Diese arbeitsrechtliche Studienarbeit thematisiert die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers gem. § 40 Betriebsverfassungsgesetz. § 40 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber die, durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden, notwendigen Kosten zu tragen sowie dem Betriebsrat die erforderlichen Sach- und Personalmittel zur Verfügung zu stellen.
Auf den ersten Blick macht die Vorschrift des § 40 BetrVG zunächst einen relativ verständlichen und klaren Eindruck. Diese Arbeit zeigt jedoch, dass die Frage nach dem genauen Umfang und der Reichweite des Kostenerstattungsanspruchs nach § 40 BetrVG zu einem für die Praxis sehr bedeutsamen Spannungsfeld führt, da dies gesetzlich nicht definiert ist. Trotz der langen Tradition dieser Vorschrift sind die Probleme, die in Zusammenhang mit der Anwendung dieser Norm in der Praxis stehen, nicht abschließend gelöst.
Dreh- und Angelpunkte im Rahmen des § 40 BetrVG sind die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Kostenverursachung durch den Betriebsrat. Die genaue Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe bleibt, wie so oft, problematisch. Dies zeigt sich insbesondere anhand der großen Anzahl an Rechtsprechung und Literatur, die sich mit diesen Voraussetzungen des § 40 BetrVG auseinandersetzt. Die Frage, ob gewisse Aufwendungen des Betriebsrats erforderlich und verhältnismäßig sind, beschäftigt die Gerichte in Zusammenhang mit § 40 BetrVG am häufigsten.
Um diese Frage sinnvoll erörtern zu können, beschäftigt sich diese Studienarbeit zunächst mit der Systematik und den zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätzen, die den Umfang und die Grenzen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers bestimmen. Daran an schließt sich eine Darstellung und Bewertung der Gesetzesanwendung anhand einiger ausgewählter praxisrelevanter Beispiele. Es wird dabei dargelegt, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe „Erforderlichkeit“ und „Verhältnismäßigkeit“ in der Praxis angewandt werden und diskutiert ob die zu § 40 BetrVG entwickelten Grundsätze in der Praxis zu vertretbaren Ergebnissen führen oder ob dem Betriebsrat durch § 40 BetrVG zu viel Macht im Verhältnis zum Arbeitgeber eingeräumt wird. Abschließend wird sich mit einem Reformvorschlag bzgl. des § 40 BetrVG kritisch auseinandergesetzt.
Gliederung
A. Einleitung
B. Die gesetzliche Regelung des § 40 - Umfang und Grenzen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers
I. Kosten der Betriebsratstätigkeit (§ 40 Abs. 1)
1. Grundsätzliches
2. Voraussetzungen
a) Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe
aa) Darstellung
bb) Stellungnahme
b) Erforderlichkeit
aa) Darstellung
bb) Stellungnahme
c) Darf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als weitere Voraussetzung angewandt werden?
aa) e. A.: Stets Anwendung dieses Grundsatzes
bb) a. A.: Keinesfalls Anwendung dieses Grundsatzes
cc) a. A.: Anwendung dieses Grundsatzes nur um unverhältnismäßig hohe Kosten auszuschließen
dd) Stellungnahme
II. Sachaufwand und Büropersonal (§ 40 Abs. 2)
1. Grundsätzliches
2. Voraussetzungen
3. Hat der Betriebsrat auch in Abs. 2 einen Beurteilungsspielraum?
a) Ablehnende Auffassung
b) Zustimmende Auffassung
4. Stellungnahme
III. Zwischenergebnis
C. Konkretisierung der Gesetzesanwendung anhand einiger ausgewählter, praxisrelevanter Beispiele
I. Beispiele zu § 40 Abs. 1
1. Rechtsanwaltskosten
a) Darstellung des Meinungsstands
b) Stellungnahme
2. Kinderbetreuungskosten
a) Darstellung des Meinungsstands
b) Stellungnahme
II. Beispiel zu § 40 Abs. 2: Kosten der Internetnutzung
1. Darstellung des Meinungsstands
2. Stellungnahme
III. Zwischenergebnis
D. Reformvorschlag zu § 40
I. Darstellung
II. Stellungnahme
E. Zusammenfassung und Fazit
- Quote paper
- Maike Loskill (Author), 2011, Der Arbeitgeber als Finanzier des Betriebsrats - zum Kostenerstattungsanspruch nach § 40 BetrVG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/183174
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