"Geld hat man zu haben", § 275 Abs. 1 BGB – dieses Motto scheint nicht für Staaten zu gelten. Der einst glanzvolle „Celtic Tiger“ Irland geriet in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten, indem er seine bankrotten Banken vor der Insolvenz rettete. Doch als erster Staat, der den Euro-Rettungsschirm in Anspruch nahm, wurde Irland scheinbar mühelos über seine Finanzprobleme hinweg getragen. Ursprünglich hält der Vertrag von Lissabon jedoch nur Instrumente zur Krisenprävention bereit, nicht aber zum Krisenmanagement.
Ob die „Rettung“ Irlands mit dem geltenden Europarecht vereinbar ist, wird in dieser Arbeit untersucht. Dabei werden die unterschiedlichen Komponenten des Euro-Rettungsschirms genau betrachtet: Der Internationale Währungsfonds IWF, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität EFSF und der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus EFSM. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt hierbei auf den Art. 122 II AEUV und Art. 125 AEUV. Außerdem wird auf das Durchführungsabkommen zur Irlandhilfe und die in den Memoranden of Understandings enthaltenen Verpflichtungen Irlands zu konkreten eigenen Maßnahmen eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Das Entstehen der Krise in Irland
C. Die „Rettung“ Irlands
I. Irland schlüpft unter den Rettungsschirm
II. Irlands Rettungspaket
a. Umfang
b. Bisherige Umsetzung
c. Vergleich zu Griechenland
III. Die einzelnen Komponenten
1. Irland selbst
2. Der IWF
3. Die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)
a. Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
b. Art. 125 AEUV: Haftungsausschluss
1) Tatbestand
2) Ergebnis
c. Art. 122 Abs. 2 AEUV?
d. Intergouvernementale Vereinbarungen des Völkerrechts
e. Gesamtergebnis
4. Der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)
a. Art. 122 Abs. 2 AEUV
1) Tatbestand
a) Von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten bedroht
b) Außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle Irlands entzieht
c) Ergebnis
2) Rechtsfolge
a) Ausgestaltung
b) Auflagen
c) Begrenzungen
d) Finanzierung der Darlehen durch Anleihen
e) Ergebnis
b. Alternative Rechtsgrundlagen
1) Art. 122 Abs. 1 AEUV
2) Art. 143 AEUV
3) Art. 352 AEUV
4) Art. 310 Abs. 1 UAbs. 3 i. V. m. Art. 352 AEUV
c. Gesamtergebnis
5. Großbritannien, Schweden und Dänemark
6. EZB
a. Art. 123 AEUV
b. Art. 124 AEUV
c. Ergebnis
IV. Gesamtergebnis
D. Ausblick
E. Fazit
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