Regulierung von Ratingagenturen. Eine ökonomische Analyse


Master's Thesis, 2011

114 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

I Abkürzungsverzeichnis

II Abbildungsverzeichnis

III Tabellenverzeichnis

1 Bedeutung von Ratingagenturen für den Finanzmarkt

2 Begriffsklärung
2.1 Rating, Bonität und Ratingagentur
2.2 Formen und Ausprägungen des Ratings
2.3 Ratingprozess

3 Aktuelle Regulierung von Ratingagenturen innerhalb der EU
3.1 ErsteRegulierungsansätze
3.1.1 IOSCO-Grundsätze 2004
3.1.2 Konsequenzen von Basel II für die Regulierung von Ratingagenturen
3.1.3 Stand der Regulierung von Ratingagenturen: Dezember 2005
3.2 IOSCO-Grundsätze2008
3.3 EU-V erordnung Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
3.4 EU-Verordnung Nr. 513/2011 zur Änderung der EU-Verordnung Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
3.4.1 Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderungen der EU-Verordnung Nr. 1060/2009
3.4.2 Standpunkt des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates zur Änderung der EU-Verordnung Nr. 1060/2009
3.5 Gegenwärtiges Konsultationsverfahren

4 Ratingagenturen im Spannungsfeld der Prinzipal-Agenten-Theorie
4.1 Die Prinzipal-Agenten-Theorie als Teilbereich der Institutionenökonomik
4.2 Begriffsklärungen der Prinzipal-Agenten-Theorie
4.3 Informationsasymmetrien zwischen Prinzipal und Agent
4.4 Lösungsansätze von Agency-Problemen, Agency-Kosten und Prinzipal-Agenten-Modelle
4.5 Die Ratingagentur im Modell der Prinzipal-Agenten-Beziehung
4.5.1 Modellstufe 1
4.5.2 Modellstufe 2
4.5.3 Modellstufe 3
4.6 Resümee des Modells

5 Analyse aktueller Regulierungen von Ratingagenturen in der EU unter Verwendung erstellter Modellkriterien
5.1 Untersuchung der IOSCO-Grundsätze
5.1.1 Analyse der IOSCO-Grundsätze auf enthaltene Modellkriterien
5.1.2 Kontribution der IOSCO-Grundsätze zur geförderten Regulierung von Ratingagenturen
5.2 Untersuchung der ratingrelevanten Beschlüsse von Basel II
5.2.1 Analyse der ratingrelevanten Beschlüsse von Basel II auf enthaltene Modellkriterien
5.2.2 Kontribution der ratingrelevanten Beschlüsse von Basel II zur geforderten Regulierung von Ratingagenturen
5.3 Untersuchung der EU-Verordnung 1060/2009
5.3.1 Analyse der EU-Verordnung 1060/2009 auf enthaltene Modellkriterien
5.3.2 Kontribution der EU-Verordnung 1060/2009 zur geforderten Regulierung von Ratingagenturen
5.4 Untersuchung der EU-Verordnung Nr. 513/2011
5.4.1 Analyse der EU-Verordnung Nr. 513/2011 auf enthaltene Modellkriterien
5.4.2 Kontribution der EU-Verordnung 513/2011 zur geforderten Regulierung von Ratingagenturen
5.5 Untersuchung des gegenwärtigen Konsultationsverfahrens
5.5.1 Analyse des gegenwärtigen Konsultationsverfahrens auf enthaltene Modellkriterien
5.5.2 Kontribution des gegenwärtigen Konsultationsverfahrens zur geforderten Regulierung von Ratingagenturen

6 Analyse der Regulierung von Ratingagenturen in den USA unter Verwendung erstellter Modellkriterien
6.1 Status quo der Regulierung von Ratingagenturen in den USA
6.2 Analyse der Regulierung von Ratingagenturen in den USA auf enthaltene Modellkriterien
6.3 Kontribution der Regulierung von Ratingagenturen in den USA zur geforderten Regulierung von Ratingagenturen

7 Vergleich der Regulierungen von Ratingagenturen in der EU und den USA

8 Ansichten des Verfassers zur Regulierung von Ratingagenturen

9 Thesenartige Zusammenfassung

IV Literaturverzeichnis

V Internetquellen

I Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

II Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:Ablauf des Ratingprozesses

Abbildung 2: Zeitablauf einer Prinzipal-Agenten-Beziehung.

Abbilding 3:Prinzipal-Agent-Beziehung zwischen Investor und Emittent.

Abbildung 4: Prinzipal-Agenten-Beziehung zwischen Ratingagentur, Investor und Emittent.

III Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Ratingnotationen führent er Ratingagenturen.

Tabelle 2: Zielsetzung, Objekte und Bezeichnungen des Ratings.

Tabelle 3: Vergleich von Symbolen für lang- und kurzfristige Ratings.

Tabelle 4: Informationsasymmetrien und korrespondierende Agency-Probleme.

1 Bedeutung von Ratingagenturen für den Finanzmarkt

Ratingagenturen sind ein fester Bestandteil internationaler Finanzmärkte. Globalisierung, das Vertrauen anderer Marktteilnehmer sowie aufsichtsrechtliche Anforderungen sind Ursachen des beträchtlichen Einflusses.[1] Sobald eine der führenden Ratingagenturen eine Wertung abgibt, reagieren weltweit die Finanzmärkte.[2]

Umso erschütternder ist das Untersuchungsergebnis des US-Kongresses zu den Ursachen der Finanzmarktkrise: „Diese Krise hätte nicht geschehen können ohne Ratingagenturen.“[3] Laut US-Kongress bewerteten Moody’s und Standard & Poor’s verbriefte Unternehmens- und Wohnungsbaukredite mit AAA-Ratings, welche somit scheinbar sichere Investments darstellten. Im Juli 2007 erfolgte eine massive Abwertung eben dieser Produkte, welche der Untersuchungsausschuss als Hauptauslöser der Finanzmarktkrise identifiziert hat.[4]

Erste international bedeutende Regulierungsansätze für Ratingagenturen erfolgten im Jahr 2004.[5] Seit 2006 kann ein deutlicher Anstieg supranationaler Regelungen der Geschäftsaktivität von Ratingagenturen beobachtet werden.

Auf Grund der zeitlich begrenzten Existenz und der häufigen Modifizierungen der Regulierung kann der Nutzen neu geschaffener Gesetze empirisch nicht belegt werden. Angesichts dieses Forschungsdefizits wird in der vorliegenden Arbeit ein Agency-Modell zur Eignung der Regulierung von Ratingagenturen entwickelt. Aus dem Modell werden Kriterien abgeleitet, welche eine Analyse der Zweckmäßigkeit der geschaffenen Gesetze ermöglichen.

Im Mittelpunkt der Abhandlung steht die Analyse der Regulierung von Ratingagenturen innerhalb der EU. Genauer untersucht werden Verordnungen und Diskussionsvorschläge der letzten drei Jahre. Ebenfalls überprüft wird die für Ratingagenturen relevante Gesetzeslage in den USA. Nationale Regulierungsansätze werden aus Gründen ihrer beschränkten Bedeutung nicht betrachtet.

Die Analyse erfolgt lediglich mittels der erstellten Modellkriterien. Andere Untersuchungsformen der Regulierung von Ratingagenturen wurden von zahlreichen Autoren bereits angewandt.[6] Auf eine Darstellung spezifischer Probleme des Ratings wurde zu Gunsten einer holistischen Betrachtung verzichtet.[7]

Das zweite Kapitel diskutiert und definiert Grundbegriffe des Ratings. Im Kapitel drei sind die untersuchten Gesetzestexte komprimiert dargestellt. Gegenstand des vierten Kapitels sind die Prinzipal-Agenten-Theorie und das erstellte Agency- Modell. Kapitel fünf, sechs und sieben beinhalten die Synthese vorheriger Abschnitte; in diesen wird die Regulierung von Ratingagenturen mittels abgeleiteter Modellkriterien untersucht und anschließend verglichen. Ansichten und Vorschläge des Verfassers zur gewünschten Ausprägung der Regulierung werden in Kapitel acht geschildert.

Diese Abhandlung beinhaltet die Gesetzgebung bis zum 10. Juni 2011.

2 Begriffsklärung

Um eine Analyse der Regulierung von Ratingagenturen erstellen zu können, werden nachfolgend wesentliche Begriffe des Ratings diskutiert und definiert.

2.1 Rating, Bonität und Ratingagentur

Das Wort Rating stammt aus dem englischen Verb „to rate“.[8] Übersetzt bedeutet es etwas oder jemanden abschätzen, beurteilen, auslegen oder bemessen.[9] Der Begriff des Ratings wird im Bankenwesen und in den Sozialwissenschaften verwendet.[10]

Innerhalb der Sozialwissenschaften steht der Begriff für ein Verfahren, bei dem Beurteiler bestimmte Situationen beobachten. Diese werden innerhalb vorgegebener Kategorien eingeschätzt, wobei häufig eine Rangordnung angestrebt wird.[11] Im weiteren Verlauf der Arbeit wird auf die sozialwissenschaftliche Definition des Ratings nicht eingegangen; das Untersuchungsobjekt wird aus der wirtschaftlichen Perspektive untersucht.

Im Bereich des Bankenwesens definiert der Brockhaus das Rating als eine „[...] in standardisierter Kurzform ausgedrückte Beurteilung des Ausfallrisikos oder der Wahrscheinlichkeit eines termingerechten und vollständigen Schuldendienstes bei festverzinslichen Wertpapieren durch eine Ratingagentur“. Im weiteren Sinne der Definition werden laut Brockhaus nicht nur festverzinsliche Wertpapiergeschäfte, sondern auch Unternehmen, Banken und Länder bewertet.[12] Eine sinngemäße Definition beinhaltet das Gabler Wirtschaftslexikon, fügt dieser indes zusätzlich noch den Begriff der Bonität hinzu: Das Rating ist eine übliche standardisierte Kennziffer zur Beurteilung und Einstufung der Bonität.[13] Definitionen der Fachliteratur auf dem Gebiet des Ratings entsprechen den bereits aufgeführten Erläuterungen.[14] Weitere inhaltliche Ausführungen sind daher nicht notwendig. Ferner kann das Rating als Bewertungsprozess und als Output dieses Prozesses verstanden werden.

Für den weiteren Verlauf der Thesis ist mit dem Begriff Rating der Output des Bewertungsprozesses gemeint (die Ratingnote). Der Bewertungsprozess wird als Ratingprozess bezeichnet.

Bonität stammt aus dem lateinischen Substantiv „bonitas“. Übersetzt bedeutet es Vortrefflichkeit.[15] Es besteht keine einheitliche Definition des Begriffs der Bonität. Die Mehrheit der Autoren beschreibt Bonität als die Fähigkeit, aufgenommene Kredite einschließlich Zinsen vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen. [16] Laut Everling ist die Bonität nicht lediglich die Fähigkeit des Schuldners, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Weitere bedeutende Faktoren sind die rechtliche Bindung und die Willigkeit des Schuldners. Wenn sich die Definition der Bonität auf die Fähigkeit zur Schuldentilgung beschränkt, so Everling, würden Ratings Zahlungsausfälle aus Gründen fehlender Willigkeit oder unzureichender rechtlicher Bindung nicht einbeziehen: „Für denjenigen, der [...] Wertpapiere erwirbt, ist es [...] schließlich unerheblich, aus welchem Grunde ihm möglicherweise die in Aussicht gestellten Geldzahlungen nicht zufließen.“[17] Die Definition von Everling ermöglicht eine realitätsnähere Betrachtung von Ratings und wird deshalb im weiterenVerlauf der Ausarbeitung verwendet.

Ratingagenturen sind einheitlich definiert als Subjekte, welche die Bonität von Unternehmen, Schuldtiteln und Staaten ermitteln und veröffentlichen.[18] Uneinigkeit besteht lediglich in der Messbarkeit der ermittelten Bonität. Nach Füser und Gleißner kann die ermittelte Bonität quantifiziert werden. So beträgt die Ausfallwahrscheinlichkeit eines AAA-Ratings von S&P 0,01%, die Ausfallwahrscheinlichkeit eines B-Ratings hingegen 6%.[19] Laut Bietke, Henne und Reichling[20] sowie Perridon, Steiner und Rathgeber[21] sind Ratings nicht exakt messbar. Ein Rating ist demnach einem Ranking ähnlich, bei welchem lediglich eine Rangfolge gebildet wird. Durch einheitliche Notation sind beurteilte Subjekte zwar vergleichbar, die Unterschiede zwischen diesen jedoch nicht metrisch messbar.[22]

„Eine exakte Quantifizierung des Risikos erfolgt nicht. Vielmehr beschränkt sich das Ratingurteil auf einen Vergleich, ob einzelne Finanztitel riskanter oder weniger riskant sind als andere Finanztitel.“[23] Ein weiteres Argument gegen die Quantifizierbarkeit der Bonität ist gemäß Gleißner und Füser deren empirische Ermittlung. Diese wird aus den tatsächlich eingetretenen Ausfallen pro Ratingobjektkategorie und Jahr errechnet. Eine Kontinuität der Ergebnisse ist auf Grund des variierenden Betrachtungszeitraums nicht gegeben.[24]

Das Ergebnis der Bonitätsanalyse, das Rating, wird einer Ratingkategorie zugeordnet und mittels Buchstaben- oder Zahlenkombination ausgedrückt. Tabelle 1 veranschaulicht Ratings und die Ratingkategorien führender Anbieter langfristiger Ratings.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Ratingnotationen führent er Ratingagenturen.

Quelle: BIETKE, HENNE, REICHLING (2007): 68.

Abschließend ist die Definition der Begriffe Wertpapier, Finanzinstrument und strukturiertes Finanzinstrument notwendig.

- Wertpapiere sind definiert als verbriefte Vermögensrechte.[25] Nach dem Kreditwarengesetz formen Wertpapiere zusammen mit Geldmarktinstrumenten, Devisen oder Rechnungseinheiten die Gruppe der Finanzinstrumente.[26]

Strukturierte Finanzinstrumente bestehen aus einem Pool von Forderungen. Das Kreditrisiko wird in Tranchen unterteilt. Zahlungen hängen von der Erfüllung der im Pool enthaltenen Forderungen ab. Die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung potentieller Verluste.[27]

2.2 Formen und Ausprägungen des Ratings

Bevor auf unterschiedliche Formen des Ratings eingegangen wird, ist dieses noch von dem Begriff des Scorings abzugrenzen. Beides sind standardisierte Verfahren zur Beurteilung der Bonität eines Schuldners. Das Scoring beurteilt die Bonität natürlicher Personen, wohingegen das Rating auf nicht natürliche Personen bezogen ist.[28]

In Abhängigkeit von der Ratingnutzung wird zwischen internem und externem Rating unterschieden. Wenn ein Unternehmen oder eine Institution ein Rating nutzt, welches von Dritten erstellt und zumeist veröffentlicht wurde, handelt es sich um ein externes Rating. Ein internes Rating wird durch das verfassende Unternehmen selbst genutzt und in der Regel nicht veröffentlicht.[29] Beide Ratingformen bewerten die wirtschaftliche Fähigkeit, die rechtliche Bindung und die Willigkeit eines Schuldners, bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten nachzukommen. Externe Ratings werden von Ratingagenturen, interne Ratings von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, institutionellen Anlegern und anderen Finanzmarktteilnehmern erstellt.[30]

Nach dem zu beurteilendem Ratingobjekt unterscheiden die meisten Autoren auf dem Gebiet des Ratings zwischen Emissions- und Emittentenratings.[31] Das Emissionsrating bildet die Bonität eines Finanztitels ab, z. B. das Rating einer Unternehmensanleihe. Ein Emittentenrating stellt hingegen die Bonität des Schuldners dar.[32] Häufig beurteilt ein Emittentenrating nicht das gesamte Unternehmen, sondern beschränkt sich auf rechtlich selbstständige Einheiten des Unternehmens.[33] Eine differenziertere Unterteilung nach Ratingobjekten veranschaulicht Wieben. Der Autor unterscheidet zusätzlich die Bonität von Eigenkapitaltiteln, Staaten, Fonds, Banken undVersicherungen (vgl. Tabelle 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Zielsetzung, Objekte und Bezeichnungen des Ratings.

Quelle: WIEBEN (2003): 7.

Weiter kann unterschieden werden, ob ein Rating von einem Emittenten in Auftrag gegeben wurde (beauftragtes Rating, englisch „solicited Rating“) oder ob es sich um ein unverlangt erstelltes Rating handelt (unbeauftragtes Rating, englisch „unsolicited Rating“). Im Fall eines beauftragten Ratings stellt der Emittent benötigte Informationen zur Verfügung und entlohnt die Ratingagentur nach der Auftragsdurchführung. Ein nicht beauftragtes Rating ist für den Emittenten kostenlos. Der Emittent ist in den Prozess der Ratingerstellung nicht eingebunden. Somit wird das Rating nur anhand öffentlich verfügbarer Informationen erstellt.[34]

Ebenfalls wesentlich ist der betrachtete Zeithorizont eines Ratings. Demnach sind kurz- und langfristige Ratings zu unterscheiden. Kurzfristige Ratings (englisch „Short-term Ratings“) sind Ratings mit einem Prognosezeitraum von bis zu einem Jahr. Wenn der Prognosezeitraum mehr als ein Jahr beträgt, handelt es sich um langfristige Ratings (englisch „Longterm Ratings“).[35] Im Gegensatz zur Tabelle 1, in welcher Symbole und deren Definition von langfristigen Ratings abgebildet sind, veranschaulicht Tabelle 3 auch Symbole von kurzfristigen Ratings. Laut Standard & Poor’s[36] besteht eine (enge) Verbindung zwischen lang- und kurzfristigen Ratings. Dies bestätigt auch Irgl und unterstellt zudem eine Ableitung kurzfristiger Ratings von deren langfristigem Gegenstück.[37]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Vergleich von Symbolen für lang- und kurzfristige Ratings.

Quelle: In Anlehnung an: MOODY’S, (2007) I., II. www.dp-dhl.com; Dietel (2010). www.inriver.bwl.unimuenchen.de (2010). FITCH (2011) www.fitchratings.com.

Die Aussagegehalte marktführender Ratingagenturen zu Emissions- und Emittentenratings sind uneinheitlich. Das Rating von S&P gibt ausschließlich die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls wieder.[38] Ein Rating von Moody’s ist eine Funktion aus der Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls und der erwarteten Schadenshöhe.[39] Das Rating von Fitch wiederum drückt die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls sowie die erwartete Regenerationsdauer nach eingetretenem Zahlungsausfall aus.[40] Die aufgeführten Definitionen sind jedoch nicht einheitlich und können abhängig von der Ratingobjektkategorie differieren.

2.3 Ratingprozess

Abbildung 1 stellt die Phasen des Ratingprozesses (auch als Ratingverfahren oder Ratingsystem bezeichnet) dar. Im Ratingprozess werden Ratingmethoden benutzt, um alle relevanten Informationen zu aggregieren und das Ergebnis in einer Ratingskala auszudrücken.[41]

Arbeitsabläufe des Ratingprozesses sind essentielle Bestandteile der Geschäftstätigkeit und somit wichtiges Unternehmensgeheimnis einer Ratingagentur. Aus diesem Grund ist der allgemeine Ablauf des Ratingprozesses bekannt, dessen konkrete Gestaltung wird von Ratingagenturen indes nicht veröffentlicht. Im Hinblick auf den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit ist eine generelle Beschreibung des Ratingverfahrensjedoch ausreichend.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1:Ablauf des Ratingprozesses

Quelle: Eigene Darstellung.

Zu Begin des beauftragten externen Ratingverfahrens wählt der Emittent eine Ratingagentur für die Bewertung aus. Im ersten Schritt werden Auftragsbedingungen zwischen Ratingagentur und Unternehmen festgelegt. Anschließend findet ein Gespräch zwischen dem Analyseteam der Ratingagentur und dem Management des Unternehmens statt. Darauffolgend erhalten Ratinganalysten Einsicht in die Buchführung und andere für das Rating relevante Dokumente und Informationen des Unternehmens.[42]

Im Ratingprozess hat sich das Top-down-Prinzip durchgesetzt: Zunächst wird eine Länderanalyse durchgeführt, anschließend eine Branchenanalyse und als letzter Schritt die Unternehmensanalyse.[43]

Innerhalb der Länderanalyse wird der Staat beurteilt, in welchem das Unternehmen ansässig ist und/oder seine Geschäftstätigkeit ausübt. Gesamtökonomische, rechtliche und soziale Parameter werden mit einberechnet.

Im nächsten Schritt wird eine Branchenanalyse erstellt. Aspekte wie Zukunftsperspektiven, die Konkurrenzsituation und die Konjunkturabhängigkeit eines Wirtschaftssektors fließen in die Analyse mit ein.[44] Aus Kapazitätsgründen greifen Ratingagenturen mit begrenzten Ressourcen oft auf externe Länder- und Branchenratings zurück. Diese werden von spezialisierten Anbietern erstellt und an Ratingagenturen veräußert.[45]

Die Analyse des Unternehmens bildet das Kernstück des Ratingverfahrens. Sowohl qualitative als auch quantitative Daten werden für die Bonitätsanalyse verarbeitet. Zu den qualitativen Daten gehören die Qualität des Managements, die Unternehmensstrategie, das Geschäftsrisiko, verwendete Technologien, das Marketing und der Wertschöpfungsprozess.[46] Die quantitative Analyse untersucht Jahresabschlüsse des Unternehmens (in der Regel werden Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre mit einbezogen), dessen Geschäftsberichte und Planungsrechnungen.[47]

Gesammelte Daten aus den Analyseschritten zwei, drei und vier werden der Bedeutung nach gewichtet und mit Hilfe einer Ratingmethode zu einer Gesamtnote komprimiert. In der Theorie existieren zahlreiche Methoden, um ein Rating zu ermitteln.[48]

Eine einheitliche Ratingmethode für alle Ratingobjektkategorien wird nicht genutzt. Stattdessen wandeln Ratingagenturen theoretische Modelle für die Bedürfnisse der jeweiligen Ratingobjektkategorie ab. Ebenfalls gängig ist eine Mischung mehrerer theoretischer Methoden.[49]

Zuletzt findet ein erneutes Managementgespräch statt. In diesem hat der Vorstand die Möglichkeit, mit zusätzlichen Informationen Einfluss auf das Rating zu nehmen.[50] Nachfolgend entscheidet das Management über eine Veröffentlichung des Ratings. Der Ratingprozess ist mit Vergabe des Ratings abgeschlossen. Unternehmensratings zu öffentlichen Emissionen werden im Regelfall von Ratingagenturen ein Jahr lang überwacht.[51] Während des Überwachungszeitraums werden Ratings bei Bedarf angepasst. Wünscht der Emittent nach Ablauf des Jahres ein erneutes Rating, erfolgt ein neues Ratingverfahren.

3 Aktuelle Regulierung von Ratingagenturen innerhalb der EU

Nachfolgend ist die Regulierung von Ratingagenturen komprimiert und chronologisch abgebildet. Die Darstellung der Regulierung beschränkt sich auf den Raum der EU, auch wenn nicht alle Regelungen (IOSCO-Vorschriften) von EU- Institutionen erlassen wurden.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist das Jahr 2004. Erste Regelungen der Tätigkeit von Ratingagenturen fanden bereits vor 2004 statt. Deutsche Ansätze waren z. B. die Initiativen des BdRA (Bundesverband der Ratinganalysten und Ratingadvisor) im Jahr 1999[52] und des DVFA (Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management) im Jahr 2001.[53] Diese unverbindlichen Standards hatten jedoch nur eine begrenzte Wirkung. Für international tätige Ratingagenturen bestand kein Anreiz, deutsche Standards oder Standards ausländischer Institutionen zu übernehmen.[54] Deshalb werden nationale Regelungen von Ratingagenturen im Folgenden nicht behandelt.

3.1 ErsteRegulierungsansätze

3.1.1 IOSCO-Grundsätze 2004

Die International Organization of Securities Commissions (IOSCO) ist eine Organisation, welche im Jahr 1983 als Zusammenschluss von elf wertpapierregulierenden Institutionen Nord- und Südamerikas gegründet wurde. Heute ist die IOSCO als Standard setzende Organisation für den Wertpapierhandel weltweit anerkannt. Die Zielsetzung der Organisation kann in drei Aufgabenfelder unterteilt werden:

- Investorenschutz
- Fairness, Effizienz und Transparenz der Märkte gewährleisten
- Das systematische Risiko verringern[55]

Als Reaktion auf vorangegangene Krisen weltweiten Ausmaßes hat das technische Komitee der IOSCO im September 2003 eine Empfehlung mit allgemeinen Prinzipien für Ratingagenturen verabschiedet. Diese Prinzipien wurden nach ausführlichen Dialogen mit Regulierungsbehörden, Ratingagenturen und anderen bedeutenden Marktteilnehmern im Dezember 2004 unter dem Namen Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies konkretisiert (IOSCO- Grundsätze).[56] Die IOSCO-Grundsätze sind in vier Themenfelder gegliedert:

- Qualität und Integrität des Ratingprozesses
- Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten
- Die Verantwortung von Ratingagenturen gegenüber Investoren und Emittenten
- Veröffentlichung eigener Verhaltenskodizes und Kommunikation mit Marktteilnehmern[57]

Qualität und Integrität des Ratingprozesses

A. Qualität des Ratingprozesses[58]

Ratingagenturen sollten schriftliche Verfahren erarbeiten und umsetzen, welche eine gründliche Analyse aller verfügbaren Information sowie das Nutzen der publizierten Ratingmethoden erfordern. Das Ratingverfahren soll ein strenger und systematischer Prozess sein. Wenn möglich, sollten Ratings mittels historischer Erfahrungswerte objektiv validiert werden können. Das Rating soll durch Arbeitsgruppen erzeugt werden, deren Wissensstand und Erfahrung ausreichend sind. Die Arbeitsgruppen sollten konsistent sein und die Beeinflussung von Dritten vermeiden. Für das Erstellen eines Ratings müssen ausreichende Ressourcen verwendet werden.

B. Überwachung und Aktualisierung[59]

Vergebene Ratings sollen regelmäßig überwacht und aktualisiert werden. Bei Bedarf sollte ein Rating kurzfristig aktualisiert werden. Eine Einstellung der Ratingüberwachung durch die Agentur sollte bei weiterer Publikation des Ratings kenntlich gemacht werden.

C. Integrität des Ratingprozesses[60]

Eine Ratingagentur und ihre Mitarbeiter sollten fair und ehrlich im Umgang mit Investoren, Emittenten und der Öffentlichkeit handeln. Die Position eines Compliance Officers soll eingerichtet werden, welcher die Einhaltung der Unternehmensgrundsätze überwacht. Der Compliance Officer soll unabhängig von den Aktivitäten der Ratingagentur vergütet werden. Ein illegales oder ethisch unkorrektes Verhalten sollte dem Compliance Officer berichtet werden und zu entsprechenden Maßnahmen führen.

Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

A. Allgemein[61]

Ratings sollen unabhängig von ökonomischen, politischen oder anderweitigen Interessen anderer Personen, Unternehmen oder Institutionen vergeben werden. Gegenwärtige oder potentielle Geschäftsbeziehungen sollten ein Rating nicht beeinflussen. Der Ratinggeschäftsbereich sollte von anderen Geschäftsfeldern rechtlich und betrieblich getrennt werden. Interessenkonflikte in angrenzenden Geschäftsfeldern sollen durch geeignete Maßnahmen minimiert werden.

B. Verfahren und Methoden[62]

Schriftliche Verfahren zur Vermeidung oder Identifikation und anschließenden Beseitigung von Interessenkonflikten sollten entwickelt werden. Auftretende Interessenkonflikte sind vollständig, präzise und zeitnah zu behandeln. Allgemeine Informationen zur Vergütung von Emittenten für Ratingdienstleistungen sowie für andere Arbeitsleistungen sollten offengelegt werden.

C. Unabhängigkeit der Mitarbeiter[63]

Die Vergütung von Mitarbeitern soll unabhängig von den Einnahmen der Agentur sein, welche durch deren Tätigkeit erzielt wurden. Ratinganalysten sollten nicht in den Prozess der Vergütungsbestimmung zwischen Agentur und Emittent eingebunden werden. Von dem Bewertungsprozess sollten Mitarbeiter ausgeschlossen werden, die Finanzinstrumente des Emittenten besitzen. Ebenso sollte der Einfluss der Mitarbeiter, die eine geschäftliche oder private Beziehung mit Mitarbeitern des bewerteten Objekts unterhalten oder unterhalten haben, vermieden werden. Das Ersuchen um finanzielle oder nichtfinanzielle Geschenke sollte ebenso wie deren Annahme untersagt werden.

Die Verantwortung von Ratingagenturen gegenüber Investoren und Emittenten

A. Transparenz und Aktualität von Ratings[64]

Außer privaten Ratings sollen alle Ratings sowie deren Aussetzen frühzeitig und gebührenfrei publiziert werden. Des Weiteren sollten ausreichende Informationen über verwendete Ratingmethoden sowie deren Änderungen, das Datum der letzten Ratingaktualisierung, die Bedeutung von Ratingsymbolen sowie auch ratingrelevante Annahmen und Schlussfolgerungen veröffentlicht werden. Um die Qualität von Ratings beurteilen zu können, sollten historische Ausfallraten verwendeter Ratingobjektkategorien publiziert werden. Jedes Rating sollte Aufschluss über die (Nicht)partizipation des Emittenten an der Ratingerstellung geben.

B. Behandlung vertraulicher Informationen[65]

Vertrauliche Emittenteninformationen sollten in angemessener Weise und nur für Zwecke der Ratingerstellung benutzt werden. Mitarbeiter einer Ratingagentur sollten keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben. Ferner sollten sich Mitarbeiter mit der unternehmensinternen Wertpapierhandelspolitik vertraut machen, diese befolgen und ihre Kenntnisse regelmäßig überprüfen lassen.

Veröffentlichung eigener Verhaltenskodizes und Kommunikation mit Marktteilnehmern

Ratingagenturen sollen anhand der zuvor geschilderten Vorschriften eigene Verhaltenskodizes entwickeln und regelmäßig publizieren. Ein Abweichen des selbst erstellten Verhaltenskodex von den IOSCO-Grundsätzen soll ausreichend begründet werden (,,Comply-or-explain“-Ansatz). Zur Klärung von Fragen oder Beschwerden zwischen Ratingagentur und anderen Marktteilnehmern sollte eine Kommunikationsmöglichkeit geschaffen werden. Relevante Informationen sollen anschließend an zuständige Organisationseinheiten innerhalb der Agentur weitergegeben werden.

Die Ausgestaltung der IOSCO-Grundsätze ist weder starr noch formelhaft. Ratingagenturen sollten einen Gestaltungsfreiraum erhalten, innerhalb dessen eigene Verhaltenskodizes zu erstellen sind. Die Notwendigkeit allgemein gehaltener Vorschriften begründete die IOSCO durch unterschiedliche rechtliche und kulturelle Marktumfelder, in welchen Ratingagenturen Geschäftsaktivitäten ausüben. Zu der Zeit waren nach Auffassung der IOSCO keine weiteren Regulierungen notwendig.[66]

3.1.2 Konsequenzen von Basel II für die Regulierung von Ratingagenturen

Basel II ist ein internationaler Rahmenvertrag. Das Ziel von Basel II ist die Stärkung der Sicherheit und Solidität des Finanzsystems. Nach Basel II müssen Banken ihre Eigenkapitalanforderungen stärker als bis dato von dem eingegangenem Risiko bei Kreditvergabe abhängig machen.[67]

Basel II gestattet Banken ab Januar 2006[68], externe Ratings zu verwenden, um die Höhe des einzubehaltenden Eigenkapitals zu bestimmen.[69] Zu diesem Zweck dürfen nur Ratings benutzt werden, die von einer zertifizierten Ratingagentur erstellt wurden. Bankenaufsichtsinstanzen im jeweiligen Staat sind für die Erteilung der Zertifizierung zuständig.[70] Agenturen müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen, um den Status einer External Credit Assessment Institution (ECAI) zu erhalten.[71] Umgekehrt benötigt eine Ratingagentur keine ECAI- Zertifizierung, wenn das Rating nicht für die Ermittlung der Mindestkapitalanforderungen für Kreditrisiken von Banken benutzt wird.

Laut Basel II muss jede Ratingagentur nachfolgende Kriterien erfüllen, um den Status einer ECAI zu erhalten.[72]

Objektivität[73]

Bonitätsbeurteilungsmethoden müssen streng und systematisch sein und einem Validierungsverfahren unterliegen, das auf historischen Erfahrungswerten beruht. Zudem müssen Ratings fortwährend aktualisiert und auf Veränderungen der finanziellen Situation überprüft werden. Vor einer Anerkennung als ECAI muss ein Beurteilungsverfahren einschließlich eines strengen Backtestings für mindestens ein, besserjedoch für drei Jahre angewandt werden.

Unabhängigkeit[74]

Eine Ratingagentur sollte unabhängig sein und keinerlei politischem oder wirtschaftlichem Druck unterliegen, welcher die Vergabe des Ratings beeinflussen könnte. Der Beurteilungsprozess sollte soweit als möglich frei von Beschränkungen sein, welche einen Interessenkonflikt angesichts der Zusammensetzung von Geschäftsleitung oder Aktionärsstruktur hervorrufen könnten.

Internationaler Zugang / Transparenz[75]

Ratings sollten inländischen und ausländischen Institutionen unter gleichen Bedingungen zugänglich sein. Zudem sollte eine generelle Beschreibung der verwendeten Ratingmethoden öffentlich publiziert werden.

Veröffentlichung[76]

Eine Ratingagentur sollte folgende Informationen veröffentlichen:

- Beurteilungsmethoden, einschließlich der Definition eines Ausfalls (default)
- Zeitpunkt der Veröffentlichung des Ratings
- Definitionjeder Ratingstufe
- Beobachtete Ausfallraten injeder Ratingobjektkategorie
- Wanderungsbewegungen und -wahrscheinlichkeiten zwischen den Ratingklassen[77]

Ressourcen[78]

Ressourcen einer Ratingagentur sollen für eine qualitativ hochwertige Bonitätsbeurteilung ausreichend sein. Mitarbeiter einer Ratingagentur sollen ständigen und engen Kontakt mit leitenden und operativen Ebenen des beurteilten Unternehmens halten, um aussagekräftige Bonitätsbeurteilungen zu gewährleisten. Der Ratingprozess sollte aus qualitativen und quantitativen Ansätzen bestehen.

Glaubwürdigkeit[79]

Die zuvor dargestellten Anforderungen an eine Ratingagentur erzeugen deren Glaubwürdigkeit. Das Verwenden der Ratings einer Ratingagentur von unabhängigen Parteien (Investoren, Versicherern, Handelspartner) ist ein zusätzlicher Hinweis auf Glaubwürdigkeit. Interne Verfahren, die einen Missbrauch vertraulicher Informationen verhindern, tragen ebenso zur Generierung von Glaubwürdigkeit bei.

Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG überführten die Beschlüsse von Basel II in legislative Vorschriften der EU. In der Bundesrepublik Deutschland wurden die EU-Richtlinien innerhalb des Kreditwesengesetzes und der Solvabilitätsverordnung berücksichtigt.[80]

3.1.3 Stand der Regulierung von Ratingagenturen: Dezember 2005

Im Januar 2004 hat das Committee on Economic and Monetary Affairs (CEMA) einen Bericht ausgearbeitet, in welchem folgende die Ratingagenturen betreffenden Problemfelder identifiziert wurden:

- Oligopolistische Ausrichtung der Ratingindustrie
- Ein nicht eindeutiger Aussagengehalt von Ratings
- Die Verwendung von Ratings durch den Gesetzgeber
- Potentielle Interessenkonflikte im Geschäftsmodell von Ratingagenturen[81]

Die Ergebnisse des Berichts wurden an die Europäische Kommission (EK) weitergeleitet. Daraufhin beauftragte die EK das Committee of European Securities Regulators (CESR) mit der Untersuchung der Befunde. Ziel war es zu verifizieren, ob die identifizierten Problemfelder tatsächlich bestehen und eine Regulierung von Ratingagenturen aufEU-Ebene somit notwendig ist.[82]

Als optimale Vorgehensweise empfahl das CESR einen „Wait-and-see“-Ansatz. Legislative Regelungen für Ratingagenturen auf EU-Ebene seien demnach nicht notwendig. Selbstregulierung durch einen Code of Conduct [83] in Verbindung mit anderen, bereits bestehenden Rechtsvorschriften [84] wurden als ausreichend erachtet. Wenn gegenwärtige Gestaltungsmöglichkeiten unzureichend sein sollten, so das CESR, könnten weitere Regulierungsmaßnahmen ergriffen werden.[85] Die EK befolgte durch ihre Stellungnahme zum 9. Januar 2006 die Empfehlung des CESR:

„Im Einvernehmen mit der Stellungnahme des [...] CESR vom März 2005 wird die Kommission keine neuen legislativen Vorschläge zu den KreditRatingagenturen vorlegen. Sie vertraut darauf, dass die bestehenden Finanzdienstleistungsrichtlinien, die auf die Kredit-Ratingagenturen anwendbar sind, zusammen mit der Selbstregulierung durch [...] IOSCO eine ausreichende Antwort auf die meisten vom Europäischen Parlament (EP) aufgeworfenen Fragen und Besorgnisse geben wird.“[86]

3.2 IOSCO-Grundsätze2008

Im Mai 2008 veröffentlichte die IOSCO die revidierte Form der Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies. Anlass der Neuregulierung waren Vorschläge mehrerer Behörden und Ratingagenturen.[87] Die vorherigen Regelungen wurden weiter ausgeführt und konkretisiert. Ebenso wie die Prinzipien aus dem Jahr 2004 ist auch die revidierte Fassung unverbindlich und allgemein gehalten. Eine Anpassung an unterschiedliche wirtschaftliche und rechtliche Gegebenheiten soll erleichtert werden. Ratingagenturen sind aufgefordert die neue Version der Grundsätze in ihre Verhaltenskodizes aufzunehmen, zu befolgen und bei Bedarf durch weitere Bestimmungen zu erweitern.[88]

Nachfolgend werden wesentliche Abweichungen und Erweiterungen der IOSCO- Grundsätze aus dem Jahr 2004 behandelt:

Qualität und Integrität des Ratingprozesses

A. Qualität des Ratingprozesses[89]

Auf die möglicherweise beschränkte Aussagekraft eines Ratings, hervorgerufen durch mangelnde historische Daten (z. B. ein innovatives Finanzinstrument), sollte eine Ratingagentur ausreichend hinweisen. Wenn innovative strukturierte Finanzinstrumente bewertet werden, sollte die Realisierbarkeit des Ratings im Voraus geprüft werden. Können Risikomerkmale eines strukturierten Finanzinstruments wesentlich fluktuieren, ist die Komplexität des strukturierten Finanzinstruments zu hoch oder sind lediglich unzureichende historische Daten verfügbar, sollte die Agentur kein Rating eines solchen Produkts veröffentlichen.

B. Überwachung und Aktualisierung[90]

Eine strenge und periodische Überprüfung der verwendeten Ratingmethoden sollte eingeführt werden. Die Überwachung und Aktualisierung des Ratings sollen durch ausreichend qualifizierte Ratinganalysten durchgeführt werden.

C. Integrität des Ratingprozesses[91]

Um die Integrität des Ratingprozesses zu wahren, sollten Mitarbeiter der Ratingagentur keine Vorschläge zur Ausgestaltung strukturierter Finanzinstrumente äußern.

Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

B. Verfahren und Methoden[92]

Wenn mehr als 10% der Einnahmen einer Ratingagentur durch einen Emittenten, Investor, Arrangeur oder Klienten erzeugt wurden, sollte eine Ratingagentur auf diesen Umstand gesondert hinweisen. Die Ratingagenturindustrie sollte Emittenten strukturierter Finanzpapiere auffordern, Detailangaben angebotener Produkte zu veröffentlichen.

C. Unabhängigkeit der Mitarbeiter[93]

Die Vergütungsstrukturen von Mitarbeitern sollten regelmäßig überprüft werden. Zu beachten ist, ob bestehende Vergütungsstrukturen den Ratingprozess nicht beeinflussen können. Die Tätigkeit eines Ratinganalysten, welcher das Angestelltenverhältnis zu Gunsten eines Auftraggebers gewechselt hat, sollte untersucht werden.

Die Verantwortung von Ratingagenturen gegenüber Investoren und Emittenten

A. Transparenz und Aktualität von Ratings[94]

Jedes Rating sollte auf die verwendete Ratingmethode zurückzuführen sein. Ratings strukturierter Finanzinstrumente sollten durch ausreichende Informationen (z. B. Cashflow-Analyse) begleitet und mittels differenzierter Ratingsymbole von Ratings gängiger Finanzprodukte unterschieden werden. Symbole strukturierter Finanzinstrumente sollten definiert und konsistent angewendet werden. Ratingagenturen sollten zu einem besseren Verständnis von Ratings und deren Begrenzungen bei Investoren beitragen.

3.3 EU-V erordnung Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

Im Oktober 2007 einigten sich die EU-Finanzminister (im ECOFIN-Fahrplan) auf eine Überprüfung und Behebung etwaiger Mängel der Geschäftstätigkeit von Ratingagenturen.[95] Bereits im Mai 2006 erhielt das CESR von der EK eine formelle berichterstattende Funktion, um die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze durch Ratingagenturen zu überwachen.[96] Im Januar 2007 erschien der erste Bericht des CESR. Laut diesem befolgten Ratingagenturen die IOSCO-Prinzipien nicht vollständig. Unbefriedigend waren die Umsetzungen der Prinzipien in den Bereichen unsolicited Ratings, Nebendienstleistungen und strukturierter Finanzinstrumente.[97] Der zweite Bericht des CESR erschien im Mai 2008. In diesem befürwortet das CESR eine Regulierung von Ratingagenturen aufEU-Ebene.[98]

Um eine weitere Stellungnahme wurde die Expertengruppe Europäische Wertpapiere (European Securities Markets Expert Group - ESME) gebeten. Im Juni 2008 sprach sich die ESME gegen eine EU-weite Regulierung von Ratingagenturen aus. Als Voraussetzungen ausbleibender legislativer Regelungen identifizierte die ESME das Einführen und Einhalten eines strengeren Selbstregulierungskodexes sowie das Abbauen von Markteintrittsbarrieren.[99]

Am 12.11.2008 hat die EK einen Vorschlag zur Regulierung von Ratingagenturen angenommen. [100] Nachfolgend verabschiedeten das EP (23.4.2009) und der Europäische Rat (ER) (14.7.2009) die Regulierung.[101] Am 17.11.2009 wurde die EU-Verordnung im Amtsblatt der EU publiziert. Mitgliedstaaten der EU mussten notwendige Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten umsetzen.[102]

Nachfolgend sind ausschlaggebende Artikel der EU-Verordnung 1060/2009 dargestellt.[103]

Artikel 2 (3): Eine Ratingagentur muss eine Registrierung beantragen, um als externe Ratingagentur anerkannt zu werden und öffentliche Ratings abgeben zu dürfen.

Artikel 4 (1): Kreditinstitute, Wertpapierhäuser, Lebens- und Nichtlebens- sowie Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke[104] nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, welche gemäß der EU-Verordnung 1060/2009 anerkannt sind.

Artikel 4 (3): Eine Ratingagentur darf ein Rating, welches in einem Drittland vergeben wurde, nur unter Beachtung strikter Voraussetzungen übernehmen. Diese sind unter anderem:

- (b) Die Regulierung im Drittland ist mindestens so streng wie innerhalb der EU.

- (c) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann uneingeschränkt bewerten und überwachen, ob die Ratingagentur mit Sitz im Drittland die Anforderungen nach Buchstabe b erfüllt.

Artikel 6 (1): Geschäftsaktivitäten einer Ratingagentur dürfen nicht durch bestehende oder potentielle Interessenkonflikte beeinflusst werden. Um dies sicherzustellen, muss die Ratingagentur:

- Anhang I, Abschnitt A (1): Über ein Aufsichtsorgan verfügen, welches die Unabhängigkeit der Ratingagentur gewährleistet, Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, handhabt und offengelegt.

- Anhang I, Abschnitt A (2): Mindestens ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder müssen unabhängige Mitglieder sein, deren Vergütung nicht von dem Geschäftserfolg der Ratingagentur abhängt. Aufsichtsratsmitglieder müssen über ausreichende Kenntnisse im Bereich Finanzdienstleistungen verfügen. Im Falle einer Bewertung von strukturierten Finanzinstrumenten durch die Ratingagentur müssen zumindest eines der unabhängigen Mitglieder und ein anderes Mitglied des Aufsichtsorgans über weitreichende Erfahrungen auf leitender Ebene mit Märkten für strukturierte Finanzinstrumente verfügen. Unabhängige Mitglieder überwachen unter anderem interne Qualitätskontrollen zur Vermeidung oder Beseitigung von Interessenkonflikten.

- Anhang I, Abschnitt A (5, 6): Jede Ratingagentur muss eine Compliance- Funktion einrichten. Die Compliance-Funktion hat zur Aufgabe:

- Vorkehrungen und Verfahren zu überwachen, welche die Einhaltung der EU-Verordnung 1060/2009 sicherstellen.

- Die Geschäftsleitung, Ratinganalysten und Mitarbeiter zu beraten, um die Einhaltung der Verpflichtungen einer Ratingagentur durchzusetzen.

- Anhang I, Abschnitt A (7): Die Vergütung der Compliance-Funktion darf nicht von dem Geschäftserfolg der Ratingagentur abhängig sein.

- Anhang I, Abschnitt A (7): Die Compliance-Funktion muss über ausreichende Erfahrungen und Ressourcen verfügen.

- Anhang I, Abschnitt A (8): Eine Ratingagentur verwendet Verfahren, welche die Kontinuität ihrer Ratingtätigkeit gewährleisten.

- Anhang I, Abschnitt A (9): Eine Ratingagentur schafft eine Überprüfungsstelle. Die Überprüfungsstelle kontrolliert die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit verwendeter Ratingmodelle.

- Anhang I, Abschnitt B (1): Eine Ratingagentur veröffentlicht Namen der Unternehmen, von denen sie mehr als 5% der Jahreseinnahmen erzielt hat.

- Anhang I, Abschnitt B (2): Eine Ratingagentur gibt kein Rating ab, oder teilt für den Fall eines bereits abgegebenen Ratings sofort mit, wenn es zu potentiellen oder tatsächlichen Interessenkonflikten während des Ratingprozesses gekommen ist.

- Anhang I, Abschnitt B (4): Eine Ratingagentur erbringt keine Beratungsdienstleistungen (bezogen auf die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten) für bewertete Unternehmen.

- Anhang I, Abschnitt B (4): Eine Ratingagentur darf Nebendienstleistungen (z. B. Marktprognosen, Einschätzungen der wirtschaftlichen Entwicklung oder Preisanalysen) für bewertete Unternehmen erbringen. Die Unabhängigkeit des Ratingprozesses darf durch Nebendienstleistungen nicht beeinflusst werden.

- Anhang I, Abschnitt B (5): Mitarbeiter der Ratingagentur dürfen keine Empfehlungen für die Ausgestaltung strukturierter Finanzinstrumente abgeben.

- Anhang I, Abschnitt B (7): Geschäftsaktivitäten einer Ratingagentur müssen ausreichend dokumentiert sein.[105]

Artikel 7(1): Alle Mitarbeiter der Ratingagentur, die unmittelbar an der Ratingtätigkeit mitwirken, müssen für die Erfüllung ihrer Aufgabe über ausreichende Erfahrung und Kenntnisse verfügen. Weiter müssen Mitarbeiter einer Ratingagentur laut Artikel 7 (3) folgende Anforderungen erfüllen:

- Anhang I, Abschnitt C (3): Ein Mitarbeiter einer Ratingagentur darf keine der Ratingagentur anvertraute Informationen bezüglich eines bewerteten Unternehmens ungenehmigt veröffentlichen.

- Anhang I, Abschnitt C (4): Ein Mitarbeiter einer Ratingagentur darf keine Geschenke (monetär oder nichtmonetär) von einer Person annehmen, mit der die Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis steht.

- Anhang I, Abschnitt C (5): Wenn ein Mitarbeiter einer Ratingagentur zu der Überzeugung gelangt ist, ein anderer Mitarbeiter handle illegal, muss die Compliance-Funktion darüber in Kenntnis gesetzt werden.

- Anhang I, Abschnitt C (6): Wenn ein Ratinganalyst einer Ratingagentur das Angestelltenverhältnis zu Gunsten eines bewerteten Unternehmens ändert, muss die Ratingagentur die Arbeit des Ratinganalysten bis zu zwei Jahre vor seinem Weggang überprüfen.

- Anhang I, Abschnitt C (8): Führende Ratinganalysten dürfen nicht länger als vier Jahre an Ratings für ein und dasselbe Unternehmen mitwirken. Sonstige Ratinganalysten dürfen nicht länger als fünf Jahre an Ratings für ein und dasselbe Unternehmen mitwirken.

Artikel 7 (5): Die Vergütung von Ratinganalysten darf nicht von den Einkünften der Ratingagentur abhängen.

Artikel 8 (1): Angewandte Modelle und grundlegende mathematische Annahmen einer Ratingagentur sowie deren wesentliche Änderungen müssen offengelegt werden.

Artikel 8 (2): Eine Ratingagentur muss geeignete, strenge, systematische und beständige Ratingmethoden einsetzen, um sicherzustellen, dass vergebene Ratings auf einer gründlichen Analyse aller relevanten Informationen basieren. Abgegebene Ratings müssen durch die Ratingagentur laufend, mindestens jedoch einmal im Jahr, überprüft werden. Bei einer Änderung des Ratingprozesses muss die Ratingagentur bekannt geben, welche Ratings durch die Änderung betroffen sind, sowie alle betroffenen Ratings spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Änderung überprüfen.

Artikel 10 (1): Bei Abbruch eines Ratingverfahrens muss die Begründung durch ausführliche Informationen erläutert werden.

Artikel 10 (2): Die Präsentation eines Ratings muss folgenden Vorschriften entsprechen:

- Anhang I, Abschnitt D, I (2a): Alle Quellen mit wesentlicher Bedeutung für das Rating müssen angegeben werden. Zusätzlich muss ein Hinweis erfolgen, ob das Rating dem bewerteten Unternehmen mitgeteilt wurde und infolge der Mitteilung vor seiner Publizierung geändert wurde.

- Anhang I, Abschnitt D, I (2b): Die Hauptbewertungsmethode, mit umfassender Beschreibung, muss offengelegt werden.

- Anhang I, Abschnitt D, I (2e): Eine Ratingagentur muss die Bewertung eines neu aufgelegten Finanzinstruments hinreichend kennzeichnen.

- Anhang I, Abschnitt D, I (4): Bei Veröffentlichung eines Ratings muss klar auf dessen Einschränkungen hingewiesen werden. Des Weiteren muss eine Ratingagentur kenntlich machen, ob verwendete Informationen als ausreichend angesehen und in welchem Maße diese überprüft wurden. Wenn lediglich unzureichende Informationen für die Bewertung zur Verfügung stehen oder die Risikostruktur eines Finanzinstruments zu komplex ist, verzichtet die Ratingagentur auf ein Rating.

- Anhang I, Abschnitt D, II: Ratings strukturierter Finanzinstrumente unterliegen einer erweiterten Offenlegungspflicht.[106]

Artikel 10 (3): Ratings strukturierter Finanzinstrumente sind durch zusätzliche Symbole klar von Ratings nicht strukturierter Finanzinstrumente zu unterscheiden. Artikel 10 (5): Wenn eine Ratingagentur ein unbeauftragtes Rating veröffentlicht, muss auf diese Tatsache ausreichend hingewiesen werden. Zudem muss dargelegt werden, ob die Ratingagentur Zugang zu den Büchern oder zu anderen einschlägigen internen Dokumenten des bewerteten Unternehmens hatte.

Artikel 10 (6): Namen öffentlicher Behörden dürfen nicht in dem Sinne genannt werden, als dies zu der Annahme einer Genehmigung oder Billigung des Ratings durch die betreffende Behörde führen könnte.

Artikel 11 (1): Eine Ratingagentur veröffentlicht folgende Informationen:

- Die Registrierung als anerkannte Ratingagentur in der EU

- Alle aktuellen und potentiellen Interessenkonflikte

- Ein Verzeichnis nachgefragter Nebendienstleistungen

- Allgemeine Grundsätze der Mitarbeitervergütung

- Methoden und Erläuterungen angewandter Ratingverfahren

- Grundlegende Änderungen angewandter Ratingmethoden, Verfahren oder Ressourcen

- DenVerhaltenskodex[107]

Artikel 14 (1): Eine Ratingagentur muss eine Registrierung beantragen, wenn sie einen Sitz innerhalb der EU hat.

Artikel 15 (1): Der Antrag aufRegistrierung ist an das CESR zu richten.

Artikel 15 (5): Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft den Antrag auf Vollständigkeit.

Artikel 16 (1): Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bildet ein Kollegium, welches den Registrierungsantrag prüft.

Artikel 18: Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die betroffene Ratingagentur, die Kommission und das CESR über die (Nicht)zulassung.

Artikel 20 (1): Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats widerruft die Registrierung einer Ratingagentur, wenn die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Ratingagentur in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen der EU-Verordnung 1060/2009 verstößt.

Artikel 23 (3): Um die Zulassungskriterien zu überprüfen, dürfen zuständige Behörden Unterlagen aller Art einsehen, jede relevante Person vorladen und von dieser Auskünfte verlangen sowie unangemeldete Ermittlungen vor Ort durchführen.

Artikel 24 (1): Verstößt eine registrierte Ratingagentur gegen Pflichten der EU- Verordnung 1060/2009, darf die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Maßnahmen ergreifen:
- Die Registrierung einer Ratingagentur widerrufen
- Ein vorübergehendes Verbot zur Abgabe von Ratings erlassen
- Die Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke aussetzen
- Den Verstoß öffentlich bekanntmachen
- Strafrechtlich zu verfolgende Tatbestände und Informationen an zuständige Behörden weitergeben

3.4 EU-Verordnung Nr. 513/2011 zur Änderung der EU-Verordnung Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

3.4.1 Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderungen der EU-Verordnung Nr. 1060/2009

Am 2. Juni 2010 verabschiedete die EK einen Vorschlag zur Revidierung der EU- Verordnung 1060/2009. Laut Angaben der EK sollte eine Zentralisierung der Aufsichtsbehörden angestrebt werden, um eine wirksamere Kontrolle von Ratingagenturen zu erzeugen. Als weiteres Ziel wurde eine verbesserte Transparenz im Hinblick auf die Auftraggeber von Ratings genannt.[108]

Um Gültigkeit zu erlangen, müssen das EP und der ER dem Vorschlag zustimmen.[109] Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU wird der Vorschlag rechtskräftig.[110]

Strukturierte Finanzinstrumente

Ein Emittent strukturierter Finanzinstrumente muss konkurrierenden Ratingagenturen Zugang zu den gleichen Informationen gewähren, welche der beauftragten Ratingagentur zur Verfügung gestellt wurden. Künftig müssen Ratingagenturen geeignete Onlineplattformen betreiben, um Ratings für strukturierte Finanzintrumente abgeben zu dürfen. Emittenten hinterlegen auf der Onlineplattform alle ratingrelevanten Informationen der bewerteten strukturierten Finanzinstrumente. Der Antrag auf Zugang zu diesen Informationen erfolgt bei der bewertenden Ratingagentur.[111]

Einsicht in gespeicherte Informationen strukturierter Finanzinstrumente erhalten registrierte Ratingagenturen, wenn:

- Systeme und Organisationsstruktur einer Ratingagentur die Vertraulichkeit der eingesehenen Informationen gewährleisten[112]
- Für mehr als 10% der jährlich eingesehenen strukturierten Finanzinstrumente Ratings abgegeben werden [113]

ESMA als neue Aufsichtsbehörde

Als Folge der Reform des Europäischen Finanzaufsichtssystems gründete die EK die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA).[114] In Hinblick auf die Regulierung von Ratingagenturen soll die ESMA weitgehend alle Registrierungs-, Aufsichts- und Sanktionsaufgaben der zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten übernehmen.

Nachfolgend werden die wesentlichen vorgeschlagenen Änderungen der EU- Verordnung 1060/2009 aufgeführt, welche die ESMA betreffen:[115]

Artikel 9: Auslagerungen betrieblicher Aufgaben von Ratingagenturen dürfen nicht zu wesentlichen Behinderungen interner und externer Kontrollen führen. Artikel 10 (6): Eine Ratingagentur darf den Namen der ESMA nicht im Sinne einer Genehmigung des Ratings nutzen.

Artikel 11 (2): Die ESMA stellt einen zentralen Datenspeicher zur Verfügung. Ratingagenturen dokumentieren im Datenspeicher Änderungen von Ratings sowie die Häufigkeit der Ratingveränderungen. Die ESMA veröffentlicht im Datenspeicher eingetragene Informationen und erstellt eine jährliche Zusammenfassung der Befunde.

Artikel 16: Die ESMA prüft nach Weiterleitung der benötigten Informationen durch das CESR Anträge auf Zertifizierung einer Ratingagentur und entscheidet über deren (Nicht)zulassung.

Artikel 20 (1): Bei Vorliegen folgender Sachverhalte kann die ESMA einer Ratingagentur die erteilte Zertifizierung entziehen:

- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Zertifizierung einer Ratingagentur sind nicht mehr gegeben

- Eine Ratingagentur verstößt in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen der gültigen EU-Verordnung

Artikel 21 (2): Die ESMA erlässt Leitlinien und Mindestvoraussetzungen für genutzte Ratingmodelle.

Artikel 21 (3): Die ESMA erarbeitet technische Standards, anzuwenden für das Registrierungsverfahren, die Beurteilung der Systemrelevanz einer Ratingagentur und die Präsentation agenturbezogener Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum.

Artikel 23: Weder die ESMA noch andere Institutionen der Mitgliedstaaten oder der EU nehmen direkten Einfluss auf den Inhalt des Ratings oder die Ratingmethoden.

Artikel 23a (1): Die ESMA kann von Mitarbeitern einer Ratingagentur die Vorlage sämtlicher Dokumente, Informationen und Daten verlangen, welche für Zwecke der Aufsichtstätigkeit erforderlich sind.

Artikel 23b (1): Die ESMA darf sowohl angekündigte als auch unangekündigte Untersuchungen vor Ort anstellen, um die Tätigkeit einer Ratingagentur zu überprüfen.

Artikel 24 (1): Wenn eine Ratingagentur gegen auferlegte Pflichten verstößt, kann die ESMA eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

- Die Registrierung der Ratingagentur widerrufen
- Ein zeitweises Verbot zur Abgabe von Ratings durch die betroffene Ratingagentur erlassen
- Das Benutzen von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke aussetzen
- Die Ratingagentur aufrufen den Gesetzesverstoß zu unterlassen
- Den Gesetzesverstoß öffentlich bekannt machen

Artikel 24 (2): Sanktionsmaßnahmen der ESMA sollen schwerwiegende oder systemische Schwächen der Ratingmethoden, Managementsysteme oder internen Kontrollen berücksichtigen. Ebenfalls mit einzubeziehen sind begangene oder erleichterte Finanzverbrechen sowie potentielle und tatsächlich eingetretene Anlegerverluste.

Artikel 25a (2): Die ESMA, national zuständige Behörden und zuständige Justizbehörden arbeiten unmittelbar im Einklang, um die Aufsicht von Ratingagenturen zu gewährleisten.

Artikel 25a (3): Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten überwachen weiterhin die Nutzung von Ratings für regulatorische Zwecke.

Artikel 30: Die ESMA kann Aufsichtsaufgaben, insbesondere Untersuchungen und Prüfungen vor Ort, an eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren.

Artikel 36a, b: Die ESMA kann der EK vorschlagen eine Geldbuße gegen eine Ratingagentur zu erlassen, wenn die Ratingagentur fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die EK kann der Ratingagentur eine Geldbuße von bis zu 20% des Jahreseinkommens oder des Umsatzes auferlegen.

[...]


[1] EK (2006) www.europa.eu/legislation.

[2] GATTIKER (2010) www.nzz.ch.

[3] BECKER (2011) www.wiso-net.de.

[4] US SENATE (2011): 243.

[5] IOSCO (2004) I. www.iosco.org: 1.

[6] ANNEWANDTER (2010) www.infopoint-europa.de/aktuell; BÄCHSTÄDT, HENN (2010) www2.weed-online.org; LAMPE (2007)

[7] Einhäufiges Untersuchungsobjekt ist z. B. das Rating strukturierter Finanzinstrumente.

[8] BROCKHAUS (1996): 53.

[9] LEO DICTIONARY (2011).

[10] BROCKHAUS (1996): 53.

[11] BROCKHAUS (1996): 53.

[12] BROCKHAUS (1996): 54.

[13] GABLER WIRTSCHAFTSLEXIKON (1997): 3179.

[14] EVERLING (2007): 4; FÜSER (2001): 33; FÜSER, GLEISSNER (2003): 11.

[15] BROCKHAUS (1996): 549.

[16] BROCKHAUS (1996): 549; GABLER WIRTSCHAFTSLEXIKON (1997): 678. FÜSER, GLEISSNER (2003): 11. BIETKE, REICHLING (2007): 45.

[17] ACHLEITNER, EVERLING, NIGGEMANN (2007): 4 ff.

[18] ELKHOURY (2008): 1.

[19] FÜSER, GLEISSNER (2005): 19.

[20] BIETKE, HENNE, REICHLING (2007): 68.

[21] PERRIDON, STEINER, RATHGEBER (2009): 185.

[22] BIETKE, HENNE, REICHLING (2007): 68.

[23] PERRIDON, STEINER, RATHGEBER (2009): 185.

[24] BIETKE, HENNE, REICHLING (2007): 77.

[25] GABLER WIRTSCHAFTSLEXIKON (2004): 3317.

[26] GABLER WIRTSCHAFTSLEXIKON (2004): 1055.

[27] EP, ER (2006) III. eur-lex.europa.eu: Artikel 4 (36).

[28] FÜSER (2001): 37.

[29] BEHR, GÜTTLER (2004): 19 ff.

[30] FÜSER, GLEISSNER (2005): 224, 275.

[31] DIMITRAKOPOULOS, SPAHR (2003): 153. BIETKE, HENNE, REICHLING (2007): 45.

[32] DIMITRAKOPOULOS, SPAHR (2003): 153.

[33] FÜSER, GLEISSNER (2005): 212.

[34] ELKHOURY (2008): 7.

[35] BIETKE, HENNE, REICHLING (2007): 45.

[36] S&P (2007) II. www.dp-dhl.com: 1ff.

[37] IRGL (2004) www.corpfin.at.

[38] S&P (2010) www.standardandpoors.com.

[39] MOODY’S (2009) www.moodys.com/sites: 6.

[40] FITCH (2011) www.fitchratings.com: 12.

[41] KNÖCHLEIN (2006) www.finance.uni-mainz.de.

[42] BIETKE, HENNE, REICHLING (2007): 59 ff.

[43] PERRIDON, STEINER, RATHGEBER (2009): 186.

[44] PERRIDON, STEINER, RATHGEBER (2009): 187.

[45] KLEINER (2001): 123.

[46] PERRIDON, STEINER, RATHGEBER (2009): 187.

[47] KLEINER (2001): 124.

[48] Beispiele existenter Ratingmethoden sind: Diskriminanzanalyse, lineare Regression, Logit-/ Probitregression, Kausalmodelle und Experteneinschätzungen. KNÖCHLEIN (2006): 5.

[49] KNÖCHLEIN (2006): 5 ff.

[50] DIMITRAKOPOULOS, SPAHR (2003): 154.

[51] DIMITRAKOPOULOS, SPAHR (2003): 155.

[52] BDRA (2005): 1.

[53] DVFA (2006) www.dvfa.de.

[54] ACHLEITNER, EVERLING (2007): 14.

[55] IOSCO (2004) I. www.iosco.org: 3.

[56] ACHLEITNER, EVERLING (2005): 5.

[57] IOSCO (2004) I. www.iosco.org: 4 ff.

[58] IOSCO (2004) I. www.iosco.org: 4.

[59] IOSCO (2004) I. www.iosco.org: 5.

[60] IOSCO (2004) I. www.iosco.org: 5 f.

[61] IOSCO (2004) I. www.iosco.org: 6.

[62] IOSCO (2004) I. www.iosco.org: 7.

[63] IOSCO (2004) I. www.iosco.org: 7 f.

[64] IOSCO (2004) I. www.iosco.org: 8 f.

[65] IOSCO (2004) I. www.iosco.org: 10.

[66] IOSCO (2004) I. www.iosco.org: 2 f.

[67] BUNDESBANK (2007) II. www.bundesbank.de. Auf eine ausführliche Darstellung von Basel II wurde verzichtet, da diese für die Analyse der Regulierung von Ratingagenturen eine geringe Be­deutung hätte.

[68] EBA (2010) www.eba.europa.eu: 3.

[69] CLUSE, DERNBACH, ENGELS, LELLMANN (2005): 22.

[70] In Deutschland wird die Akkreditierung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (abgekürzt BaFin) durchgeführt.

[71] BIETKE, HENNE, REICHLING (2007): 58.

[72] BUNDESBANK (2004) I. www.bundesbank.de: 26.

[73] BUNDESBANK (2004) I. www.bundesbank.de: 26.

[74] BUNDESBANK (2004) I. www.bundesbank.de: 26.

[75] BUNDESBANK (2004) I. www.bundesbank.de: 26.

[76] BUNDESBANK (2004) I. www.bundesbank.de: 26 f.

[77] Zum Beispiel die Wahrscheinlichkeit, dass ein AA-Rating im Zeitablauf zu einem A-Rating wird.

[78] BUNDESBANK (2004) I. www.bundesbank.de: 27.

[79] BUNDESBANK (2004) I. www.bundesbank.de: 27.

[80] BECKER (2010).

[81] EK (2005) I. http://ec.europa.eu: 2.

[82] EK (2005) I. http://ec.europa.eu: 1 ff.

[83] Selbstregulierung soll laut CESR im Sinne der Prinzipien des IOSCO Code of Conduct erfolgen; EK (2006) II. http://europa.eu.

[84] Gemeint sich gesetzliche Regelungen, welche nicht spezifisch für Ratingagenturen entwickelt wurden: Wettbewerbsrecht, Market Abuse Directive (2003), Markets in Financial Instruments Directive (2004) und die Capital Requirements Directive (2005); LANGOHR, LANGOHR (2008): 444.

[85] EK (2006) II. http://europa.eu.

[86] EK (2006) II. http://europa.eu

[87] IOSCO (2008) II. www.iosco.org: 1 ff.

[88] IOSCO (2008) II. www.iosco.org: 2 ff.

[89] IOSCO (2008) II. www.iosco.org: 4 f.

[90] IOSCO (2008) II. www.iosco.org: 5 f.

[91] IOSCO (2008) II. www.iosco.org: 5 f.

[92] IOSCO (2008) II. www.iosco.org: 7 f.

[93] IOSCO (2008) II. www.iosco.org: 8 ff.

[94] IOSCO (2008) II. www.iosco.org: 10 ff.

[95] EK (2009) III. www.europa.eu.

[96] CESR (2006) I. www.cesr-eu.org: 2.

[97] CESR (2006) I. www.cesr-eu.org: 4.

[98] CESR (2008) II. www.cesr-eu.org: 3.

[99] ESME (2008) II. ec.europa.eu: 22.

[100] EK (2008) III. ec.europa.eu: 12.

[101] EK (2009) eur-lex.europa.eu: 1 ff.

[102] BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS (2009) www.voeb.de.

[103] Die Darstellung der Verordnung bezieht sich auf die Quelle: EK (2009) eur-lex.europa.eu. Eine Verordnung der legislativen Organe der EU muss nicht in nationales Recht überführt werden. Nach Erscheinen im Amtsblatt der EU bindet eine Verordnung betroffene Adressaten unmittelbar.

[104] Aufsichtsrechtliche Zwecke sind in der EU-Verordnung 1060/2009 als „die Verwendung von Ratings zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ definiert.

[105] Unter anderem verlangt der Gesetzgeber die Speicherung folgender Materialien: eine Angabe, ob es sich um ein beauftragtes oder unbeauftragtes Rating handelt, die Identität beteiligter Rating­analysten, Buchführungsdaten der bewerteten Unternehmen, benutzte Verfahren und Methoden und alle Informationen und Daten, die zur Festlegung des Ratings geführt haben.

[106] Das Rating eines strukturierten Finanzinstruments muss durch folgende Informationen ergänzt werden: Cashflow-Analyse des strukturierten Finanzinstruments, Angaben zu erwarteten Ände­rungen des Ratings (falls vorhanden), ausführliche Informationen über die Basisfinanzinstrumente des strukturierten Finanzinstruments sowie angewandte Modelle, Methoden und grundlegende Annahmen der Bewertung.

[107] Zusätzlich muss nach Artikel 12 einmal jährlich ein Transparenzbericht vorgelegt werden. Dieser enthält, nicht abschließend, folgende Daten: detaillierte Informationen über die Rechts­struktur und die Besitzverhältnisse der Ratingagentur, einschließlich Informationen über Beteili­gungen, das Ergebnis der jährlichen internen Überprüfung der Compliance-Funktion und Informationen über die Einnahmen der Ratingagentur (aufgeschlüsselt nach Honoraren für Rating- und Nichtratingtätigkeiten).

[108] EK (2011) www.europa.eu.

[109] FREISTAAT BAYERN (2010) www.bayern.de: 9.

[110] DEUTSCHER NATURSCHUTZRING (2011) www.eu-koordination.de.

[111] EK (2010) III. www.ec.europa.eu: 6.

[112] EK (2010) III. www.ec.europa.eu: Art. 8a (2) (b).

[113] EK (2010) III. www.ec.europa.eu: Art. 8a (2) (a).

[114] Das CESR geht zum 1.1.2011 in die ESMA auf. Die neue Behörde übernimmt die meisten Aufsichts- und Beratungsaufgaben des CESR. ESMA (2010) I. www.esma.europa.eu.

[115] EK (2010) III. www.ec.europa.eu.

Excerpt out of 114 pages

Details

Title
Regulierung von Ratingagenturen. Eine ökonomische Analyse
College
University of Applied Sciences Worms
Course
Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsrecht
Grade
1,3
Author
Year
2011
Pages
114
Catalog Number
V175178
ISBN (eBook)
9783640960286
ISBN (Book)
9783640960866
File size
877 KB
Language
German
Keywords
regulierung, ratingagenturen, analyse
Quote paper
Martin Schmidt (Author), 2011, Regulierung von Ratingagenturen. Eine ökonomische Analyse, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/175178

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Title: Regulierung von Ratingagenturen. Eine ökonomische Analyse



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