Die heutige Zeit ist geprägt von neuester Technik, Schnelllebigkeit und Luxus. Zu fast allen Dingen des täglichen Lebens benötigt, besonders der in der westlichen Welt lebende Mensch, das „Gut“ aus der Steckdose – genannt Strom. Aufgrund der schwindenden Rohstoffe wie Öl und Gas, dem Naturschutz und den bereits eingetretenen Atomkatastrophen und deren Auswirkungen wie beispielsweise in
der Ukraine (Tschernobyl) und zuletzt Japan (Fukushima) ist eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung unabkömmlich. Daher stehen die erneuerbaren Energien immer mehr im Fokus der Energiepolitik. Zeugnis hierfür ist das zum 01.01.2009 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die neuen Energiegewinnungsanlagen gibt es in Form von Windparks, Solarparks
und Photovoltaikanlagen. Diese Arbeit wird ausschließlich die Photovoltaikanlage als Beispiel verwenden. Als Photovoltaik wird die direkte Umwandlung von Sonnenlicht in elektrische Energie mittels Solarzellen bezeichnet. Die ersten größeren photovoltaischen Pilotanlagen wurden bereits in den achtziger Jahren geplant
und aufgebaut. Da diese Anlagen immer mehr an Bedeutung gewinnen
und auch staatlich gefördert werden, gibt es viele, die sich hieran beruflich orientieren und als so genannte Anlagenbetreiber tätig werden.
Photovoltaikanlagen können sowohl auf Dächer, als auch auf freien Flächen aufgestellt werden. So kann beispielsweise auf einer Dachfläche von 50 m² eine PV-Anlage mit 5 kW aufgestellt werden, welche jährlich ca. 3500 bis 6000 KWh Solarstrom erntet. Der durchschnittliche Jahresverbrauch eines Vierpersonenhaushalts
beträgt mithin nur ca. 4000 KWh, so ist es möglich, den restlichen
Strom in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Dass diese Anlagen - aufgrund ihrer äußerst komplizierten und fachspezifischen Herstellung - nicht preisgünstig sind, ist nachvollziehbar. Als Faustregel gilt, dass die Installation zwischen 4000-6000 Euro pro kW beträgt. Weitere Kosten, wie beispielsweise Wartung der Anlage oder Versicherung, können in etwa mit 1-2 Prozent der Investitionskosten angesetzt werden.[...]
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Vorwort
B. Bankpraxisfall
C. Die Vormerkung
I. Bedeutung
II. Voraussetzungen
1. sicherungsfähiger Anspruch
2. Bewilligung/einstweilige Verfügung
3. Berechtigung des Bewilligenden
4. Eintragung in das Grundbuch
a) formelle Voraussetzungen gemäß GBO
b) Eintragungsinhalt gemäß GBV
III. Wirkung
1. Sicherungswirkung
2. Vollwirkung
3. Rangwirkung
IV. Rechtsnatur
V. Übertragung und Erlöschen
1. Übertragung
2. Erlöschen
D. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit
I. Bedeutung
1. Belastungsgegenstand
2. Berechtigter
3. Inhalt
a) Benutzungsdienstbarkeit
b) Unterlassungsdienstbarkeit
c) Ausschlussdienstbarkeit
d) Sicherungsdienstbarkeit
II. Abgrenzung
1. Grunddienstbarkeit
2. Nießbrauch
3. Reallast
III. Entstehung und Bestellung
IV. Übertragung
1. Grundsatz der Unübertragbarkeit
2. Übertragbarkeit bei juristischer Person und rechtsfähiger
Personengesellschaft
3. Übertragbarkeit bei besonderem Inhalt
V. Aufhebung und Löschung
E. Die Abtretung
I. Bedeutung
II. Voraussetzungen
1. Vertrag
2. Bestehen und Bestimmbarkeit der Forderung
a) Bestehen
b) Bestimmbarkeit
3. Übertragbarkeit der Forderung
III. Rechtsfolgen der Abtretung
1. Übergang der Forderung
2. Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
IV. Schuldnerschutz
1. Einwendungen und Einreden
2. Unkenntnis des Forderungsübergangs
3. Schuldnerschutz durch vertraglichen Abtretungsausschluss
V. Sonderformen
1. Sicherungszession
a) Mantelzession
b) verlängerter Eigentumsvorbehalt
c) Globalzession
2. Inkassozession
a) Einziehungsermächtigung
b) Factoring
F. Problembehandlung des Bankpraxisfalls
I. Allgemeines
1. Scheinbestandteil gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 BGB
2. Art der Dienstbarkeit
3. Hintergrund der Dienstbarkeitsbestellung
für die finanzierende Bank
II. Abtretbarkeit der Vormerkung
III. Abtretbarkeit des schuldrechtlichen Anspruchs
1. Voraussetzungen
2. Problematik
a) Ausnahmeregelung § 1092 Abs. 2 BGB
b) Ausnahmeregelung § 1092 Abs. 3 BGB
G. Alternativlösungen
I. Bestellung mehrerer Dienstbarkeiten
1. Sukzessivberechtigung
2. gleichrangige Dienstbarkeiten
3. nicht gleichrangige Dienstbarkeiten
II. echter Vertrag zugunsten Dritter
III. Erbbaurecht
IV. Nießbrauch
V. richtige Wahl der „causa“
H. Fazit
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Literaturverzeichnis
I. Kommentare
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
II. Bücher
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
III. Aufsätze
Dr. Hermann Amann
„Steuerung des Bierabsatzes durch Dienstbarkeiten“ In: DNotZ 1986, 578
Dr. Hermann Amann
„Löschung von Vormerkung im Lichte der Rechtsprechung des BGH zur Aufladung von Vormerkungen“
In: MittBayNot 2010, 451
Kathrin Filipp
„Inhalt und Umfang beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten am Beispiel von Leitungsrechten“
In: MittBayNot 2005, Heft 3
Dr. Klaus Goecke und Dr. Peter Gamon
„Windkraftanlagen auf fremden Grund und Boden“ In: WM 2000, Heft 27
Dr. Tobias Kappler
„Vereinbarungen anlässlich der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage auf fremden Grund und Boden“
In: ZNotP 2007, 257
Dr. Hillmar Kellers
„Die Rechtsnachfolge bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zur Absicherung von Energiegewinnungsanlagen“
In: DNotZ 2011, 99
Dr. Christian Kesseler
„Das Missverständnis um die Rechtsnatur der Zustimmung nach § 888 I BGB“ In: NJW 2010, 334
Dr. Dieter Liedel
„Dasselbe oder das gleich: Sukzessivberechtigungen angesichts der neueren Entscheidungen des BayObLG“
In: DNotZ 1991, 855
Dr. Christoph Reymann
„Fotovoltaikdienstbarkeiten bei Anlagen auf fremden Grundstücken“ In: DNotZ 2010, 84
Wolfgang Schmenger
„Die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Grund- sätze, neue Entwicklungen und neue Rechtsprechung - Vortrag auf der XXXVII Lautenbacher Fortbildungsveranstaltung des Badischen Notarvereins vom 13.03. und 16.03.2007“
In: BWNotZ 2007, Heft 4
Andreas Zeiser
„Abtretbarkeit von Vormerkungen für beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Nießbrauchrechte“
In: Rpfleger 2009, Heft 6
- ohne Autor -
„Vormerkung zur Sicherung eines Anspruches auf Bestellung
von Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten“ In: DNotI-Report 1998, 94
A. Vorwort
Die heutige Zeit ist geprägt von neuester Technik, Schnelllebigkeit und Luxus. Zu fast allen Dingen des täglichen Lebens benötigt, besonders der in der westlichen Welt lebende Mensch, das „Gut“ aus der Steckdose - genannt Strom. Aufgrund der schwindenden Rohstoffe wie Öl und Gas, dem Naturschutz und den bereits eingetretenen Atomkatastrophen und deren Auswirkungen wie beispielsweise in der Ukraine (Tschernobyl) und zuletzt Japan (Fukushima) ist eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung unabkömmlich. Daher stehen die erneuerba- ren Energien immer mehr im Fokus der Energiepolitik. Zeugnis hierfür ist das zum 01.01.2009 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die neuen Energiegewinnungsanlagen gibt es in Form von Windparks, Solarparks und Photovoltaikanlagen. Diese Arbeit wird ausschließlich die Photovoltaikanlage als Beispiel verwenden. Als Photovoltaik wird die direkte Umwandlung von Son- nenlicht in elektrische Energie mittels Solarzellen bezeichnet.1 Die ersten größe- ren photovoltaischen Pilotanlagen wurden bereits in den achtziger Jahren ge- plant und aufgebaut.2 Da diese Anlagen immer mehr an Bedeutung gewinnen und auch staatlich gefördert werden, gibt es viele, die sich hieran beruflich orien- tieren und als so genannte Anlagenbetreiber tätig werden.
Photovoltaikanlagen können sowohl auf Dächer, als auch auf freien Flächen auf- gestellt werden. So kann beispielsweise auf einer Dachfläche von 50 m² eine PV- Anlage mit 5 kW aufgestellt werden, welche jährlich ca. 3500 bis 6000 KWh So- larstrom erntet. Der durchschnittliche Jahresverbrauch eines Vierpersonen- haushalts beträgt mithin nur ca. 4000 KWh3, so ist es möglich, den restlichen Strom in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Dass diese Anlagen - aufgrund ihrer äußerst komplizierten und fachspezifischen Herstellung - nicht preisgünstig sind, ist nachvollziehbar. Als Faustregel gilt, dass die Installation zwischen 4000- 6000 Euro pro kW beträgt. Weitere Kosten, wie beispielsweise Wartung der An- lage oder Versicherung, können in etwa mit 1-2 Prozent der Investitionskosten angesetzt werden.4
Die vorgenannten Anlagenbetreiber möchten größtenteils regelrechte PVAnlagen-Parks aufstellen, sodass eine große finanzielle Investition getätigt werden muss, zu welcher das Eigenkapital größtenteils nicht ausreichend ist. Es muss daher ein Kredit - zumeist bei einer Bank - aufgenommen werden. Die Bank verlangt vom Kreditnehmer nunmehr verschiedene Kreditsicherheiten für den Fall, dass der Kredit nicht vertragsgemäß zurückgeführt wird.
Gegenstand dieser Arbeit soll es sein, am nachfolgend geschilderten Bankpraxisfall lediglich auf die Kreditsicherheit in Form einer bereits bestellten Vormerkung für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit einzugehen und deren Abtretbarkeit an das finanzierende Kreditinstitut zu prüfen.
B. Bankpraxisfall
Anlagenbetreiberin (A), eine GmbH, möchte eine PV-Anlage betreiben und zwar durch Aufstellung von Solarmodulen auf einer freien Grundstücksfläche. Auf- grund eines geschlossenen Stromeinspeisungsvertrages zwischen A und einem Netzbetreiber, wird A den künftig entstehenden Solarstrom in das öffentliche Stromnetz einspeisen und als Gegenleistung eine entsprechende Vergütung er- halten (§§ 16, 33 EEG). Der Stromeinspeisungsvertrag wird für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres geschlossen (§ 21 EEG).
Die A-GmbH selbst verfügt über keine Grundstücks- oder Gebäudekapazitäten, so dass sie mit dem Verpächter (VP) über dessen Grundstück einen Flächennut- zungsvertrag schließt, der idealerweise miet- und pachtvertragliche Bestandteile enthält. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich VP, der A-GmbH die Nutzung des Grundstücks zu überlassen und selbst keine beeinträchtigenden Handlungen vorzunehmen. Die A-GmbH ist verpflichtet, dem VP den vereinbarten Pachtzins zu entrichten (§ 581 BGB). Ferner werden Vereinbarungen zu Wartungs-, Bau- und Reparaturmaßnahmen sowie zum Rückbau der Anlage getroffen. Die Lauf- zeit des Flächennutzungsvertrages ist analog zur Laufzeit des Stromeinspei- sungsvertrages.
Um nicht nur schuldrechtlich durch den Nutzungsvertrag, sondern auch dinglich abgesichert zu sein, einigt sich die A-GmbH mit VP auf die Eintragung einer Bet- reiberdienstbarkeit für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der PV- Anlage sowie der Eintragung einer zusätzlichen Vormerkung („Vorratsvormer- kung“) zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer beschränkten persönli- chen Dienstbarkeit. Grund hierfür ist, dass der A-GmbH zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, bei welcher Bank sie die Finanzierung ihrer PV-Anlage erhal- ten wird. Damit VP nicht zweimal beim Notar vorstellig werden muss, versucht die A-GmbH daher - durch die Vormerkung zu ihren Gunsten - soweit wie mög- lich das Sicherungsmodell der zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Bank zu erfüllen, das sie dann später mittels Abtretung auf diese übertragen will.
Im Grundbuch selbst sind weder in Abteilung II noch in Abteilung III Belastungen eingetragen, sodass nunmehr folgende Eintragungen ersichtlich sind:
Zweite Abteilung Lfd. Nr. 1
„ Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenerrichtungs-, - betriebs- und -nutzungsrecht) für die A-GmbH; gem äß Bewilligung vom 11.02.2011 zur UR-Nr. 111/2011 Notar XY, Berlin, eingetragen am 12.03.2011. “
Zweite Abteilung Lfd. Nr. 2
„ Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer be- schränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenerrichtungs-, - betriebs- und -nutzungsrecht) für die A-GmbH; gem äß Bewilligung vom 11.02.2011 zur UR-Nr. 111/2011 Notar XY, Berlin; eingetragen am 12.03.2011. “ Die A-GmbH erhält den benötigten Kredit von ihrer Hausbank - der D-Bank. Die D-Bank verlangt von der A-GmbH nunmehr entsprechende Sicherheiten für den Fall der Nichtrückführung des Kredits.
Die für eine Bank zweifelsfrei beste Sicherheit ist die Grundschuld. Diese ist je- doch im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden Eigentümerstellung der A- GmbH nicht möglich. Die D-Bank lässt sich daher unter anderem alle bestehen- den und künftigen Rechte (Globalzession) abtreten, sie verlangt die Sicherungs- übereignung der PV-Anlage und möchte ebenso eine dingliche Absicherung ihrer Rechte - hier in Form einer Vormerkung für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit - zu ihren Gunsten, da sie bei Ausfall des Anlagenbetreibers, die PV-Anlage selbst oder durch einen von ihr noch zu benennenden Dritten weiter- betreiben möchte.
Die A-GmbH schlägt der D-Bank daher vor, die für sie bereits unter Abt. II Lfd. Nr. 2 eingetragene „Vorratsvormerkung“ an diese abzutreten. Ist das möglich? Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst ein Überblick über die hier maßgeblich angesprochenen Rechtsbegriffe - die Vormerkung, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und die Abtretung - geschaffen werden.
C. Die Vormerkung
I. Bedeutung
Die Vormerkung gem. § 883 BGB ist das wichtigste Sicherungsinstrument des Immobiliarsachenrechts.5 Aufgrund des in Deutschland geltenden Abstraktions- prinzips, was bedeutet, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft getrennt voneinander zu behandeln und zu betrachten sind, besteht ein besonderes Sicherungsbedürfnis bei der Begrün- dung und Übertragung von Grundstücksrechten. Der obligatorisch Berechtigte wird nämlich erst mit der Eintragung im Grundbuch seines Rechtes sicher. So hat die Vormerkung die Aufgabe, schuldrechtliche Ansprüche auf Begründung, Än- derung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück gegen Vereitelung oder Beeinträchtigung zu schützen.6
Die Vormerkung ist sozusagen die Brücke über das Abstraktionsprinzip.7 Sie stellt ein vorläufiges Sicherungsmittel dar, welches der Eintragung im Grundbuch bedarf und somit eine zukünftige Rechtsänderung ankündigt.8
II. Voraussetzungen
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch ergeben sich aus den §§ 883 Abs. 1, 885 BGB:
1. sicherungsfähiger Anspruch
Der Erwerb einer Vormerkung setzt das Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen Anspruchs auf Übertragung des Eigentums oder eines Rechts an einem Grundstück voraus.9 Dieser Anspruch kann auch künf- tig, befristet oder bedingt sein (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB).10 Künftige An- sprüche sollten zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und Überlastung des Grundbuches nur dann durch Vormerkung gesichert werden, wenn der Rechtsboden für ihre Entstehung gelegt ist und die Entstehung nicht mehr ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt.11
Die Vormerkung steht und fällt mit dem zugrunde liegenden Anspruch, sie ist streng akzessorisch.12 Sollte der schuldrechtliche Anspruch beispielsweise wegen § 105 BGB13 nichtig sein, so ist auch die Vormerkung nicht entstanden. Das Grundbuch ist somit unrichtig.14
Die Rechtsgrundlage des zu sichernden Anspruchs kann sich aus Vertrag (z. B. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB), einseitigem Rechtsgeschäft (Testament) oder Gesetz (z. B. §§ 346 Abs. 1 oder § 812 BGB) ergeben.15
2. Bewilligung
Weitere Voraussetzung für den Erwerb einer wirksamen Vormerkung ist ihre Bewilligung (§§ 885 BGB, 19 GBO). Eine Einigung nach § 873 BGB ist nicht erforderlich, da § 885 BGB lex specialis ist.16 Die Bewilligung ist eine einseitige Willenserklärung und zwar desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung des vorgemerkten Rechts beeinträchtigt wird.17 Die Bewilligung ist analog §§ 875 Abs. 1 S. 2, 876 S. 2 gegenüber dem Vor- merkungsberechtigten oder dem Grundbuchamt abzugeben.18
Die Eintragung einer Vormerkung kann aber auch ohne Bewilligung aufgrund einstweiliger Verfügung vorgenommen werden (§§ 885 Abs. 1 S. 1, 899 Abs. 2 BGB, 935 ZPO).
3. Berechtigung des Bewilligenden
Der Bewilligende muss berechtigt sein, die Eintragung der Vormerkung zu bewilligen.19 Berechtigt ist nur derjenige, welcher die erforderliche Verfü- gungsmacht innehat. Dies ist in der Regel der Grundstückseigentümer, kann aber auch im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) sein oder jeder, der gemäß § 185 Abs. 1 BGB dazu bevollmächtigt worden ist. Es ist ausreichend, nur bis zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags die Verfügungsmacht zu besitzen, denn eine spätere Beschränkung kann analog § 878 BGB den Erwerb der Vormerkung nicht mehr verhindern.20
Bewilligt jedoch jemand ohne Verfügungsmacht - also ein Nichtberechtigter-, so ist nach h.M. ein gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 892, 893 BGB durch Rechtsgeschäft möglich.21 Wird hingegen die Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung erworben, so scheidet nach h.M. ein gutgläubiger Erwerb aus, da kein rechtsgeschäftlicher Erwerb vorliegt, auf den die §§ 892, 893 BGB Anwendung finden könnten.22
4. Eintragung im Grundbuch
Nach §§ 883, 885 BGB bedarf die Vormerkung nunmehr noch der Eintragung in das Grundbuch. Ohne Eintragung entsteht auch keine Vormerkung.23 Die Eintragung wirkt somit konstitutiv.
a) formelle Voraussetzungen gemäß GBO
Die Eintragung der Vormerkung erfolgt in der Regel nur auf An- trag, § 13 Abs. 1 GBO.24 Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist - der Betroffene - oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgt - der Begünstigte-.25 Der Antrag sollte erkennen lassen, wer diesen stellt und was genau zur Ein- tragung im Grundbuch begehrt wird.26 Die Bezugnahme auf die Bewilligung ist dabei möglich.27
[...]
1 Panos, S. 312, 7.5.1.1.
2 Wagner, S. 3, 1.2.
3 www.solarstromerzeugung.de/leitfaden_photovoltaikanlage.html.
4 www.solarstromerzeugung.de/leitfaden_photovoltaikanlage.html.
5 so Kesseler in NJW 2010, 3341.
6 Demharter, Anhang zu § 44 Rn. 94; Schöner/Stöber Rn. 1477.
7 Kesseler in NJW 2009, 357.
8 Schöner/Stöber Rn. 1480; Assmann, § 11 S. 198; Baur/Stürner, § 20 Rn. 3; Schellhammer Rn. 975; Weber, § 11 Rn. 2.
9 Staudinger/ Gursky, § 883 Rn. 21; V ieweg/Regenfus, § 14 S.101; Weber, § 11 Rn. 20.
10 Meikel/ Böttcher, § 25 Rn. 10; MüKo/ Kohler, § 883 Rn. 31; PWW/ Huhn, § 883 Rn. 11.
11 RGZ 151, 75, 77; BGHZ 12, 115, 118 ; Schöner/Stöber Rn. 1489; Vieweg/Regenfus, § 14, S. 100.
12 BGH NJW 2002, 2314; PWW/ Huhn, § 883 Rn. 3; Staudinger/ Gursky, § 883 Rn. 21; Prütting S. 323; Schmidt Rn. 302; Weber, § 11 Rn. 18 u. 38.
13 § 105 BGB beinhaltet die Nichtigkeit der Willenserklärung, sollte diese von einem Geschäftsunfähigen abgegeben worden sein, so ist das Verpflichtungsgeschäft nichtig.
14 BGHZ 60, 50; Baur/Stürner, § 20 Rn. 25.
15 BGHZ 134, 184; Palandt /Bassenge, § 883 Rn. 6; PWW/ Huhn, § 883 Rn. 6; Staudinger/ Gursky, § 883 Rn. 54.
16 BGHZ 28, 182; Palandt/ Bassenge § 885 Rn. 1; Weber, § 11 Rn. 28; lex specialis bedeutet, dass es der allgemeinen Vorschrift (lex generalis) als Sonderregelung vorgeht (lex specialis derogat legi generali).
17 Palandt /Bassenge, § 885 Rn. 8; PWW/ Huhn, § 885 Rn. 6; Web er, § 11 Rn. 28.
18 Schellhammer R n. 976; Weber, § 11 Rn. 28.
19 Meikel/ Böttcher, § 19 Rn. 33; PWW /Huhn, § 885 Rn. 6; Schmidt Rn. 302; Weber, § 11 Rn. 36.
20 BGHZ 28,182,185; Meikel/ Böttcher, § 19 GBV Rn. 17; Wilhelm, S. 871 Rn. 22259.
21 BGHZ 57, 343; Demharter, Anhang zu § 44 Rn. 86; MüKo/ Wacke, § 883 Rn 64; Palandt/ Bassenge, § 885 Rn. 12; Schöner/Stöber Rn. 1534; Wilhelm, S. 858 Rn. 2230.
22 Staudinger/Gursky, § 892 Rn 84; Baur/Stürner § 20 Rn. 31.
23 PWW/ Huhn, § 885 Rn. 1; Assmann, § 11 S. 145; Schellhammer Rn. 975; Schöner/Stöber Rn. 1480. .
24 Die Ausnahme des Antragsgrundsatzes stellt das Amtsverfahren dar, näheres hierzu in Demharter, § 1 Rn. 47,ff; Hügel/ Holzer, § 1 Rn. 106; Meikel/ Böttcher, § 13 Rn. 5 ff.; KEHE- Dümig, Einl C 49.
25 Hügel/ Reetz, § 13 Rn. 56; Meikel/ Böttcher, § 13 Rn. 32.
26 Demharter, § 13 Rn. 15; KEHE- Herrmann, § 13 Rn. 26, 27; Schöner/Stöber Rn. 89.
27 Demharter, § 13 Rn. 15; KEHE- Herrmann, § 13 Rn. 31; A ssmann, § 11 S. 346.
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