die unter der Publikums-AG bereits aufgeführten Nachteile treffen zum Teil auch auf die GmbH zu, so daß auch diese Rechtsform als Publikumsgesellschaft im Sinne dieser Arbeit nicht attraktiv ist.
2.1.5.3 Publikums-GbR
Eine Publikumsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für hohe Verlustzuweisungen geeigneter als eine AG oder GmbH, da die Verluste der BGB-Gesellschaft steuerlich bei den Gesellschaftern anteilig zu berücksichtigen sind.
Diese Rechtsform ist aber hinsichtlich der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter weniger attraktiv. Der BGB-Gesellschafter haftet im Außenverhältnis grundsätzlich unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten (§§ 421, 427, 714 BGB), d.h. der Anleger haftet über die Einlage hinaus auch mit seinem Privatvermögen. Eine Haftungsbeschränkung kann rechtlich durch vertragliche Vereinbarung bzw. Zwischenschaltung eines Treuhänders erreicht werden, allerdings weisen die Vertragskonstruktionen in der Praxis einige Schwächen auf.[46]
2.2 Gestaltungsformen der Publikums-KG
Hinsichtlich der Gestaltungsformen untergliedert BINZ[47] die Publikums-KG in drei Grundtypen, die Gegenstand der weiteren Ausführungen sind:
- Der Anleger ist unmittelbar als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt. (Direkter Kommanditist)
- Zwischen Gesellschaft und Anleger besteht eine mittelbare Beteiligung, indem der Anleger-Kommanditist auf Grund eines Treuhandvertrages mit einem Treuhandkommanditisten an der Publikums-KG beteiligt ist. (Treuhandkommanditist)
- Die gesamte Einlage des Anlegers setzt sich aus seiner Hafteinlage und einem Gesellschafterdarlehen oder einer stillen Beteiligung zusammen (gesplittete Einlage). Dabei ist es irrelevant, ob der Anleger mittelbar oder über einen Treuhandkommanditisten beteiligt ist. (Einlagesplitting [48] )
2.2.1 Direkter Kommanditist
Ist der Anleger als Kommanditist direkt an der Publikums-KG beteiligt, so sind seine Rechte regelmäßig auf ein Minimum gekürzt und die verbleibenden wenigen (Kontroll-)Rechte werden häufig über einen Beirat ausgeübt.[49] Sind allerdings die Mitwirkungs- und Kontrollrechte so stark begrenzt, daß der Kommanditist überhaupt keine Mitunternehmerinitiative entfalten und Mitunternehmerrisiko tragen kann, ist er steuerlich nicht als Mitunternehmer, sondern als Darlehensgeber anzusehen.[50]
2.2.2 Treuhandkommanditist
Neben der Möglichkeit des direkten Kommanditisten kann sich ein Anleger auch über einen Treuhandkommanditisten an einer Publikums-KG beteiligen. Bei dieser Konstruktion muß allerdings zwischen zwei Rechtsbeziehungen[51] unterschieden werden; erstens die Beteiligung des Treuhänders an der Gesellschaft und zweitens den Treuhandvertrag zwischen Treuhänder und Treugeber.
Im wesentlichen bringen die Treuhandkommanditisten den Initiatoren folgende Vorteile[52]:
- Der Verwaltungsaufwand wird geringer, weil nicht jeder Anleger in das Handelsregister und / oder in das Grundbuch eingetragen werden muß.
- Mittels der Treuhand erfolgt „eine Kanalisierung der Mitsprache der Anleger“[53], die zu einer Vereinfachung der Geschäftsführung seitens der Gesellschaftsinitiatoren führt.
Der Treuhandkommanditist ist im Treuhandverhältnis der Treuhänder. An der Publikums-KG können sich mehrere Treuhandkommanditisten, die vorwiegend in der Rechtsform der GmbH oder AG auftreten, zugleich beteiligen.[54] Der Anleger ist der Treugeber, der nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist. Das Treugut ist die Mitunternehmerschaft an der Kommanditgesellschaft und der Treuhandvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB.[55]
Hinsichtlich der Art des Treuhandvertrags ist zu unterscheiden in echte Treuhand (fiduziarische Treuhand) und unechte Treuhand (Verwaltungs- oder Ermächtigungstreuhand). In der letzeren genannten Art sind die Anleger als Treugeber selbst (Mit-)Gesellschafter und dadurch auch Rechtsträger, lassen jedoch die Mitgliedschaftsrechte auf Grund einer Vertreterklausel von einem Treuhänder ausüben. Dagegen ist bei der echten Treuhand der Treuhandkommanditist der Gesellschafter und Rechtsträger, aber handelt wirtschaftlich für Rechnung des Anlegers. Deshalb ist der Treugeber nur wirtschaftlich an dem Treugut berechtigt.[56]
2.2.3 Einlagesplitting
Ein Einlagesplitting liegt vor, wenn der Anleger unabhängig davon, ob als Kommanditist oder als Treugeber neben der Einlage in Höhe der Haftsumme der Publikums-KG zusätzlich ein Gesellschafterdarlehen gewährt oder eine stille Einlage leistet.
Für die stille Einlage gründen der Anleger und die Publikums-KG eine stille Gesellschaft (§ 230 ff. HGB). Diese liegt vor, wenn sich ein stiller Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage an einem Handelsgewerbe, was eine andere Person betreibt, in der Art beteiligt, daß die Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB). Folglich hat die stille Gesellschaft, die eine Personen- und Innengesellschaft ist, kein Gesamthandsvermögen, sondern es existiert zwischen den Gesellschaftern nur eine schuldrechtliche Beziehung[57].
Ein Vorteil des Einlagesplittings ist, daß der Anleger hinsichtlich des Darlehens bzw. der stillen Einlage die Stellung eines Gesellschaftsgläubigers einnimmt und im Falle des Konkurses der Publikums-KG ihr gegenüber eine Forderung besteht.[58] Nimmt allerdings das Darlehen bzw. die stille Einlage hinsichtlich ihrer Funktion Eigenkapitalcharakter an, so ist dieser Vorteil nicht mehr gegeben, d.h. das Darlehen bzw. die stille Einalge gehört im Falle des Konkurses zur Haftmasse der Kommanditgesellschaft und der Darlehensgeber bzw. der stille Gesellschafter kann diesbezüglich nicht als Gläubiger auftreten.[59]
2.3 Erscheinungsformen der Publikums-KG
Damit die Publikums-KG ihrem Ziel bzw. den Motiven ihrer Anleger gerecht werden, muß die Gesellschaft nach einem bestimmten Konzept vorgehen. Aus diesem Grund tritt sie oft als geschlossener Immobilienfond und/oder Bauherren- bzw. Erwerbsmodell auf. Dies führt dazu, daß beide Erscheinungsformen häufig mit der Publikums-KG assoziiert werden. Nicht jeder geschlossene Immobilienfond und Bauherren- bzw. Erwerbsmodell verkörpert jedoch eine Publikums-KG.
Ist einer Publikums-KG kein geschlossener Immobilienfond, weil das Betätigungsfeld der Gesellschaft sich nicht über Immobilien erstreckt, sondern z.B. Mobilien-Leasing oder Filmproduktionen, so entsprechen sie doch regelmäßig dem Grundkonzept und somit dem Charakter dieser Fondart. Beide Erscheinungsformen werden bezogen auf ihre Bedeutung für die Publikums-KG kurz erläutert.
2.3.1 Immobilienfond
Anteile von Immobilienfonds kann der Anleger durch Zeichnung erwerben; als Bestätigung erhält der Zeichner ein Zertifikat. In Deutschland gibt es zwei Arten von Immobilienfonds, den „offenen“ und den „geschlossenen“.[60]
2.3.1.1 Offener Immobilienfond
Die Bezeichnung „offener“ weist schon auf eine wichtige Eigenschaft dieses Fonds hin. Hinsichtlich der Anzahl der Anteilseigner und der Immobilien sowie für das Fondsvermögen durch Ausgabe neuer Zertifikate bestehen keine Beschränkungen. Die offenen Immobilienfonds sind dem Gesetzt der Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) unterstellt und dürfen nur in der Rechtsform einer AG oder einer GmbH betrieben werden. Anteilseigner können ihre Anteile jederzeit auf andere Personen übertragen. Darüber hinaus besteht seitens der Fonds eine Rücknahmeverpflichtung der Anteile, deren Kurse täglich neu ermittelt und veröffentlicht werden.[61]
Die Gesellschafter eines offenen Immobilienfonds erwerben Anteile an Grund und Boden.[62] Basierend auf den vorstehenden Merkmalen eignet sich diese Fondsart nicht für die Publikums-KG.
2.3.1.2 Geschlossener Immobilienfond
Werden Anlagegesellschaften aus steuerlichen Zwecken gegründet, so wählen die Initiatoren häufig die Form des geschlossenen Immobilienfonds.
Wird bei dem geschlossenen Immobilienfond das gesamte vorher festgelegt Eigenkapital von Anlegern gezeichnet, so gilt der Fond als geschlossen, d.h. der Gesellschafterkreis ist von der Anzahl her festgelegt.[63] Die Immobilie oder auch Immobilien sind im Gegensatz zum offenen Fond antizipativ festgelegt. Die geschlossenen Fonds werden in die Typen „Bruchteils-Eigentumfonds“ und in „Kommandit-gesellschaften“ unterteilt und unterliegen nicht dem Gesetz der Kapitalanlagegesellschaften (KAGG).[64]
Die Gesellschafter des Bruchteils-Eigentumsfond bilden zusammen eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB), d.h. ein Recht steht mehreren Personen gemeinschaftlich zu. Im Falle des geschlossenen Immobilienfond z.B., ist jeder Anteilseigner Eigentümer eines Bruchteils jeder Immobilie.
Die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft bilden keine Bruchteilsgemeinschaft, sondern ihnen gehört das Vermögen der Gesellschaft zur gesamten Hand und folglich heißt dieses Vermögen Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB, §§ 105 Abs.3, 161 Abs. 2 HGB). An dem Gesellschaftsvermögen ist zwar jeder Gesellschafter zu einem Teil beteiligt, kann jedoch nicht über seinen Anteil am Gesamtvermögen frei verfügen und auch keine Teilung verlangen (§ 719 BGB).
LOIPFINGER, NICKL und RICHTER unterteilen den geschlossenen Immobilienfond wie folgt:
Eigenkapital-, Fremdkapitalfond, Blind Pool, Ansparfonds, Hamburger Modell und Leasingfond.[65]
Die notwendigen Geldmittel zur Finanzierung eines Projektes werden bei einem Eigenkapitalfond ganz von den Gesellschaftern erbracht, indem sie entweder die Einlage aus eigenen Mitteln oder durch ein persönliches Darlehen finanzieren. Hierbei ist zu beachten, daß weder der Fond noch die anderen Gesellschafter in einem Kontakt zu dem Darlehensgeber stehen und demnach der Darlehensnehmer individuell seine Konditionen aushandeln muß. Als Sicherheit wird häufig der Gesellschafteranteil am Fond verpfändet.[66]
Bei dem Fremdkapitalfond wird der Gesellschaftszweck aus Einlagen der Gesellschafter sowie aus einem Darlehen, welches der Fond selbst aufnimmt, finanziert. Der Primärschuldner des Kredites ist der Fond und es erfolgt eine grundpfandrechtliche Sicherung am Gesellschaftsvermögen. Kann der Fond seinen Darlehensverpflichtungen nicht mehr nachkommen, so müssen entweder die Gesellschafter nachschießen oder die Gesellschaft geht in Konkurs.[67]
Eine Kombination aus Eigen - und Fremdkapitalfond wird häufig praktiziert, indem der Anleger zur Teilfinanzierung der Beteiligung und gleichzeitig die Publikums-KG ein Darlehen aufnehmen. D.h. es existieren Darlehen auf der Gesellschafter ebene und Gesellschafts ebene.[68]
In der Regel ist dem Anleger bei der Anlageentscheidung bekannt, in welche Objekte der Fond investieren möchte bzw. schon investiert hat. Dies ist beim Blind Pool anders: Dem Anleger ist zum Zeitpunkt der Zeichnung seines Anteils unbekannt, in welche Projekte investiert wird, denn erst wenn der Fond geschlossen ist, werden Objekte erworben.[69]
Der Ansparfond unterscheidet sich von den anderen Fonds dadurch, daß der Anleger zum Zeitpunkt seiner Anteilszeichnung seine Einlage nicht in voller Höhe erbringen muß, sondern diese aufgeteilt wird in eine Anzahlung zum Zeitpunkt der Zeichnung und in kontinuierlichen Raten in den folgenden Jahren.[70]
Bezüglich des Hamburger Modells wird auf Kapitel 2.3.2 verwiesen.
Bei einem Leasingfond werden von der Gesellschaft bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter „verleast“ und nach Ablauf der (steuerlichen) Nutzungsdauer zu einem bereits im vorhinein festgelegtem Preis veräußert. Hierbei reicht die Bandbreite hinsichtlich des Leasinggegenstandes von Gebäuden, Schiffen, Flugzeugen bis hin zu geringwertigen Wirtschaftsgütern.[71]
[...]
[1] Schlagzeile auf der Titelseite der Zeitschrift DM, Ausgabe November 1998
[2] Vgl. statt Vieler: Fichtelmann, Helmar, Die GmbH & Co KG im Steuerrecht, 7. Aufl. Heidelberg 1994, S. 194
[3] Vgl. statt Vieler: Lengerke, Thomas, Prospekthaftung bei Verlustzuweisungsgesellschaften, Diss. Osnabrück 1986, S. 4
[4] Vgl. statt Vieler: Binz, Mark K., Die GmbH & Co., 8. Aufl. München 1992, S. 285
[5] Vgl. statt Vieler: Ebenda, S. 285
[6] Vgl. Dietrich, Jürgen, Die Publikums-Kommanditgesellschaft und die gesellschaftsrechtlich geschützten Interessen, Köln 1988, S. 1; Schmidt, Karsten, Gesellschaftsrecht, Köln usw. 1986, S. 1671
[7] Vgl. Hueck, Götz, Gesellschaftsrecht, 19. Aufl. München 1991, S. 146 f.
[8] Vgl. Schmidt, Karsten, a.a.O., S. 1556 f.
[9] Vgl. Zimmermann, Reimar, u.a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 4. Aufl. Achim bei Bremen 1994, S. 558
[10] Vgl. ebenda, S. 558
[11] Vgl. Schmidt, Karsten, a.a.O., S. 1557 f.; Z immermann, Reimar, u.a., a.a.O., S. 558
[12] Vgl. Zimmermann, Reimar, u.a., a.a.O., S. 558
[13] Vgl. Wiedemann, Herbert, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. München 1998, S. 233
[14] Hueck, Götz, a.a.O., S. 378
[15] Vgl. Kellermann, Alfred, Zur Anwendung körperschaftsrechtlicher Grundsätze und Vorschriften auf die Publikums-Kommanditgesellschaft, in: Festschrift für Walter Stimpel zum 68. Geburtstag am 29. November 1985, Berlin, New York 1985, S. 296
[16] Vgl. Kuhr, Jan-Mathias, Eigenkapitalersatz bei Publikumspersonengesellschaften mit gesplitterter Einlage, in: Schriften zum Wirtschaftsrecht, Band 97, Berlin 1996, S. 18
[17] BFH vom 25.06.1984, BStBl. 1984 II, S. 751 (760)
[18] Vgl. Schiefer, Christina, Rechtsformen der Publikumsgesellschaften und Sonderrecht der Publikums-KG (Teil 1), in: DStR 4/97, S. 119
[19] Vgl. Kellermann, Alfred, a.a.O., S. 296
[20] Vgl. Binz, Mark K., a.a.O., S. 286
[21] Vgl. Lengerke, Thomas, a.a.O., S. 3; Kreidl, Christine und Oliver Kächele, Einkünfteerzielungsabsicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei (Leasing-) Objektgesellschaften, in: DStR 17/95, S. 625
[22] Vgl. Kreidl, Christine und Oliver Kächele, a.a.O., S. 625
[23] Vgl. Binz, Mark. K., a.a.O., S. 287
[24] Vgl. ebenda, S. 287
[25] Vgl. Sauer, Otto M., Die Publikums-Kommanditgesellschaft, in: Moderene Rechtsformen der Wirtschaft, Band 8, 2. Aufl. Bielefeld 1989, S. 85
[26] Daher rühren auch die Bezeichnungen Verlustzuweisungsgesellschaft bzw. Abschreibungsgesellschaften.
[27] Statt Vieler: LHI Leasing GmbH und HANNOVER HL Leasing GmbH & Co. KG, Beteiligungsangebot für HILOG Beteiligungs GmbH & Co. Mobilienleasing KG, S. 38
[28] Statt Vieler: H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH, Beteiligungsangebot für H.F.S. LEASINGFONDS GMBH & CO. DEUTSCHLAND 10 KG, S. 32, Fußnote 2
[29] Dziadkowski, Dieter, 50 Jahre „demokratischer“ Einkommensteuertarif in Deutschland, in: BB 23/96, S. 1201
[30] Steuerentlastungsgesetz 1999 vom 19.12.98, BStBl. I 1999, S. 81
[31] Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.99, BGBl. I S. 402 (418)
[32] H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH, Beteiligungsangebot für H.F.S. LEASINGFONDS GMBH & CO. DEUTSCHLAND 10 KG, S. 6, 7, 27, 28 und 29
[33] Damit sind Risiken gemeint, die nicht im steuerlichen Bereich liegen, z.B. falsche Mietkalkulation.
[34] Vgl. Kuhr, Jan-Mathias, a.a.O., S. 23
[35] Vgl. Kuhr, Jan-Mathias, a.a.O., S. 23
[36] Vgl. Loipfinger, Stefan, u.a., Geschlossene Immobilienfonds, 3. Aufl. Stuttgart 1997, S. 282
[37] Vgl. Dietrich, Jürgen, a.a.O., S. 4
[38] Vgl. Herrmann, Hans Joachim, Einkommensteuerrechtliche Fragen der Gestaltung geschlossener Immobilienfonds, in: StuW 2/89, S. 98
[39] Wert-Konzept Beratungs- und Vermittlungsgesellschaft für Finanzierung und Vermögensanlagen mbH, Beteiligungsangebot für: Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshain Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Vierte Grundstücksgesellschaft Friedrichshain KG, Prospektteil I, S. 55 ff. und 75
[40] Vgl. Schiefer, Christina, a.a.O., S. 119
[41] Vgl. Schiefer, Christina,.a.a.O., S. 119; Wiedemann, Herbert, a.a.O., S. 271 f.
[42] Vgl. Herrmann, Hans Joachim, a.a.O, S. 98
[43] Vgl. ebenda, S. 98
[44] Vgl. ebenda, S. 98
[45] Vgl. Schiefer, Christina, a.a.O., S. 119
[46] Vgl. Machunsky, Jürgen, Immobilienfonds und Erwerbermodelle, 3. Aufl. Niewied usw. 1997, S. 2; Vertragsschwächen hinsichtlich der Haftungsbeschränkung siehe dazu: Machunsky, Jürgen, a.a.O., S.2 ff.
[47] Vgl. Binz, Mark K., a.a.O., S. 287 f.
[48] Vgl. ebenda, S. 288
[49] Vgl. Fichtelmann, Helmar, a.a.O., S. 194
[50] BFH vom 10.11.1977, BStBl. II 1978, S. 15 ff.; Dazu mehr, siehe: Kapitel 5.1.1
[51] Vgl. Schiefer, Christina, a.a.O., S. 121
[52] Vgl. Hermann, Hans Joachim, a.a.O., S. 104
[53] Hermann, Hans Joachim, a.a.O., S. 104
[54] Vgl. Hueck, Götz, a.a.O., S. 161
[55] BFH vom 10.12.1992, in: DStR 25/93, S. 911
[56] Vgl. Sauer, Otto M., a.a.O., S. 32; Hofmann, Achim, Die Rechtsstellung des Treugebers in der kupierten Publikums-KG, Diss. Göttingen 1985, S. 9
[57] Vgl. Zimmermann, Reimar, u.a., a.a.O., S. 36 f.
[58] Vgl. Böger, Michael und Arndt Raupach, Geschlossene Immobilienfonds, in: Handbuch der steuerbegünstigten Kapitalanlagen, Rädler - Raupach (Hrsg.), Köln 1973, S. 59
[59] BGH vom 21.03.1988, in: NJW 1988, S. 1841 (für Darlehen); BGH vom 09.02.1981, in: NJW 1981, S. 2251 f. (für stille Beteiligung)
[60] Vgl. Gabler Wirtschafts-Lexikon, 14. Aufl. Wiesbaden 1997, Band F-K, S. 1817; Loipfinger, Stefan u.a., a.a.O., S. 23
[61] Vgl. Gabler Wirtschafts-Lexikon, a.a.O., Band F-K, S. 1817 f.; Lothmann, Werner, Die vermögensverwaltende Personengesellschaft im Bereich der Einkommensteuer, in: Steuer, Wirtschaft und Recht, Band 23, Köln 1986, S. 40 f.
[62] Vgl. Schulz, Jörg, Rückdeckungsmodelle mit Immobilienfonds - eine sinnvolle Alternative?, in: Stbg 10/96, S. 473
[63] Vgl. Schulz, Jörg, a.a.O., S. 473
[64] Vgl. Gabler Wirtschafts-Lexikon, a.a.O., Band F-K, S. 1818; Giering, Heinz-Peter und Peter Hilpert, Geschlossene Immobilienfonds, in: Handbuch der steuerbegünstigten Kapitalanlagen, Rädler - Raupach (Hrsg.), Köln 1973, S. 391
[65] Vgl. Loipfinger, Stefan u.a., a.a.O., S. 23
[66] Vgl. ebenda, S. 30
[67] Vgl. Loipfinger, Stefan u.a., a.a.O., S. 30 f.
[68] Vgl. statt Vieler: Umweltkontor Verwaltungsgesellschaft für Energie- und Umweltschutzanlagen mbH, Beteiligungsangebot für: Umweltkontor Windkraft GmbH & Co. Windpark Schwalmtal Nr. 6 KG, S. 14 und 24
[69] Vgl. Loipfinger, Stefan u.a., a.a.O., S. 32 f.
[70] Vgl. ebenda, S. 33
[71] Vgl. ebenda, S. 34 f.
- Quote paper
- Lars Roßkothen (Author), 1999, Die steuerlichen Unsicherheiten eines Anlegers an einer inländischen Publikums-KG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185323
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