Basel II - Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung und ihre Auswirkungen auf die Mindestkapitalanforderungen im Bankgewerbe


Dossier / Travail, 2002

27 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Basel II
2.1 Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
2.2 Entwicklungsstufen von Basel II
2.3 Ziele von Basel II

3. Die drei Säulen der Neuen Eigenkapitalvereinbarung
3.1 Säule 3: Förderung der Marktdisziplin
3.2 Säule 2: Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
3.3 Säule 1: Mindestkapitalanforderungen
3.3.1 Kreditrisiko
3.3.1.1 Standardansatz
3.3.1.2 Interner Ratingansatz
3.3.1.2.1 Basisansatz
3.3.1.2.2 Fortgeschrittener Ansatz
3.3.2 Auswirkungen des Ratings nach dem Standardansatz
3.3.3 Auswirkungen des Ratings nach dem Internen Ratingansatz

4. Anforderungen bei der Vorbereitung zum Internen Rating
4.1 Aus Sicht der Kunden
4.1.1 Vorteile
4.1.2 Nachteile
4.2 Aus Sicht der Banken
4.2.1 Vorteile
4.2.2 Nachteile

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

1. Einleitung

Um das Wirtschaftswachstum und die allgemeine Beschäftigung nicht zu gefährden, dürfen Banken nicht in Insolvenz geraten, da sie die Hauptfinanzierungsquelle der deutschen Unternehmen darstellen.[1] Damit größere Auswirkungen auf die Liquidität der Banken verhindert werden, müssen die Risiken, die mit der Kreditvergabe der Banken verbunden sind, mit entsprechendem Eigenkapital unterlegt werden. Eine ausreichende bzw. risikoadäquate Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitute ist somit Voraussetzung für ein stabiles Finanz- und Wirtschaftssystem.[2] Aufgrund des immer komplexer werdenden Bankgeschäfts wird derzeit an einer Modifizierung der Eigenkapitalregeln, und somit der Mindestkapitalanforderungen, gearbeitet. Diese neue Regelung, genannt Basel II, der neue Baseler Akkord oder die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung, wird sehr kontrovers diskutiert. Basel II sieht vor, dass in Zukunft das individuelle Rating eines Kreditnehmers für die notwendige Eigenkapitalunterlegung maßgeblich für die Kreditvergabe sein wird.[3] Kreditinstitute nutzen ohnehin schon für die Beurteilung ihrer Kreditnehmer interne Ratingsysteme, die nun aufgrund der neuen Regelung den neuen Anforderungen von Basel II angepasst werden müssen. Die Banken stehen vor großen Herausforderungen.

Ziel dieser Arbeit ist es zu beweisen, dass sich trotz vieler offener Fragen bezüglich der genauen Ratingverfahren und noch nicht vollendeter Diskussion über die Auswirkungen der neuen Regelung auf Unternehmen und Banken die Neuregelung von Basel II eher vorteilhaft auf die Banken und nachteilig auf die insbesonders kleineren Unternehmen auswirken werden.

Nach einer Erläuterung der Entstehungsgeschichte und des Ziels der Baseler Eigenkapitalvereinbarung wird auf die Bestandteile der neuen Regelung eingegangen. Da das Kreditrisiko den Hauptrisikofaktor im Kreditgeschäft darstellt, wird dieser Bereich Schwerpunkt dieser Arbeit sein. Ganz besonders wird das interne Ratingverfahren durchleuchtet und auf die Vorbereitungsanforderungen auf dieses Verfahren seitens der Kreditinstitute und ihrer Kreditnehmer eingegangen. Weitere wesentliche Einflussfaktoren auf die Mindestkapitalanforderungen, wie das Marktrisiko und das operationelle Risiko, werden aufgrund des Umfangs nicht näher erläutert.

2. Basel II

Der Initiator der neuen Eigenkapitalvereinbarung, der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, hat seinen Sitz bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich in Basel.[4] Die im Jahre 1988 veröffentlichte Eigenkapitalanforderung wurde als Basel I bezeichnet. Die derzeitige Überarbeitung dieser Regelung heißt Basel II. Diesen Richtlinien sind international tätige Kreditinstitute unterworfen. Somit definiert Basel II neue internationale Eigenkapitalregeln.

2.1 Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht wurde ursprünglich von den Zentralbankpräsidenten der G 10- Länder im Jahre 1974 gegründet. 1975 fand das erste Treffen statt. Die Hauptaufgabe des Konsortiums ist es, mit Hilfe von Bankaufsichtsnormen und allgemeinen strategischen Richtlinien einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute zu schaffen und die Stabilität im internationalen Finanzsektor zu fördern.[5] Die vom Ausschuss erlassenen Regelungen und Richtlinien besitzen keinerlei gesetzliche Rechtskraft, werden aber häufig in nationales Recht überführt.[6]

2.2 Entwicklungsstufen von Basel II

Ursprung der heutigen Eigenkapitalregelung ist der Grundsatz I, der 1962 zur Geltung kam. Dieser sogenannte Grundsatz zur Solvabilität besagt, dass Kreditinstitute ihre Kreditrisiken quantifizieren und mit ausreichenden Eigenmitteln unterlegen müssen.[7] Diese Mindesteigenkapitalstandards sind im § 10 des Kreditwesengesetzes und im Grundsatz I in nationales Recht umgesetzt. Dabei haben auch die Regelungen der Baseler Eigenkapitalempfehlung von 1988 weitgehend Eingang gefunden. Diese ergänzende Regelung zum Grundsatz I war notwendig, um einheitliche Aufsichtsnormen in der EG einzuführen, damit Geschäfte nicht dort abgewickelt werden, wo die geringsten Kontrollen stattfinden.[8] In diesem Abkommen wurde die Mindestkapitalausstattung auf acht Prozent festgesetzt.[9]

Basel I bildet die Grundlage der EG- Eigenmittelrichtlinie. Sie wurde von über 100 Ländern übernommen.[10] Damit wurden eine weltweit anerkannte und einheitliche Begrenzung der Kreditrisiken und eine Standardisierung der Eigenkapitalunterlegung von Krediten erreicht.

Durch die Zunahme der Komplexität der Bankgeschäfte und Bankprodukte war der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht jedoch gezwungen Basel I laufend zu revidieren und zu ergänzen. So wurden 1996 die Marktrisiken in die Eigenkapitalregelung einbezogen.[11] Dennoch wuchs die Kritik am Baseler Akkord von 1988, denn die Kreditrisiken werden demnach nur ungenau bemessen. Die Banken müssen für jeden vergebenen Kredit unabhängig von der Bonität des Kreditnehmers acht Prozent Eigenkapital zur Absicherung vorhalten. Für die Kreditvergabe an einen Kreditnehmer mit hervorragender Bonität werden also die gleichen Kapitalanforderungen gestellt wie an einen Kunden mit schlechter Bonität. Daher wurde eine Totalrevision von Basel I durchgeführt.

1999 war der erste Entwurf des neuen Baseler Akkords fertig.[12] Im Jahre 2001 veröffentliche der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht die Neuregelung in einem zweiten Konsultationspaket auf 500 Seiten, der zu viel Kritik und Anregungen führte.[13] Eine nochmalige Überarbeitung, die bis heute andauert, war die Folge. Es wird damit gerechnet, dass im Jahre 2003 die Neue Eigenkapitalvereinbarung fertig gestellt und veröffentlicht wird. 2006 wird Basel II, die eher qualitative statt quantitative Richtlinien beinhaltet, eingeführt mit dem Bestreben, die vereinbarten Ziele zu realisieren.[14]

2.3 Ziele von Basel II

Die zunehmende Internationalisierung hat zu dem laufenden Strukturwandel der Banken erheblich beigetragen. Die Umsetzung von Basel II soll daher primär die Stärkung der Solidität des internationalen Finanzsystems bewirken.[15] Banken unterschiedlicher Größe und Geschäftsstruktur sollen einheitlich bei der Kreditrisikoermittlung vorgehen, wobei die Intention darin liegt, dass das derzeitige Eigenkapitalniveau durchschnittlich erhalten bleibt.[16] Es sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen, um die Komplexität der Bankprodukte zu entschärfen.[17] Schließlich müssen durch die individuellere Erfassung umfassender Bankrisiken mehr unternehmerische Freiräume für Kreditinstitute geschaffen werden.[18]

Folgendes Kapitel befasst sich mit dem Hauptbestandteil der neuen Regelung.

3. Die drei Säulen der Neuen Eigenkapitalvereinbarung

Das oberste Ziel der Neuen Eigenkapitalvereinbarung soll durch ein Drei- Säulen- Modell erreicht werden.

Die erste Säule definiert die Mindestkapitalanforderungen für Kreditrisiken und anderer Risiken. Durch Einbeziehung von externen und internen Ratings werden die bisher bestehenden Kreditrisikoregelungen stärker differenziert. Ein Novum ist hierbei die erstmalige Berücksichtigung von operationellen Risiken bei der Eigenkapitalhinterlegung, die durch quantitative Vorschriften begrenzt werden.[19]

Inhalt der zweiten Säule ist die verstärkte Überprüfung der betrieblichen Abläufe von einzelnen Banken durch die Bankenaufsichtbehörden. Bisher war diese regelmäßige Untersuchung der Bankprozesse in keinem Gesetz verankert.[20]

In der dritten Säule werden die Offenlegungspflicht von finanzmarktrelevanten Daten und die Marktdisziplin für die Kreditinstitute ausgeweitet, um die Transparenz der Risikopositionen von Banken zu erhöhen.[21]

Im Folgenden wird auf diese drei Säulen näher eingegangen. Da die erste Säule den Schwerpunkt dieser Arbeit beinhaltet, werden zuerst die dritte und die zweite Säule beschrieben.

3.1 Säule 3: Förderung der Marktdisziplin

Durch die erweiterten Offenlegungspflichten der Banken können alle Marktteilnehmer jederzeit Informationen über die Kapitalausstattung und –zusammensetzung und die Risikosituation einzelner Banken erhalten und somit besser Entscheidungen fällen.[22] Ein gutes Risikomanagement wird von der Bankenaufsicht gewürdigt und risikoreiches Verhalten sanktioniert. Kreditinstitute sind somit angehalten, ihre Geschäftspolitik vorsichtig und solide zu gestalten.[23] Die Vorschriften zur dritten Säule beziehen sich auf vier Bereiche: die Eigenkapitalvorschriften, die Eigenkapitalstruktur, die Eigenkapitalausstattung und die eingegangenen Risiken.

Bei der Offenlegung der Eigenkapitalvorschriften ist darzulegen, inwiefern Gesellschaften (Banken, Wertpapierhäuser und andere Finanzunternehmen), die zu einer Unternehmensgruppe gehören, bei der Ermittlung der Risikopositionen und des haftenden Eigenkapitals mit eingehen.

Bei der Publizierung der Eigenkapitalstruktur sind die einzelnen Eigenkapitalelemente und die haftenden Eigenmittel darzustellen. Diese geben Hinweise auf die Stabilität der Banken.

Die Eigenkapitalausstattung als dritten Offenlegungsbereich gibt Aufschluss über die Einhaltung der Risikobegrenzung. Im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken darf die Eigenmittelquote acht Prozent nicht unterschreiten.[24]

Schließlich müssen die vier wesentlichen Bankrisiken (Kredit-, Markt-, operationelles- und Zinsänderungsrisiko) umfangreich dargestellt werden.[25] Durch eine Gegenüberstellung der tatsächlich eingetretenen Risiken und des aktuellen Risikoprofils kann die Zuverlässigkeit und die Wirksamkeit der von den Banken eingesetzten Risikomessverfahren beurteilt werden.

3.2 Säule 2: Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

Eine Bankenaufsicht ist grundsätzlich notwendig, um in erster Linie den Schutz der Bankgläubiger und die Funktionsfähigkeit des Bankwesens zu gewähren.[26] Die Aufsicht wird in Deutschland durch das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen ausgeübt. Die bisherige Aufgabe der Aufsicht beschränkte sich eher auf quantitative Regeln, die für alle Kreditinstitute einheitlich waren. Nach Basel II ist eher die qualitative Aufsicht vorgesehen, die es ermöglicht, die Risikolage jeder einzelnen Bank einzuschätzen.

Diese Säule beschreibt die Pflicht der Bankenaufsicht, an die Banken Anforderungen an ein internes Verfahren zu stellen, um die angemessene Eigenkapitalausstattung zu bestimmen.[27] In regelmäßigen Abständen muss die Bankenaufsicht sich von der Eignung der bankeigenen Verfahren überzeugen, indem sie diese überprüft und beurteilt. Für die Errechnung der angemessenen Eigenkapitalausstattung sind Kredit-, Markt-, Zinsänderungs-, Liquiditäts- und sonstige Risiken zu berücksichtigen.[28] Die Prüfung setzt demnach eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Banken und den Prüfern voraus.[29] Die bisherigen Informationsrechte der Bankenaufsicht sollen auch für Basel II gelten: „Neben den Meldevorschriften für die Eigenkapitalausstattung (§ 10 KWG), die Groß- und Millionen- und Organkredite (§ 26 KWG) ist hier vor allem das Recht auf Auskünfte und Prüfungen (§§ 44ff.) zu nennen.“[30] Die Bankenaufsicht hat die Möglichkeit in das Verfahren zur Messung der Eigenkapitalausstattung einzugreifen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Bank nicht den aufsichtrechtlichen Eigenkapitalvorgaben nachkommt. Sie kann dann die Gewinnausschüttung oder die Kreditvergabe verbieten, die Bankerlaubnis entziehen oder die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen.[31]

[...]


[1] Vgl. Hückmann, Carolin (2002), S. 13.

[2] Vgl. Paul, Stephan (2001), S. 6.

[3] Vgl. Leker, Jens et al. (2001), S. 2.

[4] Vgl. Hückmann, Carolin (2002), S. 21.

[5] Vgl. Paul, Stephan (2001), S. 6.

[6] Vgl. Botschen, Florian (1998), S. 25.

[7] Vgl. Hartmann- Wendels, Thomas et al. (2000), S. 366.

[8] Vgl. Paul, Stephan (2001), S. 7.

[9] Vgl. § 2 Abs. 1 Grundsatz I KWG.

[10] Vgl. Hückmann, Carolin (2002), S. 22.

[11] Vgl. Internetquelle 1 (2002).

[12] Vgl. ebenda.

[13] Vgl. Hückmann, Carolin (2002), S. 23 f.

[14] Vgl. Internetquelle 2 (2002).

[15] Vgl. Paul, Stephan (2001), S. 6.

[16] Vgl. ebenda, S. 6.

[17] Vgl. Paul, Stephan (2001), S. 6.

[18] Vgl. ebenda, S. 6.

[19] Vgl. Hückmann, Carolin (2002), S. 33.

[20] Vgl. Paul, Stephan (2001), S. 9.

[21] Vgl. ebenda, S. 10.

[22] Vgl. Hückmann, Carolin (2002), S. 35.

[23] Vgl. ebenda, S. 35.

[24] Vgl. Hillen, Karl- Heinz (2001), S. 237.

[25] Vgl. Internetquelle 3 (2002).

[26] Vgl. Botschen, Florian (1998), S. 22.

[27] Vgl. Loeper, Erich (2001), S. 170.

[28] Vgl. ebenda, S. 170.

[29] Vgl. Internetquelle 3 (2002).

[30] Loeper, Erich (2001), S. 174.

[31] Vgl. Botschen, Florian (1998), S. 23.

Fin de l'extrait de 27 pages

Résumé des informations

Titre
Basel II - Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung und ihre Auswirkungen auf die Mindestkapitalanforderungen im Bankgewerbe
Université
University of Cooperative Education Berlin  (Berliner Bank AG)
Note
2,3
Auteur
Année
2002
Pages
27
N° de catalogue
V17990
ISBN (ebook)
9783638224192
Taille d'un fichier
454 KB
Langue
allemand
Mots clés
Basel, Baseler, Eigenkapitalvereinbarung, Auswirkungen, Mindestkapitalanforderungen, Bankgewerbe
Citation du texte
Sarina Bansal (Auteur), 2002, Basel II - Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung und ihre Auswirkungen auf die Mindestkapitalanforderungen im Bankgewerbe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17990

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