In Deutschland besteht nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag grundsätzlich eine Gebührenpflicht für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät unabhängig davon, ob und von welchem Sender tatsächlich (öffentlich-rechtliche) Rundfunksendungen empfangen werden. Es fragt sich, ob das deutsche System der Rundfunkfinanzierung mit den Art. 87 ff EGV vereinbar ist. Diese Frage ist bisher noch nicht vor den EuGH gelangt. Die Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkfinanzierung, wie sie in Deutschland und in ähnlicher Form auch in den meisten anderen europäischen Mitgliedstaaten erfolgt, ist jedoch seit Jahren umstritten. In der Literatur finden sich dazu zahlreiche Aufsätze aus den vergangenen Jahren, jedoch keiner jüngeren Datums, der das Stromeinspeisungs-Urteil des EuGH vom 13.3.2001 und das SIC- Urteil des EuG vom 10.5.2000 in die Überlegungen mit einbezieht. Durch diese beiden Urteile, auf die in der Arbeit genauer eingegangen wird, ist Bewegung gekommen in die Frage der Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkfinanzierung. Darum wird in dieser Arbeit unter besonderer Beachtung dieser beiden Urteile geprüft, ob die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wie sie zurzeit in Deutschland erfolgt, mit dem Europäischen Beihilferecht vereinbar ist.
Gliederung
A. Einleitung: Bedeutung und Aktualität der Fragestellung
B. Bisherige Entscheidungspraxis der Kommission
1. „Telecinco“
2. „TF 1“
3. „RTP“
4. „Phoenix und Kinderkanal“
5. „BBC News 24“
C. Prüfung, ob die deutschen Rundfunkgebühren unzulässige staatliche Beihilfen i.S.d. Art. 87ff EGV sind
I. Tatbestand des Art. 87 I EGV
0. Anwendbarkeit des EGV
a) Wirtschaftliche Tätigkeit
b) Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
c) Keine Bagatellsummen
1. Begünstigung von Unternehmen
a) Unternehmen
b) Begünstigung
aa) Berücksichtigung der Gegenleistung (Ausgleichsansatz)
bb) Rein ökonomischer Vergleich (Beihilfenansatz)
cc) Diskussion
2. Staatliche Mittel
3. Selektivität
4. Wettbewerbsverzerrung
5. Ergebnis
II. Rechtfertigung nach Art. 86 II EGV?
1. Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
2. „Betraut“
3. Unmöglichkeit der Erfüllung der besonderen Aufgabe bei Anwendung des EGV
4. Verhältnismäßigkeit
5. Ergebnis
III. Rechtfertigung nach Art. 87 II a), III d) EGV?
IV. Gesamtergebnis
D. Ausblick und Bewertung
Literaturverzeichnis:
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