Das Hansekontor zu London, kurz "Stalhof", hat ab dem späten Mittelalter für mehr als 300 Jahre einen festen Platz im Herzen Londons, direkt am Ufer der Themse. Hier liegt der Dreh- und Angelpunkt für den Handel deutscher Kaufleute im Königreich England. Der Fernhandel im Ausland bietet in dieser Zeit die größten Chancen auf Profit und sogar unermesslichen Reichtum. Doch mit dem Warenumschlag in fremden Ländern sind auch enorme Risiken verbunden. Überfälle, Willkür des Adels, Verhaftung und Anklage bedrohen den Kaufmann ebenso wie die Unkenntnis der fremden Sprache und der ausländischen Sitten. Schutz vor diesen Gefahren bietet lediglich die Gemeinschaft und eine gute Organisation.
In dieser Arbeit wird die Organisation des Kontors in London zwischen dem 13. und 16. Jahrhundert eingehend untersucht. Hierbei entstehen detaillierte Einblicke in den Alltag der Kaufleute, die oft schon im Alter von 20 Jahren in die Megametropole London kommen um ihr Glück zu machen.
INHALT
1. EINLEITUNG
2. QUELLENLAGE UND FORSCHUNGSSTAND
3. VON DER „GUILDHALL“ ZUM „STALHOF“ - DIE GRUNDLAGEN DER DEUTSCH-ENGLISCHEN HANDELSBEZIEHUNGEN
3.1. DIE DEUTSCHEN HANSEN IN ENGLAND
3.1.1. Herkunft und Privilegierung der fr ü hen Hansen
3.1.2. Rechtsstatus und Aufenthalt in England
3.2. DIE ENTSTEHUNG DES KONTORS - AUFBAU UND BEGRIFF
3.2.1. Die k ö lnische „ Guildhall “
3.2.2. Der hanseatische „ Stalhof “
4. DIE ADMINISTRATION DES LONDONER KONTORS (1282-1598)
4.1. DIE VOLLVERSAMMLUNG DER KAUFLEUTE
4.1.1. Aufnahme und Ausschluss
4.1.2. Rechte und Pflichten des Kaufmanns
4.2. DER VORSTAND DES KONTORS
4.2.1. Ä lterm ä nner und Zw ö lferrat
4.2.2. Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
4.2.3. Bestimmung der Amtsinhaber
4.2.4 Sonstige Ä mter im Kontor
4.3. DIE KONTORORDNUNGEN
4.3.1. Durchsetzung des hansischen Rechts
4.3.2. Aussetzung der Statuten
4.4 EXTERNE EINFLÜSSE AUF DIE KONTORORDNUNG
4.4.1. Einfluss durch die anderen Niederlassungen in England
4.4.2. Mitsprache der Hanse- und St ä dtetage
4.4.3 Positionen des englischen K ö nigs und des Parlaments
5. SCHLUSSTEIL UND AUSBLICK
6. QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS
6.1 GEDRUCKTE QUELLEN UND QUELLENEDITIONEN
6.2 Sekundärliteratur
6.3 LEXIKONARTIKEL
6.4 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
7. ANHANG
7.1 STATUTEN DES LONDONER STALHOFS (1554)
7.2 ABBILDUNGEN
1. Einleitung
Hugo von Trimberg beschreibt in seiner Schrift „Der Renner“ die Stände der Gesellschaft im 13. Jahrhundert. Mit dem Vers „ Pfaffen, ritter und geb û re / sint all gesippe von nat û re “ 1 nennt er die Komponenten der mittelalterlichen Trinitas2, ein Gesellschaftsmodell, das die Menschen in Beter, Krieger und Bauern unterteilt. Der Kaufmann befindet sich nicht darunter. Er entzieht sich der angenommenen gottgegebenen Dreieinigkeit innerhalb der Gesellschaft, steht außerhalb davon. Das gesamte Mittelalter hindurch sollte es nicht gelingen, ihn in diesem Modell einzuordnen.3 Die Kaufleute wurden mit dem im Handel erworbenen Wohlstand zu den Trägern der städtischen Selbstverwaltung und führten oftmals die ratsfähige Oberschicht der bürgerlichen Kommunen an.4 Ihr Reichtum sicherte ihnen somit eine Freiheit, die sich kaum jemand sonst in der mittelalterlichen Gesellschaft erträumen konnte.
Die profitabelste Variante des Handels war der Fernhandel, für den sich die Kaufleute in Hansen zusammenschlossen.5 Im deutschsprachigen Raum entwickelte sich hieraus im 14. Jahrhundert der Städtebund der Hanse.6
War der Handel im Ausland erfolgreich, erwarben die Kaufleute dort Grundbesitz und gründeten Niederlassungen, die späteren Kontore. Die wichtigsten innerhalb der Hanse waren die Standorte in Novgorod, Bergen, Brügge und London.7
Allerdings bot der Fernhandel nicht nur die Aussicht auf Profit. Überfälle, Willkür des Adels, Verhaftung und Anklage konnten den Kaufmann ebenso bedrohen wie die Schwierigkeiten mit der fremden Sprache und Unkenntnis über die ausländischen Sitten.8 Schutz vor diesen Problemen bot lediglich die Gemeinschaft und eine gute Organisation.
In dieser Arbeit steht die Organisation der Niederlassung in London im Mittelpunkt der Betrachtung. Es soll die Frage geklärt werden wie die Administration des Hansekontors in London organisiert war. Im Detail soll dabei nicht allein der Inhalt der Statuten behandelt werden sondern auch die Frage, wer deren Urheber waren, welchen Zweck sie verfolgten und wie sie letztlich durchgesetzt wurden.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, zunächst die Grundlagen der englisch-deutschen9 Handelsbeziehungen zu untersuchen. Zentrale Aspekte sind hierbei die Herkunft der verschiedenen Handelsgemeinschaften, ihre Privilegierung durch den englischen König und eventuelle Bedingungen die hiermit verbunden waren. Diese werden im ersten Teil des einführenden Kapitels untersucht. Im zweiten Teil wird die Besitz- und Wohnsituation der Kaufleute diskutiert. Hierbei werden sowohl die kölnische Gildhalle als auch der später erworbene Stalhof behandelt.
Im folgenden Hauptteil wird die Administration des Kontors untersucht. Die Betrachtung wird hierbei auf den Zeitraum zwischen den Jahren 1282, dem Gründungsjahr des Hansekontors, und 159810, dem Jahr der Schließung des Stalhofs durch Elisabeth I.11, begrenzt.
Die Betrachtung beginnt an der Basis der Fernhandelsgemeinschaft, dem Zusammenschluss der einzelnen Kaufleute in Form der Vollversammlung. Hierbei werden - sofern diese bestanden - Kriterien für die Mitgliedschaft im Kontor untersucht und wie man diese Mitgliedschaft wieder verlieren konnte.
Der nächste logische Schritt ist die Herausarbeitung der Rechte und Pflichten des Kaufmanns, der zum Handel im Kontor zugelassen wurde. Der zentrale Aspekt hierbei ist die Einbindung des Einzelnen in die Administration des Kontors. Weiterhin wird der Kontorvorstand betrachtet, also durch wen die Gemeinschaft geleitet wurde und welche Funktionen der Vorstand ausübte. Die unterstützenden Ämter werden im Fall Londons von besonderer Bedeutung sein.
Im Folgenden soll die Grundlage der Administration, die Kontorordnung, in ihren wesentlichen Punkten angesprochen werden. Interessant ist hierbei vor allem wie die Statuten durchgesetzt wurden, ob es in der Umsetzung in die Praxis Probleme gab und ob sie dauerhaft Bestand hatten.
Im letzten Teil wird die Administration auf mögliche externe Einflüsse untersucht, womit in erster Linie die Hansetage und die Vertreter der englischen Politik gemeint sind. Besonders für diesen Teil ist anzumerken, dass im Rahmen dieser Arbeit lediglich auf diejenigen historischen Ereignisse oder Entwicklungen eingegangen werden kann, die für das Verständnis der Arbeit unumgänglich sind und sich nicht aus dem Kontext erklären. Im Schlussteil werden die Ergebnisse der Untersuchung resümiert und analysiert.
2. Quellenlage und Forschungsstand
Die hansischen Aktivitäten in London werden grundsätzlich durch einen reichhaltigen Fundus an Quellen dokumentiert. In dieser Arbeit werden hauptsächlich die Quelleneditionen Konstantin Höhlbaums12 und Goswin von der Ropps13 verwendet. In direktem Bezug auf die Urkunden des Kontors in London hat Johann Martin Lappenberg14 zur Mitte des 19. Jahrhunderts eine umfangreiche Edition herausgegeben. Diese enthält u. a. die ersten Statuten des Kontors, welche durch Rolf Sprandel15 in einer korrigierten Version herausgegeben wurden. In dieser werden vor allem Datierungsfehler revidiert, die in der Ausgabe Lappenbergs zu finden sind und auf einer fehlerhaften Hamburger Handschrift beruhen.16 In dieser Arbeit wird daher bevorzugt die neuere Ausgabe Sprandels verwendet.
Hinsichtlich der weitgehend guten Quellenlage bestehen allerdings zwei größere zeitliche und thematische Lücken. Dies betrifft zum einen die Organisation der Kontorgemeinschaft im 13. und 14. Jahrhundert. Hier liegen praktisch keine Quellen vor die über die Situation innerhalb dieses Zeitraums Aufschluss geben könnten. Die zweite Lücke betrifft die letzten Statuten des Kontors aus dem Jahr 1554. Diese wurden bislang in keiner Quellenedition veröffentlicht und liegen lediglich im Original vor, welches sich im Besitz der British Library befindet, und leider nicht persönlich eingesehen werden konnte. An dieser Stelle meinen Dank an Dr. Nils Jörn, der so freundlich war, für diese Arbeit seine persönliche Abschrift zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Vielfalt der erlassenen Verordnungen wird es nicht möglich, allerdings auch nicht notwendig sein, sämtliche Paragraphen anzusprechen. Daher werden die Statuten in voller Länge im Anhang bereit gestellt.17
Bei einer Arbeit die sich mit einem Bereich innerhalb des äußerst populären Themenfeldes der deutschen Hanse auseinandersetzt, verwundert ein derartig dünner Forschungsstand, wie er in diesem Fall vorliegt.
Die Forschung zur Administration des Kontors wird für den Zeitraum bis zum Utrechter Frieden nach wie vor durch die knappen Untersuchungen Karl Engels aus den Jahren 191318 und 191419 dominiert. Aus dieser Zeit existiert eine Vielzahl von Aufsätzen zu diesem Thema, welche jeweils einzelne Teilaspekte behandeln. Diese müssen hier nicht im Detail aufgeführt werden und können dem Literaturverzeichnis entnommen werden. Äußerst aufschlussreich war der Beitrag Werner Kurzinnas20 zur Begriffsgeschichte des hansischen Stalhofs.
Ebenfalls hervorzuheben ist der Aufsatz Martin Weinbaums21 zur rechtlichen Situation der Hansen im 13. und 14. Jahrhundert sowie der Beitrag Klaus Friedlands22 zur Privilegierung der Hansen und den Bezügen zum Hansetag.
Die Schrift Friedrich Wilhelm Ostermanns23 zur Geschichte des Stalhofs in London entspricht in keiner Weise aktuellen wissenschaftlichen Standards und ist stellenweise durch nationalsozialistisches Gedankengut geprägt.24 Sie findet daher in dieser Arbeit keine Verwendung.
In der modernen Forschungsliteratur gibt Derek Keene in seinen Beiträgen zum Londoner Hafen25, dem frühen Handel in London26 und zur Gildhalle27 selbst, durch die Verbindung literarischer Quellen und archäologische Untersuchungen, einen sehr detaillierten Einblick in den Aufbau, die Funktionen und den Alltag des Stalhofgeländes.
Weiterhin ist hier vor allem die Publikation Nils Jörns28 zu nennen, der unmittelbar an die Forschungen Karl Engels anknüpft und die Statutengebung sowie die politischrechtliche Situation des Kontors in der Zeit nach dem Utrechter Frieden untersucht. Ebenfalls gestützt wird die Arbeit durch die Publikation von Stuart Jenks, der die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Hanse und England bis zum Utrechter Frieden bearbeitet.29 Diese wird durch seine verschiedenen Aufsätze zur Entwicklung des Englandhandels30, der Aufnahmepolitik der Hanse in London31 sowie der Privilegierung der Kaufleute in der Carta Mercatoria32 ergänzt.
Als Überblicksliteratur wurden hauptsächlich die Werke Terence Henry Lloyds33 zu den englisch-hansischen Beziehungen zwischen 1157 und 1611 sowie das Standardwerk Philippe Dollingers34 zur Hanse im Allgemeinen genutzt. Zum letztgenannten Werk muss gesagt werden, dass hier in Bezug auf das Thema der Arbeit die Ergebnisse Karl Engels für die Zeit nach dem Utrechter Frieden verallgemeinert wurden, was nicht mehr dem aktuellen Stand der Forschung entspricht.35
Eine sehr interessante interdisziplinäre Ergänzung bildete der Beitrag Katrin Petters zu den Stalhof-Portraits Hans Holbeins des Jüngeren. Die Darstellungen sowie auch die näheren Umstände unter denen die Bilder entstanden, werden hier sehr detailliert untersucht.36
3. Von der „Guildhall“ zum „Stalhof“ - die Grundlagen der deutsch-englischen Handelsbeziehungen
Die Art und Weise in der die Administration des Kontors in London organisiert war kann als Spiegelbild der organisatorischen und rechtlichen Lebensumstände der deutschen Kaufleute in London verstanden werden. Die Statuten wurden - sofern dies möglich war - an den bestehenden Rahmenbedingungen vor Ort ausgerichtet um einen reibungslosen Ablauf des Handels zu gewährleisten und die erhalten Privilegien nicht zu gefährden. Daher werden in diesem Kapitel so pointiert wie möglich die Grundlagen der deutsch-englischen Handelsbeziehungen dargestellt, um ein besseres Verständnis der Verwaltung zu ermöglichen.
Die zentralen Aspekte, die behandelt werden, sind das Auftreten und die Herkunft der verschiedenen kaufmännischen Gruppierungen sowie die ihnen verliehenen Privilegien und die jeweiligen Bedingungen, die mit diesen verbunden waren. Die verschiedenen Privilegien werden hierbei lediglich kurz dargestellt, da sich ihr Inhalt im Detail nur indirekt auf die Administration auswirkte. Eine kurze Erläuterung zur Herkunft der Kaufleute und ihrer rechtlichen Situation ist jedoch unumgänglich, da zahlreiche Punkte der Kontorverwaltung hierauf beruhen.
Ferner sollen auch Wohn- und Handelssitz der deutschen Hansen angesprochen und auf ihre genaue Funktion im Rahmen der englisch-hansischen Beziehungen untersucht werden. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf Begriff und Struktur der Gildhalle und des Stalhofs eingegangen. Der zeitliche Schwerpunkt dieses Kapitels bildet das 12.- bis 14. Jahrhundert.
3.1. Die deutschen Hansen in England
3.1.1. Herkunft und Privilegierung der frühen Hansen
Das Auftreten deutscher Kaufleute in London kann bereits für die ottonische Zeit belegt werden. Diese werden in einer Urkunde König Aethelreds von Wessex sehr unspezifisch als „ homines imperatoris, qui veniebant in navibus suis “37 angegeben. Die Schrift wird auf den Zeitraum zwischen den Jahren 978 und 1016 datiert und erlaubt den Kaufleuten das Handeln von Bord ihrer Schiffe aus.38 Ein älterer Beleg liegt bislang nicht vor, obwohl kaum anzunehmen ist, dass es sich hierbei um einen ungewöhnlich frühen Ausnahmefall handelt. Heribert T. Brennig weist klar darauf hin, dass entgegen älteren Forschungsmeinungen schon seit dem Frühmittelalter eine berufsständisch geschlossene Fernhändlerschicht etabliert war.39 Bereits unter den Karolingern sei der Fernhandel, der sich schon zu Zeiten der Merowinger regenerierte, wieder massiv gefördert worden.40 Derek Keene weist für die Stadt London der nachrömischen Zeit sogar schon um das Jahr 700 einen regen Handel nach.41 Die erneute Aufnahme des Fernhandels dürfte auch hier rasch erfolgt sein.42
Erste konkretere Hinweise auf die Besuche deutscher Kaufleute finden sich in einer Urkunde aus dem Jahr 1157.43 König Heinrich II. stellt darin die „ homines et cives Coloniensis “44 sowie deren Waren unter seinen Schutz. Weiterhin gestattet er ihnen im selben Jahr, ihren Wein auf denselben Märkten anbieten zu dürfen wie die französischen Händler.45 Gegen Ende des 12. Jahrhunderts, 1197, wurde der Schutz der Kölner durch Heinrich II. auf ganz England ausgedehnt.46
Weitere deutsche Kaufleute scheinen erst zu Beginn des 13. Jahrhunderts in England aufgetreten zu sein. Eine genaue Datierung ist aufgrund der Quellenlage leider nicht möglich. Den Kölnern folgten Bremer, Hamburger und Lübecker, die nach und nach ihren Konkurrenten aus dem Rheinland gleichgestellt wurden.47 Den sogenannten Osterlingen fiel es nicht schwer sich mit ihren Waren, vornehmlich Holz, Getreide, Eisen, Kupfer, Asche, Pech, Harz und Wachs, in England zu etablieren.48 Die Rheinländer bemühten sich erfolglos das Eindringen der norddeutschen Konkurrenten in ihren Handelsraum zu verhindern, u. a. indem sie ihnen illegale Tribute für den Handel abpressten. Diese Tribute wurden allerdings 1226 durch Kaiser Friedrich II. mit der Verleihung der Reichsfreiheit Lübecks aufgehoben.49
Der Konflikt ging so weit, dass die verschiedenen Gruppierungen aktiv in die militärischen Auseinandersetzungen zwischen Heinrich III. und den englischen Baronen eingriffen, um ihre jeweilige Position zu stärken.50
Am 08. November 1266 erwarben die Hamburger das Recht, ebenso wie die Kölner, eigene Hansen in England zu bilden.51 Die Lübecker folgten ihnen hiermit ein Jahr später, am 05. Januar 1267, als Heinrich III. ihnen dieses Privileg für die Zahlung von fünf Schillingen garantierte.52
„ ( … ) habeant hansam suam reddendo inde quinque solidos eodem modo, quo burgenses et mercatores Colonie hansam suam habent et eam temporibus retroactis habere et reddere consueverunt ( … ). “ 53
Das gesamte Spektrum der hansischen Privilegien muss im Rahmen dieser Arbeit nicht behandelt werden, zumal gerade bzgl. des Rechtsstatus ausländischer Kaufleute in England bis in das 14. Jahrhundert eine sehr wechselvolle Geschichte vorliegt.54 Die Privilegien wurden durch englische Händler stets aufs Neue angefochten und die gesetzliche Lage änderte sich häufig.55 Dies gilt besonders für den Zeitraum nach dem Jahr 1297.56
Drastisch erschwert wurde die Situation der Hansen durch eine Neuerung im englischen Recht von 1278. In diesem Jahr wurde das „ Quo warranto “57 - Verfahren eingeführt, das im Statut von Gloucester festgelegt wurde.58 Dieses Gesetz, das in Folge der Baronenkriege entstand, ermöglichte es jedem königlichen wie auch privaten Kläger, feststellen zu lassen, auf welchen Grundlagen bestimmte Sonderrechte oder Immunitäten beruhten und dies ggf. gerichtlich anzufechten.59 Die englischen Händler machten von diesem Gesetz besonders im 14. Jahrhundert geradezu exzessiv gebrauch, um den Spielraum der ausländischen Konkurrenten einzuengen. Dies gilt besonders für die zweite Hälfte des Jahrhunderts, in der sich zunehmend auch englische Fernhändler- Gemeinschaften etablierten, die „ Merchant Adventures “ 60, welche versuchten, sich ihrer hansischen Konkurrenten zu entledigen.61 Darüber hinaus kam immer wieder der Verdacht auf, dass die Hansen Waren nicht-privilegierter Kaufleute, sogenannter Butenhansen62, als ihre eigenen deklarierten, um diesen einen Vorteil zu verschaffen und selbst an ihrem Geschäft teilzuhaben.63 Die Folge war eine stetige Zunahme von Güterarresten bei hansischen Kaufleuten.64 Die Hansen waren zur Wahrung ihrer Rechtssicherheit teils zu empfindlichen Zahlungen gezwungen, z. B. ging an Edward II. im Jahr 1314 die ungeheure Summe von 1000 £ Sterling, welche den rechtlichen Frieden allerdings nur für kurze Zeit erkaufen konnte.65
Um diese Unsicherheit zu umgehen, schufen sich die kölnischen Fernhändler im Jahr 1324 ein eigenes Statut, um sich von den übrigen Deutschen abzugrenzen und ihre juristische Position zu stärken.66 Viele Kaufleute versuchten sogar sich durch persönliche Vorsprache beim König Schutz als Einzelpersonen zuzusichern.67
englische König hatte seinem Volk hohe finanzielle Lasten für einen Krieg aufgebürdet, der zu nichts geführt hatte. In Folge dessen musste Edward der Stadt London die seit 1285 aufgehobene Selbstverwaltung wieder gestatten. Hierauf folgte ein direkter Abbau der Verordnungen königlicher Kommissare, welche zugunsten der ausländischen Händler erlassen worden waren. Die Engländer versuchten, die Hansen in den Status von reinen Zulieferern zu verweisen; Vgl. JENKS, Erfolge, 1989, S. 68; s. a. JENKS 1990, S. 46 f.
Trotz aller Widrigkeiten lassen sich die wesentlichen Privilegien, die die Grundlage des hansischen Handels bis in das 16. Jahrhundert hinein bildeten konkret bestimmen. Es handelt sich um jene Privilegien, die sich die Hansen zu Beginn der Regierungszeit Richards II., am 06. November 1377, in einem einzigen „ inspeximus “ 68 bestätigen ließen.69 Mit diesem Akt war die rechtliche Situation der Hansen eindeutig geklärt. Die Schrift umfasste zum einen der Freibrief Heinrichs III., der 1260 die Gewohnheitsrechte der „ mercatoribus regni Allemann[ie] “70 innerhalb seines Königreiches bestätigte. Dies betraf sowohl die Schutz- und Handelsrechte71, als auch das Recht zur Bildung von Hansen unter der Leitung eines Ältermanns.72 Weiterhin bestätigte Richard II. die Bekräftigung dieses Vertrages durch alle Hansen aus dem Jahr 1281 sowie die zugehörige Erweiterung des Jahres 1317. Letztere bewahrte die Kaufleute vor neuen Handelsabgaben und vor Arrest aufgrund fremder Schulden und Vergehen.73 Besonders unter der schwachen Regierung Edwards II. kam es häufig zu allgemeinen Arresten deutscher Kaufleute und ihrer Güter aufgrund der vermeintlichen Vergehen Einzelner.74 Zuletzt wurden noch die Rechte der 1303 erlassenen „ Carta Mercatoria “75 bestätigt. Diese garantierte umfassende Rechtssicherheiten76, war allerdings auch mit der Erhebung neuer Zölle verbunden, insbesondere für Tuch, Wolle, Wachs und Wein sowie einer Abgabe von drei Denar pro Pfund Sterling für alle anderen Waren.77
Auch wenn diese Privilegien, die durch Richard II. auf Dauer garantiert wurden, keinen wirklichen Schutz vor weiteren Arresten und richterlichen Belangen von englischer Seite darstellte, eröffneten sie doch im Nachhinein die Möglichkeit umfassender Schadensersatzklagen. Zudem stellten die erhobenen Zölle letztlich natürlich immer noch eine Vergünstigung dar, die den Handel überhaupt erst attraktiv machte. Als Beispiel seien hier nur die Handelsvorteile genannt, die aus dem Vertrag von London im Jahr 1437 resultierten. Diese Urkunde gehört ebenfalls zu den wichtigsten Errungenschaften der Hansen in England.78 Der Vertrag garantierte die Befreiung von den Handelssubsidien Tunnage und Poundage. Stuart Jenks beziffert die hieraus resultierende Kostensenkung für die Kaufleute mit fünf Prozent, was den Hansen einen enormen Vorteil gegenüber den einheimischen Händlern verschafft habe.79
Da die Privilegien von 1377 u. a. alte Gewohnheitsrechte der Kölner aufgriffen, war ihre Rechtmäßigkeit an die entsprechenden Klauseln des englischen Gesetzes gebunden. Dieses sah vor, dass die Kaufleute sich nach Art einer englischen Kaufmannsgilde organisieren mussten.
3.1.2. Rechtsstatus und Aufenthalt in England
Der Schutzbrief Heinrichs II. von 1157 erstreckt sich weiterhin auf das kölnische „ domo ( … ) Londonensi “ 80. Gemeint ist hier das Haus der kölnischen Kaufleute im Londoner Bezirk Dowgate.81 Dieses Grundstück bildete das Fundament für die rechtliche Grundlage des gesamten deutschen Handels in London und dem restlichen England, denn zunächst wurden die Kölner berechtigt und verpflichtet, eine Korporation zu bilden, die nach dem Muster einer englischen Kaufmannsgilde organisiert war.82 Demnach mussten sie ein Gildhaus bewohnen, das in den Quellen als „ gildhalla “83 genannt wird und nach einiger Zeit in den Besitz der Kölner überging.84 Hiermit verbunden waren auch bürgerliche Pflichten, nämlich die Instandhaltung und Verteidigung des Londoner Stadttores „ Bishopsgate “ 85. Durch den Besitz der Gildhalle und die Übernahme des Bischofstores erhielten die Deutschen denselben Status wie die Bürger Londons.86 Dies geht aus einer Geschworenenaussage des Jahres 1275 hervor, in der sich die Londoner über die Vernachlässigung des Tores durch die Kölner beschweren.
„ Item jurati dicunt, quod Teutonici sunt liberi in civitate sicut et cives ejusdem pro porta, que vocatur Bissopesgate, quam sumptibus ipsi eorum in bono statu et competenti sustenare deberent, et ( … ) Teutonici non sustinent portam ( … ), quam bene sustenare deberent, pro qua liberi sunt in civitate ( … ). “ 87
Für die Deutschen war es zum Erhalt ihres Status als privilegierte Kaufleute somit essentiell, einen festen Wohnsitz vorzuweisen sowie ihren Beitrag zur Stadtverteidigung zu leisten.88 Aus der Aussage von 1275 geht allerdings nicht hervor, ob in diesem Fall nur die Kölner angesprochen sind. Karl Engel bemerkt hierzu, dass in diesem Fall die „ Teutonici “ 89 mit den Kölnern gleichzusetzen seien90, allerdings fehlt hier sowohl der gewohnte Bezug auf Köln als auch auf den Besitz der Gildhalle. Somit wäre es möglich, dass bereits in der Urkunde von 1275 sowohl Kölner als auch Osterlinge angesprochen sind.
Allgemein wird das Jahr des Zusammenschlusses aller deutschen Kaufleute in London mit 1282 beziffert.91 Zumindest kann ab diesem Zeitpunkt definitiv von einer Aussöhnung zwischen Kölnern und Osterlingen im Privilegienstreit gesprochen werden, von dem an es offiziell nur noch eine „deutsche Hanse“ in London gab.92 In einem Vertrag aus dem Juni 1282, zwischen der Stadt London und den deutschen Hansen, übernehmen die Deutschen gemeinschaftlich die Bewachung des Bischofstores und werden erstmals als „ mercatores de hansa Alman[ie] “93 bezeichnet. In den folgenden Urkunden werden die deutschen Vertragspartner i. d. R. als „ mercatoribus de hansa Alemannie, illis scilicet, qui habent domum in civitate Londoniensi, que gildehalla Teutonicorum vulgariter nuncupatur “94 definiert.
Mit dem Vertrag von 1282 gelang es den Hansen in England erstmals, die Privilegien, die sie genossen, an einen abstrakten Personenverband zu binden, der über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Stadt hinausging.95 Dieser Zeitpunkt wird daher auch allgemein als die Geburtsstunde des Hansekontors in London verstanden.
Aber gemäß englischem Recht war die Teilhabe an jeglichen Privilegien für die Kaufleute zu jeder Zeit an den Mitgliederkreis der Besitzer der Gildhalle gebunden. Diese wurde aufgrund der älteren Rechte der Kölner zum Zentrum des deutschen Handels in London. Ein Außenstehender wurde in keinem Fall zugelassen, solange er nicht ein Teil der deutschen Kaufmannsgilde geworden war.96 Dies wirkte sich später auch auf die Administration des hansischen Handels in London aus, da sich diese Grundlagen auch in den folgenden Jahrhunderten nicht änderten.
3.2. Die Entstehung des Kontors - Aufbau und Begriff
3.2.1. Die kölnische „Guildhall“
Die kölnische Gildhalle bildete den organisatorischen Kern des späteren Stalhofs und war auch das erste Gebäude, das von den Deutschen erworben wurde.97 Sie lag im südlichen London, an einem Flussarm der Themse, im Bezirk „ Dowgate “98. Die Kölner hatten sich etwas oberhalb der Brücke niedergelassen, in einem Stadtteil, in dem der Weinhandel bereits im 12. Jahrhundert florierte.99 In diesem hafennahen Bereich ließen sich viele Handwerker und Händler nieder, u. a. zahlreiche Weinhändler aus Frankreich, aus England bzw. London Wollhändler und Seiler, später vermehrt Tuchhändler.100 Bereits im 13. Jahrhundert wurde das Gebiet jedoch zu großen Teilen von Deutschen bewohnt.101
In Bezug auf die Architektur und Nutzbarkeit der Gildhalle konnte Derek Keene aufgrund des Vergleichs archäologischer Arbeiten mit historischen Quellen umfassende Erkenntnisse gewinnen.102 Demnach lag die Halle zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Kaufleute nur wenige Meter vom Wasser entfernt.103 Im Laufe des späten 12.- und 13. Jahrhunderts wurde dieser Bezirk rasch trocken gelegt und durch neue Kais erweitert.104 Laut Keene betrug der Landgewinn zwischen den Jahren 1100 und 1300 gut 70 Meter von Nord nach Süd.105 Die rasche Ausdehnung des Viertels lässt auf eine rege Betriebsamkeit und eine dichte Besiedelung schließen.106
Das Gebäude selbst maß 30 Meter in der Länge und 10,3 Meter in der Breite, so dass es höchstwahrscheinlich auch die volle Breite des deutschen Grundstücks einnahm.107 Im Erdgeschoss befanden sich Lagerräume sowie ein Durchgang zum Fluss. Im ersten Stockwerk befand sich der Versammlungsraum, in dem später der Vorstand des Stalhofs tagte. Weiterhin diente er auch als Speisesaal, Gericht und Gesellschaftszimmer für Gäste.108 Letztlich wurde das Gebäude natürlich auch als Kontor und Archiv genutzt.109 Bei Ausgrabungen wurden weiterhin größere Latrinengruben entdeckt, was auf Wohnmöglichkeiten im ersten Stockwerk schließen lässt.110 Jedoch kann nur lediglich ein kleiner Teil der Kaufleute die Gildhalle bewohnt haben, viel wahrscheinlicher ist sogar, dass diese Räumlichkeiten für Durchreisende, Neulinge oder Gäste gedacht waren. Der Großteil der Kaufleute bewohnte Mietwohnungen in der näheren Umgebung.111 Eigentumsrechte bestanden bis 1475 jedoch ausschließlich am Gildhallen-Grundstück mit dem Gebäude darauf.112
In den Urkunden wird die Gildhalle in verschiedener Form genannt. Zunächst als „ gildhalla113 “ oder auch „ gildhallie114 “, ein Begriff, der sich auf die genossenschaftliche Einrichtung der kölnischen Kaufmannsgilde bezieht.115 In späteren Quellen werden ebenso Begriffe verwendet wie „ aula teutonicorum “ 116 um 1260, „ Dennishemanneshalle “ 117 um 1275, oder - ab 1340 - auch „ Esterlingshalle “ 118. Entgegen der Vermutung Weinbaums, hiermit könnten verschiedene Gildhäuser gemeint sein119, handelt es sich jedoch immer um das kölnische Gildhaus.120 Erst gegen Ende des 14. Jahrhunderts setzte sich jedoch erst die Bezeichnung „ steelyerde “ 121 oder „ stalhof “ 122 für das Kontor durch. Der früheste Beleg entstammt einer Urkunde aus dem Jahr 1384.123
3.2.2. Der hanseatische „Stalhof“
Der Begriff Stalhof hatte sich folglich längst durchgesetzt, bevor die Hansen die Grundstücke im umliegenden Bereich des Gildhauses vollständig erwarben und die zerstreuten Häuser somit zu einem klar umgrenzten Kontorbereich zusammenfügten. Das Areal von etwa 125 Metern in der Länge und 50 Metern in der Breite124, das im Westen durch die Cosin Lane und im Osten durch die Allhallows Lane begrenzt wurde125, ging erst in Folge des Utrechter Friedens im Jahr 1475 in den Besitz der Kaufleute über.126 Das Gelände setzte sich aus Wirtschafts- und Wohngebäuden, einer Hafenanlage mit Kran sowie einer Kapelle zusammen.127 Allerdings wurden nach dem Erwerb des Komplexes tief greifende Umbauten vorgenommen, wodurch die Struktur des Geländes vor dem Frieden von Utrecht weitgehend unklar ist.128
Die Etymologie des Begriffs ist lange Zeit kontrovers diskutiert worden. Werner Kurzinna weist auf die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hin, u. a. das englische „ steelyard “ 129 als „ Wiegehof “ 130 oder „ Stahlhof “ 131 zu interpretieren, wobei die letztgenannte Möglichkeit lange Zeit in der Forschung präferiert wurde.132 Allerdings könne für das 14.- und 15. Jahrhundert keine Waage im Bereich des Kontors nachgewiesen werden133 und der Handel mit Stahl habe für die Hansen nur eine stark untergeordnete Bedeutung gehabt.134
Vielmehr habe der Schwerpunkt der hansischen Aktivitäten auf dem Tuchhandel gelegen.135 Philippe Dollinger gibt den Anteil der Tuche bei hansischen Verschiffungen im 15. Jahrhundert mit beinahe 90 Prozent an.136 Daher leite sich der Begriff vielmehr vom mittelniederdeutschen „ stalen “ 137 ab, was sich auf das Verplomben von Tuchproben bzw. die Proben selbst beziehe.138 Schon Konstantin Höhlbaum hatte auf eine entsprechende Urkunde vom 08. Mai 1347 hingewiesen, die den Bezug auf die Tuchproben als einzig authentische Möglichkeit der Interpretation zuließe.139 Diese Auslegung wird auch in der modernen Forschung weiterhin akzeptiert.140
Auch nach dem Erwerb des Areals blieb die Gildhalle weiterhin das Zentrum des Kontors, der Versammlungsort der Kaufleute und somit der Sitz der Administration. Darüber hinaus entwickelte sich die Halle mit dem umgebenden Stalhof zu einem Medium für die Repräsentationsansprüche der Kaufleute. Auch wenn diese bemüht waren, die Bevölkerung Londons in der juristisch gespannten Situation nach 1297 nicht durch die Zurschaustellung übermäßigen Wohlstands außerhalb des Areals zu provozieren, war es ein probates Mittel den Gästen und Gesandten Reichtum und Macht zu demonstrieren, indem die Gildhalle reich geschmückt und der Stalhof stets sauber und ordentlich gehalten wurde. Katrin Petter spricht von geradezu monumentalen Dekorationen innerhalb der Gildhalle141, darunter zahlreiche Gemälde, die durch den Hofmaler Heinrichs VIII., Hans Holbein d. J., ausgefertigt wurden.142
Trotz dessen, dass der Stalhof nach 1475 praktisch einen geschlossen Stadtteil bildete, der von einer Mauer umgeben wurde143, wäre die Annahme unzutreffend, dass die Kaufleute in Abgrenzung von der übrigen Bevölkerung lebten. Die meisten Stalhof- Bewohner waren in die Stadtgemeinschaft integriert. Stuart Jenks belegt dies anhand der überlieferten Testamente zahlreicher Kaufleute aus dem 14.- und 15. Jahrhundert.144 Nach mittelalterlicher Auffassung übernahmen die Exekutoren des Testaments die Verantwortung für das Seelenheil des Verstorbenen.145 Somit kann man davon ausgehen, dass die Ernennung zum Exekutor absolute Vertrauenssache war und sich durch die Wahl der Vollstrecker auf das soziale Umfeld der Kaufleute schließen lässt. Jenks weist hierbei nach, dass etwa 50 Prozent der deutschen Händler ihre Testamente durch einheimische Londoner Bürger vollstrecken ließen.146 Freundschaftliche Beziehungen gab es über die Pfarrei „All Hallows the Great“ insbesondere zur Bruderschaft der Kürschner.147 Weiterhin sprechen auch die zahlreichen Regelungen des Kontors bzgl. Trunkenheit, Glücksspiel und „ unkuscheit “148 für sich und vermitteln einen deutlichen Eindruck von der Freizeitgestaltung der Hansen.149
In diesem Kapitel wurde die Situation der Hansen in Bezug auf Privilegien, Rechtslage, Wohnsituation und sozialem Umfeld untersucht. Hieraus lassen sich grundlegende Problematiken für die Konzeption der Administration erkennen, die die Kaufleute beachten mussten.
Zum einen wurde gezeigt, dass die Hansen in England zwar vom König bereitwillig privilegiert wurden, ihr Rechtsstatus von Seiten der Londoner, insbesondere der Händler, jedoch stets auf neue angefochten wurde. Ein zentraler Vorwurf war dabei die privilegierte Verzollung butenhansischer Güter. Weiterhin waren die Privilegien nach englischem Recht an den Mitgliederkreis der Gildhalle gebunden, was eine Definition dieser Mitglieder notwendig machte. Zuletzt hat sich gezeigt, dass sowohl Gildhalle als auch Stalhof keineswegs als von der Stadt separierte Wohn- und Handelsorte angesehen werden konnten. Vielmehr waren sie mit ihren Bewohnern voll in die Stadt integriert, was zu fließenden Übergängen zwischen Hansen und Bevölkerung führte. Der hansische Handel und das Auftreten der Kaufleute waren somit stets in der Öffentlichkeit präsent. Durch die Form ihrer Administration versuchten die Kaufleute diesen Bedingungen gerecht zu werden um einen möglichst reibungslosen Verlauf des Handels zu gewährleisten und ihre Privilegien nicht zu gefährden.
4. Die Administration des Londoner Kontors (1282-1598)
Die Untersuchung der Administration des Kontors wird auf den Zeitraum zwischen dem Zusammenschluss der deutschen Hansen im Jahr 1282150 und der Schließung des Stalhofs durch Elisabeth I. im Jahr 1598151 begrenzt.
Für das 13.- und 14. Jahrhundert ergibt sich hierbei das Problem, dass die Quellen praktisch keine Informationen zur Kontorverwaltung oder den geltenden Statuten in dieser Zeit bereitstellen. Tatsächlich ist die Organisation des Kontors bis zu Beginn des 15. Jahrhunderts lediglich in groben Zügen bekannt.152
Erste Quellen, die Regelungen bzgl. der Verwaltung beinhalten, datieren auf das Jahr 1375 und wurden bis 1460 nach und nach erweitert.153 Ältere Statuten sind leider verloren, waren aber mit Sicherheit existent. Spätestens seit dem Zusammenschluss der Hansen im Jahr 1282 müssen Regelungen des gemeinsamen Zusammenlebens und - arbeitens getroffen worden sein, die entsprechend verschriftlicht wurden.154 In diesem Kapitel werden die verschiedenen Aspekte analysiert, durch die die Verwaltung des Kontors geregelt war. Begonnen wird mit der Vollversammlung der hansischen Kaufleute, ihrer Zusammensetzung sowie den Rechten und Pflichten des einzelnen Kaufmanns. Darauf aufbauend werden die Ämter des Kontorvorstandes dargestellt und auf ihre Funktionen und Kompetenzen hin untersucht. Im Folgenden wird auf die verschiedenen Statuten eingegangen, auf denen das Leben der Stalhof- Nutzer beruhte. Interessant wird hierbei besonders der Vergleich der Bestimmungen der Zeit vor dem Utrechter Frieden mit denen nach 1475 sowie die Art und Weise, mit denen sie durchgesetzt wurden. Im letzten Teil dieses Kapitels wird die Frage geklärt werden, wer Einfluss auf die Verwaltung des Kontors hatte, also ob die Kaufleute sich selbst verwalteten oder die Bestimmungen durch Hansetage bzw. englische Machthaber beeinflusst wurden. Die Betrachtung endet im Jahr 1598. Auch wenn das Gelände einige Jahre nach der Schließung durch König Elisabeth I. wieder von Kaufleuten genutzt wurde, waren praktisch keine Deutschen mehr darunter und die hansischen Privilegien wurden nicht erneuert.155 Somit lässt sich im 17. Jahrhundert auch nicht mehr von einem Hansekontor in London sprechen.
4.1. Die Vollversammlung der Kaufleute
4.1.1. Aufnahme und Ausschluss
Da die Teilhabe an den Privilegien in England an die Teilhaberschaft der Gildhalle gebunden war, mussten Regeln definiert werden, die es möglich machten zu entscheiden, wer in den Kreis der Hansen aufgenommen wurde.
Der Vertrag von 1282 galt „ pro omnibus mercatoribus et sociis suis de hansa predicta [Almanie; Ank. d. Verf.] “ 156. Hieraus ergaben sich schnell Streitigkeiten mit den englischen Händlern, die befürchteten, dass viele Deutsche unrechtmäßig an den Privilegien partizipieren würden und der Strom bevorzugter Kaufleute unkontrollierbar werde.157 Tatsächlich wurde zu Beginn des 14. Jahrhunderts i. d. R. jeder großzügig aufgenommen, der aus Norddeutschland oder einer Küstenstadt der Ostsee stammte.158 Eine Bestätigung der Mitgliedschaft musste ab 1317 zunächst lediglich durch den Ältermann erfolgen.159 Die Rechtslage bzgl. der Aufnahme im Kontor ist bis weit in das 14. Jahrhundert unklar und es gab hier kaum Beschränkungen.160 Erst dann wurde eine neue Definition der Zugehörigkeit gefunden, die die Teilhabe der Städte an der Hanse vom Besuch der Hansetage abhängig machte und die Teilhabe des Kaufmanns von der Zugehörigkeit zur Hansestadt. Die Kommune wurde somit Träger der hansischen Eigenschaft.161 Diese Entwicklung hängt eng mit dem Werden der deutschen Hanse selbst zusammen, die 1356 ihren ersten Hansetag abhielt.162 Hierbei mussten Regelungen gefunden werden, die die Zugehörigkeit zur Hanse definierten. Diese wirkten sich natürlich auch auf die Zusammensetzung der Kontore aus.
„ Int iaer unses Heren dusent IIII ° XLVII ( … ) hebben de gemenen stede van der Hense vorramet und geordeneret, dat me nemandes myt des kopmans rechten vordegedyngen schal, he sy ne borger in eyner hensestad, und dat he borger is unde ok borgerrecht do. ( … ) “ 163
In diesem Beschluss des Hansetags vom 18. Mai 1447 wurde den Genuss der Privilegien im Kontor an das hansische Bürgerrecht gebunden. Hierbei handelt es sich um einen von nur drei Erlässen, die auf Initiative des Hansetags ohne Einbezug der Kaufleute vor dem Frieden von Utrecht in London entstand.164 Im Zweifelsfall hatte der Bittsteller einen schriftlichen Beweis bzgl. seines Bürgerrechts zu erbringen. Kaufleute, die Bürger in zwei Städten waren, hatten generell keinen Zugang zu den Privilegien.165 Ein anderer Rezess aus demselben Jahr besagte allerdings auch, dass Fremde das Bürgerrecht in einer Hansestadt durch Kauf oder mehrjährigen Dienst erwerben konnten.
„ ( … ) dat lude van buten der Hense sick mogen in stede kopen ofte myt VII iar denstes vrig werden ( … ). “ 166
Dieser Artikel wurde auf Drängen der englischen Kaufleute und unter Einwilligung des Hansetages bereits 1457 wieder revidiert.167 Die Engländer sahen in dem bisherigen Verfahren Willkür. Angeblich entschieden die Hansestädte nach Gutdünken, wer Zugang zum Bürgerrecht bekäme, was auch der Realität entsprach.168 Somit wurde verfügt, dass bei Strafe von drei Mark Gold niemand in die Gemeinschaft der Gildhalle aufgenommen werden dürfe, auch nicht als Knecht, der nicht „ in der Hense ( … ) gebaren syn “ 169.
Hierzu wurde im 15. Jahrhundert ein Fragenkatalog erlassen, den jeder Neuankömmling im Stalhof in Anwesenheit der Vollversammlung durchgehen musste.170 Dies geschah nach der Bewerbung um Aufnahme jeweils auf der Mittwochs-Versammlung der Kaufleute. Der Anwärter wurde befragt, ob er in einer rechtmäßigen Ehe gebürtiger Bürger einer Hansestadt sei, ob die mitgebrachten Waren ihm gehörten und er bestätigen könne, kein Knecht oder Handwerker zu sein. Konnte der Betreffende diese Fragen positiv beantworten, wurde er - sofern er zwei Bürgen vorwies und die Versammlung zustimmte - vom Ältermann vereidigt und über seine Pflichten belehrt.171 Danach wurde er in das Personenverzeichnis des Stalhofs eingetragen und erhielt ein Zertifikat, welches seine Zugehörigkeit bestätigte.
Bezüglich der Aufnahme gab es 1554 einige Änderungen in den Statuten. Die bloße Bestätigung der Bürgerschaft unter der Bezeugung durch Bürgen reichte nicht mehr aus.
Es mussten generell standardisierte „ unnd geb ü rliche certificationes “ 172 vorgelegt werden, die die Herkunft bestätigten und die in der Heimatstadt ausgestellt wurden.173 Die Aussage des Kaufmanns allein war also nicht mehr ausreichend, was den anhaltenden Klagen der englischen Händler geschuldet war. Deren Meinung hatte durch die parlamentarische Vertretung im England des 16. Jahrhunderts einen erdrückenden Einfluss auf die hansischen Aufnahmebestimmungen.174
Weiterhin wurden in den neuen Statuten die Mitgliederstädte der Hanse exakt definiert. 1554 werden in den Statuten noch 66 Städte der Hanse zugerechnet und auch einige explizit ausgeschlossen.175 Generell ausgeschlossen wurden ab 1554 weiterhin alle fremdländischen Kaufleute wie z. B. Engländer, Schotten, Holländer oder Brabanter.176 Nach jahrzehntelangen Rechtsstreitigkeiten sollte es vermieden werden, den Engländern eine Angriffsfläche zu bieten.
Allerdings wurde - sehr zum Ärger der Kaufleute im Londoner Kontor - die Voraussetzung der Geburt, in den Statuten von 1554, durch den Hansetag wieder entschärft und die Möglichkeit einer Niederlassung und Heirat in der Stadt mit dem Erwerb des Bürgerrechts unter Stellung von Bürgen als gültiges Kriterium eingeräumt.177 Somit wurde zumindest der Zwang der Geburt in einer Hansestadt für die deutschen Händler hinfällig. Die Regelung von 1457 hatte zahlreiche Mitglieder führender Familien in ihren Geschäften behindert und wurde somit aufgehoben.178
Grundsätzlich waren ebenfalls Handwerker und Kaufmannsknechte von den Privilegien ausgeschlossen.179 Im Falle der Handwerker betraf dies auch diejenigen, die den Beruf gewechselt hatten und als Kaufmann ihr Glück versuchen wollten.180 Die Knechte wiederum konnten aufgenommen werden, sobald ihr Dienstverhältnis gelöst war.181
Der Verlust der Mitgliedschaft war auf vielfältige Weise möglich. Zum einen drohten die Statuten des Kontors mit ihren vielfältigen Einschränkungen und Verboten oftmals den Ausschluss aus dem Kontor an. Welche Vergehen im Einzelnen dazu führten, dass der Betreffende „ des kopmans recht vorboret hebben “ 182 konnte, wird im Folgenden noch behandelt. Jedoch gab es auch Möglichkeiten, ohne eigenes Verschulden die Mitgliedschaft zu verlieren.
Da die Teilhaberschaft an den Privilegien seit 1457 an die Heimatstadt gebunden war, konnte ein Ausschluss der jeweiligen Stadt aus dem Bund der Hanse unmittelbar den Ausschluss des Kaufmanns nach sich ziehen.183 In diesem Fall erfolgte unverzüglich der Entzug des Zertifikats sowie die Streichung des Betreffenden aus dem Personenregister durch den Ältermann. Dann konnte der Kaufmann lediglich darauf hoffen, dass seine Stadt der Hanse wieder beitrat bzw. erneut zugelassen wurde. Solche Verhandlungen konnten sich durchaus hinziehen, wie die Verhansung Kölns am 21. Juli 1473 zeigt.184 Eine Wiederaufnahme gelang nach komplizierten Verhandlungen erst im Jahr 1478, wobei noch bis 1491 Probleme bzgl. der Privilegien bestanden.185 Wurde jemand allerdings aufgrund persönlicher Vergehen aus dem Kontor ausgeschlossen, hatte er die Möglichkeit nach Frist eines Jahres seine Aufnahme erneut zu beantragen.186
Natürlich reichte die Zugehörigkeit zu einer Hansestadt allein nicht aus, um an den Privilegien teilzuhaben. Darüber hinaus hatte das Mitglied gemäß den Statuten diverse Pflichten zu erfüllen.
4.1.2. Rechte und Pflichten des Kaufmanns
Grundsätzlich begannen die Pflichten des Kaufmanns bei dem bedingungslosen Gehorsam gegenüber dem Ältermann sowie der Unterwerfung unter die Regeln des Kontors, die in den Statuten festgelegt waren.187
In den Statuten von 1554 wird dem Anwärter auf eine Mitgliedschaft noch eine zusätzliche Pflicht auferlegt, bevor er voll und ganz an den Privilegien teilhaben konnte.
[...]
1 Zit. n. TRIMBERG, H. v., Der Renner, Hrsg. von Gustav Ehrismann, Bd. 1., Berlin 1970, S. 21, Vrs. 505.
2 Vgl. MITSCH, R., Stand, Stände, -lehre, in: Auty, R. u. a. (Hrsg.), LdM, Bd. 8, München 1997, Sp. 45; s. a. BORST, O., Alltagsleben im Mittelalter, Frankfurt a. M. 1983, S. 56.
3 Vgl. Ebd.
4 Vgl. KELLENBENZ, H., Kaufmann, in: Auty, R. u. a. (Hrsg.), LdM, Bd. 5, München 1991, Sp. 1083- 1085.
5 Vgl. Ebd.
6 Vgl. DOLLINGER, P., Die Hanse, Stuttgart 1998, S. 116.
7 Vgl. Ebd., S. 132.
8 Vgl. KELLENBENZ 1991, Sp. 1083-1085.
9 Ank.: Zur Verbesserung des Leseflusses werden in dieser Arbeit die Kaufleute des Heiligen Römischen Reiches unabhängig von ihrer konkreten Herkunft über die gesamte Epoche hinweg als „Deutsche“ bezeichnet, auch wenn bis in das frühe 16. Jahrhundert hinein nur sehr bedingt von einer nationalen Zugehörigkeit gesprochen werden kann; Vgl. SEIBT, F., Glanz und Elend des Mittelalters, Eine endliche Geschichte, Berlin 1987, S. 150 f.
10 Vgl. DOLLINGER 1998, S. 61.
11 Vgl. Ebd., S. 443.
12 HANSISCHES URKUNDENBUCH, Hrsg. vom Verein für Hansische Geschichte, Bearb. von Konstantin Höhlbaum, Halle 1876-1916.
13 HANSERECESSE, Zweite Abteilung, 1431-1476, Hrsg. vom Verein für Hansische Geschichte, Bearb. von Goswin von der Ropp, Leipzig 1876-1892.
14 URKUNDLICHE GESCHICHTE DES HANSISCHEN STAHLHOFES ZU LONDON, Hrsg. und bearb. von Johann Martin Lappenberg, Osnabrück 1851.
15 QUELLEN ZUR HANSEGESCHICHTE, Ausgewählte Quellen zur Geschichte des Deutschen Mittelalters, Freiherr-von Stein-Gedächtnisausgabe, Bd. 36, Hrsg. und bearb. von Rolf Sprandel, Darmstadt 1982.
16 QZH 1982, S. 350.
17 B. L., C. P., Vespasian B VIII (Zitiert nach der Abschrift von Dr. Nils Jörn; Gliederung und Paginierung durch den Verfasser eingefügt), Anhang S. I-XXXVI.
18 ENGEL, K., Die Organisation der deutsch-hansischen Kaufleute in England im 14. und 15. Jahrhundert bis zum Utrechter Frieden, in: Hansischer Geschichtsverein (Hrsg.), HGBll 19, Köln u. a. 1913, S. 445- 517.
19 Ders., Die Organisation der deutsch-hansischen Kaufleute in England im 14. und 15. Jahrhundert bis zum Utrechter Frieden, in: Hansischer Geschichtsverein (Hrsg.), HGBll 20, Köln u. a. 1914, S. 173-225.
20 KURZINNA, W., Der Name „Stalhof“, in: Hansischer Geschichtsverein (Hrsg.), HGBll, Köln u. a. 1912, S. 429-461.
21 WEINBAUM, M., Stalhof und Deutsche Gildhalle zu London, in: Hansischer Geschichtsverein (Hrsg.), HGBll, Köln u. a. 1928, S. 45-65.
22 FRIEDLAND, K., Kaufleute und Städte als Glieder der Hanse, in: Hansischer Geschichtsverein (Hrsg.), HGBll 56, Köln u. a. 1958, S. 21-41.
23 OSTERMANN, F. W., 900 Jahre Kölner Stalhof in London, Köln 1950.
24 Vgl. Ebd., S. 6.
25 KEENE, D., New Discoveries at the hanseatic Steelyard in London, in: Hansischer Geschichtsverein (Hrsg.), HGBll 107, Köln u. a. 1989, S. 15-25.
26 Ders., Ein Haus in London: Von der Guildhall zum Stalhof, in: Bracker, J. (Hrsg.), Die Hanse, Lebenswirklichkeit und Mythos, Bd. 1, Hamburg 1989, S. 46-48.
27 Ders., Die deutsche Guildhall und ihre Umgebung, in: Bracker, J. (Hrsg.), Die Hanse, Lebenswirklichkeit und Mythos, Bd. 1, Hamburg 1989, S. 149-155.
28 JÖRN, N., „With money and bloode“, Der Londoner Stalhof im Spannungsfeld der englisch-hansischen Beziehungen im 15. und 16. Jahrhundert, Köln u. a. 2000.
29 JENKS, St., England, die Hanse und Preußen, Handel und Diplomatie, 1377-1474, Köln u. a. 1992.
30 Ders., Der Englandhandel: Erfolge und Rückschläge, in: Bracker, J. (Hrsg.), Die Hanse, Lebenswirklichkeit und Mythos, Bd. 1, Hamburg 1989, S. 68-73.
31 Ders., Leben im Stalhof, in: Bracker, J. (Hrsg.), Die Hanse, Lebenswirklichkeit und Mythos, Bd. 1, Hamburg 1989, S. 157-159.
32 Ders., Die Carta Mercatoria: Ein „hansisches“ Privileg, in: Hansischer Geschichtsverein (Hrsg.), HGBll 108, Köln u. a. 1990, S. 45-85.
33 LLOYD, T. H., England and the German Hanse, 1157-1611, Cambridge 1991.
34 DOLLINGER 1998.
35 Vgl. JÖRN 2000, S. 2.
36 PETTER, K., „Wenn Du die Stimme hinzufügst, ist hier Derich selbst,…“, Eine Spurensuche zu den Stalhof-Portraits von Hans Holbein d. J., in: Österreichische Galerie Belvedere (Hrsg.), Belvedere: Zeitschrift für bildende Kunst 1, Wien 2002, S. 4-17.
37 Zit. n. HUB 1876, Bd. 1, S. 1, Nr. 2.
38 Vgl. Ebd.
39 Vgl. BRENNIG, H. R., Der Kaufmann im Mittelalter, Literatur - Wirtschaft - Gesellschaft, Pfaffenweiler 1993, S. 1-2.
40 Zit. n. Ebd., S. 21 f.
41 Vgl. KEENE, Haus, 1989, S. 46.
42 Felicitias Schmieder bezeichnet London bereits für das Jahr 1100 als einen der wichtigsten Handelsknotenpunkte, mit einer Population von ca. 25000 Einwohnern. Diese rasche Erholung sei eine Folge der normannischen Eroberung und der daraus resultierenden straffen Führung der Städte durch die Krone; Vgl. SCHMIEDER, F., Die mittelalterliche Stadt, Darmstadt 2005, S. 55.
43 Vgl. HUB 1876, Bd. 1, S. 8, Nr. 14.
44 Zit. n. Ebd.
45 Vgl. Ebd., S. 8, Nr. 13.
46 Vgl. Ebd., S. 16, Nr. 25; Das Königreich England umfasste zu diesem Zeitpunkt in etwa die ehemaligen Kleinkönigreiche Wessex, Sussex, Essex, Kent, East Anglia, Mercia und Northumbria. Wales und Schottland wurden erst unter der Herrschaft Edwards I. unter die englische Herrschaft gezwungen; Vgl. KING, E., England, 1175-1425, London 1979, S. 143 f.
47 Vgl. DOLLINGER 1998, S. 60.
48 Vgl. KEENE, Haus, 1989, S. 47.
49 Vgl. HUB 1876, Bd. 1, S. 64, Nr. 205.
50 Vgl. WEINBAUM 1928, S. 50 f.
51 Vgl. FRIEDLAND 1958, S. 24.
52 Vgl. Ebd.
53 Zit. n. HUB 1876, Bd. 1, S. 220, Nr. 636.
54 Den genauen Ablauf der Rechtsstreitigkeiten stellt Stuart Jenks in seiner Arbeit zur Carta Mercatoria dar; Vgl. JENKS 1990, S. 45-55.
55 Vgl. STEIN, W., Die Hansebruderschaft der Kölner Englandfahrer und ihr Statut vom Jahre 1324, in: Hansischer Geschichtsverein (Hrsg.), HGBll, Köln u. a. 1908, S. 214.
56 Seit der Niederlage des deutsch-flämisch-englischen Bündnisses bei Veurne im August 1297 durch die Verspätung Edwards I., wurde die Situation der deutschen Kaufleute in London komplizierter. Der
57 Zit. n. JENKS 1992, S. 476.
58 Vgl. Ebd.
59 Vgl. Ebd.
60 Zit. n. KING, E., Merchant Adventures, in: Auty, R. u. a. (Hrsg.), LdM, Bd. 6, München 1993, Sp. 534
f.
61 Vgl. Ebd.
62 Der Begriff „ buten “ entstammt dem Mittelniederdeutschen und bedeutet „ ausserhalb “ oder „ fremd “ , s.
a. „ butenman “; Vgl. LÜBBEN, A., Mittelniederdeutsches Handwörterbuch, Darmstadt 1965, S. 71.
63 Vgl. FRIEDLAND 1958, S. 25.
64 Vgl. JENKS 1990, S. 52.
65 Vgl. Ebd.
66 Dieses regelte lediglich die Bildung einer kölnischen Hanse unter einem gewählten Ältermann und die Teilhabe an den Privilegien; Vgl. STEIN 1908, S. 201-203.
67 Vgl. Ebd., S. 214 f.
68 Zit. n. JENKS 1990, S. 55.
69 Vgl. Ebd.
70 Zit. n. HUB 1876, Bd. 1, S. 193, Nr. 552.
71 Vgl. Ank. 6.
72 Vgl. Ank. 14.
73 Vgl. STEIN 1908, S. 206 f.
74 Vgl. Ebd., S. 204.
75 Zit. n. HUB 1876, Bd. 2, S. 14-18, Nr. 31.
76 Die Rechte bezogen sich auf freies und sicheres Geleit durch ganz England, das Recht auf freie Wohnungswahl, unbefristeten Aufenthalt, die Garantie auf zügige Gerichtsverfahren vor einem Sonderrichter, die gleichberechtigte Besetzung von Geschworenenausschüssen sowie die Erlaubnis auf Großhandel mit Einheimischen und Ausländern. Weiterhin verzichtete der König auf das Recht „ recta prisa “, das ihm ermöglichte Wein von allen einlaufenden Schiffen zu besonders günstigen Preisen zu erwerben sowie auf die Erhebung weiterer Steuern, Abgaben und Lasten für die Fremden zu erheben; Vgl. JENKS 1990, S. 50 f.
77 Vgl. Ebd.
78 Vgl. JENKS 1992, S. 478 f.
79 Vgl. Ebd., S. 739; s. a. SCHNURMANN, C., Kommerz und Klüngel, Der Englandhandel der Kölner Kaufleute im 16. Jahrhundert, Göttingen 1991, S. 212 f.
80 Zit. n. HUB 1876, Bd. 1, S. 8, Nr. 14.
81 Vgl. ENGEL 1913, S. 460.
82 Vgl. Ebd.
83 Zit. n. HUB 1876, Bd. 1, S. 22, Nr. 40.
84 Vgl. Ebd.
85 Zit. n. ENGEL 1913, S. 460.
86 Weiterhin wurden ihnen das Mauer- und Pflastergeld sowie die Brückensteuer erlassen, Vgl. UGHS 1851, S. 18.
87 Zit. n. HUB 1876, Bd. 1, S. 262, Nr. 747.
88 Vgl. ENGEL 1913, S. 461.
89 Zit. n. HUB 1876, Bd. 1, S. 262, Nr. 747.
90 Vgl. Ebd., S. 460, Ank. 8.
91 Vgl. DOLLINGER 1998, S. 61.
92 Vgl. Ebd.
93 Zit. n. HUB 1876, Bd. 1, S. 309, Nr. 902.
94 Zit. n. ENGEL 1913, S. 466, Ank. 3.
95 Vgl. FRIEDLAND 1958, S. 25.
96 Vgl. STEIN 1908, S. 208.
97 Vgl. QZH 1982, S. 350.
98 Zit. n. KEENE, Haus, 1989, S. 47, s. a. Anhang Abb. 1.
99 Vgl. Ebd.
100 Vgl. Ebd.
101 Vgl. KEENE, Guildhall, 1989, S. 150; Eleonora Carus-Wilson weist sogar bereits für das 12. Jahrhundert auf die Überwältigende Präsenz der deutschen Händler im Hafengebiet hin; Vgl. CARUSWILSON, E., Die Hanse und England, in: Kölnisches Stadtmuseum (Hrsg.), Hanse in Europa, Brücke zwischen den Märkten, 12.-17. Jahrhundert, Köln 1973, S. 87,
102 Vgl. KEENE, Discoveries, 1989, S. 16.
103 Derek Keene weist darauf hin, dass die Pfarrei „All Hallows the Great“, in der die Hansen verkehrten, im 12. Jahrhundert als die „Seamen’s church“ bekannt war; Vgl. Ebd., S. 19.
104 Vgl. KEENE, Haus, 1989, S. 47.
105 Vgl. KEENE, Discoveries, 1989, S. 20.
106 Vgl. KEENE, Haus, 1989, S. 47.
107 Vgl. Ebd.
108 Vgl. ENGEL 1913, S. 486.109 Vgl. Ebd.
110 Vgl. KEENE, Guildhall, 1989, S. 149 f., s. a. Anhang Abb. 2.111 Vgl. DOLLINGER 1998, S. 62.
112 Vgl. ENGEL 1913, S. 485.
113 Zit. n. HUB 1876, Bd. 1, S. 22, Nr. 40.
114 Zit. n. Ebd., S. 190, Nr. 140.
115 Vgl. KEENE, Discoveries, 1989, S. 23; s. a. OEXLE, O. G., Gilde, in: Auty, R. u. a. (Hrsg.), LdM, Bd. 4, München 1989, Sp. 1452-1453.
116 KEENE, Discoveries, 1989, S. 23.
117 Zit. n. Ebd.; Cowie begründet diese Bezeichnung damit, dass die Kölner die Halle von dänischen Kaufleuten übernommen hätten; Vgl. COWIE, L. W., The Steelyard of London, in: Wenborn, N. u. a. (Hrsg.), History Today 11, 1975, S. 776.
118 Zit. n. Ebd.
119 Vgl. WEINBAUM 1928, S. 45 f.
120 Vgl. KEENE, Haus, 1989, S. 48. 121 Zit. n. Ebd.
122 Zit. n. Ebd. 123 Vgl. Ebd.
124 Vgl. KEENE, Discoveries, 1989, S. 15.
125 Vgl. WERNER, T., Der Stalhof der deutschen Hanse in London in wirtschafts- und kunsthistorischen Bildwerken, in: Werner, T. (Hrsg.), Scripta Mercaturae 2, München 1973, S. 19.
126 Vgl. KEENE, Discoveries, 1989, S. 25.
127 Vgl. DOLLINGER 1998, S. 137.
128 Vgl. ENGEL 1913, S. 486.
129 Zit. n. KURZINNA 1912, S. 436.
130 Hierbei werde das Wort „ steel “ gemäß dem Neuenglischen als „ Stahl “ übersetzt und „ Yard “ stehe für einen Maßbalken. Dementsprechend leite sich der Begriff von einer Waage mit Stahlbalken ab; Zit. n. Ebd.
131 Zit. n. Ebd.; s. a. UGHS 1851, S. 56.
132 Vgl. Ebd.
133 Vgl. KURZINNA 1912, S. 536.
134 Vgl. Ebd., S. 447.
135 Vgl. Ebd., S. 453.
136 Vgl. DOLLINGER 1998, S. 320.
137 Zit. n. KURZINNA 1912., S. 457.
138 Hierbei wurden Probe-Abschnitte eines Tuches entnommen, um dieses auf die vorgeschriebene Länge und Breite sowie auf die Qualität von Struktur und Färbung zu untersuchen. Entsprachen die Proben den gestellten Kriterien wurden sie mit einer gestempelten Bleiplombe signiert; Vgl. Ebd., S. 458. 139 „ ( … )dat sy enich Inghels ghewant brochten ( … ) te vercopene, dat soe mochten sy vercopen gheliken, dat men anders uytlans ghewant vercoept ( … ), ende die moste hebben enen stal in die halle, ( … ) die moesten tieghens maken of vercopen, als voirscreven is ( … ) “ , Zit. n. HÖHLBAUM, K., „Stahlhof“, in: Hansischer Geschichtsverein (Hrsg.), HGBll, Köln u. a 1877, S. 133.
140 Vgl. KEENE, Guildhall, 1989, S. 152; s. a. WRIEDT, K., Stalhof, in: Auty, R. u. a. (Hrsg.), LdM, Bd. 8, München 1996, Sp. 40-41.
141 Vgl. PETTER 2002, S. 7.
142 Vgl. Ebd., S. 16.
143 Vgl. DOLLINGER 1998, S. 137.
144 Vgl. JENKS 1986, S. 36.
145 Vgl. Ebd., S. 50.
146 Vgl. JENKS 1986, S. 54.
147 Zit. n. JENKS, St., Die Hamburger Kaufleute im Londoner Stalhof, in: Schües, N. W. u. a. (Hrsg.), Hamburger Morgensprache, Freiheit des Geistes, der Chancen und des Handels, Festschrift 2006, Hamburg 2006, S. 11.
148 Zit. n. QZH 1982, S. 367, Nr. 25.
149 Vgl. 4.3.1.
150 Vgl. 2.1.2.
151 Vgl. DOLLINGER 1998, S. 443.
152 Vgl. Ebd., S. 137.
153 Vgl. QZH 1982, S. 351.154 Vgl. Ebd.
155 Vgl. DOLLINGER 1998, S. 443; Weiterhin erlosch die Kontorordnung nach dem Wiederbezug und das Amt des Ältermanns verfiel zugunsten des Hausmeisters; UGHS 1851, S. 34.
156 Zit. n. HUB 1876, Bd. 1, S. 309, Nr. 902.
157 Vgl. FRIEDLAND 1958, S. 25. 158 Vgl. DOLLINGER 1998, S. 116. 159 Vgl. FRIEDLAND 1958, S. 25.
160 Laut Klaus Friedland resultierte die hohe Zahl der Hansestädte in jener Zeit u. a. aus der Unklarheit darüber, wer in den Kreis der Privilegierten aufgenommen werden sollte; Vgl. Ebd., S. 36 f.
161 Vgl. Ebd.; s. a. DOLLINGER 1998, S. 116.
162 Vgl. DOLLINGER 1998, S. 124 f.
163 Zit. n. QZH 1982, S. 357, Nr. 4.
164 Vgl. JÖRN, N., Zwischen Eigenständigkeit und Unterordnung, Die Auseinandersetzungen zwischen Stalhof und Hansetagen um die Kontorordnungen, in: Jörn, N. u. a. (Hrsg.), Genossenschaftliche Strukturen der Hanse, Köln u. a. 1999, S. 105; s. a. Anhang Abb. 3 a.
165 Vgl. JÖRN 2000, S. 270.
166 Zit. n. QZH 1982, S. 359 f., Nr. 9.
167 Vgl. JÖRN, Eigenständigkeit, 1999, S. 105.
168 Vgl. JÖRN 2000, S. 253.
169 Zit. n. QZH 1982, S. 361, Nr. 9; s. a. ENGEL 1913, S. 473.
170 Vgl. JÖRN 2000, S. 285 f.
171 Vgl. Ebd.
172 Zit. n. B. L., C. P., Vespasian B VIII (vgl. Ank. 17), Anhang S. VI; Sofern kein Zertifikat vorgelegt wurde, konnte dies binnen eines Jahres nachgereicht werden. Der Anwärter hinterlegte bis dahin einen Pfand von 10 £ Sterling; Vgl. Ebd.
173 Vgl. JÖRN 2000, S. 286.
174 Vgl. ELTON, G. R., The Parliament of England, 1559-1581, Cambridge 1986, S. 16; s. a. 4.4.3.
175 Vgl. B. L., C. P., Vespasian B VIII (vgl. Ank. 17), Anhang S. III f.
176 Vgl. Ebd., Anhang S. IV f.
177 Vgl. B. L., C. P., Vespasian B VIII (vgl. Ank. 17), Anhang S. VI; s. a. JÖRN 2000, S. 280.
178 Vgl. JÖRN 2000, S. 276.
179 Vgl. Ebd., S. 281 f.
180 Dieses Problem ergab sich vor allem bei Goldschmieden, die sich in London niedergelassen hatten und auch dort produzierte. Viele versuchten zusätzliche Gewinne zu machen, indem sie ihre Waren unter den Privilegien der Hanse verkauften; Vgl. Ebd., S. 283.
181 Vgl. Ebd.
182 Zit. n. QZH 1982, S. 355, Nr. 1., § 17.
183 Grundsätzlich war die Hanse zwar nicht an einem Ausschluss ihrer Städte interessiert, da eine höhere Mitgliederzahl mehr politischen Einfluss garantierte, allerdings konnten Städte z. B. auch auf Druck des Landesherren dauerhaft den Bund verlassen; Vgl. JÖRN 2000, S. 266, S. 300.
184 Vgl. Ebd., S. 255.
185 Vgl. Ebd.
186 Vgl. Ebd., S. 301.
187 Vgl. ENGEL 1913, S. 508.
- Arbeit zitieren
- Marcus Kaiser (Autor:in), 2009, Organisation und Alltag im Hansekontor zu London , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/175998
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