Auch traditionell eher sicherheitsorientierte private Investoren lenken - bedingt durch sich dynamisch entwickelnde Indizes an den Finanzmärkten - zunehmend ihren Blick weg von sparorientierten Kapitalanlagen hin zu besser rentierenden, komplexeren Anlageformen, die zusätzlich zu attraktiven Renditen oftmals noch ein „Sicherheitsnetz", also eine gleichzeitige Kapitalerhaltung, versprechen. Andererseits werden auch bereits aktiven Anlegern ständig eine Vielzahl neuer Produkte angeboten, die von den um neue Marktanteile kämpfenden Produktentwicklungsabteilungen großer Emissionshäuser in hoher Geschwindigkeit auf den Markt gebracht werden .
Ohne auf einzelne Produktspezifika bereits eingehen zu wollen, sei einführend ein kleiner Teil aus der Vielzahl bestehender Finanzinstrumente schlagwortartig genannt :
Index-Anleihen, Dual Currency Issues, Optionsanleihen, Floating Rate Notes, Reverse Floating Rate Notes, Capped-Floater, Zero-Bonds , Stripped Bonds, Warrants, Capped Warrants, Range Warrants, CLOUs, SMILEs, GROIs, MEGA-Zertifikate, Futures, Future-Funds, Hedge-Funds, etc.
Eine erste Beschäftigung des Privatanlegers mit Finanzinnovationen und daraus abgeleiteten Instrumenten (Derivaten) ruft in den meisten Fällen eine Mischung aus Interesse einerseits und Unbehagen andererseits hervor, durchschaut er doch selten Funktionsweise und Zweck der innovativen Finanzkonstruktionen. Massive Verluste, die Unternehmen, wie z. B. die Metallgesellschaft, Dell Computer, Procter & Gamble oder die Investmentbank Baring Brothers durch wenig professionellen Einsatz insbesondere derivativer Finanzinstrumente erlitten haben, verunsicherten indes Anleger und ließen potentielle Chancen innovativer Finanzinstrumente ungenutzt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Vorbemerkung
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Der Begriff der Finanzinnovation
2.2. Der Begriff des Finanzderivats
3. Gang der Untersuchung
4. Einteilung von Finanzinnovationen und Finanzderivaten
4.1. Teilgebiete der Finanzinnovationen
4.1.1. Finanzmarktinnovationen
4.1.2. Finanzproduktinnovationen
4.1.3. Finanzprozeßinnovationen
4.2. Stellung innerhalb der Finanzmärkte
4.3. Chancen und Risiken
5. Besteuerungsgrundsätze
5.1. Einkünfte aus Kapitalvermögen
5.1.1. Begriff des Kapitalvermögens
5.1.2. Umfang der Besteuerung
5.1.2.1. Einnahmen, Einkünfte, Erträge
5.1.2.2. Wertveränderungen des Kapitalstamms
5.1.2.3. Abgrenzung von Ertrags- und Vermögensebene
5.1.3. Subsidiarität
5.1.4. Nominalwertprinzip
5.1.5. Zurechnung
5.1.6. Zufluß
5.1.7. Werbungskosten
5.1.8. Sparerfreibetrag
5.2. Systematik des § 20 EStG
5.3. Bedeutung für Finanzinnovationen
5.3.1. Besteuerung laufender Erträge
5.3.2. Besteuerung bei Veräußerung
5.3.2.1. Sonstige Entgelte
5.3.2.2. Zins- und Dividendenscheine
5.3.2.3. Stückzinsen
5.3.2.4. Ab- und aufgezinste Kapitalforderungen
5.3.2.5. Abgetrennte Kapitalforderungen
5.3.2.6. „Flat“ gehandelte Kapitalforderungen
5.3.2.7. Kapitalforderungen mit variabler Verzinsung
5.3.3. Synthetisierung von Kapitalstämmen
5.3.3.1. Emissionsrendite
5.3.3.2. Marktrendite
5.4. Bedeutung für Finanzderivate
5.5. Besteuerung von Spekulationsgeschäften
6. Betrachtung ausgewählter Kapitalanlagen
6.1. Festverzinsliche Kapitalanlagen mit garantierter Rückzahlung
6.1.1. Kombizins-Anleihen
6.1.2. Step-Up-Anleihen
6.1.3. Gleitzins-Anleihen
6.2. Garantieanlagen mit ungewissem Kapitalertrag
6.2.1. Floating Rate Notes
6.2.2. Reverse Floater
6.2.3. Capped Floater
6.2.4. Bandbreiten-Floater
6.2.5. Index-Anleihen
6.3. Auf- und abgezinste Kapitalanlagen
6.3.1. Zero-Bonds
6.3.2. Stripped Bonds
6.3.3. Disagio-Anleihen
6.3.4. Optionsanleihen
6.4. Spezielle Konstruktionen (Garantie-Zertifikate)
6.5. Range Warrants
6.6. Capped Warrants
7. Optionsgeschäfte
7.1. Stellung im Finanz- und Risikomanagement
7.2. Grundpositionen
7.2.1. Long Call
7.2.2. Short Call
7.2.3. Long Put
7.2.4. Short Put
7.2.5. Basisstrategien - Übersicht
7.3. Preisbildung
7.4. Kennzahlen
7.5. Weitere Strategien
8. Financial Futures
9. Anlagegrundsätze
10. Ausblick
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Urteile
Anhangsverzeichnis
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Finanzinnovationen im Überblick
Abbildung 2: Systematisierung der Finanzmärkte
Abbildung 3: Gewinn- und Verlustsituation für den Käufer einer Kaufoption
Abbildung 4: Gewinn- und Verlustsituation für den Verkäufer einer Kaufoption
Abbildung 5: Gewinn- und Verlustsituation für den Käufer einer Verkaufsoption
Abbildung 6: Gewinn- und Verlustsituation für den Verkäufer einer Verkaufsoption
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Besteuerung privater Optionsgeschäfte
Tabelle 2: Innovationen bei Anleihen
Tabelle 3: Basisstrategien von Optionsgeschäften
Tabelle 4: Einflußfaktoren bei Aktienoptionsscheinen
Tabelle 5: Sensitivitätskennzahlen bei Basisstrategien
1. Vorbemerkung
Auch traditionell eher sicherheitsorientierte private Investoren lenken - bedingt durch sich dynamisch entwickelnde Indizes an den Finanzmärkten - zunehmend ihren Blick weg von sparorientierten Kapitalanlagen hin zu besser rentierenden, komplexeren Anlageformen, die zusätzlich zu attraktiven Renditen oftmals noch ein „Sicherheitsnetz", also eine gleichzeitige Kapitalerhaltung, versprechen. Andererseits werden auch bereits aktiven Anlegern ständig eine Vielzahl neuer Produkte angeboten, die von den um neue Marktanteile kämpfenden Produktentwicklungsabteilungen großer Emissionshäuser in hoher Geschwindigkeit auf den Markt gebracht werden [1].
Ohne auf einzelne Produktspezifika bereits eingehen zu wollen, sei einführend ein kleiner Teil aus der Vielzahl bestehender Finanzinstrumente schlagwortartig genannt [2]:
Index-Anleihen, Dual Currency Issues, Optionsanleihen, Floating Rate Notes, Reverse Floating Rate Notes, Capped-Floater, Zero-Bonds [3], Stripped Bonds, Warrants, Capped Warrants, Range Warrants, CLOUs, SMILEs, GROIs, MEGA-Zertifikate, Futures, Future-Funds, Hedge-Funds, etc.
Eine erste Beschäftigung des Privatanlegers mit Finanzinnovationen und daraus abgeleiteten Instrumenten (Derivaten) ruft in den meisten Fällen eine Mischung aus Interesse einerseits und Unbehagen andererseits hervor, durchschaut er doch selten Funktionsweise und Zweck der innovativen Finanzkonstruktionen. Massive Verluste, die Unternehmen, wie z. B. die Metallgesellschaft, Dell Computer, Procter & Gamble oder die Investmentbank Baring Brothers durch wenig professionellen Einsatz insbesondere derivativer Finanzinstrumente erlitten haben, verunsicherten indes Anleger und ließen potentielle Chancen innovativer Finanzinstrumente ungenutzt [4].
Nichtsdestotrotz war mit der Hausse an den Aktienbörsen der Ansturm beispielsweise auf Derivate auch im Jahr 1997 ungebrochen, hatte doch z. B. die DTB [5] ihren Umsatz 1997 um 45 % auf 112,2 Millionen Kontrakte steigern können [6].
Als Gründe für die rasante Entwicklung der Finanzinnovationen und daraus abgeleiteten Produkte können neben der fortschreitenden Computerisierung[7] des traditionellen Parketthandels mit der Möglichkeit, standardisierte Kontrakte mit hohen Volumina zu handeln [8], auch die sukzessive Öffnung neuer, vornehmlich osteuropäischer Märkte sowie die fortschreitende Zusammenarbeit traditioneller Finanzmärkte (Internationalisierung) [9] genannt werden.
Nicht zu vergessen sind auch die zunehmend volatiler werdenden Aktien- bzw. Wechselkurse und Zinsen, die sowohl institutionelle als auch private Anleger nach Instrumenten zur Absicherung gegen Wertverluste haben suchen lassen [10].
Im folgenden soll nun näher auf die Möglichkeiten neuer Finanztitel im Hinblick auf ein diversifiziertes Investment-Portfolio eingegangen werden. Vor- und Nachteile einzelner Finanzinnovationen sollen diskutiert und ihre einkommensteuerliche Bedeutung für den Privatanleger dargestellt werden.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Der Begriff der Finanzinnovation
Schon seit Beginn der sechziger Jahre findet sich an den Finanzmärkten eine Vielzahl neuer Finanzierungsinstrumente, die allgemein unter dem Begriff „Finanzinnovationen" zusammengefaßt werden können [11].
Trotz des fast schon inflationären Gebrauchs gestaltet sich eine Definition als schwierig, findet sich in der Literatur doch keine allgemeingültige, operationale Begriffsbestimmung [12]. Ein Grund hierfür ist, daß sich die „Neuartigkeit" einer Innovation im Finanzsektor in qualitativer Hinsicht schwer beschreiben läßt [13].
Würde man ein quantitatives Momentum zur Begriffsbestimmung als hinreichend empfinden, so erstreckte sich der zugrundezulegende zeitlichen Rahmen auf etwa fünf Jahre. Dieser ist jedoch auf einen größeren Zeitraum auszudehnen (10 Jahre und mehr), wenn die schon länger zurückliegende „Neuerung" Basis für wesentliche Modifikationen bildet [14].
Angesichts der sich ständig ändernden, verkürzenden Zeitintervalle, in denen neue Produktgenerationen entstehen, macht ein statischer Zeitrahmen allerdings wenig Sinn und kann nur als grober Anhaltspunkt gelten. Auch ist zu bedenken, daß die Neuartigkeit eines Finanzprodukts individuell sehr unterschiedlich bewertet wird [15].
Problematisch ist eine Fixierung auf einen Zeitraum auch in Hinblick auf die steuerliche Gesetzgebung und Rechtsprechung, die systembedingt oft nur mit signifikanter zeitlicher Verzögerung reagiert [16].
Versucht man eine qualitative Begriffsdefinition, so versteht man anlehnend an den angelsächsischen Sprachgebrauch unter dem Begriff „Innovation" im Gegensatz zu „Invention", Erfindung in erster Linie die Markteinführung neuer Produkte und Verfahren in neuen Kombinationen und Anwendungsbereichen [17].
Dabei fällt auf, daß dort der Begriff „Finanzinnovation" hauptsächlich mit Neuerungen in Verbindung gebracht wird, die aufgrund technischen Fortschritts und Deregulierungsprozessen in den Finanzmärkten entstanden sind.
Nicht englischsprachige Länder assoziieren hingegen Geld - und Kapitalmarktprodukte mit diesem Begriff [18].
Im folgenden sollen daher, wenn von Finanzinnovationen die Rede ist, Finanz produkte gemeint sein. Diese entstehen immer dann, wenn durch Neuentwicklung, Aufspaltung und/oder Neukombination von Grundkomponenten [19] auf Basis vorhandener Finanzprodukte neue Anlage- oder Finanzierungsmöglichkeiten entstehen [20]. Der Begriff Finanzinnovation als Oberbegriff innovativer Finanzprodukte schließt damit den Begriff des Finanzderivats mit ein.
Wie noch zu sehen sein wird, handelt es sich bei den Finanzinnovationen um Wertpapiere oder Kapitalforderungen mit oder ohne laufende Ertragszahlungen. Sowohl Höhe als auch Art und Dauer der Erträge kann variieren und ist oftmals - je nach Ausgestaltung - nicht zwangsläufig von vornherein bestimmt. Diese Unbestimmtheit kann auch die Rückzahlung des Kapitalstamms betreffen.
Gemein ist diesen Anlageformen, daß sie - im Gegensatz zu Aktien oder Gewinnschuldverschreibungen - i.d.R. einen gewinnunabhängigen Vergütungsanspruch verbriefen.
2.2. Der Begriff des Finanzderivats
Finanzderivate sind aus anderen Finanzprodukten abgeleitete Finanzinstrumente, z. B. Optionen, Financial Futures, Forward Rate Agreements, Devisentermingeschäfte oder Swaps [21].
Gegenstände dieser Finanzinstrumente sind schuldrechtlich vereinbarte Ansprüche, die einerseits auf einen zukünftigen Zeitpunkt gerichtete Kauf- oder Verkaufsverpflichtungen oder bloße Optionen (Wahlrechte) sein können, wobei eine eventuelle Übertragung zu heute fixierten Preisen erfolgen würde [22].
Optionsgeschäfte auf Wertpapiere beispielsweise wurden bereits 1875 an der Wall Street regelmäßig gehandelt [23], sie stellen damit angesichts dieser langen Tradition an den Terminmärkten keine Finanzinnovation im Sinne vorstehender quantitativen Betrachtungsweise dar.
Da bei Derivaten (und somit auch Optionen) jedoch nicht nur Wertpapiere, sondern auch Devisen, festverzinsliche Wertpapiere, Indizes, synthetische Produkte (Aktien- oder Rentenkörbe) oder wieder eine Option oder ein Futures-Kontrakt als Underlying (Basiswert) gewählt werden kann [24], relativiert sich die Frage nach der Innovativität. Tatsächlich werden durch die fast beliebige Kombination der Parameter ständig neue Produkte in immer kürzeren Abständen auf den Markt gebracht, um potentielle Kundenwünsche nach immer neuen Varianten befriedigen zu können.
Finanzderivate bilden eine Untergruppe der Finanzmarktinnovationen bzw. der Finanzproduktinnovationen. Ihre Bedeutung nimmt - auch für den Privatanleger - im Vergleich zu anderen Finanzproduktinnovationen ständig zu.
3. Gang der Untersuchung
Nachdem die Begriffe „Finanzinnovation“ und „Finanzderivat“, die im Zentrum dieser Betrachtung stehen, vorgestellt wurden, soll nun im weiteren Verlauf dieser Arbeit nach einer Übersicht über Einteilungsmöglichkeiten und Stellung von Finanzinnovationen und Finanzderivaten innerhalb der Finanzmärkte Grundbegriffe des Einkommensteuerrechts und ihre Bedeutung für diese Finanzprodukte beim Kapitalanleger dargestellt werden.
Nach dem steuerlichen Teil werden ausgewählte Finanzinstrumente wie beispielsweise Floating Rate Notes, Reverse Floating Rate Notes, Stripped Bonds, Zero-Bonds, Index-Anleihen sowie andere Anleihe-Variationen vorgestellt und in bezug auf ihre Möglichkeiten und Einschränkungen für das Anleger-Portfolio betrachtet. Dabei werden, sofern nicht bereits im steuerlichen Teil angesprochen, neben der wirtschaftlichen Relevanz steuerrechtliche Aspekte mit in die Betrachtung einfließen.
Da eine Darstellung von Finanzinnovationen ohne die Betrachtung von Derivaten unvollständig bliebe, werden wichtige, grundlegende Aspekte von Termingeschäften, insbesondere von Optionsgeschäften, wie z. B. ihre Funktionsweise, ihre Preisbildung, Kennzahlen zur Bewertung und Options-Strategien vorgestellt.
Auf die einkommensteuerliche Behandlung von Optionen und Futures wird ebenso eingegangen.
Wichtige Anlagegrundsätze im Rahmen der privaten Kapitalanlage werden abschließend diskutiert.
Die Funktion und Besteuerung von Finanzinnovationen und Finanzderivaten im betrieblichen Bereich soll im übrigen nicht näher betrachtet werden [25]. Alle Finanzanlagen werden unter der Prämisse betrachtet, daß sie sich im Privatvermögen befinden und aus einkommensteuerlicher Sicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 EStG führen [26].
Zu Investmentfonds einschließlich derivativen Fondvermögens (Future Funds, Managed Futures, etc.) und ihrer Besteuerung sei auf die einschlägige Literatur verwiesen [27].
4. Einteilung von Finanzinnovationen und Finanzderivaten
4.1. Teilgebiete der Finanzinnovationen
Wie nachfolgende Übersicht zeigt, lassen sich Finanzinnovationen in drei große Teilbereiche einteilen: Finanz markt innovationen, Finanz produkt innovationen und Finanz prozeß innovationen [28].
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung1: Finanzinnovationen im Überblick
Quelle: Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1993], S. 110
4.1.1. Finanzmarktinnovationen
Zwischen Finanzmarkt- und Finanzproduktinnovationen besteht ein enger Zusammenhang, da erst die Schaffung entsprechender Märkte, d.h. organisierter Börsen, insbesondere der Terminbörsen, die schnelle und rationelle Abwicklung und Abrechnung der Finanzprodukte sicherstellt.
I.d.R. geht damit eine Standardisierung der Kontrakte einher, zumindest was die Financial Futures und die Optionsprodukte betrifft [29].
Financial Swaps, die den Austausch von an Zinsen oder Währungen gebundenen Zahlungsverpflichtungen bzw. -verbindlichkeiten als Grundlage haben, werden hingegen im OTC [30] -Geschäft abgeschlossen [31].
Nicht zuletzt aus Platzgründen müssen sie einer gesonderten Darstellung vorbehalten bleiben. Im übrigen ist ihre Bedeutung für den Privatanleger eher gering.
4.1.2. Finanzproduktinnovationen
Finanzproduktinnovationen lassen sich wiederum in drei Segmente untergliedern. Im einzelnen sind dies: Finanzierungsinstrumente, Sicherungsinstrumente sowie spezifische Finanzdienstleistungen.
Relevant für den Privatanleger sind dabei in erster Linie die Finanzierungsinstrumente [32], die eine Diversifizierung bzw. Streuung des Anlage-Portfolios ermöglichen. Mit ihrer Hilfe kann der engagierte Investor, entsprechendes Wissen über ihre Funktion und Anwendung vorausgesetzt, nicht nur renditeorientiert, sondern auch risikooptimiert seine individuelle Anlagestrategie realisieren.
Sicherungsinstrumente, wie Optionen und Financial Futures, können neben der Absicherung eines bestehenden Wertpapierdepots auch zur gezielten Renditeverbesserung eingesetzt werden, sofern die bei Kontraktabschluß zugrunde gelegten Markteinschätzungen zutreffen[33].
Spezifische Finanzdienstleistungen der Banken oder Vermögensverwaltungen können im Einzelfall durchaus sinnvoll sein[34], wenn sie z. B. die Verwaltung bzw. das Management des Portfolios oder professionelle Beratung bei der Verwirklichung komplexer Anlagestrategien zum Gegenstand haben [35].
4.1.3. Finanzprozeßinnovationen
Finanzprozeßinnovationen können hinsichtlich ihrer technologischen Komponente oder ihrer Neuartigkeit in Hinblick auf Abwicklungs- und Finanzierungstechniken unterschieden werden.
Unter technologisch bedingte Finanzprozeßinnovationen fallen beispielsweise die elektronische Zahlungsverkehrsabwicklung (Electronic Banking, Point-of-Sale Kassen) oder Cash Management-Systeme.
Innovationen hinsichtlich Abwicklungs- und Finanzierungstechniken sind z. B. grenzübergreifende Zahlungsverkehrsrationalisierungen, Übernahmegarantien von Banken im Rahmen der Plazierung von Neuemissionen anstelle direkter Kreditgewährung (Securitisation [36] ) oder die Schaffung neuer Vertriebswege, wie die gemeinsame Nutzung eines Markennamens bei der Herausgabe von Kreditkarten [37].
Technologische Finanzprozeßinnovationen sind in ihrer Bedeutung für private Investoren nicht zu unterschätzen. So hat die Möglichkeit des Abrufs aller relevanten Marktdaten in Echtzeit über den heimischen PC und das WWW (Internet) sowie der sekundenschnellen, automatischen Weiterleitung von Wertpapieraufträgen an alle großen Handelsplätze der Welt den Abstand der „Kleinanleger“ gegenüber professionellen Finanzakteuren deutlich verringern lassen [38].
4.2. Stellung innerhalb der Finanzmärkte
Die internationalen Finanzmärkte befinden sich gegenwärtig in einem Wandlungsprozeß, der noch nicht abgeschlossen ist und sich durch folgende Punkte beschreiben läßt [39]:
- Konzentration von Handelsplätzen auf einige große Finanzplätze, wie z. B. London, New York, Tokio, Frankfurt [40]
- Globalisierung des Handels, mit der Wirkung einer Integration vieler Teilmärkte und ohne zeitlicher Handelsbeschränkung
- Verbriefung von Kreditforderungen (Securisation)
- Einführung immer neuer Finanzinnovationen
Es hat sich gezeigt, daß mit der Einführung immer neuer Finanzinnovationen auch neue Finanzteilmärkte entstanden sind [41].
Nach Baxmann/Weichsler [42] lassen sich diese dreidimensional nach Handelsobjekten, zeitlicher Leistungsverpflichtung und Währungsbereichen systematisieren und in Form eines Würfels darstellen, wie das folgende Schaubild zeigt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung2: Systematisierung der Finanzmärkte
Quelle: Baxmann, U./Weichsler, Ch. [Systematisierung, 1991], S. 547
Betrachtet man im Schaubild die Dimension „Handelsobjekte“, so erfolgt neben der Trennung in Eigen- und Fremdkapitalmärkte eine dritte Unterteilung in den Markt für Finanzderivate. Diese Trennung ist sinnvoll, da bei Derivativmärkten regelmäßig ein abstraktes Handelsobjekt vorliegt, das sich mit einer traditionellen FK-/EK-Betrachtungsweise nicht mehr erfassen läßt.
Das vorgestellte Modell stößt allerdings dort an seine Grenzen, wo einzelne Komponenten von Finanztiteln, die jede für sich noch eindeutig dem EK oder FK zugeordnet werden könnten, kombiniert werden [43]. Weitere Dimensionen kämen für die beliebige Kombination einzelner Komponenten hinzu, was eine anschauliche Darstellung dann aber nicht mehr ermöglichen würde.
Die weiteren, hier nicht näher betrachteten Dimensionen des Würfels beziehen sich auf die Fristigkeit bzw. Handelsbedingungen [44] sowie auf den Währungs-bereich.
4.3. Chancen und Risiken
Mit der Einführung von Finanzinnovationen ist eine Reihe von Chancen, aber auch Risiken verbunden, derer sich der Investor bewußt sein sollte.
So findet sich oft eine Akkumulation von Risiken (Preis-, Bonitäts-, u.U. auch Liquiditätsrisiken), verbunden mit der Schwierigkeit, den angemessenen Wert bzw. Prämie für ein Finanzprodukt zu ermitteln. Das schier unermeßliche Angebot neuer Finanzinstrumente und mögliche Kombinationen erschweren eine auf den jeweiligen Investor zugeschnittene, sachgerechte Auswahl zusätzlich [45].
Andererseits bieten sich durch die große Auswahl fast unbegrenzte Anlagemöglichkeiten. Praktisch jede Anlagestrategie kann verwirklicht, aus einer Fülle von Finanzierungsinstrumenten das preisgünstigste ausgewählt und potentielle Risiken durch individuelles Risk-Management ausgeschaltet werden.
5. Besteuerungsgrundsätze
Um den sachgerechten und damit renditerelevanten Einsatz finanzinnovativer Produkte im Rahmen individueller Anlagestrategien beurteilen zu können, bedarf es auch der Kenntnis der einkommensteuerlichen Behandlung der Erträge, seien sie nun laufender oder „endfälliger“ [46] Natur bzw. durch Veräußerung an Dritte entstanden.
So unterliegen natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben [47], mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG i.V.m. § 20 EStG unbeschränkt der deutschen Einkommensteuer [48]. Grundlage für die Besteuerung sind - wie auch bei den anderen Überschußeinkunftsarten nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG - Leistungsverhältnisse, also Rechtsverhältnisse, die einen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben, hier i.d.R. die Hingabe von Kapital gegen entsprechendes Entgelt (Verzinsung) [49].
Für die Besteuerung von Kapitalvermögen gelten neben der Hauptnorm des § 20 EStG weitere Rechtsnormen. Innerhalb des EStG sind folgende zu nennen [50]:
- § 3 EStG (steuerfreie Einnahmen)
- § 8 Abs. 1 und 2 EStG (Einnahmen)
- §§ 9, 9a EStG (Werbungskosten)
- § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Anrechnung der KapESt)
- § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG (Anrechnung oder Vergütung von KSt)
- §§ 36 a bis e EStG (Vergütung von KSt)
- §§ 43 bis 45 d EStG (KapESt-Abzug)
- § 46 Abs. 2 Nr. 8 d EStG (Antrag auf Veranlagung zur
Anrechnung von KapESt bzw. KSt)
- § 50 b EStG (Prüfungsrecht)
- § 50 d (Besonderheiten im Fall von DBA)
Innerhalb dieses Kapitels „Besteuerungsgrundsätze“ soll nun dargestellt werden, wann und inwieweit Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Kapitalanleger vorliegen. Dazu bedarf es zunächst einer näheren begrifflichen Betrachtung der Überschußeinkunftsart [51] „Kapitalvermögen“. Nach einem Überblick über den § 20 EStG werden alle für finanzinnovative und derivative Produkte wichtigen Normen beleuchtet. Auf die Besteuerung von Spekulationsgeschäften wird abschließend eingegangen.
5.1. Einkünfte aus Kapitalvermögen
5.1.1. Begriff des Kapitalvermögens
Bei dem Begriff Kapitalvermögen handelt es sich um einen rein steuertechnischen Sammelbegriff [52], der durch eine katalogmäßige, beispielhafte Aufzählung der daraus resultierenden Einkünfte in § 20 EStG umschrieben wird [53]. Dabei handelt es sich regelmäßig um Geldvermögen, das dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.
Wie das einzelne Kapitalüberlassungsverhältnis zivilrechtlich ausgestaltet ist oder wie das daraus bezogene Nutzungsentgelt bezeichnet wird, ist unter steuerlichen Gesichtspunkten unerheblich [54]. Eine Kapitalüberlassung kann somit beispielsweise auch in Form einer Gewährung von Hypotheken, Grundschulden oder sonstigen Kapitalforderungen erfolgen [55].
5.1.2. Umfang der Besteuerung
5.1.2.1. Einnahmen, Einkünfte, Erträge
§ 20 EStG führt in seinen Absätzen 1 und 2 Einnahmearten auf, die unter Abzug der mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten zu Einkünften aus Kapitalvermögen beim Steuerpflichtigen führen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. §§ 8 bis 9 a EStG) [56].
Dabei ist von den Einnahmen jeder einzelnen Kapitalanlage auszugehen [57], wobei folgendes Schema anzuwenden ist [58]:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [59] [60] [61]
= Einkünfte aus Kapitalvermögen[62]
Der Begriff der Kapitalerträge, der auch häufig in der Literatur anzutreffen ist, bezeichnet je nach Zusammenhang einmal Einnahmen oder Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er wird ebenso wenig wie der Begriff des Kapitalvermögens in § 20 EStG definiert.
In Abs. 1 des § 20 EStG findet sich eine Aufzählung, was als Einkünfte (gemeint sind Einnahmen) aus Kapitalvermögen zu behandeln ist [63]. Rechtsprechung [64] und Literatur [65] sind dabei der Ansicht, daß diese Aufzählung nur beispielhaft [66] zu sehen ist.
Eine Ergänzung, die zwar keinen eigenen Besteuerungstatbestand schafft, jedoch der Klarstellung des Umfangs der Einnahmen des § 20 Abs. 1 EStG dient, ist § 20 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EStG, der generalklauselartig auch „ (...) besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden “ den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnet [67].
Durch § 20 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EStG wird somit prinzipiell jede zugeflossene Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung von Kapital als Einnahme aus Kapitalvermögen erfaßt [68].
Werden Einnahmen jedoch zurückgezahlt, und erfolgt dies aufgrund einer rechtlichen oder tatsächlichen Verpflichtung, so handelt es sich um negative Einnahmen im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung (nicht § 20 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EStG und auch nicht Werbungskosten) [69]. Frühere Veranlagungszeiträume bleiben unberührt.
Nach allgemeinem Verständnis werden aus quellentheoretischer Sicht nur die Erträge („Früchte“) einkommensteuerlich erfaßt, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für die Nutzungsüberlassung von Kapitalvermögen darstellen [70]. Das Nutzungsentgelt kann dabei sowohl aus laufendem Zinsertrag als auch aus der Differenz zwischen Ausgabe- und Rücknahmebetrag bestehen [71].
5.1.2.2. Wertveränderungen des Kapitalstamms
Nach dem soeben vorgestellten quellentheoretischen Ansatz resultiert das Einkommen als Grundlage wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus der Existenz dauerhaft vorhandener und klar definierter Einkommensquellen (Quellvermögen) sowie dem regelmäßigen Zufluß von Geld- bzw. Gütereinheiten aus diesem Quellvermögen [72].
Abgesehen von den Ausnahmetatbeständen der §§ 17, 20 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und 23 EStG ist eine positive oder negative Wertentwicklung des Kapitalstamms hingegen grundsätzlich unbeachtlich und fällt in die für Privatvermögen steuerlich nicht relevante Vermögensebene.
Kapitalstamm einerseits und Entgelt für die Kapitalüberlassung andererseits sind systembedingt im Rahmen der Einkunftsermittlung streng zu trennen. Kapitalrückzahlungen und insbesondere positive und negative Wertveränderungen [73] des Kapitalstamms tangieren nicht die Höhe der Einkünfte [74].
Dieses sog. „Vermögensneutralitätsprinzip“ hat - obwohl gesetzliches Grundprinzip - keine verfassungsrechtliche Basis und ist auch nicht direkt dem EStG entnehmbar. Es leitet sich vielmehr aus der gesetzlichen Systematik her [75].
Als Gründe für die steuerliche Irrelevanz von Wertveränderungen im privaten Kapitalstamm können der fehlende Entgeltcharakter der Wertsteigerungen für die Gebrauchsüberlassung von Kapital, aber auch die geringe Bedeutung bzw. der eher außerordentliche oder unregelmäßige Charakter dieser Wertsteigerungen angeführt werden [76].
Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß gerade mit Schaffung neuer finanzinnovativer Kapitalanlagemodelle und der damit beabsichtigten Verlagerung steuerpflichtiger Erträge in die steuerfreie Vermögensebene hinein die gesetzgeberisch gewollte Quellenbesteuerung systematisch unterminiert wurde und Anlaß zur Gegensteuerung durch den Gesetzgeber gab [77]. Sinnvoll erscheint ein Gegensteuern jedoch nur, wenn tatsächlich auch in eine Ertrags- und Vermögens-ebene unterschieden werden kann, eine Abgrenzung folglich möglich ist.
5.1.2.3. Abgrenzung von Ertrags- und Vermögensebene
Eine Abgrenzung zwischen Ertragsebene („Fruchtziehung“) und steuerfreier Vermögensebene („Quellvermögen“) ist insofern problematisch, als sowohl das Merkmal „regelmäßige Wiederkehr der Einnahmen“ als auch „dauernde Quelle“ stark auslegungsbedürftig ist und es überdies bisher an einer ausreichend restriktiven Begriffsbestimmung mangelt. Als ein wichtiges Abgrenzungskriterium kann zwar das Regelmäßigkeitsmoment dienen. Dieses ordnet aber seinerseits wiederum mehr oder weniger stark auslegungsbedürftig „ laufende Erträge“ dem Einkommen und „ einmalige oder außerordentliche Vorgänge“ dem Vermögen zu [78].
Die Abgrenzung insbesondere bei finanzinnovativen Produkten ist äußerst problematisch und teilweise auch nicht mehr sinnvoll durchführbar. Der quellentheoretische Ansatz wird dort nämlich aufgehoben[79], immer neue Ausnahmeregelungen und Klarstellungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung, an welcher Stelle das steuerlich unbeachtliche Quellvermögen aufhört und die steuerpflichtige Fruchtziehung beginnt, treten an die Stelle ehemals einheitlicher, definierter Besteuerungstatbestände.
5.1.3. Subsidiarität
Wie eingangs erwähnt, wird bei allen Ausführungen dieser Arbeit davon ausgegangen, daß sich die Finanzanlagen im Privatvermögen befinden und aus einkommensteuerlicher Sicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 EStG führen.
Kapitaleinnahmen, die sich nämlich im Rahmen der Gewinneinkunftsarten [80] ergeben oder die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) anzusetzen sind, sind gem. § 20 Abs. 3 EStG diesen Einkünften zuzurechnen. Dabei enthält die Regelung des § 20 Abs. 3 EStG keinen eigenen Besteuerungstatbestand, sondern stellt die Nachrangigkeit der Kapitaleinkünfte (Subsidiarität) lediglich klar (der Vorrang ergäbe sich bereits dann, wenn die Kapitaleinnahmen im Rahmen eines Betriebsvermögens oder im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung anfielen) [81].
Die Subsidiarität der Kapitaleinnahmen besteht hingegen nicht gegenüber den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dort richtet sich die steuerrechtliche Zuordnung danach, ob das Entgelt für die Kapitalüberlassung durch Arbeitsleistung oder eine davon unabhängige Kapitalüberlassung gewährt wurde [82].
5.1.4. Nominalwertprinzip
Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist die Zugrundelegung des Nominalwertprinzips (Grundsatz „DM=DM“), d.h. es erfolgt immer ein Ansatz zum Nennwert [83]. Ein inflationsbedingter Abschlag von den Einnahmen, also ein Ansatz von Realwerten, ist nicht zulässig [84].
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist zwar ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG denkbar, das Bundesverfassungsgericht [85] hat bisher jedoch das Nominalwertprinzip nicht beanstandet [86].
5.1.5. Zurechnung
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind gem. § 2 Abs. 1 EStG demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand nach § 20 EStG erfüllt und das Kapital i.d.R. im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Nutzung überläßt [87]. Eine Zurechnung erfolgt demnach beim Gesellschafter bzw. Gläubiger der Forderung (aufgrund zivilrechtlicher Berechtigung [88] ); abweichend von der Inhaberstellung können Kapitaleinnahmen aber auch demjenigen zuzurechnen sein, dem sie zivilrechtlich gebühren [89]. Fällt zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum (§ 39 AO) auseinander, so ist das wirtschaftliche Eigentum maßgebend [90].
5.1.6. Zufluß
§ 11 EStG regelt (i.V.m. § 2 Abs. 7 EStG) u.a. daß sich der Zeitpunkt der Besteuerung von (Kapital-) Einnahmen nach ihrem Zufluß bestimmt. Analog werden Ausgaben (Werbungskosten) in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie abgeflossen sind (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG). Nach Rechtsprechung des BFH [91] sind Einnahmen dann zugeflossen, wenn der Empfänger die rechtliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht über sie erlangt hat [92]. Analog hierzu liegen Ausgaben vor, wenn ihm die rechtliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht verlorengeht.
Ein Zufluß der Einnahmen kann geschehen durch [93]:
- Barauszahlung
- Kontogutschrift
- Gutschrift in den Büchern der Gesellschaft (Kontokorrentverhältnis)
- Schuldumwandlung [94] (Novation)
- (End-) Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages (z. B. bei abgezinsten Sparbriefen oder Finanzierungsschätzen des Bundes)
- Einlösung bzw. Veräußerung (z. B. von Dividendenscheinen, Zero-Bonds oder Bundesschatzbriefen Typ B) [95]
5.1.7. Werbungskosten
Wie dem Schema zur Einkunftsermittlung [96] zu entnehmen ist, werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Dabei ist auf den unmittelbaren Zusammenhang der Werbungskosten mit den jeweiligen Einnahmen hinzuweisen, d.h. Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn die gemachten Aufwendungen der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Kapitaleinnahmen dienen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG).
Die jüngere Rechtsprechung [97] hat sich von diesem engen Werbungskostenbegriff gelöst und stellt nunmehr auf einen objektiven Zusammenhang der Aufwendungen mit der Kapitalüberlassung sowie einen subjektiven Zusammenhang der Aufwendungen mit der Förderung der Einnahmen ab. Es reicht also aus, daß die Aufwendungen durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlaßt sind [98].
Ohne den unmittelbaren Zusammenhang (Bezug) zu den Einnahmen sind Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar [99].
Werbungskosten können auch dann entstehen, wenn auf steuerfreie Wertzuwächse des Kapitalstamms spekuliert wird. Die Kapitalanlage muß aber in jedem Fall noch zusätzlich steuerpflichtige Erträge erwirtschaften [100].
Es soll an dieser Stelle vermieden werden, den ganzen Katalog möglicher Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalvermögen anfallen können, aufzuzählen. Es werden deshalb hier nur beispielhaft einige wichtige genannt:
- Börseninformationsdienste (Börsenbriefe) und Literatur (Bücher, Fachzeitschriften, Handelsblatt)
- Online-Informationsdienste [101]
- Depotgebühren[102]
- Disagio bei Darlehensaufnahme für Wertpapierkauf [103]
- Fahrtkosten, die durch diese Darlehensaufnahme entstehen
- Mitgliedsbeiträge für Börsenclubs
- Schuldzinsen [104]
- Software (Depotverwaltungs-, Chartprogramme)
- ebenso denkbar PC, wenn dieser ausschließlich oder zum größten Teil für die Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen benötigt wird [105]
Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Erwerb des Kapitalstamms zusammenhängen (Anschaffungskosten für den Kapitalstamm und Erwerbsnebenkosten, wie beispielsweise Maklercourtage und Spesen), sind grundsätzlich keine Werbungskosten [106].
Ohne Einzelnachweis werden über § 9 a S. 1 Nr. 1 b EStG für Einnahmen aus Kapitalvermögen pauschal 100 DM (bei zusammen veranlagten Eheleuten 200 DM) gewährt [107]. Ein Abzug des Pauschbetrags (nicht der tatsächlichen Aufwendungen, die in voller Höhe zum Ansatz kommen) erfolgt nach S. 2 der Norm maximal bis zur Höhe der Einnahmen.
5.1.8. Sparerfreibetrag
Betrachtet man weiter das aufgeführte Schema [108], so kommt man schließlich nach Abzug des Sparerfreibetrags [109] nach § 20 Abs. 4 S.1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 1993 beträgt der Sparerfreibetrag nunmehr 6.000 DM (bei zusammenveranlagten Eheleuten [110] 12.000 DM), was einer Verzehnfachung der zuvor gewährten Freibeträge entspricht [111]. Mit diesen höheren Freibeträgen soll insbesondere der Bedeutung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Hinblick auf die Altersvorsorge (Sparförderung) und den Inflationsausgleich Rechnung getragen werden [112].
Die Anhebung der Freibeträge geschah dabei nicht auf Initiative des Gesetzgebers, sondern war einzig Reaktion auf die Vorgabe des BVerfG [113], die tatsächliche Durchsetzung der Besteuerung von Kapitaleinkünften zu gewährleisten [114].
Nach § 20 Abs. 4 S. 4 EStG darf der Abzug des Sparerfreibetrages (wie auch schon der Abzug des WK-Pauschbetrages) nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen.
5.2. Systematik des § 20 EStG
Nachdem die wichtigsten Begriffe, die im Zusammenhang mit der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen von Bedeutung sind, dargestellt wurden, soll kurz auf die Systematik des § 20 EStG als Hauptnorm für die Erfassung von Kapitaleinkünften eingegangen werden.
Wie bereits dargelegt, sind die Einnahmen aus der privaten Nutzungsüberlassung von Kapital (Fruchtziehung) in den Abs. 1 und 2 des § 20 EStG nicht abschließend aufgezählt. Es werden nur die bedeutendsten genannt [115].
Der Abs. 1 des § 20 EStG enthält die beispielhafte Aufzählung der den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnenden Erträge. Die zutreffende Einordnung der Einnahmen innerhalb der dortigen Nummern ist insofern von Bedeutung, als ein Teil von ihnen dem Steuerabzug vom Kapital erliegt und bei einem Teil die Anrechnung oder Vergütung von KSt möglich ist.
Grundlage der Einnahmen i.S.v. Nr. 1 bis 3 ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einer der in Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaften. Gemeinsames Merkmal der übrigen Einnahmearten i.S.v. Nr. 4 bis 8 ist im Gegensatz dazu, daß es sich um Gegenleistungen für eine befristete Überlassung von Kapital handelt [116].
Wichtig im Zusammenhang mit Finanzinnovationen ist die Nr. 7, die gewissermaßen als Generalnorm für die in den Nr. 1 bis 6 und 8 nicht genannten Einnahmen gilt [117].
Im einzelnen sind in Abs. 1 geregelt:
- Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- Kapitalrückzahlungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
- Anrechenbare KSt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
- Einkünfte aus Beteiligung als stiller Gesellschafter und partiarischem Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
- Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden etc. (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
- Zinsen aus Spareinlagen von Lebensversicherungsverträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
- Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
- Diskontbeträge von Wechseln etc. (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG)
Der Abs. 2 des § 20 EStG, der insbesondere auch für die noch näher zu betrachtenden Finanzinnovationen eine Rolle spielt, erweitert den Katalog des Abs. 1 um bestimmte Einnahmesurrogate [118] ; diese können bestehen in
- besonderen Entgelten oder Vorteilen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG)
- Veräußerungserlösen von Zins- und Dividendenscheinen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG)
- Stückzinsen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG)
- Veräußerungserlösen auf- und abgezinster, getrennter oder „flat“ gehandelter Forderungen [119] (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG)
Der Abs. 2 a des § 20 EStG bestimmt die subjektive Zuordnung der Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
Die bereits dargestellte Subsidiarität der Kapitaleinkünfte ergibt sich aus Abs. 3 der Norm.
Schließlich regelt § 20 Abs. 4 EStG die Gewährung des Sparerfreibetrags. Dazu sei auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen.
5.3. Bedeutung für Finanzinnovationen
Insbesondere seit Einführung des Zinsabschlags wurden von seiten der Banken immer neue Kapitalanlagemodelle aufgelegt, die zum Ziel hatten, diesen zu umgehen oder generell steuerpflichtige Erträge in die nicht steuerbare Vermögensebene zu verlagern [120]. Das BMF stellte bereits in seinem Erlaß vom 30.4.93 seine Auffassung dar, wonach auch nach damals geltendem Recht bei den neuen Kapitalanlageformen Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlagen [121]. Dieser Erlaß wurde von verschiedenen Seiten jedoch kritisiert, insbesondere wurde ihm mangelnde Gesetzmäßigkeit vorgeworfen [122].
Die von der Finanzverwaltung gefestigte Meinung wurde daher im Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) [123] gesetzlich mit abgesichert, was in den umfangreichen Änderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 sowie Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 EStG zum Ausdruck kam. Darüber hinaus wurden mit den Änderungen durch das StMBG gleichzeitig weitere Finanzinnovationen steuerlich erfaßt[124].
5.3.1. Besteuerung laufender Erträge
Durch das StMBG wurde der Begriff der Kapitalerträge neu gefaßt. Für die Annahme von Kapitalertrag ist es nun nicht mehr notwendig, daß die Rückzahlung des überlassenen Kapitals zugesagt wurde.
Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören jetzt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG „Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt“ [125].
Zu unterscheiden sind demnach drei Besteuerungstatbestände [126]:
A) Erträge aus festverzinslichen Kapitalanlagen, unabhängig davon, ob sie mit einer gleichmäßigen oder ungleichmäßigen Verzinsung ausgestattet sind
Beispiele:
Klassische Anleihen, Zero-Bonds [127], Disagio-Anleihen [128], Options-Anleihen, Kombizins-, Step-Up-/Step-down-, Gleitzins-Anleihen
B) Erträge aus Kapitalanlagen mit ungewissem Ertrag, aber garantierter Rückzahlung des überlassenen Kapitals
Beispiele:
Floating und Reverse Floating Rate Notes, Capped/Floor Floater, Bandbreiten-Floater, spezielle Anlagekonstruktionen (GROI-Optionsscheine, MEGA-Zertifikate, DAX-IGLU-Wertpapiere, CLOU, SMILE, GIRO, SARO) sowie z. T. Index-Anleihen [129]
C) Erträge aus Kapitalanlagen mit zugesichertem Ertrag, aber ohne garantierte Rückzahlung des überlassenen Kapitals
Beispiele:
Capped Warrants [130], Index-Anleihen, bei denen die Verzinsung fest, die Rückzahlung jedoch an einen Index gekoppelt ist.
Um steuerpflichtige Erträge aus Kapitalvermögen zu erzielen, muß also mindestens eine dieser Voraussetzungen vorliegen. Erträge aus Kapitalanlagen mit rein spekulativem Charakter, bei denen weder ein gewisser Ertrag von vornherein zugesagt noch eine Rückzahlung des eingesetzten Kapitals garantiert wird, sind nicht steuerbar (so z. B. Optionen [auch isolierte Capped Warrants] oder Index-Anleihen ohne Ertrags- und Rückzahlungsgarantie) [131].
Mit der Erweiterung des Begriffs „Kapitalerträge“ durch das StMBG werden neben Kapitalforderungen, die mit einer festen gleichmäßigen oder ungleichmäßigen Verzinsung ausgestattet sind, auch solche Anlagen erfaßt, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt. Damit sind hauptsächlich sog. Index-Anleihen betroffen, bei denen unabhängig von der Rückzahlung zum Nennwert die Höhe der jährlichen Zinszahlungen vom Stand eines bestimmten Index, wie z. B. des Deutschen Aktienindex (DAX), des Rentenindex (REX) oder eines ausländischen Aktienindex (Dow Jones Index, Nikkei-Index, etc.) abhängt [132].
Je nach Ausgestaltung eines solchen Papiers kann jedoch auch bei gegebener fester Verzinsung umgekehrt die Rückzahlung von einem Index-Stand abhängig sein (mit gleicher Besteuerungsfolge der Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Zu den Erträgen i.S. vorstehender Norm gehört alles, was der Steuerpflichtige für die Gestattung seiner Kapitalnutzung erhält [133]. Vermögensmehrungen, die aufgrund einer Kapitalmarktzinsänderung entstehen und realisiert werden, fließen dem Veräußerer nicht vom Schuldner zu und sind deshalb nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht steuerbar [134].
Für die Besteuerung der Zinserträge aus den Zinsscheinen oder Zinsforderungen (sofern die Kapitalforderungen damit ausgestattet worden sind) ist es dabei unerheblich, ob diese durch den Ersterwerber oder den Zweiterwerber der Kapitalanlage eingelöst werden (der Einlösende versteuert nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) [135]. Sind Zinsscheine und Forderung allerdings vorher getrennt worden, gelten die Regelungen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b bzw. 4 b EStG sowie § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 4 EStG.
Der Ersterwerber auf- oder abgezinster Kapitalforderungen erzielt Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sofern das Stammrecht am Ende der Laufzeit eingelöst wird [136]. Die Einstufung des Unterschiedsbetrags zwischen diskontiertem Erwerbspreis und Einlösungsbetrag als steuerpflichtiger Kapitalertrag des „Durchhalters“ ist nach h.M. unproblematisch [137], im Fall der Zwischenveräußerung muß jedoch auf die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 a EStG zurückgegriffen werden [138].
Nach S. 2 der Norm ist die Bezeichnung bzw. die zivilrechtliche Ausgestaltung der Kapitalanlage irrelevant. Ob steuerpflichtige Erträge erzielt werden, bestimmt sich ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten [139].
Damit sollen Optionmodelle der Besteuerung unterworfen werden, die unter Kombination von derivativen Elementen (Kauf-/Verkaufsoptionen bzw. unterschiedlicher Bandbreiten) zu einem anleiheähnlichen Ergebnis führen mit der Folge, daß sich ein bestimmter Ertrag schon von vornherein erzielen läßt bzw. die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals gesichert ist (Capped Warrants und Range Warrants) [140]. Andererseits sollen Produkte erfaßt werden, die teilweise als „Optionsscheine“ bezeichnet werden, wirtschaftlich aber Anleihen mit ungewissem Kapitalertrag darstellen (i.d.R. eine Kombination zwischen festverzinslichem Wertpapier und spekulativem Renditeobjekt). Als Beispiele können devisen- oder indexgekoppelte Geldmarktanlagen genannt werden (GROI-Optionsscheine, MEGA-Zertifikate, DAX-IGLU-Wertpapiere, CLOU, SMILE, GIRO, SARO) [141].
Unabhängig von Bezeichnung und wirtschaftlichem Ergebnis ist aber immer zu prüfen, ob bei den verschiedenen Optionsmodellen tatsächlich die Rückzahlung des Kapitals garantiert bzw. ein bestimmtes Entgelt für die Nutzung zugesagt worden ist, da es sich sonst um nicht steuerbare Erträge handelt. Die Betrachtung des wirtschaftlichen Ergebnisses allein ersetzt nämlich nicht die ebenfalls immer notwendige Betrachtung der zivilrechtlichen Ausgestaltung: denn nur in den Vertragsbedingungen zu den Anlageprodukten sind die für die Besteuerung relevanten Ertragszahlungs-bzw. Rückzahlungsmodalitäten geregelt [142].
5.3.2. Besteuerung bei Veräußerung
Aufgrund der strikten Trennung von Ertrags- und Vermögensebene im privaten Kapitalvermögen werden Veräußerungstatbestände im Bereich der Kapitaleinkünfte nur ausnahmsweise auf Basis besonderer gesetzlicher Regelungen erfaßt [143].
Mit der Erweiterung des Begriffs der Kapitalerträge in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG um die Finanzinnovationen war es notwendig, die Veräußerungstatbestände in § 20 Abs. 2 S. 1 EStG (dort insbesondere die der Nr. 4) ebenfalls zu erweitern, da z. B. im Fall ausstattungsbedingter kumulativer Zinsansammlungen Kapitalerträge nicht nur durch Einlösung der vom Emittenten erworbenen Wertpapiere und Kapitalforderungen, sondern auch durch Veräußerung an Dritte vor deren Fälligkeit realisiert werden können [144].
5.3.2.1. Sonstige Entgelte
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG stellt zunächst klar, daß Kapitalerträge auch in Form von Sachbezügen oder anderen geldwerten Vorteilen, die neben oder anstelle der in den Abs. 1 und 2 der Norm gewährt werden, vorliegen. Wie bereits weiter oben dargestellt, handelt es sich um eine Auffangvorschrift [145], die alle Vermögensmehrungen der Besteuerung unterwirft, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Nutzung des hingegebenen Kapitals angesehen werden müssen [146] ; es wird insoweit kein selbständiger Besteuerungstatbestand geschaffen [147].
5.3.2.2. Zins- und Dividendenscheine
In der folgenden Nr. 2 des § 20 Abs. 2 S. 1 EStG werden Erlöse aus der Veräußerung von Zins- [148] und Dividendenscheinen [149] der Besteuerung unterworfen, unabhängig davon, ob der Inhaber zum Zeitpunkt der Veräußerung noch im Besitz des Stammrechts ist [150].
Im Fall der hier relevanten gewinnunabhängigen Kapitalforderungen (Zinsscheine - Buchstabe b der Regelung) ist es also unerheblich, ob der erste [151] Inhaber des Wertpapiers sich vor Veräußerung des Zinsscheins vom Wertpapier getrennt hat.
Erzielt er Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen oder Zinsforderungen unter Zurückbehaltung des Stammrechts, so gilt § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b S. 1 EStG mit der Folge der Besteuerung des Veräußerungsentgelts [152].
Löst er als ehemaliger Inhaber des Wertpapiers Zinsscheine oder Zinsforderungen ein, versteuert er nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b S. 2 EStG den Zinsertrag.
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b S. 2 EStG hat indes teils klarstellenden, teils steuerbegründenden Charakter. Werden Zinsscheine bzw. Zinsforderungen nachträglich vom ehemaligen Inhaber eingelöst bzw. eingezogen, die auf den Zeitraum entfallen, in dem er noch im Besitz der entsprechenden Schuldverschreibung (bzw. Teilschuldverschreibung oder Schuldbuchforderung) war (das Stammrecht wurde ja zwischenzeitlich veräußert [153] ), erfolgt nur eine Klarstellung des auch schon bisher nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Vorgangs; sind bei der Veräußerung des Stammrechts Zinsforderungen zurückbehalten worden, die jedoch auf die Besitzzeit des Erwerbers entfallen, enthält § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b S. 2 EStG insoweit einen eigenen Besteuerungstatbestand [154].
In jedem Fall wird der originäre Zinsertrag der Besteuerung unterworfen [155].
Die Einlösung der isolierten Zinsscheine durch den zweiten Erwerber ist nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 b i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 4 EStG in Höhe der besitzzeitanteiligen, nach der Emissions- bzw. Marktrendite [156] ermittelten Erträge steuerpflichtig [157].
Durch den umfangreichen Regelungskomplex des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 b i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 4 EStG wird jede denkbare Veräußerung oder Einlösung von Zinsscheinen steuerlich erfaßt [158], eine Trennung von Stammrecht und Zinsscheinen (Bond Stripping [159] ) allein unter Steuervermeidungsgesichtspunkten ist daher nicht mehr sinnvoll. Ein Stripping kann jedoch dann interessant sein, wenn es gilt, mögliche Spitzen in der Besteuerung zu verlagern.
5.3.2.3. Stückzinsen
Werden Stammrecht und Zinsscheine oder Zinsforderungen nicht voneinander getrennt, sondern einheitlich miteinander veräußert [160], ist das Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung dem Erwerber gesondert in Rechnung gestellten Zinsen [161] (sog. „Stückzinsen“ [162] ) nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Durch die Formulierung „Zinsforderungen“ kommt zum Ausdruck, daß keine körperlichen Zinsscheine vorliegen müssen. Zinsansprüche in nicht verbriefter Form sind ebenso von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG betroffen [163].
Insbesondere bei DM-Anleihen entspricht die Stückzinsberechnung gängiger Praxis. Der Erwerber erhält den Zinscoupon für die ganze Zinsperiode und versteuert bei Einlösung den Zinsbetrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Bereits gezahlte Stückzinsen an den Verkäufer kann der Erwerber im Jahr der Zahlung von den Zinseinnahmen abziehen [164] (es gilt das Zufluß-/Abflußprinzip [165] ).
Nicht nur klassische Festzinsanleihen sind von der Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG betroffen, sondern auch Kombizins -, Gleitzins -, Step-Up-Anleihen, Floater und Reverse Floater, wenn Stückzinsen gesondert berechnet werden [166].
Werden Stückzinsen nicht gesondert in Rechnung gestellt, wie dies bei „flat“ gehandelten Anleihen (z. B. bei Fremdwährungsanleihen) der Fall ist [167] (der aufgelaufenen Zinsbetrag ist dort bereits im Börsenkurs enthalten), kommt § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG nicht zur Anwendung [168].
Durch gezielten Kauf von Wertpapieren, bei denen Stückzinsen berechnet werden, läßt sich im Rahmen der Ausnutzung von Freibeträgen oder Umwidmung (Schenkung) die Steuerlast für das Jahr der Anschaffung mindern.
[...]
[1] Vgl. Binkowski, P./Beeck, H. [Finanzinnovationen, 1989], S. V; zur Entwicklung führender Derivate-Märkte vgl. HB Nr. 5 vom 8.1.1998, S. 35.
[2] Vgl. auch Fechner, U. [Wertpapiere, 1990], S. 1; Grill, W./Perczynski, H. [Kreditwesen, 1992], S. 377; Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 735 f.
[3] Zero-Bonds stellen streng genommen kein neues Finanzinstrument dar. Sie spielen jedoch eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit der Kapitalertragsbesteuerung und der dort vorhandenen Abgrenzungsproblematik zwischen Ertrags- und Vermögensebene.
[4] Vgl. Rudolph, B. [Finanzinstrumente, 1995], S. 5; Rettberg, U./Zwätz, D. [TerminhandelsLexikon, 1995], S. 8.
[5] Nach der Fusion mit der schweizer SOFFEX jetzt in EUREX umbenannt.
[6] Vgl. HB Nr. 5 vom 8.1.1998, S. 35.
[7] Vgl. HB Nr. 88 vom 8./9.5.1998, S. 25; HB Nr. 134 vom 16.7.1998, S. 35.
[8] Vgl. Burger, K.-M. [Finanzinnovationen, 1989], S. 6.
[9] Vgl. HB Nr. 129 vom 9.7.1998, S. 31; Burger, K.-M. [Finanzinnovationen, 1989], S. 6; Binkowski, P./Beeck, H. [Finanzinnovationen, 1989], S. V f., diese sehen nicht zuletzt in der Deregulierung und Restliberalisierung der Märkte (Zulassung ausländischer Finanzprodukte) das „innovative Reizklima" für Finanzinnovationen. Ein aktuelles Beispiel für das Zusammenwachsen der Märkte ist die Fusion der Deutschen Terminbörse (DTB) mit ihrem schweizer Pendant SOFFEX zur EUREX.
[10] Vgl. Binkowski, P./Beeck, H. [Finanzinnovationen, 1989], S. VI.
[11] Vgl. Meyer, A. [Finanzinnovationen, 1992], S. 1 m.w.N.
[12] Vgl. Meyer, A. [Finanzinnovationen, 1992], S. 1 m.w.N.; Wende, St. [Finanzinnovationen, 1990], S. 7 ff., dort finden sich auch Ausführungen zur mangelnden begrifflichen Operationalisierung des Begriffs „Finanzinnovation".
[13] Vgl. Meyer, A. [Finanzinnovationen, 1992], S. 1; Wende, St. [Finanzinnovationen, 1990], S. 7 ff.; Burger, K.-M. [Finanzinnovationen, 1989], S. 5.
[14] Vgl. Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1993], S. 109.
[15] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1266.
[16] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1266.
[17] Vgl. Burger, K.-M. [Finanzinnovationen, 1989], S. 5.
[18] Vgl. Wende, St. [Finanzinnovationen, 1990], S. 8 f.
[19] Grundkomponenten von Finanzprodukten sind beispielsweise Nennbetrag, Länge der Laufzeit, Stückelung, Teilbarkeit, Renditehöhe, Höhe und Abfolge der Zinskupons, Liquiditierungsmöglichkeit, Preis- oder Kursrisiko, Bonitätsrisiko, Währungs- bzw. Länderrisiko oder die Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten.
[20] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1266.
[21] Vgl. hierzu Rudolph, B. [Finanzinstrumente, 1995], S. 5; Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1993], S. 69; Oestreicher, A./Haun, J. [Problembereiche, 1995], S. 1; Uszczapowski, I. [Optionen und Futures, 1995], S. 38; Swaps und Forward Rate Agreements sollen wegen der vergleichsweise geringen Bedeutung für den privaten Investor im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter betrachtet werden.
[22] Vgl. Oestreicher, A./Haun, J. [Problembereiche, 1995], S. 1.
[23] Vgl. Rettberg, U./Zwätz, D. [Terminhandels-Lexikon, 1995], S. 186.
[24] Vgl. Rudolph, B. [Finanzinstrumente, 1995], S. 5 f.; Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1991], S. 813.
[25] Vgl. hierzu umfassend Mauritz, P. [Konzepte, 1997]; Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1995], S. 125 ff.; Scharpf, P./Luz, G. [Risikomanagement, 1996], S. 139 ff.; Franke, G./Menichetti, M. [Bilanzierung, 1992], S. 193 ff.; Windmöller, R. [Finanzinnovationen, 1995], S. 230 ff; Baxmann, U./Weichsler, Ch. [Finanz- und Risikomanagement, 1993], S. 9 ff.; IDW [Bilanzierung, 1986], S.248 f.; IDW [Zerobonds, 1990], S. 288 ff., IDW [Bilanzierung, 1993], S. 517 f.; IDW [Bilanzierung, 1995], S. 421 f.
[26] Zur Subsidarität des § 20 EStG vgl. Gliederungspunkt 5.1.3.
[27] Vgl. für eine erste Übersicht HB Nr. 189 vom 1.10.1997, S. 29; ansonsten HB Nr. 229 vom 27.11.1997, S. 25 ff.; HB Nr. 243 vom 17.12.1997, S. 29; HB Nr. 20 vom 29.1.1998, S. 33; Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 715 ff.; zur Besteuerung ausländischer Investmentfonds vgl. Lohr, J.-A. [Investmentfonds, 1995], S. 65 ff.
[28] Vgl. auch Burger, K.-M. [Finanzinnovationen, 1989], S. 7, der nach Produktinnovationen, Verfahren und Techniken sowie Innovationen im Bankmanagement unterscheidet.
[29] Vgl. hierzu im einzelnen Gliederungspunkt 7.
[30] OTC = over the counter, d.h. nicht börsenmäßig gehandelt, sondern direkt zwischen den Vetragspartnern abgeschlossen (wobei eine Seite i.d.R. eine Bank ist). OTC-Vereinbarungen werden individuell ausgehandelt und flexibel auf Kundenbedüfnisse zugeschnitten. Vgl. auch Hehn, E./ Kloy, J. [Absicherungsstrategien, 1998], S. 314.
[31] Vgl. Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1991], S. 811.
[32] Aus Anlegersicht stellen sie Anlageinstrumente dar. Der Übergang zwischen den Anlageprodukten und den Finanzmarktinnovationen ist fließend.
[33] Oftmals ist es nicht möglich, streng zwischen Sicherungsfunktion und Anlagefunktion eines Finanzprodukts zu unterscheiden; die Grenzen sind auch hier fließend.
[34] Vgl. einschränkend HB Nr. 121 vom 29.6.1998, S. 57.
[35] Vgl. Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1991], S. 812 f.
[36] Vgl. auch Rinze, J.P./Klüwer, A.C. [Securitisation, 1998], S. 1697 ff.; Wiese, G.T. [Securitisations, 1998], S. 1713 ff.
[37] Vgl. Eilenberger, G. [Finanzinnovationen, 1991], S. 813.
[38] Inzwischen bieten fast alle deutschen Großbanken direkt oder über ihre Direktbanktöchter diesen Service. Einige Banken ermöglichen, auch sehr kurzfristige Kursschwankungen per Intra-Day-Trading auszunutzen (d.h. ein zuvor gekaufter Finanztitel kann innerhalb kürzester Zeit wieder zum Verkauf gestellt werden). Zum elektronischen Derivate-Handel für Privatanleger vgl. HB Nr. 134 vom 16.7.1998, S. 35.
[39] Vgl. Brestel, N. [Innovationen, 1987], S. 11.
[40] Für Deutschland nicht zu verleugnen ist die teilweise große Bedeutung einiger Regionalbörsen, wie z.B. Berlin, Stuttgart oder München, die sich auf Nischen (Auslandsaktien, Regionalwerte) spezialisiert haben oder einen erweiterten Service (Handelszeiten, variabler Mindestschluß) bieten, jedoch den Trend zur Konzentration nicht negieren.
[41] Vgl. Baxmann, U./Weichsler, Ch. [Systematisierung, 1991], S. 546.
[42] Vgl. Baxmann, U./Weichsler, Ch. [Systematisierung, 1991], S. 546 ff.; ein geldtheoretischer Systematisierungsvorschlag findet sich bei Wende, St. [Finanzinnovationen, 1990], S. 59 ff.
[43] Vgl. auch Baxmann, U./Weichsler, Ch. [Systematisierung, 1991], S. 547 ff.; Zuordnungsprobleme zur EK-/FK-Systematisierung ergeben sich insbesondere bei Options- oder Wandelanleihen oder bei Genußscheinen.
[44] Bei Kassageschäften fallen Geschäftsschluß und -erfüllung zeitlich zusammen. Termingeschäfte sind durch eine längere Erfüllungsfrist gekennzeichnet, wobei bei bedingten Termingeschäften (Optionen) eine Erfüllung nicht zwingend ist. Unbedingte Termingeschäfte können entweder standardisiert über die Börse gehandelt (Financial Futures) oder als OTC-Geschäft in nicht standardisierter Form geschlossen werden (Forward).
[45] Vgl. Burger, K.-M. [Finanzinnovationen, 1989], S. 9; Brestel, N. [Innovationen, 1987], S. 13.
[46] Durch Einlösung beim Emittenten zum Fälligkeitszeitpunkt.
[47] Vgl. § 1 Abs. 1 EStG.
[48] Dabei ist es unerheblich, ob diese im Inland oder im Ausland bezogen wurden. Es wird das Welteinkommen besteuert. Vgl. auch Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 39; Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 7 f.
[49] Vgl. Häuselmann, H./Wiesenbart, T. [Finanzinnovationen, 1993], S. 752.
[50] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 39; dort finden sich auch weitere Gesetze, die außerhalb des EStG die Besteuerung von privatem Kapitalvermögen regeln, wie z.B. das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) oder das Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung ausländischer Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (AuslInvestmG) etc., die jedoch nicht weiter betrachtet werden sollen.
[51] Die „Überschußeinkünfte“ sind allerdings nicht zu verwechseln mit der Einnahmen-/ Ausgabenüberschußermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
[52] Vgl. Wassermeyer, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. A 1.
[53] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 47.
[54] Vgl. Harenberg, F. in: H/H/R [EStG, 1996], § 20 Tz. 1011 m.w.N. sowie § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG und § 41 AO.
[55] Vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG; vgl. Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 703.
[56] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 41 f.
[57] Vgl. BFH-Urteile vom 26.11.74, 15.12.87 und 27.06.89.
[58] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 41.
[59] Zum Werbungskosten-Begriff vgl. Gliederungspunkt 5.1.7.
[60] Vgl. hierzu analog § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG sowie Gliederungspunkt 5.3.2.
[61] Vgl. § 20 Abs. 4 EStG und Gliederungspunkt 5.1.8.
[62] Eine evtl. gezahlte ausländische Steuer ist vorher abzuziehen (§ 20 Abs. 4 S. 4 EStG).
[63] Eine zentrale Bedeutung hat insbesondere für Finanzinnovationen § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, der eine Vielzahl von Erträgen aus Kapitalanlagemodellen „auffängt“. § 20 Abs. 2 führt darüber hinaus weitere Besteuerungstatbestände auf, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, insbesondere Veräußerungen und Einlösungen von Kapitalforderungen.
[64] Vgl. BFH-Urteile vom 24.06.66 und 23.09.70.
[65] Vgl. beispielsweise Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1267; Häuselmann, H./Wiesenbart, T. [Finanzinnovationen, 1993], S. 752; Heinicke, W. in Schmidt [EStG, 1997], § 20 Tz. 9.
[66] Vgl. (a.A.) Wassermeyer, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. A 9 m.w.N.
[67] Besondere Entgelte sind Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Nutzung des hingegebenen Kapitals dargestellt werden können, wie z. B. die Disagios bei Darlehen, Dividenden- oder Kursgarantien und dgl.; vgl. Häuselmann, H./Wiesenbart, T. [Finanzinnovationen, 1993], S. 752; Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 737.
[68] Vgl. auch weite Fassung des Einnahmebegriffs in § 8 Abs. 1 EStG; Wassermeyer, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. A 2.
[69] Vgl. BFH-Urteil vom 19.01.77 und 06.03.79; Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 43.
[70] Vgl. u.a. BFH-Urteile vom 16.12.92, 08.10.91, 30.04.91 sowie 24.04.90.
[71] Letzteres insbesondere bei auf- oder abgezinsten Kapitalforderungen, wie z.B. Zero-Bonds oder Disagio-Anleihen.
[72] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1267 m.w.N.
[73] Hierunter fallen generell Wertveränderungen durch Kursschwankungen (bei festverzinslichen Wertpapieren aufgrund von Marktveränderungen), Forderungsausfälle aufgrund schlechterer Schulderbonität, Devisenkursschwankungen bei Fremdwährungsforderungen oder inflationsbedingte Werteinbußen.
[74] Vgl. auch Wassermeyer, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. I 122. Die genannten Ausnahmetatbestände gilt es jedoch zu beachten.
[75] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1267 m.w.N.
[76] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1267.
[77] Vgl. im weiteren Gliederungspunkt 5.3.
[78] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1270.
[79] Vgl. im einzelnen Gliederungspunkt 5.3.3.
[80] Namentlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb (Betriebsvermögen) oder selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG).
[81] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 52 f.; Heinicke, W. in Schmidt [EStG, 1997], § 20 Tz. 210 ff.; Fechner, U. [Wertpapiere, 1990], S. 4; zum Ausnahmecharakter des § 20 Abs. 3 EStG vgl. Wassermeyer, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. A 15; zur Abgrenzung private Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit vgl. Dötsch, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. Q 19 ff.
[82] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 9; Arndt, H.-W./Piltz, D. [Grundzüge, 1996], S. 27.
[83] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 23 ff.; Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 49 f. m.w.N. (insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitalerträgen).
[84] Dies gilt auch für Abwertungsverluste bei Forderungen in Fremdwährung, da nur der Kapitalstamm betroffen ist.
[85] Vgl. insbesondere BVerfG, Beschluß vom 19.12.78 sowie BFH-Urteil vom 01.06.76. Zur Unbedenklichkeit eines Ansatzes zu Realwerten vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.91.
[86] Vgl. auch Wassermeyer, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. A 20;
Arndt, H.W./Piltz, D. [Grundzüge, 1996], S. 129; die Beseitigung einer inflationsbedingten Substanzbesteuerung hat nicht durch die Rechtsprechung zu erfolgen, sondern ist Aufgabe des Gesetzgebers; vgl. Tischer, F. in: Littmann, E./Bitz, H./Hellwig, P. [EStRecht, 1998], § 20 Tz. 8.
[87] Vgl. Heinicke, W. in Schmidt [EStG, 1997], § 20 Tz. 12 sowie §§ 38 f. AO.
[88] Vgl. BFH-Urteil vom 04.03.80.
[89] So z.B. bei Rechtsnachfolge oder Verpfändung; zu Einzelfragen der Zurechnung, wie z.B. Abtretung, Sicherungsübereignung, Nießbrauch etc. vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 55 ff.
[90] Gegeben ist dies z.B. beim Treuhandkonto; vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 55 m.w.N.
[91] Vgl. BFH-Urteile vom 01.03.77 und 26.01.84.
[92] Der Zufluß erfolgt auch dann, wenn nicht feststeht, ob der Empfänger die Verfügungsmacht endgültig erlangt hat (so z.B. BFH-Urteil vom 13.10.89 und 02.04.74); vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 64.
[93] Vgl. Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 707 ff.; Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 64 ff.
[94] Die Schuldumwandlung entspricht einer Vereinbarung des Gläubigers mit dem Schuldner, daß die bisherige Forderung künftig aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll.
[95] Die bei der Veräußerung von Schuldverschreibungen an den Veräußerer gezahlten Stückzinsen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG) fließen dem Veräußerer im Zeitpunkt der Zahlung zu (siehe Gliederungspunkt 5.3.2.).
[96] Vgl. Gliederungspunkt 5.1.2.1.
[97] Vgl. BFH vom 21.07.81 und 27.06.89.
[98] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 364 f.
[99] Vgl. H 153 EStR.
[100] Vgl. R 153 EStR; Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 72 f.; HB Nr. 123 vom 1.7.1998, S. 45.
[101] Hier dürfte der Nachweis u.U. schwierig zu führen sein, daß der Online-Computer-Anschluß ausschließlich zur Informationsbeschaffung über das Börsengeschehen bzw. zur Orderabwicklung genutzt wird. Gelingt der Nachweis beispielsweise durch computergestützte Protokollführung, sind auch die Verbindungsgebühren (Telefonkosten) absetzbar.
[102] Vgl. HB Nr. 45 vom 1.7.1998, S. 45.
[103] Vgl. folgende Fußnote.
[104] Zum objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang sowie der Problematik bei nachhaltig ertraglos angelegtem Kapital sowie Mißverhältnis zwischen Schuldzinsen und Kapitalertrag (mit der Folge, daß kein Werbungskosten-Abzug möglich ist) vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 368, 371.
[105] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 75 f.
[106] Vgl. H 153 EStR; Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 745.
[107] Aufgrund der niedrigen Höhe des Pauschbetrages ist es oftmals ratsam die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen, d.h. ggf. nachzurechnen und Belege und Nachweise gewissenhaft zu sammeln.
[108] Vgl. Gliederungspunkt 5.1.2.1.
[109] Der Begriff ist zwar etabliert, jedoch inzwischen irreführend, als der Freibetrag nicht nur wie ursprünglich gedacht Sparern zugutekommt, sondern für alle Kapitalanleger gilt, die Kapitaleinkünfte gem. § 20 EStG erzielen.
[110] Werden die einem Ehepartner zuzurechnenden Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgeteilt (z. B. §§ 18 Abs. 4, 24 a, 34 Abs. 4 EStG), kann der Sparer-Freibetrag auf den anderen Ehepartner übetragen werden, wenn anderweitig der Freibetrag nicht oder nicht vollständig ausgenutzt werden würde (auch dann, wenn beim Übertragenden negative Kapitaleinkünfte vorhanden sind); vgl. Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 748.
[111] Vgl. Zinsabschlaggesetz vom 9.11.92, BGBl. I 92, 1853. In der Diskussion ist derzeit eine Halbierung des bisherigen Sparerfreibetrags auf 3.000/6.000 DM ab möglicherweise 1999; vgl. Heinicke, W. in Schmidt [EStG, 1997], § 20 Tz. 218. Dadurch kommt einer möglichen Vermögensumschichtung auf andere Familienangehörige (Kinder), welchen ebenfalls der Sparerfreibetrag zusteht, wachsende Bedeutung zu.
[112] Vgl. Arndt, H.-W./Piltz, D. [Grundzüge, 1996], S. 135. Das Argument des Inflationsausgleichs wird jedoch dadurch relativiert, daß der Freibetrag auch für Dividendeneinkünfte (aus Produktivvermögen) gewährt wird; vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 353.
[113] Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.91.
[114] Dieser Verpflichtung wurde durch die Einführung eines grundsätzlich 30 % igen Zinsabschlags unter Berücksichtigung des o.g. Sparerfreibetrags (z.B. durch einen Freistellungsauftrag beim einbehaltenden Kreditinstitut, welcher zur Auszahlung des „Bruttobetrages“ berechtigt) gewährleistet; vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 352 ff.
[115] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 1.
[116] Vgl. Harenberg, F. [Einkommensteuer, 1997], S. 5084.
[117] Vgl. Harenberg, F. in: H/H/R [EStG, 1996], § 20 Tz. 801.
[118] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 2 ff.
[119] Des weiteren von Forderungen mit unsicheren oder variablen Zinszahlungen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 c bzw. d EStG).
[120] Streng genommen betraf das nur die Gleit- und Kombizins-Anleihen. Andere Kapitalanlagemodelle (auf Optionsbasis) wurden bereits vor der Diskussion um die Zinsabschlagsteuer angeboten. Vgl. Häuselmann, H./Wiesenbart, T. [Finanzinnovationen, 1993], S. 751.
[121] Vgl. BMF, Schreiben vom 30.04.93; Sagasser, B./Schüppen, M. [Änderungen, 1994], S. 269; Scheurle, F. [Besteuerung, 1994], S. 445; Rosenbaum, G. [StMBG, 1994], S. 97 ff.
[122] Vgl. Heuer, H. [Behandlung, 1993], S. 1322 ff.
[123] Vgl. Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) vom 17.12.93, BGBl. I 93, 2310.
[124] Neben der Einschränkung steuervermeidender Gestaltungen durch Finanzinnovationen bildeten weitere Regelungen hinsichtlich des Zinsabschlags bei Stückzinsen bzw. Anteilen ausländischer Investmentfonds sowie Zwischengewinne bei der Veräußerung von Investmentfondsanteilen Schwerpunkte des StMBG.
[125] Hervorhebungen durch den Verfasser.
[126] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 245.
[127] Zero-Bonds (Nullkupon-Anleihen) werden ohne Zinsscheine begeben. In der Regel erfolgt die Ausgabe weit unter pari (unter Nennwert), die Zinserträge schlagen sich im Kurswert der Anleihe nieder.
[128] Zur Begriffsdefinition aller folgenden Anlageprodukte vgl. Gliederungspunkt 6.1. ff.
[129] Index-Anleihen, sofern sie mit einer Kapitalrückzahlungsgarantie versehen wurden; Index-Anleihen können je nach Emissionsbedingungen auch ohne Rückzahlungsgarantie begeben werden oder mit einer teilweisen Kapitalrückzahlung ausgestattet sein.
[130] Hierbei ist die Kapitalrückzahlung nicht zugesagt, jedoch wird ein Entgelt für die Kapitalüberlassung gezahlt. Die Höhe des Entgelts darf dabei von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 letzter Halbs. EStG). Im übrigen ist die Kapitalrückzahlung der beiden gegenläufigen Optionen nur garantiert, wenn sie bis zum Laufzeitende (Verfalltag) gehalten werden. Die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 ist nicht unumstritten. Vgl. hierzu Gliederungspunkt 6.6.
[131] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 39; Rosenbaum, G. [StMBG, 1994], S. 101.
[132] Vgl. nur Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 250.
[133] Dazu zählt nicht die Rückzahlung des Kapitals.
[134] Vgl. Harenberg, F. in: H/H/R [EStG, 1996], § 20 Tz. 807.
[135] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 247 f.; zu Stückzinsen vgl. Gliede-rungspunkt 5.3.2.3.
[136] Der Kapitalertrag besteht hierbei in der Differenz von Emissions- und Einlösungspreis; vgl. Scheurle, F. [Besteuerung, 1994], S. 445. Zu den Veräußerungstatbeständen vgl. Gliede-rungspunkt 5.3.2.
[137] Vgl. Gliederungspunkt 5.3.2.4.
[138] Vgl. Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1271.
[139] Vgl. BVerfG, Beschluß vom 27.12.91; Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 252.
[140] Problematisch ist die gemeinsame Betrachtung von gegenläufigen Termingeschäften oder gekreuzten Optionen, die zur Risikooptimierung gehalten werden.
[141] Vgl. Scheurle, F. [Besteuerung, 1994], S. 446 f.; Schultz, F. [Kapitalanlagen, 1994], S. 320.
[142] Vgl. Sagasser, B./Schüppen, M. [Änderungen, 1994], S. 269.
[143] Vgl. Häuselmann, H./Wiesenbart, T. [Finanzinnovationen, 1993], S. 753.
[144] Insbesondere wenn eigentlich steuerpflichtige Erträge im Kurs enthalten sind und diese durch Veräußerung des Wertpapiers auf der Vermögensebene steuerfrei vereinnahmt werden (wie z.B. bei Zero-Bonds); vgl. Rosenbaum, G. [StMBG, 1994], S. 101.
[145] Vgl. auch Gliederungspunkt 5.1.2.1.
[146] Vgl. Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. [Einkommensteuer, 1997], S. 737. Als Beispiele kommen für besondere Entgelte und Vorteile Mehrzahlungen aufgrund von Wertsicherungsklauseln, Kurs- oder Dividendengarantien in Betracht.
[147] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 316 f.
[148] Vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b EStG.
[149] Vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a EStG.
[150] Vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG; Krawitz, N. [Abgrenzung, 1996], S. 1268;
Sagasser, B./Schüppen, M. [Änderungen, 1994], S. 270.
[151] Zur Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen ohne Schuldverschreibung und sonstige Kapitalforderungen durch den zweiten und jeden weiteren Erwerber vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 b EStG und deren Einlösung § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 4 EStG.
[152] Damit erfolgt im Ergebnis sowohl eine sachliche als auch eine zeitliche Vorverlagerung des Besteuerungstatbestands; vgl. Wassermeyer, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. M 5.
[153] Ein Erwerber wird das Stammrecht i.d.R. nur zu einem abgezinsten Preis erwerben, da die Zinsscheine zurückbehalten wurden. Beim Veräußerer des „Stripped Bonds“ ist die Trennung von Stammrecht und Zinsschein ein Vorgang auf der steuerfreien Vermögensebene, er erzielt bei der Veräußerung des zum Nennwerts erworbenen Stammrechts zum abgezinsten Preis auch keine zu berücksichtigenden negativen Einnahmen; vgl. Scheurle, F. [Besteuerung, 1994], S. 449.
[154] Vgl. Harenberg, F. in: H/H/R [EStG, 1996], § 20 Tz. 1045 m.w.N.
[155] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 282.
[156] Da Stammrecht und Zinsforderungen vom Veräußerer getrennt werden, handelt es sich nicht um einen „klassischen“ Emissionsvorgang. Zur Problematik der Zugrundelegung einer Emissionsrendite vgl. Gliederungspunkt 5.3.2.5.
[157] Im Falle der Weiterveräußerung der Zinsscheine durch den zweiten und jeden weiteren Erwerber erzielt dieser jeweils steuerpflichtige Einnahmen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 b EStG; vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 282, 389.
[158] Vgl. auch Gliederungspunkt 5.3.2.5.
[159] „Stripping“ steht für STRIP: Seperate Trading of Registered and Principal of Securities;
vgl. Scheurle, F. [Stripped Bonds, 1997], S. 1839 (FN 1).
[160] Zu unentgeltlichen Übertragungen vgl. Dötsch, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. N 10 ff.
[161] Die Berechnung erfolgt nach der Formel: , wobei S = Stückzinsen, T = Tage von letzter Zinszahlung bis Anschaffung, P = Nominalzins, N = Nominalwert der Schuldverschreibung.
[162] Es handelt sich um sog. positive Stückzinsen, auch Plusstückzinsen genannt. Bei den sog. Minusstückzinsen (Defektivzinsen, Ansatz bei § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) handelt es sich hingegen um einen Nachlaß auf den Kauf- oder Zeichnungspreis eines Wertpapiers, dessen Zinslauf noch nicht begonnen hat; siehe auch Stuhrmann, G. in: Blümich [EStG, 1997], § 20 Tz. 336.
[163] Vgl. Scheurle, F. [Besteuerung, 1994], S. 447 f.
[164] Ein evtl. Abzug erfolgt ohne Zuordnung zu den Erträgen und unabhängig von Art und Höhe der bereits bezogenen Kapitaleinnahmen. Hat der Steuerpflichtige im Jahr des Wertpapierkaufs unter Zahlung von Stückzinsen keine weiteren positiven Einkünfte gehabt, kommt eine Verlustverrechnung durch Verlustrück-/Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 1 EStG in Betracht; vgl. auch H 154 EStR.
[165] Vgl. Harenberg, F./Irmer, G. [Besteuerung, 1997], S. 283 ff.
[166] Vgl. Dötsch, F. in: Kirchhof/Söhn [EStG, 1998], § 20 Tz. N 17.
[167] Die Stückzinsregelung findet auch keine Anwendung bei Genußscheinen, Zero-Bonds sowie bestimmten Investmentfondsanteilen; vgl. auch Harenberg, F. in: H/H/R [EStG, 1996], § 20 Tz. 1061 ff.
[168] Veräußerungsgewinne bei flat gehandelten Papieren können jedoch unter die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 c EStG fallen.
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