Seit einigen Jahren sind in Presse, Politik und Alltag immer wieder kritische Auseinander-setzungen an dem Bildungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu finden. Diskutiert wird dabei aber vorwiegend über die schulische Bildung von Kindern und Jugendlichen. Im Schatten der meisten Debatten steht jedoch die Berufsbildung von Jugendlichen und Erwachsenen. Auch wenn aktuell über den schlechten Bildungsstand und die mangelhafte Motivation der Jugendlichen diskutiert wird, so geht es doch eher selten um die Probleme der Auszubildenden selbst. Diese Hausarbeit soll die rechtlichen Vorgaben bezüglich der Berufsausbildung zusammenfassen und anhand der aktuellen Rechtsprechung die Probleme in diesem Bereich aufdecken und diskutieren. Damit soll ein Beitrag zur Bildungsdiskussion in Deutschland gegeben werden. In der vorliegenden Hausarbeit betrachtet der Autor den zweiten Teil des Berufsbildungs-gesetzes (BBiG), Kapitel 1 Abschnitt 2 genauer, welcher sich mit dem Berufsausbildungs-verhältnis befasst. In den §§10 - 12 BBiG werden sowohl Vertragsinhalte, als auch Vertrags-nichtigkeiten behandelt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Berufsbildungsvertrag
2.1. § 10 BBiG - Vertrag
2.2. § 11 BBiG - Vertragsniederschrift
2.3. § 12 BBiG - Nichtige Vereinbarungen
3. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Seit einigen Jahren sind in Presse, Politik und Alltag immer wieder kritische Auseinander-setzungen an dem Bildungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu finden. Diskutiert wird dabei aber vorwiegend über die schulische Bildung von Kindern und Jugendlichen. Im Schatten der meisten Debatten steht jedoch die Berufsbildung von Jugendlichen und Erwachsenen. Auch wenn aktuell über den schlechten Bildungsstand und die mangelhafte Motivation der Jugendlichen diskutiert wird, so geht es doch eher selten um die Probleme der Auszubildenden selbst. Diese Hausarbeit soll die rechtlichen Vorgaben bezüglich der Berufsausbildung zusammenfassen und anhand der aktuellen Rechtsprechung die Probleme in diesem Bereich aufdecken und diskutieren. Damit soll ein Beitrag zur Bildungsdiskussion in Deutschland gegeben werden.
In der vorliegenden Hausarbeit betrachtet der Autor den zweiten Teil des Berufsbildungs-gesetzes (BBiG), Kapitel 1 Abschnitt 2 genauer, welcher sich mit dem Berufsausbildungs-verhältnis befasst. In den §§10 - 12 BBiG werden sowohl Vertragsinhalte, als auch Vertrags-nichtigkeiten behandelt.
2. Der Berufsbildungsvertrag
Am 14. August 1969 entstand die erste Fassung des Berufsbildungsgesetzes, welche am 01. September des gleichen Jahres in Kraft trat. „Bestrebungen für ein solches Gesetz gehen bereits auf das Jahr 1919 zurück“[1], ein Schlüsseljahr für die Entwicklung Europas und der Welt in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, nach Beendigung des ersten Weltkrieges, der Unterzeichnung des Versailler Vertrages und der Gründung des Völkerbundes. „Es enthielt neben der Normierung der Berufsausbildung auch Regelungen zur Fortbildung und Umschulung, regelte neben dem Recht des Ausbildungsvertrages die Ordnung der Berufs-bildung – insbesondere die Anforderungen an ausbildende Betriebe und Personen – und öffentlich-rechtlich die Organisation, Überwachung und Verwaltung der Ausbildung“[2]. Nach der Neufassung am 23. März 2005, welche am 01. April 2005 in Kraft trat, hat das BBiG seine letzte Änderung am 12. Februar 2009 erfahren und ist in dieser Fassung anzuwenden. Das Grundgesetz der betrieblichen Erstausbildung, wie Schmiel (1976) es bezeichnet, regelt neben der Bedingung eines Berufsausbildungsvertrages deren Inhalte, sowie Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden.[3]
2.1. § 10 BBiG - Vertrag
§10 BBiG befasst sich mit der Notwendigkeit eines Berufsausbildungsvertrages bei der Berufsausbildung. Dieser wird geschlossen zwischen dem Ausbildenden und dem Auszu-bildenden.[4] Er ist formlos wirksam und unabhängig von der in §11 gesetzlich geregelten Niederschrift.[5] Im Sinne des §10 Abs.1 BBiG ist „der Berufsausbildungsvertrag ein privat-rechtlicher Vertrag, dessen Parteien Ausbilder und Auszubildender sind“[6]. Allerdings sagt §10 Abs. 1 BBiG eindeutig aus, dass der Ausbildende Vertragspartner ist. Der Ausbildende wird hierbei angesehen als jeder, „der jemanden zur Berufsausbildung einstellt“[7]. Dem gegenüber steht jedoch der Ausbilder. Dieser „ist derjenige, der die Ausbildung tatsächlich vornimmt. Ausbilder werden vom Ausbildenden bestellt“[8]. Ein Auszubildender ist „der Vertragspartner des Ausbildenden, also diejenige Person, die in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis in einer Berufsausbildungseinrichtung eingestellt wird“[9]. „Soll der Ausbildungsvertrag mit einem Minderjährigen geschlossen werden, muss der gesetzliche Vertreter einwilligen, §107 BGB, oder genehmigen, § 108 BGB“[10].
Ein besonderes Ausbildungsverhältnis im Sinne des §10 Abs. 3 ist die Ausbildung eigener Kinder. „Schliessen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des §181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit“[11]. §181 BGB:„ Insichgeschäft. Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornhemen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht“[12]. Dies bedeutet, das ein Insichgeschäft grundsätzlich verboten ist, §10 Abs. 3 BBiG jedoch die Möglichkeit bereit stellt, familiäre Ausbildungsverträge zu schließen, selbst, wenn der Auszubildende minder-jährig ist und durch diesen Umstand der gesetzliche Vertreter Vertragspartner sowohl für die ausbildende Stelle, als auch für den Auszubildenden ist.
§10 Abs. 4 BBiG beschäftigt sich mit der Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages. Dieser verliert demnach nicht an Gültigkeit, unabhängig von dem Mangel an Eignung des Aus-bildenden eine Berufsausbildung durchzuführen. Die in den §§27-30 BBiG festgelegten Eignungskriterien dienen hierbei als Grundlage für die Unterscheidungskriterien der Eignung eines Ausbildenden. Liegt eine nach §10 Abs. 4 mangelhafte Eignung vor, so ist der Auszu-bildende berechtigt, fristlos zu kündigen.[13] Ersatzansprüche können hierbei gemäß §122 BGB geltend gemacht werden.
§10 Abs. 5 BBiG regelt die Rechtmäßigkeit von Verbundausbildung. Eine Verbundaus-bildung im Sinne des §10 Abs. 5 BBiG „liegt vor, wenn mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund als Ausbildende zusammenwirken“[14]. Eine einheitliche Regelung über die Form des Vertragsabschlusses ist hierbei nicht getroffen und damit ist dem ausbildenden Betrieb beziehungsweise den ausbildenden Betrieben freigestellt, einen gemeinsamen Aus-bildungsvertrag zu schließn, oder mehrere Ausbildungsverträge für jeden Teilabschnitt.[15] Dies spricht gegen die in §10 Abs. 1 BBiG geltende Regelung einer für die Berufsausbildung verantwortlichen Person. Daher muss im Berufsausbildungsvertrag eine für die Ausbildung festgelegte Ausbildungsstätte bestimmt werden, der „die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zukommen“[16].
2.2. § 11 BBiG – Vertragsniederschrift
„Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen“[17]. Dies dient jedoch sowohl der Informationsübersicht der Vertragsparteien über ihre Vereinbarungen, als auch der Überwachung durch die für die Berufsausbildung zuständigen Stelle.[18] Die Vertragsniederschrift muss von beiden Parteien unterzeichnet werden.[19] Nach §11 Abs. 1 HS 2 ist „die elektronische Form“ ausgeschlossen.
Es ergibt sich eine weitere Problematik im Gesetz, denn der Berufsausbildungsvertrag ist ohne Niederschrift wirksam[20]. Da jedoch die zuständige Stelle die Berufsausbildung über-wachen muss und diese als Grundlage einen Berufsausbildungsvertrag benötigt, kann die Ausbildung nicht ohne Niederschrift begonnen werden. „Dennoch hat der Auszubildende vertraglich einen Anspruch auf Durchführung der Ausbildung“[21], was bedeutet, dass die Vertragsniederschrift, obwohl gesetzlich festgelegt, als ein Handlungsvorschlag verstanden werden kann, da die Nichtbeachtung lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Laut § 102 BBiG, welche die Bußgeldvorschriften regelt, „kann […] mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro“ die Nichtbeachtung geahndet werden.
[...]
[1] Pätzold 2006, S. 128
[2] Benecke/ Hergenröder 2009, S. 63
[3] vgl. Schmiel, 1976, S. 8
[4] vgl. §10 Abs.1 BBiG
[5] vgl. Knopp/Kraegeloh 2005, §10 BBiG Rn 24; Benecke/Hergenröder 2009, §10 Rn 13
[6] Benecke/Hergenröder 2009, §10 BBiG Rn. 2
[7] Benecke/Hergenröder 2009, §10 BBiG Rn. 3
[8] Benecke/Hergenröder 2009, §10 Rn. 4
[9] Benecke/Hergenröder 2009, §10 Rn. 6
[10] Erfurter Kommentar BBiG 2010, §10 Rn. 4
[11] §10 Abs. 3 BBiG
[12] §181 BGB
[13] vgl. ErfK BBiG 2010, §10 Rn. 10
[14] Benecke/ Hergenröder 2009, § 10 Rn. 36
[15] vgl. Benecke/ Hergenröder 2009, § 10 Rn. 37; vgl. auch ErfK BBiG 2010, §10 Rn. 10; Leinemann/Taubert
2008, § 10 Rn.89
[16] Leinemann/Taubert 2008, § 10 Rn. 89; Vgl. Benecke/Hergenröder 2009, § 10 Rn. 37
[17] § 11 BBiG 2009
[18] vgl. ErfK BBiG 2010, §11 Rn. 1
[19] §11 Abs.2 BBiG 2009
[20] vgl. BAG 22. 2. 1972 EzB BBiG §15 III Nr.1
[21] ErfK BBiG 2010, §11 Rn. 1
- Arbeit zitieren
- Marc Ehlert (Autor:in), 2010, Der Berufsausbildungsvertrag, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/173502
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