Im System des Einkommensteuerrechts unterliegt eine Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nicht der Besteuerung. Im Gegensatz dazu werden Vermögensmehrungen, die sich auf Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens beziehen, der Besteuerung unterworfen. Man spricht daher vom Grundsatz des Dualismus in der Einkünfteermittlung. An verschiedenen Stellen des Einkommensteuergesetzes wird dieses Prinzip jedoch durchbrochen. So unterliegen gem. § 17 EStG auch Vermögensmehrungen von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften der Besteuerung, soweit die Beteiligungshöhe als „relevant“ eingestuft wird. Ebenso werden nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG private Vermögensmehrungen etwa von Grundstücksveräußerungen oder der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die nicht in „relevanter“ Höhe bestehen der Besteuerung unterworfen, soweit die normierten Haltefristen unterschritten werden.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde mit der Einführung der Abgeltungsteuer die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus dem Steuertatbestand der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG herausgenommen. Stattdessen unterliegen diese Veräußerungen von nun an gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen. Mit dieser Neuregelung ist der Steuertatbestand der Haltefrist weggefallen, so dass eine Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von nun an grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. [...]
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2.1 Anwendungsvoraussetzungen und Abgrenzung zu anderen Vorschriften
2.2 Anteile an Kapitalgesellschaften
2.3 „Relevante Beteiligung“
2.4 Fünfjahresfrist
2.5 Veräußerung
2.5.1 Entgeltlichkeit der Veräußerung
2.5.2 Teilentgeltliche Veräußerung
2.5.3 Einlage in eine Kapitalgesellschaft
2.5.4 Einlage in eine Personengesellschaft oder Einzelunternehmen
3. Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungsverlust
3.1 Veräußerungspreis
3.2.1 Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlustes
3.2.2 Veräußerung gegen Ratenzahlung
3.2.3 Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge
3.3 Veräußerungskosten
3.4 Anschaffungskosten
3.4.1 Anschaffungskosten im Allgemeinen
3.4.2 Anschaffungsnebenkosten
3.4.3.1 Nachträgliche Anschaffungskosten - Allgemeines
3.4.3.2 Einlagen als nachträgliche Anschaffungskosten
3.4.3.3 Drittaufwand als nachträgliche Anschaffungskosten
3.4.3.4 Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten
3.4.3.5 Gesellschafterbürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten
3.4.3.6. Auswirkungen des MoMiG auf Gesellschafterdarlehen und - bürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten
3.4.4 Minderung von Anschaffungskosten
3.5 Die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes
3.6 Freibetrag
4. Auflösung einer Kapitalgesellschaft, Kapitalherabsetzung und Rückzahlung von Gesellschaftereinlagen
4.1 Allgemeines
4.2.1 Auflösung und Liquidation der Kapitalgesellschaft
4.2.2 Entstehung des Auflösungsgewinns bzw. -verlustes
5. Sitzverlegung aus Veräußerungsvorgang
6. Umwandlungsgeborene Anteile
7. Fazit
Literaturverzeichnis
Verzeichnis sonstiger Quellen
Rechtsprechungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Besteuerung der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften unbeschränkt steuerpflichtiger na- türlicher Personen nach § 17 EStG
1. Einleitung
Im System des Einkommensteuerrechts unterliegt eine Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nicht der Besteuerung. Im Gegensatz dazu werden Vermögensmehrungen, die sich auf Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens beziehen, der Besteuerung unterworfen. Man spricht daher vom Grundsatz des Dualismus in der Einkünfteermittlung1.
An verschiedenen Stellen des Einkommensteuergesetzes wird dieses Prinzip jedoch durchbrochen. So unterliegen gem. § 17 EStG auch Vermögensmehrungen von im Pri- vatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften der Besteuerung, soweit die Beteiligungshöhe als „relevant2 “ eingestuft wird. Ebenso werden nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG private Vermögensmehrungen etwa von Grundstücksveräußerungen oder der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften3 die nicht in „relevanter“ Höhe be- stehen der Besteuerung unterworfen, soweit die normierten Haltefristen unterschritten werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde mit der Einführung der Abgel- tungsteuer die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus dem Steuertatbe- stand der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG herausgenommen. Stattdessen unterliegen diese Veräußerungen von nun an gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen. Mit dieser Neuregelung ist der Steuertatbestand der Haltefrist weggefallen, so dass eine Veräußerung von Antei- len an Kapitalgesellschaften von nun an grundsätzlich der Besteuerung unterliegt.
Eine Besonderheit bei der Besteuerung nach § 17 EStG besteht darin, dass auf Vermögen, welches der Steuerpflichtige in seinem Privatvermögen hält, Rechtsvorschriften des Betriebsvermögens Anwendung finden. So ist beispielsweise die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 EStG auf Grundlage eines Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG4 vorzunehmen.
2.1 Anwendungsvoraussetzungen und Abgrenzung zu anderen Vorschriften
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer in- nerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt mit mindestens 1% an der Ka- pitalgesellschaft beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen gehalten hat. Die Veräußerung einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapi- talgesellschaft von weniger als 100% unterliegt der Besteuerung nach § 15 EStG. Bei Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die sich im Be- triebsvermögen des Steuerpflichtigen befindet, unterliegt hingegen der Besteuerung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 EStG5. In diesen Fällen erfolgt eine Besteuerung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens6. Zu beachten ist, dass der ermäßigte Steuer- satz gem. § 34 Abs. 3 EStG nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht zur Anwendung gelangt. Auf den nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens verbleibende Gewinn kann un- ter den sonstigen Voraussetzungen der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gewährt wer- den7. Eine Besteuerung nach § 17 EStG kommt nur für Beteiligungen in Frage, welche sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befinden8.
Bis zum VZ 2008 ergab sich ein Konkurrenzverhältnis zwischen der Besteuerung nach § 17 EStG und des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dieses Konkurrenzver- hältnis wurde durch § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG dahingehend gelöst, dass die Besteuerung nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG Vorrang vor der Besteuerung nach § 17 EStG hatte. Mit Einführung der Abgeltungsteuer besteht seit dem VZ 2009 das Konkur- renzverhältnis nunmehr zu § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Daher gilt für die Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften das Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 8 EStG. Somit ist seit dem VZ 2009 die Besteuerung nach § 17 EStG gegenüber der Besteue- rung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG vorrangig. Ein Vorgang wird der Besteuerung nach § 17 EStG unterworfen, wenn die in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beschriebenen Tatbestände Anteile an einer Kapitalgesellschaft, Beteiligung von mindestens 1 %, Fünfjahresfrist und Veräußerung in vollem Umfang erfüllt sind.
2.2 Anteile an Kapitalgesellschaften
Der Begriff „Anteile an Kapitalgesellschaften“ wird in § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG definiert und umfasst Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eine Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt gem. § 5a GmbHG, Genussscheine, ähnliche Beteiligungen und Anwartschaftsrechte auf solche Beteiligungen.
Der Begriff „ähnliche Beteiligungen“ bezieht sich auf alle in § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Anteile9. Als „ähnliche Beteiligungen“ kommen nur solche in Betracht, die die grundlegenden Merkmale der jeweiligen Anteilsrechte aufweisen. Als grundlegende Merkmale müssen Gesellschafterrechte gewährt werden, die auch die Möglichkeit einer zumindest begrenzten Einflussnahme des Gesellschafters ermöglichen10. Anteile an einer Vorgesellschaft11, die später ins Handelsregister eingetragen wird und dadurch tatsächlich entsteht, gelten als „ähnliche Beteiligung“12. Dagegen stellen Anteile an ei- ner Vorgründungsgesellschaft keine „ähnlichen Beteiligungen“ dar13. Die Vorgrün- dungsgesellschaft stellt eine Personengesellschaft dar und ist weder mit der Vorgesell- schaft noch mit der später begründeten Kapitalgesellschaft identisch14.
Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften15 zählen ebenfalls zu den „ähnlichen Beteiligungen“ wenn diese dem Typenvergleich entsprechen und daher mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind16.
Als Anteile an Kapitalgesellschaften gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG gehören unter bestimmten Voraussetzungen auch Genussscheine. Genussscheine umfassen Wertpapiere, die je nach Ausgestaltung eine Beteiligung am Gewinn und/oder am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft, sowie andere Rechte wie z.B. eine feste Verzinsung gewähren17. Sie gewähren jedoch keine Stimmrechte, so dass keinerlei Einfluss auf die Geschäftsführung genommen werden kann18. Daher zählen Genussscheine nur dann zu den Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn sie sowohl eine Beteiligung am Gewinn als auch am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft vorsehen19.
Anwartschaften auf solche Beteiligungen i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG liegen v]or, wenn ein gesetzlich oder vertraglich festgelegtes Recht besteht, Anteile an der Kapitalgesellschaft zu erwerben. Hierunter fällt unter anderem das dem Aktionär bei einer Kapitalerhöhung gesetzlich zustehende Bezugsrecht gem. § 186 AktG. Ebenso zählen Umtauschrechte wie Wandelschuldverschreibungen gem. § 221 AktG zu den Anwartschaftsrechten auf solche Beteiligungen20.
Eine stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt hingegen keine „ähnliche Be- teiligung“ dar. Durch eine typisch stille Beteiligung21 werden keine Gesellschafterrechte sondern lediglich Gläubigerrechte erlangt, selbst dann, wenn die stille Beteiligung ei- genkapitalersetzenden Charakter hat22. Eine atypische stille Beteiligung23 wird als Mi- tunternehmerschaft behandelt und stellt daher ebenfalls keine „ähnliche Beteiligung“ dar24. Eigenkapitalersetzende Darlehen25 stellen grundsätzlich Fremdkapital dar und verleihen, wie die stillen Beteiligungen keinerlei Gesellschafterrechte. Daher sind auch diese nicht als „ähnliche Beteiligung“ zu behandeln26.
2.3 „Relevante Beteiligung“
Eine Besteuerung nach § 17 EStG kommt nur in Betracht, wenn der Veräußerer am Ka- pital der Kapitalgesellschaft zu einem bestimmten Umfang beteiligt ist. Die Höhe der Beteiligungsgrenze hat sich in den letzten Jahren mehrmals geändert. So trat bis zum VZ 1998 die Steuerpflicht nach § 17 EStG erst dann ein, wenn der Veräußerer an der Kapitalgesellschaft „wesentlich27 “ zu mehr als 25% beteiligt war. In den Veranlagungs- zeiträumen 1999 und 2000 betrug die maßgebliche Beteiligungsgrenze mindestens 10%. Ab dem VZ 2001 wurde die Beteiligungsgrenze auf mindestens 1% herabgesetzt. Seit der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1% hat der Gesetzgeber die Formulierung „wesentlich“ beteiligt aufgegeben und stattdessen die prozentuale Beteiligungsgrenze im Gesetzestext festgehalten.
Die maßgebliche Beteiligungsgrenze ist nicht für jeden abgeschlossenen Veranlagungs- zeitraum nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen, sondern richtet sich nach der im Jahr der Veräußerung gültigen Beteiligungsgrenze28. In Teilen der Li- teratur wird hingegen die Auffassung vertreten, dass die Beteiligungsgrenze für jeden abgeschlossenen VZ nach der in diesem VZ maßgeblichen Beteiligungsgrenze zu beur- teilen ist29.
Grundsätzlich ist für die Beurteilung, ob die Beteiligungsgrenze erreicht ist, der nomi- nelle Anteil am Grund- oder Stammkapital (§§ 6,7 AktG; § 5 GmbHG) maßgebend. Von dispositiven Vorschriften des GmbHG abweichende Regelungen über das Stimm- recht (§ 29 Abs. 3 GmbHG) und die Gewinnverteilung bzw. die Verteilung des Liquida- tionserlöses (§ 72 GmbHG) haben auf die Höhe der maßgeblichen Beteiligungsgrenze keinen Einfluss30. Auch Gesellschafterdarlehen sind nicht in die Berechnung über die Höhe der maßgeblichen Beteiligungsgrenze mit einzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschafterdarlehen gesellschaftsrechtlich als eigenkapitalersetzende Darlehen gem. § 32a, § 32b GmbHG31 a.F. zu behandeln sind32.
Hat der Steuerpflichtige die Anteile an der Kapitalgesellschaft unentgeltlich erworben, tritt gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG die Besteuerung nach § 17 EStG auch bei einem An- teil von nominell weniger als 1% ein, wenn der Rechtsvorgänger oder sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen wurde einer der Rechtsvorgänger mit mindestens 1% beteiligt war. Eine Beteiligung von weniger als 1% wird nicht dadurch insgesamt zu einer Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn einzelne Geschäftsanteile unent- geltlich von einem Rechtsvorgänger erworben worden sind, der zu mindestens 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt war33. Es tritt also keine Infektion der übrigen Anteile ein. Ergibt sich jedoch aus der Zusammenrechnung der unentgeltlich und der entgeltlich erworbenen Anteile eine Beteiligung von mindestens 1%, liegt auch für die entgeltlich erworbenen Anteile eine Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor.
Werden von der Kapitalgesellschaft eigene Anteile gehalten, ist für die Beurteilung, ob eine Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht, von dem um die eigenen Antei- le geminderten Nennkapital auszugehen34. Strittig ist, ob und inwieweit „ähnliche Betei- ligungen“ wie Genussscheine, Bezugsrechte oder Anwartschaften bei der Ermittlung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze zu berücksichtigen sind35. Bezugsrechte sind bei der Berechnung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mit einzubeziehen36. Genussscheine sind bei der Ermittlung der Beteiligungsgrenze nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem eine Beteili- gung am Gewinn und Liquidationserlös vermittelt wird. In diesem Fall ist die für die gesellschaftstypischen Anteile maßgebliche Beteiligungsgrenze nicht nach dem Anteil am Nennkapital, sondern nach dem Anteil am Liquidationserlös unter Berücksichtigung der Genussinhaber zu ermitteln37.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige sowohl mittelbar als auch un- mittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Eine unmittelbare Beteiligung liegt vor, wenn dem Veräußerer die Anteile an der Kapitalgesellschaft direkt nach § 39 AO38 zuzurechnen sind. Bei einem Treuhandverhältnis sind die Anteile gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO direkt dem Treugeber zuzurechnen. In diesem Sinne ist dem Treugeber eine unmittelbare Beteiligung zuzurechnen. Eine mittelbare Beteiligung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige nicht selbst, sondern lediglich über eine juristische Person an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person selbst nur mittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Mittelbare und unmittelbare Betei- ligungen sind bei der Ermittlung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze zusammenzu- rechnen. Die Berücksichtigung der mittelbaren Beteiligung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Anteilseigner an der der Beteiligung vermittelnden Gesellschaft beherr- schend beteiligt ist oder nicht39. Ausschlaggebend ist allein, dass sich rechnerisch eine Beteiligung von mindestens 1% aus mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen ergibt40. Eine mittelbare Beteiligung wird in der Höhe in die Berechnung der maßgebli- chen Beteiligungsgrenze einbezogen, in der der Steuerpflichtige anteilig an der Kapital- gesellschaft beteiligt ist41.
Befinden sich die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, ist zu unterscheiden, ob die Personengesellschaft als Mitunter- nehmerschaft mit Betriebsvermögen oder als vermögensverwaltende Personengesell- schaft ohne Betriebsvermögen zu behandeln ist. Befinden sich die Anteile in einer Per- sonengesellschaft mit Betriebsvermögen, sind die von der Personengesellschaft an der Kapitalgesellschaft gehaltenen Anteile anteilig als mittelbare Beteiligung den Gesell- schaftern zuzurechnen42. Bei Anteilen, die sich im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft befinden, sind die Anteile den Gesellschaftern gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig unmittelbar zuzurechnen. Im Rahmen der Bruchteilsbetrachtung liegt nach Auffassung des BFH eine unmittelbare Beteiligung vor43. In diesem Sinne wird für die steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns das Gesamthandseigentum ignoriert44.
2.4 Fünfjahresfrist
Eine Anteilsveräußerung unterliegt der Steuerpflicht des § 17 EStG, wenn irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt Veräußerung eine relevante Beteili- gung bestanden hat45. Strittig ist, von welchem Zeitpunkt an die Fristberechnung vorzu- nehmen ist. Nach h.M. ist jedoch nicht, wie bei der Fristberechnung nach § 23 EStG auf das Verpflichtungsgeschäft, sondern auf die Übertragung des wirtschaftlichen Eigen- tums abzustellen46. Die Fristberechnung bestimmt sich nach § 108 AO i.V.m. §§ 187- 193 BGB. Bestand am 14.05.2005 letztmals eine relevante Beteiligung, so sind alle Veräußerungen bis einschließlich 14.05.2010 der Besteuerung nach § 17 EStG zu un- terwerfen47.
Auf die Dauer, wie lange eine relevante Beteiligung bestanden hat, kommt es bei der Besteuerung des § 17 EStG nicht an48. Selbst ein sog. „Durchgangserwerb“, bei dem der Steuerpflichtige die erworbenen Anteile bereits vor dem Kauf an einen Dritten abgetre- ten hat und er daher nur für eine juristische Sekunde relevant beteiligt war, führt zur Besteuerung nach § 17 EStG49. War der Steuerpflichtige zwischenzeitlich gar nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt, unterbricht dies nicht den Fünfjahreszeitraum. Die Veräußerung einer Beteiligung von weniger als 1% ist auch dann nach § 17 EStG zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige die Beteiligung erst neu erworben hat, nachdem er innerhalb des Fünfjahreszeitraums eine Beteiligung von mindestens 1% insgesamt ver- äußert hat und mithin gar nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war50. Nimmt ein Gesellschafter bei einer Kapitalerhöhung nicht teil und sinkt damit seine Beteiligung unter die maßgebliche Grenze von 1%, beginnt die Laufzeit der Fünfjahresfrist erst mit Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister51.
2.5 Veräußerung
Eine Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt bei einer Übertragung des recht- lichen oder zumindest des wirtschaftlichen Eigentums von Anteilen an einer Kapitalge- sellschaft auf einen anderen Rechtsträger vor52. Der Tatbestand tritt also zu dem Zeit- punkt ein, an dem entweder das rechtliche oder das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist. Eine Differenzierung ist nur vorzunehmen, wenn die Zeit- punkte voneinander abweichen. Das rechtliche Eigentum geht dabei zu dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, an dem die Eigentumsübertragung zivilrechtliche Wirksamkeit53 erlangt54.
Der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums ist nach § 39 AO zu beur- teilen55. Nach der Rechtsprechung des BFH geht das wirtschaftliche Eigentum in dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, sobald dieser in der Lage ist, den zivilrechtlichen Ei- gentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts von Einwirkungen auf dieses ausschließen kann. Bei einem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesell- schaft ist dies dann anzunehmen, „wenn der Käufer des Anteils auf Grund eines (bür- gerlich rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko von Wertminderungen bzw. die Chance auf Wertsteigerungen auf ihn über- gegangen sind“56. Entscheidend ist hierbei das Gesamtbild der Verhältnisse, so dass nicht alle Voraussetzungen im vollen Umfang erfüllt sein müssen57.
Durch Vereinbarung einer Kauf- oder Verkaufsoption kann die Chance auf Wertsteige- rung sowie das Risiko auf Wertminderung des Anteils auf den Erwerber übergehen. Das wirtschaftliche Eigentum kann auf den Erwerber jedoch nur dann übergehen, wenn so- wohl die Chance auf Wertsteigerung als auch das Risiko von Wertminderungen auf den Erwerber übergehen. Dies ist der Fall, wenn durch Vereinbarung einer sogenannten Doppeloption (sowohl Kauf- als auch Verkaufsoption) bei gleichzeitiger Kaufpreisfest- legung mit Ausübung der Option tatsächlich gerechnet werden kann58.
Voraussetzung für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem GmbHGeschäftsanteil ist, dass dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht eingeräumt wird oder dass der zivilrechtliche Eigentümer verpflichtet ist, dass Stimmrecht im Interesse des Erwerbers auszuüben59. Das wirtschaftliche Eigentum kann auch bei Vorliegen eines formunwirksamen Vertrages übergehen60. Voraussetzung dafür ist, dass beide Vertragsparteien den formunwirksamen Vertrag tatsächlich durchführen und sich daran gebunden fühlen. Eine Anfechtung des formunwirksamen Vertrags muss nahezu ausgeschlossen sein. Daher ist § 41 Abs. 1 Satz 1 AO auch bei der Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums zu berücksichtigen61.
2.5.1 Entgeltlichkeit der Veräußerung
Eine Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt nur vor, wenn diese entgeltlich erfolgt. Die Entgeltlichkeit wird dadurch charakterisiert, dass der Leistung eine unter kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogene Gegenleistung gegenübersteht62. Ent- sprechend liegt auch ein entgeltlicher Vorgang vor, wenn ein wertloser Anteil zu einem Verkaufspreis von EUR 0,00 veräußert wird. In diesem Fall liegt eine angemessene Ge- genleistung vor, so dass der Veräußerer einen Verlust realisiert, der nach § 17 EStG zu erfassen ist63.
Der in der Praxis typischste Fall der entgeltlichen Veräußerung ist der Kaufvertrag gem. § 433 BGB. Entgeltlichkeit besteht ebenfalls, wenn die Anteilsübertragung aufgrund eines Tauschvertrags gem. § 480 BGB erfolgt64. Die Bewertung des Entgelts erfolgt auch im Rahmen des § 17 EStG nach § 6 Abs. 6 EStG65. Daher bemisst sich in diesem Fall das Entgelt nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes66 (Anteile an der Kapitalgesellschaft).
Das dem Gesellschafter bei Kapitalerhöhung zustehende Bezugsrecht führt bei dessen Verkauf ebenfalls zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. In diesem Fall liegt eine Veräußerung eines Anwartschaftsrechts auf eine Beteiligungen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG vor. Gleiches gilt, wenn der Gesellschafter auf die Aus- übung des Bezugsrechts zugunsten eines Dritten gegen Entgelt verzichtet67. Verzichten die Altgesellschafter im Rahmen der Kapitalerhöhung auf die Ausübung des Bezugs- rechts und haben die Neugesellschafter zum Ausgleich der auf sie übergehenden stillen Reserven ein Aufgeld in die Rücklage der Kapitalgesellschaft zu leisten, liegt mangels Zufluss bei den Altgesellschaftern keine entgeltliche Veräußerung vor. Soweit aber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Einzahlung des Agios ein Betrag an die Altgesellschafter zur Auszahlung gelangt, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestal- tungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO vor, mit der Folge, dass eine entgeltliche Veräuße- rung des Bezugsrechts anzunehmen ist und der Vorgang der Besteuerung nach § 17 EStG unterliegt68.
2.5.2 Teilentgeltliche Veräußerung
Erfolgt die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Form einer ge- mischten Schenkung, ist der Vorgang im Wege der „Trennungstheorie“ in einen insge- samt voll entgeltlichen Teil (Veräußerung i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG) und einen voll unentgeltlichen Teil (i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG) aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der tatsächlichen Gegen- leistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile69. Hingegen ist bei einer Teilentgeltlichen Veräußerung von Betriebsvermögen die „Einheitstheorie“ anzuwenden. Bei der Veräußerung von Betriebsvermögen ist ein teilentgeltlicher Vorgang also nicht in ein voll entgeltliches und voll unentgeltliches Geschäft aufzuteilen. Der gesamte Vorgang ist bei der Veräußerung von Betriebsvermögen als voll entgeltlich anzusehen70. Außer bei der gemischten Schenkung liegen teilentgeltliche Veräußerungen auch bei der Veräußerung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Gleichstellungsgeld, Abstandszahlung oder Schuldübernahme vor71.
2.5.3 Einlage in eine Kapitalgesellschaft
Erfolgt die Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Wege der offenen Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschafterrechten an der anderen Kapitalgesell- schaft liegt ein entgeltlicher Vorgang vor (Tausch gem. § 480 BGB)72. Werden Anteile in eine Kapitalgesellschaft ohne Gewährung von Gesellschafterrechten oder eines sons- tigen Entgelts eingelegt, an der der Steuerpflichtige oder eine ihm nahe stehende Person beteiligt ist, liegt eine verdeckte Einlage73 vor. Eine verdeckte Einlage ist zwar keine Veräußerung der Anteile, sie steht jedoch gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG einer Veräuße- rung gleich. Daher unterliegt die verdeckte Einlage der Besteuerung des § 17 EStG. Durch die verdeckte Einlage werden drei steuerliche Wirkungen hervorgerufen. Erstens wird die verdeckte Einlage als Veräußerung zum gemeinen Wert (§ 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG) an die andere Kapitalgesellschaft behandelt. Weiter entste- hen für den Steuerpflichtigen nachträgliche Anschaffungskosten für die andere Kapital- gesellschaft in Höhe des Teilwerts der verdeckten Einlage (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG). Bei der anderen Kapitalgesellschaft ist der eingelegte Anteil mit dem Teilwert im Wege der teleologischen Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b EStG anzusetzen74.
2.5.4 Einlage in eine Personengesellschaft oder Einzelunternehmen
Steuerrechtlich liegt ein Veräußerungsvorgang immer dann vor, wenn das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an einem Gegenstand von einem Rechtssubjekt auf ein anderes Rechtssubjekt gegen Entgelt übertragen wird75. Daher stellt die Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG) eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen kein Veräußerungsvorgang dar, da kein Wechsel des Rechtssubjektes stattfindet.
Die Anteile sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen einzulegen. Liegt der Teilwert über den Anschaffungskosten, so erfolgt die Einlage in das Betriebsvermögen in Höhe der Anschaffungskosten, mit der Folge, dass die bisher entstandenen Wertsteigerungen nun im Betriebsvermögen steuerverstrickt sind76. Ist der Teilwert jedoch unter die Anschaf- fungskosten gesunken, sind die Anteile im Betriebsvermögen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Die Wertminderung wird also nicht in das Betriebsvermögen übertragen. Ebenso wird die Wertminderung auf der privaten Ebene mangels Veräußerungstatbestand nicht berücksichtigt. Der BFH löst dieses Prob- lem damit, dass er im Wege der teleologischen Reduktion entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG die Einlage der wertgeminderten Beteiligung mit den Anschaf- fungskosten und nicht mit dem Teilwert vornimmt77. Um einen korrekten Bilanzausweis zu gewährleisten ist eine Teilwertabschreibung vorzunehmen. Nach Auffassung des BFH ist es jedoch nicht zuzulassen, dass privat veranlasste Verluste in die betriebliche Sphäre gelangen. Daher ist die vorgenommene Teilwertabschreibung außerbilanziell zu neutralisieren78. Diese Vorgehensweise soll dazu dienen, dass die im Privatvermögen eingetretenen Wertminderungen dokumentiert werden. Eine Verlustberücksichtigung darf jedoch erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Anteile veräußert und der Ver- lust dadurch tatsächlich realisiert wird. Zu dieser vom BFH entschiedenen Vorgehens- weise wurde von der Finanzverwaltung ein Nichtanwendungserlass herausgegeben79. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Einlage der wertgeminderten Beteiligung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG mit dem Teilwert im Betriebsvermögen anzusetzen. Aus Gründen der sachlichen Billigkeit ist in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Teilwert und der Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsvermö- gen ein Merkposten zu bilden. Dieser Merkposten ist im Zeitpunkt, in dem die Beteili- gung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet gewinnmindernd zu berücksichtigen, so- weit § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG einer Verlustberücksichtigung nicht entgegensteht80.
Bei der Einlage von Anteilen an Kapitalgesellschaften in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ergeben sich unterschiedlich zu beurteilende Fallkonstellationen. Erfolgt die Einlage gegen Gewährung von Gesellschafterrechten, ist ein entgeltlicher Vorgang im Wege des Tauschs (§ 480 BGB) gegeben, soweit die gewährten Gesell- schafterrechte dem Wert der eingelegten Beteiligung entsprechen. Dieser tauschähnli- che Vorgang führt dazu, dass die Einlage als entgeltliche Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt. Eine Gewährung von Gesellschafterrechten liegt vor, wenn der Wert der eingelegten Anteile auf einem Kapitalkonto des Gesellschafters gutgeschrieben wird, dass für seine Beteiligung an der Personengesellschaft maßgebend ist81. Wird der Wert der Beteiligung auf einem Darlehenskonto des Gesellschafters gutgeschrieben, liegt ebenfalls ein entgeltlicher Vorgang vor, der eine Besteuerung gem. § 17 EStG nach sich zieht82. Werden dem Gesellschafter bei der Einlage der Beteiligung überhaupt kei- ne Gesellschafterrechte gewährt, löst dies die gleichen Folgen aus, wie bei einer Einlage in ein Einzelunternehmen83. Dem Gesellschafter werden keine Gesellschafterrechte ge- währt, soweit der Wert der Beteiligung einem gesamthänderisch gebundenen Kapital- konto gutgeschrieben wird. Wird die Einlage der Beteiligung bei der Personengesell- schaft als Ertrag verbucht, werden dem einlegenden Gesellschafter ebenfalls keine Ge- sellschafterrechte gewährt84. Übersteigt der Wert der eingelegten Anteile an einer Kapi- talgesellschaft den Wert der gewährten Gesellschafterrechte in der Personengesell- schaft, ist die Einlage der Anteile in einen tauschähnlichen Vorgang (entgeltlicher Vor- gang) und in eine unentgeltliche Einlage aufzuteilen85.
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ohne Betriebsvermögen eingelegt, liegt unabhängig davon, ob Gesellschafterrechte gewährt werden oder nicht, insoweit eine anteilige Veräußerung vor, als der einlegende Gesellschafter nicht an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist86. Soweit der einlegende Gesellschafter an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft selbst beteiligt ist, ist der Vorgang ebenso zu behandeln, als ob die Anteile in ein Einzelunternehmen eingelegt worden wären87.
3. Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungsverlust
Als Veräußerungsgewinn bzw. -verlust gilt gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis der nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Die Tatbestände Veräußerungspreis, Veräußerungskosten und Anschaffungskosten werden folgend näher beschrieben.
3.1 Veräußerungspreis
Als Veräußerungspreis i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt das Entgelt. Das Entgelt um- fasst alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Übertragung der Anteile er- hält88. Als Gegenleistung kommt alles in Betracht, was einen wirtschaftlichen Wert dar- stellt (Bsp. Geldzahlung, Übertragung von Sachen und Rechten, Forderungen)89.
Bei einem im Laufe des Wirtschaftsjahres veräußerten Anteils an einer Kapitalgesell- schaft hat der Veräußerer nach § 101 Nr. 2 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erwerber auf einen Teil der Gewinnausschüttung. Der schuldrechtliche Anspruch entsteht anteilig in der Höhe, in der der Veräußerer im laufenden Wirtschafts- jahr noch an der Gesellschaft beteiligt war. Ist der Anteil also zum 01.07 des Jahres ver- äußert worden, steht dem Veräußerer noch die Hälfte der Gewinnausschüttung des lau- fenden Wirtschaftsjahres zu. Dieser zivilrechtliche Anspruch auf den Teil der Gewinn- ausschüttung stellt einen Teil des Veräußerungserlöses i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG dar. Der Erwerber hat gem. § 20 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG die volle Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern90. Wird von beiden Parteien vereinbart, dass dem Erwerber der volle Gewinnausschüttungsanspruch des laufenden Jahres zustehen soll, entsteht der schuldrechtliche Anspruch des Veräußerers auf den Teil der Gewinnausschüttung gem. § 101 Nr. 2 BGB erst gar nicht. Ein Entgelt, das vom Erwerber hierfür gezahlt wird stellt ebenfalls Teil des Veräußerungserlöses gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG dar91.
Behält der Veräußerer einen Gewinnausschüttungsanspruch für ein Wirtschaftsjahr zu- rück, das dem Jahr der Veräußerung der Anteile vorausgegangen ist, stellt dies eine Ab- tretung des Gewinnausschüttungsanspruchs an den Anteilsveräußerer dar. Bei diesem Sachverhalt ist die Dividende abzüglich des Kapitalertragsteuer- und des Solidaritätszu- schlagsabzugs Teil des Veräußerungserlöses i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Da der Er- werber im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses Anteilseigner an der Kapitalge- sellschaft ist, hat dieser gem. § 20 Abs. 5 EStG die Gewinnausschüttung in voller Höhe als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern. Soweit der Veräußerer dem Erwerber die Steuerbescheinigung für diese Gewinnausschüttung überlässt, wird dem Erwerber die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag bei Einkommensteuerveranlagung angerechnet92.
Erfolgt die Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Wege des Tauschs (§ 480 BGB) gilt als Veräußerungspreis der Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter. Die Bewertung der hingegebenen Wirtschaftsgüter hat gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG mit deren gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung zu erfolgen. Sind in den hingege- benen Wirtschaftsgütern Verfügungsbeschränkungen enthalten, die in der Person des Steuerpflichtigen oder dessen Rechtsvorgängers begründet sind, rechtfertigen die Ver- fügungsbeschränkungen gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BewG keinen Be- wertungsabschlag vom gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter. Sind die Verfügungsbeschränkungen indes in dem hingegebenen Wirtschaftsgut selbst begrün- det, ist gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 BewG ein Abschlag bei der Bewertung des erhaltenen Wirtschaftsguts vorzunehmen93.
[...]
1 Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz. 2.
2 Was als „relevante“ Beteiligung gilt wird in Kapitel 2.3 „Relevante Beteiligung“ näher erläutert.
3 Eine Besteuerung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist nur noch für Veräußerungen bis 2008 nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu besteuern . Bei Veräußerungen ab 2009 erfolgt eine Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Vgl. § 52a Abs. 10 Satz 1 EStG.
4 Nähere Ausführungen hierzu werden in Kapitel 3.2.1 „Ermittlung des Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungsverlust“ gemacht.
5 Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz. 12.
6 Der Veräußerungserlös ist zu 40% bzw. 50% steuerfrei gem. § 3 Nr. 40 Buchstabe b EStG, die Veräußerungs- und Anschaffungskosten sind gem. § 3c Abs.2 EStG nur zu 60% bzw 50% abzugsfähig.
7 Vgl. R 16 Abs. 13 Satz 10 EStG.
8 Vgl. R 17 Abs. 1 Satz 1 EStR.
9 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 39.
10 Vgl. BFH v. 19.05.1992, VIII R 16/88, BStBl. II 1992, S. 902.
11 Eine Vorgesellschaft liegt vor, wenn der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wurde.
12 Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz. 24.
13 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 41.
14 Vgl. Frotscher, in Frotscher/Maas, KStG, § 1 KStG Rz. 91.
15 Das Besteuerungsrecht an der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
wird durch das OECD Musterdoppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich dem Staat zugewiesen, in dem der Steuerpflichtige unbeschränkt steuerpflichtig ist.
16 Vgl. BFH v. 21.10.1999 - I R 43, 44/98, BStBl. II 2000, S. 424.
17 Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz. 22.
18 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 40.19 Vgl. H 17 Abs. 2 „Genussrechte“ EStH.
20 Vgl. Niemeier, Schlirenkämper, Schnitter, Wendt (2009), S. 881.
21 Es erfolgt eine Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG bzw. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
22 Vgl. BFH v. 28.05.1997, VIII R 25/96, BStBl. II 1997, S. 725.
23 Es erfolgt eine Besteuerung nach den Grundsätzen der Mitunternehmerschaft. Die Einkünfte werden nach § 13, 15 oder 18 EStG besteuert.
24 Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz. 25.
25 Eine genauere Erläuterung der Behandlung von eigenkapitalersetzenden Darlehen wird im Kapitel
26 Vgl. Jäschke, in Lademann, EStG, § 17 Anm. 66.
27 Vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. bis 2000
28 Vgl. BFH v. 01.03.2005, VIII R 25/02, BStBl. II 2005, S. 436.
29 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 103; so auch Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz.
25.
30 Vgl. BFH v. 25.11.1997, VIII R 29/94, BStBl. II 1998, S. 257.
31 Die §§ 32a, 32b GmbHG sind mit Wirkung zum 01.11.2008 aufgehoben. Die rechtlichen Folgen sind nun in der Insolvenzordnung geregelt.
32 Vgl. Vgl. Jäschke, in Lademann, EStG, § 17 Anm. 80.
33 Vgl. BFH v. 29.07.1997, VIII R 80/94, BStBl. II 1997, S. 727
34 Vgl. BFH v. 24.09.1970, IV R 138/69, BStBl. II 1971, S. 89.
35 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 73; auch Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz. 44.
36 Vgl. BFH v. 14.03.2006, VIII R 49/04, BStBl. II 2006, S. 746.
37 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 77.
38 § 39 AO regelt wirtschaftliches Eigentum. Dies ist im Steuerrecht relevant, wenn es vom zivilrechtli- chem Eigentum abweicht. Weitere Ausführungen zum wirtschaftlichen Eigentum folgen in Kapitel 2.5 „Veräußerung“.
39 Es besteht ein Unterschied im Vergleich zur Berücksichtigung von mittelbaren Beteiligungen bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft. Hier werden nur mittelbare Beteiligungen einbezogen, die durch eine Gesellschaft vermittelt wird, auf die der Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss nehmen kann. Vgl. R 57 KStR.
40 Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz. 67,68.
41 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 81.
42 Vgl. BFH v. 10.02.1982, I B 39/81, BStBl. II 1982, S. 392.
43 Vgl. BFH v. 07.04.1976, I R 75/73, BStBl. II 1976, S. 557.
44 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 29.
45 Vgl. Ebling in Blümich EStG, § 17 Rz. 109.
46 Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz. 74.
47 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 96.
48 Vgl. BFH v. 07.07.1992, VIII R 54/88, BStBl. II 1993, S. 331.
49 Vgl. BFH v. 16.05.1995, VIII R 33/94, BStBl. II 1995, S. 870.
50 Vgl. BFH v. 20.04.1999, VIII R 58/97, BStBl. II 1999, S. 650.
51 Vgl. BFH v. 14.03.2006, VIII R 49/04, BStBl. II 2006, S. 746.
52 Vgl. BFH v. 11.07.2006, VIII R 32/04, BStBl. II 2007, S. 296.
53 Die zivilrechtliche Wirksamkeit des Eigentumübergangs richtet sich nach § 398 BGB i.V.m. § 413 BGB.
54 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 113.
55 Vgl. BFH v. 17.02.2004, VIII R 26/01, BStBl. II 2004, S. 651.
56 BFH v. 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, S. 296 .
57 Vgl. BFH v. 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, S. 296.
58 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 119.
59 Vgl. BFH v. 17.02.2004 VIII R 26/01, BStBl. II 2004, S. 651.
60 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 123.
61 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz, 123.
62 Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz. 100.
63 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 129.
64 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 136.
65 Vgl. BFH v. BFH v. 28.10.2008 - IX R 96/07, BStBl. II 2009, S. 45.
66 Im Gegensatz dazu bemisst sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG nicht nach dem Wert des hingegebenen, sondern nach dem Wert des erhaltenen Wirtschaftsguts.
67 Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz. 104.
68 Vgl. BFH v. 13.10.1992 - VIII R 3/89, BStBl. II 1993, S. 477.
69 Vgl. BFH v. 17.07.1980 - IV R 15/76, BStBl. II 1981, S. 11.
70 Vgl. BFH v. 27.09.2006 - X B 71/06, BFH/NV 2007, S. 37.
71 Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz. 105.
72 Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz. 109.
73 Die Definition der verdeckten Einlage wird in Kapitel 3.4.3.2 „Einlagen als nachträgliche Anschaffungskosten“ näher erläutert.
74 Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz. 110.
75 Vgl. BFH v. 21.10.1976 - IV R 210/72, BStBl. II 1977, S. 145.
76 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 169.
77 Vgl. BFH v. 25.07.1995 - VIII R 25/94, BStBl.II 1996, S. 684.
78 Vgl. BFH v. 02.09.2008 - X R 48/02, BStBl. II 2010, S. 2111.
79 Vgl. BMF v. 05.12.1996, IV B 2 - S 2178 - 4/96, BStBl. I S. 1500.
80 Vgl. R 17 Abs. 8 EStR.
81 Vgl. BMF v. 29.03.2000, IV C 2 - S 2178 - 4/00, BStBl. I S. 462.
82 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 172.
83 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 170.
84 Vgl. BMF v. 26.11.2004, 26.11.2004, IV B 2 - S 2178 - 2/04, BStBl. I S. 1190.
85 Vgl. BMF v. 29.03.2000, IV C 2 - S 2178 - 4/00, BStBl. I S. 462.
86 Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 17 Rz. 116.
87 Vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 174.
88 Vgl. BFH v. 07.03.1995 - VIII R 29/93, BStBl. II 1995, S. 693.
89 Vgl. Eilers/R. Schmidt, in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Anm. 170.
90 Vgl. Jäschke, in Lademann, EStG, § 17 Anm. 172.
91 Vgl. Jäschke, in Lademann, EStG, § 17 Anm. 173.
92 Vgl. Jäschke, in Lademann, EStG, § 17 Anm. 174.
93 Vgl. BFH v. 28.10.2008 - IX R 96/07, BStBl. II 2009, S 45.
- Arbeit zitieren
- Stefan Miller (Autor:in), 2011, Die Besteuerung der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen nach § 17 EStG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/176053
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