Der Grundgedanke des Schutzes der Menschenrechte fand seine elementare Bedeutung erst relativ spät in der Entwicklung des Völkerrechts. Erst nach Beendigung des 2. Weltkrieges – genauer gesagt am 10. Dezember 1948 – wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. Im modernen Völkerrecht durchzieht dieser Grundgedanke des Schutzes der Menschenrechte annähernd alle Rechtsgebiete und ist von herausragender Bedeutung für die Entwicklung des Völkerrechts sowie für die Gründung der Vereinten Nationen. Zwar entwickelte sich die Idee der modernen Menschenrechte durchaus zur Zeit des klassischen Völkerrechts, aber erst mit Beginn des modernen Völkerrechts durchbrechen die Menschenrechte den ursprünglichen Völkerrechtsgedanken der Staatensouveränität. Während im klassischen Völkerrecht nur die Staaten sowie teilweise internationale Organisationen Völkerrechtssubjektivität genossen, verleiht der Menschenrechts-schutz nun auch dem Individuum das Recht vor völkerrechtlichen Instanzen und Gerichten die Verletzung seiner Rechte geltend zu machen. Die frühen Menschenrechtsabkommen berechtigten das Individuum nicht unmittelbar. Vielmehr war ein Verstoß gegen Menschenrechte ihnen zu Folge lediglich eine Verletzung der vertraglichen Pflichten gegenüber den anderen Vertragsstaaten. Inzwischen beinhalten einige neuere Menschenrechtsabkommen jedoch unmittelbare Rechts-positionen von Individuen. Unter Menschenrechten können nach internationalem Menschenrechtsverständnis all diejenigen Rechte subsumiert werden, „die jeder natürlichen Person in ihrer Eigenschaft als menschliches Wesen zustehen“. Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam und der Frage, was die islamischen Staaten dazu veranlasste, die AEMR nicht zu ratifizieren, sondern eigene – evt. islamische – Menschenrechte in einer Erklärung niederzulegen. Der zentrale Kernpunkt dieser Arbeit ist jedoch der Vergleich der in der Cairo Declaration niedergelegten Artikel mit denen aus der AEMR, um festzustellen, ob die von der OIC ausgearbeiteten „islamischen“ Menschenrechte den Ansprüchen des internationalen Menschenrechtsstandards gerecht werden, oder ob es sich in bestimmten Bereichen vielmehr so verhält, dass dieser angestrebte Schutz durch kulturrelativistische Argumentationen zu Gunsten der eigenen Kultur, Tradition sowie Religion ausgehebelt wird.
Inhaltsverzeichnis
I. EINLEITUNG:
II. URSPRUNG DER MENSCHENRECHTE
A. Ursprung der Menschenrechte gemäß westlicher Auffassung
B. Ursprung der Menschenrechte gemäß islamischer Auffassung
III. SCHUTZ UND AUSLEGUNG VON MENSCHENRECHTEN
A. Universalisten
B. Kulturrelativisten
C. Kritik
IV. KAIRO DECLARATION
A. Religionsfreiheit
B. Gleichberechtigung
C. Kritik
V. FAZIT
VI. QUELLENVERZEICHNIS
VII. LITERATURVERZEICHNIS
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- Magistra Artium Jessica Plambeck (Author), 2009, Vergleich der Artikel der Religionsfreiheit und der Gleichberechtigung der Cairo Declaration mit denen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/183323
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