Zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit müssen international tätige Unternehmen effektive Wettbewerbsstrategien entwickeln und hinsichtlich der Entwicklungen des Marktes flexibel bleiben. Die Wahl des Unternehmensstandortes und die Möglichkeit seiner nachträglichen Verlegung sind dabei von zentraler Bedeutung. Denn neben Lohnniveau, Produktions- und Transaktionskosten haben besonders die gesetzlichen Rahmenbedingungen am Standort einen entscheidenden Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Großes Interesse besteht an einer identitätswahrenden Sitzverlegung.
Häufig stehen jedoch der innereuropäischen identitätswahrenden Verlegung des Gesellschaftssitzes staatliche Regelungen entgegen.
Um einen funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten, müssen die Gesellschaften dennoch mobil sein. Dies soll in der Europäischen Union durch die Niederlassungsfreiheit der Art. 49, 54 AEUV (ex-Art. 43, 48 EGV) garantiert werden.
In einer Reihe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes wurden Regelungen des Zuzugsstaates, die die grenzüberschreitende Sitzverlegung beschränken, als unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit erklärt. Unklar war jedoch bis Ende 2008, inwiefern auch Beschränkungen durch den Wegzugsstaat den Anforderungen der Niederlassungsfreiheit genügen müssen.
Das Urteil in der Rechtssache „Cartesio“ sollte Klarheit diesbezüglich bringen.
Der EuGH stellte schließlich fest, dass die Niederlassungsfreiheit der Gesellschaft grundsätzlich kein Recht auf rechtsformwahrende Sitzverlegung einräume. Identitätswahrende Formwechsel, also Verlegungen des Gesellschaftssitzes unter Änderung des auf die Gesellschaft anwendbaren Rechts, dürften allerdings durch die Mitgliedstaaten nur bei zwingenden Allgemeininteressen behindert werden. Das Urteil erfüllt damit nicht die allgemeinen Erwartungen, einer den Zuzugsentscheidungen ähnlichen, liberalen Entscheidung und stößt größtenteils auf Kritik. Schließlich bringt es nicht die erhofften Mobilitätserleichterungen für die Gesellschaften in Europa mit sich und bekräftigt die 20 Jahre zuvor entwickelte Daily-Mail-Doktrin.
Aber ist „Cartesio“ wirklich so kritisch zu beurteilen? Wie begründet der EuGH seine Entscheidung?
Aufgabe dieser Arbeit soll es sein, die Entscheidung „Cartesio“ und deren Folgen grundlegend zu untersuchen, um anschließend festzustellen, inwieweit die europäischen Gesellschaften in Zukunft in der Lage sind, ihren Sitz identitätswahrend zu verlegen.
Gliederung
A. Einleitung
I. Problemstellung
II. Vorgehensweise der Untersuchung
B. Ausgangssituation
I. Internationales Gesellschaftsrecht
1. Qualifikation und die Frage nach dem Gesellschaftsstatut
a) Gründungstheorie
b) Sitztheorie
2. Zwischenergebnis
II. Gemeinschaftsrechtliche Grundsätze
1. Wegzugskonstellation „Daily Mail“
2. Zuzugskonstellation
a) „Centros“
b) „Überseering“
c) „Inspire Art“
d) Folgen
aa) Das Ende der Sitztheorie?
bb) Fazit
III. Ergebnis
C. Sitzverlegung nach „Cartesio“
I. Erwartungshaltung
1. „Hughes de Lasteyrie du Saillant”
2. Schlussanträge des Generalanwalts Maduro
II. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Cartesio“
1. Sachverhalt
2. Entscheidung und Entscheidungsgründe
a) Kein Recht auf rechtsformwahrende Sitzverlegung
b) Recht auf identitätswahrenden Formwechsel
3. Bedeutung und kritische Würdigung
a) Kein Recht auf rechtsformwahrende Sitzverlegung
aa) Anwendungsbereich des Art. 54 AEUV
bb) Vergleich mit der Niederlassungsfreiheit natürlicher Personen
cc) Differenzierung zwischen Zuzug und Wegzug
b) Recht auf identitätswahrenden Formwechsel
c) Zwischenergebnis
III. Grenzüberschreitende Sitzverlegung nach Cartesio
1. Rechtsformwahrender Wegzug
a) Kapitalgesellschaften
b) Personengesellschaften
2. Formwechselnder Wegzug
a) Beschränkungen des Wegzugsstaats
b) Aufnahme im Zuzugsstaat
3. Ergebnis
D. Prognose
I. Rechtspolitischer Ausblick aus deutscher Sicht
1. Wegzugsbeschränkungen
2. Die Gründungstheorie als allseitige Kollisionsnorm?
II. Gemeinschaftsrechtliche Handlungserfordernisse
1. Sitzverlegungsrichtlinie
2. Unternehmensformen des Gemeinschaftsrechts
a) Europäische Aktiengesellschaft (SE)
b) Europäische Privatgesellschaft (SPE)
E. Schlussbetrachtung
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