Die Ausarbeitung beschäftigt sich mit der verfassungsrechtlichen und zivilrechtlichen Einordnung des Klarstellungserfordernisses einer mehrdeutigen Äußerung nach der Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Nach einer Darstellung der verfassungsrechtlichen Grundlagen und des Stolpe-Beschlusses des BVerfG aus dem Jahre 2006 wird sich ausführlich mit der Frage beschäftigt, welche Auswirkungen sich daraus auf die zivilrechtliche Bewertung von Unterlassungsansprüchen aufgrund mehrdeutiger Äußerungen ableiten lassen. Hier wird insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Formulierung der "Obliegenheit einer Klarstellung" der zivilrechtliche Dogmatik zugeführt. Dies geschieht vor allem unter Beachtung der seit der Lüth-Rechtsprechung verfassungsrechtlich geforderten Vermeidung von "Einschüchterungseffekten" für die freie Rede und freie Meinungsbildung.
Gliederung
LITERATURVERZEICHNIS
I. EINLEITUNG
II. RECHTSLAGE BEI MEHRDEUTIGEN ÄUßERUNGEN VOR DEM STOLPE-BESCHLUSS
1. VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDSÄTZE
2. VERFASSUNGSRECHTLICHER EINFLUSS AUF DIE INSTANZGERICHTLICHE BEWERTUNG
a) Schutzbereich und Schranken des Art. 5 I GG 3
b) Die spezifische Problematik bei mehrdeutigen Äußerungen
c) Die Variantenlehre der Rechtsprechung
d) Zwischenergebnis
III. DER STOLPE-BESCHLUSS DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS
1. DIE STOLPE-RECHTSPRECHUNG IM EINZELNEN
2. GENAUERE BETRACHTUNG DER STOLPE-RECHTSPRECHUNG
a) Verkennung der Nichtanwendbarkeit der Variantenlehre bei Unterlassungsansprüchen durch den BGH
b) Das Einschüchterungseffekt-Argument
aa) Generelle Möglichkeit der Einschüchterung durch eine Verurteilung zur Unterlassung
aaa) Das Verbotselement einer Verurteilung zur Unterlassung
bbb) Mit der Verurteilung zur Unterlassung verbundene Kostenrisiken
bb) Zwischenergebnis
3. AUSWIRKUNGEN DER STOLPE-RECHTSPRECHUNG
a) Die Einschränkung der Variantenlehre
b) Das Klarstellungserfordernis
IV. DIE KLARSTELLUNG - KONKRETE ANFORDERUNGEN UND DOGMATISCHE EINORDNUNG
1. DER UNTERLASSUNGSANSPRUCH
a) Relevante dogmatische Grundsätze
b) Vermeidung eines Einschüchterungseffekts
2. EINORDNUNG DER KLARSTELLUNG IN DIE DOGMATIK DES UNTERLASSUNGSANSPRUCHS
a) Ist die ursprüngliche Äußerung ohne Klarstellung bereits rechtswidrig?
aa) Beurteilung nach der Stolpe-Rechtsprechung
bb) Dem Stolpe-Beschluss nachfolgende instanzgerichtliche Rechtsprechung
cc) Beschluss des BVerfG vom 19.12.2007
aaa) Die Klarstellung als Obliegenheit
aaaa) Der zivilrechtliche Obliegenheitsbegriff
bbbb) Zivilrechtlicher Obliegenheitsbegriff bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit
cccc) Zivilrechtlicher Obliegenheitsbegriff bei nichtvorliegender ursprünglicher Rechtswidrigkeit
bbb) Einordnung der Erkenntnisse in die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs
aaaa) Erfolgte Klarstellung
bbbb) Fehlende Klarstellung
ccc) Bezugnahme des BVerfG auf den zivilrechtlichen Obliegenheitsbegriff?
b) Konkrete Inhaltsanforderungen an die Klarstellung
V. FAZIT
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