1. Einleitung
Eine Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG bedeutet für den Verurteilten, eine Haftstrafe absitzen zu müssen. Diese Inhaftierung legt besonderen Wert auf Erziehung und Sozialisation, welche als grundlegende Aufgaben des Jugendstrafvollzugs in § 91 JGG a. F. beschrieben sind und nach der Gesetzesreform im Dezember 2007 in die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer verlagert wurde. Erziehung bedeutet dabei, dass der Verurteilte künftig in der Lage sein soll, „einen rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen“.
Die Rückfallquoten nach der Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug sind allerdings dramatisch hoch und eine statistisch erwiesene Menge an Inhaftierten sieht die Jugendstrafvollzugsanstalt als „Sprungbrett“ in ein durch weiteres Verbrechen oder Vergehen gekennzeichnetes Leben. Zudem können sich in einer Jugendvollzugsanstalt unter den Inhaftierten Subkulturen bilden, welche oft sogar eine Hierarchie haben, in der Haftdauer, Körperstärke oder Drogenbeschaffungskriminalität die Rollen definieren. Das ist natürlich nicht im Sinne einer Erziehungsmaßnahme nach dem JGG.
Daher versuche ich mit dieser Arbeit die Grundlagen der Erziehung sowie Vorraussetzungen des Jugendstrafvollzuges nach dem neuen Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes - ThürJStVollzG - zu erörtern, um klarzustellen, inwieweit die Auslegung des § 91 JGG a. F. in der Praxis einer ganzheitlichen sinnvollen Erziehung nahe kommt.
Dazu beschreibe ich zunächst in Kapitel 2 die Jugendstrafe nach JGG und in Kapitel 3 die grundlegenden Ziele und Aufgaben des Jugendstrafvollzugs. In Kapitel 4 prüfe ich, inwiefern das ThürJStVollzG den Erziehungsgedanken des § 91 JGG a. F. aufgreift bzw. umsetzt und stelle in Kapitel 5 einzelne Maßnahmen dazu vor. In einem Fazit schließe ich in Kapitel 6 darauf, wie die Umsetzung des Erziehungsgedankens gelungen ist und leite Verbesserungsmöglichkeiten ab.
Inhalt
1. Einleitung
2. Voraussetzung für eine Jugendstrafe nach JGG
2.1 Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts
2.2 Grundlage für Urteilsentscheidung
3. Ziel und Aufgaben im Thüringer Jugendstrafvollzug
3.1 Erziehung
3.2 Sozialisation
3.3 Umsetzung im Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetz
4. Umsetzung der einzelnen Erziehungsziele des § 91 JGG a. F. im ThürJStVollzG
4.1 Ordnung und Disziplin
4.1.1. Erzieherische Maßnahmen
4.1.2. Disziplinarmaßnahmen
4.2 Ausbildung und Arbeit
4.3 Unterricht
4.4 Sportliche Betätigung
4.5 Freizeitbeschäftigung
4.6 Seelsorgerische Betreuung
4.7 Unterstützende Maßnahmen
5. Spezielle Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen im Jugendstrafvollzug
5.1 Anti-Gewalt-Trainings
5.2 Psychotherapie
5.3 Drogen- und Suchtberatung
5.4 Offener Vollzug
6. Kritische Wertung
7. Fazit
Literaturverzeichnis
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